BVwG W135 2017042-1

W135 2017042-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Regest

Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Straftat

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BVwG W135 2017042-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W135.2017042.1.00

Spruch

W135 2017042-1/16E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 11.11.2014, Zl. XXXX, betreffend Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz beschlossen:

A)

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der XXXX geborene Beschwerdeführer brachte am 15.09.2014 einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges, Psychotherapeutischer Krankenbehandlung, Pflegezulage und Rehabilitation beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), ein. Dabei gab der Beschwerdeführer formularmäßig an, dass er staatenlos und zwischen 1966 und 1979 in zwei österreichischen Kinderheimen untergebracht gewesen sei, wo sich die dem Antrag zugrundeliegenden Verbrechen ereignet hätten. Hinsichtlich der Vorfälle in den Kinderheimen verwies der Beschwerdeführer auf den im Rahmen der Antragstellung beigelegten Clearingbericht. Der Beschwerdeführer legte weiters ein Schreiben des Weißen Ringes aus Februar 2012, mit welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass ihm die Stadt Wien eine Entschädigung in Höhe von € 25.000,-- als Opfer von Gewalt in Heimen der Wiener Jugendwohlfahrt zuerkenne und ihm die Kostenübernahme für 80 Therapiestunden zugesprochen werde sowie zwei Schreiben des behandelnden Psychotherapeuten vom 16.07.2013 und vom 18.08.2014 an den Weißen Ring, mit welchen um Aufstockung des Kontingents für Psychotherapiestunden angesucht wurde, vor.

Im Clearingbericht des Weißen Ringes wird unter anderem ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu Folge, dessen Eltern 1956 aus Ungarn nach Österreich geflüchtet seien. Der Beschwerdeführer sei staatenlos, die österreichische Staatsbürgerschaft sei ihm bisher wegen seiner Haftstrafen verwehrt worden, dies obwohl die letzte Verurteilung bereits Jahrzehnte zurückliege und der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 24.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer bezugnehmend auf seinen Antrag nach dem Verbrechensopfergesetz mitgeteilt, dass dieser gemäß § 1 Abs. 1 VOG iVm § 1 Abs. 7 VOG nicht bewilligt werden könne, da der Beschwerdeführer seinen Angaben sowie dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu Folge staatenlos sei und die von ihm vorgebrachten Tathandlungen sich vor dem 01.07.2005 ereignet hätten. Dem Beschwerdeführer wurde dazu eine Stellungnahmemöglichkeit binnen vier Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt, welche der Beschwerdeführer ungenützt ließ.

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 11.11.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.09.2014 auf Ersatz des Verdienstentganges, Heilfürsorge in Form der Übernahme der Selbstbehalte (Arztbesuche) sowie der Kosten einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Rehabilitation und Pflegezulage gemäß § 1 Abs. 1, 3 und 7, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 2 letzter Satz, § 4 Abs. 5, § 5a und § 6 VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe der wesentlichen rechtlichen Bestimmungen wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer staatenlos sei. Da das von ihm geschilderte schädigende Ereignis vor dem 01.07.2005 liege, könne sein Antrag nicht bewilligt werden. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen, was bis dato nicht geschehen sei. Eine abweichende Beurteilung der Ermittlungsergebnisse sei daher nicht möglich und es sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Gegen den Bescheid vom 11.11.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 22.12.2014 die gegenständliche Beschwerde, mit welcher der Bescheid zur Gänze angefochten wird und grobe Verfahrensmängel, insbesondere mangelnde Sachverhaltsfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Vorgebracht wird im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer am XXXX in Wien geboren worden, Zeit seines Lebens in Österreich aufhältig und mit etwa einem halben Lebensjahr ins Heim gekommen sei. Die belangte Behörde habe es unterlassen Feststellungen dahingehend zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren sei, er sich seither in Österreich hauptwohnsitzmäßig aufhalte, er seit vielen Jahrzehnten nicht mehr straffällig geworden sei, gegen ihn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anhängig sei, durch ihn internationale Beziehungen der Republik Österreich nicht beeinträchtigt würden, er der Republik Österreich bejahend eingestellt sei, er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, durch ihn keine sonstigen öffentlichen Interessen beeinträchtigt würden und auch die übrigen Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Staatsbürgerschaftsgesetzes vorliegen würden. Die belangte Behörde gehe in ihrer rechtlichen Beurteilung davon aus, dass eine Bewilligung des Ansuchens des Beschwerdeführers nicht erfolgen könne, da dieser staatenlos sei und sich die geschilderten schädigenden Ereignisse vor dem 01.07.2005 zugetragen hätten. Die belangte Behörde habe sich diesbezüglich nicht mit verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt. Es widerspreche der Intention des Gesetzgebers hinsichtlich des Verbrechensopfergesetzes einen zu entscheidenden Sachverhalt auf bloß faktische Gegebenheiten zu reduzieren, ohne diesen mit dem verfassungsrechtlichen Verbot, Ungleiches gleich zu behandeln, in entsprechenden Bezug zu setzen und einer verfassungsrechtlichen Würdigung zu unterziehen. Der Beschwerdeführer halte sich Zeit seines Lebens in Österreich auf und lebe seither gewisser Maßen und jedenfalls "subjektiv gefühlt" als "Österreicher". Ausgehend von der Geburt des Beschwerdeführers XXXX in Wien, halte sich der Beschwerdeführer seit mehr als 50 Jahren hauptwohnsitzmäßig in Österreich auf. Hätte die belangte Behörde diesen Umstand gewürdigt, wäre sie in Zusammenschau mit den einschlägigen Bestimmungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer seit mehr als "30 Jahren ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet" habe und dem entsprechend einen Rechtsanspruch auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erworben habe, weil er auch die übrigen staatsbürgerschaftsrechtlichen Voraussetzungen erfülle. Ausgehend von dieser Würdigung würde es dem verfassungsrechtlichen Sachlichkeitsgebot massiv widersprechen und den Intentionen des Gesetzgebers bei Erlassung des Verbrechensopfergesetzes evident zuwiderlaufen, würde dem Beschwerdeführer bloß auf Grund dessen im Übrigen bloß formeller "Staatenlosigkeit" Leistungen gemäß dem Verbrechensopfergesetz verweigert werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben, in eventu der Beschwerde stattzugeben, und den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung, insbesondere zur Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei, an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 13.01.2015 zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19.08.2015 um Vorlage der Geburtsurkunde des Beschwerdeführers, welche am 20.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte und aus welcher die Namen beider Elternteile des Beschwerdeführers entnommen werden konnten. Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 28.09.2015 weiters bekannt, dass die Eltern des Beschwerdeführers am XXXX standesamtlich getraut wurden und mittlerweile verstorben sind.

Auf Ansuchen des Bundesverwaltungsgerichtes wurden vom Standesamt Traiskirchen die Aufgebotsverhandlung zur Eheschließung der Eltern des Beschwerdeführers in Kopie und eine Kopie des Ehe(Familien-)buches Nr. XXXX übermittelt. Aus beiden Dokumenten geht hervor, dass beide Elternteile des Beschwerdeführers ungarischer Staatsangehörigkeit waren.

Eine Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes am 12.10.2015 an das Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in Ungarn ergab, dass ein Kind die ungarische Staatsangehörigkeit der Eltern automatisch übernimmt, wenn ein oder beide Elternteile die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen.

Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.12.2015 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach der Beschwerdeführer nicht staatenlos, sondern ungarischer Staatsbürger sei, da beide Elternteile die ungarische Staatsbürgerschaft besaßen, übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben dazu binnen einer Frist von zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Nach Gewährung einer Fristverlängerung wurde mit Anwaltsschriftsatz vom 14.01.2016 eine Stellungnahme erstattet und mitgeteilt, dass das Beweisergebnis, wonach das Bundesverwaltungsgericht von der ungarischen Staatsbürgerschaft ausgehe, zur Kenntnis genommen werde. In diesem Sinne bleibe der Antrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung an die belangte Behörde aufrecht, weil diese nach § 1 Abs. 6 VOG hätte vorgehen müssen. Der Beschwerdeführer sei zumindest Unionsbürger und die Taten seien in den Kinderheimen in Österreich begangen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 9d Abs.1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.

Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)

§ 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für

eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:

• Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.

• Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.

• Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. 288/1972 idF BGBl. I 57/2015 (VOG), lauten:

"Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder

3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.

...

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1. dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2. durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.

...

(6) Hilfe ist Unionsbürgern sowie Staatsbürgern von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1

1. im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde oder

2. im Ausland begangen wurde, die betroffenen Personen ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und die Handlung nach dessen Begründung begangen wurde.

(7) Hilfe ist ferner den nicht in den Abs. 1 und 6 genannten Personen zu leisten, wenn die Handlung nach Abs. 1 nach dem 30. Juni 2005 im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug, unabhängig davon, wo sich dieses befindet, begangen wurde und sie sich zum Zeitpunkt der Handlung dort rechtmäßig aufgehalten haben. Wurde ein unrechtmäßiger Aufenthalt zum Tatzeitpunkt durch einen erlittenen Menschenhandel bewirkt, ist Personen Hilfe solange zu leisten, als sie dafür über ein Aufenthaltsrecht für besonderen Schutz verfügen oder im Anschluss daran weiterhin aufenthaltsberechtigt sind und sie sich gewöhnlich im Inland aufhalten.

....

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

a) ärztliche Hilfe,

b) Heilmittel,

c) Heilbehelfe,

d) Anstaltspflege,

e) Zahnbehandlung,

f) Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 155 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955);

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

a) Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, deren Wiederherstellung und Erneuerung,

b) Kostenersatz für Änderungen an Gebrauchsgegenständen sowie für die Installation behinderungsgerechter Sanitärausstattung,

c) Zuschüsse zu den Kosten für die behinderungsgerechte Ausstattung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

d) Beihilfen zur Anschaffung von mehrspurigen Kraftfahrzeugen,

e) notwendige Reise- und Transportkosten;

4. medizinische Rehabilitation

a) Unterbringung in Krankenanstalten, die vorwiegend der Rehabilitation dienen,

b) ärztliche Hilfe, Heilmittel und Heilbehelfe, wenn diese Leistungen unmittelbar im Anschluß oder im Zusammenhang mit der unter lit. a angeführten Maßnahme erforderlich sind,

c) notwendige Reise- und Transportkosten;

5. berufliche Rehabilitation

a) berufliche Ausbildung zur Wiedergewinnung oder Erhöhung der Erwerbsfähigkeit,

b) Ausbildung für einen neuen Beruf,

c) Zuschüsse oder Darlehen (§ 198 Abs. 3 ASVG 1955);

6. soziale Rehabilitation

a) Zuschuß zu den Kosten für die Erlangung der Lenkerberechtigung, wenn auf Grund der Behinderung die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht zumutbar ist,

b) Übergangsgeld (§ 306 ASVG 1955);

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.

...

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt einem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

...

Rehabilitation

§ 5a. (1) Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 ist, wenn hiefür nicht durch den zuständigen Träger der Sozialversicherung gesetzliche Vorsorge getroffen wurde, für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder dann zu leisten, wenn das Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben kann.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 4 bis 6 gebührt unter den Voraussetzungen und in dem Umfang, in dem sie einem Versicherten oder Bezieher einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 300 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes 1955 gegenüber dem Pensionsversicherungsträger zusteht. § 4 Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß auch dann anzuwenden, wenn die Hilfe vom Träger der Sozialversicherung zu erbringen ist.

(3) Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen kann die Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter gegen Ersatz der ausgewiesenen tatsächlichen Kosten und eines entsprechenden Anteiles an den Verwaltungskosten übertragen, wenn dies zur rascheren und ökonomischeren Hilfeleistung zweckmäßig ist.

(4) Der Bund kann unter Bedachtnahme auf die Zahl der in Betracht kommenden Fälle und auf die Höhe der durchschnittlichen Kosten der in diesen Fällen gewährten medizinischen, beruflichen und sozialen Maßnahmen der Rehabilitation mit der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Zahlung jährlicher Pauschbeträge als Kostenersatz vereinbaren.

Pflegezulagen und Blindenzulagen

§ 6. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 so hilflos, dass es für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, so ist ihm nach Maßgabe des § 18 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren. Ist ein Opfer infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 erblindet, so ist ihm nach Maßgabe des § 19 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Blindenzulage zu gewähren. Hiebei ist eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 einer Dienstbeschädigung im Sinne des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gleichzuhalten."

Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Die Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes haben ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht - wie von der belangten Behörde festgestellt wurde - staatenlos, sondern Staatsangehöriger von Ungarn ist. Dem Beschwerdeführer ist daher als Unionsbürger gemäß § 1 Abs. 6 VOG in gleicher Weise wie österreichischen Staatsbürgern Hilfe zu leisten, da die von ihm behaupteten und der gegenständlichen Antragstellung zugrundeliegenden Handlungen im Inland begangen wurden.

Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren Ermittlungen zu den vom Beschwerdeführer behaupteten Straftaten durchzuführen und darauf aufbauend konkrete Feststellungen zu den vorgebrachten Erlebnissen im Kinderheim, sohin zur Frage der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer strafbaren Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG, zu treffen haben. Es wird festzustellen sein, von welchen konkreten Tathandlungen die belangte Behörde mit Wahrscheinlichkeit ausgeht sowie wer diese Tathandlungen wann und wo gesetzt hätte. Dazu werden jedenfalls die Anforderung der Heimunterlagen und eine genaue Befragung des Beschwerdeführers zu den behaupteten Vorfällen in den betreffenden Kinderheimen notwendig sein.

Für das fortzusetzende Verfahren ist daher festzuhalten, dass von der belangten Behörde alle zweckmäßigen Ermittlungen zum Sachverhalt getätigt und Feststellungen getroffen werden müssen, dies insbesondere im Hinblick auf die Frage des wahrscheinlichen Vorliegens einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG (vgl. dazu VwGH 21.08.2014, Ro 2014/11/0027 und Ro 2014/11/0044).

Sollte feststehen, dass wahrscheinlich solche strafbaren Handlungen konkret vorliegen, können sachverständige Gutachter auf Grundlage und unter Einbeziehung der als wahrscheinlich anzusehenden Ereignisse und Erlebnisse im Anschluss ihre Gutachten im Hinblick auf die Frage, ob und welche konkreten Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen und ob diese mit Wahrscheinlichkeit auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführt werden können, erstellen. Diese Gutachten werden die naturwissenschaftlichen Grundlagen für eine diesbezügliche rechtliche Beurteilung zu liefern haben. Der ärztliche Sachverständige hat demnach zu untersuchen, welche Bedeutung Erlebnisse im Heim gegebenenfalls im Zusammenhang mit anderen an der Gesundheitsschädigung beteiligten Bedingungen beizumessen ist. Ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die als wahrscheinlich anzusehenden Vorkommnisse in den Heimen zur Entstehung der Gesundheitsschädigung zumindest wesentlich beigetragen hat, dann sind sie als wirkende Bedingung zu werten (vgl. dazu die vom VwGH entwickelte "Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung", etwa in VwGH 23.5. 2002, 99/09/0013; 26.01.2012, 2011/09/0113; 20.06.2011, 2005/09/0138; 05.09.1980, 2638/77).

In weiterer Folge wird (auf Grundlage der ärztlichen Sachverständigengutachten) zu klären sein, ob sich die allenfalls zugrunde gelegten, kausal auf die Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG zurückgeführten, Gesundheitsschädigungen derart ausgewirkt haben, dass diese wahrscheinlich dazu beigetragen haben, dass der Beschwerdeführer einen Verdienstentgang erlitten hat, wobei auch hier auf die Theorie der wesentlichen Bedingung Bedacht zu nehmen sein wird. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur im geringeren Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Der Grad der MdE ist grundsätzlich abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens zu beurteilen und in Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen. Die Erwerbsfähigkeit eines Menschen ist nämlich seine Fähigkeit, unter Ausnützung der Arbeitsmöglichkeiten, die sich nach seinen gesamten Kenntnissen sowie körperlichen und geistigen Fähigkeiten auf dem ganzen Gebiet des Erwerbslebens bieten, einen Erwerb zu verschaffen (vgl. VwGH 20.11.2006, 2005/09/0138).

Aus dem oben gesagten ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt unzureichend - und zwar nur ansatzweise - ermittelt wurde.

Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall des Beschwerdeführers noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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