BVwG W162 2117853-1

W162 2117853-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W162 2117853-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W162.2117853.1.00

Spruch

W162 2117853-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX,

SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice

Landesstelle Wien vom XXXX PassNr: XXXX betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin stellte einen am 02.06.2015 beim Sozialministeriumservice Landesstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde) eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte sie unter anderem ein Konvolut an medizinischen Unterlagen sowie eine Kopie ihres Meldezettels vor.

2. Die belangte Behörde gab in der Folge die Durchführung eines Sachverständigengutachtens eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 12.08.2015 mit Gutachten vom selben Tag Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt wurde:

"(...)

Anamnese:

2002: Autoauffahrunfall 2013: Reduktionsplastik beider Brüste. Hämorrhoidenoperation; war angeblich bereits 2004 im BSB - Vorakt nicht vorhanden

Derzeitige Beschwerden:

Wirbelsäulenbeschwerden, migrainoide Beschwerden

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Replax/Zomig/Eumitan, Thyrex, Voltaren/Deflamat

Hilfsmittel: Lumbalbandage.

Sozialanamnese:

Straßenbahnfahrerin, geschieden, keine Kinder, will unbedingt "50%".

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Abl. 22: MRT der WS: Streckhaltung der HWS, leichte S-förmige Torsion der BWS und LWS.

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand: Sehr gut

Ernährungszustand: sehr gut

Größe: 176cm Gewicht: 79kg Blutdruck: 110/80

Klinischer Status - Fachstatus:

Kopf/Hals: Haut und sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Visus und Gehör altersentsprechend unauffällig, unauffällige Halsorgane.

Thorax/Herz/Lunge: auskultatorisch unauffällig, keine Atemnot, Narben nach Reduktionsplastiken beider Mammae.

Abdomen: gering über TN, unauffällige Organgrenzen

Extremitäten: altersentsprechend frei beweglich, kein Tremor, keine Ödeme, keine sensomotorischen Defizite.

Wirbelsäule: unauffällig strukturiert, altersentsprechend frei bewegliche HWS, FBA im Stehen 20 cm, trägt Lumbalbandage

Gesamtmobilität - Gangbild: Frei, sicher, unbehindert

Status Psychicus: Voll orientiert, Stimmung und Antrieb unauffällig, kooperativ

Lfd Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung in Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Degenerative Veränderungen und posttraumatische Beschwerden der Wirbelsäule

02.01. 01

20

Oberer Rahmensatz, da nach Reduktionsplastik beider Brüste im Jahr 2013 leichtgradige funktionelle Einschränkungen; Kopfschmerzen mitberücksichtigt

09.01. 01

10

2

Hashimoto Thyreoiditis Unterer Rahmensatz, da medikamentös gut kompensierbar.

Gesamtgrad der Behinderung 20

v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 wird durch Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz nicht weiter erhöht.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Einschätzungsrelevante Beinvenenveränderungen liegen nicht vor. Einschätzungsrelevante gastrointestinale, neuropsychiatrisches oder allergologisches Leiden liegen nicht vor.

(...)"

Festgestellt wurde ein Dauerzustand und weiters, dass die Beschwerdeführerin trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Es würden keine Voraussetzungen für die Vornahme einer Zusatzeintragung vorliegen.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.09.2015 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß den §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da die Beschwerdeführerin mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 20 von Hundert (v.H.) die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.

Nach Verweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen verwies die belangte Behörde in der Begründung auf das durchgeführte medizinische Beweisverfahren, wonach der Grad der Behinderung 20 v. H. betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Beiblatt, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Da somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben seien, sei der Antrag abzuweisen.

4. Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2015 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.09.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie im Jahre 2003 aufgrund ihrer krankheitlichen Beschwerden eine Umschulung zur Buchhalterin gemacht habe. Damals sei ihr eine Behinderung mit dem Grad von 30 v. H. zugesprochen worden. Zurzeit trage sie einen Mieder, den sie damals nicht trug. Die Beschwerden hätten leider um ein Vielfaches zugenommen und sie überstehe keinen Tag mehr ohne Schmerzmittel. Die Zufuhr dieser Tabletten greife leider vermehrt ihre Organe wie z.B. den Magen an. Auch ihre Migräne trete von Tag zu Tag häufiger auf. Aufgrund dieser Tatsachen sei sie nicht damit einverstanden und finde es unverständlich, dass ihr nur ein Grad der Behinderung von 20 v.H. zugesprochen werde. Sie ersuchte um erneute Kontrolle bei einem anderen Arzt und um Stattgabe ihres Antrages.

Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde keine medizinischen Befunde oder Unterlagen bei.

5. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 13.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 30.11.2015 vorgelegt.

6. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 wurde der Beschwerdeführerin zunächst das eingeholte Sachverständigengutachten vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie darin die medizinische Begründung betreffend des festgestellten Grades der Behinderung entnehmen könne. Weiters wurde darauf verwiesen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 09.11.2015 keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Die Beschwerdeführerin habe keinerlei Beweismittel vorgelegt, welche ein höheres Funktionsdefizit dokumentieren würden als gutachterlich festgestellt worden sei. Deshalb ersuchte sie das Bundesverwaltungsgericht, ein entsprechend begründetes Vorbringen zu erstatten. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens ein, um dazu gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin nahm von der Möglichkeit, eine Stellungnahme abzugeben, Gebrauch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin brachte am 02.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 20 v. H. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Die Beschwerdeführern erfüllt mit dem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. nicht die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf den Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.

Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung der Beschwerdeführerin gründet sich auf das im Beschwerdeverfahren bereits von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 12.08.2015.

Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist aus Sicht des erkennenden Senates schlüssig und nachvollziehbar. Es weist keinerlei Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Das eingeholte Gutachten wird daher seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach bei der Beschwerdeführerin ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften. Der befasste Sachverständige hat die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, welche nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als anlässlich der Begutachtungen festgestellt werden konnte, miteinbezogen. Vielmehr werden durch die vorgelegten Befunde die Sachverständigenbeurteilungen bekräftig.

Das Sachverständigengutachten legt schlüssig und nachvollziehbar dar, dass das führende Leiden der Beschwerdeführerin "degenerative Veränderungen und posttraumatische Beschwerden der Wirbelsäule" mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. eingestuft werde. Der Sachverständige hat darauf verwiesen, dass er den oberen Rahmensatz gewählt habe, da nach einer Reduktionsplastik beider Brüste im Jahr 2013 leichtgradige funktionelle Einschränkungen sowie Kopfschmerzen bei der Beschwerdeführerin vorliegen würden. Als Leiden 2 hat der Sachverständige "Hashimoto-Thyreoiditis" festgestellt und hierfür eine Einstufung beim unteren Rahmensatz vorgenommen und einen Grad der Behinderung von 10 v.H. festgestellt. Festgehalten wurde, dass das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen fehlender ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung und fehlender funktioneller Zusatzrelevanz den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter erhöhe. Verwiesen wurde weiters darauf, dass einschätzungsrelevante Beinvenenveränderungen nicht vorliegen würden. Gleichfalls würden gastrointestinale, neuropsychiatrische oder allergologische Leiden nicht vorliegen.

Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens und wurden bei der Beurteilung vollinhaltlich berücksichtigt. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens legte die Beschwerdeführerin keine neuen Befunde vor. Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten somit nicht über die erstellen Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in der Höhe von 20 v.H. vorliegt, zu entkräften.

Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 30.09.2015 vorbringt, dass sie um erneute Kontrolle bei einem anderen Arzt ersuche, hat sie jedoch verabsäumt konkret vorzubringen, aus welchen Grund sie mit der allfälligen Tauglichkeit dieses Sachverständigen, der das Gutachten am 12.08.2015 erstellt hat, unzufrieden war.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin angeführten Migräne wird darauf verwiesen, dass das Sachverständigengutachten vom 12.08.2015 diese Kopfschmerzen sehr wohl im Zuge des Leidens 1 mitberücksichtigt hat.

Wenngleich menschlich verständlich ist, dass der Beschwerdeführerin - welcher im Jahr 2003 aufgrund ihrer Beschwerden bereits ein Grad der Behinderung von 30 v.H. gewährt worden war - unverständlich ist, wieso ihre derzeitigen Beschwerden "lediglich" einen Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. erreichen, ist darauf zu verweisen, dass nunmehr unter der geltenden Rechtsordnung die Einschätzungsverordnung zur Anwendung kommt.

Der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts kommt zu dem Ergebnis, dass der beauftragte Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.08.2015 die Einstufung der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin unter Anwendung dieser Einschätzungsverordnung korrekt, nachvollziehbar und schlüssig vorgenommen hat.

Die Beschwerdeführerin ist dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht, ihr Vorbringen in ihrer Beschwerde weiter zu substantiieren und konkretisieren, sowie allfällige weitere medizinische Befunde vorzulegen, ist die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen.

Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

(...)

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(...)

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(...)

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(...)

§ 55. (...)

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,

1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,

2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.

Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.

Zuständige Stelle ist:

? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).

? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.

? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.

3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist, wenngleich die Beschwerdeführerin angab, dass sie nicht verstehen könne, dass bei ihr im Jahre 2003 noch ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. festgestellt worden war. Der erkennende Senat kommt zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Fall die Einstufung unter Anwendung der Einschätzungsverordnung korrekt vorgenommen wurde.

Wie bereits unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige ärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 12.08.2015, wonach der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin 20 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, das vorliegende Gutachten zu entkräften.

Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 20 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Es wird darauf verwiesen, dass im gegenständlichen Fall die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).

Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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