W133 2118317-1•BVwG W133 2118317-1
W133 2118317-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W 133 2118317-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 01.10.2015, betreffend die Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2
Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer beantragte am 07.11.2011 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (seit 01.06.2014:
Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG). Nach Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in welchem auf Grund der Funktionseinschränkungen "Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits" und "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 von Hundert (v.H.) festgestellt wurde, wurde der Antrag mit Bescheid vom 17.02.2012 abgewiesen.
Am 12.08.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, welcher als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gewertet wurde. Dabei legte der Beschwerdeführer neben einer Kopie seines österreichischen Reisepasses ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.
Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 14.09.2015 erstatteten Gutachten vom 22.09.2015 wurden unter Anwendung der Einschätzungsverordnung Folgendes - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - ausgeführt:
"Anamnese:
Letzte Begutachtung am 29.11.2011, Gesamt-GdB 30%
Zwischenanamnese:
Chronisch kalzifizierende Pankreatitis, seit 05/2012 wiederholte Stent-Implantationen mit Stentwechsel alle 4-6 Monate, zuletzt 05/2015 Koloskopie mit Polypektomie und Hämorrhoidektomie (2013, 2014)
Zustand nach Schweißdrüsenabszessen rechte Achselhöhle, diesbezüglich derzeit keine Beschwerden.
Chronisches Cervicalsyndrom, Beschwerden bei posttraumatischer Gonarthrose rechts.
Suchtanamnese:
Zustand nach Alkoholabusus, bisher 5 Entzugsbehandlungen, zuletzt 10/2011, alkoholabstinent 08/2014 bis vor einigen Monaten. Laut Anamnese: Spiegeltrinker mit Exzessen.
Depressio
Nikotinabusus
Derzeitige Beschwerden:
"Beschwerden habe ich im Bereich der Halswirbelsäule, in beiden Kniegelenken und der Lendenwirbelsäule, die HWS soll eventuell operiert werden. War mehrmals auf Entzug, jeweils 8 Wochen im XXXX zuletzt 2011, ein halbes Jahr abstinent. Immer wieder psychologische Betreuung, etwa alle 2-3 Wochen.
Ein Kuraufenthalt ab 25.10.2015 in XXXX wurde bewilligt."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Medikamente: Sertralin, Dependex, Dominal forte, Mirtabene, Inderal,
Tramal, Seroquel. Allergie: Penicillin. Nikotin: 20-40. Laufende Therapie bei Hausarzt Dr.K., 1220 Wien, Facharzt für Orthopädie und Psychiatrie
Sozialanamnese:
Ledig, lebt in Lebensgemeinschaft, lebt alleine in einer Wohnung im
1. Stockwerk ohne Lift, keine Kinder.
Berufsanamnese: XXXX
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Bericht Dr. M., FA für Orthopädie vom 30.07.2015 (chronisches Cervikolumbalsyndrom, posttraumatische Gonarthrose rechts)
Gutachten Dr. W., FA für Orthopädie vom 03.03.2015
Gutachten Dr. M., FA für Psychiatrie vom 03.03.2015
Bericht per Pathologie XXXX vom 7.5.2015
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 186,00 cm Gewicht: 87,00 kg Blutdruck: 120/80
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput/Collum: unauffällig Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz auslösbar. Leberrand 2
Fingerbreiten unter Rippenbogen tastbar. Integument: unauffällig.
Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, symmetrische Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird im Bereich des Mittel-und Ringfingers rechts als gestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit:
Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits ohne Anhalten und ohne Einsinken durchführbar. Der Einbeinstand ist ohne Anhalten möglich. Die tiefe Hocke ist zu 2/3 möglich. Die Beinachse zeigt geringgradige Varusstellung rechtes Kniegelenk. Symmetrische Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.
Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüfte rechts: Narbe über dem proximalen Oberschenkel lateral bis zur Mitte, kein
Stauchungsschmerz und Rotationsschmerz auslösbar. Kniegelenk rechts:
geringgradige Varusstellung, Kniegelenksabstand im Stehen 4 cm, keine Überwärmung, kein Erguss, Patella zentriert, Zohlen+, endlagiger Beugeschmerz auslösbar. Bänder stabil. Kniegelenk links:
keine wesentliche Umfangsmehrung, keine Überwärmung, kein Erguss, Narbe bogenförmig 8 cm medial sowie 6 cm im Bereich des Unterschenkels lateral proximal. Seitenbänder stabil, Lachmann++. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.
Aktive Beweglichkeit: Hüften S0/120, IR/AR beidseits 20/0/40, Knie beidseits 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet. Geringgradig Hartspann paralumbal. Klopfschmerz über der Lendenwirbelsäule, Druckschmerz paralumbal L2 rechts, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen frei beweglich BWS/LWS: FBA: 5 cm, in allen Ebenen frei beweglich Lasegue bds. negativ, Muskeleigenreflexe seitengleich auslösbar.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen, das Gangbild hinkfrei und unauffällig, elastisch und flott. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt.
Status Psychicus:
Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
GdB %
1
Degenerative Kniegelenksveränderungen beidseits Oberer Rahmensatz, da beidseits höhergradige Veränderungen mit Varusfehlstellung und geringgradige vordere Instabilität links bei beidseitiger freier Beweglichkeit.
30
2
Suchterkrankung, chronisches Alkoholabhängigkeitssyndrom Wahl dieser Position mit einer Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da bei Zustand nach 3-maligem stationärem Entzug sozial integriert und Leistungsfähigkeit weitgehend erhalten. Berücksichtigt werden die rezidivierenden depressiven Episoden.
30
3
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da ohne maßgebliche funktionelle Einschränkung.
10
Gesamtgrad der Behinderung
40 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliegt. Leiden 3 erhöht nicht, da kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem Ausmaß vorliegt.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach rezidivierender kalzifizierender Pankreatitis und Stentimplantationen kann keiner Einstufung unterzogen werden, da guter Ernährungszustand nachweisbar, Verdauung unauffällig und keine aktuelle Labordokumentation vorliegend.
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Hinzukommen von Leiden 2 (Suchterkrankung), da dokumentiert.
Die weiteren Leiden werden unverändert eingestuft, da keine einstufungsrelevante Verbesserung oder Verschlechterung nachweisbar ist.
Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:
Der Gesamt-GdB wird um eine Stufe angehoben, da Verschlimmerung durch Hinzukommen von Leiden 2 dokumentiert ist.
[X]
Dauerzustand
[ ]
Nachuntersuchung
..."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 01.10.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 3 und 14 BEinstG abgewiesen und festgestellt, dass der Grad der Behinderung 40 v.H. beträgt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.09.2015, das einen Bestandteil der Begründung bildete.
Mit Schreiben vom 02.11.2015 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, im Gutachten vom 22.09.2015 seien wesentliche Einschränkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt worden bzw. gar nicht zur Sprache gekommen. Es sei dem Beschwerdeführer nicht bzw. nur unter massiver Anstrengung möglich, ohne einen Halt bergab führende Strecken zu Fuß zurückzulegen. Bei Bewältigung solcher Strecken könne der Beschwerdeführer auf Grund der Kniegelenksveränderungen das Gleichgewicht kaum halten, was den Beschwerdeführer in weiten Bereichen des alltäglichen Lebens und in Freizeitaktivitäten beeinträchtige. Ebenso verhalte es sich beim Hinabsteigen von Treppen. Dies sei nur unter Benützung des Handlaufs oder des Treppengeländers möglich, da der Beschwerdeführer auch hier auf Grund der bekannten Problematik kaum das Gleichgewicht halten könne. Eine entsprechende Untersuchung sei durch die Gutachterin nicht getätigt worden. Die im Bescheid vom 01.10.2015 benannte geringe Instabilität links beziehe sich ausschließlich auf die Bewältigung gerader, ebener Strecken. Die Instabilität sei daher nicht als gering einzustufen. Auch mit der Einschätzung hinsichtlich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sei der Beschwerdeführer nicht einverstanden. In ihrem Gutachten führe die Sachverständige aus, dass die Halswirbelsäule des Beschwerdeführers in allen Ebenen frei beweglich sei. Dies sei jedoch leider nicht der Fall. Die Halswirbelsäule zeige ebenfalls degenerative Veränderungen an, so dass der Beschwerdeführer unter massiven Schmerzen leide und auch die Beweglichkeit etwas eingeschränkt sei. Hierbei befinde sich der Beschwerdeführer auch in orthopädischer Behandlung, wobei seitens der behandelnden Ärzte bereits eine Operation im Bereich der Halswirbelsäule dringend angeraten worden sei. Diese Problematik sei im Gutachten lediglich kurz unter "Derzeitige Beschwerden" erwähnt worden, in die medizinische Einschätzung jedoch nicht miteingeflossen. Dieses Beschwerdebild belegende Röntgenbilder und Untersuchungsergebnisse würden vorliegen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens wurden keine weiteren medizinischen Unterlagen vorgelegt und auch kein weiteres Vorbringen erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer stellte am 12.08.2015 den gegenständlichen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor.
Die österreichische Staatsbürgerschaft ergibt sich aus der durch den Beschwerdeführer vorgelegten Kopie seines österreichischen Reisepasses sowie aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten basiert auf dem Akteninhalt.
Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.09.2015. Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Die Gutachterin setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den Untersuchungsergebnissen und den vorgelegten Befunden auseinander und begründet nachvollziehbar ihre Beurteilung. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen auch den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen (diesbezüglich wird auch auf die detaillierten, oben im Original wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen); die Funktionseinschränkungen wurden auch nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.
Der Beschwerdeführer erklärt sich in seiner Beschwerde mit der von der ärztlichen Sachverständigen getroffenen Einschätzungen betreffend die als Leiden 1 festgestellten "degenerativen Kniegelenksveränderungen beidseits" nicht einverstanden, da diese den Beschwerdeführer in seiner Beweglichkeit massiver einschränken würden, als im Gutachten beschrieben. Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich im Wesentlichen vor, auf Grund der Kniegelenksveränderungen könne er das Gleichgewicht bei bergab führenden Strecken bzw. beim Hinabsteigen von Stiegen kaum halten. Eine entsprechende Untersuchung durch die ärztliche Sachverständige habe nicht stattgefunden. Hierzu ist festzuhalten, dass die Einschätzung des Grades der Behinderung einer festgestellten Funktionseinschränkung nach der "Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung)", BGBl. II Nr. 261/2010, idF BGBl. II Nr. 251/2012, zu erfolgen hat; diesbezüglich wird auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung verwiesen. Auch die Gutachterin hat die dort angeführten Zuordnungskriterien anzuwenden, um ein nachvollziehbares Gutachten zu erstatten.
Funktionseinschränkungen des Kniegelenkes werden unter der Position 02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung eingeordnet. In weiterer Folge ist zu prüfen, bis zu welchem Grad die Streckung bzw. Beugung des Kniegelenks möglich ist. Die Sachverständige stellte im Rahmen der von ihr durchgeführten persönlichen Untersuchung nach der Neutral-0-Methode für beide Kniegelenke einen Wert von 0-0-130 fest. Der Beschwerdeführer kann seine Knie somit bis zu 130 Grad beugen. Nach der Anlage zur Einschätzungsverordnung handelt es sich bei beidseitigen Kniegelenksveränderungen, die eine Beugung des Kniegelenkes von mindestens 90 Grad ermöglichen, um "Funktionseinschränkungen geringen Grades beidseitig", die - wie von der Sachverständigen richtig angeführt - unter der Positionsnummer 02.05.19 einzuordnen sind. Die eingewendeten angeblichen Gleichgewichtsstörungen bei bergab führenden Strecken sind für die Einschätzung des diesbezüglichen Einzelgrades der Behinderung nicht von Relevanz. Gleiches gilt für den Beschwerdeeinwand, die betreffend die Kniegelenke festgestellte "Instabilität links" sei - anders als im Bescheid angeführt - nicht als "gering" einzuschätzen, da sich diese Angabe ausschließlich auf die Bewältigung gerader, ebener Strecken beziehe. Die Gutachterin legte ihrer Einschätzung nachvollziehbar die Ergebnisse der persönlichen Untersuchung zu Grunde und gelangte gerade unter Berücksichtigung auch der Instabilität links zu einer Zuordnung zum oberen Rahmensatz der gewählten Positionsnummer und einem Einzelgrad der Behinderung von immerhin 30 %. Auch unter Berücksichtigung sämtlicher durch den Beschwerdeführer vorgelegter Befunde konnte die Sachverständige nur eine geringe Knieinstabilität feststellen. Die Wahl einer anderen als von der Gutachterin gewählten Positionsnummer ist somit nicht gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde weiters vor, dass er mit den Einschätzungen der sachverständigen Gutachterin betreffend die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule nicht einverstanden sei. Begründend wird ausgeführt, die Halswirbelsäule zeige ebenfalls degenerative Veränderungen, sodass der Beschwerdeführer unter massiven Schmerzen leide. Hierzu ist auszuführen, dass die Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin unter Leiden 3 "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" sämtliche Einschränkungen der Wirbelsäule, welche sie auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung feststellen konnte, auch berücksichtigte, somit auch solche der Halswirbelsäule. Die Gutachterin stellte jedoch fest, dass es sich um keine maßgeblichen funktionellen Einschränkungen handelt. Dies wird durch die Aussage des Beschwerdeführers untermauert, dass seine Beweglichkeit "etwas" eingeschränkt sei.
Die Zuordnung des beim Beschwerdeführer vorliegenden chronischen Alkoholabhängigkeitssyndroms zur Positionsnummer 03.08.01 sowie die Wahl des diesbezüglichen Einzelgrades der Behinderung von 30 v.H. durch die Sachverständige erfolgte ebenfalls zu Recht.
Der Beschwerdeführer ist dem Sachverständigengutachten im Rahmen der Beschwerde auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens.
Es wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 57/2015 lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl II 251/2012 (Einschätzungsverordnung), lauten auszugsweise:
"Behinderung
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung
§ 2. (1) Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3) Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.
Gesamtgrad der Behinderung
§ 3. (1) Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2) Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3) Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
(4) Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.
Grundlage der Einschätzung
§ 4. (1) Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2) Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.
Die Ausführungen zu Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Position 02.05) lauten - soweit im konkreten Fall relevant - auszugsweise:
"02.05.19
Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig
20 -30 %
Streckung/Beugung bis 0-0-90°"
Dem seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 22.09.2015 zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt 40 v.H.
Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig und wird der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt; diesbezüglich wird auf die oben im Original wiedergegebenen Ausführungen verwiesen.
Beim Beschwerdeführer liegt somit zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinstG in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls-und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes-oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013,ZI.2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, ZI. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht ausreichend substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Unionstehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß §24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen.
Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unterlassung eines solchen Antrages nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR als stillschweigender Verzicht auf die Verhandlung zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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