BVwG W123 2104888-1

W123 2104888-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheid,<br/>Bescheidabänderung, Bescheidbegründung, Bescheidcharakter,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrollbericht, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, Nachvollziehbarkeit, normative Kraft,<br/>Parteiengehör, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Zahlungsansprüche

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BVwG W123 2104888-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2104888.1.00

Spruch

W123 2104888-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457118, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 29.03.2010 stellte der Beschwerdeführer einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2010, AZ II/7-EBP/10-109110741, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.258,38 gewährt. Dabei wurde von 38,85 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 34,90 ha, davon 16,92 ha Almfläche, ausgegangen, sowie von einer ermittelten Fläche von 34,90 ha. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Am 11.09.2013 fand unter Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der oben genannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Als Name des Bewirtschafters scheint Frau XXXX (Gattin) auf. Ihr wurde auch der Vor-Ort-Kontrollbericht zugestellt (per Adresse XXXX).

4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457118, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.307,78 gewährt. Dabei wurden 38,85 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 27,08 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,79 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpftem Bescheid 2,29 ha und stellt eine Abweichung von über 3 %, aber unter 20 % dar. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 950,60 ausgesprochen und eine Flächensanktion idHv EUR 296,38 verhängt.

5. Mit Schreiben vom 20.01.2014 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen den Abänderungsbescheid der AMA vom 03.01.2014, AZ II/7-EBP/10-120457118 und brachte einleitend vor, dass es sich bei der ob bezeichneten Erledigung des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria um keinen Bescheid handle, da jedenfalls die ausdrückliche Bezeichnung des Spruches fehle und die Bezeichnung "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie" dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) fremd sei. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung einer behördlichen Erledigung als Bescheid allein schließe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht das Vorliegen eines rechtsverbindlichen Abspruches mit Bescheidcharakter aus. An eine nicht als Bescheid bezeichnete behördliche Erledigung müsse aber hinsichtlich ihrer Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden. Ferner sei eine pauschale Verweisung im Teil "Rechtsgrundlagen" auf das AVG unzulässig. Betrachte man den Inhalt der Erledigung auf Seite 1 bis Seite 2 näher, so sei dem Inhalt nur zum Teil ein normativer Charakter zu unterstellen; der überwiegende Teil gebe Teile eines Verfahrens wieder bzw. umschreibe Ermittlungs- und Berechnungsvorgänge.

Ungeachtet dessen sei von der erkennenden Behörde kein mängelfreies Ermittlungsverfahren geführt worden. Ganz wesentlich sei dabei, dass der Grundsatz des Parteiengehörs in fundamentaler Weise verletzt worden sei. Die erkennende Behörde habe es nämlich unterlassen, den Beschwerdeführer von den Ausführungen des Kontrollorganes der Agrarmarkt Austria in Kenntnis zu setzen und habe ihm damit die Möglichkeit genommen, zu diesen Ausführungen Stellung nehmen zu können.

Die Anwendung des § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007) sei zu Unrecht erfolgt. Aus den zuvor aufgezeigten Mängeln im Zusammenhang mit dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Verletzung des Grundsatzes des Parteiengehöres, habe die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass ein Verstoß des Beschwerdeführers gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen bzw. deren Durchführungsbestimmungen vorgelegen habe. Eine derartige Annahme müsste ihre Grundlage im unzweifelhaften, eindeutigen Beweisergebnissen haben - derartige Feststellungen ließen sich der bekämpften Erledigung nicht entnehmen.

Aus der Begründung der bekämpften Erledigung lasse sich nicht entnehmen, dass das Kontrollorgan über die fachlichen Fähigkeiten verfüge, vermessungstechnisch fundiert Erhebungen in Entsprechung der gesetzlichen Erfordernisse vorzunehmen und daraus sachverständig Schlüsse zu ziehen.

Ohne den Inhalt des angesprochenen Vor-Ort-Kontrollberichts der AMA zu kennen, wendete der Beschwerdeführer ein, dass der von der AMA "Almleitfaden" keineswegs ein verbindliches Regelwerk mit normativer Kraft darstelle, sondern vielmehr - dies lasse bereits die Bezeichnung erkennen - eine Orientierungshelfe, welche im Einzelfall individuell als Auslegungshilfe herangezogen werden könne. Ob dieser Almleitfaden im verfahrensgegenständlichen Fall als Auslegungshilfe herangezogen worden sei, lasse sich aus dem Inhalt der bekämpften Erledigung nicht entnehmen. Im Ergebnis sei für den Beschwerdeführer die von der Behörde erster Instanz übermittelte Fläche nicht nachvollziehbar. Bei der Stellung des Förderantrages habe der Beschwerdeführer nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und sei der von ihm verlangten Sorgfaltspflicht bei den Angaben im Förderantrag nachgekommen.

Die Ausführungen der belangten Behörde würden keineswegs den rechtstaatlichen Anforderungen an eine Bescheidbegründung genügen. Der Wiedergabe einer Tabelle könne man nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde entnehmen, welche für den Beschwerdeführer nicht zur begünstigenden Entscheidung geführt hätte. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes genüge es nicht, dass die Behörde in der Begründung eines Bescheides lediglich eine Bewertung vornehme, ohne selbst näher darzutun, woraus sich die von ihr angenommene Schlüssigkeit ergebe.

Die bekämpfte Erledigung erweise sich auch dahingehend als mangelhaft, als die angewendeten Gesetzesbestimmungen lediglich pauschal und damit nicht ausreichend angeführt worden seien. So sei es dem Beschwerdeführer - als rechtsunkundige Partei - erst nach akribischer Suche möglich gewesen, die angeführten Gesetze bzw. Normen aufzufinden.

Überdies erweise sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als rechtswidrig, da die "erfolgte Interessensabwägung" aus der Begründung der Erledigung nicht zu entnehmen sei. Worin überdies von der Behörde angenommene "Gefahr in Verzug" bestehe, lasse sich ebenfalls der Begründung der bekämpften Erledigung nicht entnehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer beantragte für das Antragsjahr 2010 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Bewirtschafter der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX, für die er ebenfalls einen Mehrfachantrag-Flächen gestellt hat.

2. Am 11.09.2013 fand unter Anwesenheit des Beschwerdeführers auf der oben genannten Alm eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Als Name des Bewirtschafters scheint Frau XXXX (Gattin) auf. Ihr wurde auch der Vor-Ort-Kontrollbericht zugestellt (per Adresse XXXX). Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche des von dem Beschwerdeführer bewirtschafteten Betriebes mit der Betriebsstättennummer XXXX im Jahr 2010 um insgesamt 2,29 ha ab, woraus sich eine Flächenabweichung von über 3 %, aber unter 20 % errechnet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i.d.g.F., können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden. Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

Art. 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung

[...],

erhalten haben.

[...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

[...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]"

Daraus folgt für die eingebrachte Berufung:

1. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht dezidiert, sondern bringt lediglich vor, dass die ermittelte Fläche für ihn nicht nachvollziehbar sei. Er habe zudem bei Erstellung des Förderantrages nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Die Abweichungen wurden im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle durch das zuständige Prüforgan ermittelt. Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Zum Vorwurf der Verletzung des Parteiengehöres in Verbindung mit jenem, wonach der Beschwerdeführer nicht ausreichend in der Lage gewesen sei, zum entscheidungswesentlichen Vor-Ort-Kontrollbericht des Erhebungsorganes der AMA Stellung nehmen zu können, ist festzuhalten, dass sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt ergibt, dass der Beschwerdeführer bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.09.2013 anwesend war (so wurde das Kästchen unter Rubrik Auskunft erteilt "andere Person" angekreuzt und der Name XXXX [Gatte] vermerkt). Zwar wurde der Kontrollbericht nicht Herrn XXXX persönlich, sondern seiner Gattin XXXX zugestellt. Dies geschah aber offenbar aufgrund des Umstandes, dass Frau XXXX im Vor-Ort-Kontrollbericht als Wirtschafterin aufscheint. Der Kontrollbericht wurde auch derselben Adresse zugestellt, die in dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013, AZ II/7-EBP/09-120307388, aufscheint. Nach den Lebensumständen erscheint es als wahrscheinlich, dass der Vor-Ort-Kontrollbericht vom 11.09.2013 dem Beschwerdeführer (über den Weg seiner Gattin) zugekommen ist, zumal der Beschwerdeführer bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Bescheidadressat ist.

Zum Vorbringen, wonach das Kontrollorgan der AMA im Verfahren nicht nachgewiesen habe, dass es über die fachlichen Fähigkeiten verfügen würde, ist festzuhalten, dass diese Behauptung auf Mutmaßungen basiert, ohne dieser näher (detailliert) darzulegen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein Grund ersichtlich, die fachliche Kompetenz des Prüfers der AMA in Zweifel zu ziehen.

2. Zum Vorbringen betreffend "Almleitfaden" ist zunächst auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an der Verwendung des Almleitfadens keinen Anstoß nimmt (vgl. zuletzt VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198: "Ausgehend von dem von der Behörde herangezogenen Almleitfaden sind die dort festgelegten Kriterien ausschlaggebend, anhand derer die im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle zu überprüfenden Flächen beurteilt werden"). Dennoch hatte sich das erkennende Gericht aufgrund des Beschwerdevorbringens mit der Rechtsqualität des Almleitfadens auseinanderzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass diese Unterlage nicht mehr und nicht weniger darstellt, als seine Bezeichnung nahelegt: Er stellt einen Leitfaden für eine Almfutterflächenermittlung dar, die den Landwirten und den Prüforganen eine gewisse schematisierte Vorgangsweise mit einigermaßen vertretbarem Aufwand ermöglicht. Es steht dem Landwirt frei, die Almfutterfläche selbst nach anderen Kriterien zu ermitteln, solange diese Ermittlungsmethode die realiter zur Verfügung stehende Futterfläche präziser abbildet.

Selbst wenn man jedoch zum Schluss gelangen würde, dass der Almleitfaden eine nicht gehörig kundgemachte Verordnung darstellt, so wäre diese vom Gericht gemäß Art. 89 B-VG nicht anzuwenden (Mayer/Muzak, B-VG, 341). Da dem Gericht aber keine andere Methode zur Verfügung steht, mit der die Ermittlung der Almfutterfläche mit vertretbarem Aufwand möglich wäre und auch der Beschwerdeführer selbst keine andere derartige geeignete Methode angewendet hat, müsste wiederum auf die im Leitfaden vorgeschlagenen Methoden zurückgegriffen werden und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle in deren Licht geprüft werden.

3. Lehre und Judikatur qualifizieren den Bescheid als individuellen, hoheitlichen, im Außenverhältnis ergehenden, normativen (rechtsgestaltenden oder rechtsfeststellenden) Verwaltungsakt. Der Inhalt eines Bescheides besteht immer in der normativen - das heißt verbindlichen - Regelung einer Verwaltungssache. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen (zum Zweck ihrer allenfalls erforderlichen Durchsetzung im Exekutionswege) individualisieren und allenfalls präzisieren. Sie erhalten daher eine Verpflichtung, die bereits im Gesetz begründet ist (also zB eine Verwaltungsgebühr zu bezahlen), die aber zu ihrer exekutiven Durchsetzung des vorangehenden, bescheidmäßigen Ausspruchs bedarf (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014] Rz 379, 396 und 402). Folgende Merkmale muss ein Bescheid aufweisen (siehe dazu detailliert Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 408 ff):

  • ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid"

  • Bezeichnung der Behörde

  • Datum

  • Adressat

  • Spruch

  • Begründung

  • Rechtsmittelbelehrung

  • Unterschrift, Nachweis der Identität, Fertigung

Der Beschwerdeführer vermeint, dass er sich beim bekämpften Bescheid vom 14.11.2013 um keinen Bescheid handle, da jedenfalls die ausdrückliche Bezeichnung des Spruches fehle und die Bezeichnung "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie" dem AVG fremd sei. Dabei verkennt der Beschwerdeführer zunächst, dass das AVG nicht ausdrücklich bestimmt, dass der Spruch des Bescheids besonders zu bezeichnen oder von den übrigen Teilen des Bescheidinhalts (insbesondere von der Begründung) in besonderer Weise zu trennen ist, wenngleich dies aus Gründen der Rechtsklarheit zweckmäßig erscheint (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht Rz 414). Das Erfordernis, dass ein Bescheid einen Spruch enthalten muss, ist also nicht streng formal auszulegen. Entscheidend ist vielmehr, dass für jedermann die klare Absicht der Behörde zum Ausdruck kommen muss, rechtsverbindlich über die betreffende Angelegenheit abzusprechen(Hengstschläger/Leeb, AVG § 58 Rz 6).

Dieses Erfordernis ist auf den gegenständlich bekämpften Bescheid vom 14.11.2013 anzuwenden, da sich daraus eindeutig ergibt, dass der Beschwerdeführer einen Rückforderungsbeitrag von EUR 950,60 binnen 4 Wochen zu entrichten hat. Dieser Ausspruch ist somit als "Spruch" des bekämpften Bescheids zu qualifizieren. Auch das Fehlen der Bezeichnung als Bescheid ist für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid ist dann unerheblich, wenn eine an eine bestimme Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält (VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060). Somit ist aber auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass dem AVG die Bezeichnung "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie" fremd sei, unerheblich. Abgesehen davon existiert im AVG keine Bestimmung, die eine seitens der belangten Behörde verwendete Bezeichnung ("Abänderungsbescheid") explizit ausschließen würde. Der Beschwerdeführer bringt dazu jedenfalls nichts hinreichend konkretes vor.

Zum Einwand, wonach die unter dem Punkt Rechtsgrundlagen pauschale Verweisung auf das AVG unzulässig wäre, genügt der Hinweis, dass die "Rechtsgrundlagen" kein wesentliches Merkmal für einen Bescheid darstellen (siehe dazu die obigen zitierten Wesensmerkmale eines Bescheids).

Wie oben festgehalten, besteht der Inhalt eines Bescheides immer in der normativen (verbindlichen) Regelung einer Verwaltungssache. Gegenständlich liegt ein Leistungsbescheid vor, der den Beschwerdeführer dazu anhält, eine bestimmte Forderung zu bezahlen. Warum aber der gegenständliche Bescheid keinen normativen Inhalt aufweisen sollte, erhellt sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. Im Übrigen anerkennt der Beschwerdeführer selbst (wenigstens zum Teil) den normativen Charakter des angefochtenen Bescheids (vgl. das Vorbringen "so ist dem Inhalt nur zum Teil ein normativer Charakter zu unterstellen").

Schließlich vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Bescheidbegründung keineswegs den rechtstaatlichen Anforderungen genügen würde, da der Wiedergabe einer Tabelle nicht einmal andeutungsweise die Erwägungen der Behörde entnommen werden könnten, nicht zu überzeugen. Zum einen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Begründung keineswegs auf eine rein tabellarische reduziert werden kann. Nach der tabellenmäßigen Aufgliederung fasst die belangte Behörde nämlich ihre Entscheidungserwägungen (wenngleich sehr kompakt) zusammen. Abgesehen davon finden sich bereits vor der "Begründung" schriftliche Ausführungen zum konkreten Bescheid.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der angefochtene Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013 sämtliche Wesensmerkmale eines "Bescheids" erfüllt.

Zum Vorbringen, wonach sich der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde als rechtswidrig erweise, da die "erfolgte Interessensabwägung" aus der Begründung der Erledigung nicht zu entnehmen sei, genügt der Hinweis, dass in der Begründung zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung insbesondere auf den effektiven Vollzug des Unionsrechts hingewiesen worden ist. Die belangte Behörde hat somit - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sehr wohl begründet.

4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der Europäische Gerichtshof setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Bescheidqualität siehe etwa VwGH 01.09.2015, Zl. Ra 2015/03/0060.

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