BVwG W166 2119140-1

W166 2119140-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Regest

Behindertenpass, Frist, Glaubhaftmachung, Zusatzeintragung

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BVwG W166 2119140-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W166.2119140.1.00

Spruch

W166 2119140-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung", in den Behindertenpass zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 2 BBG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, brachte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" beim Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein und legte ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln vor.

In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX , basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, wird im Wesentlichen Folgendes festgestellt:

"Anamnese:

Kongenitale Deformitäten beider Hände und Füße, Spalthaut bds., Doppeldaumen links, Syndaktylie III/IV links, Großzehenduplikatur links.

Derzeitige Beschwerden:

Extremitätendeformität.

Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB %

1

Spalthand bds. mit dysplastischen Zeigefingern und Syndaktylie; g.Z. da Fehlbildungssyndrom mit zusätzlich Daumen- und Zehenduplikatur

020639

80

Gesamtgrad der Behinderung

80 v.H.

Nachuntersuchung

6/2020, Begründung: weitere Korrekturmaßnahmen geplant

Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

1. Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine Funktionseinschränkung in dieser Weise vorliegend, da bei einem Alter unter 3 Jahren üblicherweise keine aktive Bewegung vorauszusetzen ist. Sondern Beförderung in Kinderwagen/ Buggy.

2. Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein."

Die belangte Behörde hat der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu bis XXXX Stellung zu nehmen.

Im Rahmen der Stellungnahme vom XXXX gab die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin an, dass sie mit dem Ergebnis des ärztliche Sachverständigengutachtens nicht einverstanden sei, weil die Beschwerdeführerin seit der medizinischen Begutachtung eine neue Operation gehabt habe. Dem Schreiben wurden medizinische Befunde beigelegt.

Die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sowie die beigelegten Befunde wurden dem Ärztlichen Dienst vorgelegt, und wurde dazu in der medizinischen Stellungnahme vom XXXX angegeben, dass die nachgereichten Befunde keine Änderung der getroffenen Einschätzung bewirkten.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung insbesondere dann nicht zumutbar ist, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit im Sinne der Verordnung auf Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen gegeben ist.

Das durchgeführte medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

Am XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein bis XXXX befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.

Am XXXX brachte die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen neuerlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung mit Bescheid vom XXXX noch kein Jahr vergangen und eine offenkundige Änderung der Gesundheitsbeeinträchtigung nicht glaubhaft gemacht worden sei.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, bringt die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin vor, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Therapie im Orthopädischen Spital absolviere und dass ihr noch weitere Operationen bevorstünden. Es sei für die Mutter sehr schwer einen Parkplatz vor dem Spital zu finden, daher wäre es für sie sehr wichtig, auf einem Behindertenparkplatz parken zu dürfen.

Am XXXX langte eine E-Mail der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin vom XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wird im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, stellte am XXXX einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung".

Der Beschwerdeführerin wurde am XXXX ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 80 v.H. ausgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, brachte am XXXX , somit noch vor Ablauf eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung, den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" bei der belangten Behörde ein.

Die Beschwerdeführerin vermochte eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom XXXX nicht glaubhaft zu machen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Einbringung eines Antrages sowie Ausstellung eines Behindertenpass und die Feststellungen zur Einbringung und Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom XXXX sowie einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme vom XXXX .

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin eine offenkundige Änderung ihres Leidenszustandes nicht glaubhaft zu machen vermochte, basiert auf dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin weder im Zuge der gegenständlichen Antragstellung am XXXX , noch im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX medizinische Befunde vorgelegt oder ein substantiiertes Vorbringen vorgebracht hat, woraus eine offenkundige Änderung des Gesundheitszustandes ersichtlich ist.

Vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom XXXX , welches auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert sowie einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX , sowie aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt und kein relevantes Vorbringen erstattet hat, kann von keiner offenkundigen Änderung der Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lautet:

"§ 41 Abs. 2:

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird."

"Offenkundig" sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes solche Tatsachen, deren Richtigkeit - unter Bedachtnahme auf die Lebenserfahrung - der allgemeinen Überzeugung entsprechen bzw. allgemein bekannt sind (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0083).

Im Fall der Beschwerdeführerin wurde ihr Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre gesetzliche Vertreterin, stellte am XXXX erneut einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung". Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung ist kein Jahr vergangen, womit die erste Voraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Wie bereits ausgeführt, hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren keine Befunde vorgelegt und daher eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht glaubhaft gemacht, womit auch die zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 41 Abs. 2 BBG erfüllt ist.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 41 Abs. 2 BBG zurückgewiesen.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG unterbleiben, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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