W227 2005256-1•BVwG W227 2005256-1
W227 2005256-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Schutzunfähigkeit, unterstellte<br/>politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht
W227 2005256-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX , afghanischer Staatsangehöriger, gegen Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11. Februar 2014, Zl. 13-831191008/1706513, nach einer mündlichen Verhandlung am 20. November 2015 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der paschtunischen Volksgruppe, brachte am 16. August 2013 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Dazu gab er zusammengefasst Folgendes an: Er stamme aus dem Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kandahar; er sei Offizier beim afghanischen Militär und ein Mitglied der Volksdemokratischen Partei Afghanistans (DVPA) gewesen. Als er 2012 von den Stammesältesten für den Posten des Distriktvorstehers von XXXX vorgeschlagen worden sei, sei er von Taliban bedroht worden, diese Funktion nicht auszuüben. Im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan habe der Beschwerdeführer Angst von den Taliban umgebracht zu werden.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 13. Dezember 2013 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er sei Oberst beim afghanischen Militär und in der DVPA aktiv gewesen. Seit dem Sturz Mohammed Nadschibullahs habe der Beschwerdeführer kein Interesse mehr an der DVPA, "ziehe die europäische Ideologie" vor und setze sich mit dieser auseinander. Aufgrund der Machtübernahme der Taliban sei die Familie 1996 nach Pakistan geflohen. Bei ihrer Rückkehr 1999 sei der Beschwerdeführer von Taliban festgenommen und gefoltert worden; er leide noch heute an den Folgeschäden. Die Taliban hätten ihm vorgeworfen, das Gebet nicht zu vollziehen, "kafer" (ungläubig) zu sein und Alkohol zu trinken. Der Beschwerdeführer sei dann nach Mazar-e Sharif gezogen. Mitte 1391 (entspricht: 23. August bis 22. September 2012) sei er von den Stammesältesten für den Posten des Distriktvorstehers von XXXX vorgeschlagen worden. Daraufhin sei er erneut von Taliban bedroht worden. Sie hätten ihm vorgeworfen, "einer der schlimmsten Ungläubigen" zu sein und "Ausreden" gefunden, ihn mit der Todesstrafe bestrafen zu können. In Folge habe sich der Beschwerdeführer zunächst zuhause bzw. bei Verwandten versteckt. Als dann auch sein jüngster Sohn auf der Straße bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer Afghanistan endgültig verlassen.
Weiters legte der Beschwerdeführer u.a. seine Tazkira sowie ein Schreiben des Provinzialrates der Provinz Kandahar vom 21. Jänner 2012 vor; demzufolge sei der Beschwerdeführer zum Distriktvorsteher von XXXX vorgeschlagen worden.
3. Mit Schreiben vom 5. Februar 2014 legte der Beschwerdeführer dem BFA einen medizinischen Befundbericht eines Facharztes für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten vom 13. Jänner 2014 vor; danach habe der Beschwerdeführer seit 15 Jahren am linken Ohr eine mittelgradig kombinierte Schwerhörigkeit.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2015 (Spruchteil III.).
Zum Beschwerdeführer und zu seinen Fluchtgründen stellte das BFA fest, dass er afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens sei und der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Von 1977 bis 1993 sei er Mitglied der DVPA gewesen. Die Gründe für das Verlassen Afghanistans seien "teilweise glaubwürdig". So sei glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer bei der DVPA tätig gewesen und zum Distriktvorsteher nominiert worden sei. Eine Gefährdung seitens der Taliban habe der Beschwerdeführer hingegen nicht glaubhaft machen können.
Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das BFA mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Hingegen wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Situation in Afghanistan der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
5. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wiederholt.
6. Am 20. November 2015 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungs- gericht statt. Dieser blieb das BFA entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte sein Fluchtvorbringen ausführlich dar, wobei sich im Wesentlichen Folgendes ergab: Der Beschwerdeführer habe bis 1993 im afghanischen Verteidigungsministerium als Leiter der XXXX gearbeitet. Er habe nie gekämpft und der Zivilbevölkerung keinen Schaden zugefügt; vielmehr respektiere er die Menschenrechte. 1993 sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach Pakistan gezogen. Da ihre finanzielle Situation sehr schlecht gewesen sei, seien sie 1999 wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Auf ihrem Weg in das - damals - sichere Mazr-e Sharif sei der Beschwerdeführer in Kandahar von Taliban festgenommen, schikaniert und am linken Ohr dermaßen geschlagen worden, dass er seitdem schwerhörig sei. Nach einer Woche sei er von seinen Stammesangehörigen befreit worden und nach Mazr-e Sharif geflohen. 2011 sei der Beschwerdeführer von seinen Stammesangehörigen für den Posten des Distriktvorstehers von XXXX vorgeschlagen worden, wobei er für diesen Posten zunächst etliche Prüfungen habe absolvieren müssen. Bis zur Bekanntgabe der Ergebnisse im Jahr 2012 seien im Heimatdorf der jüngste Sohn des Beschwerdeführers sowie sein Cousin und sein Bruder von Taliban bedroht worden. Diese hätten gedroht, dass die gesamte Familie zu vernichten, wenn der Beschwerdeführer seine Arbeit als Distriktvorsteher aufnehme. Der Beschwerdeführer sei dann mit seiner Familie nach Kabul gezogen. Dort sei sein ältester Sohn nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers gefragt worden, weshalb die Familie innerhalb Kabuls immer wieder umgezogen sei. 2013 habe der Beschwerdeführer Afghanistan schließlich endgültig verlassen.
Weiters legte er eine Kopie des BFA-Bescheides vom 9. Februar 2015, wonach seine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 11. Februar 2017 verlängert worden sei, vor.
7. Am 18. Dezember 2015 legte der Beschwerdeführer ein Schreiben einer Psychotherapeutin vor. Demnach leide der Beschwerdeführer an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, die bereits chronofiziert sei. Er sei deswegen auch schon ärztlich behandelt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und gehört der paschtunischen Volksgruppe an. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und stammt aus XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Kandahar.
Der Beschwerdeführer war bis 1993 Leiter der XXXX im afghanischen Verteidigungsministerium und Mitglied der DVPA. 1999 wurde der Beschwerdeführer von Taliban entführt und verletzt. 2011 ist er zur Wahl des Distriktvorstehers von XXXX angetreten. Aufgrund der Bildung des Beschwerdeführers, seiner ehemaligen Tätigkeit für das afghanische Militär und seiner Kandidatur für ein Regierungsamt wurde er von Taliban bedroht. 2013 verließ er Afghanistan.
Der Beschwerdeführer leidet an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung.
Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
Im Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle, insbesondere hinsichtlich der Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19 Prozent zum Vergleichszeitraum des Jahres 2014. 62 Prozent dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden, im Westen und im Süden des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich, bis Ende Oktober 2015 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern.
Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen. Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (Plus 27 Prozent im Zeitraum von 1. Jänner bis 15. November 2015 im Vergleich zu 2014). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht.
Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens hat das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014 sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische, die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung - vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus.
(Länderinformationsblatt Afghanistan der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. Jänner 2016, S. 11ff)
1.2.2. Sicherheitslage in Kandaher
Am 20. September 2015 kamen bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar zwei Zivilisten ums Leben.
Am 12. Oktober 2015 wurde eine weibliche Mitarbeiterin der United Nations Assistance Mission in Kandahar ermordet.
Am 13. Oktober 2015 wurde ein Polizist bei einem Selbstmordanschlag in Kandahar ermordet.
Am 22. Oktober 2015 explodierte in der Hauptstadt von Kandahar eine Bombe vor einem lokalen Radiosender.
Am 19. November 2015 wurden Kämpfe aus den Provinzen Nangarhar, Faryab, Takhar, Jawzjan, Kandahar und Paktika gemeldet.
Am 8. Dezember 2015 griffen Taliban den Flughafen von Kandahar an. Bei den 27-stündigen Kämpfen sollen mehr als 60 Menschen getötet worden sein, darunter 38 Zivilisten.
Am 14. Dezember 2015 wurde ein Bruder des afghanischen Botschafters in Indien in einer Moschee in Kandahar erschossen.
Am 28. Dezember 2015 wurden in Kandahar zwei weibliche Mitglieder eines Polio-Impfteams niedergeschossen.
In der 3. Woche 2016 gab es Kämpfe u.a. in Faryab, Badakhshan, Nangarhar und Kandahar.
Am 10. Februar 2016 wurden in Kandahar sechs Polizisten bei einem sogenannten Insider-Angriff von Kollegen erschossen, sieben weitere wurden verletzt.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlings, Deutschland, Briefing Notes vom 21. September 2015, 5., 19. und 26. Oktober 2015, 23. November 2015, 14. und 21. Dezember 2015, 4. und 25. Jänner 2016 und 15. Februar 2016)
Die Zahl der afghanischen Rückkehrenden ist in den vergangenen Jahren bis Ende 2014 auf-grund der Unsicherheiten wegen des nahenden Abzugs der internationalen Sicherheitskräfte stetig gesunken. Seit dem Terroranschlag in Peschawar vom 16. Dezember 2014 ist die Zahl der afghanischen Rückkehrenden aufgrund des erhöhten Drucks seitens der pakistanischen Regierung rasant angestiegen. Von Januar bis Juli 2015 sollen über 73.000 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt sein.
Die Situation für Rückkehrende bleibt weiterhin schwierig. Der Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen und anderen Dienstleistungen ist teilweise erschwert. Aufgrund der fehlenden Netzwerke ist es äußerst schwierig, eine Verdienstmöglichkeit und eine Unter-kunft zu finden. Die Unterstützung durch Hilfswerke mit Nahrungsmitteln oder Bargeld hat eher symbolischen Wert. Während der afghanische Staat kaum in der Lage ist, die Rückkeh-renden wirksam zu unterstützen, können auch die humanitären Organisationen aufgrund der zurückgehenden finanziellen Mittel diese Rolle immer weniger erfüllen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, "Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage" vom 13. September 2015, S. 22)
In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asyl-suchender vom August 2013" geht UNHCR u.a. von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:
Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen.
Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen.
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen basieren auf seinen glaubwürdigen Angaben und der am 9. Februar 2016 eingeholten Strafregisterauskunft. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet, stützt sich auf das Schreiben der Psychotherapeutin vom 11. Dezember 2015.
Bereits das BFA ging davon aus, dass der Beschwerdeführer bei der DVPA tätig und zum Distriktvorsteher von XXXX nominiert wurde. Der Beschwerdeführer klärte einzelne, vermeintliche Widersprüche zur Verfolgung durch Taliban nachvollziehbar auf. Zusätzlich zeigte der persönliche Eindruck vom Beschwerdeführer, der im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen werden konnte, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Dabei war auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer an einer schweren komplexen posttraumatischen Belastungsstörung leidet.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibiliät ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien (sie wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Stellungnahme übermittelt und in der Verhandlung sowie zum Entscheidungszeitpunkt aktualisiert) nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungs- gericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann. Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
3.2.2. Für den Beschwerdeführer besteht im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgungsgefahr, weil er durch seine Nominierung als Distriktvorstehers von XXXX wieder in das Blickfeld der Taliban, die ihm vorwerfen, ein Ungläubiger zu sein, geraten ist.
Somit wird der Beschwerdeführer als politischer bzw. religiöser Gegner der Taliban gesehen. Damit fällt er (auch) in von UNHCR angeführte Risikogruppen, nämlich der "Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen" und "Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung und der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen" (siehe oben Punkt 1.2.4.; zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182, m.w.N.).
Da der Beschwerdeführer bereits Drohungen und Übergriffen durch die Taliban ausgesetzt war, läuft er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, von Verfolgungshandlungen erheblicher Intensität betroffen zu sein.
Eine Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat ist für den Beschwerdeführer schon deswegen auszuschließen, weil zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Afghanistan weder ein ausreichend funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat bestehen.
Somit würde der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer ihm von den Taliban zugeschriebenen oppositionellen politischen bzw. religiösen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden.
Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiert für den Beschwerdeführer nicht; die Annahme ebendieser würde im Widerspruch zum aufgrund der derzeitigen Situation in Afghanistan bereits gewährten subsidiären Schutz stehen (vgl. dazu etwa VwGH 25.3.2015, Ra 2014/18/0168; 29.6.2015, Ra 2014/18/0070).
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.2.3. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Pkt. 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.