BVwG W176 2118848-2

W176 2118848-2Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Kompetenzkonflikt, Landesverwaltungsgericht, Unzuständigkeit,<br/>Zeugengebühr, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W176 2118848-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W176.2118848.2.00

Spruch

W176 2118848-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 07.10.2015, Zl. LVwG-AV-618/003-2015, idF der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015, Zl. LVwG-AV-618/004-2015, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 07.10.2015 wies der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den vom Beschwerdeführer in Zusammenhang mit einem vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Zl. LVwG-AV-618/001-2015 geführten Verfahren betreffend bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellteN Antrag "auf Zuerkennung von Zeugen-/Beteiligtengebühr" gemäß § 26 VwGVG zurück, wobei er im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer sei im genannten Verfahren weder als Zeuge geladen noch als solcher einvernommen worden. Auch sei er nicht als Verfahrensbeteiligter aufgetreten, sondern als gewillkürter Vertreter der Beschwerdeführerinnen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (an das "Bundesverwaltungsgericht Wien").

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2015 wies der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich die Beschwerde gemäß § 26 VwGVG iVm § 20 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG), ab.

In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wird auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zweier Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag "an das Bundesverwaltungsgericht" zu stellen, wobei der Antrag bei der bescheiderlassenden Behörde einzubringen sei.

4. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag ein.

5. Am 23.12.2015 legte der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich den Vorlageantrag, die Beschwerde sowie die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Mit Schreiben vom 14.01.2016, Zl. W176 2118848-1/2E, leitete das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den genannten Unterlagen gemäß § 6 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG); iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das - seiner Auffassung nach zuständige - Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weiter und verständigte unter einem die Verfahrensparteien von der Weiterleitung.

7. Mit einem den Betreff "Einspruch gegen die rechtswidrige Weiterleitung der Beschwerde [...]" aufweisenden, am 26.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachten Schriftsatz begehrte der Beschwerdeführer die "Rückgängigmachung" der Weiterleitung. Diese sei rechtswidrig, da das Bundesverwaltungsgericht nach dem Gesetz, und zwar gemäß § 26 VwGVG iVm § 22 GebAG zuständig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf die vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den gegenständlichen Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.2.1. Im Folgenden wird zunächst dargelegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass ihm - ungeachtet der Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich - die Kompetenz zukommt, über die Zulässigkeit der Beschwerde abzusprechen.

3.2.2.1.1. Dabei ist von folgender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen:

Die Weiterleitung eines Anbringens bewirke zwar grundsätzlich das Erlöschen der Entscheidungspflicht der abtretenden Behörde (vgl. etwa VwSlg 12896 A/1989; VwGH 28.01.2003, 200/18/0031; 20.11.2008, 2008/21/0510). Beharre die Partei, welche die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, - vor Erledigung des Antrags durch die andere Behörde - auf die Zuständigkeit der abtretenden Behörde, so lebe deren Entscheidungspflicht wieder auf (vgl. VwGH 15.02.1984, 83/01/0399; 18.03.1993, 93/09/0042).

Während der Behörde in der Konstellation eines Berufungsverfahrens vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 eine Zurückweisung wegen Unzuständigkeit verwehrt gewesen sei (vgl. VwSlg. 14.475 A/1996 - verst Sen, sowie die weiteren Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 (2014) § 6 Rz. 15), stelle die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr nach Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit eine Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar. Da das VwGVG für ein Absprechen über die Nichtzuständigkeit des Verwaltungsgerichts keine gesonderte Form vorsehe, komme hier nur ein Zurückweisungsbeschluss in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu erlassen habe, auch verpflichtet sei, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht rückzuübermitteln, um diesem die Möglichkeit zu geben, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035 unter Hinweis auf VwSlg. 14.475 A/1996 [verst Sen] sowie VwGH 18.02.2015, Ko 2015/03/0001).

3.2.2.1.2. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihm in Hinblick auf den unter Punkt I.7. dargestellten Schriftsatz, mit dem der Beschwerdeführer auf der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes beharrt, (ungeachtet der bereits erfolgten Weiterleitung der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich) die (eingeschränkte) Kompetenz zukommt, seine Unzuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde auszusprechen. Denn auf diese Weise gelangt der Beschwerdeführer zu einer förmlichen Ablehnung der Zuständigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht als einer Voraussetzung für eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten.

3.2.2.2. Zur Frage der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes ist Folgendes auszuführen:

3.2.2.2.1. Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG haben Zeugen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu Beweiszwecken vernommen werden oder deren Vernehmung ohne ihr Verschulden unterbleibt, Anspruch auf Gebühren nach § 2 Abs. 3 und den §§ 3 bis 18 GebAG.

Gemäß § 22 Abs. 1 GebAG kann ua. der Zeuge gegen die Entscheidung über die Gebühr Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.2.2.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (idF der Beschwerdevorentscheidung) zuständig: Denn der Beschwerdeführer übersieht, dass sich § 22 GebAG auf die Bestimmung von Gebühren im unmittelbaren Anwendungsbereich des GebAG (also Gebühren, die Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit betreffen und von deren Justizverwaltungsbehörden - somit in unmittelbarer Bundesverwaltung - bestimmt werden) bezieht, nicht aber auf Gebühren, für deren Bemessung konkrete, in § 26 Abs. 1 erster Satz VwGVG genannte Bestimmungen des GebAG im Wege der Verweisung anwendbar gemacht wurden, wobei § 22 GebAG nicht zu den Normen des GebAG zählt, auf die § 26 Abs. 1 VwGVG verweist.

Zudem kann es sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei der Besorgung von Justizverwaltung durch Justizverwaltungsorgane eines Landesverwaltungsgerichtes nicht um eine Angelegenheit handeln, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt wird, was gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes begründen würde (vgl. etwa Wiederin, Bundesverwaltungsgericht, in:

Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichts-barkeit erster Instanz [2013]).

Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG durch Landesgesetz zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten wie der gegenständlichen zuständig gemacht wurde.

3.2.2.3. Die Beschwerde war daher wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückzuweisen.

3.2.3. Zu Spruchpunkt B):

3.2.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.3.2. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung insofern von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, als es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, inwieweit seine unter Punkt 3.2.2.1.1. dargestellte Judikatur, wonach im Falle der Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG die Zuständigkeit der abtretenden Behörde wieder auflebt, wenn die Partei, die die Rechtsmeinung der abtretenden Behörde nicht teilt, auf deren Zuständigkeit beharrt, auf die Weiterleitung von Beschwerden an das zuständige Verwaltungsgericht übertragbar ist.

3.2.3.3. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.