BVwG G312 2005279-1

G312 2005279-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016

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Beitragsgrundlagen, Beitragsrückstand, Berechnung,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG G312 2005279-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G312.2005279.1.00

Spruch

G312 2005279-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle XXXX, vom 28.08.2013, VSNR:

XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2, Abs. 5, § 27a und § 27d Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als begründet

F o l g e gegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert, dass für das Jahr 2009 und das 2. Quartal 2013 die monatlichen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung € 190,79 betragen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 28.08.2013, VSRN: XXXX stellte die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass Herr XXXX ( im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 2, Abs. 5, § 27a und § 27d GSVG sowie § 52 BMSVG verpflichtet sei, für das Jahr 2009 und für das 2. Quartal 2013 Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von € 11.197,71 samt 8,38 % Verzugszinsen p.a. ab 20.07.2013 zu leisten habe.

Zusammenfassend führte die belangte Behörde aus, dass der BF seit 11.01.1999 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX sei, die ihren Sitz seit 26.01.2001 in XXXX hat.

Nach Darlegung der gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde weiter aus, dass dem BF mit Schreiben vom 21.09.2012 mitgeteilt worden sei, dass der Einkommensteuerbescheid für 2009 nicht übermittelt wurde und er aufgefordert werde, binnen zwei Wochen eine Bestätigung des Finanzamtes oder des Steuerberaters über die Nichtveranlagung zur Einkommensteuer oder eine Mitteilung, dass der Einkommensteuerbescheid noch nicht erstellt worden sei oder nicht rechtskräftig sei oder den Lohnzettel über die Bezüge als Geschäftsführer vorzulegen. Sollten diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, würden die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben. Dieser Aufforderung sei der BF nicht nachgekommen, daher seien die Beiträge von der Höchstbeitragsgrundlage bemessen und mit Kontoauszug vom 20.04.2013 vorgeschrieben worden. Mit E-Mail vom 29.07.2013 habe sich der BF über diese Vorschreibung beschwert und damit begründet, dass diese zu Unrecht erfolgt sei und er um Darstellung verlange, auf welcher Grundlage diese ermittelt worden seien. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 sei dem BF mitgeteilt worden, dass die Bemessung der Beitragsgrundlage von der Höchstbeitragsgrundlage erfolgt sei, da die vom 21.09.2012 verlangten Auskünfte und Nachweise von ihm nicht übermittelt worden seien. Diese Auskunftspflicht habe der BF nach wie vor nicht erfüllt und daher seien die Beiträge für 2009 von der Höchstbeitragsgrundlage zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich der mit 26.09.2013 datierte und mittlerweile als Beschwerde zu titulierenden Einspruch der rechtlichen Vertretung des BF,

XXXX, und begründete dies damit, dass die belangte Behörde unrichtigerweise von der Höchstbeitragsgrundlage ausgegangen sei, obwohl ihr bekannt sei, dass die Beiträge nach dem Einkommensteuerbescheid zu bemessen seien.

Die belangte Behörde habe - ohne jemals einen Bescheid erlassen zu haben - beim BG XXXX zu XXXX ein Exekutionsverfahren geführt, welches bekämpft wurde und noch offen sei. Diesem Verfahren liege angeblich ein vollstreckbarer Rückstandsausweis der belangten Behörde zugrunde, obwohl dem BF ein solcher niemals zugestellt worden sei. Das Verfahren sei somit mangelhaft, der Auskunftspflicht sei der BF nachgekommen und habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid noch nicht vorliege.

3. Am 27.09.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF einen Schriftsatz, mit dem die Änderung der Rechtsmittelbezeichnung auf Einspruch korrigiert werde und auf die inhaltlichen Ausführungen verwiesen werde.

4. Einlangend mit 01.10.2013 wurde seitens der belangten Behörde dem Landeshauptmann für XXXX der mit 30.09.2013 datierte Vorlagebericht übermittelt. Darin wurde zusammenfassend die bereits im Bescheid angeführten Gründe wiederholt und nochmals darauf hingewiesen, dass der BF die Auskunftspflicht nach wie vor nicht erfüllt habe und daher die Beiträge für 2009 von der Höchstbeitragsgrundlage zu leisten seien.

5. Mit Schriftsatz vom 15.10.2013 wurde der BF aufgefordert binnen 4 Wochen zum Vorlagebericht der belangten Behörde Stellung zu nehmen.

6. Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 nahm die rechtsfreundliche Vertretung ergänzend dahingehend Stellung, dass die belangte Behörde nunmehr selbst nicht mehr davon ausgehe, dass die vorgeschriebenen Beiträge zu Recht bestehen würden und sich dies aus der Einstellung des Exekutionsverfahrens beim BG XXXX ergebe und aus dem Schreiben vom 14.10.2014, wonach eine nachträgliche Beitragsberechnung für 2009 ergeben habe, dass sich die geänderten monatlichen Beiträge für das Jahr 2009 wie folgt zusammen setzen würden; Beitrag zur Pensions- Krankenversicherung Euro 190,79 und auf dem Beitragskonto des BF ein Rückstand von Euro 228 ausgewiesen werde. Es werde daher die Aufhebung des Bescheides bzw. die Aufhebung und Zurückverweisung bzw. die Feststellung, dass dem BF die Mindestbeitragsgrundlage vorgeschrieben werde, beantragt. Beigefügt wurden der Einstellungsbeschluss des BF Feldkirchen vom 28.10.2013, die nachträgliche Beitragsberechnung für 2009 vom 14.10.2013 sowie der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 27.09.2013, wonach Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von Euro 2.041,94 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in der Höhe von Euro 3.645,60 ausgewiesen wurden.

7. Infolge Zuständigkeitsübergangs legte der Landeshauptmann von

XXXX am 18.03.2014 die gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor und diese wurde am selben Tag der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die belangte Behörde stellte mit Bescheid vom 28.08.2013 fest, dass für das Jahr 2009 und das 2. Quartal 2013 die Höchstbeitragsgrundlage zur Bemessung der Beiträge nach dem GSVG herangezogen wird und der BF daher verpflichtet ist, Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung in der Höhe von Euro 11.197,71 samt 8,38 % Verzugszinsen daraus einzuzahlen.

1.2. Anhand des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 27.09.2013 ergibt sich folgendes vom BF erzieltes Einkommen:

Einkünfte aus selbständiger Arbeit € 2.041,94

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung € 3.645,60

1.3. Mit Schriftsatz vom 14.10.2013 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass die Beitragsberechnung für 2009 neu berechnet wurde und die geänderten Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2009 Euro 190,79 monatlich betragen und somit nach der durchgeführten nachträglichen Beitragsberichtigung ein Rückstand von € 228,00 ausgewiesen wird.

1.4. Mit Beschluss vom 28.10.2013 des BG XXXX XXXX wurde die bewilligte Exekution der belangten Behörde eingestellt.

1.5. Die belangte Behörde bestätigte am 11.02.2016 in einer telefonischen Rücksprache, dass dem Begehren des BF durch die Beitragsberichtigung vom 14.10.2013 vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.

Im konkreten Fall ist somit die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von XXXX, bei welchem das gegenständliche Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 1. Jänner 2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs. 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG (Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z 3 und Z 4 leg. cit.. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde

3.2.1. Gegenständlich ist strittig, ob für den BF die Höchstbeitragsgrundlage zur Bemessung der Beiträge nach dem GSVG heranzuziehen sind, oder die Mindestbeitragsgrundlage entsprechend dem Antrag des BF.

3.2.2. Der BF monierte die fälschliche Heranziehung der Höchstbeitragsgrundlage bei der Bemessung der Beiträge nach dem GSVG für die angeführten Zeiträume und reichte den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid vom 27.09.2013 bei der belangten Behörde ein.

Er beantragte die Feststellung der Heranziehung der Mindestbeitragsgrundlage, welchem die belangte Behörde mit der Berichtigung der Beitragsvorschreibung vom 14.10.2013 nachgekommen ist.

3.2.3. Da die belangte Behörde selbst nach Erstellung des gegenständlich bekämpften Bescheides dem Begehren des BF nachgekommen ist und die Beitragsgrundlage mit dem oben angeführten Schriftsatz entsprechend korrigiert hat, wird auf weitere diesbezüglichen Ausführungen verzichtet.

3.2.4. Es war der Beschwerde daher stattzugeben und festzustellen, dass die Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung für das Jahr 2009 und das 2. Quartal 2013 monatlich € 190,79 betragen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,

GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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