BVwG L502 2119015-1

L502 2119015-1Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016

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Regest

Asylantragstellung, kein überwiegendes behördliches Verschulden,<br/>Säumnisbeschwerde, Überlastung, Verfahrensführung

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BVwG L502 2119015-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2119015.1.00

Spruch

L502 2119015-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Edward W. DAIGNEAULT, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 18.01.2015 gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als

unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 18.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 20.01.2015 fand dort die Erstbefragung des BF statt. Im Gefolge dessen wurde dem BF gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei den Antrag zurückzuweisen, da "die Zuständigkeit des Dublinstaates Ungarn angenommen wird", und wurde ihm ein Informationsblatt über die Anwendung der Dublin-Verordnung iSd § 5 AsylG ausgefolgt.

Am 29.01.2015 wurden Konsultationen mit den ungarischen Behörden zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des BF eingeleitet, zumal eine EURODAC-Prüfung ergeben hatte, dass der BF am 09.01.2015 in Ungarn angehalten worden war.

3. Bereits mit unterfertigter Erklärung vom 26.01.2015 gab der BF, nach Darlegung der Rechtsfolge der daraus resultierenden Gegenstandslosigkeit seines Antrags durch einen Rechtsberater unter Beiziehung eines Dolmetschers, bekannt, dass er beabsichtige freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Am 28.01.2015 teilte das BFA der Rückkehrhilfeorganisation IOM mit, dass die Heimreisekosten des BF übernommen werden würden.

4. Ebenfalls am 29.01.2015 langte beim BFA die Mitteilung der Rückkehrberatung ein, dass der BF nun nicht mehr rückkehrwillig sei.

5. Am 26.02.2015 teilten die ungarischen Behörden dem BFA mit, dass der BF zwar am 10.01.2015 illegal nach Ungarn eingereist sei, jedoch am 15.01.2015 nach Serbien abgeschoben wurde und sein weiterer Verbleib unbekannt sei, und sich die ungarischen Behörden daher nicht als zuständig für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz erachten.

6. Am 09.03.2015 wurde der gg. Verfahrensakt von der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Steiermark des BFA übermittelt.

7. Mit 09.10.2015 brachte der BF durch seinen zugleich ausgewiesenen Vertreter beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein und stellte unter einem den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge über den Antrag des BF auf internationalen Schutz inhaltlich entscheiden.

8. Der gg. Verfahrensakt langte nach Vorlage durch das BFA am 30.12.2015 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

In seiner Beschwerdevorlage legte das BFA zur Frage der Säumnis dar, dass eine fristgemäße Erledigung im gg. Fall aus organisatorischen Gründen und aufgrund der stark gestiegenen Anzahl an Neuanträgen nicht absehbar sei.

9. Nach Einlangen der Beschwerdevorlage erstellte des BVwG aktuelle Auszüge aus den Datenbanken des ZMR, des GVS, des IZR und des Strafregisters den BF betreffend.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der oben dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der gg. Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang waren in Ansehung des gg. Akteninhalts zu treffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF obliegt dem BFA u. a. die Vollziehung des AsylG idgF.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:

1. -die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. -die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. -die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. -das Begehren und

5. -die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Gemäß Abs. 2 Z. 3 ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG jene Behörde, die den Bescheid nicht erlassen hat.

Gemäß Abs. 5 entfallen bei Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Angaben nach Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5. Als belangte Behörde ist die Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache begehrt wurde. Ferner ist glaubhaft zu machen, dass die Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 8 Abs. 1 abgelaufen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Gemäß Abs. 2 hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

2. Der BF stellte am 18.01.2015 gemäß § 17 Abs. 1 AsylG vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer Erstbefragung des BF gemäß § 42 Abs. 1 BFA-VG iVm § 19 Abs. 1 AsylG am 20.01.2015 an der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden Konsultationen mit den ungarischen Behörden zur Feststellung der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des BF eingeleitet. Am 26.02.2015 teilten die ungarischen Behörden dem BFA mit, dass sie sich nicht als zuständig für die Prüfung des Antrags des BF auf internationalen Schutz erachten. Am 09.03.2015 wurde der gg. Verfahrensakt von der Erstaufnahmestelle-Ost des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur weiteren Durchführung des Verfahrens an die Regionaldirektion Steiermark des BFA übermittelt, im Hinblick auf § 42 Abs. 2 BFA-VG galt der gg. Antrag spätestens mit diesem Datum gemäß § 17 Abs. 2 AsylG als eingebracht.

Der Lauf der in § 73 Abs. 1 AVG normierten Frist zur Entscheidung über den Antrag des BF durch das BFA begann sohin spätestens mit 09.03.2015 und endete - zumal das AsylG und das BFA-VG dafür keine von dieser Norm abweichende Fristen vorsehen - mit 09.09.2015. Bis zu diesem Zeitpunkt erließ das BFA als zuständige Behörde keinen über den Antrag des BF absprechenden Bescheid. Eine allfällige Unterbrechung der Entscheidungsfrist iSd § 8 Abs. 2 VwGVG wurde nicht aktenkundig.

Am 09.10.2015 brachte der Vertreter des BF beim BFA eine Beschwerde wegen Verletzung seiner Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG ein. In Ansehung des § 8 Abs. 1 und 2 VwGVG war die Beschwerde daher zulässig.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 letzter Satz VwGVG ist die Beschwerde abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Der im Zusammenhang mit der Einführung des Systems der Verwaltungsgerichtsbarkeit zur rechtlichen Überprüfung verwaltungsbehördlichen Verhaltens u.a. normierte § 8 VwGVG nimmt als Rechtsbehelf für von der Säumigkeit von Verwaltungsbehörden zur Erlassung eines Bescheides betroffene Parteien die Stelle des bisher anzuwendenden § 73 AVG idgF ein und ist demnach auch die zu letztgenannter Bestimmung ergangene Rechtsprechung des VwGH für das Verständnis des § 8 VwGVG maßgeblich:

Der Begriff des behördlichen Verschuldens ist nicht im Sinne eines subjektiven Verschuldens des konkret zuständigen Organwalters, sondern insofern objektiv zu verstehen, als ein solches Verschulden dann anzunehmen ist, wenn die zur Entscheidung berufene Behörde nicht durch ein schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse von einer Entscheidung über den gg. Antrag der Partei abgehalten wurde. Zur Feststellung, ob ein überwiegendes behördliches Verschulden vorliegt, ist gegebenenfalls das Verschulden der Partei an der Verzögerung des Verfahrens gegen jenes der Behörde abzuwägen. Ein solches Verschulden der Partei kann etwa dann vorliegen, wenn sie sich durch längere Ortsabwesenheit oder Unauffindbarkeit der Teilnahme am Verfahren entzieht und der sie treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Hat eine Partei ihre im Verfahren bestehenden Obliegenheiten missachtet und damit zur Verfahrensverzögerung beigetragen, ist zu prüfen, ob von der belangten Behörde zügig geeignete Schritte gesetzt wurden um eine weitere Verlängerung durch parteiliches Fehlverhalten zu verhindern. Relevanz kommt dem Verschulden einer Partei nur dann zu, wenn es kausal für die nicht fristgerechte Erledigung des Antrags war (vgl. dazu sowie im Folgenden: Hengstschläger-Leeb, Allgem. Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124-140, und die dort angeführte Rechtsprechung des VwGH).

4. Im gg. Fall langte der Verfahrensakt nach Beendigung des Konsultationsverfahrens iSd Dublin III-VO am 09.03.2015 und Zulassung des Antrags des BF auf internationalen Schutz, sohin etwa zwei Monate nach der Einbringung des Antrags, bei der Regionaldirektion des BFA zur weiteren Durchführung des Verfahrens ein. Erst mit diesem Zeitpunkt war daher aus Sicht des BVwG die Entscheidungsfrist des § 73 AVG für die Beurteilung der Säumigkeit des BFA beachtlich. Sieben Monate später machte der BF diese Säumigkeit in seiner Beschwerde geltend.

5. Über seine mündlichen Angaben im Rahmen der Erstbefragung zu seiner Person hinaus legte der BF dem BFA bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG am 30.12.2015 keine Urkunden zum Nachweis seiner Identität vor. In seiner Säumnisbeschwerde findet sich dahingehend kein Vorbringen, weshalb es dem BF über die gesamte Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens hinweg nicht möglich war, diesen - vor dem Hintergrund seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren iSd § 15 AsylG für seinen Antrag grundlegenden - Nachweis zu erbringen. Aus dzt. Sicht des BVwG war diese Säumigkeit sohin der Sphäre des BF zuzurechnen und als Mitverschulden an der Verfahrensdauer mit zu berücksichtigen.

6. Darüber hinaus war in maßgeblicher Weise in Betracht zu ziehen,

dass das BFA mit einem explosionsartigen Anstieg der Zahl der

Anträge auf internationalen Schutz im Geschäftsjahr 2015 auf ein so

hohes Niveau konfrontiert war, das es der Behörde in

nachvollziehbarer erschwerte, diese binnen der Frist nach § 73 AVG

zu erledigen. So hielt das BVwG in seinem Erkenntnis vom 12.01.2016

zu GZ. W170 2116339-1 fest, dass "in Österreich ... im Jahr 2013

17. 503, im Jahr 2014 28.027 Fremde und im Jahr 2015 bis Ende

September 56.356, das sind um 231,31 % mehr als im Jahr 2014, das

selbst um 60,1 % mehr Anträge als das Jahr 2013 gesehen hat, einen

Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. ... Auch kam es

durch das Bundesamt bereits zu Beginn der 2. Jahreshälfte 2014 zur Beantragung einer Personalaufstockung und wurden noch 2014 erste Personalerweiterungsmaßnahmen gesetzt. Trotz einer über den Berechnungen liegenden Anzahl an Statusentscheidungen im Jahr 2014 (18.200 statt 15.700) baute sich allerdings schon 2014 ein Rückstau von 12.000 Asylverfahren auf; da sich die Antragszahlen 2015 weiter erhöhten wurde ein weiterer Antrag auf Personalaufstockung gestellt und werden dem Bundesamt ab 2016 weitere 125 Planstellen zugewiesen sowie 75 Arbeitsplätze eingerichtet."

Zwar vermag das bloße Faktum der Überlastung einer Behörde das behördliche Verschulden an seiner Säumigkeit "nicht auszuschließen", weil die Behörden "verpflichtet sind, organisatorische Vorkehrungen für eine rasche Erledigung der Parteianbringen zu treffen". Demgegenüber liegt aber "ein unüberwindliches, das Verschulden einer Behörde ausschließendes Hindernis für die fristgerechte Erledigung der Sache dann vor, wenn der Behörde trotz zweckentsprechender und zügiger Verfahrensführung eine Entscheidung (vor Eintritt der Säumnis) unmöglich gewesen ist, etwa weil außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegene Ereignisse das Verfahren blockieren" (vgl. die oben zitierte hg. Judikatur).

Vor dem Hintergrund einer nicht im og. Ausmaß vorhersehbaren, insofern auch außerhalb der Einflusssphäre der Behörde gelegenen und auch nicht ad hoc mit organisatorischen Vorkehrungen zu bewältigenden, notorischen Überlastung war dem BFA im gg. Fall daher kein Verschulden an der Nichterledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz vorzuwerfen.

7. In einer Gesamtsicht dieser Aspekte gelangte das erkennende Gericht im gg. Fall sohin zur Schlussfolgerung, dass der belangten Behörde kein überwiegendes behördliches Verschulden an der nicht fristgerechten Erledigung des Antrags des BF iSd § 73 AVG vorzuwerfen war.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG war die Säumnisbeschwerde des BF daher als unbegründet abzuweisen.

8. Im Gefolge des Eintritts der Rechtskraft dieser Entscheidung fällt die Zuständigkeit für die Erledigung des Antrags des BF auf internationalen Schutz wieder zum BFA als zuvor belangte Behörde zurück und beginnt die behördliche Frist iSd § 73 AVG idgF von neuem zu laufen (vgl. Hengstschläger-Leeb, Allgem.

Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz-Kommentar, 4. Teilband, § 73 AVG, RZ. 124).

9. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der § 16 Abs. 1 VwGVG einer Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG die Möglichkeit eröffnet innerhalb einer (weiteren) Frist von drei Monaten einen Bescheid "nachzuholen". Diese Möglichkeit ist aus Sicht des Gesetzgebers auch als sogen. "zweite Chance" der belangten Behörde zu verstehen das betreffende Verfahren innerhalb dieser Frist weiterzuführen bzw. abzuschließen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Kommentar, S. 106).

Weshalb im gg. Fall die belangte Behörde zumindest diese Möglichkeit nicht wahrgenommen hat, wurde aus der mit der Aktenvorlage verbundenen Erklärung nicht erkennbar.

Ein solches Vorgehen würde - unter der Voraussetzung, dass eine Säumnisbeschwerde nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist - in Fällen, wo nach der sogen. Erstbefragung des Antragstellers von der Behörde bis zur Beschwerdevorlage an das BVwG noch keinerlei weitere Ermittlungsschritte, insbesondere noch keine Einvernahme zu den Antragsgründen stattgefunden hat, jedoch das gesamte Ermittlungsverfahren in die Rechtsmittelinstanz verlagern. Ein solcher Effekt kann aber, den Zweck einer Säumnisbeschwerde betreffend, aus Sicht des BVwG wohl nicht in der Intention des Gesetzgebers gelegen sein.

10. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

11. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0057). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - hier zum § 73 AVG, die analog auf den § 8 VwGVG anzuwenden ist - ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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