W207 2015190-1•BVwG W207 2015190-1
W207 2015190-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung
W207 2015190-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, vom 10.10.2014, Passnummer: XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Dem Beschwerdeführer wurde am 10.05.2009 ein bis 31.01.2013 befristeter Behindertenpass ausgestellt.
Am 06.05.2014 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Eisenstadt (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen mit 02.05.2014 datierten Antrag auf "Neufestsetzung" des Grades der Behinderung sowie einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass.
Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten Arztes für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Chirurgie ein. Im auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 10.07.2014 basierenden Gutachten vom 03.08.2014 wurde unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes ausgeführt (hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben):
"Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB
1
Zustand nach Unterarmfraktur links, Schulterluxation rechts und Hüftendoprothese rechts, Gonarthrose beidseits, Wirbelsäulendegeneration und Osteoporose Oberer Rahmensatz diese Position, da insgesamt mittelgradige Funktionseinbußen bei korrelierenden Röntgenbefunden bestehen.
40 %
2
Koronare Herzerkrankung und Zustand nach Stentimplantation 2006 Unterer Rahmensatz dieser Position, da eine stabile klinische Situation seit 2006 besteht, die Leistungsfähigkeit ist geringfügig eingeschränkt.
30 %
3
Hypertonie Fixer Rahmensatz dieser Position bei mäßigem Bluthochdruck
20 %
4
Zustand nach Prostatakarzinom 2007 Wahl dieser Position eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da geringfügige Einschränkungen bezüglich der Inkontinenz bestehen.
20 %
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.
Begründend wurde in diesem Sachverständigengutachten ausgeführt, die Gesundheitsschädigung unter laufender Nummer 1 werde von den Gesundheitsschädigungen unter laufender Nr. 2 bis 4 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst werde. Stellung nehmend zum Vorgutachten wurde ausgeführt, nach Abschluss der Heilungsbewährung des Prostatakarzinoms könne bei Rezidivfreiheit der GdB auf 20 % reduziert werden. Die Gelenksabnützungen seien fortschreitend und würden insgesamt eine Erhöhung des GdB um 10 % erreichen. Die Hypertonie und die koronare Herzerkrankung würden gleich bleiben. Der GdB bleibe insgesamt bei 50 %. Es handle sich um einen Dauerzustand.
Zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung wurde begründend ausgeführt, insgesamt könne eine sichere Beförderung zugemutet werden, da die Kreislaufsituation stabil und die Funktionseinschränkungen der Gelenke als mittelgradig einzustufen seien. Auch eine Erreichbarkeit und das sichere Ein-und Aussteigen seien gewährleistet. Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei gegeben, da weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch sonstige weitere erhebliche Einschränkungen im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vorlägen.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer das eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und ihm diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht bei der belangten Behörde ein.
In der Folge wurde dem Beschwerdeführer ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2014 der am 06.05.2014 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass unter Zugrundelegung des Sachverständigengutachtens abgewiesen.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2014, mit dem der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.11.2014 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
In dieser Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, das Sozialministeriumservice verkenne, dass aufgrund der Hüftendoprothese rechts, der ausgeprägten Arthrosen am linken Hüftgelenk und beiden Kniegelenken, der Achsenfehlstellung beidseits sowie der gravierenden Abnützung des oberen und unteren Sprunggelenkes beidseits eine deutliche Beeinträchtigung der unteren Extremitäten vorliege, die dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar mache. Der Beschwerdeführerlegte legte der Beschwerde einen Arztbrief eines näher genannten Ambulatoriums für Physikalische Medizin und Rehabilitation vom 27.10.2014 bei.
Das Bundesverwaltungsgericht holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie ein. Dieses auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.12.2015 basierende ergänzende Sachverständigengutachten vom 16.12.2015, dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde vorgelegt am 18.02.2016, sei hier vollständig wiedergegeben:
"Anamnese:
Der Antragswerber hat Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Zusatzeintrages " Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" beantragt (siehe Abl. 63). Ein neuer Befund wurde beigelegt (siehe Abl. 60). In diesem Befund wird von Seiten des behandelnden Facharztes für physikalische Medizin, die aufgrund der degenerativen Veränderungen bedingte Einschränkung der Gehstrecke hervorgehen, im Rahmen dieses fachärztlichen Befundes, wurde dem Antragswerber eine max. Gehstrecke von 150 Metern attestiert.
Derzeitige Beschwerden:
Der Antragswerber beklagt neben den vorbekannten Beschwerden bei Zustand nach Unterarmfraktur, sowie Schulterluxation rechts, verminderte Belastbarkeit bei Bluthochdruck und KHK. Als vordergründig werden jedoch die Beschwerden der Hüft-, Kniegelenke sowie der Lendenwirbelsäule beschrieben. Der Antragswerber selbst gibt eine beträchtliche Einschränkung der Gehstrecke, auch unter Zuhilfenahme eines Gehstockes an, wobei die im fach ärztlichen Befund beschriebenen 150 Meter laut eigener Angabe kaum erreicht werden können. Auch Lagewechsel, sowie An- u. Auskleiden (insbesondere Schuhe u. Socken) seien deutlich erschwert.
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikation: Metoprolol, Simvastatin, Enalapril, Thrombo ASS, Cal-D-Vita, Oleovit D3, Lasix, Naprobene. 1 Gehstock wird verwendet, laufende Physiotherapien.
Sozialanamnese: Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):siehe Akt
Diagnosezusammenfassung:
1. Coxarthrose links, Zustand nach Hüfttotalendoprothese rechts 2009
2. Lumbago bei Osteochondrose der Lendenwirbelsäule
4. Zustand nach Schulterluxation rechts (operative Sanierung)
5. Zustand nach Unterarmfraktur links (Gipsbehandlung)
6. KHK bei Zustand nach Stent Implantation 2006
9. Zustand nach Prostatakarzinom 2007
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Status Psychicus:
n. e.
Größe: 170 cm Gewicht: 80 kg Blutdruck: 160/90 mmgH
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput: unauffällig
HWS: Rotation und Neigung endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum Abstand 3 cm.
Re. OE: blande Operationsnarbe ventral des Schultergelenks, Abduktion bis 90° möglich. Passive Elevation unter Schmerzen bis 130° möglich. Nacken- u. Schürzengriff endlagig schmerzhaft eingeschränkt. Ellenbogen-, Hand- u. Fingergelenke aktiv und passiv frei. Periphere Sens. u. DB zum Untersuchungszeitpunkt o.B.
li. OE: Schultergelenksbeweglichkeit S 0-120°. AR 40°. Nacken- u. Schürzengriff endlagig eingeschränkt. Ellenbogengelenksbeweglichkeit frei. Handgelenksbeweglichkeit endlagig eingeschränkt, fallweise auftretendes Taubheitsgefühl im 1. - 3. Finger der linken Hand.
Gebrauchshand: rechts
Thorax: unauffällig
BWS: achsengerade. Leichte Klopfdolenz im thoracolumbaien
Wirbelübergang Abdomen: weich, indolent
LWS: starke Klopfdolenz im Bereich der gesamten Wirbelsäule. Schmerzausstrahlung in beide Flanken, sowie in die Glutealregion beidseits. Derzeit keine Ausstrahlung in die UE. Lasegue Test rechts bei 60°, links bei 70° positiv. Fingerbodenabstand 50 cm. Periphere Sens, DB u. Motorik beider UE zum Untersuchungszeitpunkt ungestört.
Re. UE: blande Operationsnarbe nach Hüfttotalendoprothese rechts, Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-30°. Rotation u. Stauchung etwas schmerzhaft. Varusstellung des Kniegelenks rechts, bandstabil, S 0-110°. Kreiseltest positiv, Zohlentest positiv. Sprungelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand kraftbedingt nicht möglich. Peripherie o.B.
li. UE: Hüftgelenksbeweglichkeit S 0-100°, R 10-0-10°. Rotation u. Stauchung schmerzhaft. Varusstellung des Kniegelenks S 0-120°, bandfest. Zohlentest positiv. Kreiseltest positiv. Sprunggelenk aktiv und passiv frei. Zehenspitzen- u. Fersenstand nicht möglich. Peripherie o.B.
Beinlänge: seitengleich, Muskulatur: seitengleich ausgebildet
Gesamtmobilität - Gangbild:
Unsicheres, kurzschrittiges Gangbild. 1 Gehstock wird verwendet. Im Zimmer werden Einrichtungsgegenstände, sowie die Wand zur Abstützung herangezogen. Lagewechsel sind beträchtlich erschwert. An- u. Auskleiden sehr verlangsamt u. erschwert.
Stellungnahme
ad 1)
Anhand der vorgelegten sowie im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde, sind nunmehr die Voraussetzungen für die Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben.
Die Gehstrecke des Antragswerbers ist auf max. 150 Meter eingeschränkt, was im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung erhoben wurde. Diese Einschätzung zeigt sich im Rahmen der erhobenen Befunde der Untersuchung vom 16.12.2015 bestätigt. Zudem ist aufgrund der Gangunsicherheit, trotz Verwendung eines Gehstockes, der sichere Transport, sowie vor allem das sichere Ein- u. Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gewährleistet.
ad 2)
Den Einwendungen des Beschwerdeführers wird somit Rechnung getragen.
ad 3)
Der ärztliche Befund aus Abl. 60 wird zur Beurteilung herangezogen und berücksichtigt.
ad 4)
Die abweichende Beurteilung ergibt sich aus einer offensichtlichen Verschlechterung der Gesamtmobilität aufgrund einer Verschlechterung der Gelenksfunktionen des Antragswerbers.
ad 5)
Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich
.......
Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Anhand der vorgelegten sowie im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung erhobenen Befunde, sind nunmehr die Voraussetzungen für den Zusatzeintrag "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" gegeben. Die Gehstrecke des Antragswerbers ist auf max.
150 Meter eingeschränkt, was im Rahmen einer fachärztlichen Untersuchung erhoben wurde. Diese Einschätzung zeigt sich im Rahmen der erhobenen Befunde der Untersuchung vom 16.12.2015 bestätigt. Zudem ist aufgrund der Gangunsicherheit, trotz Verwendung eines Gehstockes, der sichere Transport, sowie vor allem das sichere Einu. Aussteigen in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht gegeben.
2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?
Nein."
Wie bereits erwähnt, wurde dieses orthopädische Sachverständigengutachten vom 16.12.2015 dem Bundesverwaltungsgericht im Wege des Sozialministeriumservice, Landesstelle Burgenland, am 18.02.2016 übermittelt. Begleitend wurde ausgeführt, in der Beilage werde der gegenständliche Akt mit angefordertem Gutachten zur do. Verwendung übermittelt. Es ist daher davon auszugehen, dass der belangten Behörde dieses Sachverständigengutachten bekannt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses.
Er brachte am 06.05.2014 einen Antrag auf Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2014 wurde dieser Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass abgewiesen.
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar.
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte ergänzende, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und für Unfallchirurgie vom 16.12.2015, in dem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten, insbesondere mit dem im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befund, auseinandergesetzt hat. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass aufgrund der durch aktuelle Befunde belegten weiteren und dauerhaften Verschlechterung der Funktion der unteren Extremitäten des Beschwerdeführers diesem die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist.
Dieses ergänzende Sachverständigengutachten vom 16.12.2016 blieb von der belangten Behörde im Rahmen der am 18.02.2016 erfolgten Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2014 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
"§ 1 ....
(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
Fähigkeiten, Funktionen oder
Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(3) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(4)......"
In den Erläuterungen betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF:
BGBl. II Nr. 495/2013, wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
..."
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ergänzenden orthopädischen und unfallchirurgischen Sachverständigengutachtens vom 16.12.2015, das sich mit der dauerhaften Mobilitätseinschränkung des Beschwerdeführers und ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Verschlechterung der Gesamtmobilität aufgrund einer Verschlechterung der Gelenksfunktionen wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben.
Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde zur Klärung des Sachverhaltes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt, das von den Verfahrensparteien nicht beeinsprucht wurde. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist als geklärt anzusehen, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf (oben wiedergegebene) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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