W162 2101955-1•BVwG W162 2101955-1
W162 2101955-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W162 2101955-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMAYER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Julia JUNGWIRTH als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle Wien vom 13.01.2015, PassNr. XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) sowie § 35 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz 1988 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte einen am 27.10.2014 beim Sozialministeriumsservice Landesstelle Wien (in der Folge belangte Behörde), eingelangten Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Dabei legte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen, eine Kopie seiner Meldebestätigung sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten in Zusammenhang einer Rechtssache bezüglich der Gewährung einer Invaliditätspension und einen diesbezüglich mit der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Wien geschlossenen Vergleich vor.
Dieses berufskundliche Gutachten war zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als Chauffeur nicht zumutbar sei, da das vorliegende medizinische Leistungskalkül überschritten werde. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könnten auch bei Nichtvorliegen von Berufsschutz im Hinblick auf das massiv eingeschränkte medizinische Leistungskalkül des Beschwerdeführers für diesen rein sachbezogen gemäß § 255 Abs. 3 ASVG weiterhin keine Berufstätigkeiten im Hilfskraftbereich namhaft gemacht werden. In diesen Zusammenhang war es am 09.08.2013 zum Abschluss eines Vergleichs zwischen dem Beschwerdeführer und der Pensionsversicherungsanstalt gekommen, wonach sich diese verpflichtet hatte, an den Beschwerdeführer eine Invaliditätspension nach § 255 Abs. 3 ASVG im gesetzlichen Ausmaß über den 31.05.2012 hinaus befristet bis 31.08.2015 zu zahlen.
2. Die belangte Behörde gab in der Folge die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch eine Fachärztin für Orthopädie und orthopädische Chirurgie unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.11.2014 mit Gutachten vom selben Tag ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Leidens "Degenerative Veränderungen der WS, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation an der LWS und einmalige Operation an der HWS" ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. festgestellt wurde. Dies wurde im oberen Rahmensatz der Position 02.01.02 eingestuft, da eine deutliche funktionelle Einschränkung, insbesondere an der Lendenwirbelsäule, und ein dauernder Analgeticabedarf, vorliegen würden.
3. Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2014 unter Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass das ärztliche Sachverständigengutachten einen Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (v.H.) festgestellt habe und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses demnach nicht vorliegen würden. Die belangte Behörde gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu diesem Schreiben bis zum 06.01.2015 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Diese müsse begründet sein und allfällige neue Befunde beinhalten.
Der Beschwerdeführer erstattete binnen der vorgegebenen Frist keinerlei Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.01.2015 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41 und 45 BBG ab, da der Beschwerdeführer mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde begründend insbesondere ausgeführt, dass das durchgeführte medizinische Beweisverfahren ergeben habe, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. betrage. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, könne vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden. Insgesamt seien die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht gegeben und somit sei der Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen. Weiters wurde darauf verwiesen, dass die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung des Beschwerdeführers in dem Behindertenpass nicht möglich sei, da die rechtliche Grundlage dafür, nämlich das Vorliegen eines Behindertenpasses, nicht gegeben sei.
5. Gegen diesen Bescheid vom 13.01.2015 erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.02.2015 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer legte einen Befund vom 14.01.2015 hinsichtlich eines MRTs seiner Lendenwirbelsäule vor. In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass es aufgrund einer neuen Situation gezwungen sei, Beschwerde gegen den Bescheid einzubringen. Demnach habe er leider schon wieder einen breitbasigen Bandscheibenvorfall im Bereich L4/L5, der den Wirbelkanal massiv einenge, und wodurch sich bereits erste Lähmungserscheinungen bemerkbar machen würden. Hinzu komme, dass ihm sein Operateur gesagt hätte, dass er sich auf mehrere Operationen einzustellen habe, da es im Fall des Beschwerdeführers immer wieder zu Rezidivfällen komme (dreimalige OP im Segment L5/S1). Im Fall des Beschwerdeführers sei dies anlagebedingt. Die Operation würde am 16.02.2015 in einem Wiener Spital durchgeführt werden. Das größte Problem des Beschwerdeführers bestehe insgesamt darin, dass ihn trotz der vielen Operationen massive Schmerzen in seinem Alltag begleiten würden. Er brachte zudem vor, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für ihn aufgrund der starken Erschütterungen unerträgliche Qualen darstellen würde. Weiters hätte er "Schmerzen zum Steinerweichen". Auf Dauer könne sich der Beschwerdeführer nur mit dem PKW einigermaßen schmerzfrei fortbewegen. Abschließend ersuchte der Beschwerdeführer darum, dass seine Situation noch einmal überdacht werde, da ihn diese laut seinem Operateur lebenslänglich begleiten würde.
6. Die belangte Behörde hielt in der Folge Rücksprache mit Dr. XXXX vom Ärztlichen Dienst. Aus einem nicht datierten Aktenvermerk der belangten Behörde ergibt sich, dass Dr. XXXX ausgesagt hätte, dass sich durch die neu vorgelegten Befunde des Beschwerdeführers keine Änderung an der Einschätzung des Gutachtens vom 26.11.2014 ergebe.
Eine Beschwerdevorentscheidung wurde seitens der belangten Behörde nicht durchgeführt.
7. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakte wurden von der belangten Behörde mit Schreiben vom 16.02.2015 dem Bundesverwaltungsgericht am 02.03.2015 vorgelegt.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.04.2015 wurde ein Konvolut an nachgereichten Befunden des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet, welches am 28.04.2015 einlangte. Es enthielt die ursprüngliche Beschwerde des Beschwerdeführers vom 04.02.2015 sowie eine Nachricht des Beschwerdeführers vom 15.04.2015, in welcher dieser anführte, dass nunmehr fast 2 Monate seit seiner Operation vergangen wären, aber sich seine Situation leider nicht verbessert hätte. Der Beschwerdeführer verwies auf den letzten OP-Bericht und das MRT, das einen Monat nach der Operation durchgeführt wurde. Beigefügt wurden zusätzlich zum bereits vorgelegten Befund des MRTs der Lendenwirbelsäule vom 14.01.2015 ein neueres MRT der Lendenwirbelsäule vom 23.03.2015 sowie die Operationsniederschrift eines Wiener Krankenhauses vom 27.02.2015.
9. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.04.2015 ersuchte dieses den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice Landesstelle Wien um Stellungnahme, ob anhand der vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers die darin dokumentierten Funktionseinschränkungen geeignet seien, die am 26.11.2014 getroffene Einschätzung des medizinischen Sachverständigengutachtens zu ändern, sowie um Information, ob zu dieser Feststellung noch eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers erforderlich sei.
Das Bundesverwaltungsgericht verwies insbesondere auf das bereits eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 sowie um folgende vom Beschwerdeführer im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten zusätzlichen Unterlagen: Befundbericht des MRTs der Lendenwirbelsäule von Fachärzten für Radiologie vom 14.01.2015 und 23.03.2015, Krankengeschichte und Operationsniederschrift vom 17.02.2015 eines Wiener Krankenhauses, sowie auf das Beschwerdevorbringen, wonach diesmal nach einem breitbasigen Bandscheibenvorfall ein Segment höher als zum Zeitpunkt der Voruntersuchung Funktionseinschränkungen vorliegen würden, und wonach erste Lähmungserscheinungen auftreten würden. Verwiesen wurde auch auf die Operation vom 16.02.2015 sowie auf die mehrfach vom Beschwerdeführer angeführte massive Schmerzsymptomatik.
10. Am 03.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Sozialministeriumsservice ein, wonach angeführt wurde, dass es aktenmäßig nicht möglich sei zu beurteilen, ob die am 26.11.2014 getroffene Einschätzung des Sachverständigengutachtens aufgrund der durch den Beschwerdeführer vorgelegten weiteren Unterlagen zu ändern sei, da hierzu aus orthopädischer Sicht eine klinische Untersuchung erforderlich sei, um etwaige neurologische Ausfälle beurteilen zu können. Ebenfalls sei eine Untersuchung zur Einschätzung der funktionellen Einschränkung erforderlich, welche nicht aktenmäßig durchgeführt werden könne.
11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 an den ärztlichen Dienst des Sozialministeriumsservice wurde in der Folge um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises basierend auf einer persönlichen Untersuchung ersucht. Es wurde ersucht, Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie mit Zusammenfassung einzuholen und diesbezüglich Sachverständige zu beauftragen, die im angefochtenen Verfahren noch nicht befasst waren. In dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts wurde auf die Beschwerde des Beschwerdeführers verwiesen, sowie auf die im Zuge dessen vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen.
12. Am 22.01.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht das orthopädische Gutachten vom 13.11.2015 sowie das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 samt zusammenfassender Beurteilung ein.
12.1. Das orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.11.2015 gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
"(...)
Orthopädischer Status:
Größe (cm) Gewicht (kg) Allgemein
194 cm 6 kg Beidhändig, hauptsächlich links.Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. An- und Auskleiden im Stehen und im Sitzen. Schuhe- und Socken An- und Ausziehen mit Schmerzen im Bereich der LWS und langsam. Transfer von und zur Untersuchungsliege selbständig, langsam. Lagewechsel auf der Liege von Schmerzäußerungen begleitet. Guter AZ und EZ. Beidhändigkeit. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Brille. Haut ist rosig, normal durchblutet, reizlose OP-Narbe L4-S1.
Gangbild
Eher breitbeinig, Hinkkomponente links, Zehen- Fersenstand und Hocke werden angedeutet. Hier Schmerzangaben und Angaben blitzartiger Schmerzen im Bereich der unteren LWS, ins Bein ausstrahlend.
Wirbelsäule
Gesamt
Beckengeradstand, antalgische Schonhaltung mit mäßig abgeschwächter paravertebraler Muskulatur beidseits bei einer Streckhaltung im Bereich der LWS.
HWS
S 30/0/20, R je 60, F je 30.
BWS
R je 10 schmerzhaft in der LWS. Ott ist in der Untersuchungssituation nicht prüfbar. Schuhe- und Sockenanziehen sowie beim An- und Auskleiden annähernd normaler Bewegungsumfang in der BWS.
LWS
Streckhaltung, aktiv werden keine Bewegungen durchgeführt, antalgische Schonhaltung, leicht nach links geneigt. FBA ist nicht prüfbar. Beim An-und Auskleiden im Sitzen langsames Vorneigen des Oberkörpers beim Schuhe- und Sockenanziehen. Bewegungsumfang ca. 10 Grad.
Grob
Hirnnerven frei, an der OE keine Auffälligkeiten nur an der UE
neurologisch
schwache Muskeleigenreflexe mit Sensibilitätsabschwächungen im Bereich beide US jedoch keine Dermatomzuordnung. Kraft Fußheber rechts Kraftgrad 5, links Kraftgrad 4-5.
Obere Extremität
Allgemein
Normale Achse, normale Gelenkkonturen, Beidhändigkeit eher linksbetont. Kräftig seitengleiche Muskulatur, Handgelenkspulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren.
Schulter re Schulter li Ellbogen re Ellbogen li Handgelenk re Handgelenk li Langfinger re Langfinger li Nackengriff Schürzengriff Kraft
S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei. S 60/0/180, F 180/0/10, Rotation frei. S 0/0/130, R je 80 bandfest. S 0/0/130, R je 80, bandfest. S je 60, Radial- Ulnarduction 30, bandfest. S je 60, Radial- Ulnarduction 30, bandfest. Frei beweglich. Frei beweglich. Sehr gut. Sehr gut. Sehr gut.
Fingerfertigkeit
Untere Extremität
Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, im Liegen wird das linke Bein ca. 30 Grad außenrotiert und im Knie leicht gebeugt gehalten. Bei Bewegungsprüfung in Rückenlage Abwehrspannung im Bereich des rechten Beines. Fußpulse gut tastbar, seitengleiche Gebrauchspuren. Umfangmaße: OS (10cm über der Kniemitte) li. 47, re. 46.5cm. US (10cm unterhalb der Kniemitte) li.40, re. 42cm. Hüft- und Kniebeweglichkeit im Sitzen über 90 Grad möglich, in der Untersuchungssituation zum Teil eingeschränkt beurteilbar wegen Abwehrspannung und Schmerzen in der LWS.
Hüfte re Hüfte li Knie re Knie li Ob. Sg Unt. Sg Füße
S 0/0/120, R je 30, F je 30. S 0/0/100, Abwehrspannung, R je 20, F je 20. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. S 0/0/150, bandfest, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, gutes Patellaspiel, Zohlenzeichen negativ. Frei beweglich. Frei beweglich. Unauffällig.
Beurteilung - Fragenbeantwortung -
Stellungnahme:
Diagnosen:
Funktionseinschränkungen
Pos.Nr
GdB%
1
Degenerativer Bandscheibenschaden im WS-Bereich bei Z.n.mehrmaliger Bandscheiben-OP L4/5 und einmale OP im Bereich der HWS.
40
Oberer Rahmensatz dieser Positionsnummer, da antalgische Schonhaltung, funktionelle Einschränkung im Bereich der LWS und Analgetikabedarf.
Aus
orthopädischer Sicht ergibt sich nach der letzten Operation im Februar 2015 funktionell keine Veränderung. In der Bildgebung, MRT Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom März 2015 (Abi.43), werden die bekannten mehrsegmentalen Bandscheibendegenerationen L4-S1 beschrieben. Eine Zunahme der Abnützung in den der Operation L4/5 benachbarten Segmenten ist nicht dokumentiert. Es ist aus orthopädischer Sicht die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen und damit noch ein Besserungspotential gegeben.
Hinzugekommen ist ein chronisches Schmerzsyndrom, welches durchaus auch aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie zu bewerten ist. Ein diesbezügliches Sachverständigengutachten mit Zusammenfassung ist in Auftrag gegeben.
12.2. Das nervenärztliche Sachverständigengutachten vom 12.01.2016 gestaltete sich auszugsweise wie folgt:
"(...) Anamnese:
Der BW kommt ohne Begleitung. Es besteht ein Z.n.4x Discus OP ( L4/5 zuletzt 2/15, L5/S1 und C5/6. Es bestehen weiterhin Beschwerden mit Schmerzen und Ausstrahlung in die li UE
Nervenärztliche Betreuung: keine
Subjektive derzeitige Beschwerden: es werden Schmerzen lumbal und ins li Bein ausstrahlend, zeitweise auch re, besonders Erschütterungen seien belastend
Sozialanamnese: lebt alleine, Mindestsicherung
Medikamente ( neurologisch/ psychiatrisch): Tramal 100 mg, Deflamat 75mg ,
Sirdalud 6 mg, b Bed. Tramundal
Neurostatus:
Linkshändigkeit.
Die Hirnnerven sind unauffällig, die Optomotorik ist intakt, an den oberen Extremitäten bestehen keine Paresen,
Die Muskeleigenreflexe sind seitengleich mittellebhaft auslösbar, die Koordination ist intakt,
an den unteren Extremitäten Zehenspitzenstand li eingeschränkt möglich, Fersenstand li eingeschränkt möglich, die Muskeleigenreflexe sind seitengleich sehr schwach auslösbar.
Die Koordination ist intakt,
die Pyramidenzeichen sind an den oberen und unteren Extremitäten negativ,
das Gangbild ist ohne Hilfsmittel etwas breitbasig hinkend li, aber relativ flüssig, Stufen werden im Wechselschritt bewältigt.
Die Sensibilität wird im Bereich S1 li re als gestört angegeben.
Psychiatrischer Status:
Örtlich, zeitlich, zur Person und situativ ausreichend orientiert, keine Antriebsstörung, Auffassung regelrecht, keine kognitiven Defizite,
Affekt ausgeglichen, Stimmungslage dysthym, Ein und Durchschlafstörung, keine produktive Symptomatik, keine Suizidalität.
Diagnose:
Degenerativer Bandscheibenschaden im WS Bereich 02.01.02 40%
Bei Z.n. mehrmaliger BS OP L4/5 und OP im Halswirbelsäulenbereich Oberer Rahmensatz, da Schonhaltung, funktionelle Einschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule und Analgeticabedarf
Abl.44: Keine Änderung der Einschätzung, da keine maßgebliche funktionelle Verschlechterung der sensomotorischen Defizite( die im GdB enthalten sind) seit dem VGA 26.11.14 vorliegt. Eine weitere Besserung ist nach der Operation noch möglich, bei weiteren analgetischen Therapieoptionen. Im OP Berichtfl 7.2.15) wird beschrieben, dass die Vertebrostenose beseitigt wurde ( " Raumfordernde Verhältnisse finden sich nicht mehr")
Es liegen keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. (...)"
13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme verständigt. Es wurde ihm gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG im Zuge des Parteiengehörs die Möglichkeit gewährt, dazu binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen. Beigefügt wurden diesem Schreiben das orthopädische Gutachten vom 13.11.2015, das nervenfachärztliche Gutachten vom 12.01.2016 sowie die Stellungnahme vom 03.06.2015.
14. Der Beschwerdeführer meldete sich am 11.02.2016 telefonisch beim Bundesverwaltungsgericht, um seinen Unmut über die übermittelten Gutachten kundzutun.
Am selben Tag langte eine Eingabe des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er ersuchte das Bundesverwaltungsgericht darum, seinen Fall zu überdenken. Da er Schmerzen in öffentlichen Verkehrsmitteln durch das ständige Ruckeln verspüre, sei ihm dies unerträglich. Sein Operateur würde jeglichen neuerlichen Eingriff unbedingt vermeiden wollen, da die letzten beiden Eingriffe schon grenzwertig gewesen seien. Die Dora sei mit dem Gewebe stark verwachsen und sei bereits einmal verletzt worden. Er habe jetzt leider bereits Vernarbungen an der Lendenwirbelsäule, die zusätzlich heftige Schmerzen verursachen würden. Sein Tag beginne mit heftigen Schmerzen und ende ebenso. Schmerzmittel würden nur noch bedingt helfen. Hinzu komme, dass von den vielen Medikamenten sein Magen und Verdauungstrakt beeinträchtigt seien. Hinzu würden unerträgliche Schmerzen beim Wetterwechsel kommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.
Der Beschwerdeführer brachte am 27.10.2014 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.H.
Der Beschwerdeführer erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind in dem Verfahren nicht vorgekommen. Auch die belangte Behörde ging vom Vorliegen dieser Voraussetzung aus.
Die Feststellung hinsichtlich des Grades der Behinderung des Beschwerdeführers gründet sich auf den drei eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten durch die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht. Hierbei handelt es sich insbesondere um das Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 26.11.2014, um das orthopädische Sachverständigengutachten vom 30.11.2015 sowie um das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten samt Zusammenfassung vom 12.01.2016.
Sämtliche eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten sind schlüssig und nachvollziehbar. Sie weisen keine Widersprüche auf. Es wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen und es erfolgte eine hinreichende und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den im verwaltungsbehördlichen sowie gerichtlichen Verfahren erstatteten Vorbringen sowie den vorgelegten Befunden. Die eingeholten Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgerichts als schlüssig erachtet. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer umfangreich vorgelegten Befunden, entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet, die gutachterlichen Beurteilungen, wonach beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Einbezogen wurden von den befassten Sachverständigen die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde, welche jedoch nicht im Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren als anlässlich der Begutachtung festgestellt werden konnte. Vielmehr werden dadurch die Sachverständigenbeurteilungen bekräftigt.
So wird im Gutachten einer Fachärztin für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie vom 26.11.2014 schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer mit dem Leiden "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach mehrmaliger Bandscheibenoperation an der Lendenwirbelsäule und einmalige Operation an der Halswirbelsäule" einen Grad der Behinderung von 40 v. H. erreicht. Ausgeführt wurde, dass im Fall des Beschwerdeführers der obere Rahmensatz dieser Position gewählt wurde, da deutliche funktionelle Einschränkungen, besonders an der Lendenwirbelsäule, sowie ein dauernden Analgeticabedarf vorliegen würden.
Die beiden vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten, die jeweils auf persönlichen Untersuchungen basieren, unterstützen das davor eingeholte Sachverständigengutachten vom 26.11.2014. So wurde in dem orthopädischen Gutachten vom 13.11.2015 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt, dass der Beschwerdeführer über einen guten Allgemein- und Ernährungszustand verfüge. Sein Gangbild sei eher breitbeinig, links verfüge er über eine Hinkkomponente. Zehen-, Fersenstand und Hocke könne er andeuten. Auch wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der Anamnese über Schmerzen geklagt hätte. Zusammenfassend wurde in diesen Gutachten des Facharztes für Orthopädie vom 13.11.2015 - es handelt sich um einen anderen Facharzt als die Fachärztin für Orthopädie, die das Gutachten am 26.11.2014 erstellt hatte - aus orthopädischer Sicht festgestellt, dass sich nach der letzten Operation des Beschwerdeführers im Februar 2015 funktionell keine Veränderung ergeben habe. In der Bildgebung der MRT-Untersuchung der Lendenwirbelsäule vom März 2015 seien die pikanten mehrsegmentalen Bandscheibendegenerationen L4/S1 beschrieben worden. Eine Zunahme der Abnützung in den der Operation L4/5 benachbarten Segmenten sei jedoch nicht dokumentiert. Es sei aus orthopädischer Sicht die Nachbehandlung noch nicht abgeschlossen und somit sei noch ein Besserungspotential gegeben. Insgesamt wurde in diesem Gutachten festgestellt, dass es zu keiner Erhöhung des Grades der Behinderung kommen könne und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin 40 v.H. beträgt.
Das nervenfachärztliche Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.01.2016 hielt fest, dass der Beschwerdeführer objektiv über Schmerzen berichte, die ins linke Bein ausstrahlen würden, zeitweise auch ins rechte, besonders Erschütterungen seien für ihn belastend. Hinsichtlich des psychiatrischen Status des Beschwerdeführers wurde festgehalten, dass er situativ ausreichend orientiert sei, keine produktive Symptomatik und keine Suizidalität vorliegen würden. Zusammenfassend kam auch dieses Gutachten zu der Diagnose eines degenerativen Bandscheibenschadens im Wirbelsäulenbereich unter der Position 02.01.02 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. Verwiesen wurde auf mehrmalige Operationen im Halswirbelsäulenbereich und an der Brustwirbelsäule. Es wäre aufgrund der Schonhaltung des Beschwerdeführers, funktioneller Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule und aufgrund des Analgeticabedarfs der obere Rahmensatz gewählt worden. Insgesamt wurde festgehalten, dass es jedoch zu keiner Änderung der ursprünglichen Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. kommen könne, da keine maßgeblichen funktionellen Verschlechterungen des sensomotorischen Defizite, die im Gesamtgrad der Behinderung seit dem Vergleichsgutachten vom 26.11.2014 vorliegen würden. Außerdem wurde darauf verwiesen, dass eine weitere Besserung nach der Operation noch möglich sei und zwar bei weiteren Therapieoptionen. Verwiesen wurden auf den OP-Bericht, wonach sich "raumfordernde Verhältnisse" nicht mehr finden würden. Insgesamt wurde zusammenfassend festgestellt, dass keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vorliegen würden, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden.
Die vorgelegten Beweismittel des Beschwerdeführers stehen nicht in Wiederspruch zum Ergebnis der eingeholten Sachverständigenbeweise und enthalten keine neuen fachärztlichen Aspekte bzw. wurden diese schlüssig, nachvollziehbar und vollständig bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über die erstellten Befunde hinaus objektiviert werden. Die erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften.
Die eingeholten Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich wird insbesondere auch darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer im Zuge seines Verfahrens von drei verschiedenen Sachverständigen persönlich begutachtet worden ist.
Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, dass auf seine massive Schmerzsymptomatik im Zuge der Gutachten nicht ausreichend eingegangen worden wäre, ist darauf zu verweisen, dass bereits das erste Sachverständigengutachten vom 26.11.2014 welches von einer Fachärztin für Orthopädie auf Ersuchen der belangten Behörde eingeholt worden war, die Schmerzen des Beschwerdeführers bei der Bezeichnung der Funktionseinschränkungen berücksichtigt hat. So ist darauf zu verweisen, dass unter Leiden 1 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" nachvollziehbar und schlüssig erklärt wurde, dass der obere Rahmensatz bei dieser Position 02.01.02. gewählt worden ist, da der Beschwerdeführer über deutliche funktionelle Einschränkungen - besonders an der Lendenwirbelsäule - verfüge und weiters, da ein dauernder Analgeticabedarf bestehe. Daraus ergibt sich, dass bei der Erstellung des Sachverständigengutachtens aufgrund einer persönlichen Untersuchung sehr wohl auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers eingegangen wurde. Gleiches gilt für die vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten. Demnach hat auch das orthopädische Gutachten vom 13.11.2015 sowohl in der Anamnese als auch in der individuellen Befundung die Schmerzen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Auch hier wurde erneut bei der Erstellung der Diagnose und den Funktionseinschränkungen hinsichtlich der degenerativen Bandscheibenschäden im Wirbelsäulenbereich nach mehrmaliger Bandscheiben-OP L4/5 und einmaliger OP im Bereich der Halswirbelsäule auf die funktionellen Einschränkungen im Bereich der Lendenwirbelsäule hingewiesen und ausgeführt, dass der obere Rahmensatz der Positionsnummer 02.01.02. gewählt worden sei, da im Fall des Beschwerdeführers ein Analgeticabedarf bestehe. Auch das am 12.01.2016 erstellte nervenfachärztliche Sachverständigengutachten unterstützt diese Argumentation.
Zusammenfassend kommt der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Ergebnis, dass im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sehr wohl auf die Schmerzsymptomatik des Beschwerdeführers umfassend, nachvollziehbar und schlüssig eingegangen wurde.
Weiters wird in Hinblick auf die Ausschöpfung von zumutbaren Therapieoptionen darauf verwiesen, dass das orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.11.2015 ausdrücklich darauf hinweist, dass aus orthopädischer Sicht die Nachbehandlung des Beschwerdeführers noch nicht abgeschlossen ist und noch ein Besserungspotential gegeben ist.
Die eingeholten Gutachten werden daher seitens des Bundesverwaltungsgericht der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt.
3.1. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
(...)
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
(...)
§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)
§ 55. (...)
(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.
(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBL. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."
Gemäß § 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988) bestimmt sich die Höhe des Freibetrages nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
? Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
? Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
? In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
3.3. Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. eingehend ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die schlüssigen ärztlichen Sachverständigengutachten zweier verschiedener Fachärzte für Orthopädie vom 26.11.2014 und vom 13.11.2015, sowie eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 12.01.2016, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers 40 v.H. beträgt, zu Grunde gelegt. Wie ebenfalls bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, waren die Einwendungen im Rahmen der Beschwerde nicht geeignet, die vorliegenden Gutachten zu entkräften.
Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
3.4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Im gegenständlichen Fall wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10..05. 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 03.05.2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18.07.2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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