W133 2003499-1•BVwG W133 2003499-1
W133 2003499-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016
Alterspension, Grad der Behinderung, Neubewertung,<br/>Sachverständigengutachten
W 133 2003499-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Prof. Dr. Gerd GRUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 06.06.2013, betreffend die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz idgF mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt und Frau XXXX mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel: Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) vom 20.03.2008 wurde auf Grund eines Antrages der Beschwerdeführerin vom 05.12.2007 auf Basis eines medizinischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.12.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehöre und der Grad ihrer Behinderung 70 von Hundert (v.H.) betrage. Eine Nachuntersuchung wurde medizinischerseits empfohlen.
Am 03.12.2009 erfolgte eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2010 wurde von Amts wegen der Grad ihrer Behinderung mit 50 v.H. neu festgesetzt.
Am 13.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung und legte ein Konvolut an medizinischen Befunden vor.
Seitens der belangten Behörde wurde in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Fachärztin für Unfallchirurgie unter Anwendung der Richtsatzverordnung in Auftrag gegeben In diesem Gutachten vom 12.04.2013 wurden nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 01.03.2013 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos.Nr.
GdB%
1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da mäßige Funktionseinschränkungen.
190
20
2
Posttraumatische und degenerative Veränderungen der Kniegelenke Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da keine Funktionseinschränkungen vorliegen.
418
20
3
Geheilter Kahnbeinbruch und Kleinfingerbruch rechts (Gebrauchsarm) Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da geringgradige Beschwerden vorliegen.
58
10
4
Bruch des großen Oberarmhöckers rechts (Gebrauchsarm) Oberer Rahmensatz, da Elevation etwa bis zur Horizontalen möglich.
28
20
5
Instabilität beider Sprunggelenke Unterer Rahmensatz dieser Position wird herangezogen, da keine Zeichen der Gelenksabnützung vorliegen.
g.Z.418
20
6
Blindheit des rechten Auges wegen hoher einseitiger Kurzsichtigkeit, Chorioidale Neovaskularisation
617
30
7
Vegetative Neurose
583
0
8
Geheilte temperobasale Fraktur rechts
1
0
9
Zustand nach Nasenbeinfraktur Wahl dieser Position, da Folgeschäden nicht dokumentiert sind.
1
0
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert (vH) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die führende funktionelle Einschränkung durch die funktionellen Einschränkungen Nummern 1,2, 4 und 5 um insgesamt eine Stufe erhöht werde, da eine relevante Zusatzbehinderung vorliege. Die weiteren Leiden erhöhten nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung und keine maßgebliche funktionelle Zusatzrelevanz vorliege. Zum Vorgutachten wurde ausführlich Stellung genommen.
Mit Schreiben vom 06.05.2013 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin das Ergebnis dieses Sachverständigengutachtens im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 AVG zur Kenntnis und räumte ihr eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 27.05.2013 eine Stellungnahme erstattet und ausgeführt, es bestünden nach wie vor degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit oft starken Rückenschmerzen und fast ständigen Schmerzen im rechten Rippenbogen. Die Beschwerdeführerin könne auch ihren Kopf nicht mehr richtig nach links drehen. Zu Punkt 2 werde ein neuer MRT Befund beigelegt. Zu Punkt 3 seien noch immer erhebliche Funktionseinschränkungen vorhanden, ganz besonders schlimm seien die Schmerzen im rechten Daumengelenk und kleinen Finger. Schweres Heben oder Tragen gehe gar nicht. Der Einkauf sei nur öfter und mit einem Einkaufswagen möglich. Im Büro helfe sich die Beschwerdeführerin bei schwereren Akten, indem sie diese mit einem Wagen befördere und sie werde deshalb von Mitarbeitern gehänselt und ausgelacht. Zu Punkt 5 bestünden degenerative Veränderungen in beiden Vorderfüßen, weshalb sie nunmehr zwei paar orthopädische Schuhe von der Krankenkasse bewilligt erhalten habe. Der Stellungnahme wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.
Die belangte Behörde legte diese Einwendungen der Beschwerdeführerin und die neu vorgelegten Befunde dem ärztlichen Dienst zur Prüfung vor. Am 31.05.2013 wurde seitens des ärztlichen Dienstes festgehalten, dass sich keine neuen Aspekte ergeben hätten. Insbesondere hätten in der persönlichen Begutachtung weder das geschilderte Ausmaß der Funktionseinschränkungen noch das Vorhandensein eines Morbus Sudeck bestätigt werden können. Es ergebe sich keine Änderung der Einschätzung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Mit Schreiben vom 15.07.2013, bei der belangten Behörde eingelangt am 18.07.2013, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung an die damals zuständige Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten (im Folgenden kurz: Bundesberufungskommission). Begründend wird in der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) ausgeführt, dass keine zweite Untersuchung mehr stattgefunden habe.
Seitens der Bundesberufungskommission wurden in weiterer Folge auf Basis einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin ein nervenfachärztliches Gutachten vom 12.12.2013, ein allgemeinmedizinisch und lungenfachärztliches Gutachten vom 04.09.2013 sowie ein zusammenfassendes orthopädisches Sachverständigengutachten nach der Richtsatzverordnung eingeholt, in welchen die Einschätzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid von 40 v.H. im Ergebnis bestätigt wurde. Im zusammenfassenden orthopädischen Sachverständigengutachten vom 13.01.2014 werden die Diagnosen der Funktionseinschränkungen Nr. 1 bis 9 ebenso wie im oben dargestellten Gutachten vom 12.04.2013 wiederholt und zusätzlich als Leiden Nr. 10 "Mildes persistierendes Asthma bronchiale" Pos. Nr. 285 mit einem Einzelgrad der Behinderung von 20% und als Leiden Nr. 11 "Senkspreizfuß mit Hallux valgus beidseits" g.Z. Pos. Nr. 171 und einem Einzelgrad der Behinderung von 20% zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde neuerlich mit 40 v.H. bewertet. Die Gutachter erstatteten sowohl eine Stellungnahme zur Berufung der Beschwerdeführerin als auch zu den vorgelegten Befunden und zum Vorgutachten.
Mit 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei der Bundesberufungskommission anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über. Dies trifft auch auf den gegenständlichen Beschwerdefall zu.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.05.2014 wurden die Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Mit Schreiben vom 13.06.2014 erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme, worin sie im Hinblick auf das neurologische Gutachten zusammengefasst ausführt, sie habe seit ca. 2008 psychische Probleme und sei seit einiger Zeit in psychiatrischer Behandlung bei einer namentlich genannten Ärztin. Die Gutachterin möge zu diesem neuen Befundbericht und zu den Fakten der Depression, Angstzuständen, Panikattacken und nunmehr Müdigkeit und Durchschlafstörungen Stellung nehmen. Zum lungenfachärztlichen Gutachtens wird ausgeführt, es werde hierzu ein neuer Befundbericht vom 30.09.2013 eines namentlich genannten Universitätsprofessors vorgelegt, der auch die höhergradige Obstruktion näher erkläre. Im Hinblick auf das zusammenfassende orthopädische Gutachten wird in der Stellungnahme ausgeführt, es sei unzutreffend, dass der Morbus Sudeck in keinem Befund verifiziert sei. Das Gutachten erscheine daher jedenfalls unvollständig und es sei offenbar durch einen Irrtum der Morbus Sudeck nicht berücksichtigt worden. Zusätzlich werde ein neuer MR-Befund des linken Knies vorgelegt, aus welchem eine Befundverschlechterung ersichtlich sei. Zum Beweis würden ergänzend auch noch zwei Karteiauszüge über die Behandlungen bei einem namentlich genannten Arzt vorgelegt. Die Beschwerdeführerin beantrage die ergänzende Erörterung der Gutachten unter Einbeziehung der nunmehr vorgelegten Befunde und entsprechende Korrektur, sodass es zumindest bei einer 50-prozentigen Behinderung bleibe. Der Stellungnahme wurde ein Konvolut an medizinischen Befunden beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.07.2014 wurden alle drei Gutachter, welche bereits seitens der Bundesberufungskommission beauftragt worden waren, um Ergänzung ihrer bisherigen Gutachten und Berücksichtigung der Einwendungen und der neu vorgelegten Befunde ersucht.
Seitens des sachverständigen Facharztes für Lungenheilkunde wurde im lungenfachärztlichen Ergänzungsgutachten vom 20.08.2014 nach Erläuterung der neu vorgelegten Befunde zusammengefasst ausgeführt, es bleibe bei den Feststellungen wie im bereits erstatteten Gutachten. Die Einschätzung des Schweregrades des Asthma bronchiale sei auf objektiven Messwerten erfolgt sowie auf dem eigenen Untersuchungsbefund. Die Einwendungen und die Befunde bedingten keine abweichende Beurteilung der bisherigen lungenfachärztlichen und allgemeinmedizinischen Einschätzung. In Anbetracht des kurz zurückliegenden Zustandes sei auch eine neuerliche Untersuchung der Beschwerdeführerin aus lungenfachärztlicher Sicht nicht erforderlich.
Seitens des sachverständigen Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurde im Ergänzungsgutachten vom 18.08.2014 nach Erläuterung der neu vorgelegten Befunde zusammengefasst ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich nun in fachärztliche Behandlung begeben und sei aufgrund der dort gestellten Diagnose medikamentös eingestellt worden. Deshalb werde bei gleich bleibender Diagnose der Grad der Behinderung angehoben wie folgt: "Diagnosen: Neurotische Störung, Pos. Nr. 585, Einzelgrad der Behinderung 10%; eine Stufe über dem unteren Rahmensatz, da anhaltender Leidensdruck unter chronischer psychosozialer Belastungssituation".
Seitens der sachverständigen Fachärztin für Orthopädie wurde im Ergänzungsgutachten vom 01.10.2014 ebenfalls nach Erläuterung der neu vorgelegten Befunde die Diagnoseliste um die neu bewertete neurologisch/psychiatrische Funktionseinschränkung erweitert und ein Gesamtgrad der Behinderung von neuerlich 40 % eingeschätzt. Das führende Leiden 1 werde durch das Leiden 6 (Augenleiden) um eine Stufe erhöht, da dieses ein relevantes Zusatzleiden darstelle. Die übrigen Leiden würden aufgrund der geringen funktionellen Relevanz nicht weiter erhöhen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 01.12.2014 erstattete die Beschwerdeführerin weitere Einwendungen und legte zusätzliche ärztliche Befunde vor. Auch diese Einwendungen und neuen Befunde wurden erneut den Sachverständigen zur Kenntnis und gutachterlichen Äußerungsmöglichkeit gebracht. Mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.01.2015, 04.02.2015 und 03.03.2015 nahmen die Fachärzte für Orthopädie, Lungenerkrankungen und Neurologie und Psychiatrie neuerlich Stellung. In allen drei Gutachtensergänzungen kam es wiederum zu keiner Änderung der Einschätzung.
Mit Schreiben vom 28.04.2015 teilte die Pensionsversicherungsanstalt dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sich die Beschwerdeführerin seit 1. Jänner 2014 in unbefristeter vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer befindet und übermittelte unter einem den entsprechenden Bescheid der PVA vom 03.03.2014.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin mit, dass sie sich nach den aktuellen Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr seit 01.01.2014 in unbefristeter Alterspension bei langer Versicherungsdauer befinde und eine unbefristete Pensionsleistung beziehe. Das Gericht setzte die Beschwerdeführerin nun davon in Kenntnis, dass gemäß der Ausschlussbestimmung des § 2 Abs. 2 lit c des Behinderteneinstellungsgesetzes unter anderem Personen, welche Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit bzw. Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen, nicht - wie von der Beschwerdeführerin beantragt - begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes sein können.
Mit Schreiben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin vom 16.11.2015 teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass sie ihre Beschwerde weiter aufrecht halte. Im gegebenen Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass (auch) vor dem 01.01.2014 gelegene Zeiträume verfahrensgegenständlich seien.
Mit weiterem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.2015 wurde beiden Parteien das Ergebnis der jüngsten Beweisaufnahme samt den gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.01.2015, 04.02.2015 und 03.03.2015 übermittelt und mitgeteilt, dass nach den nunmehr vorliegenden Gutachten für den Zeitraum vom 13.12.2012 bis zum 28.02.2013 von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert und für den Zeitraum ab 01.03.2013 von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert auszugehen wäre.
Weder die belangte Behörde noch die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin erstatteten eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.03.2008 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab 05.12.2007 dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) angehört und der Grad ihrer Behinderung 70 von Hundert (v.H.) beträgt.
Am 03.12.2009 erfolgte eine Nachuntersuchung in Form einer neuerlichen medizinischen Begutachtung der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2010 wurde von Amts wegen der Grad ihrer Behinderung mit 50 v.H. neu festgesetzt.
Am 13.12.2012 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades ihrer Behinderung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.06.2013 stellte die belangte Behörde gemäß §§ 2, 14 und 27 Abs. 1 BEinstG fest, dass die Beschwerdeführerin mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und daher festgestellt werde, dass sie mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Die Beschwerdeführerin steht in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie befindet sich seit 1. Jänner 2014 in unbefristeter vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer.
Bei der Beschwerdeführerin liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Für den Zeitraum vom 13.12.2012 bis zum 28.02.2013 ist von einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 von Hundert und für den Zeitraum ab 01.03.2013 von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert auszugehen.
Die österreichische Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin wurde bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 20.03.2008 festgestellt und ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin und ging auch die belangte Behörde von deren österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in keinem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht und sich seit 1. Jänner 2014 in unbefristeter vorzeitiger Alterspension wegen langer Versicherungsdauer befindet, ergibt sich aus dem im Akt erliegenden Versicherungsdatenauszug und dem Bescheid der PVA vom 03.03.2014.
Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vorliegt und für den Zeitraum ab 01.03.2013 von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen ist, gründet sich auf das nervenfachärztliche Gutachten vom 12.12.2013, das allgemeinmedizinisch und lungenfachärztliche Gutachten vom 04.09.2013 sowie das zusammenfassende orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.01.2014 nach der Richtsatzverordnung, sowie weiters auf das lungenfachärztliche Ergänzungsgutachten vom 20.08.2014, das neurologisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 18.08.2014 und das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 01.10.2014 und weiters auf die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.01.2015, 04.02.2015 und 03.03.2015, worin die Gutachter auch zu den jüngsten Einwendungen und Befunden Stellung nahmen. In den genannten Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen sowie unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Befunde erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (vgl. die oben im Verfahrensgang wiedergegebenen Auszüge aus den Gutachten). In den genannten Gutachten und Ergänzungsgutachten wird die Einschätzung des Grades der Behinderung im angefochtenen Bescheid von 40 v.H. im Ergebnis bestätigt. Aus dem orthopädischen Gutachten ergibt sich schlüssig die Herabsetzung des Grades der Behinderung um eine Stufe im Vergleich zum Vorgutachten durch eine Verbesserung des Wirbelsäulenleidens, bei dem keine Wurzelirritation mehr vorlag und durch eine klinische Verbesserung des Leidens 3, wodurch es bei der Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung nunmehr - trotz der neu aufgenommenen Leiden 10 und 11, die jedoch mangels Schwere nicht mehr weiter erhöhen, zu einer Herabsetzung um 1 Stufe von vormals 50 auf nunmehr 40 v.H. kommt. Alle von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde wurden mehrmals den Gutachtern zur Nachbegutachtung bzw Gutachtensergänzung vorgelegt. Es blieb jedoch bei der Einschätzung eines Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. ab 01.03.2013.
Beide Parteien erstatteten zu den jüngsten Gutachtensergänzungen keine Einwendungen. Die abschließende medizinische Einschätzung wurde nicht bestritten.
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hielt jedoch trotz bereits seit Jänner 2014 bestehender unbefristeter Alterspension ihre Beschwerde ausdrücklich aufrecht, weshalb ein Abspruch über die Beschwerde mit dem gegenständlichen Erkenntnis zu erfolgen hatte.
Die Beschwerdeführerin ist den eingeholten Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeräumten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Das Bundesverwaltungsgericht holte - in Entsprechung des Beschwerdevorbringens - mehrere Sachverständigengutachten ein, um die Beurteilung der behördlichen Entscheidung zu überprüfen.
Auch wurden von der Beschwerdeführerin im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde oder der Stellungnahmen im Rahmen des Parteiengehörs keine neuen Befunde vorgelegt, die das Ergebnis der vorliegenden Gutachten widerlegen könnten. Zu sämtlichen vorgelegten Befunden im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurde von den sachverständigen Fachärzten ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen und diese in der Beurteilung der Leidenspositionen auch berücksichtigt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten, die in ihren abschließenden Beurteilungen - gutachterliche Stellungnahmen vom 27.01.2015, 04.02.2015 und 03.03.2015 - weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs bestritten wurden. In den Gutachten wurden alle von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt.
Die vorliegenden, im Beschwerdeverfahren eingeholten Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdeverfahren gegeben.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 iVm Abs. 6 Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970, idF BGBl. I Nr. 57/2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 leg.cit. durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.
Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002; oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft.
...
Übergangsbestimmungen
§ 27. (1) In am 1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt."
Im gegenständlichen Fall wurde das Verfahren vor dem 31.08.2013 durch den Antrag der Beschwerdeführerin auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 13.12.2012 eingeleitet. Über die Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde bereits mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 20.03.2008 rechtskräftig abgesprochen. Im Beschwerdefall war somit unter Anwendung der Übergangsbestimmung des § 27 Abs. 1 BEinstG - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - der Grad der Behinderung nach der Richtsatzverordnung einzuschätzen.
Den der Entscheidung zu Grunde gelegten Gutachten - diese sind das nervenfachärztliche Gutachten vom 12.12.2013, das allgemeinmedizinisch und lungenfachärztliche Gutachten vom 04.09.2013 sowie das zusammenfassende orthopädische Sachverständigengutachten vom 13.01.2014 nach der Richtsatzverordnung, sowie weiters das lungenfachärztliche Ergänzungsgutachten vom 20.08.2014, das neurologisch-psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 18.08.2014 und das orthopädische Ergänzungsgutachten vom 01.10.2014 und weiters die ergänzenden gutachterlichen Stellungnahmen vom 27.01.2015, 04.02.2015 und 03.03.2015 - zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Anwendung der Richtsatzverordnung - im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten - 40 vH.
Die vorliegenden Sachverständigengutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde - schlüssig und nehmen auch in nachvollziehbarer Weise zu den Abweichungen gegenüber dem Vorgutachten sowie den Einwendungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und im Verfahren sowie zu allen vorgelegten Befunden Stellung.
Wie ebenfalls bereits oben dargelegt wurde, erstatteten beide Parteien des Verfahrens keine Stellungnahme mehr zu den abschließenden gutachterlichen Stellungnahmen.
Bei der Beschwerdeführerin liegt daher zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Darüber hinaus ist im gegenständlichen Verfahren der weitere Ausschlussgrund des § 2 Abs. 2 litc BEinstG verwirklicht, wonach nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen gelten, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen unter anderem wegen Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, bezieht die Beschwerdeführerin seit 01.01.2014 eine unbefristete Alterspension bei langer Versicherungsdauer und steht aktuell nicht in Beschäftigung. Dies wurde von ihr auch nicht bestritten. Sie begehrte jedoch mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2015 ausdrücklich trotzdem einen Abspruch über die gegenständliche Beschwerde.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 v.H. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173) zu verweisen. Eine rückwirkende Feststellung, dass jemand nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, ist jedoch unzulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04. 11.1992, Zl. 92/09/0213).
Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch entfällt und die Beschwerdeführerin mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten zugehört.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung mehrfach im Ergebnis gleichbleibend eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund der vorliegenden mehrfachen, nicht substantiiert bestrittenen Sachverständigengutachten geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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