BVwG W218 2116745-1

W218 2116745-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016

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Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG W218 2116745-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W218.2116745.1.00

Spruch

W218 2116745-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 28.08.2015, XXXX, betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat am 29.05.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. Beigelegt wurde ein Konvolut an Befunden.

Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von einer Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.07.2015, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"Lfd. Nr.

Funktionseinschränkung

Position

GdB

1

Morbus Crohn mit Z.n. Ileozökalresektion, Wahl dieser Positionsnummer bei langjährigem Verlauf und immunsupprimierender Therapie, unterer Rahmensatz, da guter Ernährungszustand

07.04. 05

30

2

Z.n. mehrfacher Venenthrombose mit peripherer Pulmonalembolie und postthrombotischem Syndrom, eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da keine Ulcerationen bestehen

05.08. 01

30

3

Z.n. Strumektomie und Hormonersatztherapie, unterer Rahmensatz da gut eingestellt und weitgehend stabil

09.01. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung

40 vH

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das führende funktionelle Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe erhöht, da ein unmittelbares ungünstiges Zusammenwirken besteht (Thromboseneigung bei Morbus Crohn), Leiden 3 erhöht den GdB nicht, weil gut eingestellt und behandelbar.

Es handelt sich um einen Dauerzustand.

Die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ist uneingeschränkt zumutbar. Das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen in die ÖVM und die sichere Beförderung in ÖVM sind möglich. Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor."

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2015 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß §§ 40, 41, 42 und 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Beschwerdeführer leide seit 40 Jahren an Morbus Crohn. In Deutschland habe dies - ohne die Folgen der Lungenembolie - zu einem Grad der Behinderung von 60% geführt. Seine Erkrankung trete in Schüben auf. Außerhalb der Schübe sehe man ihm die Erkrankung kaum an. Ein Arzt sollte daher die Bewertung der Erkrankung nicht nach dem am Untersuchungstag herrschenden Ernährungszustand bewerten. Bei Schuberkrankungen sei der Grad der Behinderung an der Akutzeit zu ermessen. Dies sei aber im gegenständlichen Fall nicht getan worden. Der Beschwerdeführer gab an, dass eine Untersuchung im Zusammenhang mit den Folgeschädigungen nach der Lungenembolie anstehe. Es sei aber erst Ende November ein Termin für eine Spiroergonomie frei. Da es ihm innerhalb der Einspruchsfrist nicht möglich sei, werde er die Ergebnisse der Untersuchung so bald wie möglich nachreichen.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.11.2015 wurden der Beschwerdeführer und die belangte Behörde vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Der Beschwerdeführer wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass sein Vorbringen keine Anhaltspunkte enthalte, welche geeignet seien, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige festgestellten Funktionseinschränkungen zu entkräften. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten und - falls vorhanden - die in der Beschwerde erwähnten Befunden binnen einer Frist von zwei Wochen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer und die belangte Behörde haben keine Stellungnahme vorgebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer brachte am 29.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Meldebestätigung.

Der Gesamtgrad der Behinderung basiert auf dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Innere Medizin vom 29.07.2015. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen; die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft.

Insbesondere wurde im Sachverständigengutachten dargelegt, dass die führende Funktionseinschränkung 1 ("Morbus Crohn mit Z.n. Ileozökalresektion") nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung aufgrund eines langjährigen Verlaufes und immunsupprimierender Therapie sowie aufgrund des guten Ernährungszustandes des Beschwerdeführers mit 30 % eingestuft wurde. Dem Gutachten ist des Weiteren zu entnehmen, dass Leiden 2 ("Z.n. mehrfacher Venenthrombose mit peripherer Pulmonalembolie und postthrombotischem Syndrom"), ebenfalls mit einem Grad der Behinderung von 30 % eingestuft, das führende Leiden 1 um eine Stufe erhöht, da ein unmittelbares ungünstiges Zusammenwirken besteht, konkret eine Thromboseneigung bei Morbus Crohn. Die Sachverständige führte nachvollziehbar aus, dass Leiden 3 ("Z.n. Strumektomie und Hormonersatztherapie") den Grad der Behinderung nicht weiter erhöht, da diese Erkrankung gut eingestellt und behandelbar ist.

Im Rahmen der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er seit 40 Jahren an Morbus Crohn leide und dies in Deutschland zu einem Grad der Behinderung von 60% geführt habe. Dazu wird angemerkt, dass eine Einschätzung, die in Deutschland vorgenommen wurde, keine Bindewirkung für das Verfahren in Österreich hat, wenn in Österreich um die Ausstellung eines Behindertenpasses angesucht wird.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde bemängelt, die Bewertung seiner Morbus Crohn Erkrankung, einer Erkrankung die in Schüben auftrete, hätte zu einer Akutzeit erfolgen müssen, so ist darauf hinzuweisen, dass die begutachtende Ärztin eine Fachärztin für Innere Medizin sowie beeidete Sachverständige ist, die immer wieder mit Fällen von Morbus Crohn zu tun hat. Die Sachverständige ist daher mit den Gegebenheiten dieser Erkrankung, auch damit, dass die Krankheit in Schüben auftritt, vertraut und hat diesen Umstand in ihr Gutachten miteinbezogen.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde angekündigt, einen Befund über eine Ende November 2015 durchgeführte Spiroergonomie nachzureichen. Dieser Ankündigung ist der Beschwerdeführer aber - trotz nochmaliger Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht - nicht nachgekommen.

Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde somit kein Vorbringen erstattet und keine Beweismittel vorgelegt hat, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten, wurde von der Einholung eines weiteren Gutachtens Abstand genommen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Das Sachverständigengutachten wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)

Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(§ 40 Abs. 1 BBG)

Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)

Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

(§ 41 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)

Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)

Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)

Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)

Da ein Grad der Behinderung von 40 (vierzig) vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(§ 24 Abs. 1 VwGVG)

Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(§ 24 Abs. 2 VwGVG)

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)

Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.

Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.

Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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