W196 1428827-1•BVwG W196 1428827-1
W196 1428827-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Religion, Schutzunfähigkeit, Schutzunwilligkeit, Zwangsrekrutierung
W196 1428827-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sahling als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. am XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, Zl. 11 10.411-BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gem. § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 stattgegeben und XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gem. § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste am 11.09.2011 illegal in das Bundesgebiet ein und brachte beim Bundesasylamt am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Er gab an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Somalia, am XXXX geboren und verheiratet zu sein.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am 12.09.2011 vor der Polizeistation Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, dass er von 2004 bis 2008 in Mogadischu die Koranschule besucht und von 2008 bis 2011 ebenfalls in Mogadischu selbständig Handel mit Elektrowaren betrieben habe. Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Xamar an und spreche Somalisch. Die Ausreise angetreten habe er am 10.09.2011 in Mogadischu. Von dort sei er schlepperunterstützt nach Dubai geflogen und weiter nach Österreich. Für die Reise habe er USD 6.000,-- aufgebracht. Nach dem Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates gefragt, gab der Beschwerdeführer an, er habe in Mogadischu ein Elektrogeschäft gehabt und Geschäfte mit der somalischen Regierung gemacht. Nachdem die Al Shabaab davon erfahren habe, sei er als Spion bezeichnet, verschleppt, eingesperrt und für 21 Tage angehalten worden. Als die somalische Regierung die Kontrolle in Mogadischu übernommen habe, habe er flüchten können. Für den Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
Am 14.02.2012 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt, in welcher dieser im Wesentlichen angab, keine psychischen Probleme zu haben. Dokumente habe er keine vorzulegen, er habe auch nie welche besessen. Danach gefragt, ob seine bisher gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen würden, meinte der Beschwerdeführer, er habe nie mit der somalischen Regierung zusammengearbeitet, Al Shabaab habe ihm dies unterstellt. Er gehöre dem Stamm der Rer Hamar und dem Clan der Schanschiyo an. Er habe bei der Erstbefragung bereits alle Fluchtgründe erwähnt. Zu seinen Lebensumständen vor der Ausreise gab der Beschwerdeführer an, er sei in Mogadischu geboren, bei seinen Eltern aufgewachsen, welche ein eigenes Haus besessen und in welchem er bis zur Ausreise gelebt habe. Sein Vater betreibe ein Restaurant und ein Geschäft mit Elektronik, Ton- und Videokassetten. Seine Mutter sei im Jahr 2011 verstorben. Er habe zwei verheiratete Schwestern und einen Bruder. Er habe vier Jahre eine Koranschule besucht, spreche Somalisch und ein wenig Englisch. Er habe im Geschäft seines Vaters gearbeitet und unter normalen finanziellen Verhältnissen gelebt. Im Februar 2011 habe er die islamische Ehe geschlossen und seither mit seiner Frau in seinem Elternhaus gelebt. Danach gefragt, wann er sich zur Ausreise entschlossen habe, meinte der Beschwerdeführer, dass sein Vater entschieden habe, dass der Beschwerdeführer ausreisen müsse, nachdem er am 06.09.2011 der Al Shabaab entkommen sei. Er wäre vielleicht in der Heimat geblieben, seine Eltern hätten aber so entschieden, da sein Leben in Gefahr gewesen sei. Für die Reise habe der Beschwerdeführer USD 6.000,-- bezahlt, welche er von seinem Vater aus dem Erlös eines Immobilienverkaufs erhalten habe. Die Fragen, ob der Beschwerdeführer in der Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft sei, er in der Heimat von der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht werde, er in der Heimat jemals von der Polizei angehalten, festgenommen oder verhaftet worden sei, er in der Heimat Probleme mit den Behörden gehabt habe, er in der Heimat Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei oder politisch aktiv gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer jeweils. Auch die Fragen, ob der in der Heimat von staatlicher Seite jemals wegen seiner Rasse, Religion, politischen Gesinnung oder seiner Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. Danach gefragt, ob er wegen der Zugehörigkeit zu seiner Volksgruppe oder zu seinem Clan Probleme gehabt habe, verneinte der Beschwerdeführer dies ebenfalls. Danach gefragt, welchen Grund er für die Ausreise gehabt habe, und zur Schilderung aller fluchtauslösenden Ereignisse aufgefordert, gab der Beschwerdeführer an, seine Familie habe ein Geschäft und ein Restaurant besessen. Am 08.08.2011 seien zwei junge Männer ins Geschäft gekommen, hätten bei ihm eingekauft und kurz danach seien zwei Mitglieder der Al Shabaab gekommen, welche nach diesen zwei jungen Männern gefragt hätten und was der Beschwerdeführer mit diesen gesprochen habe. Man habe ihm gesagt, dass es sich bei den jungen Männern um Regierungsleute handle, denen der Beschwerdeführer nichts mehr verkaufen dürfte, widrigenfalls er umgebracht werde. Vielleicht hätten die Männer angenommen, dass der Beschwerdeführer mit diesen zusammenarbeite. Am 15.08.2011 seien abermals zwei Jungs zu ihm ins Geschäft gekommen und hätten etwas kaufen wollen, was der Beschwerdeführer nicht geführt habe. Danach seien wieder zwei Männer der Al Shabaab gekommen, hätte ihm gesagt, dass man ihn bereits gewarnt habe, hätten ihn mit Gewehren geschlagen, nachdem sie ihm vorgeworfen hätten, mit der Regierung und der "Uganda" zusammenzuarbeiten. Der Beschwerdeführer sei bewusstlos geschlagen und in ein Lager der Al Shabaab verbracht worden, wo Jugendliche festgehalten worden seien. Dort sei der Beschwerdeführer verhört worden. Der Beschwerdeführer habe wahrheitsgemäß angegeben, dass er nicht mit der Regierung zusammengearbeitet habe. Während seiner Zeit im Lager seien junge Männer umgebracht worden. Man habe den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit mit den Al Shabaab bringen wollen. Der Beschwerdeführer sei dann mit Hilfe der Regierung befreit worden und nach Hause gegangen. Nach seiner Heimkehr hätten die Eltern des Beschwerdeführers die Ausreise des Beschwerdeführers vorbereitet. Nach seiner Ausreise hätten die Al Shabaab beim Beschwerdeführer zu Hause nach diesem gesucht und die Ermordung des Beschwerdeführers angekündigt. Bei einem Kampf zwischen der Al Shabaab und der Regierung sei die Mutter des Beschwerdeführers zu Tode gekommen. Der Beschwerdeführer habe sich dann noch zwei Tage bei seinem Onkel aufgehalten und sei dann ausgereist. Danach gefragt, warum die Al Shabaab nun nach ihm suchen sollte, meinte der Beschwerdeführer, diese würden ihn nie in Ruhe lassen, da man ihm die Zusammenarbeit mit der Regierung unterstellt habe. Für den Fall seiner Rückkehr habe er seine Ermordung durch die Al Shabaab zu erwarten. Auch in einer anderen Stadt oder einem anderen Landesteil würde man ihn finden. Der Beschwerdeführer wurde außerdem zu seiner Situation in Österreich gefragt.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2012 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den vorgehaltenen Länderfeststellungen zur Lage in Somalia und führte unter Verweis auf und auszugsweisem Abdruck von Berichten aus den Jahren 2010 bis 2012 und Bezugnahme auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Quellen zusammengefasst aus, dass die Sicherheitslage in Somalia prekär sei, seit 20 Jahren Bürgerkrieg herrsche und es keine stabile Regierung gebe. Milizgruppen hätten einige Teile des Landes eingenommen und würden ohne staatliche Kontrolle regieren. Al Shabaab verfüge über große Macht im Gebiet Mogadischu. Menschenrechte würden im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewahrt werden, Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab sei weiterhin verbreitet. Innerstaatliche Fluchtalternative gebe es keine. Der Beschwerdeführer sei Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt und einer Verletzung von Art. 2 und 3
EMRK.
Am 12.06.2012 langte ein Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein, in dem ausgeführt wird, dass er gezwungen worden sei, mit Al Shabaab zusammenzuarbeiten. Er sei gesund und wolle sich in Österreich integrieren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2012, 11 10.411-BAI, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen. In seinem Bescheid ging das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer erstatteten Vorbringens hinsichtlich seiner Ausreisegründe aus und traf Feststellungen zur Lage in Somalia. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht mit den in diesem Zeitraum vorherrschenden Gegebenheiten in Mogadischu in Einklang zu bringen gewesen wären. Zudem sei bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers festzuhalten, dass sich daraus eine Schutzfähig- und -willigkeit der Behörden des Heimatstaates ergebe. Eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers sei für den Entscheidungszeitpunkt nicht gegeben. Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht. Rückkehrhindernisse seien keine zu erkennen, die Ausweisung des Beschwerdeführers sei zulässig.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragte die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, in eventu die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Gerügt werde zusammenfassend, dass sich die belangte Behörde vorbehaltlos auf ihre eigenen Informationen gestützt habe, welche unvollständig seien. Der Beschwerdeführer werde seinen eigenen Erfahrungsbericht anführen und Berichte vorlegen, welche seine Erfahrungen untermauern würden. Unter Verweis auf Berichte aus dem Jahr 2012 und auszugsweiser Zitierung aus diesen führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass vielleicht gar kein dezidiertes Interesse an seiner Person von Seiten der Al Shabaab vorliege, diese wolle aber der Bevölkerung und dem Staat ihre Macht demonstrieren. Er sei im Zuge einer militärischen Aktion mit Hilfe der Regierung aus der Gefangenschaft der Al Shabaab befreit worden, was nicht bedeute, dass die Regierung ihn vor einem gezielten Angriff auf seine Person schützen könne.
Die Beschwerdevorlage vom 22.08.2012 langte am 28.08.2012 beim Asylgerichtshof ein.
Am 21.11.2012 langte beim Asylgerichtshof ein Konvolut ärztlicher Berichte den Beschwerdeführer betreffend ein.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.06.2014 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner persönlichen (privaten) Situation in Österreich und hinsichtlich der aktuellen Länderinformationen zu Somalia gegeben. Ergänzendes Vorbringen wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung nicht erstattet.
Mit Stellungnahme seitens des nunmehrigen Vertreters, der Deserteurs und Flüchtlingsberatung, wurde zur persönlichen Situation in Österreich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 2013 bei einer befreundeten Somalierin in Wien leben würde. Sie leide an einer Stoffwechselerkrankung und müsse immer wieder für einzelne Tage stationär ins Krankenhaus. Die beschwerdeführende Partei würde sie hierbei bei der Betreuung ihrer Tochter unterstützen, da ihr Ehemann in Deutschland sei. Weiters wurde ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Familie der beschwerdeführenden Partei im Herkunftsland Ereignisse ergeben hätten. Der Vater der beschwerdeführenden Partei und Geschwister des Beschwerdeführers wären im April 2014 erneut von einer somalischen Miliz angegriffen worden, die genaue Zugehörigkeit wäre nicht bekannt, da die beschwerdeführende Partei von diesem Vorfall lediglich am Telefon erfahren hätte. Die Familie sei daraufhin nach Kenia geflohen und es bestehe kein Kontakt mehr zu ihr. Weiters wurde ausgeführt, dass die übermittelten Länderfeststellungen allesamt aus dem Jahre 2013 stammen würden und es ihnen an einer gewissen Aktualität mangeln würde. Diverse Menschenrechtsorganisationen würden die Lage in und um Mogadishu weiterhin nicht als hinreichend sicher bezeichnen. Es käme zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, die sowohl von Al - Shabaab, als auch von den staatlichen und alliierten Truppen verübt werden würden. Die Al Shabaab würden weiterhin große Teile Südsomalias kontrollieren und regelmäßig Anschläge in Mogadischu verüben. Das Ziel einer wirksamen Bekämpfung von Menschenrechtsverletzungen wäre bis dato nicht erreich worden. Hierzu wurden zahlreiche Berichte beigefügt. Weiters wurde ausgeführt, dass auf die konkrete Situation der Rer Hamar nicht eingegangen worden wäre. Es wäre den Länderfeststellungen klar zu entnehmen, dass Minderheiten wie die Rer Hamar unter schwierigen sozialen Bedingungen leben würden und wirtschaftlich, sozial als auch politisch ausgegrenzt seien. Angehörige von Minderheitenclans wären wesentlich öfters Opfer von verschiedensten Formen von Gewalt und würden unter Diskriminierung und Exklusion leiden. Es wäre darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei ausführte, dass sie ins Visier der Al Shabaab gekommen wäre, weil diese der Meinung gewesen wären, dass sie mit der Regierung kooperiere, da sie Waren an Regierungsmitglieder verkauft hätte. Auch sei die beschwerdeführende Partei den Milizen damit persönlich bekannt. Ein hinreichender Schutz vor Verfolgung bestehe in Somalia, auch in Mogadischu, nicht. Es ist auch aufgrund der vorliegenden Feststellungen nicht vom Funktionieren eines staatlichen Schutzes auszugehen. Die beschwerdeführende Partei müsse daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit massiven gegen ihre Person gerichteten Verfolgungshandlungen rechnen, die ihrer Intensität asylrechtliche Relevanz erreichen würden. Die Behörden könnten ihrer Schutzverpflichtung nicht nachkommen und die beschwerdeführende Partei würde somit keinen ausreichenden Schutz in ihrem Herkunftsstaat finden können. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen, bzw. Verbesserungsaufträge hinsichtlich der zu Lasten der beschwerdeführenden Partei gehenden Rechtswidrigkeiten aufzutragen, bzw. den angefochtenen Bescheid zu beheben und der beschwerdeführenden Partei den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In eventu wurden die Anträge gestellt, den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II zu beheben und der beschwerdeführenden Partei den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen bzw. den Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die Ausweisung auf Dauer unzulässig erklärt werden würde und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.
Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29. Oktober 2014 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.08.2012 mit dem der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.09.2011 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG2005 abgewiesen worden war, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A I.). Im Weiteren wurden in Erledigung der Beschwerde die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides ( hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG2005 und Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia gemäß § 10 Abs. 1 AsylG2005) behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.(Spruchpunkt A II.) Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest dass der Beschwerdeführer in Somalia keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt sei es drohe ihm weder die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bezüglich der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wurde angegeben er habe lediglich eine Rahmenerzählung nicht aber ein gleich bleibendes homogenes Vorbringen erstattet. Die Fluchterzählung des Beschwerdeführers entspreche aufgrund ihrer Detaillosigkeit nicht den Kriterien von persönlich erlebten. Die zeitliche Einordnung der fluchtkausalen Ereignisse decke sich nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Zum angegebenen Zeitpunkt seien die Al-Shabab Milizen nicht mehr in diesem Gebiet in dem Stadtteil von Mogadischu präsent gewesen. Dem Beschwerdeführer sei es nicht möglich gewesen, sein Vorbringen durch unbedenkliche Beweismittel oder nachvollziehbare Tatsachenschilderungen zu untermauern. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben sei nicht davon auszugehen dass die Milizen weiterhin nach dem Beschwerdeführer suchen würden. Dass nach einer Person derart intensiv und langfristig gesucht werde, der keine besondere Stellung innerhalb der Hierarchie der Milizen als auch der Regierung zukomme entspreche nicht der gewöhnlichen Lebenserfahrung. Selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers sei den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Al-Shabab Milizen aus Mogadischu nachhaltig militärisch vertrieben worden seien und eine Rückkehr gegenwärtig auszuschließen sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung habe unterbleiben können.
Gegen dieses Erkenntnis brachte der Beschwerdeführer am 31.03.2015 eine außerordentliche Revision ein und begründete diese unter anderem mit der Unterlassung der beantragten Verhandlung. Das BVwG hätte sich nicht ausreichend mit den Einwänden des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde und mit der Ländersituation in Somalia auseinandergesetzt. Es habe die Erwägungen des Bundesasylamtes übernommen, wonach den Ausführungen des Beschwerdeführers aufgrund zu vage Angaben keine Glaubwürdigkeit beigemessen wurde. Weiters wurde dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit gegeben seine Ausführungen zu untermauern und die Behörde dadurch von seiner Glaubwürdigkeit zu überzeugen.
Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2015 wurde das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften zur Gänze aufgehoben. Entgegen der Annahme des Bundesverwaltungsgerichtes sei der Revisionswerber den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes in seiner Beschwerde nicht bloß unsubstantiiert entgegengetreten. Das Bundesverwaltungsgericht hätte demnach nicht von der beantragten mündlichen Verhandlung absehen dürfen. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich der Beurteilung der Verwaltungsbehörde bezüglich der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeschlossen und diese Annahme mit dem Aufzeigen weiterer von der Verwaltungsbehörde nicht aufgegriffener und somit erstmals thematisierten Aspekten untermauert. Eine solche Beweiswürdigung könne regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung, in der auch ein persönlicher Eindruck vom Asylwerber gewonnen werden könne erfolgen. Die Möglichkeit zu den herangezogenen Länderberichten schriftlich Stellung zu nehmen könne die Durchführung einer Verhandlung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht ersetzen.
In der Folge wurde am 16.02.2016 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführt.
Dabei gab der Beschwerdeführer folgendes zu seiner Verfolgungssituation an:
Ich habe gelebt im Bezirk Shingaani, in der Nähe vom Hotel Curuuba. Ich war jung, ich habe meinem Vater geholfen. Wir haben ein Geschäft gehabt. Man hat CDs und Kassetten verkauft. Man hat auch CDs zu uns gebracht, um sie zu kopieren. Dieses Geschäft gehört meinem Vater. Da habe ich die Probleme bekommen. Meistens bin ich alleine im Geschäft gestanden, manchmal war auch mein Vater dabei. Dort haben meine Probleme angefangen.
Am 08. August 2011 sind zwei Personen zu uns gekommen und haben CDs von mir gekauft wie normale Kunden. Kurz danach sind zwei Al Shabaab zu mir gekommen. Sie sind öfter zu mir gekommen. Das erste Mal waren sie nicht bewaffnet, aber sie haben sich vorgestellt und sagten, dass sie Al Shabaab sind. Sie fragten mich, was ich im Geschäft arbeite. Ich sagte, dass ich so mein Geld verdiene. Sie sagten mir, dass ich etwas anderes hier mache, nämlich, dass ich mit der Regierung arbeiten würde. Sie haben ihre Spione. Ich weiß nicht, was man Al Shabaab über mich gesagt hat, dass man ihnen etwas Falsches mitgeteilt hat. Sie haben mir gedroht, sie sagten, ich solle mit meiner Tätigkeit aufhören. Sie meinten damit, dass ich mit der Regierung zusammenarbeite. Sie haben mich aufgefordert, mein Geschäft zu schließen. Sie sagten, wenn sie das nächste Mal kommen und mich hier finden, werden sie mich töten.
Sie sagten mir, dass ich ein Spion für die Regierung wäre, dass ich Nachrichten und Informationen weiterleite. Ich habe gesagt, dass das nicht stimmt. Ich habe das oft wiederholt, dass ich so etwas nicht mache. Sie sagten mir, ich muss ihre Befehle annehmen und das Geschäft schließen. Sie wollen mich hier nicht mehr sehen, sonst werden sie mich töten. Ich habe ihnen mitgeteilt, dass das Geschäft meinem Vater und nicht mir gehört. Ich sagte, dass ich der älteste Sohn bin und meine Familie damit ernähre. Sie sind starke und mächtige Leute, haben mich bedroht und sind dann gegangen. Sie sind mächtig, sie sind stärker und machen was sie wollen. Aber in diesem Moment waren sie nicht bewaffnet. Sie sind dann gegangen.
R: Der Vorwurf der Regierungszusammenarbeit müsste eigentlich Ihren Vater treffen?
BF: Sie haben mich aufgesucht, weil man ihnen falsche Informationen über mich mitgeteilt hat. Das vermute ich. Sie sind gegangen. Ich habe meinem Vater gesagt was passiert ist und er sagte mir, dass ich weiter arbeiten soll, es wird mir nichts passieren, er hat das nicht ernst genommen und außerdem habe ich keinen anderen Job gehabt. Ich habe weiter gearbeitet. Nach ca. einer Woche sind sie dieselben Personen noch einmal gekommen, sie waren diesmal bewaffnet. Sie haben mich mit dem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen. Ich habe gleich das Bewusstsein verloren. Sie haben mich mitgenommen. In dem Moment wusste ich nicht, was genau passiert ist, ich war bewusstlos. Als ich das Bewusstsein wieder erlangt habe, war ich in einem ihrer Häuser. Es war ein Haus mit drei Zimmern. Dann haben sie mich befragt. Ich soll sagen was ich genau mache. Ich habe geantwortet, dass ich nicht für die Regierung, sondern für mich selbst arbeite. Al Shabaab sind schlechte Leute und behandeln die Menschen schlecht. Wenn Al Shabaab die Menschen befragen, schlagen sie die Menschen und behandeln sie schlecht. Sie wollen ihnen Angst einjagen. Man wird gefoltert, damit sie Geständnisse bekommen, auch wenn man etwas nicht getan hat. Dann sagten sie mir, wenn ich nicht für die Regierung arbeite, soll ich für sie arbeiten. Sie sagten mir, ich soll für sie gegen die Ungläubigen kämpfen. Ich sagte, dass ich so etwas nicht kann, ich bin ein armer Mensch, ich habe nie Menschen getötet. Sie sagten mir, ich muss für sie arbeiten, sonst werden sie mich töten. Sie haben mich öfters aufgefordert mitzuarbeiten.
In diesem Raum war ich und auch noch andere Mitgefangene, etwa 12 Personen. Sie haben uns schlecht behandelt, sie haben uns kein gutes Essen gegeben, wir mussten am Boden schlafen. Wenn man sich weigert und es ablehnt, ihre Befehle anzunehmen, wird geschlagen und getötet. Sie haben uns terrorisiert. Sie haben vor unseren Augen Personen geköpft. Sie haben eine spitze Metallstange gehabt und uns damit gezwungen, das mitanzusehen. Sie haben uns viel angetan. Dieses Haus war für sie auch ein Waffenlager. Die Waffen wurden dort gelagert, sie kommen in Boxen nach. Sie haben uns gezwungen, die Waffen zu tragen und dort zu lagern. Wenn man nicht gehorcht hat, wurde man getötet. Herzlos töten sie die Leute, sie köpfen die Menschen. Ich war kurz davor meinen Verstand zu verlieren. Ich war dort ca. 21 Tage. Man wacht auf in der Früh und wird geschlagen ohne Grund. Man bekommt kein Frühstück. Den ganzen Tag bekommt man nur einmal ein Essen. Sie schlachten die Leute wie Tiere. Dann sind sie noch einmal zu mir gekommen und sagten, ich muss mit ihnen arbeiten, sonst werden sie mich töten. Ich war dort die ganze Zeit gefangen und sie haben gesagt, sie werden mir fünf Tage zum Überlegen geben, ob ich mit ihnen zusammenarbeite. Zwei Tage vor Ende der Frist haben Regierungssoldaten dieses Haus angegriffen, wir waren im Zimmer. Dieses Haus bestand aus drei Zimmern und einem großen Hof. In diesem Hof wurden die Leute getötet. Es gab eine Schießerei. Wir haben es gehört, wir waren im Zimmer eingesperrt. Die Regierungssoldaten waren stärker, Al Shabaab ist davon gelaufen. Dann haben uns die Regierungssoldaten befreit. Sie haben uns gefragt, was uns Al Shabaab Leute angetan haben. Wir haben erzählt, wie die Leute, gefoltert und getötet wurden. Als wir hinausgekommen sind aus dem Zimmer, habe sie im Hof die Toten der Schießerei gesehen. Dann haben uns die Regierungssoldaten zum Bakara Markt gebracht. Mit dem Bus haben sie uns dann individuell nach Hause geschickt. Ich bin nach Hause zurückgegangen, meine Familie hat mich bereits für tot gehalten. Meine Eltern waren sehr besorgt, weil jeder, der in Al Shabaab Hände kommt, getötet wird. Mein Vater und mein Onkel haben miteinander gesprochen. Sie haben entschieden, dass ich den Bezirk verlassen muss. Ich bin zum Haus meines Onkels väterlicherseits gegangen, im Bezirk Hamar Weyne. Das Elektrogeschäft ist in Shingaani gewesen. Nachdem was mit mir passiert ist, hat meine Familie Angst bekommen und das Geschäft geschlossen. Meine Familie hat entschieden, dass ich das Land verlasse, weil mich Al Shabaab nicht in Ruhe lassen würden, sie würden mich suchen. Mein Vater hat eines seiner Häuser verkauft und damit haben sie die Reise bezahlt. Mein Onkel hat einen Schlepper für mich gefunden.
Während ich beim Onkel war, hat Al Shabaab das Haus meiner Familie angegriffen. Jemand hat die Regierungssoldaten informiert und diese sind dann gekommen und gegen Al Shabaab gekämpft. Bei dieser Schießerei ist meine Mutter ums Leben gekommen. Ich habe meine Mutter sehr geliebt und habe daher sehr getrauert. Ich konnte nicht zur Trauerfeier meiner Mutter gehen. Mein Vater sagte mir, dass ich nicht kommen solle, weil das zu gefährlich ist und ich damit mein Leben riskieren würde.
Ich habe das Land mit einem Flugzeug verlassen. Auch bei meinem Onkel wäre es nach Ansicht von Vater und Onkel zu gefährlich gewesen, dort zu bleiben. Deshalb haben sie geschaut, dass ich so schnell wie möglich das Land verlasse.
RV: Hatte Ihre Familie nach Ihrer Flucht noch Probleme?
BF: Ja, bewaffnete Leute sind zu meiner Familie gekommen. Sie haben das Haus gewaltsam betreten. Dann haben sie meine Schwester vor meinem Vater vergewaltigt und getötet. Ich war nicht dort. Mein Vater hat mich angerufen und mir davon erzählt. Dann hat meine Familie den Bezirk verlassen. Mein Vater sagte, dass er dort nicht mehr bleiben kann, weil es nicht mehr sicher ist. Meine Familie ist nach Bakara geflüchtet. Der Vater erzählte, dass es auch in Bakara nicht sicher ist. Man wird beraubt. Mein jüngerer Bruder wird gerade jetzt vermisst. Man weiß nicht, was los ist mit ihm. Er könnte verschleppt oder getötet worden sein. Mein Vater hat geweint, als er mir erzählt hat, was mit meiner Schwester passiert ist. Mein Vater lebt jetzt alleine. Er wohnt bei anderen. Mein Vater erzählte mir, wie unser Stamm behandelt wird, man wird angehalten und muss hergeben was man bei sich hat. Man wird beraubt oder getötet. Als Rer Hamar wird man verachtet. Weil unser Stamm schwach ist und keine Macht hat, werden wir gezielt diskriminiert, niemand schützt oder verteidigt uns.
RV: Wie kann man erkennen, dass Sie Angehöriger dieses Clans sind?
BF: Ich bin hellhäutiger als die anderen, daher kann man mich gleich erkennen und außerdem kennen sich die Leute dort.
Unter einem wurde in der Beschwerdeverhandlung auf die allgemeine politische und menschenrechtliche Situation in Somalia, und besonders für die Hauptstadt Mogadischu, Bezug genommen. Die den Länderfeststellungen zugrunde liegenden, Quellen wurden den Parteien dabei zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Somalia ist, aus Mogadischu, konkret dem Bezirk Shibis stammt, dem Stamm bzw. der Berufskaste der Gabooye angehört und in Mogadischu im Schuhmachergeschäft seines Bruders beschäftigt war. Er hat sein Heimatland im Jahr 2009 verlassen und letztlich am 30.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
Im Heimatland des Beschwerdeführers, konkret im Bezirk Karaan/Mogadischu befinden sich noch ein Onkel. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, ebenso seine Schwester.
Zudem werden die vom Beschwerdeführer angeführten Umstände, die von ihm als Ausreisegründe geltend gemacht worden sind, als entscheidungsrelevant festgestellt.
Zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia wird Folgendes festgestellt:
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit 1991 gibt es in Somalia keinen Zentralstaat mehr (BS 2014). Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014).
Somalia ist offiziell in 18 Regionen (gobol) unterteilt. In Süd-/Zentralsomalia liegen Bakool, Benadir, Bay, Galgaduud, Gedo, Hiiraan, Middle Jubba (Jubba Dhexe), Lower Jubba (Jubba Hoose), Mudug, Middle Shabelle (Shabelle Dhexe) und Lower Shabelle (Shabelle Hoose). Somaliland und Puntland teilen sich die Regionen Awdal, Bari, Nugaal, Togdheer, Woqooyi Galbeed, Sanaag und Sool. Die Regionen wiederum sind administrativ in Bezirke unterteilt. Mogadischu besteht aus 16 Bezirken, die wiederum in die Teileinheiten waax, laan und tabella (ca. 50-250 Haushalte) unterteilt sind. Jeder Bezirk hat einen Bezirkskommissar (District Commissioner/DC). Nur wenige Straßen in der Stadt haben einen Namen, einige davon änderten sich im Zuge des Bürgerkrieges (EASO 8.2014).
Nominell verfügt Somalia heute über ein Zweikammern-Parlament: Das vom Volk gewählte House of the People und das von den Gliedstaaten beschickte Upper House. Bisher gibt es aber lediglich ersteres, und die Abgeordneten wurden nicht gewählt sondern von Ältesten nominiert. Das Upper House soll bis Ende 2015 eingerichtet werden. Danach sollen 2016 eine neue Verfassung in Kraft treten und womöglich Wahlen stattfinden (EASO 8.2014). EU, UN und IGAD bemängeln, dass Somalia im Zeitplan hinterher hinkt (UNNC 27.5.2014). Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten (BS 2014).
Seit 2012 gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markieren könnte. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. In seiner Regierungserklärung stellte der Präsident ein 'Sechs-Säulen-Programm' für seine Politik für die Zeit bis zu den für 2016 geplanten Wahlen und das Verfassungsreferendum vor. Er will Fortschritte in den Bereichen gute Regierungsführung, wirtschaftliche Entwicklung, gesellschaftliche Aussöhnung, Daseinsvorsorge durch den Staat, Aufbau internationaler Beziehungen und Bewahrung der Einheit und Integrität des Landes erzielen. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen (AA 3.2014c).
Die Umsetzung des Regierungsprogramms wurde jedoch u.a. durch das Misstrauensvotum gegen den vorherigen Premierminister Shirdon und die Neubildung einer Regierung unter Premierminister Abdiweli Sheikh Ahmed verzögert (AA 3.2014c). Der Präsident, Angehörige der neuen Regierung, andere hohe Beamte und District Commissioners (DC) in Mogadischu gehören der Gruppe Damul Jadiid an, einer Fraktion der somalischen Muslimbrüder (EASO 8.2014). Im Laufe des Jahres 2014 kam es zu wachsenden Differenzen zwischen dem Präsidenten und Premierminister Abdiweli Ahmed (A 31.10.2014),
Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen (EASO 8.2014).
Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte (LPI 2014). Gemäß Übergangsverfassung verfügt Somalia über eine Bundesregierung und Regierungen der Bundesstaaten. Doch der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten (EASO 8.2014). Mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 konnte zwar ein Gliedstaat im Süden Somalias geschaffen werden (Jubbaland), der weitere Staatsaufbau kam jedoch erneut ins Stocken. Die Regierung hat zuletzt zugesagt, einen Fahrplan für die Zeit bis 2016 zu erstellen, in dem die wichtigsten Vorhaben zur Erreichung der selbst gesteckten Ziele benannt werden sollen (AA 3.2014c). Derweil haben bereits Konflikte um die Bildung von neuen Gliedstaaten begonnen. Für einen möglichen South-Western State gibt es mehrere Versionen: Bay, Bakool und Lower Shabelle (SW3); oder Bay, Bakool, Lower Shabelle, Gedo, Lower und Middle Jubba (SW6). Auch die Bildung eines eigenen Shabelle State steht zur Diskussion. Clan-Interessen spielen eine zentrale Rolle und es kam diesbezüglich auch schon zu Ausschreitungen (EASO 8.2014).
Dies spiegelt sich auch bei einem Abkommen zwischen somalischer Regierung und Puntland wieder, wonach die Region Mudug zwischen den beiden künftigen Gliedstaaten Puntland und Central Regions State aufgeteilt werden soll. Vertreter des Central Regions State reagierten empört auf die Abmachung (IRIN 21.10.2014). Vereinbarungen zur Formierung des Central Regions State wurden am 30.7.2014 bzw. am 6.8.2014 von den Vertretern der Ahlu Sunna wal Jamaa (ASWJ), der Verwaltung von Galmudug und der Verwaltung von Ximan Xeeb unterzeichnet (UNSG 25.9.2014).
Quellen:
Es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Potentiell asylrechtlich relevante Tatsachen sind daher staatlichen Strukturen regelmäßig nicht eindeutig zuzuordnen, sondern resultieren häufig gerade aus deren Abwesenheit. Dabei muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden (E 6.2013).
Quellen:
Insbesondere Süd-/Zentralsomalia leidet seit Ende der 1980er Jahre unter Bürgerkrieg und weitgehendem Staatszerfall (AA 3.2014c). Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 1.5.2014) vgl. UKFCO 10.4.2014) und hat sich seit Mai 2013 verschlechtert (EASO 8.2014). Die Zahl der Selbstmordattentate hat in den letzten Jahren zugenommen (AA 11.9.2014). Sowohl das österreichische Außenministerium (BMEIA 10.9.2014) als auch das deutsche Auswärtige Amt halten ihre Reisewarnungen für Somalia aufrecht (AA 11.9.2014).
Al Shabaab hat nach dem Verlust wichtiger Städte zunehmend auf Guerillakampf umgestellt. Folglich hat es einige sehr öffentlichkeitswirksame Attentate und Anschläge gegeben (UKFCO 10.4.2014). Mit dem Tod des Anführers der al Shabaab, Ahmed Godane, und dem Verlust der letzten Hafenstadt Baraawe ist die Gruppe zwar geschwächt, von einem Sieg über al Shabaab zu sprechen ist aber verfrüht (B 10.2014). Auch wenn al Shabaab weder die militärische Stärke noch den Willen hat, gegen die somalische Regierung und ihre Alliierten anzutreten, so stellen sie eine hinreichende Bedrohung für alle Versuche eines staatlichen Wiederaufbaus dar (BS 2014). Dabei bleiben die Möglichkeiten der föderalen, lokalen und regionalen Behörden, Terrorismus der al Shabaab zu unterbinden, eingeschränkt (USDOS 30.4.2014).
Mit Waffengewalt ausgetragene Streitigkeiten zwischen rivalisieren Clans oder Sub-Clans kommen hinzu (AA 3.2014c). Ein großes Waffenarsenal befindet sich in privatem Besitz und einige Gruppen fühlen sich von der Regierung nicht vertreten bzw. wollen von dieser nicht vertreten werden. Auch das ist ein Gefahrenpotential (B 10.2014). Weitere Spannungen zwischen lokalen Verwaltungen und der somalischen Regierung werden nicht ausgeschlossen (ÖB 10.2014). In den Regionen Puntland und Somaliland ist die Lage vergleichsweise stabiler, aber auch hier wirkt sich der Bürgerkrieg aus (AA 3.2014c).
Die UN haben für eigenes Personal folgende Einstufungen getroffen:
Gelb (medium risk) für Bari, Nugaal, Doolow, Dhobley und den Sicherheitsbereich in Mogadischu; Orange (high risk) für Mudug, Galguduud und die von AMISOM (African Union Mission in Somalia) besetzten Garnisonsstädte (Merka, Baidoa, Kismayo u.a.) sowie für Mogadischu; Rot (very high risk) für die restlichen Teile der Regionen Lower und Middle Jubba, Gedo, Bakool, Bay, Hiiraan, Lower und Middle Shabelle (A 9.10.2014).
Im August 2011 räumte al Shabaab Mogadischu. Im Jahr 2012 eroberten somalische Armee und AMISOM u.a. Afgooye, Baidoa, Kismayo, Merka und Wanla Weyne. Bei der Offensive "Operation Eagle" im März und April 2014 folgte die Einnahme von weiteren zehn Städten, u.a. Xudur, Waajid, Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur, Wabxo und Qoryooley (EASO 8.2014). Ende August begann die neue AMISOM-Offensive "Operation Indian Ocean" bei deren Verlauf weitere Städte in den Regionen Hiiraan, Lower und Middle Shabelle, Lower Jubba und Bakool eingenommen werden konnten (UNSC 30.9.2014), darunter Cadale und Rage Ceel (Middle Shabelle), Baraawe (Lower Shabelle) (A 17.10.2014), Jalalaqsi und Fiidow (Hiiraan), Kurtunwaarey, Buulo Mareer und Golweyn (Lower Shabelle) sowie Tayeeglow (Bakool) (A 5.9.2014). Überhaupt befinden sich die meisten Städte in Süd-/Zentralsomalia nunmehr unter Kontrolle der Regierung und ihrer Alliierten, viele ländliche Gebiete befinden sich nach wie vor unter Kontrolle der al Shabaab. Allerdings stellen viele dieser Städte "Inseln" im Gebiet der al Shabaab dar, und die Islamisten versuchen, die Versorgung mancher Städte durch Angriffe entlang der Einfallstraßen zu blockieren (EASO 8.2014). So leidet z.B. Buulo Barde (Hiiraan) seit März 2014 unter einer Blockade (UNOCHA 17.10.2014).
In weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias finden Kampfhandlungen zwischen den somalischen Bürgerkriegsparteien statt (AA 11.9.2014). Die Sicherheitskräfte sind Angriffen durch al Shabaab und andere Elemente ausgesetzt. Die Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq bleibt von al Shabaab bedroht. Vor allem zwischen Afgooye und Baidoa kommt es regelmäßig zu Zwischenfällen. Auch andere Straßen, die nach Afgooye führen, gelten als unsicher (EASO 8.2014).
Die Lage in Süd-/Zentralsomalia bleibt kritisch. Dies gilt auch für die Hauptstadt Mogadischu. In und um Mogadischu haben Zahl und Intensität der Anschläge zuletzt zugenommen (AA 11.9.2014). Vor allem außerhalb von Mogadischu ist die somalische Regierung auf AMISOM angewiesen, um ihren Einfluss erhalten zu können. Jedenfalls sind die Städte unter Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee gegenüber einer Rückeroberung durch al Shabaab abgesichert (EASO 8.2014). Diese Garnisonsstädte liegen außerhalb der militärischen Reichweite der al Shabaab (D 18.6.2014). Allerdings verfügen weder AMISOM noch die somalische Armee über ausreichende Kapazitäten, um neu eroberte Gebiete adäquat abzusichern (UNHRC 4.9.2014).
In einigen der kürzlich eroberten Städte mangelt es an funktionierenden Verwaltungseinrichtungen. Die Ausfüllung des Machtvakuums bleibt eine Herausforderung für die somalische Regierung. Außerdem können mit dem Rückzug von al Shabaab alte (Clan)Konflikte neu aufflammen (EASO 8.2014). In einigen Städten, wie z.B. Xudur, Waajid, Warsheikh, Qoryooley und Buulo Barde konnten mittlerweile Verwaltungen eingerichtet werden (UNSG 25.9.2014). Am schlimmsten ist die Lage in jenen Dörfern und Gebieten, die nur temporär unter Kontrolle von AMISOM oder Armee stehen und auf welche al Shabaab - etwa in der Nacht - Zugriff hat. Viele Dörfer in derartiger Lage sind verlassen, die Menschen sind in größere Städte geflüchtet (B 14.10.2014).
Quellen:
In Mogadischu gibt es mehrere Stützpunkte von AMISOM (Uganda, Burundi). Außerdem gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca.
1. 200 Mann Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten (EASO 8.2014).
Die Sicherheitslage in Mogadischu hat sich seit Mitte 2012 wesentlich verbessert (BS 2014). Auch wenn die Stadt von Attentaten und manchmal von asymmetrischen Angriffen geplagt wird, ist Mogadischu sicherer geworden (UKHO 9.4.2014). Auch gegenüber dem Jahr 2013 ist die Lage nun besser (B 14.10.2014). Dies spiegelt sich im Straßenleben, in der Rückkehr zehntausender Menschen oder im Anstieg von Investitionen wider. Die Stadtbewohner - auch Frauen - können sich fast überall frei bewegen, es gibt keine Belästigungen an Checkpoints. Verantwortlich für die Verbesserung ist einerseits AMISOM, andererseits sind es auch die wachsenden Fähigkeiten der somalischen Sicherheitskräfte. Außerdem haben Clanmilizen keine Macht mehr - auch wenn es zu sporadischen Zwischenfällen kommt (EASO 8.2014). Es haben bei weitem mehr Menschen beschlossen, nach Mogadischu zurückzukehren, als beschlossen haben, die Stadt zu verlassen (UKUT 3.10.2014).
Allerdings gab es nach April 2013 Rückschläge bei der Sicherheitslage in Mogadischu. In manchen Bezirken der Stadt (Hodan, Wardhiigleey, Heliwaa, Yaqshiid) hat sich die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert. Es gab einen Anstieg bei Angriffen auf Sicherheitskräfte, bei gezielten Attentaten und sogar beim Mörserbeschuss (EASO 8.2014). Auch wenn al Shabaab keine Teile der Stadt mehr kontrolliert, so betreibt die Gruppe Guerillaaktivitäten, Sprengstoff-, Handgranaten- und Selbstmordanschläge (AI 23.10.2014). Die Gewalt richtet sich meist auf ausgewählte Ziele (EASO 8.2014). Die Zahl gezielter Attentate auf traditionelle Älteste, Zivilbeamte und Journalisten hat zugenommen (HRW 21.1.2014). Al Shabaab verübte außerdem prominente Angriffe auf den Präsidentenpalast (Februar 2014) und das somalische Parlament (Mai 2014) (EASO 8.2014).
Al Shabaab wählt Ziele in Mogadischu sorgfältig aus. Weder Zivilisten noch Rückkehrer aus der Diaspora werden spezifisch zum Ziel erkoren. Zivilisten tragen das Risiko, bei Anschlägen der al Shabaab auf ausgewählte Ziele als "Kollateralschaden" getötet zu werden (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014) und sind nicht einer willkürlichen Tötungsstrategie der al Shabaab anzulasten (EASO 8.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Der EGMR hat festgestellt (KAB vs Schweden), dass trotz täglicher Verluste unter Zivilisten kein generelles Risiko gegeben ist. Auch das britische Tribunal stellt fest, dass für einen Zivilisten in Mogadischu nur aufgrund seiner Anwesenheit in der Stadt kein generelles Risiko erheblichen Schadens aufgrund willkürlicher Gewalt besteht (UKUT 3.10.2014; vgl. UKHO 9.4.2014).
Es gibt de facto keine Gebiete in Mogadischu, die als absolut sicher eingestuft werden können. Selbst die schwer bewachten Teile der Stadt waren von Anschlägen der al Shabaab betroffen. In den Bezirken Dayniile, Heliwaa und Yaqshiid agiert al Shabaab offen, es kommt zu sogenannten hit-and-run-Angriffen auf AMISOM und somalische Sicherheitskräfte. Bewohner dieser Bezirke, die tagsüber mit der Regierung zu tun haben, können in der Nacht Opfer von Racheaktionen der al Shabaab werden. Auch auf den Bakara-Markt ist al Shabaab zurückgekehrt (EASO 8.2014). Wenn ein Stadtbewohner Mogadischus besonders gefährdete Orte meidet - seien es die Gebiete, wo Sicherheitskräfte oder internationale Organisationen angesiedelt sind; seien es bekanntermaßen von Sicherheitskräften, Regierungsbeamten oder NGO-Mitarbeitern frequentierte Lokale; oder sei es etwa der Bakara-Markt - dann kann er sein persönliches Risiko reduzieren (UKUT 3.10.2014).
Mogadishu 2015
Obwohl die Al-Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte des Jahres 2011 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens. Neben den Attentaten der Al-Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (zB. Heliwaa/Huriwaa, Yaqshiid, Hodan, Warddhiigleey, und Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al-Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, Übergriffe oder Zwangsrekrutierungen. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al-Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al-Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch nicht mehr stattfinden. Dies wohl auch, weil es genügend "Freiwillige" gibt, die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al-Shabaab in Mogadishu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadishu, die sich weigern, Kämpfer für die Al-Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht."
Quellen:
Die militärische Hauptmacht der al Shabaab befindet sich im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Buulo Barde. Einige hundert Kämpfer der al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent (EASO 8.2014).
Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias (UNHRC 4.9.2014). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden (EASO 8.2014).
Neben den Kernkräften kann al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte (EASO 8.2014).
Die militärischen Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:
a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia
b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.
c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)
d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka
e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo (TA 18.6.2014)
Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe;
Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge;
hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt (TA 18.6.2014).
Anfang September 2014 wurde der Anführer der al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat (UNSC 30.9.2014). Schon vor dem Tod von Godane war al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal (EASO 8.2014). Personen, die al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig (AI 23.10.2014). Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen (EASO 8.2014; AI 23.10.2014). Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden (AI 23.10.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung sieht eine unabhängige Justiz (USDOS 27.2.2014) und Rechtstaatlichkeit vor. Die Scharia wird in der Rechtshierarchie über die Verfassung gestellt (EASO 8.2014). Aufgrund des jahrelangen Konfliktes sind der Zugang zur Justiz und die Rechtsstaatlichkeit allgemein eingeschränkt (UKFCO 10.4.2014) und in weiten Teilen Süd-/Zentralsomalias gar nicht vorhanden. In einigen Regionen haben sich lokale Gerichte etabliert. In den meisten Landesteilen beruht die Rechtsprechung auf einer Kombination von traditionellem, islamischem und formellem Recht (USDOS 27.2.2014). Informelle Strukturen traditionellen (Xeer) oder islamischen Rechtes (Scharia) ersetzen formelle Justizstrukturen oder existieren parallel zu ihnen (EASO 8.2014; vgl. UKFCO 10.4.2014). Der Zugang zur Justiz ist für Frauen, IDPs und Minderheiten nahezu nicht gegeben (EASO 8.2014). Andererseits haben von der UN finanzierte Gerichte in Somaliland, Puntland und Mogadischu zur Verbesserung des Zugangs beigetragen (USDOS 27.2.2014). Ein Nationaler Strategieplan zur Justizreform wurde ausgearbeitet (UNHRC 4.9.2014).
Die meisten Konflikte und Verbrechen werden im Rahmen des Xeer abgehandelt, in welchem der Zahlung von Kompensation (diya/mag) zentrale Bedeutung zukommt. Im Xeer werden nicht Individuen sondern ganze Clans oder Sub-Clans für Verbrechen eines Einzelnen zur Verantwortung gezogen (EASO 8.2014).
In einigen Städten unter Kontrolle der somalischen Regierung gibt es Militärgerichte, die nicht nur Fälle von Armeeangehörigen, sondern auch solche von vorgeblichen Mitgliedern der al Shabaab, von Polizisten und Zivilisten verhandeln. Solche Militärgerichte arbeiten nicht nach internationalen Standards (HRW 22.5.2014). Gleichzeitig sprechen sie aber Todesurteile aus (EASO 8.2014).
In den Gebieten der al Shabaab fungiert die Justiz willkürlich (UKFCO 10.4.2014). Dort gibt es lediglich Scharia-Gerichte, die gemäß einer harschen Auslegung islamischen Rechtes agieren (EASO 8.2014). Öffentliche Auspeitschung, Steinigung, Enthauptung und Amputation sind von al Shabaab regelmäßig angewendete Strafen. Außerdem befinden sich auf dem Gebiet der al Shabaab tausende Menschen aufgrund von Kleinigkeiten - z.B. Rauchen, Musikhören, Fußballspielen - in Haft (EASO 8.2014).
In Puntland funktionieren die Gerichte einigermaßen (USDOS 27.2.2014) - vor allem in den zentralen Teilen Puntlands, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014). Allerdings mangelt es an Kapazität, um adäquaten Rechtsschutz gewährleisten zu können. Außerdem gibt es Berichte, wonach die Verwaltung auf hochrangige Justizfälle Einfluss nimmt. Die Mehrheit der Justizfälle wird in Puntland aber von Clanältesten unter Anwendung des Xeer abgehandelt. Das formelle Justizsystem dient u.a. jenen Fällen, wo Personen ohne Clan-Repräsentanz involviert sind (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Insgesamt sind die somalischen Sicherheitskräfte trotz der zahlreichen Maßnahmen zum Wiederaufbau von Polizei und Armee nicht in der Lage, Sicherheit zu gewährleisten. Zur Bewältigung dieser Aufgabe muss sich die somalische Regierung auf AMISOM (African Union Mission in Somalia) verlassen (BS 2014). Die AMISOM ist eine regionale, friedensunterstützende Mission der Afrikanischen Union mit voller Unterstützung des UN-Sicherheitsrates. Die Polizeikomponente umfasst 515 Mann, die Militärkomponente 21.564 Soldaten. Als Truppensteller dienen vor allem Uganda, Burundi, Dschibuti, Kenia, Äthiopien und Sierra Leone. Die Disziplin von AMISOM hat sich drastisch verbessert, es gibt kaum Meldungen über Menschenrechtsvergehen durch AMISOM-Personal. Seit Mai 2014 gibt es in Mogadischu zusätzlich eine 410 Mann starke UN Guard Unit, die zum Schutz von UN-Einrichtungen und -Personal durch Uganda bereitgestellt worden ist (EASO 8.2014).
Die Zahl somalischer Polizisten in Süd-/Zentralsomalia wird mit
5. 700 angegeben (UNSG 3.3.2014). Weitere 1.000 befinden sich bei AMISOM in Ausbildung (EASO 8.2014). Die Polizei untersteht teils regionalen Verwaltungen, teils dem Innenministerium. In mehreren Teilen Süd-/Zentralsomalias üben Armee und alliierte Milizen Polizeidienst aus (USDOS 27.2.2014).
In Mogadischu gibt es zwei separate Polizeikräfte: Jene der Regierung und jene der Regionalverwaltung. Bis zum Ende des Jahres 2013 konnte die Bundespolizei ihre Präsenz auf alle Bezirke der Stadt ausweiten (USDOS 27.2.2014). In Mogadischu gibt es 2.000-3.000 somalische Polizisten, ca. 1.200 Mann von Spezialeinheiten (Polizei und Alpha Group) und ca. 400 AMISOM-Polizisten. Letztere verüben normalen Polizeidienst (EASO 8.2014) und unterstützten die somalische Polizei mit Ausbildungsmaßnahmen - u.a. im Bereich Menschenrechte (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Ausbildung für die Polizei erfolgt auch durch UNDP (BS 2014), UNODC, IOM sowie bilateral durch Italien und die Türkei (ÖB 10.2014). Derweil unterstützt die United Nations Assistance Mission in Somalia (UNSOM) die Rekrutierung von weiteren 500 Polizisten (UNSG 25.9.2014).
Die Kontrolle der Polizei durch zivile Behörden bleibt ineffektiv. Auch die Polizei selbst ist ineffektiv. Straftaten bleiben meist ungestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Außerdem beruhen Teile der Polizei auf Clanmilizen. Trotzdem wächst das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei - etwa in Mogadischu - und die Menschen können sich an die Polizei wenden (EASO 8.2014). Insgesamt bleibt aber der Zugang zu staatlichem Schutz ungewiss. Menschen suchen zwar die Unterstützung der Polizei, doch gibt es keine Garantie, dass ihnen geholfen wird (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014). AMISOM und nationale Sicherheitskräfte geben ihr Bestes, um die Gefahr durch al Shabaab in Mogadischu einzudämmen. Auch wenn die Arbeit der Polizei Defizite aufweist, so trägt sie doch ihren Teil bei (UKUT 3.10.2014). Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss dennoch der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden (ÖB 10.2014).
Ende des Jahres 2013 umfasste die somalische Armee rund 20.000 Mann. Die Kontrolle der Armee durch das Verteidigungsministerium bleibt schwach, hat sich aber mit Unterstützung durch internationale Partner etwas verbessert. Dabei ist die Kontrolle über jene Kräfte, die im Großraum Mogadischu, im Raum bis Merka, Baidoa und Jowhar eingesetzt werden, stärker als jene über Kräfte in anderen Landesteilen. Dort wo sich AMISOM-Truppen befinden, operieren die Kräfte der Armee in Tandem mit diesen (USDOS 27.2.2014). Nicht alle Teile der somalischen Armee sind gleich loyal, Claninteressen, Interessen lokaler Milizen und ausbleibender Sold sind dafür verantwortlich. Andererseits ist es der Regierung gelungen, Angehörige von Milizen (z.B. Ahlu Sunna Wal Jamaa/ASWJ) zu integrieren. Insgesamt zählen aber nur 10.000-12.000 Soldaten zum Kern der somalischen Armee. Die restlichen Truppen stellen Milizen, die formell nicht integriert worden sind (z.B. in Hiiraan und Baidoa; auch Teile der ASWJ). Insgesamt gilt die Loyalität vieler Teile der Armee eher einem Clan, nur wenige Einheiten sind von der Clanstruktur entkoppelt (EASO 8.2014).
AU, EU, USA, Türkei und andere Staaten unterstützen die Armee finanziell, mit Waffenlieferungen und Ausbildung (EASO 8.2014). Alleine die EU hat mehr als 3.000 Soldaten ausgebildet (ÖB 10.2014). Das Ausbildungsprogramm der EU (EUTM/ European Union Training Mission) wird in Mogadischu fortgesetzt. Trotz aller Anstrengungen fehlt es der Armee immer noch an Erfahrung und Ausrüstung. Die Armee bleibt weiterhin zu schwach, um AMISOM ablösen zu können (EASO 8.2014). AMISOM und UNSOM haben für mehr als 5.500 Soldaten der somalischen Armee eine Ausbildung im Bereich Menschenrechte gewährleistet (UNSG 25.9.2014).
Die rechtzeitige Auszahlung des Soldes stellt nach wie vor ein Problem dar. Trotzdem konnte die Zahl der Desertionen drastisch reduziert werden (EASO 8.2014).
Die National Intelligence and Security Agency (NISA) ist auf die Bekämpfung des Terrorismus ausgerichtet und operiert bei Terroranschlägen in Mogadischu auch als schnelle Eingreiftruppe (USDOS 30.4.2014). Die NISA verfügt auch über eine ca. 600 Mann starke Spezialeinheit (Alpha Group/ Gaashaan), die vor allem bei größeren Sicherheitsoperationen in Mogadischu zum Einsatz kommt (EASO 8.2014).
Die Polizei in Puntland untersteht dem Innenministerium (USDOS 27.2.2014). Außerdem gibt es die ca. 1.000 Mann starke, gut ausgerüstete Puntland Maritim Police Force, die von den Vereinten Arabischen Emiraten unterstützt wird. Insgesamt funktionieren Polizei und Regierungsinstitutionen in den zentralen Teilen Puntlands einigermaßen gut, in den ländlicheren und eher abgelegenen Gebieten sorgen meist lokale Älteste für die Aufrechterhaltung der Ordnung (BS 2014).
Quellen:
7. Folter und unmenschliche Behandlung
Konfliktbedingt kommt es zu Verbrechen an Zivilisten, darunter Tötungen und Vertreibungen. Täter sind Sicherheitsbehörden, alliierte Milizen, Personen in Uniform, al Shabaab, Piraten und andere (USDOS 27.2.2014).
Auch wenn die Übergangsverfassung Folter und unmenschliche Behandlung verbietet, kommen solche Fälle vor. Auch al Shabaab misshandelt Menschen und wendet harten Strafen - z.B. Amputationen - an (USDOS 27.2.2014).
Sowohl im Gebiet der somalischen Regierung als auch in jenem der al Shabaab kommt es zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Im Fall von Vergehen durch Sicherheitsbehörden ergreifen die Behörden nur minimale Maßnahmen, um Strafhandlungen zu verfolgen und Täter zu verurteilen. Dies gilt im Speziellen für Polizei- und Armeepersonal, das der Verbrechen der Vergewaltigung, des Mordes oder der Erpressung beschuldigt wird (USDOS 27.2.2014).
Auch die Sicherheitskräfte von Puntland begingen im Jahr 2013 willkürliche Tötungen. Außerdem verprügelten puntländische Sicherheitskräfte Journalisten, und es kommt zu willkürlichen Verhaftungen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175) (TI 2014). Regierungsbedienstete beteiligen sich häufig an Korruption und bleiben straffrei, auch wenn es ein Gesetz gegen Korruption in der Verwaltung gibt. Die in der Verfassung vorgesehene Antikorruptionskommission ist noch nicht eingerichtet worden (USDOS 27.2.2014). Korruption bei öffentlichen Geldern bleibt weiterhin ein Problem (UNSC 30.9.2014).
Al Shabaab hebt in ihren Gebieten unvorhersagbare und hohe Zakat- und Sadaqa-Steuern ein. Außerdem werden humanitäre Hilfsgüter zweckentfremdet verwendet oder gestohlen (USDOS 27.2.2014).
In Puntland gibt es ebenfalls keine Antikorruptionskommission. Es gab dort im Jahr 2013 keine Verfahren wegen Korruption (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
9. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Zahlreiche lokale und internationale Menschenrechtsgruppen sind in jenen Gebieten, die sich nicht unter der Kontrolle der al Shabaab befinden, aktiv. Sie untersuchen Vorfälle und veröffentlichen Ergebnisse. Allerdings wird ihre Bewegungsfreiheit in Süd-/Zentralsomalia durch Sicherheitserwägungen eingeschränkt. Die Regierung ist hinsichtlich der Ergebnisse in manchen Fällen kooperativ und reagiert auf Vorwürfe. Eine Ausnahme stellen hier Berichte über Korruption dar (USDOS 27.2.2014).
NGOs, Journalisten, Rechtsanwälten und anderen Vertretern der Zivilgesellschaft stehen oft nur sehr begrenzte Ressourcen für ihr Engagement für die Menschenrechte zur Verfügung. Es fehlt insbesondere an effektivem juristischem und polizeilichem Schutz (E 6.2013).
Al Shabaab hatte im Zuge der Hungersnot des Jahres 2011 mehrere internationale Organisationen aus seinem Gebiet ausgewiesen. Verbliebene Organisationen wurden mit hohen Steuern belegt. Immer wieder kommt es auf dem Gebiet von al Shabaab zu Einschüchterungen von humanitären Kräften und zur Plünderung von Hilfsgütern (BS 2014).
Angriffe und Übergriffe auf humanitäres, religiöses, zivilgesellschaftliches und NGO-Personal führten im Jahr 2013 zu einer unbekannten Anzahl an Todesopfern. Mehrere Menschenrechtsaktivisten flüchteten aus dem Land (USDOS 27.2.2014). Humanitäre Kräfte, internationale und nationale NGOs, UN-Agenturen und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen und Attentaten zu werden. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Tötungen vermehrt vor. Die Täter bleiben meist unerkannt; in den meisten Fällen scheint al Shabaab verantwortlich zu sein. Zu den Opfern zählen auch jene, die für den Frieden eintreten, wie etwa prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clan-Älteste und deren Familienmitglieder (EASO 8.2014).
In Puntland können internationale und lokale NGOs generell ohne größere Einschränkungen seitens der Regierung arbeiten; es gibt aber auch Ausnahmen (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
11. Wehrdienst (Militär siehe Sicherheitsbehörden)
Es gibt keine Wehrpflicht (AA 12.6.2013).
Quellen:
11.1. (Zwangs)Rekrutierungen und Kindersoldaten
Es gibt auch weiterhin Berichte über Kindersoldaten in den Reihen der somalischen Armee, alliierter Milizen und der al Shabaab. Die Armee hat mehr als tausend neue Rekruten einem Screening unterzogen, um den Einsatz von Kindern zu unterbinden. Eine genaue Alterseinschätzung gestaltet sich in Absenz von Dokumenten jedoch schwierig (USDOS 27.2.2014). Die Regierung und die alliierte Miliz Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) arbeiten in diesem Bereich mit UNICEF zusammen (USDOS 27.2.2014; vgl. ÖB 10.2014). In den Monaten Juni und Juli 2014 wurden weitere 1.150 Soldaten und Polizisten bzw. Rekruten einem Alters-Screening unterzogen (UNSG 25.9.2014).
Zwangsrekrutierungen durch Sicherheitskräfte der staatlichen Stellen (Armee, Polizei) sind nicht bekannt (ÖB 10.2014).
Die meisten Kindersoldaten gibt es bei al Shabaab (EASO 8.2014). Kindersoldaten werden bei der Gruppe systematisch eingesetzt (ÖB 10.2014). Al Shabaab setzt Kinder in Kämpfen aber auch als Selbstmordattentäter ein. Außerdem kommen Kinder unterstützend - etwa als Träger, Sanitäter oder Spione - zum Einsatz (USDOS 27.2.2014).
Die Islamisten rekrutieren in Schulen, auf der Straße und in Wohnhäusern aber auch in IDP-Lagern. Rekrutiert werden sogar Kinder im Alter von erst acht Jahren (EASO 8.2014). Üblicherweise kommen Rekruten freiwillig zu al Shabaab. Kinder werden oft bereits in den Schulen indoktriniert. Außerdem stellen Clans Rekruten zur Verfügung. Es kommt aber auch - wenn auch seltener - zu direkten Zwangsrekrutierungen (MV 20.1.2014; vgl. EASO 8.2014). für das Jahr 2013 wird die Zahl an Zwangsrekrutierungen mit 2.200 angegeben; für das laufende Jahr mit 500 (ÖB 10.2014). Nach wie vor flüchten Jugendliche und Kinder aus Angst, von al Shabaab zwangsrekrutiert zu werden, aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten in andere Teile Somalias (EASO 8.2014).
In Mogadischu gibt es kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung durch al Shabaab (UKUT 3.10.2014; vgl. EASO 8.2014). Auch in anderen Garnisonsstädten der AMISOM ist eine Zwangsrekrutierung durch al Shabaab sehr unwahrscheinlich (D 18.6.2014).
Die Rekrutierungstaktik variiert nach Regionen und Clans (EASO 8.2014). Bei Clans, die als Unterstützer der al Shabaab gelten, kommt es kaum zu Zwang durch al Shabaab. Zwang trifft viel eher jene Clans, die als neutral oder oppositionell zur Gruppe stehend gelten. Bei mit al Shabaab sympathisierenden Clans stellen meist die Clans selbst Rekruten zur Verfügung (D 18.6.2014).
Der Sold für Kämpfer beträgt ca. 50-100 US-Dollar pro Monat. Für einzelne Aufgaben (etwa das Werfen von Granaten) werden Preisgelder ausgelobt (ca. 10 US-Dollar) (EASO 8.2014).
Quellen:
13. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechtslage in Somalia wird vom anhaltenden bewaffneten Konflikt dominiert. Zivilisten werden getötet, verwundet oder vertrieben; Täter finden sich auf allen Seiten des Konfliktes (UKFCO 10.4.2014). In den Monaten Mai und Juni 2014 wurden ca. 1.200 durch Waffen verursachte Verletzungen in Mogadischu, Kismayo, Mudug und Baidoa behandelt; 100 Tote wurden gemeldet (UNSG 25.9.2014).
Weitere Menschenrechtsverletzungen umfassen willkürliche Angriffe, sexuelle Gewalt und willkürliche Inhaftierungen (HRW 21.1.2014); die Einschränkung von Meinungs- und Pressefreiheit, Gewalt gegen Journalisten; Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen und Mädchen; lebensbedrohliche Haftbedingungen und willkürliche Verhaftungen; die Verweigerung fairer Verfahren; Korruption und Menschenhandel; die Delogierung von IDPs; Misshandlungen und Diskriminierung von Minderheiten-Clans. Zusätzlich kommt es zu Kämpfen zwischen Clans und Sub-Clans, meist im Streit um Wasser und andere Ressourcen. Diese führen ebenfalls zu Toten und Vertriebenen. Es kommt auch zu Rachemorden; nur wenige Fälle werden untersucht (USDOS 27.2.2014). Besorgniserregend bleiben die zahlreichen Berichte über sexuelle Gewalt, gezielte Tötungen von Journalisten und Gewalt gegen Kinder. Dabei bleibt die Straflosigkeit für Täter ein Problem, das der mangelnden Reichweite der Justiz und den schwachen Sicherheitsbehörden angelastet werden kann (UKFCO 10.4.2014). Viele Berichte über Menschenrechtsvergehen können aufgrund anhaltender militärischer Aktivitäten gar nicht erst überprüft werden (UNOCHA 19.9.2014).
Überall dort, wo AMISOM über eine permanente Präsenz verfügt, ist die Menschenrechtslage wesentlich besser als in den anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias (EASO 8.2014).
Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit (EASO 8.2014; vgl. USDOS 27.2.2014). Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt (UKFCO 10.4.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Die Menschenrechtslage unter al Shabaab hat sich Stück für Stück verschlechtert (EASO 8.2014). Al Shabaab begeht Morde, lässt Personen verschwinden, begeht Vergewaltigungen und vollzieht unmenschliche und grausame Bestrafungen (USDOS 27.2.2014). Aus jenen Gebieten, über welche die Gruppe unumstrittene Kontrolle ausübt, kommen weniger Berichte über gezielter Gewalt gegen Zivilisten als aus umstrittenen Gebieten. Dort wo al Shabaab unter Zugzwang steht, kommt es zu einer höheren Anzahl an Verhaftungen, zu einem höheren Maß an Gewalt (EASO 8.2014) und zu einer höheren Zahl an Exekutionen - vor allem aufgrund von vorgeblicher Spionage (EASO 8.2014; vgl. HRW 21.1.2014). Al Shabaab hat seine Angriffe auf prominente zivile Ziele in Mogadischu verstärkt (HRW 21.1.2014).
Es kommt seitens al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten (USDOS 27.2.2014; vgl. HRW 21.1.2014).
Quellen:
13.1. 14. (Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur
Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung. Wenn Somali ihre Herkunft beschreiben fangen sie meist bei sich selbst an und steigen dann die hierarchischen Ebenen des Systems bis zur Clanfamilie hinauf. Diese Aufzählung wird abtirsiimo oder abtirsiin genannt, und Kinder im Alter von acht oder neun Jahren können diese üblicherweise auswendig (EASO 8.2014).
Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die mag/diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie (EASO 8.2014).
Die Clans sind politische Akteure, die normalerweise über eigenes Territorium verfügen. Traditionelle Verträge (xeer) werden meist zwischen Mag/Diya zahlenden Gruppen abgeschlossen. Allerdings ist das Clansystem - wie erwähnt - keine exakte Wissenschaft, Koalitionen und Abgrenzungen - auch geographische - sind nur schwer zu erfassen oder gar nicht genau definiert (EASO 8.2014).
Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten (EASO 8.2014).
Die Darod unterteilen sich in die großen Gruppen Ogadeni (Äthiopien und Jubba-Regionen), Marehan (Süd-/Zentralsomalia) und Harti. Letztere sind eine Föderation aus Majerteen (Hauptclan in Puntland), Dulbahante und Warsangeli (Regionen Sool und Sanaag).
Die Hawiye leben vor allem in Süd-/Zentralsomalia, die wichtigsten Subclans sind Abgaal und Habr Gedir.
Die Dir finden sich im westlichen Somaliland und in einigen Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Ihre Hauptclans sind Issa und Gadabursi (beide Somaliland) und Biyomaal (Südsomalia).
Die Isaaq sind der Hauptclan Somalilands.
Die Digil und Mirifle/Rahanweyn leben in den fruchtbaren Tälern von Shabelle und Jubba und im Gebiet zwischen beiden Flüssen (v.a. Bay und Bakool) (EASO 8.2014).
Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen (EASO 8.2014). Minderheitengruppen sind u.a. die Bantu (größte Gruppe), Benadiri, Reer Xamar, Bravanese, Swahili, Tumal, Yibir, Yaxar, Madhiban, Hawrarsame, Muse Dheryo, Faqayaqub und Gabooye (USDOS 27.2.2014). Minderheitenclans oder Berufskasten können mit großen Clans in eine Abhängigkeitsbeziehung (shegaat) treten und werden danach - in externen Belangen - als Teil des großen Clans erachtet. Langfristige Allianzen zwischen kleineren und größeren Clans werden gemäß dem traditionellen Recht (xeer) geschlossen. Beide Konstruktionen beinhalten auch den Schutz des kleineren Partners durch den größeren (EASO 8.2014).
Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Die Möglichkeit, diese Drohung aufrecht zu erhalten ist genauso essentiell wie die Möglichkeit, einem Racheakt durch gemeinschaftliche Zahlung von Kompensation (mag/diya) zu entgehen. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Dementsprechend wenden sich viele Menschen bei Gewaltverbrechen eher an den Clan als an die Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z.B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter (EASO 8.2014).
Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten. Faktoren wie AMISOM, die Restauration staatlicher Sicherheitsbehörden oder al Shabaab haben den Schutz erodiert. Andererseits hat der Rückzug von al Shabaab sowie der Mangel an staatlicher Verwaltung in den ländlichen Gebieten den Clanschutz verstärkt. Das Ausmaß an Clanschutz variiert also regional und ist im Laufe der Zeit Änderungen unterworfen. In Somaliland und Puntland, wo relative Stabilität herrscht, ist der Clanschutz weniger relevant als in Süd-/Zentralsomalia. In Mogadischu hingegen sind Älteste zwar noch bei der Konfliktvermittlung involviert, jedoch gibt es kein Risiko mehr, aufgrund der Clanzugehörigkeit einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Nicht mehr die Clans, sondern AMISOM, Armee und Polizei sind für die Sicherheit verantwortlich. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass Teile von Armee und Polizei nach wie vor großen Bezug zu ihren Herkunftsclans haben (EASO 8.2014).
Die linguistische Situation in Somalia ist relativ homogen. Neben der als Standard-Somali festgelegten nordöstlichen Varietät gibt es aber regionale Dialekte. Die Grenze nördlicher und südlicher Varietäten verläuft durch die Region Mudug. Die Unterscheidung zwischen diesen beiden Hauptvarietäten ist gut dokumentiert und kann generell mittels Sprachanalyse festgestellt werden. Auch feinere Unterscheidungen innerhalb der beiden Hauptvarietäten sind möglich (EASO 8.2014).
Somali selbst unterscheiden oftmals zwischen Maxaa-tiri, einer Sammlung regionaler Varietäten, die generell verstanden werden, und Maay-tiri, den regionalen Dialekten in den Regionen Bay, Bakool, Gedo, Middle Jubba und Lower Shabelle (EASO 8.2014).
Daneben gibt es bestimmte Minderheiten, die andere Sprachen sprechen: Swahili (Kibajuni, Chimwiini), Oromo (z.B. af-Garre) oder Mushunguli. Generell kann aufgrund der Dominanz der somalischen Sprache aber davon ausgegangen werden, dass auch Sprecher einer Minderheitensprache über Sprachkenntnisse in Somali verfügen (EASO 8.2014).
Quellen:
14.1. Minderheiten und kleine Clan-Gruppen
Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe (EASO 8.2014).
Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden als religiöse Clans bezeichnet. Die Ashraf beziehen ihren religiösen Status aus der von ihnen angegebenen Abstammung von der Tochter des Propheten; die Sheikhal aus einem vererbten religiösen Status (EASO 8.2014).
Die Ashraf und die Sheikhal werden traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt. Die Sheikhal sind außerdem eng mit dem Clan der Hawiye/Hirab assoziiert und nehmen sogar einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament ein (EASO 8.2014). Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil/Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool (EASO 8.2014).
Die Berufskasten unterscheiden sich kulturell und linguistisch nicht von den Hauptclans, werden aber aufgrund von z.B. Berufen, die als unislamisch bezeichnet werden, als unrein erachtet. Sie werden unter den Oberbegriffen Waable, Sab, Midgaan oder Madhibaan zusammengefasst. Sie bilden die niedrigste Ebene der somalischen Gesellschaft; ihr Anteil wird auf rund ein Prozent der Gesamtbevölkerung geschätzt. Die Berufskasten sind in unterschiedliche Gruppen mit unterschiedlichen Namen in ganz Somalia zu finden. Klassische Berufe sind: Friseur, Schmied, Metallverarbeitung, Gerber, Schuster, Töpfer und Tischler; außerdem betätigen sich die Waable in der Jägerei, Viehzucht und Landwirtschaft sowie als Beschneiderinnen und als Hebammen. Im Zuge der Urbanisierung nach dem Zweiten Weltkrieg konnten die Waable in den Städten auch neue Arbeitszweige für sich erschließen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010).
Die wichtigsten Gruppen sind:
Midgaan (Madhibaan, Gabooye; dieser Name wird tw. auch für alle Waable als Oberbegriff verwendet): Jäger, Gerber, Lederverarbeitung, Schuster und andere Berufe; Verbreitung: ganz Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Tumaal: ursprünglich Schmiede, jetzt auch in anderen Berufen zu finden. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Yibir: Ihnen werden jüdischer Hintergrund und magische Kräfte nachgesagt. Verbreitung: Nord- und Zentralsomalia sowie Städte im südlichen Somalia (EASO 8.2014; vgl. ÖIF 12.2010)
Kleinere Gruppen der Waable sind die Galgale, Gaheyle, Yahhar, Jaaji, Musa Dheryo, Guuleed Hadde, Hawr Warsame, Habar Yaqub, Madgal und Warabeeye. Auch die Boni und Eyle werden manchmal den Waable zugerechnet. Einige der Berufskasten haben ein ähnliches Clansystem wie die somalischen Hauptclans (EASO 8.2014).
Quellen:
Minderheiten, denen es an bewaffneten Milizen mangelt, sind überproportional von Morden, Folter, Vergewaltigung, Entführung mit Lösegelderpressung sowie von Plünderung betroffen. Außerdem leben viele Minderheitenangehörige in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Ausgrenzung (USDOS 27.2.2014). Angehörige von Minderheitenclans werden nicht systematisch verfolgt, wohl aber im täglichen Leben benachteiligt (ÖB 10.2014).
Einzelne Minderheiten leben unter schwierigen sozialen Bedingungen und sehen sich wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt (ÖB 10.2014). Das Ausmaß an Diskriminierung hängt von der Minderheit ab:
Berufskasten sind generell stärkerer Diskriminierung ausgesetzt als ethnische Minderheiten. Allerdings gibt es signifikante Unterschiede. Gesellschaftliche Diskriminierung durch die Hauptclans kommt vor. So werden etwa die Bantu manchmal als adoon (Sklaven) bezeichnet (EASO 8.2014).
Für Berufskasten sind gesellschaftliche Interaktionen nur beschränkt möglich (EASO 8.2014). Sie leben meist in Ghetto-ähnlichen Vierteln oder Stadtteilen (EASO 8.2014; vgl. ÖIF). Mischehen - vor allem zwischen Berufskasten und den Hauptclans - sind traditionell beschränkt (USDOS 27.2.2014; vgl. EASO 8.2014). Dieses Tabu scheint aber in den vergangenen Jahren etwas aufgeweicht worden zu sein (EASO 8.2014). So kommen Beziehungen, die nicht den klassischen Strukturen entsprechen, häufiger vor. Ehen, in welchen die Frau einem Hauptclan angehört und der Ehemann einer Minderheit, sind aber sehr selten (C 18.6.2014).
Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert (ÖB 10.2014). Auch wenn Minderheiten in Regierung und Parlament vertreten sind, bleibt ihre Stimme schwach und - meist - ungehört (EASO 8.2014). In den meisten Gebieten schließen die lokal dominierenden Clans Angehörige anderer Clans von der Partizipation an der Verwaltung aus, und es kommt zu Diskriminierung in den Bereichen Arbeit und Justiz sowie beim Zugang zu öffentlichen Diensten (USDOS 27.2.2014). Selbst in Arbeitsbereichen, die zuvor oft den Minderheiten zugeschrieben worden sind, werden heute Angehörige der Hauptclans bevorzugt (EASO 8.2014). Dabei gibt es regionale Unterschiede: Während etwa Mogadischu durch seine Durchmischung eher tolerant ist, gibt es z.B. in Puntland eine klare Trennung und in einigen Gebieten dürfen Angehörige von Minderheiten nicht in den Städten wohnen (B 14.10.2014).
Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden. Insgesamt gibt es aber keine aktuellen Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Sheikhal oder Ashraf (EASO 8.2014).
Den Benadiri wiederum ist es gelungen, Positionen in der Verwaltung zu besetzen. Außerdem sind die meisten in Mogadischu verbliebenen Benadiri-Kaufleute verhältnismäßig wohlhabend und können sich Schutz zukaufen (EASO 8.2014). Trotzdem gilt, dass sich die Benadiri lediglich durch die ökonomische Besserstellung von den anderen Minderheiten abheben. Sie verfügen zwar über ökonomische Macht, nicht aber über politische. So sind etwa alle District Commissioners in Mogadischu Angehörige der Mehrheitsclans (B 10.2014).
Andererseits gibt es in Mogadischu heute keine Clankämpfe oder -Konflikte mehr (UKHO 9.4.2014; vgl. UKUT 3.10.2014). Es gibt dort auch kein Risiko einer schweren Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit. Da es in der Stadt keine Clanmilizen mehr gibt, ist der Clan heute weniger eine Schutzstruktur als vielmehr eine soziale Struktur. Minderheitenangehörige werden nicht mehr aufgrund ihrer Zugehörigkeit marginalisiert oder belästigt. Die Sicherheitslage für Angehörige kleiner, schwacher Clans oder ethnischer Minderheiten hat sich wesentlich verbessert. Auch die Andeutung von UNHCR, dass für eine Rückkehr nach Mogadischu die Anwesenheit der Kernfamilie relevant ist, weist auf die nunmehr geringe Bedeutung des Clans hin (UKUT 3.10.2014).
Manche Minderheiten haben von al Shabaab profitiert und die Gruppe unterstützt. Mit dem Machtverlust für al Shabaab kommt es auch zu Fällen, wo diese vorherige Unterstützung nun negative Auswirkungen hat (EASO 8.2014). So waren bzw. sind überproportional viele Angehörige von Minderheiten bei der Ausführung von Körperstrafen und Exekutionen sowie bei der Verübung gezielter Attentate beteiligt. Das Risiko von Racheaktionen besteht (B 10.2014). Bei al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014).
Quellen:
16. Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab
Al Shabaab wechselt periodische die Gruppe der von gezielten Attentaten betroffenen Personen. Damit soll der Bevölkerung vermittelt werden, dass jeder, der die Regierung unterstützt, zum potentiellen Ziel werden kann. Sicherheitskräfte, Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; und diplomatische Missionen sind einem Risiko ausgesetzt, Ziel von Angriffen oder Attentaten der al Shabaab zu werden. Es kann aber auch Frauen treffen, die Essen an Soldaten verkaufen oder aber Verwandte von Regierungsangestellten. In Mogadischu sind ehemalige District Commissioners und ihre Mitarbeiter ebenfalls zu Zielen der al Shabaab geworden (EASO 8.2014). Außerdem können Journalisten, Älteste, Richter, Geschäftsleute und Akteure der Zivilgesellschaft zum Ziel der al Shabaab werden (UKHO 9.4.2014).
Dabei gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit, zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Die Täter bleiben oft unerkannt, doch wird in den meisten Fällen davon ausgegangen, dass al Shabaab für die Taten verantwortlich ist. Die Gruppe hat auch prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer sowie Clanälteste und deren Familienangehörige getötet. Auch Politiker, Abgeordnete und Justizangehörige sind einem hohen Risiko, zum Ziel eines Anschlages zu werden, ausgesetzt (EASO 8.2014).
Es besteht immer ein gewisses Risiko, als Spion der Regierung wahrgenommen zu werden. Manchmal wurden Menschen allein aufgrund der Tatsache beschuldigt, dass sie Soldaten der Regierungsarmee Früchte verkauft haben (LIDIS 3.2014; vgl. EASO 8.2014). In den Jahren 2013 und 2014 ist die Anzahl an Exekutionen von durch al Shabaab der Spionage Beschuldigten gestiegen (EASO 8.2014).
Quellen:
Die Übergangsverfassung schützt das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte wurden in einigen Landesteilen eingeschränkt (USDOS 27.2.2014). Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen (etwa die im Berichtszeitraum laufende AMISOM-Initiative) in bestimmten Gebieten ergeben können (ÖB 10.2014). Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014). Es kommt an Straßensperren aber auch zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung (USDOS 27.2.2014). Daher benutzen immer mehr Menschen die Flugverbindungen, um z.B. von Mogadischu nach Berbera oder Hargeysa zu gelangen (EASO 8.2014; vgl. RMMS 2014).
Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen mit Sicherheit. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit (ÖB 10.2014).
In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen (LIDIS 3.2014). Es gibt zwar noch Checkpoints, diese scheinen aber kein Problem darzustellen. Gemäß den Angaben lokaler NGO-Vertreterinnen können sich Frauen frei in der Stadt bewegen. Eine Ausnahme ist der Bakara-Markt. Die Menschen bewegen sich frei in der Stadt, vermeiden jedoch Gebiete, die als unsicher bekannt sind. Die vorübergehende Zunahme an Anschlägen durch al Shabaab im Frühjahr 2014 hatte insofern einen Einfluss auf die Bewegungsfreiheit der Bewohner, als Geschäfte und Büros früher schlossen und sich die Menschen unsicherer fühlten (EASO 8.2014).
Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda (EASO 8.2014).
Die Staatsgrenzen Somalias sind kaum kontrollierbar. Die dort überwiegend lebenden Nomaden ziehen in ihren angestammten Weidegebieten - die auch weite Teile Kenias, Äthiopiens und Dschibutis umfassen - umher und überschreiten dabei Staatsgrenzen. Aber auch auf dem Luft- (Kleinflugzeuge) und dem Seewege (u.a. traditionelle arabische Dhaus) erreichen Somalis vergleichsweise einfach Nachbarländer. Kontrollen werden bei Ausreise auf dem Landweg (vor allem Richtung Kenia) mangels funktionierender Staatsgewalt im Süden des Landes kaum oder gar nicht vorgenommen. Auch an der tausende Kilometer langen somalischen Küste findet keine effektive Ausreisekontrolle statt (E 6.2013).
Da al Shabaab überall Spione vermutet, kann jede Reisebewegung einen Verdacht auslösen - vor allem wenn es sich um eine Reise zwischen einem von der al Shabaab und einem von der somalischen Regierung kontrollierten Gebiet handelt (EASO 8.2014). In den Gebieten der al Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden (NOAS 4.2014). Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit al Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet (EASO 8.2014). Kurz vor der Durchfahrt von Versorgungskonvois werden Straßen durch AMISOM "gesäubert". Doch nach deren Passage bleiben die Routen wieder sich selbst überlassen (B 10.2014).
Relativ sichere Gebiete sind weiterhin Puntland und v.a. Somaliland (mit Ausnahme des Grenzgebietes zu Puntland), wo sich Angehörige aller Clans relativ frei bewegen können (ÖB 10.2014).
Quellen:
Rückkehr
Für Reisende nach Somalia fehlt es im Falle einer (sei es gesundheitlichen, sei es kriminalitätsbedingten) Notlage weitgehend an funktionierenden staatlichen Stellen, die Hilfe leisten könnten (AA 11.9.2014).
Trotzdem ist die Rückkehr von somalischen Flüchtlingen nach Somalia im Berichtszeitraum eine Tatsache (ÖB 10.2014). Nach der Einnahme von Mogadischu und anderen Städten sind viele somalische Flüchtlinge aber auch IDPs permanent oder temporär in ihre Heimat zurückgekehrt. Viele der im Jahr 2013 nach Mogadischu zurückgekehrten gehören zu den wohlhabenderen Teilen der Gesellschaft und verfügen oft über einen Aufenthaltstitel in anderen Staaten, den sie im Notfall in Anspruch nehmen können (EASO 8.2014).
Al Shabaab könnte bei Rückkehrern aus dem Westen den Verdacht hegen, dass diese für die somalische Regierung oder deren Alliierte spionieren. Die Rückkehrer vermeiden es üblicherweise, in von der al Shabaab kontrollierte Gebiete zurückzukehren - selbst wenn dort ihr Clan beheimatet ist (EASO 8.2014). Rückkehrer aus der Diaspora können ein erhöhtes Risiko eines Attentates durch al Shabaab aufweisen, wenn sie sichtlich erkennbar sind (LIDIS 3.2014).
Der UNHCR geht davon aus, dass es in Mogadischu sehr schwer ist, ohne ein entsprechendes Unterstützungsnetzwerk zu überleben. Wenn der eigene Clan oder die Kernfamilie im Wohnbezirk nicht etabliert sind, werden sich Neuankömmlinge in einer prekären Situation wiederfinden (EASO 8.2014). Für den Lebenserhalt im wirtschaftlichen Sinne braucht es in erster Linie die Kernfamilie. Der größere Familienkreis wird den Lebenserhalt nur kurzfristig garantieren. Wenn eine Person nicht aus Mogadischu stammt, wird sie ausreichend Ressourcen benötigen, um sich dort niederzulassen. Bildung, erlernte Berufe und Kredite können ebenfalls eine Niederlassung bewerkstelligen. Außerdem gibt es lokale NGOs, die den Neuankömmlingen helfen können (EASO 8.2014; vgl. LIDIS 3.2014).
Mindestens 30.000 Personen sind im Jahr 2013 aus Kenia und Äthiopien kommend nach Somalia eingereist - viele davon aber nur temporär, z. B. zur Lageerkundung (EASO 8.2014). Im Rahmen eines Abkommens zwischen UNHCR, Kenia und Somalia plant UNHCR auch die Unterstützung von vorerst 10.000 Rückkehrern aus Kenia in die Bezirke Baidoa, Kismayo und Luuq (UNSG 3.3.2014). Bei allen Programmen geht es um freiwillige Rückkehr. Ausreichend gute Bedingungen für großangelegte Rückkehrprogramme sind gegenwärtig noch nicht gegeben (UNSG 2.12.2013; vgl. EASO 8.2014; ÖB 10.2014).
Zwangsrückführungen werden nur von sehr wenigen Ländern durchgeführt. Die meisten Betroffenen wurden aus Saudi Arabien deportiert (mehr als 34.000 Personen), das weder die Genfer Konvention ratifiziert hat, noch über ein Asylsystem verfügt. Einige Dutzend Personen wurden auch aus Kenia deportiert. IOM bietet den Ankömmlingen Unterstützung in Form von Repatriierung, medizinischer Betreuung, psycho-sozialer Unterstützung, Nahrung und Trinkwasser sowie Weitertransport an. Für gefährdete Personen gibt es auch Unterkunft und Schutz (EASO 8.2014).
Es ist bekannt, dass die Niederlande Zwangsrückführungen nach Somalia durchführen. Im Jahr 2013 betrug deren Anzahl weniger als fünf; ca. 50 freiwillige Rückkehrer wurden unterstützt (EASO 8.2014). Der UNHCR ruft dazu auf, von Zwangsrückführungen in jene Teile Süd-/Zentralsomalias Abstand zu nehmen, die von militärischen Aktivitäten und/oder anhaltender Vertreibung; von Fragilität und Unsicherheit nach kürzlich stattgefundenen militärischen Operationen; oder von anhaltender Kontrolle durch nicht-staatliche Gruppen betroffen sind (UNHCR 17.6.2014). Nach Somalia Rückgeführte sind nicht per se einem höheren Risiko ausgesetzt. Diese Feststellung wird durch fehlende negative Meldungen bezüglich der zahlreichen aus Saudi Arabien deportierten Personen unterstützt (UKUT 3.10.2014).
Quellen:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Verwaltungsakten.
Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Bedrohungssituation kann letztlich nicht schlüssig entgegengetreten werden:
Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Antragstellers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen seine Angaben bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden. Eine Aussage ist grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren, wenn das Vorbringen eines Asylwerbers hinreichend substantiiert ist; er sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm relevierte Umstände bzw. seine Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, dh. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn ein Asylwerber den seiner Meinung nach seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Antragsteller nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen.
Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers letztlich gerecht und greifen die Erwägungen des Bundesasylamtes zur Unglaubwürdigkeit und Widersprüchlichkeit seines Vorbringens zu kurz:
Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen der Beschwerdeverhandlung - in Bezug auf den Kernbereich seines Fluchtvorbingens - gelungen, übereinstimmend mit seinem Vorbringen vor der belangten Behörde, von den ihn betreffenden fluchtauslösenden Ereignissen zu berichten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung lässt keine Widersprüche zu früheren Vorbringen vor der belangten Behörde erkennen, und entstand der Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer tatsächlich an reale Geschehnisse rückerinnert. Wie bereits oben ausgeführt, war das Vorbringen des Beschwerdeführers - entgegen der diesbezüglichen (beleglosen) Behauptung im angefochtenen Bescheid - schon erstinstanzlich nicht mit Widersprüchen behaftet, und konnte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe auch in der Beschwerdeverhandlung widerspruchsfrei darlegen.
Zu bedenken ist an dieser Stelle auch, dass dieses Vorbringen mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia sehr gut in Einklang gebracht werden kann, da durch die aktuellsten Länderberichte über Mogadiischu bekannt ist, dass die Al-Shabaab zum fraglichen Zeitpunkt genau solche Terrorakte und Überfälle wie sie vom Beschwerdeführer geschildert wurden im fraglichen Gebiet gegnüber Geschäftsleuten verübt. Dieser Aspekt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers mit den allgemeinen Gegebenheiten in Somalia als durchaus im Einklang stehend zu bezeichnen ist, hat in die Beweiswürdigung selbstverständlich mit einzufließen und spricht prima vista, sofern sich nicht deutliche Anhaltspunkte, wie etwa gravierende oder gehäufte Widersprüche, die in casu aber nicht vorliegen, für bloß konstruiertes Vorbringen gegeben sind, für die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Bedrohungssituation.
Insgesamt betrachtet kann seinen Angaben sohin nicht in schlüssiger Weise entgegengetreten werden.
Die Feststellungen zur aktuellen allgemeinen Lage im Somalia ergeben sich im Wesentlichen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend Somalia welches eine Vielzahl unterschiedlicher und namhafter Quellen zur Lageanalyse heranzieht. Die jeweiligen Quellen wurden in den obigen Feststellungen, die einen - für das gegenständliche Verfahren relevanten - Auszug des Länderinformationsblattes darstellen, konkret zitiert. So stützen sich die Ausführungen beispielsweise etwa auf Berichte des Auswärtigen Amtes der BRD, DIS-Danish Immigration Service, USDOS-United States Department of State, UNHCR, ECRE-European Council on Refugees and Exiles, österr. Botschaft Nairobi, ACCORD, etc., und ergibt sich durch diese Einbeziehung von Lageberichten sowohl von staatlichen Stellen als auch von nicht-staatlichen Organisationen ein ausgewogenes Gesamtbild.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschn. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858), wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung vorliegen muss.
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich vor dem Hintergrund der oben festgestellten Berichtslage zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Somalia, dass der Beschwerdeführer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist:
Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner ablehnenden Haltung gegenüber der Al Shabaab, welche ihn wiederholt bedroht und schließlich auch gefangen genommen hat, sowie von ihm verlangten keine Geschäfte mit der Regierung zu machen, nicht nur ins Blickfeld der Al Shabaab geraten, sondern es ist davon auszugehen, dass ihm wegen seiner wiederholten und offensichtlichen Ablehnung der Al Shabaab, eine politische Gesinnung unterstellt wird und er als regierungstreu angesehen wird.
Aus den Feststellungen ist ersichtlich, dass auch Akteure der Zivilgesellschaft bei missliebigem Verhalten (zum Beispiel Geschäftsleute wie der Beschwerdeführer die mit der Regierung Geschäfte machen) mit Sanktionen und Verfolgung zu rechnen haben. Wenn selbst Frauen, die nur Essen an Soldaten verkaufen, einer Gefährdung unterliegen, dann kann bezüglich einer Person, die bereits ins Blickfeld der Al Shabaab geraten ist, umso weniger eine Bedrohungslage verneint werden. Da in den Ausführungen der Staatendokumentation ausdrücklich festgehalten wird, dass es diesfalls in Mogadischu keine Möglichkeit gibt, dem Terror der Al Shabaab zu entkommen ("... gibt es in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor."), ist der somalische Staat aktuell nicht in der Lage, dem Beschwerdeführer ausreichend Schutz vor einer Verfolgung zu bieten. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass Regierungstreue, Unterstützer der Regierung, Spione der Regierung, bzw. Personen, die als solche wahrgenommen werden, Risikogruppen gezielter Attentate durch Al Shabaab sind und bleiben.
Im konkreten Fall ist auch zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr als "wieder zugezogen" auffallen und das Interesse der Nachbarschaft auf sich ziehen würde. Dass Rückkehrer, die als solche "ersichtlich" sind einem erhöhten gefährdungspotenzial unterliegen, ergibt sich aus den Feststellungen. Aus diesen geht weiter hervor, dass sich (zunächst) in manchen Bezirken der Stadt die Sicherheitslage - vor allem bei Nacht - verschlechtert hat. Dies lässt sich gut mit den Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung in Einklang bringen.
Nach den Feststellungen finden zwar Zwangsrekrutierungen in Mogadischu aktuell seitens der Al Shabaab eher nicht mehr statt, da diese wohl auch eine genügende Anzahl von Freiwilligen zur Verfügung hat, so dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Mogadischu nicht damit rechnen müsste, von einem erneuten Zwangsrekrutierungsversuch betroffen zu sein, doch ist in gegenständlichem Falle darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus seinem Heimatland ins Blickfeld der Al Shabaab geraten ist und er nunmehr befürchtet, als missliebige politische Personen wieder erkannt und verfolgt zu werden. Mangels adäquater Schutzgewährung durch staatliche Stellen oder durch entsprechenden Familien-/Clanverband in Somalia würde sich eine mit Vernunft begabte Person, in der konkreten Situation des Beschwerdeführers - der vor seiner Ausreise einer sehr konkreten Gefährdung ausgesetzt und somit "vorverfolgt" war - zu Recht vor weiterer Verfolgung/Rache durch die AS wegen unterstellter missliebiger politischer bzw. religiöser Gesinnung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK fürchten.
Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in Somalia erscheint dem Beschwerdeführer eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zumutbar, da er außerhalb seines Heimatortes über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt.
Somaliland und Puntland scheiden mangels familiärer Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers ebenfalls als Ausweichmöglichkeiten aus.
Asylausschließungsgründe sind keine zutage getreten, somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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