W182 1263962-2•BVwG W182 1263962-2
W182 1263962-2Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016
Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsrecht, Bescheinigung<br/>Unterhaltsmittel, Bescheinigungsmittel, bestehendes Familienleben,<br/>Interessenabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 760049306-14964239/BMI-BFA_RD_Stmk, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Mongolei, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.06.2015, Zl. 741274602-14964255, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 56 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben, gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX gemäß § 54 Abs. 1 Z 2, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" auf die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) reiste laut eigenen Angaben am 21.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter einer Alias-Identität einen Asylantrag. Ihren Antrag begründete die BF2 im Wesentlichen damit, dass sie von ihren gewalttätigen Ex-Gatten, von dem sie sich im Jahr 2004 scheiden habe lassen, bedroht werde. Ihre gemeinsame Tochter, die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), würde sich im Herkunftsland bei der Schwester der BF2 aufhalten.
Der Antrag der BF2 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2005, Zl. 04 12.746-BAW, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. 126/2002, abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt ging in der Begründung von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens aus. Eine gegen Spruchpunkt I. des Bescheides erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2006, Zl. 263.962/0-IV/11/05, gemäß § 7 AsylG abgewiesen.
Nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, wurde die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 abgelehnt.
1.2. Die BF1 reiste am 11.01.2006 im Alter von 13 Jahren illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Ihren Antrag begründete die BF1 im Wesentlichen damit, dass sie bei ihrer Mutter bleiben wolle.
Der Antrag der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2007, Zl. 06 00.493-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihr weder der Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) noch gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt (Spruchpunkt II.) und sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 (zugestellt am 18.02.2011), Zl. C9 315030-1/2008/4E, gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen.
2. Am 11.09.2014 brachten die beschwerdeführenden Parteien beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG 2005 ein.
Die BF1 legte u.a. vor: ein 2014 ausgestellter bis 13.02.2019 gültiger mongolischer Reisepass; eine mongolische Geburtsurkunde; ein Arbeitsvorvertrag vom 01.09.2014 sowie vom 18.05.2015, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach die BF1 von dieser bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zugang zum Arbeitsmarkt als Schreibkraft für 20 Wochenstunden gegen eine monatliche Entlohnung von netto 780,- € beschäftigt werde; eine Meldebestätigung einer Wohnadresse in XXXX seit September 2014; ein Jahres- und Abschlusszeugnis einer Hauptschule/Kooperativen Mittelschule über die 8 Schulstufe; eine Auskunft aus dem Kreditschutzverband vom August 2014, ein Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung bei einer Gebietskrankenkasse eines Bundeslandes; Unterstützungsschreiben von Inländern.
Die BF2 legte u.a. vor: ein 2012 ausgestellter bis 04.02.2016 gültiger mongolischer Reisepass; eine mongolische Geburtsurkunde; ein Arbeitsvorvertrag vom 01.09.2014 sowie vom 18.05.2015, ausgestellt von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, wonach die BF2 als Reinigungskraft für 25 Wochenstunden bei einer monatliche Entlohnung von netto 720,- € von dieser bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zugang zum Arbeitsmarkt beschäftigt werde;
eine Meldebestätigung einer Wohnadresse in XXXX seit September 2014;
ein entsprechender Mietvertrag; ein A2-Zeugnis ausgestellt am 16.12.2013 vom XXXX; eine Auskunft aus dem Kreditschutzverband vom August 2014; ein Versicherungsdatenauszug der Sozialversicherung;
Unterstützungsschreiben von Inländern.
In einer niederschriftlichen Einvernahme am 20.05.2015 beim Bundesamt brachte die BF1 im Wesentlichen vor, dass sie seit dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens im Jahr 2011 gemeinsam mit ihrer Mutter im Bundesgebiet gelebt habe. Sie habe sich behördlich nicht gemeldet, da sie und ihre Mutter Angst davor gehabt hätten, in die Mongolei abgeschoben zu werden. Im Zeitraum zwischen 2011 und 2014 habe sie weder gearbeitet, noch einen Kurs absolviert. Ihre Deutsch-Sprachkenntnisse habe sie sich während ihres Verfahrens in Österreich im Zuge eines fünfjährigen Schulbesuches angeeignet. Außer ihrer Mutter habe sie in Österreich keine Familienangehörigen. In der Heimat würde eine Tante leben, der Vater sei bereits verstorben. In der Heimat habe sie die Grundschule und in Österreich fünf Jahre eine Schule in XXXX besucht. Sie wolle in Österreich eine Ausbildung zur Krankenschwester absolvieren und vorerst bei einer praktischen Ärztin arbeiten. Für ihren Lebensunterhalt und den ihrer Mutter habe jene Frau gesorgt, die ihnen auch ihre Unterkunft in XXXX gratis zu Verfügung stelle. Ihr Reisepass sei ihr im Februar 2014 von der mongolischen Botschaft in XXXX ausgestellt worden. Sie habe seit dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie nach dem abgeschlossenen Asylverfahren bei einer Freundin ihrer Tochter in XXXX gewohnt habe. Sie habe von der Unterstützung der Familie gelebt. Sie sei dort nicht gemeldet gewesen. Sie habe in dieser Zeit einen Deutschkurs gemacht, sonst nichts. Sie habe sich die letzten vier Jahre in XXXX aufgehalten. Den mongolischen Reisepass habe sie über die mongolische Botschaft in XXXX ausgestellt bekommen. In der Mongolei lebe eine ältere Schwester. Die Eltern der BF2 seien bereits verstorben. Sie habe damals eine falsche Identität verwendet, um nicht aus Österreich abgeschoben zu werden.
Mit Schreiben vom 26.06.2015 wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien eine Bestätigung der Konsularabteilung der Botschaft der Mongolei in der Republik Österreich vom 18.06.2015 nachgereicht. Aus der Bestätigung ergibt sich, dass die mongolischen Reisepässe der beschwerdeführenden Parteien von der Registrierungsbehörde in der Mongolei aufgrund einer von der mongolischen Botschaft in XXXX beglaubigten Vollmacht (in Vertretung) an die Schwester der BF1 ausgehändigt worden seien.
Eine Überprüfung der Reisepässe durch ein Landeskriminalamt ergab deren Echtheit und Unverfälschtheit.
Bei wiederholter Nachschau durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes konnten die beschwerdeführenden Parteien an ihrer Meldedresse in XXXX nicht angetroffen werden und machte das dort wohnhafte Ehepaar, eine Frau mit mongolischer Staatsangehörigkeit und deren österreichischer Ehemann, widersprüchliche Angaben über die BF1 und ihre Mutter, etwa dass die BF2 nur einmal vor einem halben Jahr auf Besuch bei ihnen gewesen sei, dann wieder, dass sie die beschwerdeführenden Parteien überhaupt nicht kennen würden bzw. diese in der Mongolei wären. Am 19.06.2015 erfolgte eine Abmeldung der beschwerdeführenden Parteien von dieser Adresse.
3. Mit den im Spruch gennannten Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der beschwerdeführenden Parteien in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die erforderliche Voraussetzung für die positive Erledigung der Anträge iSd. § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 - nämlich, dass der Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien seit ihrer Antragstellung fünf Jahre im Bundesgebiet, davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre rechtmäßig bestehe - nicht erfüllt worden sei, da ab dem Zeitpunkt der amtlichen Abmeldung der beschwerdeführenden Parteien mit 07.07.2011 (BF2) bzw. 24.01.2012 (BF1) bis zum Zeitpunkt ihrer neuerlichen Anmeldung im Bundesgebiet mit 02.09.2014 kein Nachweis (Melderegister) bestehe. Ein gesetzlicher, erforderlicher Nachweis für die Aufenthaltsdauer bestehe im Fall der beschwerdeführenden Parteien sohin nicht. Die Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet habe somit "nachweislich" bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung lediglich neun Tage betragen, wobei festzustellen gewesen sei, dass die Wohnsitzanmeldung unmittelbar vor der Einbringung des erwähnten Antrages erfolgt sei und somit ein unmittelbarer, von den beschwerdeführenden Parteien berechnender Bezug zu Beendigung ihres anonymen Aufenthalts erkennbar gewesen sei. Außerdem sei diese Aufenthaltsdauer als illegal zu qualifizieren gewesen. Aufgrund der Angaben der beschwerdeführenden Parteien seien diese der Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet - nach Abweisung ihres Asylantrages - sei letztendlich nur dadurch möglich gewesen, weil sie die Behörde von ihrem Aufenthaltsort nie informiert haben. Dadurch haben sie die vorgesehene Abschiebung über einen Zeitraum von annähernd vier Jahre vereiteln können. Aktuellen Erhebungsergebnissen einer Polizeiinspektion zufolge handle es sich bei dem von den beschwerdeführenden Parteien nunmehr angegebenen Wohnsitz um eine sogenannte Scheinmeldeadresse, da die beschwerdeführenden Parteien dort weder persönliche Gegenstände verwahrt haben, noch dort jemals aufhältig gewesen seien. Seit 19.06.2015 seien die beschwerdeführenden Parteien laut Melderegister nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet und offensichtlich wieder untergetaucht. Die beschwerdeführenden Parteien hätten keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Sie würden über keine finanziellen Mittel verfügen und seien nicht selbsterhaltungsfähig. Zur BF1 wurde ausgeführt, dass sie den überwiegenden Großteil ihrer bisherigen Lebenszeit, insbesondere die gesamte Kindheit und Grundschulzeit in ihrem Herkunftsstaat verbracht habe. Ihre Deutsch-Sprachkenntnisse seien aufgrund eines fünfjährigen Schulbesuches in XXXX gut. Die von ihr vorliegenden integrationsbegründenden Umstände ihres nunmehr seit 2006 durchgehenden (von ihr behaupteten) Aufenthalts in Österreich würden jedenfalls kein überwiegendes Ausmaß annehmen, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zu Österreich abgeleitet werden könne. Sie habe zwar aufgrund ihres fünfjährigen Schulbesuches in XXXX die deutsche Sprache auf Niveau des Hauptschulabschlusses erlernt, doch alleine würden Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können. Die beschwerdeführenden Parteien seien nur aufgrund ihrer Asylanträge zum Aufenthalt berechtigt gewesen, diese hätten sich letztlich als unbegründet erwiesen. Sie hätten sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein müssen und ihr weiterer Aufenthalt habe sich auf ihre Ausreiseunwilligkeit und dem Faktum, dass sie laut ihren Aussagen im Bundesgebiet untergetaucht seien, gegründet. Allfällige freundschaftliche Beziehungen und soziale Kontakte seien zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, an dem sie sich ihrer prekären aufenthaltsrechtlichen Position bewusst gewesen seien. Während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet hätten sie keine existenzielle Einbindung in Österreich erlangen können. Auch sei es ihnen nicht möglich gewesen, einer Beschäftigung nachzugehen. Ferner habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens bzw. ein längerdauernder Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem weiteren Verbleib in Österreich seien sohin nicht so stark ausgeprägt, dass sie das besagte maßgebliche öffentliche Interesse überwiegen würden.
4. Am 01.07.2015 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien der Bescheid zugestellt. Am 03.07.2015 wurde seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien dem Bundesamt eine Meldebestätigung zugesandt, wonach die beschwerdeführenden Parteien seit 01.07.2015 an einer Adresse in XXXX gemeldet seien. Mit 08.07.2015 wurde vom Bundesamt hinsichtlich der beschwerdeführenden Parteien ein Festnahme- und Überstellungsauftrag zur Durchsetzung eines für den 13.07.2015 vorgesehenen Abschiebeauftrages - Luftweg erlassen. Nach einen gescheiterten Festnahmeversuch an der Meldeadresse der beschwerdeführenden Parteien am 10.07.2015 und 11.07.2015 begaben sich die beschwerdeführenden Partei am 12.07.2015 von sich aus zu einer Polizeiinspektion und wurden dort gemäß §§ 40 Abs. 1 Z 1 iVm 34 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum nach XXXX überstellt. Am 13.07.2015 wurde die versuchte Abschiebung um 10:45 Uhr abgebrochen, da die beschwerdeführenden Parteien ankündigten, keinesfalls zu fliegen und Probleme zu machen, da sie noch auf einen wichtigen Anruf von ihrem Rechtsanwalt warten würden.
Am 13.07.2015 um 10.49 wurde beim Bundesamt die gegenständliche Beschwerde gegen den am 01.07.2015 dem rechtsfreundlichen Vertreter der beschwerdeführenden Parteien zugestellten Bescheid eingebracht und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Die Beschwerde wurde seitens des Bundesamtes am 16.07.2015 vorgelegt. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.07.2015 stattgegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
In der Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesamt den angefochtenen Bescheid lediglich lapidar dahingehend begründet habe, dass feststehen würde, dass die beschwerdeführenden Parteien seit 02.09.2014 im Bundesgebiet aufrecht mit Hauptwohnsitz gemeldet seien und nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens möglicherweise aus Österreich ausgereist seien. Die beschwerdeführenden Parteien hätten jedoch im Zuge ihrer persönlichen Einvernahme dargelegt, dass sie seit Jänner 2006 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig gewesen seien. Dass sich die beschwerdeführenden Parteien einen geraumen Zeitraum nicht behördlich angemeldet haben, sei darauf zurückzuführen, dass diese Angst gehabt hätten, in ihr Heimatland abgeschoben zu werden. Die beschwerdeführenden Parteien hätten sich zum Zeitpunkt des relevanten nicht gemeldeten Zeitraums an namentlich genannten Adressen aufgehalten. Im gegenständlichen Bescheid seien die entsprechenden berücksichtigungswürdigen Gründe unzureichend gewürdigt worden. Insbesondere sei auf die von Seiten der beschwerdeführenden Parteien im Verfahren vorgelegten Urkunden nicht Bezug genommen worden, so dass der erstinstanzlichen Behörde jedenfalls eine antizipierende Beweiswürdigung anzulasten sei. Die beschwerdeführenden Parteien hätten darauf verwiesen, dass sie im Heimatland über keine existenzielle Grundlage verfügen würden und es ihnen allein schon aufgrund des langjährigen Aufenthaltes unmöglich wäre, sich in ihrem Heimatland eine Existenz zu schaffen. Die beschwerdeführenden Parteien seien der deutschen Sprache mächtig, was wiederum auch eine maßgebliche Integration darstelle. Sämtliche bezughabenden Urkunden, die die entsprechende Integration auch dokumentieren, seien im Verfahren zur Vorlage gebracht worden. Nachdem die beschwerdeführenden Parteien erfahren hätten, dass ihre Vermieter sie abgemeldet hätte, hätten Sie umgehend einen Wohnraum gefunden und sich dort auch behördlich melden lassen. Seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens habe sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich zu Gunsten der beschwerdeführenden Parteien gebessert und hätte dieser Umstand jedenfalls von Seiten der erstinstanzlichen Behörde Berücksichtigung finden müssen. So sei den angefochtenen Bescheiden nicht zu entnehmen, von welchen nachvollziehbaren Feststellungen die erstinstanzliche Behörde überhaupt ausgehe, um zu ihrer Entscheidung zu gelangen, so dass jedenfalls die Bescheide unzureichend begründet seien. Die bekämpften Entscheidungen würden zudem vehement in das Privatleben der beschwerdeführenden Parteien im Sinne des Art. 8 EMRK eingreifen. Im gegenständlichen Fall habe die erstinstanzliche Behörde in Wahrheit überhaupt keine Interessensabwägung vorgenommen, auch wenn eine solche Interessensabwägung in einem Satz erwähnt werde. Für die beschwerdeführenden Parteien sei es nicht ersichtlich, worin die Interessensabwägung der belangten Behörde bestanden haben soll, da ohne irgendwelche relevanten Feststellungen, somit ohne Einräumen eines Ermessens, also willkürlich, die angefochtenen Bescheide erlassen worden seien. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhaltes hätte jedenfalls den gegenständlichen Anträgen Folge gegeben werden müssen.
In einem Schreiben des rechtfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 23.07.2015 wurde in Kopie ein Bestätigungsschreiben einer Immobilienverwaltung vom 17.06.2015 beigelegt, wonach die BF2 als Hauptmieterin von Mai 2012 bis April 2014 an einer namentlich genannten Adresse in XXXX gewohnt habe.
5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.10.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der BF1 und der BF2 im Beisein eines Dolmetschers der mongolischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die BF1 brachte im Wesentlichen vor, im Jahr 2006 nach Österreich gekommen zu sein und hier bis 2011 die Schule besucht zu haben, wobei sie den Hauptschulabschluss gemacht habe. Ab 2009 habe sie eine polytechnische Schule besucht und diese erfolgreich abgeschlossen. Danach sei sie in eine Handelsschule gegangen, habe jedoch in dieser Zeit den negativen Bescheid bekommen und habe daher ab diesem Zeitpunkt die Schule nicht mehr besuchen können. Die BF1 habe in Österreich außer ihrer Mutter keine Familienangehörige. Sie habe auch keinen Freund. Sie habe nach 2012 mit ihrer Mutter unangemeldet bis etwa April 2014 an einer namentlich genannten Adresse in XXXX gewohnt und sei dann mit ihrer Mutter nach XXXX bzw. zu deren Freundin in XXXX gezogen. Die Familie der Freundin der Mutter habe gewusst, dass die Fremdenbehörde die beschwerdeführenden Parteien mitnehmen und anschließend ausweisen würde. Um sie zu schützen, habe sie den Behörden gegenüber mitgeteilt, dass sie die beschwerdeführenden Parteien nicht kennen würde. Zudem hätten die beschwerdeführenden Parteien sich möglichst unauffällig im Haus aufgehalten, da sie nicht gewollt hätten, dass andere Leute von ihnen Kenntnis genommen hätten, da sie keinen rechtmäßigen Aufenthalt gehabt hätten. Die BF1 habe in Österreich sehr viele Freunde und Bekannte. Sie habe in XXXX auch eine Kirchengemeinde der XXXX besucht, wobei sie und ihre Mutter von den Mitgliedern Unterstützung bekommen hätten. Sie selbst sei keine XXXX, werde aber von der Gemeinschaft akzeptiert. Sie habe ein ziemlich großes Netzwerk an Freunden, teilweise über Deutschkurse sowie über die Kirchengemeinde. Früher habe sie sehr enge Kontakte mit ihren ehemaligen Schulkolleginnen gehabt, aber seit ihrem Aufenthalt in der XXXX seien diese etwas abgeschwächt. Leider sei es ihr auch nicht möglich gewesen, offiziell einer Beschäftigung nachzugehen. Die Ärztin, die den Arbeitsvorvertrag mit ihr abgeschlossen habe, kenne die BF1 sehr gut. Sie sei seit ihrer Asylantragsstellung immer von dieser behandelt worden, wobei diese sie auch nach dem negativen Abschluss des Asylverfahrens trotz fehlender Versicherung weiterbehandelt habe. Die BF1 wolle eine Ausbildung als Krankenschwester absolvieren und sei sehr zuversichtlich, dass sie einen Ausbildungsplatz in XXXX, wo auch die Ärztin niedergelassen sei, bekommen könne. Aktuell würde die BF mit ihrer Mutter in einer Wohngemeinschaft in XXXX leben. In der Mongolei habe die BF1 6 Jahre die Schule besucht. Sie habe Kontakt zu ihrer Tante in der Mongolei. Ihr Vater sei bereits verstorben. Die BF sei mit 13 Jahren nach Österreich eingereist, und habe hier die Hälfte ihres Lebens verbracht. Sie könne sich ein Leben in der früheren Heimat nicht mehr vorstellen. Sie betrachte Österreich als Mittelpunkt ihres Lebens, wo sie ihre Freunde habe und ihre Zukunft sehe.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, dass sie sich selbst seit Juni 2004 in Österreich aufhalte, wobei sie nach Abschluss des Asylverfahrens ihrer Tochter mit dieser etwa drei Jahre lang an einer namentlich genannten Adresse in XXXX unangemeldet gewohnt hätte. Danach seien sie zu einer Freundin nach XXXX gezogen und im Juli 2015 nach XXXX gefahren. Die Adresse, wo sie sich tatsächlich in XXXX aufgehalten habe, habe sie deshalb nie genannt, weil ihnen gesagt worden sei, diese zu verschweigen, weil sie sich dort illegal aufhalten würden. Sie habe befürchtet, dass man sie in Schubhaft nehme, sie abschiebe. Auch ihre Freundin in XXXX habe der Polizei verschwiegen, dass die beschwerdeführenden Parteien bei ihr gewohnt hätten, weil sie befürchtet habe, dass diese erwischt und verhaftet werden würden. Die BF habe eine A2 Prüfung abgelegt, wobei sie den Kurs selbst finanziert habe. Da die BF2 offiziell nicht arbeiten habe dürfen, habe sie durch Bekannte, die mit Österreichern verheiratet gewesen seien, kurzfristige Hilfstätigkeiten bekommen, bei denen sie älteren Menschen einfach geholfen habe. Ihre Freundinnen, die fast im gleichen Zeitraum nach Österreich gekommen seien, seien mittlerweile alle verheiratet. Die meisten seien mit Österreichern verheiratet. Sie werde von diesem Freundeskreis auch unterstützt. Er handle sich nicht nur um Landsleute, die BF kenne auch die Ehemänner und deren Freunde. Sie wisse auch, dass ihre Tochter Kontakte zur Religionsgemeinschaft der XXXX pflege, und dort auch viele Freunde gefunden habe. Ihre Tochter sei ein sehr kontaktfreudiges Mädchen und habe sehr viele mongolische und inländische Freunde. Die BF2 kenne auch die Ärztin, mit der sie einen Arbeitsvorvertrag abgeschlossen habe, über ihre Tochter, die ein sehr gutes Verhältnis zu ihr habe. Sie habe in Österreich auch einen Freund, der in XXXX wohne. Sie würden allerdings noch getrennt leben. Die BF2 würde zurzeit mit ihrer Tochter in XXXX in einer Wohngemeinschaft leben, wobei der Hauptmieter von ihnen keine Miete verlange. Die Wohnung habe ihre Tochter gefunden. Bei einer Rückkehr ins Herkunftsland würde die BF2 Obdachlosigkeit erwarten, weil sie dort keine Bleibe mehr habe. Außer ihrer Schwester habe sie dort auch niemanden. Ihre Tochter habe bereits die Hälfte ihres Lebens in Österreich verbracht, sei der deutschen Sprache mächtig und fühle sich zu Österreich mehr zugehörig als zu Mongolei. Sie könne sich ein Leben in der Mongolei nicht mehr vorstellen. Ihre Schwester sei 61 Jahre alt und Rentnerin. Sie lebe vom Rentengeld. Die BF2 habe in der Mongolei die Mittelschule abgeschlossen und in einem Getränkeunternehmen gearbeitet, wo sie für die Reinigung von Behälter und für die Verpackung zuständig gewesen sei.
Den beschwerdeführenden Parteien wurden aktuelle Länderfeststellungen zur Situation in der Mongolei zu Kenntnis gebracht, ihnen die zugrunde gelegten Berichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Mongolei, 10.10.2014; US Departement of State, Country Report on Human Right Practices 2014 - Mongolia, 25.06.2015) ausgefolgt und ihnen für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zwei Wochen eingeräumt.
6. In einer Stellungnahme seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der beschwerdeführenden Parteien vom 02.11.2015 wurde im Wesentlichen allgemeine Ausführungen zur politischen Lage in der Mongolei, zur Justiz und zu Sicherheitskräften, zur Polizei, zur Menschenrechtssituation, zu den Haftbedingungen, zur Religionsfreiheit, zum Gesundheitssystem sowie zur Rückkehr in die Mongolei erstattet. Dazu wurde weiters dargetan, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht mehr in die Mongolei zurückkehren könnten, weil der Staat wegen zunehmender Korruption und Kriminalität unfähig sei, seine eigenen Bürger vor Gewalt und Verfolgung zu beschützen. Die beschwerdeführenden Parteien würden vom mongolischen Staat keinen Schutz, kein faires Verfahren und keine demokratische Entscheidung erwarten. Sie würden mit der Mongolei kaum Kontakte pflegen. Da sie in Österreich viele österreichische Freunde und Bekannte hätten, würden Sie Österreich als Mittelpunkt ihres Lebens ansehen. Dem Schreiben waren hinsichtlich der BF1 in Kopie ein Jahres- und Abschlusszeugnis einer öffentlichen Polytechnischen Schule in XXXX über das Schuljahr 2008/2009, sowie Semesterzeugnisse bis zum Februar 2011 einer Handelsakademie für Berufstätige beigelegt. Weiters wurde für die BF1 ein Unterstützungsschreiben eines Mitgliedes der Kirche "XXXX" beigelegt, wonach diese nunmehr seit über acht Jahren befreundet seien und sie in ihrer Gemeinschaft integriert sei, wobei sie sie und ihre Mutter nach ihren Möglichkeiten finanziell und auch im sozialen Leben unterstützt werden würden.
7. Die BF2 wurde zwischen März 2005 und März 2007 wiederholt gerichtlich wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu Geldstrafen bzw. bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei und vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die BF1 wurde von 11.01.2006 bis zum 27.04.2011, die BF2 vom 21.06.2004 bis zum 27.04.2011 von der Grundversorgung betreut.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Mongolei.
Die BF2 reiste am 21.06.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Der Antrag der BF2 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.08.2005 abgewiesen, ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei für zulässig erklärt und sie aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2006 abgewiesen. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 abgelehnt.
Die BF1, die Tochter der BF2, reiste als 13-jährige Minderjährige am 11.01.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.09.2007 abgewiesen wurde und die BF1 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 (zugestellt am 18.02.2011) in allen Spruchpunkten abgewiesen.
Den beschwerdeführenden Parteien kam nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu; ihr Aufenthalt war auch nie gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sie sind illegal ins Bundesgebiet eingereist.
Die beschwerdeführenden Parteien hielten sich seit ihrer Antragstellung am 11.01.2006 bzw. 21.06.2004 durchgehend im Bundesgebiet auf. Die BF1 hielt sich vom 24.01.2012 bis zum 02.09.2014 sowie vom 19.06.2015 bis zum 01.07.2015 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Die BF2 hielt sich vom 07.07.2011 bis zum 02.09.2014 sowie vom 19.06.2015 bis zum 01.07.2015 ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Die BF1 ist ledig, kinderlos und lebt seit ihrer Einreise mit ihrer Mutter, der BF2, zusammen. Seit 01.07.2015 besteht eine aufrechte Hauptmeldung an einer Anschrift in XXXX. Die beschwerdeführenden Parteien leben dort zusammen mit einem Landsmann, der ihnen unentgeltlich Unterkunft gewährt.
Die BF1 hat in Österreich von 2006 bis 2008 die Hauptschule und bis 2009 eine polytechnische Schule besucht, wobei sie den Schulabschluss der 9. Schulstufe (auch in Deutsch) absolviert hat. Die BF1 konnte auch in der Verhandlung am 22.10.2015 sehr gute Deutschkenntnisse nachweisen. Die BF2 legte ein A2-Zeugnis des XXXX vor, konnte jedoch in der Beschwerdeverhandlung nur bescheidene Deutschkenntnisse vermitteln. Die beschwerdeführenden Parteien verfügen in Österreich über einen entsprechend großen Freundes- und Bekanntenkreis, dem auch Inländer angehören.
Die BF1 ist in Österreich gerichtlich unbescholten, auch verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen der BF1 sind nicht aktenkundig. Die BF2 wurde zwischen März 2005 und März 2007 wiederholt gerichtlich wegen versuchten Diebstahls gemäß §§ 15, 127 StGB zu Geldstrafen bzw. bedingten Freiheitsstrafen im Ausmaß von drei und vier Monaten rechtskräftig verurteilt.
Die BF1 konnte einen mit einer Ärztin für Allgemeinmedizin abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag vom 18.05.2015, wonach sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zugang zum Arbeitsmarkt für diese als Schreibkraft für 20 Wochenstunden gegen eine monatliche Entlohnung von netto 780,- € beschäftigt wird. Die BF2 konnte einen mit einer Ärztin für Allgemeinmedizin abgeschlossenen Arbeitsvorvertrag vom 18.05.2015, wonach sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels und Zugang zum Arbeitsmarkt für diese als Reinigungskraft für 25 Wochenstunden gegen eine monatliche Entlohnung von netto 720,- € beschäftigt wird. Die beschwerdeführenden Parteien sind bisher in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Die BF1 hat In der Mongolei 6 Jahre die Grundschule besucht. Die BF2 hat In der Mongolei ihre gesamte Schulausbildung absolviert und war dort berufstätig. In der Mongolei hält sich lediglich die über 60-jährige Schwester der BF2 auf.
Der beschwerdeführenden Parteien leiden weder an einer schweren Krankheit noch sind sie längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass den beschwerdeführenden Parteien, die der mongolischen Volksgruppe angehören und politisch nie aktiv waren, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihnen im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der beschwerdeführenden Parteien stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung sowie die dazu vorgelegten Personaldokumente.
Die Feststellungen zu dem Asylverfahren der beschwerdeführenden Parteien ergeben sich aus den entsprechenden Akten des Bundesasylamtes zu den Zl. 06 00.493-BAW sowie Zl. 04 12.746-BAW, dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011, Zl. C9 315030-1/2008/4E, und der Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2006, Zl. 263.962/0-IV/11/05.
Die Feststellung zum ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der beschwerdeführenden Parteien im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus der vorgelegten Bestätigung einer Immobilienverwaltung vom 17.06.2015. Hierzu ist zusätzlich anzumerken, dass auch die Entscheidung des Bundesamtes keine Feststellung darüber enthält, dass die beschwerdeführenden Parteien tatsächlich das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hätten, wobei letzteres unter Zugrundelegung ihrer Angaben und ihres Verhaltens auch weder wahrscheinlich noch stimmig erscheinen würde.
Die Feststellungen zur persönlichen Situation der beschwerdeführenden Parteien in Österreich ergeben sich aus ihren glaubwürdigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Ihre Angaben konnten zudem durch entsprechende im Beschwerdeverfahren vorgelegte und oben näher dargestellte integrationsbelegende Unterlagen bestätigt bzw. untermauert werden. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Schulzeugnissen der BF1 und den A2-Zeugnis der BF2 sowie den in der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck. Hierzu ist zu ergänzen, dass die BF2 in der mündlichen Verhandlung zwar Grundkenntnisse in Deutsch dartun konnte, diese aber auch bei einfachen Fragen nie ausreichten, um auf den Dolmetscher verzichten zu können. Dieser Eindruck deckt sich im Übrigen auch mit den diesbezüglichen Wahrnehmungen des Bundesamtes (vgl. S. 14 bekämpfter Bescheid zu 741274602-14964255).
Die Feststellungen zur Unbescholtenheit der BF1 sowie den strafrechtlichen Verurteilungen der BF2 ergeben sich aus den aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug.
Den Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland liegen die diesbezüglich den beschwerdeführenden Parteien in der Beschwerdeverhandlung ausgehändigten Länderberichte (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Mongolei, 10.10.2014; US Departement of State, Country Report on Human Right Practices 2014 - Mongolia, 25.06.2015) zugrunde. Diese wurden von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht in Zweifel gezogen.
2.2. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Zu Spruchteil A):
2. Spruchpunkt A.I. (Abweisung gemäß § 56 AsylG 2005)
2.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 11.09.2014 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF.
2.2. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" betitelte § 56 AsylG 2005 lautet:
"§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
Gemäß § 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:
"§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
Gemäß § 60 Abs. 1 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
Gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 dürfen Aufenthaltstitel gemäß § 56 einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
4. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn
1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
§ 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr. 100/2005 idgF lautet:
Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
§ 293 ASVG idgF lautet:
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a)-für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa)-wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben -- 1323,58 €,
bb)-wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen -- 882,78 €,
b)-für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 -- 882,78 €,
c)-für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa)-bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres -- 324,69 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 487,53 €,
bb)-nach Vollendung des 24. Lebensjahres -- 576,98 €,
falls-beide Elternteile verstorben sind -- 882,78 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 136,21 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5) Aufgehoben.
§ 292 ASVG idgF lautet:
... (3) Nettoeinkommen im Sinne der Abs. 1 und 2 ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Für die Bewertung der Sachbezüge gilt, soweit nicht Abs. 8 anzuwenden ist, die Bewertung für Zwecke der Lohnsteuer mit der Maßgabe, dass als Wert der vollen freien Station der Betrag von 282,06 € heranzuziehen ist; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 1994, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachte Betrag. Im Falle des Bezuges einer Hinterbliebenenpension (§ 257) vermindert sich dieser Betrag, wenn für die Ermittlung der Ausgleichszulage zur Pension des verstorbenen Ehegatten/der verstorbenen Ehegattin oder des verstorbenen eingetragenen Partners/der verstorbenen eingetragenen Partnerin (Elternteiles) Abs. 8 anzuwenden war oder anzuwenden gewesen wäre und der (die) Hinterbliebene nicht Eigentümer (Miteigentümer) des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes war, für Einheitswerte unter 4 400 Euro im Verhältnis des maßgeblichen Einheitswertes zu dem genannten Einheitswert, gerundet auf Cent; entsprechendes gilt auch bei der Bewertung von sonstigen Sachbezügen.
§ 14 NAG lautet:
§ 14 (1) Die Integrationsvereinbarung dient der Integration
rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassener Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 2). Sie bezweckt den Erwerb von vertieften Kenntnissen der deutschen Sprache, um den Drittstaatsangehörigen zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich zu befähigen.
(2) Die Integrationsvereinbarung besteht aus zwei aufeinander aufbauenden Modulen:
1. -das Modul 1 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung;
2. -das Modul 2 dient dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung.
(3) Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 14a NAG lautet:
§ 14a. (1) ...
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. -einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. -einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. -über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. -einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
...
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
§ 14b NAG lautet:
§ 14b. (1) ...
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach "Deutsch" positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach "Deutsch" auf dem Niveau
der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat .......
§ 7 IV-V - Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet:
§ 7. (1) Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.
...
§ 9 IV-V
Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse
§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.
(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.
(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.
2.3. Konkrete Prüfung in Bezug auf den Antrag nach § 56 AsylG 2005
2.3.1. Während im Falle eines Antrages gemäß § 55 AsylG 2005 von der zuständigen Behörde darauf abzustellen ist, ob in einem vorangegangenen Verfahren bereits eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, bei deren Erlassung in Anwendung des § 9 BFA-VG bereits von Amts wegen eine Berücksichtigung der privaten und familiären Interessen des Bescheidadressaten erfolgen musste, und sich zwischenzeitig bis zur Antragstellung iSd § 55 AsylG 2005 dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zu einer andersgelagerten Interessensabwägung iSd § 55 Abs. 1 AsylG 2005 und in der Folge zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK führen könnten, ist für den Fall eines Antrags gemäß § 56 AsylG 2005 darauf abzustellen, ob im Vorfeld dieses Antrags - über die Voraussetzung des durchgehend fünfjährigen faktischen bzw. dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts des Antragstellers im Bundesgebiet hinaus - ebenfalls bereits eine die maßgeblichen Integrationsaspekte des Falles (hier wohl iSd § 56 Abs. 3) umfassende rechtskräftige Entscheidung ergangen ist und sich diesbezüglich dem Antragsvorbringen zufolge etwaige maßgebliche Änderungen ergeben haben, die allenfalls zur Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen führen könnten.
Dem 1. Abschnitt des 7. Hauptstücks des AsylG idgF ist insofern eine Differenzierung zu entnehmen, als der § 55 AsylG 2005 ausdrücklich auf die Berücksichtigung des Interesses des Antragstellers an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK abstellt, während der § 56 AsylG 2005 auf "besonders berücksichtigungswürdige Fälle" abzielt, denen somit offenkundig ein anderer Maßstab zugrunde zu legen ist.
2.3.2. In den legislativen Materialien finden sich hierzu folgende Erläuterungen (vgl. 1803 der Beilagen XXIV. GP; ErläutRV zu BGBl I 2012/87):
"Zu § 55 AsylG 2005:
In § 55 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 9 und 43 Abs. 3 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Wie bisher kann eine Erteilung nur an Drittstaatsangehörige erfolgen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, und ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag möglich. Die Erteilung hat zu erfolgen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen. Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Damit soll sichergestellt werden, dass der Fremde entweder entsprechende Deutschkenntnisse erworben hat oder sich nicht nur unwesentlich am Arbeitsmarkt integriert hat. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten. Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 NAG entspricht.
Zu § 56 AsylG 2005:
In § 56 soll aus systematischen Gründen die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen in einer Bestimmung zusammengefasst werden. Inhaltlich bildet dieser die Bestimmungen zu §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ab. Zielgruppe sind jene Personen, die jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig sind; mindestens die Hälfte davon, jedenfalls aber 3 Jahre des festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet muss der Betreffende rechtmäßig aufhältig gewesen sein.
Eine "Aufenthaltsberechtigung plus" ist zu erteilen, wenn der Fremde das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt über den Antrag eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Mit Erteilung dieses Titels wird dem umfassten Personenkreis die Möglichkeit gegeben, einen unbeschränkten Arbeitsmarktzugang zu erhalten.
Soweit sie keine der Voraussetzungen erfüllen, erhalten sie einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung", der der bisherigen "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 entspricht.
Wie auch die Niederlassungsbehörden bisher zu prüfen hatten, hat nun das Bundesamt den Grad der Integration, die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache in seiner Prüfung zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sein wird dabei insbesondere, ob der Fremde Aus- und Weiterbildungen während seines Aufenthalts im Bundesgebiet in Anspruch genommen hat, etwaige Vereinstätigkeiten und Mitgliedschaften sowie vor allem seine Integration am Arbeitsmarkt. In einer Gesamtschau bedarf es für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 des Vorliegens eines besonders berücksichtigungswürdigen Falles. Alle im Ermittlungsverfahren bekannte Tatsachen sind bei der inhaltlichen Bewertung mit zu berücksichtigen.
Im Gegensatz zu den Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 muss der Fremde den Nachweis erbringen, dass er die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt, das bedeutet jedenfalls über eine ortsübliche Unterkunft, über ausreichende Unterhaltsmittel und über eine Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt. Der Nachweis einer oder mehrere dieser Voraussetzung kann durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung erbracht werden. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Abgabe mehrerer Patenschaftserklärungen durch verschiedene Personen unzulässig ist. Möglich ist jedoch, dass sich mehrere Personen in einer Patenschaftserklärung für den erforderlichen Betrag verpflichten. In diesem Fall haftet jeder Verpflichtende für den vollen Betrag zu ungeteilten Hand. Jeder Pate hat daher den vollen Betrag aus eigenem zu erbringen, eine Zusammenzählung der einzelnen Paten ist daher nicht zulässig. Diese Regelung entspricht der bisher im NAG normierten Regelung des § 2 Abs. 1 Z 18.
Aufgrund dessen, dass nunmehr die Zuständigkeit zur Erteilung dieses neuen Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen beim Bundesamt als Behörde des Bundesministeriums für Inneres liegt, bedarf es keiner Zustimmung durch den Bundesminister für Inneres und konnte dieses Zustimmungserfordernis daher entfallen. Folglich ist die Einrichtung eines Beirates zur Beratung für den Bundesminister für Inneres in Anlehnung an den bisher bestehenden Beirat in § 75 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ebenfalls nicht mehr erforderlich.
Aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ist nunmehr ein Rechtsmittel in Form der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht möglich.
...
Zu § 60:
Der neue Abs. 1 normiert, unter welchen Voraussetzungen einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel jedenfalls nicht erteilt werden darf (absolute Versagungsgründe). Bei den Versagungsgründen handelt es sich im Wesentlichen um die bereits in § 11 Abs. 1 NAG in der FassungBGBl. I Nr. 38/2011 bekannten Gründe. Aufgrund der Neustrukturierung ist eine Änderung der Verweise erforderlich. Zudem wurde jedoch eine Harmonisierung zwischen den amtswegig zu erteilenden Aufenthaltstiteln und jenen, die auf Antrag zu erteilen sind, damit erreicht, dass nunmehr lediglich eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 und 3 FPG einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück darstellt. Damit stellt eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot von 18 Monaten gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 1a FPG nunmehr keinen absoluten Versagungsgrund mehr dar. Dies bedeutet für Asylwerber keine Änderung zur bisherigen Gesetzeslage, da Fremde bisher mit einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 antragsberechtigt waren. Lediglich Asylwerber, die straffällig geworden sind, sollen wie schon bisher (Vgl Rückkehrverbot) von der Antragstellung ausgeschlossen bleiben.
Gemäß Abs. 2 darf ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nur erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige nachweist, dass er über eine ortsübliche Unterkunft verfügt, ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG vorhanden sind und eine alle Risken abdeckende Krankenversicherung, die in Österreich leistungspflichtig ist, verfügt und durch die Erteilung des Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen entsprechen im Wesentlichen jene des § 11 Abs. 2 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011.
Mit Abs. 3 wird klargestellt, dass ein Aufenthaltstitel an einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden darf, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Die Bestimmung des Abs. 3 entspricht den § 11 Abs. 2 Z 1 iVm § 11 Abs. 4 NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011. "
2.3.3. Diesen Erläuterungen in der Regierungsvorlage zu den neuen §§ 55 und 56 AsylG 2005 ist also zu entnehmen, dass die beiden Bestimmungen nicht nur auf unterschiedliche Zielgruppen gerichtet sind, sondern dass für die Erteilung eines der beiden dort genannten Aufenthaltstitel jeweils unterschiedliche Voraussetzungen in materieller Hinsicht zu erfüllen sind. Im Wesentlichen macht sich diese Unterscheidung daran fest, dass im Falle des § 55 AsylG 2005 Fremden, unabhängig von einer vorgegebenen Dauer ihres bisherigen Aufenthalts, im Falle einer gegen sie vorgesehenen Rückkehrentscheidung ihre berechtigten Interessen iSd Art. 8 EMRK geltend machen können, während im Falle des § 56 AsylG 2005 vom Antragsteller zum einen schon die "Einstiegskriterien" des fünfjährigen, davon dreijährig rechtmäßigen Aufenthalts, die Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG oder Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit einem Einkommen, das die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (vgl. dazu § 5 Abs. 2 ASVG) erreicht, erfüllen muss. Zum anderen sind Antragsteller auch noch dem § 60 AsylG 2005 unterworfen, in welchem weitere Voraussetzungen bzw. Ausschlusskriterien vorgesehen sind, wobei für Anträge nach § 56 AsylG die weitergehenden Kriterien des § 60 Abs. 2 gegenüber jenen im Abs. 1, die für alle Aufenthaltstitel gelten, anzuwenden sind. Schließlich muss darüber hinaus (lediglich) ein gewisser "Grad der Integration" gegeben sein, der sich aber nicht aus einer Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK ableitet.
Aus dem jeweiligen Wortlaut der §§ 55 und 56 AsylG 2005 ergibt sich weiter, dass die Bestimmung des § 55 AsylG 2005 einen Rechtsanspruch
auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels einräumt ("ist ... zu
erteilen..."), sofern die rechtskonforme Anwendung des § 9 BFA-VG bzw. des Art. 8 EMRK dies gebietet, während § 56 AsylG der Behörde - im Hinblick auf die Dauer des bisherigen Aufenthalts iSd § 56 Abs. 1 und eine zu bewertende "Integration" iSd Abs. 3 -diesbezüglich ein
Ermessen ("kann ... erteilt werden ...") in (sonstigen) besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen einräumt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seiner Rechtsprechung zu den §§ 41a Abs. 10 und 43 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 38/2011, die wie erwähnt dem § 56 AsylG 2005 zugrunde liegen, darauf hingewiesen, dass es "für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 10 NAG 2005 gerade nicht darauf ankommt, ob diese im Hinblick auf Art. 8 MRK geboten wäre" bzw. "dass zwar bei der Prüfung, ob ein besonders berücksichtigungswürdiger Fall iSd NAG 2005 vorliegt, auch die in § 11 Abs. 3 NAG genannten, bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu beachtenden Gesichtspunkte in die Beantwortung der Frage einfließen können, ob ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, dies aber nur in dem Maße, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkungen haben. Daran kann schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil § 41a Abs. 10 NAG 2005 (ebenso wie § 43 Abs. 4 NAG 2005) erkennbar vor allem jene Konstellationen erfassen soll, in denen die Schwelle des Art. 8 MRK, sodass gemäß § 11 Abs. 3 NAG 2005 ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, noch nicht erreicht wird (vgl. VwGH 2013/22/0191 vom 18.03.2014 sowie VwGH 2012/22/0164 vom 09.09.2013, mit weiteren Verweisen; vgl. auch: Fouchs/Schwenda, Die Neuregelung der humanitären Aufenthaltstitel im Asylrecht, in:
Migralex 3/2014, 58ff). Ganz konkret hält der VwGH in seiner Entscheidung vom 03.10.2013, Zl. 2012/22/0062 fest, dass die Beurteilung des Integrationsgrades gemäß § 41a Abs 10 NAG 2005 nicht in einer gesamtheitlichen Prüfung der Kriterien des Art. 8 MRK, sondern lediglich in einer isolierten Bewertung des Integrationsgrades besteht. In § 11 Abs. 3 NAG 2005 genannte Gesichtspunkte können demgemäß in dem Maße einfließen, als sie auf den Integrationsgrad des betreffenden Fremden Auswirkung haben.
In einer Gesamtbetrachtung wird somit deutlich, dass im Gegensatz zum § 55 AsylG 2005, der als Voraussetzung für die Gewährung eines entsprechenden Aufenthaltstitels eine zugunsten des Antragstellers auszufallende Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK beinhaltet, aus der sich sodann ein Anspruch auf die Erteilung eines solchen Titels ergibt, der § 56 AsylG ausgehend von den normierten Voraussetzungen zur Aufenthaltsdauer und Existenzsicherungsmittel des Antragstellers gewisse positive Integrationsmerkmale, die sich aber unterhalb der Schwelle des Art. 8 EMRK bewegen können, erfordert, sodass die Behörde im Rahmen ihres Ermessens auch in solchen "besonders berücksichtigungswürdigen" Fällen ein Aufenthaltsrecht gewähren kann.
2.3.4. Die BF1 hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG 2005 am 11.09.2014 bereits 8 Jahre und 8 Monate im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 11.01.2006 verfügte die BF1 auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, welche sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Erst mit rechtskräftiger Entscheidung des Asylgerichtshofes samt Ausweisung vom 08.02.2011 (zugestellt am 18.02.2011) wurde der Aufenthalt der BF in Österreich zu einem unrechtmäßigen. Davor hielt sie sich somit über 5 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Die BF2 hielt sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 56 AsylG am 11.09.2014 bereits 10 Jahre und nicht ganz 3 Monate im Bundesgebiet auf. Aufgrund des Antrages auf internationalen Schutz vom 21.06.2004 verfügte die BF auch über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung, welche sie zum rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich berechtigte. Erst mit Ablehnung der Behandlung mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 wurde der Aufenthalt der BF2 in Österreich zu einem unrechtmäßigen. Davor hielt sie sich somit 5 Jahre und nicht ganz 10 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
In diesem Zusammenhang schloss das Bundesamt aus dem Umstand, dass für die beschwerdeführenden Parteien vom 24.01.2012 bzw. 07.07.2011 bis zum 02.09.2014 keine aufrechte Meldung im Zentralen Melderegister vorlag, der Nachweis eines durchgängigen Aufenthaltes von mindestens 5 Jahren im Sinne des § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht erbracht worden sei. Unabhängig davon wurden seitens des Bundesamtes im bekämpften Bescheid aber auch keinerlei nachvollziehbare Feststellungen darüber getroffen, dass die beschwerdeführenden Parteien das Bundesgebiet seit 2012 zwischenzeitlich tatsächlich verlassen haben. Hierzu ist anzumerken, dass weder aus dem AsylG 2005, der Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) noch dem BFA-VG Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Begriff "nachweislich" im § 56 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 Einschränkungen auf bestimmte Beweismittel normiert. Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die beschwerdeführenden Parteien konnten in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeverhandlung letztlich glaubwürdig dartun, dass sie das Bundesgebiet seit ihrer Asylantragstellung nicht verlassen haben, wobei diesbezüglich auch eine Bestätigung einer Immobilienverwaltung vorgelegt werden konnte. Diesfalls wären die Voraussetzungen von § 56 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 im Antragszeitpunkt als erfüllt anzusehen.
Unabhängig davon konnte die beschwerdeführenden Parteien aber die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 60 Abs. 2 AsylG 2005 nicht erfüllen, indem sie keinen hinreichenden Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweisen und auch keine im Hinblick auf die Richtsätze nach § 293 ASVG ausreichende feste und regelmäßige eigene Einkünfte dartun konnten, die eine Prognoseentscheidung dahingehend zulassen würde, dass ihr Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde.
Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (vgl. VwGH, 10.04.2014, Zl. 2013/22/0230). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Ein Abstellen allein auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verbietet sich dann, wenn in absehbarer Zeit mit einer Änderung der Einkommensverhältnisse zu rechnen ist. Es genügt für den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, dass im Fall der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels eine konkretisierte Erwerbstätigkeit aufgenommen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaftet werden könnte (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/22/0024 zu einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag in Zusammenhang mit § 11 Abs. 2 Z 4 NAG). Dazu müsse nicht ein "arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vorliegen, sondern es reicht eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung (vgl. VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032; VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/21/0630). Ob der Fremde einer solchen Tätigkeit bis dahin unberechtigt nachging, ist dafür ohne Belang (vgl. VwGH 05.05.2011, Zl. 2008/22/0274). Schon das Fehlen der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG 2005 steht der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 43 Abs. 4 entgegen. Auf das Vorbringen des Fremden zu seiner Integration kommt es daher nicht mehr an (vgl. VwGH 03.10.2013, Zl. 2013/22/0190). Eine Anrechnung auf das notwendige Einkommen bei Unterschreitung der Mietkosten bis zur Höhe des Wertes der vollen freien Station ist in § 11 Abs. 5 NAG 2005 nicht vorgesehen (VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009).
In dem zur Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ergangenen Urteil des EuGH vom 04.03.2010 (Rechtssache C-578/08 "Chakroun") wurde zum Ausdruck gebracht, dass die Unterschreitung eines vorgegebenen Mindesteinkommens nicht jedenfalls, ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers, die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben dürfe, was insbesondere bei einer nur geringfügigen Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann. Es ist daher eine individuelle Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob der Lebensunterhalt trotz Unterschreitens der gesetzlich normierten Richtsätze gesichert ist, wobei gemäß Judikatur zu eine nur geringfügige Unterschreitung des nach der österreichischen Rechtslage maßgeblichen Richtsatzes nach § 293 ASVG von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/21/0002; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0009; VwGH 15.12.2015, Zl. 2015/22/0024).
Es obliegt dem Fremden, initiativ und untermauert durch entsprechende Bescheinigungsmittel einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft nachzuweisen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Auch generelle Mitbenützungsrechte an einer Wohnung auf Grund familienrechtlicher Titel können zur Erfüllung der Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 ausreichend sein (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2014/22/0032). Mit einer Bestätigung des Inhalts, dass derjenige, der einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung gestellt hat, derzeit bei einer bestimmten Person wohnt und keine Miete zu zahlen hat, wird kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG 2005 nachgewiesen (vgl. VwGH 11.11.2013, Zl. 2012/22/0109).
2.3.5. Die beschwerdeführenden Parteien konnten jeweils einen Arbeitsvorvertrag vom 18.05.2015 vorlegen, der auch hinreichend bestimmt war.
Indem die BF1 in Österreich mit Abschluss einer öffentlichen polytechnischen Schule die 9. Schulstufe (auch in Deutsch) positiv absolviert hat, erfüllt sie auch das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 14b Abs. 1 Z 5 NAG) und somit auch die Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 (vgl. dazu § 14a Abs. 4 NAG). Grundsätzlich würde ihr - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - somit eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erteilt werden, die sie zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl Nr. 218/1975 idgF berechtigen würde.
Bei der BF2 war hingegen festzustellen, dass sie letztlich nicht nachweisen konnte, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG und somit die Voraussetzung nach § 56 Abs. 1 Z 3 AsylG zu erfüllen. Zwar konnte sie ein A2-Zeugnis des XXXX vorlegen, doch findet sich letzteres nicht in den unter § 9 Abs. 1 IV- V aufgezählten Einrichtungen wieder. Obwohl es sich hierbei laut vorgelegtem Zeugnis um eine von ÖSD zertifizierte Einrichtung handelt, konnte die BF2 - wie in einer derartigen Konstellation sonst üblich - auch kein offizielles ÖSD-Zertifikat mit ÖSD Stempel vorlegen. Im Übrigen konnte sie in der Beschwerdeverhandlung auch sonst kein A2 entsprechendes Sprachniveau in Deutsch dartun. Somit würde ihr aber lediglich eine "Aufenthaltsberechtigung" nach § 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 zukommen, weshalb bei ihr für eine unselbstständige Erwerbstätigkeit eine Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung wäre.
Unabhängig davon liegen die aus der Beschäftigung monatlich erzielten 780,- € bzw. 720,- € zudem mit 102,78 € bzw. 162,78 €
Differenz noch deutlich unter dem in § 293 ASVG genannte Richtsatz von 882,78 €. Auch die zusammengelegten Einkünfte würden nicht dazu ausreichen, dass Unterhaltsmittel in Höhe des doppelten Ausgleichszulagenrichtsatzes für beide zur Verfügung stehen würden (vgl. etwa VwGH 18.03.2010, Zl. 2008/22/0632). Von den beschwerdeführenden Parteien wurde bis dato auch kein gültiger Mietvertrag vorgelegt oder in sonstiger Form nachgewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft besteht.
2.3.6. Die beschwerdeführenden Parteien sind sohin nicht in der Lage gewesen, entsprechende Unterhaltsmittel iSd § 60 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 AsylG 2005 nachzuweisen, sodass ihnen schon aus diesem Grund kein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 gewährt werden kann.
3. Spruchpunkt A.II. (Rückkehrentscheidung nach § 9 Abs. 2 BFA-VG)
3.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Auch das AsylG sieht eine entsprechende zwingende Verbindung von Aussprüchen nach § 56 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung vor. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.2.1. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind gemäß Art. 8 EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).
3.2.2. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die ledige und kinderlose BF1 lebt in Österreich seit ihrer Einreise mit ihrer Mutter, der BF2, zusammen, mit der sie auch den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG 2005 stellte. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung der beschwerdeführenden Parteien zu allfälligen anderen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihnen sonst besonders nahestehenden Personen vor.
Da die BF1 keine eigene Familie gegründet hat, sondern weiterhin im Familienverband und im gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter lebt, diese Verbindung also bis dato nicht gelöst wurde (VfGH 24.11.2014, E 1091/2014; 24.11.2014, E 35/2014 ua.), besteht ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zwischen der erwachsenen BF1 und ihrer Mutter, der BF2 (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235). Eine Rückkehrentscheidung, die Mutter und Tochter betrifft, würde nicht in das Familienleben der beschwerdeführenden Parteien eingreifen (vgl. VwGH 19.12.2012, Zl. 2012/22/0221; VwGH 19.09.2012, Zl. 2012/22/0143; EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, NL 2003, 263), die Rückkehrentscheidung nur gegen die Mutter oder nur die Tochter hingegen sehr wohl.
3.2.3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).
Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).
Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden -abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich- sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein -massives- strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). So erkannte der Verwaltungsgerichtshof etwa die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im November 2012 gegen einen Fremden, der im April 2003 zusammen mit seiner Frau illegal eingereist war, dessen Asylverfahren im November 2010 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde, der im Zeitraum von August 2003 bis Oktober 2008 zwei Mal rechtskräftig zu bedingt ausgesprochenen Haftstrafen in der Dauer von jeweils sechs Monaten wegen Vermögensdelikten verurteilt wurde, eine Deutschprüfung A1 abgeschlossen und eine Ausbildung als Stapelfahrer absolviert hatte, über eine Einstellungszusage verfügte, ehrenamtlich für die Caritas tätig war und mit seiner Frau, die offenbar ebenfalls illegal aufhältig und wirtschaftlich nicht integriert war, zusammengelebt hat, angesichts seiner während einer Aufenthaltsdauer von nicht ganz zehn Jahren erlangten Integration als unverhältnismäßig (vgl. VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).
3.2.4. Die BF1 hält sich seit Jänner 2006 - sohin seit nunmehr über zehn Jahren - in Österreich auf. Sie stellte am 11.01.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 13 AsylG 2005. Ihr Antrag wurden durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.02.2011 (zugestellt am 18.02.2011) rechtskräftig abgewiesen und die BF1 in die Mongolei ausgewiesen. Mit der Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung ging das Aufenthaltsrecht gemäß § 13 AsylG 2005 verloren. Die BF1 reiste nicht aus, sondern hielt sich ohne Angabe einer Meldeadresse weiterhin, nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf. Am 11.09.2014 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG 2005. Die Antragstellung begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 idgF kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Ausweisung vom 18.02.2011 bleibt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ab 01.01.2014 als Rückkehrentscheidung aufrecht.
Die BF2 hält sich seit Juni 2004 - sohin seit 11 Jahren und acht Monaten - in Österreich auf. Sie reiste am 21.06.2004 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag und verfügte ab Verfahrenszulassung über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht im Asylverfahren gemäß § 19 Abs. 2 AsylG 1997. Ihr Antrag wurden durch Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.03.2006 rechtskräftig abgewiesen und die BF in die Mongolei ausgewiesen. Letztlich ging das Aufenthaltsrecht mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2010 verloren. Die BF2 reiste nicht aus, sondern hielt sich ohne Angabe einer Meldeadresse weiterhin, nunmehr unrechtmäßig in Österreich auf. Am 11.09.2014 stellte sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß § 56 AsylG 2005. Die Antragstellung begründet nach § 58 Abs. 13 AsylG 2005 idgF kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Die Ausweisung vom 10.03.2006 bleibt gemäß § 75 Abs. 23 AsylG 2005 ab 01.01.2014 als Rückkehrentscheidung aufrecht.
Den beschwerdeführenden Parteien musste seit der rechtskräftigen Ausweisung in die Mongolei bewusst sein, dass ihr Aufenthalt in Österreich unrechtmäßig ist. Zudem mussten die beschwerdeführenden Parteien spätestens mit erstinstanzlicher Abweisung ihres Asylantrages im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung ihres Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthaltsstatus ausgehen. Letzteres fremdenrechtliches Fehlverhalten kann der BF1 als damals Minderjährigen jedoch nicht im gleichen Maße wie der BF2 zum Vorwurf gemacht werden (vgl. etwa VfGH 10.03.2011, Zl. B1565/10). Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. auch VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Unabhängig davon findet die weiter oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt grundsätzlich aber auch auf Aufenthaltszeiten, die sich teilweise auf einen unrechtmäßigen Aufenthalt stützen, Anwendung (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075; VwGH 10.12.2013, Zl. 2012/22/0151; VwGH 14.04.2011, Zl. 2010/21/0294, aber auch VfGH 21.02.2013, Zl. B880/12).
Dass die BF1 unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070). Zu den strafrechtlichen Verurteilungen der BF2 ist anzumerken, dass diese im Hinblick auf die Art des Fehlverhaltens in Zusammenschau mit dem Umstand, dass sie seit bald neun Jahren nicht mehr straffällig wurde, ihre Position nicht übermäßig belasten (vgl. etwa VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303).
Die beschwerdeführenden Parteien sind jedoch auch nach der rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im April 2010 bzw. Februar 2011 widerrechtlich in Österreich verblieben. Hinzu kommt, dass sie seither bis September 2014, um einer Abschiebung zu entgehen eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet unterlassen haben und auch an der Meldeadresse in XXXX offenbar bewusst Handlungen gesetzt haben, um eine Abschiebung zu vereiteln. Dem öffentlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und der geordneten Besorgung des Fremdenwesens, das die beschwerdeführenden Parteien durch ihr Fehlverhalten beeinträchtigt haben, ist hingegen hoch zu veranschlagen (vgl. etwa VwGH 23.03.2010, Zl. 2007/18/0722).
In diesem Zusammenhang muss aber auch angemerkt werden, dass die im erstinstanzlichen Akt dokumentierte Absicht der belangten Behörde, die beschwerdeführenden Parteien noch vor rechtskräftigen Abschluss ihres Verfahrens nach § 56 Asyl 2005 abzuschieben, selbst auch nicht unproblematisch erscheint, zumal im konkreten Fall ohne Vorliegen eines rechtskräftigen und durchsetzbaren Einreiseverbotes bei der Abweisung des Antrages nach § 56 AsylG sowohl nach § 10 Abs. 3 AsylG 2005 als auch § 52 Abs. 3 FPG eine "wiederholte" Erlassung einer Rückkehrentscheidung zwingend vorgesehen ist (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Zl. 2015/21/0037; VwGH 19.11.2015, Zl. 2015/20/0082). Eine Abschiebung vor Rechtskraft der neuen Rückkehrentscheidung bzw. vor Ablauf der Frist für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG - wie von der Behörde geplant - würde letztlich die Effizienz des mit § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG vorgesehenen Rechtsschutzes unterlaufen und wäre auch in Hinblick auf die Prüfungserfordernisse nach Art. 8 EMRK bedenklich, insbesondere im gegenständlichen Fall, wo eine Neubeurteilung unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK allein schon im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer der BF2 jedenfalls geboten war (vgl. etwa VwGH 16.09.2015, Zl. 2015/22/0075). Daran ändert grundsätzlich auch § 58 Abs. 13 AsylG 2005 nichts. Unter diesem Gesichtspunkt erfährt auch das diesbezügliche Verhalten der beschwerdeführenden Parteien eine gewisse Relativierung, ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass ihr privates Interesse eine erhebliche Minderung durch ihr fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten erfährt.
Andererseits reiste die BF1 bereits als Kind im Alter von 13 Jahren nach Österreich ein, um zu ihrer Mutter zu kommen und wurde hier erwachsen. Sie nutzte diese Zeit, um sich im Rahmen ihrer Adoleszenz nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, indem sie hier fünf Jahre die Schule besuchte, einen Hauptschulabschluss (9. Schulstufe) erfolgreich absolvierte und dementsprechend die deutsche Sprache auf einem sehr guten Niveau beherrscht, weshalb die Verhandlung auch im Wesentlichen ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte. Die BF konnte sich in der Zeit über zehn Jahre, die sie sich nunmehr in Österreich aufhält, auch einen entsprechenden inländischen Freundes- und Bekanntenkreis aufbauen, wie dies auch aus den vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgeht. Sie war zwar in Österreich noch nie legal erwerbstätig, verfügt aber über einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag mit einer Ärztin für Allgemeinmedizin und konnte in diesem Zusammenhang hinsichtlich ihrer angestrebten Berufsziele auch überzeugend den Eindruck vermitteln, diese Tätigkeit als Sprungbrett für eine Ausbildung in der Krankenpflege zu nutzen.
Dem gegenüber ist festzustellen, dass sie ihre Bindung zum Herkunftsland zwar nicht gänzlich verloren hat, was auch durch ihre Kontakte zu Landsleuten in Österreich bestätigt wird, diese Bindung aber durch ihre Heranwachsen als Kind/Jugendliche im Bundesgebiet nach über zehn Jahren Aufenthalt völlig in den Hintergrund getreten ist. Dies gilt auch unter dem Aspekt, dass gerade die frühe bis mittlere Kindheits-Lebensphase für die Bindung zum jeweiligen Aufenthaltsland tendenziell eine noch nicht so prägende Rolle spielt (vgl. zur zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297; zum noch anpassungsfähigem Alter zwischen 7 und 11 Jahren vgl. etwa EGMR 26.1.1999, Fall Sarumi, Appl. 43.279/98), weshalb letztlich von einem deutlichen Überwiegen der Bindung der BF an Österreich auszugehen ist. Die BF1 ist inzwischen sprachlich und sozial in Österreich verwurzelt, und konnte auch überzeugend den Eindruck vermitteln, sowohl willens als auch fähig zu sein, sich rasch wirtschaftlich zu integrieren, worauf auch der Vorvertrag hindeutet (vgl. zur besonderen Bedeutung des persönlichen Eindrucks VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Unter Miteinbeziehung all dieser Aspekte und der herangezogenen Judikatur fällt das private Interesse der BF1, vor allem da sie Teile ihrer Kindheit und ihre gesamte Adoleszenz in Österreich verbracht und diese auch genutzt hat, um sich hier zu sozial und gesellschaftlich zu integrieren, nach einer Aufenthaltsdauer von über 10 Jahren im konkreten Fall in Summe schwerer ins Gewicht als ihr fremdenrechtliches Fehlverhalten, weshalb selbst im Hinblick auf das starke öffentliche Interesse an der geordneten Besorgung des Fremdenwesens eine aufenthaltsbeendende Maßnahme letztlich doch unverhältnismäßig erscheint.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Fall zum Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die BF1 unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es ist daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die BF1 auf Dauer unzulässig ist.
Die BF2, die sich seit fast zwölf Jahren in Österreich aufhält, konnte hingegen nur geringfügige Deutschkenntnisse nachweisen, verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis, war während ihres Aufenthaltes nie legal erwerbstätig, konnte aber einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vorlegen. Da die BF2 ihre gesamte Schulbildung und Sozialisation bereits im Herkunftsland erhalten hat und sich dort auch ihre Schwester aufhält, zu der auch Kontakt besteht, ist bei der BF2 von einem Überwiegen der Bindung an den Herkunftsstaat auszugehen. Unabhängig davon würde aber eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2, die zur Trennung von der BF1 führen würde, wie bereits weiter oben ausgeführt unverhältnismäßig in ihr Familienleben eingreifen. Eine Rückkehrentscheidung gegen die BF2 ist daher aufgrund des Eingriffes in ihr Familienleben auf Dauer unzulässig.
3.3.1. Da die Ausweisung der beschwerdeführenden Parteien gemäß § 9 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, ist den beschwerdeführenden Parteien gemäß § 58 Abs. 3 BFA-VG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen. Da den beschwerdeführenden Parteien Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen sind, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005, § 52 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei nicht mehr vor; die angefochtenen Bescheide sind daher auch in diesem Umfang zu beheben.
3.3.2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 ist gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Wie schon unter Punkt II.2.3.6. ausgeführt, erfüllt die BF1, die mit Abschluss einer öffentlichen polytechnischen Schule die 9. Schulstufe (auch in Deutsch) positiv absolviert hat, das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (vgl. § 14b Abs. 2 Z 5 NAG). Gemäß § 14a Abs. 4 letzter Satz NAG beinhaltet die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) das Modul 1. Sohin war ihr gemäß § 55 Abs. 1 Z 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Die BF2 erfüllt - wie ebenso bereits ausgeführt - das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht, weshalb ihr nach § 55 Abs. 2 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.
Das Bundesamt hat den beschwerdeführenden Parteien die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, die Beschwerdeführer haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.2.3.3. ff. und II.3.2.2. ff. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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