BVwG L504 2118123-1

L504 2118123-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, Verfahrenshilfe, Zwangsehe

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BVwG L504 2118123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L504.2118123.1.00

Spruch

L504 2118123-1/5E

L504 2118124-1/5E

L504 2118122-1/5E

L504 2118121-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , 2.) der XXXX , geb. XXXX , 3.) der XXXX , geb. XXXX und 4.) des XXXX , geb. XXXX , alle StA. Irak, 3.) und 4.) gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zlen. 1071905004/150606696, 1071905200/150606755, 1071905505/150606793 und 1071905603/150606858 RD Niederösterreich, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Die Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers werden abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1), die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden BF2), sowie die minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden BF3 und BF4), letztere gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die BF2, alle Staatsangehörige des Irak, reisten nicht rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, stellten Anträge auf internationalen Schutz und wurden der BF1 und die BF2 am 03.06.2015 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

Im Rahmen dieser Befragungen gaben sowohl BF1 und BF2 an, dass sie ihr Heimatland aus Angst vor dem herrschenden Krieg und den IS Terroristen verlassen hätten.

2. Am 27.10.2015 wurden die BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.

Dabei führte zunächst der BF1 an, dass er im Irak in XXXX gewohnt habe und im Jahr 2013 mit seiner Familie in die Stadt XXXX zurückgekehrt sei, wo sie in XXXX gelebt hätten. Der Umzug sei notwendig gewesen, da er familiäre Probleme gehabt habe. Die BF2 habe sich vor der Eheschließung in einen anderen Mann verliebt und mit diesem auch eine Beziehung gehabt, sei dann jedoch von ihren Eltern gegen ihren Willen mit dem BF1 verheiratet worden.

Glaublich im XXXX 2013 habe die Mutter des BF1, mit der sie in einem gemeinsamen Haus gewohnt hätten, diesem erzählt, dass sie die BF2 gesehen habe, als diese mit einem fremden Mann vor dem Hauseingang gestanden sei und der BF1 sich entweder von der BF2 scheiden lassen bzw. mit ihr nach Europa gehen solle. Als er die BF2 damit konfrontiert habe, habe ihm diese erzählt, dass sie mit dem Mann, mit dem sie früher eine Beziehung gehabt habe, sich lediglich unterhalten habe.

Der BF1 sei wegen diesem Vorfall von seinen Angehörigen und jenen der BF2 bedroht worden. Von beiden Seiten hätten sie telefonisch Morddrohungen erhalten.

Als seine Familienangehörigen die Ehegattin (BF2) mit dem anderen Mann gesehen hätten, hätten sie den BF1 dazu aufgefordert, sich scheiden zu lassen, weil es eine Schande für die Familie sei. Der BF1 sei jedoch nicht bereit gewesen, dieser Aufforderung nachzukommen, da er die BF2 liebe und sie zwei gemeinsame Kinder hätten. Die Schwiegereltern hätten auch von diesem Vorfall erfahren und hätte der BF1 die BF2 zu diesen bringen sollen, damit diese das Problem lösen könnten. Aus Angst um das Leben seiner Familie hätten die BF1 bis BF2 schließlich den Irak verlassen.

Als sich der BF1 eines Tages mit den BF2-BF4 mit einem Taxi auf dem Heimweg von einem Park befunden habe, hätte einer der Brüder des BF1 das Taxi zum Stehen gebracht und anschließend mit einem Metallrohr auf ihn hingeschlagen. Dabei sei der BF1 am Schienbein verletzt worden, die BF2 habe die Taxitür ins Gesicht bekommen und habe der BF4 eine Schnittwunde erlitten. Dieser Vorfall habe sich im Jahr 2014 ereignet.

Sie hätten sich in XXXX versteckt aufgehalten und hätten den Irak verlassen, als die Angehörigen der BF2 davon erfahren hätten.

In XXXX habe der Bf1 als Verkäufer in einem Supermarkt gearbeitet und in XXXX als Bauarbeiter.

Die BF2 gab bei ihrer Befragung an, dass sie im Irak bei ihrer Schwiegermutter in XXXX gelebt hätten. Nachdem die Probleme entstanden seien, hätten sie sich versteckt. Sie seien vor etwa einem Jahr ausgezogen und hätten sich bei verschiedenen Freunden bzw. auch einige Zeit in einem Hotel aufgehalten. Dies sei immer in XXXX bzw. in der Nähe von XXXX gewesen. Für etwa drei Monate hätten die BF1 bis BF4 in XXXX im Haus eines Bruders der BF2 gelebt, dies sei nach dem Vorfall gewesen, bei dem sie im Taxi verprügelt worden seien. Danach seien sie nach XXXX zurückgekehrt.

Die BF2 werde von ihren Brüdern bedroht. Sie habe einen anderen Mann geliebt, jedoch hätten ihre Brüder bzw. ihr Vater einer Heirat mit diesem nicht zugestimmt und habe die BF2 letztlich den BF1 heiraten müssen. Sie habe zu dem anderen Mann bis heute eine Beziehung. Er habe sie einige Male zuhause besucht und seien sie etwa auch gemeinsam im Park spazieren gegangen. Die BF2 sei dann von der Familie ihres Ehegatten observiert worden. Eines Tages sei der andere Mann bei ihr zuhause gewesen und seien sie dabei von einem Bruder des BF1 überrascht. Es sei zu einem Streit gekommen, bei dem der Bruder des BF1 die BF2 mit einem Metallrohr geschlagen habe, sodass sie überall geblutet habe. Die BF2 habe daraufhin den BF1 verständigt, dass er nachhause kommen solle. Als der BF1 zuhause gewesen sei, habe er einen Anruf vom Bruder der BF2 erhalten, der ihm mit dem Umbringen gedroht habe. Daraufhin seien sie geflohen.

Derselbe Bruder des BF1 habe die BF2 bereits vor diesem Vorfall einige Male geschlagen, da sie in einem Friseursalon gearbeitet und sich seiner Meinung nach nicht korrekt gekleidet habe.

Vor nicht einmal einem Jahr habe dieser Bruder auch den BF1 mit einem Metallrohr geschlagen, als die BF1-BF4 mit einem Taxi auf dem Nachhauseweg von einem Park gewesen seien. Dabei seien auch die BF2 und der BF4 verletzt worden. Dies sei passiert, bevor die BF2 mit dem anderen Mann erwischt worden sei.

Ebenso habe er bereits zuvor mehrfach von diesem verlangt, dass er sich scheiden lasse, weil die BF2 nicht treu sei bzw. sich nicht korrekt kleide.

Die BF2 selbst sei von dem Bruder des BF1 und ihrem eigenen Bruder mit dem Tod bedroht worden. Auch in der Türkei sei nach ihr gesucht worden, was sie von ihrer Mutter erfahren habe.

Für die BF3 und BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.

3. Mit Bescheiden des BFA vom 09.011.2015, Zlen.

1071905004/150606696, 1071905200/150606755, 1071905505/150606793 und 1071905603/150606858 RD Niederösterreich, wurden die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den BF1-BF4 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gem. § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2015 (gemeint wohl 2016) erteilt (Spruchpunkt III.).

Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass weder der BF1 noch die BF2 in ihrer Erstbefragung die letztlich erst später dargelegten fluchtauslösenden Geschehnisse ansatzweise erwähnt hätten, was dazu führe, dass ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigt werde. Zudem seien die Schilderungen mit Widersprüchlichkeiten bzw. Unplausibilitäten behaftet, sodass kaum von einem tatsächlichen und glaubwürdigen Geschehen ausgegangen werden könne. Es werde davon ausgegangen, dass es sich beim Vorbringen der BF1 und BF2 um ein bloßes Konstrukt handle und die wahren Beweggründe für ihre Flucht vermutlich die aktuell instabile Sicherheits- und Versorgungslage seien.

Demgegenüber ergebe sich aus den in das Verfahren eingebrachten Länderinformationen, dass insbesondere auch die Heimatregion der BF als derzeit unsicher einzustufen sei. Unter Berücksichtigung der übrigen Regionen bzw. der persönlichen Verhältnisse sei den BF eine Rückkehr in den Irak derzeit nicht zumutbar, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass sie diesfalls in eine ausweglose Lebenssituation geraten oder reale Gefahr laufen würden, eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden, weshalb ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen sei.

Mit Verfahrensanordnungen vom 10.11.2015 wurden den BF gem. § 52 Abs. 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

4. Diese Bescheide wurden den BF am 13.11.2015 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schriftsatz vom 26.11.2015 fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA erhoben wurde.

Darin wird ausgeführt, dass die BF2 einen offensichtlich westlichen Lebensstil pflege und dies ihrer Familie, insbesondere einem Bruder bzw. Schwager ein Dorn im Auge gewesen sei und sie der Schwager auch verprügelt habe. Dass sie sich während aufrechter Ehe mit einem fremden Mann getroffen habe, habe schlussendlich dazu geführt, dass sie ein weiteres Mal mit einem Metallrohr verprügelt worden sei und konkrete Morddrohungen erhalten habe. Die westliche Orientierung muslimischer Frauen sowie die Tatsache, potentiell Opfer von Ehrenmorden zu werden, sei vom VwGH in mehreren Fällen als Asylgrund anerkannt worden. Diese Gefahr bestehe auch für den BF1, da er sich geweigert habe, sich von der BF2 scheiden zu lassen und gemeinsam mit ihr geflohen sei.

In Bezug auf die angenommenen Widersprüche habe das BFA nicht berücksichtigt, dass die BF1 und BF2 womöglich gar nicht denselben Wissenstand hätten, da davon auszugehen sei, dass die BF2 dem BF1 viele Details ihrer außerehelichen Beziehung nicht erzählt habe und es sich daher nicht per se um einen Widerspruch handle, wenn beide nicht dieselben Situationen schildern würden.

Hätte das BFA seine Ermittlungspflicht in angemessener Weise wahrgenommen und den vorliegenden Sachverhalt angemessen gewürdigt und rechtlich richtig beurteilt, hätte es den Status der Asylberechtigten zuerkennen müssen. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sei aufgrund erheblicher Verfahrensfehler und einer unrichtigen Rechtsanwendung erlassen worden und daher rechtswidrig.

Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt bzw. Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers gestellt.

5. Die gegenständlichen Verwaltungsakte wurden mit Beschlüssen des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 14.12.2015 zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsbürger des Irak und Angehörige der kurdischen Volksgruppe bzw. der sunnitischen Religionsgemeinschaft. Sie führen die im Spruch angegebenen Namen und sind an den ebendort genannten Daten geboren. Bei den BF3 und BF4 handelt es sich um die minderjährigen Kinder der verheirateten BF1 und BF2. Zuletzt lebten die Beschwerdeführer in XXXX bzw. XXXX und verdiente der BF1 den Lebensunterhalt für seine Familie durch eine Tätigkeit als Verkäufer in einem Supermarkt bzw. als Bauarbeiter.

Im Irak leben noch die Eltern und Geschwister der Beschwerdeführer. Der Vater des BF1 ist bereits verstorben.

In Österreich haben die Beschwerdeführer keine weiteren Verwandten und bestreiten ihr Leben durch die Grundversorgung.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt waren bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.

  • Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

  • Einsicht in die in Vorlage gebrachten Unterlagen.

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zu den Beschwerdeführern:

Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie hinsichtlich ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums ihrer Asylantragsstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer gründen sich auf deren in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.

2.3. Zum Vorbringen der Beschwerdeführer:

2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates beruht auf den Angaben der BF1 und BF2 in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.

2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Schilderungen zu den fluchtauslösenden Vorkommnissen aufgrund von Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten nicht glaubhaft seien und somit asylrelevante Gründe nicht vorliegen würden. Mit den Ausführungen in der Beschwerde ist es den Beschwerdeführern nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

So ergaben sich im Vorbringen der BF1 und BF2 mehrere, nicht außer Acht zu lassende Widersprüche.

2.3.2.1. Zunächst wurde bereits vom BFA richtigerweise darauf hingewiesen, dass die BF1 und BF2 die letztlich fluchtauslösenden Geschehnisse in der Erstbefragung nicht einmal ansatzweise erwähnt, sondern dort lediglich angegeben hätten, dass sie aus Angst vor dem herrschenden Krieg bzw. vor den IS Terroristen geflohen seien. Die Angaben zu den Fluchtgründen vor dem BFA würden demnach völlig von den Erstaussagen abweichen, was die Glaubwürdigkeit beeinträchtige.

Der Umstand, dass sich die Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen soll, steht dieser Schlussfolgerung auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entgegen, zumal, wie bereits das BFA ausführte, das Vorbringen der Beschwerdeführer in den Erstbefragung ein völlig anderes darstellt und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass, wenn der nunmehr vor dem BFA erwähnte Sachverhalt der Wahrheit entsprechen würde, vielmehr davon auszugehen wäre, dass die Beschwerdeführer keine Möglichkeit ungenutzt verstreichen lassen würde, um ein entsprechendes Vorbingen - und wenn auch vom Thema nur ansatzweise - zu erstatten. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen.

Sofern die Beschwerdeführer versuchen, diesen Umstand auch in der Beschwerde dadurch zu rechtfertigen, dass sie sehr wohl bereits in der Erstbefragung alle Gründe genannt hätten, ihnen vom Dolmetscher jedoch gesagt worden sei, dass sie diese Umstände nicht erwähnen sollten, da sie kein Asyl bekämen, wenn es um Familiengründe gehe und sie lieber sagen sollten, dass sie vor dem IS geflüchtet seien, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl der BF1 als auch die BF2 zu Beginn der Einvernahme vor dem BFA gefragt wurden, ob sie die Wahrheit gesagt hätten bzw. alles korrekt protokolliert worden sei. Keiner der beiden führte an dieser Stelle die nunmehr behauptete Vorgehensweise des Dolmetschers an (AS 81 BF1; AS 83 BF2), was erst nach Vorhalt durch das BFA bzw. in der Beschwerde geschah, weswegen diese Einwände auch wenig glaubhaft erscheinen und als reine Schutzbehauptung der Beschwerdeführer anzusehen sind. Das Gericht hat keine begründeten Zweifel, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG darstellen.

2.3.2.2. Ihr Fluchtvorbingen stützten die Beschwerdeführer letztlich darauf, dass die BF2 in einen anderen Mann verliebt gewesen sei, man sie jedoch gezwungen habe, den BF1 zu heiraten. Da die BF2 weiterhin Kontakt zu diesem Mann gehabt habe, habe die Familie des BF1 von diesem verlangt, sich scheiden zu lassen bzw. seien der BF1 und die BF2 sowohl von der Familie des BF1 als auch jener der BF2 bedroht worden.

Die damit in Zusammenhang stehenden Ereignisse bzw. fluchtauslösenden Geschehnisse wurden jedoch vom BF1 und der BF2 jeweils unterschiedlich geschildert.

So gab etwa der BF1 an, dass seine Mutter die BF2 gesehen habe, als sie vor dem Hauseingang mit einem fremden Mann gestanden sei und mit diesem gesprochen habe. Dies bedeute nach den gesellschaftlichen Sitten und Gebräuchen, dass sie eine Liebesbeziehung zueinander hätten. Der BF1 sei dann in weiterer Folge sowohl von seiner eignen als auch von der Familie der BF2 bedroht worden. So habe seine Familie geäußert, dass sie beide getötet würden, wenn sich der BF1 nicht scheiden lasse. Die Familie der BF2 wiederum habe etwa zwei Monate vor der Ausreise verlangt, dass der BF1 diese ihnen übergebe und sie die BF2 töten und damit das Problem lösen würden. Dabei sei der BF1 von einem Bruder der BF2 ( XXXX ) kontaktiert worden.

Die BF2 führte aus, dass der andere Mann eines Tages bei ihr zuhause gewesen sei und sie dann vom Bruder des BF1 überrascht worden seien. Es sei zu einem Streit gekommen und sei die BF2 dabei von ihrem Schwager mit einem Metallrohr geschlagen worden, sodass sie überall geblutet habe. Sie habe dann den BF1 verständigt, der nachhause gekommen sei. Unmittelbar danach habe dieser einen Anruf von ihrem Bruder ( XXXX ) erhalten, der gedroht habe, die BF2 umzubringen. Nach diesem Vorfall seien sie geflohen und hätten sich bis zur Ausreise an verschiedenen Orten aufgehalten.

Dabei fällt insbesondere auf, dass weder der BF1 noch die BF2 die vom jeweils anderen vorgebrachten Geschehnisse in Bezug auf die BF2 und den anderen Mann erwähnte. So brachte der BF1 konkret einen Vorfall vor, bei dem seine Mutter eine zentrale Rolle gespielt haben soll (Beobachten der BF2 mit dem anderen Mann), während in den Erzählungen der BF2 dem Bruder des BF1 eine zentrale Rolle zukommt (dieser hat die BF2 mit dem anderen Mann erwischt). Zwar gaben beide übereinstimmend an, dass der BF1 von einem Bruder der BF2 telefonisch bedroht worden sei, laut BF1 habe es sich dabei um XXXX gehandelt (AS 97), laut BF2 sei dies XXXX gewesen (AS 93).

Insbesondere verwunderlich erscheint jedoch, dass der BF1 mit keinem Wort den Vorfall erwähnte, bei dem die BF2 von seinem Bruder mit dem anderen Mann erwischt worden sein soll und dieser die BF2 mit einem Metallrohr blutig geschlagen haben soll, obwohl auch er als Fluchtgrund anführte, dass der Auslöser für ihre Flucht die Beziehung der BF2 zu einem anderen Mann und die daraufhin entstandenen Probleme mit ihren Familien gewesen seien. Nicht nachvollzogen werden kann daher, wieso der BF1 ein derart einschneidendes Erlebnis wie das Ausüben massiver körperlicher Gewalt auf die BF2 durch seinen Bruder nicht auch erwähnen sollte, zumal davon auszugehen ist, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen.

Hätte dieser Vorfall tatsächlich so, wie er von der BF2 geschildert wurde, stattgefunden, wäre wohl davon auszugehen, dass er auch vom BF1 erwähnt worden wäre, vor allem, weil es sich dabei um einen wesentlich "gravierenderen" Vorfall handelt, als jener, bei dem die Mutter des BF1 die BF2 "lediglich" bei einem Gespräch mit dem fremden Mann beobachtet hat.

Sofern nunmehr in der Beschwerde versucht wird, diesen bereits vom BFA im gegenständlich angefochtenen Bescheid angeführten Unstimmigkeiten dadurch entgegenzutreten, dass die BF1 und BF2 womöglich gar nicht denselben Wissenstand hätten und es sich daher nicht per se um einen Widerspruch handle, wenn sie unterschiedliche Situationen schildern würden und sich diese dennoch genau so abgespielt haben können, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF2 in Bezug auf den von ihr geschilderten Vorfall Folgendes angab (AS 93):

"[...] hat mich mit einem Metallrohr geschlagen und ich blutete überall am Körper. Ich habe dann meinen Mann angerufen und ihm gesagt, dass ich getötet werde und er soll nachhause kommen. Mein Mann kam dann nachhause. [...] Wir sind dann geflüchtet" bzw. an anderer Stelle (AS 95): "Wie ich schon gesagt habe, habe ich gleich nach dem Vorfall meinen Mann telefonisch verständigt".

Diesen Schilderungen zufolge ist somit davon auszugehen, dass der BF1 sehr wohl Kenntnis von diesem Vorfall bzw. dem körperlichen Angriff auf die BF2 haben musste und wäre umso mehr anzunehmen, dass er von sich aus darüber berichtet. Dadurch, dass dies jedoch nicht geschehen ist, entsteht vielmehr der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht um tatsächlich erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handelt.

Sofern in der Beschwerde gefordert wird, die Beschwerdeführer angesichts dieser Ungereimtheiten zu befragen, ist zu erwähnen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht dazu verhalten ist, den Asylwerber zu Widersprüchen in Ansehung seines Asylantrages zu befragen, weil keine Verpflichtung besteht, ihm im Wege eines behördlichen Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche in seinen eigenen Aussagen vorhanden seien, die im Rahmen der gem. § 45 Abs 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560; vgl. ua. auch VwGH 27.6.1985, 85/18/0219; 3.4.1998, 95/19/1734; 30.1.1998, 95/19/1713 wonach keine Verpflichtung besteht, den vom Antragsteller selbst vorgebrachten Sachverhalt zu Gehör zu bringen [siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 29 zu § 45 mwN]). Die Behörde (bzw. das Gericht) ist auch nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich einer vorgenommenen Beweiswürdigung zu geben [Hinweis E 23. April 1982, 398/80] (VwGH25.11.2004, 2004/03/0139; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 25 zu § 45 mwN). Wenn die Behörde bzw. das Gericht aufgrund der vorliegenden Widersprüche zur Auffassung gelangte, dass dem Asylwerber die Glaubhaftmachung (seiner Fluchtgründe) nicht gelungen ist, so handelt es sich um einen Akt der freien Beweiswürdigung (VwGH 4.11.1992, 92/01/0560).

Dazu kommt, dass der Vorfall von der BF2 selbst äußerst kurz, emotionslos und vage geschildert wurde, sodass auch aus diesem Grund von der mangelnden Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vorbringens auszugehen war und daher nicht der Eindruck entstand, dass die BF2 ihre Schilderungen tatsächlich persönlich erlebt hat.

Diesbezüglich wird auf folgende Passage ihrer Einvernahme durch das BFA verwiesen (AS 95): "F: Beschreiben Sie mir die Situation damals, als XXXX (Anm. der Bruder des BF1) Sie und XXXX zuhause erwischte! Wie muss ich mir das vorstellen, wie haben Sie das erlebt, was haben Sie gefühlt usw.? A: Das war anscheinend schon geplant gewesen, dass er zu uns kommt, denn es gab andere Treffen auch vorher und verliefen diese ohne Zwischenfälle. Er ist gekommen und hat begonnen mich zu prügeln. Nachgefragt - das war's".

Angesichts des behaupteten massiven körperlichen Angriffs auf die BF2 kann eine derart knappe und detailarme Schilderung des Vorfalls nicht nachvollzogen werden. Aus der Praxis des BFA und des erkennenden Richters ist es notorisch, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Sachverhaltes sprechen.

In einer Gesamtschau mit den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung stellt auch dieser Umstand ein weiteres Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des gegenständlichen Fluchtvorbringens dar.

Weiters wurde von der BF2 in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass sie von demselben Bruder des BF1, der sie auch mit dem anderen Mann erwischt habe, bereits zuvor einige Male geschlagen worden sei, wobei sie konkret zwei Vorfälle erwähnt, die sich im Jahr 2012 ereignet haben sollen. Dieser Bruder habe vom BF1 immer verlangt, dass er sich scheiden lassen solle, weil die BF2 nicht treu sei, bzw. bereits zuvor, weil sich die BF2 nicht korrekt kleide. Demgegenüber wurden die Vorfälle aus dem Jahr 2012 vom BF1 nicht erwähnt. Ebenso wenig bringt er das Verlangen nach einer Scheidung durch seine Familie damit in Zusammenhang, dass die BF2 nicht korrekt gekleidet gewesen sei, was ebenfalls zum unglaubwürdigen Gesamteindruck des Vorbingens der Beschwerdeführer beiträgt.

Abschließend wird noch darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführer auch hinsichtlich ihrer Aufenthaltsorte im Irak widersprachen. So gab der BF1 an, dass sie seit 2013 in XXXX gelebt hätten, während die BF2 anführte, dass sie mit einer dreimonatigen Ausnahme immer in bzw. um XXXX gelebt hätten.

Das Bundesverwaltungsgericht geht daher, wie schon zuvor das BFA davon aus, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, Vorfälle rund um die Beziehung der BF2 zu einem anderen Mann und die daraus resultierenden Problembehauptungen glaubhaft zu machen. Es bedurfte daher mangels Entscheidungsrelevanz auch keiner näheren Auseinandersetzung mit der Situation im Irak hinsichtlich Ehrenmorden, Blutrache oder etwa Verfolgung von Frauen wegen Ehebruch bzw. sonstigen Moralverbrechen, wie in der Beschwerde gefordert.

2.3.2.3. Sofern die BF auch eine Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau behauptet und vermeint, ihr müsse daher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, ist auszuführen wie folgt:

Der Ausdruck "soziale Gruppe", der als Auffangtatbestand in die Genfer Flüchtlingskonvention eingefügt wurde, wurde in Lehre und Rechtsprechung durchaus unterschiedlich definiert. In der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof wurde einerseits auf die Definition des UNHCR abgestellt, derzufolge eine soziale Gruppe in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status umfasst (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 219, aber auch den Gemeinsamen Standpunktes des Rates der Europäischen Union vom 4.3.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffes des "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge), wobei aber - unter Hinweis auf das genannte Handbuch des UNHCR - darauf hingewiesen wird, dass hinter der angesprochenen Regelung die Erwägung stehe, dass die Zugehörigkeit zu einer sozialen sozialen Gruppe Anlass zu Verfolgung sein kann, wenn kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe der Regierung gegenüber bestehe oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernisse für die Politik der Regierung angesehen werden (VwGH 18.12.1996, Zl. 96/20/0793).

Andererseits wies der Verwaltungsgerichtshof auf die Definition des kanadischen Obersten Gerichtshofes (Supreme Court) hin, nach der eine soziale Gruppe iSd GFK folgende drei Personenkreise umfasse:

Personen, die ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal wie Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung aufweisen; Personen, die freiwillig aus Gründen verbunden sind, die für ihre Menschenwürde derart fundamental sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, diese Verbindung aufzugeben und schließlich Personen, die durch einen früheren freiwilligen Zustand verbunden sind, der aufgrund seiner historischen Dauer nicht geändert werden kann (vgl. die in Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 1996, p. 359 f., wiedergegebenen Fälle, insbesondere den Fall Canada v. Ward).

Auf diese Definitionen nimmt - zumindest zum Teil - auch Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13.12.2011 (Neufassung der "Statusrichtlinie") - auf den im Übrigen § 2 Abs. 1 Z 12 Asylgesetz 2005 verweist - Bezug, wenn er in seiner lit. d eine bestimmte soziale Gruppe folgendermaßen umschreibt:

"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe wenn - die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und - die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.

Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Als sexuelle Orientierung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, werden zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe angemessen berücksichtigt;"

Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin einer sozialen Gruppe der westlich orientierten Frauen im Irak angehört. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Umstandes, dass sie einen westlichen Lebensstil pflegt, einer sozialen Gruppe zugehörig ist. Es ist zwar richtig, dass Frauen im Irak im Allgemeinen einer Diskriminierung bzw. Schlechterstellung gegenüber Männern ausgesetzt sind und dass für alleinstehende Frauen im Irak auch schwierige Lebensbedingungen herrschen. Frauen werden aber nicht allgemein als inferior angesehen. Aufgrund der Heterogenität dieser Gruppe und der unterschiedlichen Situation im Einzelfall kann von einer sozialen Gruppe der wegen ihres Geschlechts im Irak diskriminierten Frauen nicht gesprochen werden.

Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass alleine aus dem Umstand, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine westlich orientierte Frau handelt, nicht geschlossen werden kann, dass sie wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werde oder ihr deswegen Schutz verweigert würde. Sie selbst hatte dies bei den Einvernahmen beim BFA auch gar nicht so behauptet

2.3.3. In einer Gesamtschau erstatteten die Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung abgeleitet werden konnte.

In Übereinstimmung mit dem BFA vermag daher auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.

Auch mit den Ausführungen in der Beschwerde vermochten es die Beschwerdeführer nicht, den beweiswürdigenden Ausführungen des BFA in qualifizierter Form entgegen zu treten.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass sie tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet waren oder sind, noch, dass für sie aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht. Die Beweiswürdigung des BFA ist hinreichend tragfähig um diese Schlussfolgerung zu stützen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA den Beschwerdeführern den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.

2.3.4. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.

Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.

So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Das BFA hat den Beschwerdeführern die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihnen zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Die Beschwerdeführer sind auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das Bundesasylamt durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Beschwerdeführer, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person der Beschwerdeführer gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.

Persönliche Gründe stellen ebenso wie Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.

Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:

trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der Beschwerdeführer über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.

5. Abweisung der Anträge auf Beigabe eines Verfahrenshelfers:

Im Hinblick auf die im Beschwerdeschriftsatz ausgeführten Anträge auf unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers ist zunächst auf das jüngste Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25.06.2015, Zl. G7/2015-8 zu verweisen, worin der Gerichtshof im Wesentlichen ausführte, dass er bei seiner im Prüfungsbeschluss vom 09.12.2014, Zl. E 599/2014, vertretenen Auffassung verbleibe und der gänzliche Ausschluss der Gewährung von Verfahrenshilfe in Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen, die unter Art. 6 EMRK fallen, verfassungswidrig, und im Ergebnis daher § 40 VwGVG idF BGBl. I 33/2013 wegen Verstoßes gegen Art. 6 EMRK aufzuheben sei. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. XXXX 2016 in Kraft und wurde im BGBl I Nr. 82/2015 am 14. Juli 2015 kundgemacht.

Zwar sieht § 40 VwGVG die Beigabe eines Verteidigers vor, diese Bestimmung beschränkt sich jedoch auf das Beschwerdeverfahren in Verwaltungsstrafsachen. Eine ausdehnende Anwendung dieser Bestimmung verbietet sich angesichts ihrer eindeutigen systematischen Einordnung in den auf das "Verfahren in Verwaltungsstrafsachen" zugeschnittenen 2. Abschnitt des 3. Hauptstückes des VwGVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungs-gerichtsverfahren, 2013, VwGVG § 40, Anm. 2 und 5).

Es kann auch nicht angenommen werden, dass eine solche, die durch Wortlaut und Systematik gezogenen Grenzen des Anwendungsbereichs der Regelung außer Acht lassende "Handhabung" des Gesetzes durch das Unionsrecht geboten wäre. Zwar handelt es sich bei der vorliegenden Beschwerdesache zweifellos um eine Angelegenheit, bei deren Beurteilung das Bundesverwaltungsgericht in "Durchführung des Unionsrechts" handelt, wodurch der Anwendungsbereich der EU-Grundrechtecharta eröffnet ist (VfSlg. 19.632/2012). Daraus folgt unter anderem, dass das Verfahren den Garantien des Art. 47 GRC zu genügen hat, zu denen es auch gehört, dass (im Gleichklang mit den Erfordernissen des Art. 6 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR - vgl. Art. 52 Abs. 3 GRC) unter besonderen Umständen, insb. je nach Komplexität des Verfahrens, Erfolgschancen des Verfahrens und Vermögenslage des Beschwerdeführers, die Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers geboten sein kann.

Derartige Umstände liegen im Beschwerdefall aber insofern nicht vor, als den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren, das weder durch besondere Komplexität hervorsticht noch der Anwaltspflicht unterliegt, bereits mit Verfahrensanordnung des BFA unentgeltlich ein/e Rechtsberater/in gemäß § 52 BFA-VG beigegeben wurde, der/die die Aufgabe zukommt, den "Asylwerber beim Einbringen einer Beschwerde [...] und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu unterstützen und beraten". Das Gesetz verlangt von Rechtsberatern eine einschlägige Fachexpertise bzw. juristische Ausbildung und sieht Garantien für deren Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit vor. Unter diesen Umständen sieht das Bundesverwaltungsgericht kein aus Art. 47 GRC ableitbares unionsrechtliches Gebot der (zusätzlichen) unentgeltlichen Beigabe eines Verfahrenshelfers. Aus unionsrechtlichen Gründen erfährt die anzuwendende innerstaatliche Rechtslage daher keine Modifikation (vgl. Erkenntnis des BVwG vom 10.07.2015, Zl. I402 1236628-2/10Z). Insofern liegt derzeit trotz des oben zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (weiterhin) keine gesetzliche Grundlage für die unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers vor. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführern - wie oben ausgeführt - amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt wurde.

Die diesbezüglichen Anträge waren daher abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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