BVwG G309 2107869-1

G309 2107869-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016

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Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten

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BVwG G309 2107869-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2107869.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von FH-Prof. XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 14.04.2015, OB: XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3, sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 21.01.2015 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) ein. Dem Antrag waren eine Kopie des deutschen Reisepasses sowie eine Kopie des deutschen Schwerbehindertenausweises angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde zur Überprüfung der im Antrag gemachten Angaben ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

In dem erstellten Gutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.03.2015, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Autoimmunerkrankung, Jo 1 Syndrom / Antisynthetasesyndrom, Myositis mit Schwellungszuständen der Hand-, Finger-, Knie- und Schultergelenken Unterer Rahmensatzwert, da unter der Behandlung mit Cortison Beschwerden deutlich rückläufig sind, derzeit liegen die Hauptbeschwerden im rechten Handgelenk und dem linken Sprunggelenk.

02.02. 02

30

2

degenerative Veränderungen an der Hals und Lendenwirbelsäule Unterer Rahmensatzwert, da bei deutlichen degenerativen Veränderungen die Bewegungseinschränkungen von Seiten der Wirbelsäule eher gering sind.

02.01. 02

30

3

Interstitielle Lungenerkrankung, Alveolitis und Fibrosen, Leichte Form der interstitiellen Lungenerkrankung Mittlerer Rahmensatzwert, da der Antragsteller keine Atembeschwerden hat, die FEV1 ist über 69 %.

06.07. 01

30

4

Klumpfuß rechts Mittlerer Rahmensatzwert, da der Antragsteller mit einer entsprechenden Einlage die seit Jahrzehnten bestehenden Fußdeformierungen gut beherrschen kann.

02.05. 35

30

5

Bewegungseinschränkung der 4. und 5. Finger aufgrund einer Syndaktylie mit Fehlen der Mittelgelenken, Syndaktylie an den 2. bis 5. Zehen an beiden Füßen, Sprunggelenksarthrose links Unterer Rahmensatzwert, da vor allem die fehlenden PIP Gelenke in an beiden Ringfingern eine deutliche Beeinträchtigung darstellen. Miteinberechnet wird die schmerzhafte obere Sprunggelenksarthrose links ohne Bewegungseinschränkung

02.02. 02

30

6

Z.n. Carpaltunnelsyndrom Operation beidseits Mittlerer Rahmensatzwert da die Sensibilität an der rechten Hand nach wie vor nicht wiederhergestellt ist.

04.05. 06

20

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Gesundheitsschädigung (GS) 1 die schwerwiegendste Erkrankung sei, GS 3 steigere als negative Wechselwirkung zu GS 1 und als Folge der Grunderkrankung um eine Stufe. GS 2, GS 4 und GS 5 würden gemeinsam um 2 Stufen steigern, da alle Gesundheitsstörungen im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates auftreten. GS 6 steigere wegen fehlender Wechselwirkung nicht weiter.

Die im Antrag beschriebene Schwerhörigkeit werde vom Antragsteller bei Z. n. Stapesplastik als nicht gravierend dargestellt und daher nicht eingeschätzt.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015 wurde festgestellt, dass der BF dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung betrage 60 von Hundert. Gestützt wurde die Entscheidung auf das erstattete Sachverständigengutachten.

4. Dagegen erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF schon von Kindheit an schwer- bzw. gehbehindert sei. Der BF sei als Arzt über die Oberflächlichkeit, Kürze und auch mangelnde Fachkompetenz des Begutachtungsprozesses mehr als verwundert. Folgende Erkrankungen seien von der Sachverständigen nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt worden:

Angesichts der Schwere und Dauer dieser Behinderungen/Erkrankungen erwarte der BF eine Höherbewertung des Grades der Behinderung sowie auch die Feststellung der Mobilitätseinschränkung insbesondere durch die unmögliche oder sehr stark eingeschränkte Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

5. Der Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde am 01.06.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

6. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als Amtssachverständige Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.08.2015, wird von Dr. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 20.08.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Autoimmunerkrankung / Antisyntheasesyndrom Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid, eine Höhereinstufung ist nicht möglich, da sich im Bereich der betroffenen Gelenke kein wesentliches Funktionsdefizit nachweisen lässt, wenn gleich auch die Beschwerden nicht angezweifelt werden. Es besteht ein Zustand nach Endoxantherapie. Derzeit erhält der Antragsteller noch Cortison. Die im Einspruch beschriebene Infektanfälligkeit wird bei der Untersuchung nicht gesondert erwähnt und würde auch die Zusatzeintragung nicht begründen.

02.02. 02

30

2

Wirbelsäulenschmerzsyndrom Unterer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Die radiologischen degenerativen Veränderungen wurden mit berücksichtigt. Es bestehen allerdings keine so gravierenden Einschränkungen, welche eine Höhereinstufung rechtfertigen würde; insbesondere besteht kein Hinweis auf eine aktuelle Nervenwurzelreizung.

02.01. 02

30

3

Lungenfibrose Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es wird kein neuerlicher fachärztlicher Befund vorgelegt; allerdings soll laut Antragsteller eventuell einer nachgereicht werden. Der Antragsteller befindet sich im guten Allgemein- und Ernährungszustand. Eine Sauerstofftherapie ist nicht indiziert. Bei der Untersuchung fallen keine respiratorischen Auffälligkeiten auf. Auch werden keine diesbezüglichen Beschwerden beklagt.

06.07. 01

30

4

Klumpfuß rechts Mittlerer Rahmensatz entsprechend dem angefochtenen Bescheid. Es handelt sich um eine erworbene Klumpfußbildung. Der Antragsteller trägt Schuheinlagen, sowie orthopädisches Schuhwerk; mit diesen ist die Mobilität ausreichend sicher. Zeitweise werden bei Bedarf Unterarmstützkrücken verwendet; laut eigenen Angaben aber selten, zumal diese Beschwerden in den Händen bereiten.

02.05. 35

30

5

Polyarthralgien / Arthrosen Unterer Rahmensatz entsprechend der bekannten degenerativen Veränderungen, auch im linken Knie- und Sprunggelenk. Weiters werden hier die Beschwerden in den Schulter- und Handgelenken mit beurteilt und der Zustand nach Operation bei bekannter Syndactylie in den Händen mit unvollständigem Faustschluss und Syndactylie an den Füssen. Es bestehen keine so gravierenden Einschränkungen, dass eine Höhereinstufung gerechtfertigt wäre.

02.02. 02

30

6

Zustand nach Carpaltunnelsyndrom-Operation beidseits Mittlerer Rahmensatz bei Narbenschmerzen beidseits und Sensibilitätsstörungen, votra des III. und IV. Fingers rechts vor links.

04.05. 06

20

7

Peroneusschwäche rechts Unterer Rahmensatz entsprechend dem Kraftdefizit; keine Stürze in der Anamnese.

04.05. 13

10

8

Migräne Unterer Rahmensatz bei berichteter Besserung nach 20 Minuten, ohne Einnahme von Medikamenten. Es werden Sehstörungen von kurzer Dauer berichtet, Übelkeit und Erbrechen wie in der Beschwerde beschrieben, werden bei der Untersuchung verneint.

04.11. 01

10

Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H.

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Position 1 mit 30 % weiterhin führend sei. Die Position 3 steigere wie im angefochtenen Bescheid um 1 weitere Stufe, da diese Erkrankung eine Folge der Diagnose 1 sei. Die Position 2 steigere um 1 weitere Stufe, ebenso wie die Positionen 4 und 5 gemeinsam, da diese die Gelenke betreffen. Es erfolge somit zumindest aus allgemeinmedizinischer Sicht keine Änderung zum angefochtenen Bescheid.

Die in der Beschwerde beschriebenen arthrotisch degenerativen Veränderungen in sämtlichen Gelenken seien mit berücksichtigt worden; allerdings seien bei der Untersuchung diesbezüglich keine gravierenden Funktionsdefizite festgestellt worden. Die Peroneusparese werde als letzte Diagnose ergänzt. Die Schwerhörigkeit könne erst nach Einlangen eines eindeutigen Befundes beurteilt werden. Auch die beschriebene Migräne, welche anamnestisch nicht therapiert werde und sich nach 20 Minuten bessere, werde gesondert angeführt und führe aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner Steigerung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Zustand nach Stapesprothesenversorgung: es sei kein aktuelles Gutachten, bzw. kein aktuelles Audiogramm vorgelegt worden, weshalb hier keine Einstufung möglich sei.

7. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 30.06.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.

8. In der am 24.09.2015 eingebrachten umfangreichen Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er es angesichts der größtenteils orthopädischen Krankheitsbilder für unzulässig halte, dass die Begutachtung durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin durchgeführt worden sei. Eine solche weise keinesfalls die notwendige Fachkompetenz zur Beurteilung komplexer Schädigungen am Bewegungsapparat auf. Auch erwähne die Sachverständige, dass aus "allgemeinmedizinischer Sicht" keine Änderungen erfolgt seien, bei Unklarheiten jedoch ein orthopädisches Gutachten erfolgen müsse.

Zusammengefasst führte der BF zum Sachverständigengutachten aus, dass seine Beschwerden an der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule, die zunehmenden Lumboischialgien, nicht erfasst worden seien. Die Schmerzen im Knie und Sprunggelenk würden bereits nach wenigen Minuten auftreten, die max. Steh- oder Gehzeit liege bei 30 Minuten. Der erwähnte, nachzureichende HNO-Befund zeige gravierende, beidseitige Einschränkungen des Hörvermögens vor allem im Sprachbereich von bis zu 45 dB. Der seit einem Jahr bestehende Hypertonus sei nicht erfasst worden, sondern lediglich die ebenfalls erhöhten Ergebnisse der Eigenmessungen. Seine Schilderungen über Schmerzen und Schwächen bei Motorik und grober Kraft in beiden Händen seien unberücksichtigt geblieben. Die durch die Kollagenose bedingte entzündliche Schwellungen beider Handgelenke sowie der Fingergrund- und -mittelgelenke ebenso. Eine Zehenballen- und Fersengang wie auch eine Ganganalyse sei nur in Ansätzen, durchgeführt worden. Es bleibe auch unerwähnt, dass der BF eine lebenslange Dauertherapie mit dem Zytostatikum Methotrexat (20 mg/Woche) erhalte sowie an sehr schmerzhaften Peronaeussehnensubluxationen leide. Der BF sei keinesfalls mobil, verwende die Unterarmgehstützen auch nur deshalb nicht regelmäßig, weil trotz optimaler Polsterung der Griffe seine Hände zu sehr schmerzen würden. Der BF könne keine 5 Minuten gehen, ohne dass anschließend nicht zumindest leichte Schmerzen auftreten. Bei seinen gehäuft auftretenden Migräneattacken würden zwar die optischen Sensationen nach etwa 20 Minuten verschwinden, nicht aber die sehr wohl vorhandene Übelkeit sowie die Kopfschmerzen, so dass sich der BF stets hinlegen müsse. Der BF sei durch seine Erkrankungen am Bewegungsapparat sehr in seiner Mobilität eingeschränkt, und könne durch die Sensibilitätsausfälle und motorische Schwäche keine Öffentlichen Verkehrsmittel verwenden, der BF habe selbst mit Hilfe Probleme beim Ein- und Aussteigen, habe keinen festen Stand und könnte keinerlei Gepäck mitnehmen. Darüber hinaus zwingen die Migräneattacken umgehende längere Pausen, was nur mit dem eigenen PKW aber keinesfalls in öffentlichen Verkehrsmitteln möglich sei. Inwieweit eine Kollagenose wie das bei mir vorliegende Jo-1 -Syndrom mit Dermatomyositis, Polyarthritis sowie Lungenfibrose, die eine initiale Endoxan-Chemotherapie sowie eine wohl lebenslange Chemotherapie mit Methotraxat sowie Cortison erforderlich mache, wobei letztere zu einer deutlichen Infektanfälligkeit führe, keine schwere Erkrankung des Immunsystems sein solle, müsse unbedingt geklärt werden.

Der BF erwarte, dass das Gericht seine komplexen, sich gegenseitig in negativer Weise beeinflussenden Beeinträchtigungen am Bewegungsapparat sowohl hinsichtlich der Festsetzung des Grades der Minderung der Einschränkung (MdE) im allgemeinen als auch hinsichtlich der nicht möglichen Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entsprechend berücksichtigt, oder es zumindest als erforderlich erachtet, dass ein entsprechend qualifizierter (Orthopäde) die Sachverhalte begutachtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.

Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die deutsche Staatsbürgerschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.

Der BF ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.

Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 (sechzig) von Hundert (vH).

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus den im Akt befindlichen Kopien von Urkunden und Dokumenten.

Das im Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten der Dr. XXXX ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde der Inhalt des Gutachtens den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

Die getroffenen Einschätzungen basieren auf den im Rahmen persönlicher Untersuchung ausführlich erhobenen Befund und entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Das Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Es wurde ein Grad der Behinderung von 60 v.H. objektiviert.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch keine der Parteien eine mündliche Verhandlung beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige

2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,

3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).

Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die

a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder

b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder

c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder

d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).

Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).

Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).

Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;

d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).

Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.

Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).

Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.

Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.

Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).

Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes ein umfassendes fachärztliches Sachverständigengutachten eingeholt.

Im Vergleich zum Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 26.03.2015, das der Entscheidung der belangten Behörde zu Grunde gelegt wurde, ergeben sich aus medizinischer Sicht keine Änderungen hinsichtlich des Gesamtgrades der Behinderung. Es konnte somit im Ergebnis das Gutachten von Dr. XXXX bestätigt werden.

Im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 20.08.2015 wurden die Gesundheitsschädigungen "Peroneusschwäche rechts" und "Migräne" neu eingeschätzt, führen jedoch aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung. Die in der Beschwerde beschriebenen arthrotisch degenerativen Veränderungen in sämtlichen Gelenken wurden im Gutachten berücksichtigt.

Insoweit der BF in seiner Stellungnahme eine Begutachtung des Sachverhaltes durch einen Orthopäden als erforderlich erachtet, ist zunächst festzuhalten, dass grundsätzlich kein Anspruch darauf besteht von einem bestimmten Amtssachverständigen begutachtet zu werden.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Verfahren gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 und § 53 AVG primär die ihm zur Verfügung stehenden Amtssachverständigen heranzuziehen, kann aber nach den Umständen auch nichtamtliche Sachverständige mit der Erstellung von Gutachten betrauen (VfGH vom 07.10.2014, E707/2014).

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch des BF auf die Beiziehung eines ärztlichen Sachverständigen oder auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an (VwGH vom 24.06.1997, 96/08/0114).

Das ärztliche Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch.

Auf die weiteren Ausführungen des BF in der Stellungnahme war nicht näher einzugehen, da die belangte Behörde bereits die Zugehörigkeit des BF zum Kreis der begünstigten Behinderten festgestellt hat. Dem Antrag des BF wurde somit zur Gänze entsprochen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird auf die Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG), insbesondere auf §§ 1, 40, 41, 45 BBG - sowie auf § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, verwiesen, nach welchen der Inhaber eines Behindertenpasses einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" stellen kann. Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nach dem Behinderteneinstellungsgesetz war dies nicht zu prüfen und somit nicht Gegenstand des Verfahrens.

Im Ermittlungsverfahren wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 (sechzig) vH (von Hundert) festgestellt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.04.2015 zuerkannt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.

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