BVwG W145 2009426-2

W145 2009426-2Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Beitragszuschlag, Meldeverstoß

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BVwG W145 2009426-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W145.2009426.2.00

Spruch

W145 2009426-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX E.U., vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.12.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) vom 29.12.2014, Zl. XXXX, wurde XXXX e.U. (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm § 113 Abs. 4 ASVG in der Höhe von € 40,00 auferlegt. Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet sei, einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels habe bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses sei der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln. Der Lohnzettel für einen im Bescheid näher bezeichneten Dienstnehmer sei nicht fristgerecht vorgelegt worden, weshalb der im Spruch angeführte Betrag als Beitragszuschlag vorgeschrieben worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 30.01.2015 fristgerecht Beschwerde. Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid vom 29.12.2014 ersatzlos zu beheben. Begründend wurde ausgeführt, dass für den betroffenen Dienstnehmer, Herrn XXXX, der Jahreslohnzettel - wenn auch nicht bis zum 30.11.2014 - aber jedenfalls noch im Dezember 2014 eingereicht worden sei. Es liege keine sachliche Rechtfertigung vor, warum bei einem unterjährigen Ausscheiden eines Dienstnehmers eine kürzere Meldefrist für die Einreichung des Jahreslohnzettels vorliege als dies bei ganzjährigen Beschäftigungen der Fall sei. Abgesehen davon handle es sich um eine Ermessensentscheidung und hätte der angefochtene Bescheid eine Begründung erhalten müssen, in welcher dargelegt werde, in welchem Sinne die belangte Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht habe. Aufgrund des Charakters eines Beitragszuschlages, sei der Beitragszuschlag als eine "wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte" weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Aus diesem Grund dürfe ein Beitragszuschlag einerseits nicht den durch die Säumigkeit des Beitragspflichtigen verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich des Zinsentgangs infolge der verspäteten Beitragsentrichtung, andererseits - unter Bedachtnahme auf nachzuzahlende Beträge - nicht diese Höhe überschreiten. Gegenständlich liege ein Beitragsrückstand nicht vor. Ein Zinsentgang sei demnach denkunmöglich. Ein Verwaltungsmehraufwand sei seitens der NÖGKK nicht erwähnt worden. Tatsächlich sei die Verletzung des hier vorliegenden Meldeverstoßes als gering einzustufen; es handle sich um einen geringfügig Beschäftigten und sei die Einreichung des Jahreslohnzettels noch im Dezember 2014 erfolgt. Es sei offenkundig, dass es tatsächlich zu keinem Mehraufwand bei der NÖGKK gekommen sei und außerdem das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestanden sei. Zudem weise die Beschwerdeführerin geordnete wirtschaftliche Verhältnisse auf und sei gegenüber der NÖGKK bisher stets ihren Zahlungs- und Meldeverpflichtungen nachgekommen. Im Ergebnis habe die NÖGKK das Ermessen im Sinne des § 113 ASVG nicht gesetzmäßig ausgeübt. Im Übrigen seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, insbesondere das Recht auf Parteiengehör, weil der Beschwerdeführer nicht vorab von einer Vorschreibung informiert worden sei.

3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die NÖGKK als belangte Behörde am 06.03.2015 gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 30.01.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass, da der gegenständliche unterjährige Lohnzettel mehr als zwei Wochen nach dem Ende der Meldefrist der Kasse erstattet worden sei, eindeutig ein Meldeverstoß vorliege. Die gegenständliche Meldefrist sei vom Gesetzgeber auferlegt worden und sei die Kasse nicht angehalten, eine sachliche Rechtfertigung betreffend der Meldefrist abzugeben. Festzuhalten sei weiters, dass die Kasse ihr Ermessen im Sinne des Gesetzes dahingehend ausübe, als bei der ersten gleichartigen Meldeverletzung aufgrund der Erstmaligkeit des Meldevergehens betreffend der nicht fristgerechten Erstattung des unterjährigen Lohnzettels für eine andere Dienstnehmerin, Frau XXXX, von der Verhängung eines Beitragszuschlages Abstand genommen worden sei. Für jeden weiteren verspätet erstatteten Lohnzettel gelange ein Beitragszuschlag zur Vorschreibung, wie eben im gegenständlichen Fall für den nicht fristgerecht vorgelegten unterjährigen Lohnzettel für Herrn XXXX. Ein Ermessensfehler sei nicht ersichtlich. Bei der Vorschreibung eines Beitragszuschlages komme es auf ein Verschulden nicht an, vielmehr komme es darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, der vom Meldepflichtigen zu vertreten sei.

4. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin stellte einen Vorlageantrag als Eventualantrag gleichzeitig mit der Beschwerde.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG von der NÖGKK dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens samt Stellungnahme am 30.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.

6, Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 19.05.2015, GZ W145 2009426-2/4E, die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgehoben und die Beschwerde gemäß § 31 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.

7. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2015 hat die NÖGKK am 13.07.2015 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.

8. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 08.01.2016, Zl. Ra 2015/08/0099-6, dem Bundesverwaltungsgericht am 29.01.2016 zugestellt, der außerordentlichen Revision der NÖGKK gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2015 stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Dienstverhältnis von Herrn XXXX, VSNR XXXX, zur Beschwerdeführerin wurde am 31.10.2014 arbeitsrechtlich beendet. Der unterjährige Lohnzettel für 01-10/2014 für Herrn XXXX langte am 16.12.2014 - damit nicht rechtzeitig - per ELDA bei der NÖGKK ein. Die anzuwendende gesetzliche Frist zur Übermittlung dieser Unterlage war im vorliegenden Fall am 01.12.2014 abgelaufen.

Die NÖGKK verzeichnete bereits zuvor ein gleichartiges Meldevergehen.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der NÖGKK.

Die verspätete Übermittlung des unterjährigen Lohnzettels ist im Verfahren unstrittig geblieben, zumal auch die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, dass der Lohnzettel erst am 16.12.2014 übermittelt wurde.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie gegenüber der NÖGKK bisher stets ihren Zahlungs- und Meldeverpflichtungen nachgekommen sei, ist entgegenzuhalten, dass bereits für die Dienstnehmerin XXXX, VSNR XXXX, der unterjährige Lohnzettel nicht fristgerecht übermittelt wurde und damals von der NÖGKK aufgrund Erstmaligkeit der Meldeverletzung von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages Abstand genommen wurde.

Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde bzw. Vorlageantrages zweifelsfrei erwiesenen Sachverhaltes nicht erforderlich.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agragarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Beschwerdegegenstand:

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3).

3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber einen Lohnzettel über die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu erstatten. Die Übermittlung des elektronischen jährlichen Lohnzettels hat bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Übermittlung des amtlichen Vordrucks bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres. Im Fall der Beendigung eines Dienstverhältnisses ist der Lohnzettel bis zum Ende des Folgemonats zu übermitteln.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz ASVG gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (vgl. VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin verpflichtet, den unterjährigen Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXX aufgrund der arbeitsrechtlichen Beendigung des Dienstverhältnisses per 31.10.2014 bis spätestens 01.12.2014 (da der 30.11.2014 auf einen Sonntag fällt, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Werktag) an die NÖGKK zu übermitteln. Der unterjährige Lohnzettel langte jedoch erst am 16.12.2014 bei der NÖGKK ein und war daher verspätet.

Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung, ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu untersuchen.

Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber/die Dienstgeberin zu tragen. Diese/r hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage des unterjährigen Lohnzettels bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die verspätete Vorlage ist der Sphäre der Beschwerdeführerin zuzuordnen.

Die NÖGKK hat in ihrer Beschwerdevorentscheidung nachvollziehbar die Kriterien des von ihr ausgeübten Ermessens aufgezeigt. Sie hat dabei zu erkennen gegeben, dass sie bereits, ohne dass darauf ein Rechtsanspruch bestünde, beim erstmaligen Meldeverstoß der Beschwerdeführerin von der Vorschreibung eines Beitragszuschlages abgesehen hat; zudem ist im Falle der Beschwerdeführerin bereits ein gleichartiges Meldevergehen zu verzeichnen gewesen. In dieser Vorgangsweise ist kein Ermessensfehler zu erkennen. Hinsichtlich der Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist auszuführen, dass der belangten Behörde nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) zugestanden wäre. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag bewegt sich im unteren Bereich dieses Rahmens und erscheint angemessen.

Soweit in der Beschwerde eingewendet wird, dass kein Verwaltungsmehraufwand verursacht worden sei, ist auf den Gesetzestext des § 113 Abs. 4 ASVG und die dazu ergangene (oben dargelegte) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass die Behörde in einem Fall wie dem hier vorliegenden, gerade nicht verpflichtet ist, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt ist - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen.

Die Vorschreibung des verfahrensgegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall war die zu § 113 ASVG ergangene Rechtsprechung heranzuziehen. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 113 ASVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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