G311 2014654-2•BVwG G311 2014654-2
G311 2014654-2Tribunal Administrativo Federal24 de fev. de 2016
familiäre Situation, Interessenabwägung, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Vergewaltigung
G311 2014654-2/8E
Schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die gegen die Spruchpunkt II. und III. gerichtete Beschwerde des XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.09.2014, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2016 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und der muslimischen Glaubensgemeinschaft zugehörig, reiste ab Winter 2011 immer wieder, zuletzt am 03.09.2013, über Kroatien und Slowenien kommend mit dem PKW legal mit seinem biometrischen bosnischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, nachdem er am 02.09.2013 XXXX, österreichische Staatsangehörige, in XXXX, Bosnien-Herzegowina geehelicht hatte.
Zuvor wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, GZ: XXXX, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat und einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Am 23.08.2013 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und in weiterer Folge am 12.09.2013 das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter, weswegen er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, GZ: XXXX, gemäß §§ 15 Abs. 1, 201 StGB sowie §§ 12 zweite Alternative, 15 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB unter Anrechnung der gegen ihn von XXXX bis XXXX verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß § 369 Abs. 1 StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt wurde. Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: XXXX, mit XXXX) sowie an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX; Abweisung der Berufung, GZ: XXXX, XXXX) blieben erfolglos.
Aufgrund der Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX und der Verhängung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer wurde gegen diesen auch ein fremdenrechtliches Verfahren durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeleitet und der Beschwerdeführer diesbezüglich am 27.11.2013, seine Ehegattin am 11.02.2014, von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Eine weitere fremdenrechtliche Einvernahme - dieses Mal bereits in Strafhaft - zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung der Schubhaft fand am 31.07.2014 in der Justizanstalt XXXX statt, zu deren Ende der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Z 13 AsylG 2005 stellte. Im Rahmen dieser ursprünglich fremdenrechtlichen Einvernahme wurde dem Beschwerdeführer bekannt gegeben, dass er wegen seines illegalen Aufenthalts aufgrund Betretung bei illegaler Arbeit und dem damit zusammenhängenden Fehlen eines gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitels sowie seiner strafgerichtlichen Verurteilungen und der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für die Dauer von 5- 10 Jahren erlassen werde. Es werde beabsichtigt, nach Ende der Strafhaft zur Sicherung dieser Maßnahmen die Schubhaft zu verhängen, das im konkreten Fall ein gelinderes Mittel nicht zielführend wäre. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien etwas zu befürchten hätte, gab er an, nicht nach Bosnien zurückkehren zu wollen, da weder seine Ehefrau noch er selbst dort leben wollten. Dem Beschwerdeführer wurde sodann § 51 FPG vorgehalten, worauf dieser vorerst angab, im Herkunftsstaat weder religiös, rassistisch noch politisch verfolgt zu werden und keinen Antrag im Sinne des § 51 FPG zu stellen. In weiterer Folge gab er an, die Frage falsch verstanden zu haben. Er werde in Bosnien politisch verfolgt zu werden. Wenn er zurück in die Heimat reise, werde ihn der Staat verfolgen, da er kriminell sei. Dies wurde seitens der belangten Behörde als Antrag gemäß § 51 FPG gewertet.
Sodann fand am 11.08.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt. Der Beschwerdeführer gab dabei an, am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren und Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas zu sein. Er spreche bosnisch, gehöre der Glaubensgemeinschaft der Muslime an, habe die Grundschule von 1995 bis 2003 besucht sowie eine Ausbildung zum Schweißer und Maschinenbauschlosser in Bosnien absolviert. Er sei mit XXXX (geborene XXXX), geboren XXXX, österreichische Staatsangehörige, seit XXXX verheiratet und habe mit dieser den gemeinsamen Sohn XXXX. Weiters würden sich im Bundesgebiet die beiden Brüder des Beschwerdeführers, XXXX sowie XXXX, seit mehreren Jahren aufhalten. Im Herkunftsstaat lebten weiterhin die gemeinsamen Eltern.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er Bosnien verlassen habe, da die Polizei damals von ihm verlangt bzw. in gezwungen habe, für sie zu arbeiten. Er habe beim Aufdecken von größeren Fällen behilflich sein sollen. Er habe das anfangs machen müssen, da er unter Androhung einer Gefängnisstrafe dazu gezwungen worden sei. Der Beschwerdeführer habe nämlich einen Verstärker für sein Auto gekauft und habe die Polizei festgestellt, dass dieser Verstärker gestohlen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe mit dem Diebstahl jedoch nichts zu tun gehabt, da er den Verstärker von einem Freund bekommen habe. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, politisch verfolgt zu werden sowie wegen der in Österreich begangenen Straftaten kein schönes Leben zu haben. Außerdem sei er Moslem. Er habe weiters Schulden im Heimatland, weshalb im dort eine Haftstrafe drohe. Er habe den Eltern beim Hausbau geholfen und die Kreditrate nicht zurückgezahlt. Beweise könne er keine vorlegen.
In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion XXXX (im Folgenden: BFA), am 23.09.2014, gab der Beschwerdeführer an, gesund zu sein und bisher die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei mit Ermittlungen im Heimatland einverstanden und habe keine Beweismittel vorzulegen. Er sei gelernter Maschinenschlosser und Schweißer. Seine Eltern würden noch im Herkunftsland leben, seine zwei Brüder (einer seit 13 Jahren, der andere seit 4 oder 5 Jahren) in Österreich, ebenso wie seine Ehefrau und sein Kind. Sonst habe er keine Verwandten im Herkunftsland. Er habe seine Frau am XXXX in XXXX (Bosnien) geheiratet und habe wöchentlichen telefonischen Kontakt zu seinen Verwandten. Im Herkunftsland sei er weder verhaftet noch inhaftiert gewesen.
Zu seinen Fluchtgründen neuerlich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, keine Asylgründe zu haben. Auch habe er keinen Asylantrag stellen wollen, sondern lediglich die Fremdenpolizei falsch verstanden. Er wolle in Österreich bei seiner Familie bleiben, werde im Heimatstaat aber in keiner Weise verfolgt, weder politisch noch vom Staat. Er stelle noch einmal richtig, dass er keinen Asylantrag habe stellen wollen und es auch nicht vorgehabt habe. Er wolle mit seiner Familie in Österreich leben und sich um eine legale Aufenthaltsberechtigung bemühen. Er wolle auch keine weiteren Gründe geltend machen. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm lediglich die Trennung von seiner Familie.
Dem Beschwerdeführer wurden Länderfeststellungen zu seinem Herkunftsstaat mündlich zur Kenntnis gebracht. Dazu gab er an, Bescheid zu wissen.
Als besondere Bindungen zu Österreich machte der Beschwerdeführer seine Ehefrau und sein Kind sowie seine beiden Brüder geltend. Er besuche hier regelmäßig eine Therapie, bereue seine Tat und wolle sich in Österreich integrieren. Er spreche auch schon gut Deutsch.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig sei. Weiters wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK geltend gemacht habe. Da es sich dabei um die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalem Schutz handle, könne dieser daher nicht gewährt werden. Weiters sei vom Beschwerdeführer auch nicht das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 8 AsylG geltend gemacht worden bzw. habe eine solche auch seitens des BFA in Bosnien und Herzegowina nicht festgestellt werden können, sodass subsidiärer Schutz ebenfalls nicht habe gewährt werden können, da das Vorhandensein einer solchen Gefahr die Voraussetzung dafür sei. Der Beschwerdeführer habe weiters keine Gründe für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG geltend gemacht, noch wären solche von Amts wegen hervorgekommen. Zwar liege ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu seiner Ehegattin und seinem Kind vor, jedoch habe man vor der Eheschließung XXXX nur 6 Monate im gemeinsamen Haushalt gelebt und werde derzeit Kontakt zur Ehefrau und zum Kind nur durch monatliche Besuche in der Haftanstalt unterhalten. Ein eheliches Zusammenleben sei daher zu relativieren, auch hinsichtlich der Angaben der Ehegattin, mit dem Beschwerdeführer nur in XXXX oder XXXX gemeinsam leben zu wollen, der Beschwerdeführer allerdings in XXXX leben wolle. Ein weiteres Hindernis für ein bestehendes Eheleben stelle der Mangel eines legalen Aufenthalts in Österreich dar. Es sei zumutbar, das gemeinsame Eheleben in Bosnien wieder aufzunehmen. Aus dem Privatleben wären keine objektiven Gründe ersichtlich, die gegen eine Ausweisung sprechen würden. Nennenswerte Merkmale einer Integration seien weder vorgetragen worden noch würden solche tatsächlich bestehen und würde das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen gegen die Respektierung der österreichischen Gesetze sprechen. Insgesamt würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Da daher ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG nicht zu erteilen war, war die Rückkehrentscheidung zu erlassen und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG zu erlassen, welche grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides beträgt, außer besondere Umstände würden eine andere Frist rechtfertigen, was gegenständlich nicht der Fall sei und auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht worden seien.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Bosnien und Herzegowina.
Mit Schriftsatz vom 09.10.2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des verfahrensgegenständlichen Bescheides und legte zugleich eine Vollmacht der XXXX zur Vertretung des Beschwerdeführers lediglich hinsichtlich des Verfahrens zu Spruchpunkt III. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung) vor. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. beheben und gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG feststellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf einen Herkunftsstaat zukomme; sowie in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist und jedenfalls eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.
Begründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die herangezogenen Länderfeststellungen veraltet wären und aktuelle Berichte zur Feststellung der Ländersituation heranzuziehen seien. Des Weiteren bestehe im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland das Risiko, in eine ausweglose Situation zu geraten, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen wäre, da eine Gefährdungssituation gemäß § 8 AsylG sehr wohl bestehe, da die einzigen verwandtschaftlichen Beziehungen des Beschwerdeführers im Heimatland jene zu seinen Eltern wären, die beide Kriegsinvaliden mit Behinderungen wären und der Beschwerdeführer dort keine finanzielle Unterstützung finden würde, da selbst die Eltern von den in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers finanziell versorgt werden würden. Außerdem würde der Beschwerdeführer keine Arbeit im Herkunftsland finden, da die wirtschaftliche und politische Situation sich immer mehr verschlechtere. Des Weiteren habe es die belangte Behörde unterlassen, Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich zu treffen und fehle es im Hinblick auf Spruchpunkt III. daher an einer faktischen Entscheidungsgrundlage. Nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers würde dieser mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt leben und sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers überhaupt einmal einvernommen worden sei und die diesbezüglichen Feststellungen daher nicht nachvollziehbar wären. Auch bestehe eine enge Beziehung zu beiden in Österreich lebenden Brüdern, die auch beide berufstätig wären. Die Erfahrungen der Haft sowie der Vaterschaft hätten eine deutliche Änderung des Verhaltens und in der Einstellung des Beschwerdeführers bewirkt. So habe er seine Fehler eingesehen und bereue diese. Mit seiner Resozialisierung nach der Haftentlassung befinde er sich auf einem guten Weg und habe er regelmäßig Kontakt zu seiner Bewährungshelferin. Zudem spreche der Beschwerdeführer mittlerweile gut Deutsch und verfüge über eine Berufsausbildung, die es ihm - sobald aufenthaltsrechtlich erlaubt - ermöglichen würde, einer bezahlten Beschäftigung nachzugehen. Der Familie des Beschwerdeführers sei es nicht zumutbar, nach Bosnien auszuwandern und könnte im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bosnien das Familienleben nicht aufrechterhalten werden. Auch würde eine solche gegen die Rechte des Kindes des Beschwerdeführers verstoßen. Zusammengefasst wäre eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Heimatland über kein familiäres Netzwerk verfügen würde, das in der Lage wäre, ihn wirtschaftlich zu unterstützen und wegen der unzureichenden sozialen Absicherung von staatlicher Seite äußerst wahrscheinlich und daher hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gehabt. Die Zulässigkeit der erlassenen Rückkehrentscheidung werde aus den angeführten Gründen in Frage gestellt und stelle diese einen unverhältnismäßigen Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und seinen Familienangehörigen dar. Diese hätte hingegen für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und hätte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung von Amts wegen erteilt werden müssen.
Vorgelegt wurden unter einem folgende Unterlagen:
Kopien von Diplomen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Ausbildungen samt amtlicher Übersetzung vom XXXX
Unterschriebene Vollmacht der XXXX vom XXXX
In weiterer Folge langte eine Beschwerdeergänzung vom 17.11.2014 ein, mit welcher eine Stellungnahme der Bewährungshelferin des Vereins XXXX vom 07.11.2014 sowie ein Arbeitsvorvertrag vom 14.11.2014, abgeschlossen mit der XXXX vorgelegt wurden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 01.12.2014 vorgelegt und sind am 03.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Am 17.12.2014 langte zudem der fremdenrechtliche Bescheid des BFA gegen den Beschwerdeführer vom 04.11.2014, Zl. XXXX, ein, mit welchem gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wurde. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina zulässig sei. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt I.); mit Spruchpunkt II. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot für die Dauer von 5 Jahren erlassen.
Am 03.02.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere Dokumentenvorlage ein, wonach die Ehegattin des Beschwerdeführers neuerlich schwanger sei und zum Beweis eine Kopie einiger Seiten des Mutter-Kind-Passes beigelegt wurden. Der Geburtstermin sei mit XXXX errechnet worden.
Mit Schreiben vom 03.02.2016, welches am 04.02.2016 einlangte, wurde die bestehende Vollmacht der XXXX zurückgezogen, da der Beschwerdeführer nicht mehr erreichbar sei.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, weder der BF noch ein allfälliger Vertreter nahmen an der Verhandlung teil, sodass letztlich in ihrer Abwesenheit verhandelt wurde. Die belangte Behörde hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Er ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und muslimischen Glaubens. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Bosnisch, er spricht auch ein wenig Englisch. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, konnte nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht und dort seine Schul- und Berufsausbildung zum Schweißer sowie Maschinenbauschlosser abgeschlossen. Sein letzter ausgeübter Beruf war der des Baustellenarbeiters. In Bosnien und Herzegowina leben nach wie vor beide Elternteile des Beschwerdeführers in einem Haus und besteht zu diesen wöchentlicher telefonischer Kontakt.
In Österreich leben die beiden Brüder des Beschwerdeführers schon seit mehreren Jahren, wobei sich ein Bruder in XXXX, der andere in XXXX aufhält und zu beiden Brüdern Kontakt besteht. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer mit XXXX, geboren am 01.09.1992, österreichische Staatsangehörige am XXXX in XXXX, Bosnien und Herzegowina, die Ehe geschlossen und ist der Beschwerdeführer in weiterer Folge zuletzt am 03.09.2013 in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Mit seiner Ehegattin hat der Beschwerdeführer den am XXXX geborenen Sohn XXXX. Aktenkundig ist eine Kopie des Mutter-Kind-Pass der Gattin des Beschwerdeführers mit dem errechneten Geburtstermin XXXX.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung im Endstadium leidet, die in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbar ist.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nach eigenen Angaben nicht vorbestraft. Er wurde niemals inhaftiert, gehörte keiner Partei an, war nicht politisch aktiv und hatte er auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme.
In Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits zweimal rechtskräftig verurteilt, und zwar:
1. Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, GZ: XXXX, wonach der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs. 1 Z 2 StBG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt wurde.
2. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, GZ: XXXX, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung gemäß §§ 15 Abs. 1 201 StGB sowie des Vergehens der versuchten falschen Beweisaussage als Bestimmungstäter gemäß §§ 12 zweite Alternative, 15 Abs. 1, 288 Abs. 4 StGB unter Anrechnung der gegen ihn von XXXX bis XXXX verhängten Untersuchungshaft sowie Widerruf der vom Bezirksgericht XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zur Zahlung von Schadenersatz an sein Opfer gemäß § 369 Abs. 1 StPO in der Höhe von EUR 1.000,00 verurteilt wurde.
Die diesbezüglich ausgeschöpften Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof (OGH; Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde, GZ: XXXX, mit XXXX) sowie an das Oberlandesgericht XXXX (OLG XXXX; Abweisung der Berufung, GZ: XXXX) blieben erfolglos.
Der Beschwerdeführer befand sich von XXXX bis XXXX in Untersuchungshaft und sodann von XXXX in Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. Er wurde am XXXX bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Während seiner Inhaftierung besuchte ihn die Ehegattin mit dem gemeinsamen Sohn einmal pro Monat. Sie lebten in dieser Zeit in XXXX bei den Eltern der Ehegattin.
Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 09.10.2014 Beschwerde lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides, weshalb Spruchpunkt I. in Rechtskraft erwuchs.
Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder, dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat waren persönliche und wirtschaftliche Gründe sowie die Suche nach besseren Lebensbedingungen und Verdienstmöglichkeiten im Ausland.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung unbekannt. Zuletzt war der Beschwerdeführer ab 17.08.2015 in XXXX gemeldet.
Zur entscheidungsrelevanten Lage in Bosnien und Herzegowina:
Es wird festgestellt, dass die Republik Bosnien und Herzegowina seit 01.07.2009 aufgrund der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 als sicherer Herkunftsstaat gilt.
Folgende Länderfeststellungen zu Bosnien und Herzegowina wurden während der am 04.02.2016 durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers in das Verfahren eingeführt:
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Bosnien und Herzegowina, Stand: 01.02.2016
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Die Verfassung von Bosnien und Herzegowina (BuH) ist in Annex 4 des Friedensabkommens von Dayton festgelegt. Danach überwölbt BuH als Gesamtstaat die beiden als Entitäten bezeichneten Landesteile "Föderation von BuH" (FBuH) und "Republika Srpska" (RS), sowie Distrikt Brcko. Die Präsidentschaft von BuH besteht aus je einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben; der bosnisch-serbische Kandidat wird auf dem Territorium der RS, die beiden anderen werden auf dem Territorium der FBuH gewählt. Der Vorsitz in der Präsidentschaft wechselt alle acht Monate (AA 10.2015).
Die klassische rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird schließlich ergänzt durch den im Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden vorgesehenen Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und die ihm unterstehende Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Der HR ist die höchste Instanz im Land für die Auslegung und Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit rechtlich über den staatlichen Stellen. Er besitzt vom Sicherheitsrat der VN verliehene, sehr weitreichende Vollmachten ("Bonn Powers"), mit denen er u.a. politische Amtsträger entlassen und Gesetze suspendieren kann. Seit 26.3.2009 ist der Österreicher Valentin Inzko Amtsinhaber (AA 30.12.2015). Eine Beschränkung der Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition durch den Staat und seine Organe erfolgt grundsätzlich nicht (AA 10.2015).
Seit dem 30.11.2015 gibt es eine Reihe von Entscheidungen auf Entitäts- und Staatsebene, die in BuH eine Spirale von Provokationen und Eskalationen bewirkt haben. Bisheriger Höhepunkt war die am 10.12.2015 gefällte Entscheidung des Parlamentes der Republik Srpska, auf mehreren Ebenen nicht mehr mit Institutionen des Staates BuH (mit der gesamtstaatlichen Staatsanwaltschaft von BuH und dem höchsten Verfassungsgericht von BuH) zusammen zu arbeiten. Vorausgegangen waren dieser Entscheidung die Verhaftung von fünf Verdächtigen aus der RS und die Durchsuchungen an vier Standorten in der RS. Alle fünf Festgenommenen sind der Kriegsverbrechen an der bosniakischen Bevölkerung zwischen 1992 und 1995 verdächtigt (KAS 15.12.2015).
Quellen:
Das Land ist auch 20 Jahre nach dem Krieg entlang ethnischer Linien gespalten, basierend auf den anhaltenden Spannungen zwischen den ehemaligen Kriegsparteien, sowie der verfassungsrechtlich vorgeschriebenen Trennung der Ethnien im politischen und öffentlichen Leben. Die Rivalität der beiden Landeshälften sowie der komplizierte und teure Staatsaufbau behindern auch die wirtschaftliche Entwicklung (BN 14.12.2015). Serbische Nationalisten in der Teilrepublik Srpska drohen immer wieder mit der Abspaltung des Landesteils (BN 13.7.2015).
Seit dem Bosnienkrieg (1992-95) finden sich vermehrt Anhänger des Wahhabismus in der Region. Damals kamen Tausende Mudschaheddin aus Nordafrika, dem Nahen und Mittleren Osten, um auf Seiten der bosnischen Muslime zu kämpfen, viele erhielten danach die bosnische Staatsangehörigkeit. Die Netzwerke aus dieser Zeit sind weiterhin aktiv. Bosnien gilt heute als eine der größten Rekrutierungsstellen für den Islamischen Staat (IS). Insgesamt sollen 2013 und 2014 über 200 Kämpfer nach Syrien ausgereist sein. Im April 2014 wurde ein Gesetz erlassen, wonach die Mitgliedschaft in oder das Anwerben für eine terroristische Gruppierung mit bis zu zehn Jahren Haft bestraft werden kann. Seitdem führt und führte eine Spezialeinheit der Polizei (SIPA) zahlreiche Verhaftungen und Festnahmen von Personen durch, die der Anwerbung von IS-Kämpfern, der Bildung paramilitärischer Gruppierungen oder deren Teilnahme an solchen Gruppen beschuldigt wurden. Im Herbst 2014 kam es in diesem Zusammenhang zu ersten Verurteilungen durch ein bosnisches Gericht (BI 21.1.2016, vgl. BI 23.12.2015, BN 3.8.2015, VB 26.1.2016, Standard 22.12.2015).
Der UN-Sicherheitsrat verlängerte am 10.11.2015 das Mandat der Friedenstruppe EUFOR ALTHEA um ein Jahr (UN 10.11.2015).
Quellen:
Die Gesamtstaatsverfassung garantiert nicht explizit eine unabhängige Justiz, die Gesetze der beiden Entitäten hingegen schon. Politische Parteien und organisiertes Verbrechen haben die Justiz in politisch sensiblen Fällen teilweise beeinflusst. Obwohl die Nichtumsetzung von Entscheidungen der Obersten Gerichte (inkl. des EGMR) strafrechtliche Konsequenzen hat, sind legislative und exekutive Behörden auf gesamtstaatlicher und Entitätsebene dabei in einigen Fällen säumig (USDOS 25.6.2015).
Mit der Aktualisierung und Annahme einer landesweiten Strategie für die Reform des Justizsektors im September 2015 für den Zeitraum 2014-2018 gibt es einige Fortschritte im Bereich der Justizreform. Allerdings muss die Implementierung der neuen Strategie beschleunigt werden (EK 10.11.2015).
Die Judikative in BuH stellt sich kompliziert dar. In der zentralstaatlich organisierten RS besteht ein Gerichtssystem mit Amtsgerichten, Distriktgerichten, Oberstem Gerichtshof und Verfassungsgericht. In der FBuH bestehen Amtsgerichte sowie Kantonsgerichte, das in Sarajevo ansässige Oberste Gericht und ein Verfassungsgericht. Im Bezirk Brcko besteht ein zweigliedriges Gerichtssystem. Der Gesamtstaat BuH verfügt zudem über einen Staatsgerichtshof und ein Verfassungsgericht. Insgesamt existieren in BuH damit über 70 Gerichte. Die Aufarbeitung von Kriegsverbrechen ist nach wie vor ein bedeutendes innenpolitisches Thema. Seit 1993 wurden die während des Balkankriegs begangenen Kriegsverbrechen vor dem Internationalen Strafgerichtshof für das frühere Jugoslawien (IStGHJ) verhandelt. Seit 2005 gibt der IStGHJ regelmäßig Fälle an die Kammer für Kriegsverbrechen am Staatsgerichtshof ab, die bei ihrer Tätigkeit bislang vom IStGHJ und seit Mitte 2013 von dessen Nachfolgeeinrichtung, dem "International Residual Mechanism for Criminal Tribunals", unterstützt wird. Wie viele Bereiche des täglichen Lebens in BuH ist auch die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis von Korruption durchzogen. Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass ethnische Zugehörigkeit, Religion, Nationalität etc. eine Rolle spielen. Sippenhaft wird in BuH nicht praktiziert (AA 30.12.2015).
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an die Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).
Quellen:
Die Zivilbehörden üben eine effektive Kontrolle über die Sicherheitsbehörden aus. Überlappende Kompetenzen im Bereich der Durchsetzung von Recht und Ordnung existieren auf Gesamtstaats- und Entitätsebene sowie im Distrikt Brcko, welche jeweils über eigene Polizeikräfte verfügen. Diese komplexe Struktur der Sicherheitskräfte führt manchmal zu mangelnder Koordinierung und zu unklarer Kompetenzaufteilung. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).
Verwaltungstechnisch steht die Polizei unter Kontrolle der zwei Teilrepubliken und teilweise der Kantone. Sowohl die politischen Eliten als auch die ethnischen Gemeinschaften sehen sie als wichtige Stütze für ihre Autonomie innerhalb der Föderation an. Reformiert wurden ebenfalls die Geheimdienste, wodurch die dringend notwendige rechtliche Zuständigkeit weitestgehend geklärt wurde. Der Geheimdienst untersteht nun direkt der Kontrolle des Premierministers. Ebenso wurden Überwachungsmechanismen eingeführt, die vor unrechtmäßigen Übergriffen schützen sollen. Eine umfassende Reform der Streitkräfte BuH sah die Neustrukturierung der Armee vor und führte zu ihrem Neuaufbau zwischen 2003 und 2006. Die gesamtstaatliche Armee besteht heute zum Großteil aus ehemaligen Berufssoldaten. Neben den traditionellen Schutz- und Verteidigungsaufgaben nehmen die bosnischen Streitkräfte aktiv an Friedensmissionen in Afghanistan (NATO) und in der Demokratischen Republik Kongo (UN) teil.
Der Einsatz der seit 1996 im Land aktiven NATO Schutzgruppe SFOR endete im Dezember 2004, im Anschluss übernahm die Europäische Union auch militärische Aufgaben in BuH EUFOR ("Operation Althea"), die bis heute fortdauern. Hierdurch wird zu dem Erhalt eines sicheren Umfeldes beigetragen. BuH strebt eine Mitgliedschaft in der NATO an, eine Einladung steht derzeit jedoch noch aus. Neben dem Militär gibt es zahlreiche weitere Sicherheitskräfte in BuH. Hierzu gehören die staatliche Polizei (Bosnian Police Force - BPF), der Grenzschutz (State Border Service - SBS) mit etwa 2.000 Grenzschützern, die staatliche Informations- und Schutzbehörde (State Information and Protection Agency - SIPA) und der Geheimdienst Bosnien-Herzegowinas (Intelligence and Security Agency of BiH). Parallel zum Militär fand auch innerhalb der Polizei ein umfassender Reformprozess statt. Erste Erfolge bestehen darin, dass die Polizei, die einst Rückkehrer drangsalierte und Kriegsverbrecher schützte, nun zu den angesehensten Institutionen im ganzen Land zählt (BICC 12.2015).
Quellen:
6. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, aber das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) berichtet, dass "die Polizei die Gefangenen manchmal so schwer missbraucht, dass das einer Folter gleichkommt." Die Regierung verfügt über Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Allerdings verhindert der politische Druck oft die Nutzung dieser Mechanismen. Während es im Laufe des Jahres 2014 keine Berichte über Straflosigkeit gab, wurde hingegen weiterhin über Korruption innerhalb der Sicherheitsdienste auf Staats- und Entitätsebene berichtet. In Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen, stellt die Regierung für die Sicherheitskräfte Schulungen zur Bekämpfung von Korruption und Missbrauch zur Verfügung bzw. fördert die Einhaltung von Menschenrechten (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung von BuH schreibt für alle Menschen das Recht auf Freiheit von Folter fest. BuH ist danach an die Antifolterkonvention (1984) und die Europäische Folterverhütungskonvention gebunden. BuH hat 2003 vorbehaltlos die Zuständigkeit der Antifolterkommission nach Art. 22 der VN-Antifolterkonvention anerkannt. Folter ist in BuH strafbar. Es kommt jedoch nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes im Rahmen von polizeilichen Verhören, Verhaftungen oder innerhalb der Gefängnisse nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen, insbesondere gegen Angehörige der Roma. Diese werden mitunter nicht zur Anzeige gebracht (AA 30.12.2015).
Quellen:
Korruption ist sowohl auf höchster politischer, gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und privater Ebene weit verbreitet. Der seit 2003 existierende Staatsgerichtshof von BuH verfügt über spezielle, mit der Bekämpfung von Korruption und organisierter Kriminalität betraute Kammern und Abteilungen. Es hat bislang nur wenige Verurteilungen gegeben (AA 30.12.2015, vgl. AA 11.11.2014).
Korruption ist zwar strafbar, allerdings werden die Gesetze nur unzureichend umgesetzt. Folglich bleibt Korruption oft ungestraft. In der Bevölkerung wird Korruption als endemisch betrachtet, nicht nur in Regierungsstellen, sondern auch im Erziehungs- und Gesundheitsbereich. Im Land gibt es eine Anti-Korruptionskommission. Diese wurde jedoch nicht mit ausreichenden Mitteln versorgt und fehlende Regelungen behinderten sie in ihrer Arbeit (USDOS 25.6.2015).
Im aktuellen Transparency International Corruption Perceptions Index rangiert Bosnien unter 174 Ländern und Territorien an 80. Stelle mit einer Punkteanzahl von 39 von bestmöglichen 100 (TI 2014).
Am 09.12.2015 fand eine Konferenz zur Bekämpfung von Korruption mit dem Titel "Erfahrungen und Herausforderungen" in Sarajevo statt. Organisiert wurde die Konferenz von Transparency International (TI) und der APIK (Agentur zur Korruptionsbekämpfung in BuH). Nach Aussagen der Vortragenden ist Korruption in BuH immer noch ein sehr großes Problem. Einem Bericht zufolge sind ca. 90 % der staatlichen Institutionen in BuH in irgendeiner Form von Korruption betroffen. Aufgrund des hohen Anteils an Korruption hat die Bevölkerung kein Vertrauen in die staatlichen Institutionen. Postenbesetzungen erfolgen nach politischer Willkür. Bei Verfehlungen gibt es für die betroffenen Personen zumeist keine Konsequenzen. Gesamtstaatlich fehlt es am politischen Willen an der Umsetzung von konsequenten Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung. Bisher gibt es laut Auskunft von Mitarbeitern der APIK noch kein abgeschlossenes gerichtliches Verfahren geschweige denn Verurteilungen. Eine Implementierung einer Antikorruptionsstaatsanwaltschaft ist bisher immer noch nicht erfolgt, obwohl eine dahingehende Vereinbarung bereits letztes Jahr getroffen wurde. Ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Sarajewo sagte volle Unterstützung der Staatsanwaltschaft Sarajevo bei der Umsetzung von notwendigen Programmen und Maßnahmen zu. Trotz der oa. Schwierigkeiten sieht TI eine leichte Verbesserung der Situation (VB 26.1.2016).
Quellen:
Insgesamt gibt es in Bosnien Ombudsmannbüros in Banja Luka, Sarajevo, Mostar, im Distrikt Brcko und eine Außenstelle in Livno (VB 26.1.2016). Der gesamtstaatliche Ombudsmann hat die Befugnis, Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen die Landesgesetze auf Hinweis der einzelnen Bürger zu untersuchen und Empfehlungen zur Nachbesserung an die Regierung unterbreiten. Die Empfehlungen des Bürgerbeauftragten sind rechtlich unverbindlich (USDOS 25.6.2015).
Einige Fortschritte wurden bei der Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rolle der Ombudsstelle gemacht. Die Volksanwaltschaft leidet nach wie unter finanziellen und personellen Einschränkungen, die einen negativen Einfluss auf ihre Aktivitäten, insbesondere in Hinblick auf die Umsetzung des Antidiskriminierungsgesetzes haben. Der Ombudsmann ist bei der Erteilung von Empfehlungen relativ aktiv, aber die Implementierungsrate ist in der öffentlichen Verwaltung niedrig (EK 10.11.2015).
Die Zahl der Beschwerden, die beim Ombudsmann für Menschenrechte im Jahr 2014
eingelangt sind, reduzierte sich leicht auf 3.131 Fälle im Vergleich zu 3.170 im Jahr 2013 (Ombudsmann BuH 3.2015).
Quellen:
Das Militär wird seit 2003 reformiert. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenso im Jahr 2006. Das Militär wurde in eine Freiwilligenarmee umgebaut (AA 30.12.2015, vgl. BICC 12.2015).
Quellen:
10. Allgemeine Menschenrechtslage
Grundsätzlich gilt, dass sich jeder bosnische Staatsbürger im Falle von "Verfolgungshandlungen gegen seine/ihre Person" an Polizei oder direkt an die Staatsanwaltschaft wenden kann. Sollten die offiziellen Stellen nicht tätig werden bzw. sollte es sich bei der Verfolgungshandlung gegen den Betroffenen um eine Menschenrechtsverletzung handeln, stehen halb- bis nicht-staatliche Organisationen mit Rechtsbeistand zur Seite. Auch hat das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge (Ministry for Human Rights and Refugees) in der Sektion für Menschenrechte eine Abteilung zum "Schutz von individuellen Menschenrechten und Bürgerrechten", welche u.a. Anliegen und Beschwerden annimmt und bearbeitet und Bürgern fachliche Hilfe leistet (VB 26.1.2016).
Laut BuH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.7.2002 ratifiziert. Daneben gelten in BuH noch weitere zahlreiche Menschenrechtsübereinkommen. Gemäß der BuH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NGOs verpflichtet (AA 30.12.2015).
In Bezug auf die Menschenrechte ist BuH mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert. Der rechtliche und institutionelle Rahmen für die Einhaltung der Menschenrechte erfordert erhebliche Verbesserungen und eine effektive Umsetzung von Rechtsvorschriften, insbesondere bezüglich der Antidiskriminierungsmaßnahmen. Politischer Druck bzw. die Polarisierung in den Medien entlang politischer und ethnischer Trennlinien, sind weiterhin Problembereiche. Einschüchterungen und Drohungen z.B. gegen Journalisten und Zeitungsherausgeber kommen vor allem in der RS vor (EK 10.11.2015).
Homosexuelle Handlungen sind nicht strafbar. Das Polizei- und Ordnungsrecht in den Entitäten benachteiligt aber Personen aufgrund ihrer sexuellen Identität als LGBTTI durch eine Generalklausel, die der Polizei bei einer "Bedrohung der öffentlichen Moral" und einer drohenden "Verletzung patriotischer, nationaler, religiöser und moralischer Gefühle der Bürger" Eingriffsrechte gibt (AA 30.12.2015).
Quellen:
Die Haftbedingungen in BuH entsprechen in der Regel Europarat-Standards, variieren aber sehr stark zwischen den einzelnen Haftanstalten. Die bisherigen Probleme wie Gewaltanwendung durch das Gefängnispersonal bzw. unter den Inhaftierten selbst, das Fehlen konkreter Verhaltensregeln für das Gefängnispersonal sowie schlechte medizinische Versorgung wurden nach kritischen Berichten verstärkt angegangen. Jugendliche männliche Strafgefangene im Alter von 16 bis 18 Jahren werden in einigen Haftanstalten mit den erwachsenen Strafgefangenen zusammen untergebracht. Nur für jugendliche Strafgefangene unter 16 Jahren werden separate Unterbringungsmöglichkeiten gesucht. Auch Frauengefängnisse fehlen, so dass weibliche Strafgefangene zum Teil in abgetrennte
Bereiche der allgemeinen Gefängnisse eingewiesen werden. Die Umsetzung der vorgeschriebenen Sicherungsverwahrung von Straftätern, die ggf. eine psychologische Behandlung erhalten müssen, erfolgt nicht immer im erforderlichen Umfang (AA 30.12.2015).
Der Bau von zukünftigen, nach europäischen Standards eingerichteten, Staatsgefängnissen schreitet weiter voran (Dnevni Avaz 9.9.2015).
Quellen:
Die Todesstrafe wurde für alle Strafen abgeschafft (AI 24.5.2012).
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BuH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde
hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen (AA 30.12.2015).
Quellen:
Die Staats- und die Entitätsverfassungen garantieren Religionsfreiheit, die auch in der Praxis geachtet wird. Es gab Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung in allen Teilen des Landes aufgrund der Religionszugehörigkeit bzw. von religiösen Minderheiten, sowie über Übergriffe auf religiöse Symbole. Einige politische und religiöse Führer haben den interreligiösen Dialog gefördert (USDOS 14.10.2015).
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch
vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Entsprechende Fälle werden, wenn sie vorkommen, nur schleppend verfolgt und selten aufgeklärt. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 30.12.2015).
Quellen:
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BuH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen. Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. In BuH gibt es folgende Minderheiten:
Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und
Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten
und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen (AA 30.12.2015).
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz von Minderheiten sind weitgehend vorhanden, jedoch sind erhebliche Verbesserungen bezüglich der Einhaltung der Menschenrechte erforderlich. Die nationalen Minderheitenräte sind funktionsfähig, aber ihre Rolle in der Öffentlichkeit bleibt nach wie vor schwach (EK 10.11.2015).
Quellen:
Die größte Minderheit in BuH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Ursache der Benachteiligung ist u.a., dass lt. Angaben des UNHCR Roma-Kinder häufig nach der Geburt nicht in die öffentlichen Register eingetragen werden, was nach Schätzungen auch dazu führt, dass heute ungefähr 2.000 nicht registrierte Kinder in BuH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Für Roma gilt für den Kanton Sarajewo, wie für den Rest Bosnien-Herzegowinas, dass die Inanspruchnahme aller Grundrechte bei Rückkehr grundsätzlich gewährleistet ist. Es gibt keinerlei Hinweise einer institutionellen oder systematischen Diskriminierung der Roma gegenüber anderen Rückkehrern. Bei der OSZE in BuH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind (AA 30.12.2015).
Die Beobachter schätzen, dass in BuH zwischen 80.000 und 100.000 Roma leben.
Roma sind mit der Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Gesundheitsversorgung, Bildung und Beschäftigungsmöglichkeiten konfrontiert. Der Staat etabliert mehrere institutionelle Mechanismen, wie Stellen, die für Minderheitenangelegenheiten zuständig sind, wo die Roma als größte ethnische Minderheit Unterstützung vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge erhalten. Die Finanzierung der Verbesserung der Lage von Roma wurde mit schätzungsweise USD 1.910.000 gesichert. In den ersten 8 Monaten 2014 profitierten mehr als 330 Roma-Familien von den staatlichen Beschäftigungsprogrammen, 582 Familien erhielten Unterstützung für die Wohnung und 400 Familien profitierten von Infrastrukturverbesserungen in ihren Gemeinden (USDOS 25.6.2015).
Wie in allen Ländern des Westbalkans sind Roma auch in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen benachteiligt, da eine ausreichende Integration innerhalb der Gesellschaft, dem sozialen Leben, im Bildungsbereich bisher nicht erreicht werden konnte. Insbesondere leiden Kinder unter den Umständen, die ihnen keine gleichberechtigten Chancen im Vergleich zu ihren Altersgenossen aus den anderen Volksgruppen geben. Staat und NGOs sind sich der Lage der Roma bewusst, und durch den Druck von EU und OSZE befassen sich die Behörden aller Ebenen mit Problemen, die Roma betreffen:
Arbeitslosigkeit, Bildung, Lebensumstände, Krankenversicherung etc. (VB 26.1.2016).
Das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge BuH hat am 29.12.2015 bekanntgegeben, KM 2.720.000 für Wohnungen, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung der Roma bereitgestellt zu haben (BuH Ministerium MF 29.12.2015).
Quellen:
Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, sozialem Status usw. ist verboten. Dennoch sind Diskriminierung und Gewalt gegen Frauen ein weit verbreitetes Problem, das jedoch oft nicht gemeldet und selten von Behörden behandelt und berichtet wird. Der maximale Strafrahmen für Gewalt gegen Frauen beträgt 15 Jahre Gefängnis. Obwohl die Polizei ein Wegweisungsrecht gegen gewalttätige Männer besitzt und eine Spezialausbildung für den Umgang mit Fällen häuslicher Gewalt erhielt, wird diese Bestimmung kaum bzw. falsch angewandt. Vielmehr werden eher Frauen gezwungen, sich in Frauenhäuser zu begeben. Eine staatliche Unterstützung für die Opfer erfolgt aufgrund von Geldmangel kaum. Dies wird durch zahlreiche NGOs, z.B. das Safe Network, das auch zwei Hotlines leitet, bewerkstelligt. Acht Frauenhäuser im Land erhalten staatliche finanzielle und materielle Unterstützung. Das Land unternimmt mehrere Initiativen zur Bekämpfung von Vergewaltigung und häuslicher Gewalt, aber aus Zurückhaltung und Mangel an Information nutzen die Frauen den verfügbaren gesetzlichen Schutz nicht in vollem Umfang (USDOS 25.6.2015).
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. In der konservativen BuH-Gesellschaft sind Frauen jedoch häufig geschlechtsspezifischen Benachteiligungen in Politik,
Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. Sexuelle Belästigung ist zwar strafbar, findet aber laut Aussage von MR-Organisationen und NGOs dennoch häufig statt. Primär werden Frauen am Arbeitsplatz belästigt, zeigen dies jedoch nur selten an. Trotz der Verabschiedung von Gesetzen zum Schutz vor häuslicher Gewalt auf Entitätsebene im Jahr 2006 ist häusliche Gewalt gegen Frauen in BuH nach wie vor weit verbreitet. Aufgrund des bestehenden gesellschaftlichen Tabus kommt sie jedoch nur selten zur Anzeige. Vergewaltigung (auch in der Ehe) ist strafbar und wird mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 15 Jahren geahndet.
Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BuH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden. In Banja Luka, Bijeljina, Doboj, Mostar und Sarajewo gibt es Schutzhäuser für Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind (AA 30.12.2015).
In BuH gibt es folgende Institutionen (staatliche, NGOs, einschließlich Roma-Organisationen) die Frauen unterstützen: 1. ZRM "USPJEH" - Ženska Romska Mreža (Netzwerk der Vereine von Romafrauen), http://zrmuspjeh.com.ba/, Webseite in Englisch und lokaler Sprache, 2. UŽR "Bolja buducnost" Tuzla, http://www.bolja-buducnost.com.ba, 3. Udruženje "Romska djevojka-Romani cej" Prnjavor, uromskadjevojka@hotmail.com, msd1997@hotmail.com, 4. UR CZM "NADA" Kakanj, urczmnadakakanj@hotmail.com, 5. UR "Karanfil" Bosanska Krupa, udr.karanfil@outlook.com, 6. UGORI "Budi mi prijatelj" Visoko, http://www.budimiprijatelj.org,
Weitere NGOs die Frauen unterstützen und sichere Häuser betreiben:
http://www.fld.ba/stranica/improvement-and-protection-of-human-rights,
2. Žene s Une (Bihac), 3. Prihvatilište za žene i djecu u nevolji Mirjam Karitas (Mostar), 4. Medica (Zenica), 5. Udruženje gradana Viva žene (Tuzla), 6. Udruženje Žena BiH.
In BuH gibt es insgesamt neun sichere Häuser, die über eine Kapazität für 173 Personen verfügen (VB 26.1.2016).
Es gibt keine staatlichen Handlungen, die spezifisch gegen Kinder gerichtet sind (AA 30.12.2015). Gewalt gegen Kinder ist ein Problem und wird polizeilich untersucht und verfolgt. Gemeindezentren für Sozialarbeit schützen Kinderrechte, jedoch leiden sie unter finanziellem Mangel und Unterbringungsproblemen bei Kindern, die vor Gewalt in der Familie fliehen. Das Mindestheiratsalter beträgt bei elterlicher Zustimmung 16 Jahre, ansonsten 18 Jahre. Bei gewissen Roma-Gruppen ist die Verheiratung von 12-14-jährigen Kindern üblich (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i.d.R. in einen anderen
Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien
gibt es kein "Mehrheitsgebiet" ihrer Volksgruppe. In der RS stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar, da die dortige Bevölkerung zum Großteil serbisch ist. Reisende BuH-Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Kinder benötigen eigene Reisedokumente mit Foto und können nicht mehr in die Pässe der Eltern eingetragen werden. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. (30.12.2015).
Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 25.6.2015). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich geschützt. Die Rückkehr von Menschen, die während des Bürgerkriegs vertrieben worden sind, bleibt weiterhin ein Problem, obwohl gegenwärtig nur wenige Flüchtlinge versuchen in ihre Häuser zurückzukehren (FH 28.1.2015).
Quellen:
17. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial,
Strom ist landesweit sichergestellt. Insgesamt ist aber der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung niedrig. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BuH liegt bei umgerechnet unter 500 Euro. Die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Angaben der Weltbank bei gut 60 %. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung. Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten) (AA 30.12.2015).
Das größte Wirtschaftspotential bietet der Energiesektor. Das während des Krieges zu rund 60 Prozent zerstörte Stromnetz ist wiederhergestellt. Mittlerweile exportiert BuH wieder Energie. Über komparative Vorteile in der Region verfügt BuH auch im Bereich der Metallverarbeitung. Die meisten neuen Arbeitsplätze werden weiterhin durch Neugründungen im KMU-Sektor (kleine und mittlere Unternehmen) geschaffen, die stark exportorientiert produzieren, da die Binnennachfrage auch auf mittlere Sicht gering bleiben wird. Zu den Erfolgen der Wirtschaftstransformation in Bosnien und Herzegowina zählt der Bankensektor, der zu den stabilsten der Region gehört. Die landwirtschaftliche Erzeugung und Verarbeitung sind Großteils auf einem technisch und qualitativ veralteten Stand. Produkte und Betriebsgröße sind kaum wettbewerbsfähig, es fehlt an einer Lebensmittelverarbeitungs- und Verpackungsindustrie. Nach längeren Anlaufschwierigkeiten hat BuH nun die phytosanitären EU-Mindeststandards erfüllt und kann daher seit September 2015 Milchprodukte in die EU einführen. Ausbau des paneuropäischen Bahn- und Straßenkorridors Vc (Nord-Süd-Autobahn durch BuH von Šamac über Doboj, Zenica, Sarajewo, Mostar bis zur kroatischen Grenze nach Ploce), die Route 2a (Straßenverbindung Gradiška-Banja Luka-Lašva-Travnik), den Flughafen Sarajewo und die Binnenhäfen Bosanski Šamac und Brcko. Der Bereich Tourismus ist im Wachstum begriffen und bietet weiteres Potenzial. BuH ist Mitglied von EBRD, Weltbank und IWF. Das Freihandelsabkommen mit der EFTA trat am 01.01.2015 in Kraft (AA 6.2015).
Die Gesetzgebung in Bosnien-Herzegowina garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen (VB 26.1.2016).
Quellen:
Alle Bürger in Bosnien-Herzegowina haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung): arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 26.1.2016).
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt. Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet. Geistig behinderte Personen, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission aus Fachärzten, bestätigt werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten.
Die Kosten von mehr als 100 Medikamenten werden vollständig von der Krankenversicherung in Bosnien und Herzegowina bezahlt. Nicht in der Liste enthaltene Medikamente müssen vollständig vom Patienten bezahlt werden. Spezielle Medikamente, die vor Ort nicht verfügbar sind, können durch eine Vereinbarung mit den lokalen Apotheken aus dem Ausland beschafft werden. Die Kosten hierfür sind ebenfalls vom Patienten zu tragen (IOM 10.2014).
Grundsätzlich sind in BuH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz (der Föderation) deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren. Aufgrund eines am 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesetzes sind alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahren, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahren, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert. Nach Schätzungen des Helsinki- Komitees haben dennoch etwa 60% der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.
Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BuH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBuH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBuH) und in Slatina (Laktaši) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden. Die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica weist den höchsten Standard auf und ermöglicht eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich.
Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BuH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Ärzte und Pflegepersonal sind noch ausreichend vorhanden, wandern aber zunehmend ins Ausland ab. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in eingeschränktem Umfang durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Die Bedingungen für die Behandlung von Dialysepatienten haben sich verbessert, sind aber immer noch nicht ausreichend, um eine reibungslose Behandlung aller Dialysepatienten sicherzustellen (AA 30.12.2015).
Gängige Medikamente sind auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, bei ärztlicher Verordnung von der Krankenversicherung bezahlt. Kosten für Spezialmedikamente werden in der Regel nicht erstattet. Sie können auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden. Die Insulinversorgung, die ausschließlich gegen Rezeptvorlage und kostenlos in Apotheken erfolgt, ist grundsätzlich gewährleistet.
Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen. Zur Behandlung psychisch Kranker und traumatisierter Personen fehlt es weitgehend an ausreichend qualifizierten Ärzten und an klinischen Psychologen und Sozialarbeitern. Therapien beschränken sich überwiegend auf Medikamentengaben. Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BuH weiterhin nur unzureichend möglich. In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium sechs Einrichtungen für Menschen mit körperlicher oder geistiger Behinderung (auch für Kinder und Jugendliche) bzw. für Drogenabhängige.
In der FBuH gibt es folgende Zentren und Pflegeeinrichtungen:
Anstalt für die Versorgung von geistig behinderten Kindern und Jugendlichen in Pazaric, zwei Anstalten für die Unterbringung von geistig Behinderten in Fojnica, Anstalt für die Erziehung (verhaltensauffälliger) männlicher Kinder und Jugendlicher in Sarajewo, Anstalt des Sozialschutzes in Ljubuski.
Einrichtungen für Drogenabhängige in der FBuH, die (neben kleineren Gesundheitszentren) Substitutions-Programme anbieten, sind: Anstalt für Alkoholismus und andere Abhängigkeiten in Sarajewo, Anstalt für Suchtkrankheiten in Zenica, Zentrum für Prävention und Behandlung von Abhängigkeiten in Mostar, Zentrum für geistige Erkrankungen in Sanski Most, Klinik für Psychiatrie der Uni-Klinik Tuzla, Krankenhaus von Bihac (nach Feuer nicht in Betrieb). Im Distrikt Brcko gibt es einige private Einrichtungen für alte, kranke und behinderte Menschen (bei Mittellosigkeit übernimmt die Sozialbehörde die Kosten), aber keine Pflegeeinrichtungen für psychisch Kranke oder Drogenabhängige (AA 30.12.2015).
Quellen:
Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der FBiH in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z.B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung).
In einzelnen Kantonen wird die Möglichkeit der Registrierung daran geknüpft, dass die Antragsteller Wohnraum in der betreffenden Gemeinde haben; dabei reicht es teilweise auch aus, bei Verwandten oder Bekannten zu wohnen. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B. aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), hat ein Rückkehrer nach polizeilicher Anmeldung Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium und Unterbringung in einer Sammelunterkunft. Wer dies ablehnt, ist auf sich selbst gestellt. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim BH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat (AA 30.12.2015).
Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien
von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen meist über den Flughafen Sarajewo. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben.
Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z.B. Bosniaken in die RS) oder Mehrheitsgebiete (z.B. Serben in die RS) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit
befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der FBuH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Die meisten Übergriffe in der FBuH ereignen sich in kroatischen Mehrheitsgebieten wie Capljina, Livno und West-Mostar. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer als vermeintlich vermögende und privilegierte
Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen
ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden. Schwierigkeiten für Rückkehrer bei der Einreise sind nicht bekannt (AA 30.12.2015).
Der Ministerrat nahm den Bericht des Ministeriums für Menschenrechte und Flüchtlinge über die Umsetzung der revidierten Strategie der Durchführung des Annex 7 des Dayton-Vertrages an. Von den 1.050.000 registrierten Rückkehrern sind etwa 600.000 oder 67% als Vertriebene und etwa 450.000 oder 43% als Flüchtlinge zu zählen. 220.000 Besitztümer wurden an ihre Vorkriegsbesitzer bzw. an die rechtmäßigen Inhaber zurückgegeben, was einer Umsetzung des Eigentumsgesetzes von 99,9% entspricht. Weiters wurden 330.000 Häuser und Wohnungen restauriert. In den letzten zehn Jahren, seit Bosnien die Zuständigkeit auf diesem Gebiet übernommen hatte, wurden mehr als eine Milliarde Konvertible Mark (KM) in BuH für Rückkehrer investiert, wovon 620 Millionen in die Wiederherstellung von Häusern und beinahe 500 Millionen für ergänzende, nachhaltige Maßnahmen verwendet wurden. Laut Angaben des Ministerrates sind für die kommenden Jahre weitere KM 1,2 Mio. für dauerhafte Lösungen im Bereich Wohnungen notwendig (VB 26.1.2016).
Quellen:
Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, konnte aufgrund fehlender Nachweise oder eigener unmittelbarer Eindrücke nicht festgestellt werden.
Die Feststellung zur Ausreise aus Bosnien und Herzegowina, der weiteren Reiseroute und zur Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum familiären Umfeld des Beschwerdeführers sowie dessen beruflicher Ausbildung ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in den unterschiedlichen Einvernahmen im fremdenpolizeilichen als auch im asylrechtlichen Verfahren, sowie der Einvernahme seiner Ehegattin im fremdenpolizeilichen Verfahren vom 11.02.2014 und den Angaben und vorgelegten Unterlagen in der Beschwerde vom 09.10.2014.
Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Vorgeschichte des Beschwerdeführers, seiner Zeiten in Haft und dem eingeleiteten fremdenpolizeilichen Verfahren ergeben sich aus den im Akt einliegenden strafgerichtlichen Urteilen, Unterlagen in Bezug auf den Strafvollzug sowie dem ebenfalls im Akt einliegenden fremdenpolizeilichen Bescheid vom 04.11.2014.
Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA.
Das ursprüngliche Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Bosnien verlassen müssen, da die dortige Polizei von ihm verlangt habe, für sie zu arbeiten und er beim Aufdecken großer Fälle habe helfen sollen, revidierte der Beschwerdeführer schon in der Einvernahme vor dem BFA vor Bescheiderlassung und stellte klar, dass er keine Asylgründe habe und auch nie einen Asylantrag habe stellen wollen und es sich dabei um ein Missverständnis gehandelt habe. Er wolle lediglich in Österreich bei seiner Familie bleiben, werde aber im Heimatsstaat in keiner Weise verfolgt, weder politisch noch vom Staat. Er wolle sich um eine legale Aufenthaltsberechtigung in Österreich bemühen. Weitere Gründe wolle er keine geltend machen und drohe ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat lediglich die Trennung von seiner Familie. Der Beschwerdeführer erhob hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005) auch keinerlei Beschwerde.
Bezüglich der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgungsgefahr droht oder keine sonstigen Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst eine solche in keiner Weise während seiner Einvernahmen geltend gemacht hat und er sogar im Gegenteil angab, dass es sich bei der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz um ein Versehen gehandelt habe, ihm im Heimatstaat gar nichts drohe und die einzige Konsequenz einer Heimreise die Trennung von seiner Familie (gemeint Ehegattin und Sohn) darstelle. Dem Beschwerdeführer wurden von der belangten Behörde die Länderinformationen im Hinblick auf die Feststellung der Situation in seinem Herkunftsland vorgehalten, worauf dieser angab, über die Situation dort Bescheid zu wissen. Wenn nunmehr im Rahmen der Beschwerde vorgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine aussichtlose Lage geraten würde, die einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung gleichzusetzen wäre, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass solche Umstände kein einziges Mal vom Beschwerdeführer selbst erwähnt wurden oder sich irgendein Hinweis darauf ergeben habe. Auch hat er nie vorgebracht, im Herkunftsland keine berufliche Perspektive zu haben oder unter Armut oder Obdachlosigkeit zu leiden. Als Grund für seine Ausreise hat er immer angegeben, nach Österreich gekommen zu sein, da seine Brüder schon lange hier leben würden und er in weiterer Folge eine österreichische Staatsangehörige geheiratet und mit dieser ein Kind habe, und daher bei seiner Familie bleiben wolle. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auf die allgemeine Situation im Herkunftsland, die die gesamte bosnische Bevölkerung betrifft, aber keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers darstellt. Der vorgebrachte Sachverhalt ist darüber hinaus auch nicht substantiiert und wurden diesbezüglich keinerlei Bescheinigungen vorgelegt. Die vorgelegten Urkunden über die absolvierten Berufsausbildungen des Beschwerdeführers sind sogar dahingehend zu werten, dass dieser lange Zeit im Herkunftsstaat verbracht hat und dort neben seiner Schulausbildung auch zwei unterschiedliche Berufsausbildungen absolvieren konnte. An finanzieller Unterstützung hat es ihm daher offenbar nicht gemangelt. Schließlich ergeben die aktuelleren, öffentlich zugänglichen Quellen zur Lage in der Republik Bosnien und Herzegowina, welche im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.02.2016 in das Verfahren eingebracht wurden, keinerlei Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in das Herkunftsland.
Zusammenfassend ist im Lichte der in das Verfahren eingeführten Länderfeststellungen festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch die Ausführungen in seiner Beschwerde nicht gelang, existenzbedrohende Lebensumstände im Falle seiner Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina aufzuzeigen, was in weiter Folge in der rechtlichen Beurteilung noch dargestellt wird.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina beruht darauf, dass der Beschwerdeführer - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - keine konkreten Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge gegenwärtig eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt zur Lage in Bosnien und Herzegowina getroffenen Feststellungen basieren auf Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Sie erweisen sich durch genaue Quellenangaben als substantiiert, schlüssig und nachvollziehbar, wobei eine Ausgewogenheit der sowohl amtlichen bzw. staatlichen als auch von nichtstaatlichen Quellen ersichtlich ist. Diese Feststellungen wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht und wurden mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers und, in Folge der Zurücklegung der Vollmacht, der Vertretung des Beschwerdeführers dazu keinerlei Stellungnahmen abgegeben.
Die in der gegenständlichen Beschwerde angeführten Mängel der im angefochtenen Bescheid angeführten Länderfeststellungen wurden daher durch die Einführung neuester und aktuellster Länderfeststellungen saniert.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde lediglich hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erwuchs daher mit Ablauf der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind daher nur die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Er verfügt darüber hinaus über eine mehrjährige Schulausbildung sowie Berufsausbildungen als Schweißer und Maschinenbauschlosser. Er wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit Gelegenheitsarbeiten ein Einkommen zu erwirtschaften.
Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr auch im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteil wird.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina nicht substantiiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf seine individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit der Beschwerdeführer durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Zudem ist noch anzumerken, dass die Behauptung, der Beschwerdeführer wäre im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat gefährdet, erst im Rahmen der schriftlichen Beschwerde vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer selbst aber in den Einvernahmen im Rahmen seines Asylverfahrens selbst zu Protokoll gab, dass es sich bei der Asylantragstellung um ein Missverständnis gehandelt habe und er keinerlei Asylgründe oder sonstige Gründe habe, weshalb er in seinen Heimatstaat nicht zurückkehren wolle oder könne, außer, dass er dadurch von seiner Ehegattin und seinem Sohn getrennt werden würde.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe,
BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die beschwerdeführende Partei als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
§ 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der Beschwerdeführer befand sich zuletzt von 03.09.2013 bis zumindest 17.08.2015 (Datum der letzten Meldung im ZMR) im Bundesgebiet und war sein Aufenthalt nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet, sondern lediglich unbegründet und unsubstantiiert in eventu beantragt wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas kein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
§ 55 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Nach der Rechtsprechung des EGMR sind Kinder aus einer Familienbeziehung im Sinne des Art. 8 EMRK allein auf Grund ihrer Geburt und von diesem Zeitpunkt an ipso iure Teil dieser Familie. Mit der Trennung der Eltern endet nicht automatisch das Familienleben eines der Elternteile zu seinem minderjährigen Kind. Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" iSd Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 03.12.2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mwH auf die Rsp des EGMR; VwGH vom 28.06.2011, 2008/01/0583).
Dem in der gegenständlichen Beschwerde erhobenen Vorwurf, dass sich die belangte Behörde mit den familiären Beziehungen des Beschwerdeführers im angefochtenen Bescheid nicht auseinandergesetzt hätte, kann nicht gefolgt werden, denn ging diese selbst schon von einem schützenswerten Familienleben des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Ehegattin und sein Kind aus. In Anbetracht der soeben dargestellten Rechtsprechung des EGMR (und des VwGH) ist im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem schützenswerten Familienleben auszugehen gewesen. Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und hat mit dieser zumindest einen Sohn. Während der Inhaftierung des Beschwerdeführers (erst wegen der verhängten Untersuchungshaft, anschließend wegen der Strafhaft) hat ihn die Ehegattin mit dem Sohn monatlich besucht. Nach der Haftentlassung lebten alle wieder im gemeinsamen Haushalt. Der Kontakt zu den beiden in Österreich lebenden Brüdern des Beschwerdeführers ist jedenfalls als schützenswertes Privatleben einzustufen, nicht jedoch als schützenswertes Familienleben, da eine finanzielle Abhängigkeit des Beschwerdeführers von seinen Brüdern nicht glaubhaft gemacht werden konnte und selbst wenn eine solche vorläge, könnte ihm diese auch wie bisher und wie es offenbar bezüglich der Eltern des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat praktiziert wird, auch dort weiter gewährt werden. Sämtliche angeführte Familienmitglieder sind in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigt und nicht im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen. Im Herkunftsland leben noch die beiden Eltern des Beschwerdeführers, zu welchen wöchentlich telefonischer Kontakt besteht.
In Bezug auf das schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers sind weiters noch folgende Überlegungen anzustellen:
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Wie bereits angeführt ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 1 Abs. 2 iVm. Anlage II der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 81 vom 21.03.2011, S. 1 idgF von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 nicht überschreitet, befreit.
Der Beschwerdeführer hatte sich schon vor seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz schon seit 2011 immer wieder legal aufgrund der 90 tägigen visumsfreien Aufenthaltsberechtigung für Staatsangehörige Bosnien und Herzegowinas innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen in Österreich aufgehalten. Insgesamt hat der Beschwerdeführer jedenfalls mehr als die Hälfte seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung sind nicht nur die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers, sondern auch die subjektiven Rechte des(r) Kindes(r) des Beschwerdeführers angemessen zu berücksichtigen: Insbesondere aus Art. 24 Abs. 2 und 3 GRC, ergibt sich also, dass bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein muss und dass jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen hat, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen. Eine Einschränkung dieser Rechte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des in Art. 52 Abs. 1 GRC geregelten Gesetzesvorbehaltes zulässig (vgl. EuGH 06.12.2012, C 356/11, C 357/11, RN 76; vgl. zu Art. 8 EMRK EGMR 28.06.2011, 55.597/09, Nunez, EGMR 31.01.2006, 50.435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, sowie VfGH 18.06.2012, U 713/11).
Unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren ergibt sich Folgendes:
Ob der Beschwerdeführer tatsächlich der deutschen Sprache mächtig ist oder nicht, konnte nicht festgestellt werden, ebenso wenig, dass sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich aus-, fort- oder weitergebildet hätte oder tatsächlich einer illegalen Beschäftigung nachgegangen ist. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Schließlich konnte der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage im Rahmen der Beschwerdeergänzung für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels und einer Beschäftigungsbewilligung vorweisen.
Der Beschwerdeführer steht in gutem Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Brüdern, jedoch besteht zu diesen kein Abhängigkeitsverhältnis. In Bezug auf seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder besteht jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK, da der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Haft wieder in aufrechter Wohngemeinschaft mit seiner Ehegattin und seinem(n) Kind(ern) lebte.
Der Beschwerdeführer hat jedoch auch durchaus starke Anknüpfungspunkte zu seinem Herkunftsstaat, da er dort den Großteil seines Lebens verbracht hat, dort zur Schule ging, seine Ausbildungen abschloss und nach wie vor beide Eltern dort leben zu welchen er wöchentlich telefonischen Kontakt hat. Es kann daher nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf Bosnien und Herzegowina bereits gänzlich entwurzelt wäre und keinerlei Bezüge zu seinem Heimatland mehr bestünden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Schließlich ist aber auf die festgestellten strafgerichtlichen Verurteilungen zu verweisen.
Die Aufenthaltsbeendigung muss daher auch unter dem Aspekt der Verhinderung (weiterer) strafbarer Handlungen gesehen werden. So wurde der Beschwerdeführer bereits am 20.03.2013 und somit maximal 2 Jahre nach seiner ersten Einreise in das Bundesgebiet straffällig und wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen in weiterer Folge durch das Bezirksgericht XXXX am XXXX zu der diesbezüglich festgestellten Strafe verurteilt. Bereits am 23.08.2013 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung und in weiterer Folge am 12.09.2013 das Vergehen der versuchten falschen Beweisaussage und wurde vom Landesgericht XXXX nach Ausschöpfung des gesamten Rechtsmittelweges am XXXX diesbezüglich rechtskräftig unter anderem zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Es handelt sich dabei jeweils um ein Fehlverhalten, dass die sexuelle Sphäre betrifft und ist der Beschwerdeführer somit bereits zweimal einschlägig verurteilt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, dass es sich bei einer Vergewaltigung um ein gravierendes Verbrechen handelt, das die Annahme einer Gefährdung nach § 86 Abs. 1 FPG vor dem FrÄG 2011 (nunmehr § 67 FPG) rechtfertigt (vgl. dazu etwa VwGH 08.07.2009, 2008/21/0442 mwN).
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher jedenfalls eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit vor.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer ursprünglich zwar legal eingereist, stützt sich sein nunmehriger Aufenthalt aber lediglich auf einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, gegen dessen Abweisung er in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht einmal Beschwerde erhob.
Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie die Verhinderung von Delikten gegen die Rechtsgüter der körperlichen Integrität anderer Personen und der sexuellen Selbstbestimmung gegenüber.
Durch die Stellung eines unbegründeten Asylantrages lediglich zur Erlangung eines Aufenthaltstitels und die beiden einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen, die nicht nur einen Eingriff in die körperliche Integrität sondern auch in höchstem Maße in die geschlechtliche Sphäre seines Opfers darstellen, hat der Beschwerdeführer gezeigt, dass er in keiner Weise gewillt ist, die von der Rechtsordnung gesteckten Grenzen und auch die Werte der österreichischen Gesellschaft zu beachten.
Die dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte wirken sich gravierend auf die Interessenabwägung aus, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von sexuellen Übergriffen und am Schutz der Rechte Dritter besteht.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Interessen an der Einhaltung der Rechtsordnung und Verhinderung von Straftaten, sowie den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welchem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Daran vermögen auch die Rechte des(r) Kindes(r) auf Kontakt zum Vater nichts verändern, zumal dieser Kontakt durch Besuche im Heimatstaat des Beschwerdeführers aufgrund der guten Busanbindungen und der nicht allzu schwer überwindbaren Distanz ohne weiteres möglich sind. Dies gilt auch für die Ehegattin des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig und verhältnismäßig zu werten.
Es sind daher auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese - soweit erforderlich - auch zitiert.
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