W225 2113386-1•BVwG W225 2113386-1
W225 2113386-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016
Antragsrecht, aufschiebende Wirkung, Feststellungsantrag,<br/>Feststellungsbescheid, Feststellungsverfahren, Interessenabwägung,<br/>konkrete Darlegung, Konkretisierung, Nachbarrechte, öffentliche<br/>Interessen, ordentliche Revision, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, unverhältnismäßiger Nachteil,<br/>UVP-Pflicht, Vollzugstauglichkeit
W225 2113386-1/11E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara Weiß, LL.M. über den Antrag von XXXX, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX, Zl. XXXX, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der ordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die revisionswerbende Partei kein Antragsrecht zur Einleitung eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat. Daran hat sich auch unter Zugrundelegung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs im Fall Gruber (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13) und das dieses umsetzende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002) nichts geändert. Die beim Bundesverwaltungsgericht angefochtene Entscheidung XXXX als UVP-Behörde wurde somit bestätigt.
2. Mit Schriftsatz vom XXXX brachte der Antragsteller gegen diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes eine ordentliche Revision ein, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zu diesem Antrag wurde begründend ausgeführt:
"Wie aus dem Vorbringen in der Revision ersichtlich, stehen zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Es gibt im Gegenteil aufgrund der nicht hinreichend geklärten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, sogar ein öffentliches Interesse, dass eine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
Hinzu kommt, dass dem Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil droht, sodass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter all diesen Aspekten von essentieller Bedeutung ist.
Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung würde nämlich die Umgebung insbesondere die Nachbarn wie der Revisionswerber während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, ausgesetzt sein.
Der Revisionswerber richtet sohin an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, der am XXXX eingebrachten Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet:
"(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Entscheidungen nach § 30a VwGG hat das Verwaltungsgericht durch den Einzelrichter zu treffen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, 2013, K 2. zu § 30a VwGG).
2. Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst die Vollzugstauglichkeit des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides.
Zur Vollzugsfähigkeit von Feststellungsbescheiden ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 VwGG darauf abzustellen, ob der Bescheid eine bindende Wirkung für nachfolgende Entscheidungen entfaltet und daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH 16.03.2011, Zl. AW 2011/17/0003, 21.10.2010, Zl. AW 2010/07/0045, 09.06.2011, AW 2011/04/0023). Dies ist gegenständlich der Fall, weil die mögliche Zuerkennung eines Antragsrechts von Nachbarn eines Bewilligungsprojektes auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und die darauf folgende Feststellung, ein Projekt sei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, Bindungswirkung für nachfolgende Verwaltungsverfahren (Genehmigungsverfahren nach den Materiengesetzen und Zuständigkeit der Behörden, Nichtigerklärung erteilter Genehmigung gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 und 4 AVG i.V.m. § 3 Abs. 6 und § 40 Abs. 3 UVP-G 2000; vgl. auch VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060) entfaltet.
In der Frage der Vollzugstauglichkeit von Feststellungsbescheiden hat der VwGH differenziert: Während die Vollzugstauglichkeit eines "negativen" (die UVP-Pflicht verneinenden) Feststellungsbescheids verneint wird (vgl VwGH 05.08.2005, AW 2005/03/0013) und einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid daher keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (VwGH 11.07.2007, AW 2007/04/0026), sind "positive" Feststellungsbescheide vollzugstauglich, sodass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 VwGG der Beschwerde gegen einen solchen Bescheid aufschiebende Wirkung zuerkannt werden kann (vgl VwGH 13.09.2000, AW 2000/03/0060; 13.08.2004, AW 2004/04/0031; weiters Altenburger in Altenburger/N. Raschauer (Hrsg), Umweltrecht Kommentar (2013) zu § 3 UVP-G).
Sollte im Falle einer Bejahung des Antragsrechtes von Nachbarn auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens und in der Folge ein "positiver" UVP-Feststellungsbescheid ergehen, wäre dieser iS. der obigen Rechtsprechung der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich.
Zur Frage, ob zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen, kann für das Bundesverwaltungsgericht dahingestellt bleiben. Denn um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (zB VwGH 23.04.2015, Zl. Ra 2015/03/0017). Die Anforderungen an die Konkretisierungspflicht eines Antragstellers zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind streng (zB VwGH 25.02.1981, Slg. Nr. 10.381/A).
Der revisionswerbenden Partei ist es nicht gelungen, im Rahmen der ihr obliegenden Darlegungs- und Konkretisierungspflicht darzutun, dass mit dem allfälligen Ausspruch, das Vorhaben der mitbeteiligten Partei sei keiner bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, für sie ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Der Antragsteller bringt lediglich vor, dass ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Umgebung, insbesondere die Nachbarn - und so auch der Revisionswerber - während des laufenden Verfahrens der Gefahr von Beeinträchtigungen, ausgesetzt sein würde. Mit diesem Vorbringen übersieht der Antragsteller jedoch, dass auch im materienrechtlichen Bewilligungsverfahren die angesprochenen Beeinträchtigungen auf die Umwelt und Anrainer durch die Materienbehörde geprüft werden müssen. Inwiefern eine solche Prüfung durch die zuständige Behörde im Falle einer Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entfallen würde, wurde vom Antragsteller nicht weiter dargetan und begründet.
Der Antrag ist daher abzuweisen.
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