BVwG G307 2117480-1

G307 2117480-1Tribunal Administrativo Federal23 de fev. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Herabsetzung, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Suchtmitteldelikt, Verhältnismäßigkeit

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BVwG G307 2117480-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2117480.1.00

Spruch

G307 2117480-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Slowenien und Italien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2015, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid wird gemäß § 67 Abs. 3 FPG insoweit s t a t t g e g e b e n , als die Dauer des Aufenthaltsverbots auf 10 Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 67 Abs. 1, § 70 Abs. 3 FPG sowie § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX (im Folgenden: LG XXXX), Zl. XXXX, vom XXXX, wurde der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, des Verbrechens des Raubes gemäß § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung gemäß § 229 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sieben Jahren verurteilt.

2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 19.10.2015 wurde der BF unter Bezugnahme auf das zuvor genannte Urteil sowie der 6 Vorverurteilungen über die in Aussicht genommene Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes in Kenntnis gesetzt und diesem in einem die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Eine Stellungnahme des BF ging bei der belangten Behörde nicht ein.

3. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid, dem BF im Stande der Strafhaft persönlich zugestellt am 10.11.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt III.).

4. Mit am 16.11.2015 beim BFA eingelangtem, mit 11.11.2015 datiertem Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid und beantragte - sinngemäß - die Behebung des Aufenthaltsverbotes.

Begründend bringt der BF zusammengefasst im Wesentlichen vor, in Österreich geboren und zur Schule gegangen zu sein, über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, seit 1985 nicht mehr in Österreich gewesen zu sein und die slowenische sowie Italienische Staatsbürgerschaft inne zu haben.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 17.11.2015 vorgelegt und sind am 20.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

5. Am XXXX fand in der Grazer Außenstelle des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der BF persönlich teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der BF heißt XXXX geboren, slowenischer und italienischer Staatsangehöriger und sohin EWR-Bürger gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Der BF ist ledig und treffen ihn keine Obsorgeverpflichtungen.

Der BF wurde in Österreich geboren, reiste im Jahre 1985 nach Deutschland aus, von wo er im Jahre 1997 nach Slowenien weiterreiste und ebendort Aufenthalt nahm.

1.2. Gegen den BF wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, am 31.05.2006, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen, welches, seitens des BFA auf 10 Jahre reduziert wurde. Dieser Umstand vermochte den BF nicht von der wiederholten widerrechtlichen Einreise nach Österreich abzuhalten.

Der BF wurde am XXXX nach Slowenien abgeschoben und kehrte anlässlich seiner bedingten Entlassung aus der Strafhaft am XXXX gemäß § 133a StVG freiwillig ebendorthin zurück.

1.3. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 9 Monate und drei Wochen Freiheitsstrafe, wobei 9 Monate bedingt auf drei Jahre nachgesehen wurden, wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 StGB

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf des bedingt nachgesehenen Teils der Freiheitsstrafe.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 8 Monate unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 15, 127,128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 105 Abs. 1 und 125 StGB.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Wiederruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 1 Jahr unbedingte Freiheitstrafe und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wegen §§ 229 Z 1, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 15 und 125 StGB.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: bedingte Entlassung aus der Anstaltsunterbringung.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 2 Jahre unbedingte Freiheitstrafe und Einweisung in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, wegen §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z1, 130 4. Fall StGB.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 1 Jahr unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 127, 129 Z 1 StGB.

o LG XXXX, Zl. XXXX vom XXXX: bedingte Entlassung aus der Strafhaft am XXXX.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe.

  • BG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 3 Monate bedingte Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen §§ 15, 127 StGB.

o LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX: Widerruf der bedingten Strafnachsicht.

  • LG XXXX, Zl. XXXX, vom XXXX, RK XXXX: 7 Jahre unbedingte Freiheitsstrafe, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, § 229 Abs. 1 StGB, § 83 Abs. 1 StGB und § 142 Abs. 1 StGB.

Der letzten Verurteilung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der BF ein Kraftfahrzeug im Wert von EUR 22.000,- durch Eindringen mit dem von ihm durch Aufbrechen eines Schlüsseltresors eines Autohauses widerrechtlich erlangten Schlüssel sowie zwei Kennzeichen, sohin fremde bewegliche Sachen namentlich Genannten weggenommen hat, um sich durch deren unrechtmäßige Zueignung zu bereichern. Ferner hat er eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich den Zulassungsschein des zuvor genannten Kraftfahrzeuges, durch Ansichnehmen mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde und aus Frust eine Person durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht und eines Fußtrittes gegen das Gesäß vorsätzlich am Körper leicht verletzt (unverschobener Bruch des Nasenbeins und Rückenprellung) sowie einen Angestellten der XXXX, durch gefährliche Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben EUR 10.000,- mit dem Vorsatz abgenötigt, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er mit hochgestelltem Kragen und tief ins Gesicht gezogener Wollmütze an den Bankschalter trat, die davor stehende Kundin mit der linken Hand um ihre Körpermitte umfasste, zu sich zog und auf einen in der rechten Hand gehaltenen schwarzen Gegenstand deutend mit den Worten:

"Überfall, Bombe, Bombe, Geld schnell!" die Herausgabe von Bargeld forderte.

Das dabei erbeutete Bargeld verbrauchte der BF für seinen Lebenswandel und den Ankauf von Drogen zur Befriedigung seiner Drogensucht.

Als mildernd wurden das reumütige Geständnis sowie die teilweise Schadenswiedergutmachung durch Sicherstellung des gestohlenen Fahrzeuges, als erschwerend jedoch der ausgesprochen rasche Rückfall nach bedingter Entlassung, die sechs einschlägigen Vorverurteilungen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 Abs. 1 StGB (Strafverschärfung bei Rückfall) angesehen.

Die oben genannten Straftaten verübte der BF überwiegend zur Befriedigung seiner Drogensucht.

1.4. Der BF absolvierte im Zeitraum vom 10.12.2004 bis zum 17.06.2005 eine Drogentherapie ohne Erfolg.

1.5. Bis auf Anhaltungen in Justizanstalten in den Zeiträumen XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX und seit XXXX sowie in einem Polizeianhaltezentrum vom XXXX bis XXXX weist der BF keine weiteren Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.

1.6. In Slowenien leben dessen Cousins und Cousinen und bezieht der BF ebendort Sozialhilfeleistungen in der Höhe EUR 280,-- monatlich, welche während seiner Anhaltung in Strafhaft ruhen, jedoch nach dessen Entlassung wieder ausbezahlt werden. Zwischen 2003 und 2007 hielt sich der BF bei seiner Mutter in XXXX auf, reiste jedoch im Durchschnitt 2 Mal die Woche nach Slowenien, um dort seine Poststücke abzuholen.

Der BF verfügt aufgrund im Bundesgebiet aufhältiger Familienmitglieder, zu jenen er keinen intensiven Kontakt pflegt, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Mutter des BF ist derzeit in einem Pflegeheim in XXXX untergebracht, leidet an Alzheimer und ist daher derzeit nicht in der Lage, den BF in seiner Haft zu besuchen. Der Vater des BF lebt in XXXX und arbeitet in XXXX. Auch er besuchte den BF bis dato nicht in der Justizanstalt. Der BF pflegte vor seinem Haftantritt auch Kontakt zu seinem Halbbruder XXXX, welche er regelmäßig gesehen hat. Auch dieser lebt in XXXX. Der BF hat vor der aktuellen Haft seine Halbschwester in XXXX besucht. Seit ihrer Volljährigkeit vor 4 Jahren hat sie der BF lediglich 2 Mal besucht.

1.7. Der BF ist arbeitsfähig, verfügt über keine seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet hinreichend sichernden finanziellen Mittel und ging bis dato keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des BF in Österreich festgestellt werden.

1.8. Anhaltspunkte die gegen eine Rückkehr des BF nach Slowenien oder Italien sprächen, sind nicht feststellbar.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit und Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die bisherigen Anhaltungen in Justizanstalten sowie die fehlenden sonstigen Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Auszug aus dem ZMR.

Die Verurteilungen, bedingten Strafnachsichten und Entlassungen sowie deren Widerrufe beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und ergeben sich die Ausführungen zur letzten Verurteilung aus einer Ausfertigung des bezughabenden Urteiles.

Die Ausreise des BF im Jahre 1985 nach Deutschland und die Aufenthaltsnahme in Slowenien im Jahre 1997 beruhen auf den Angaben des BF in dessen Beschwerde.

Die Suchtmittelabhängigkeit des BF, die erfolglose Drogentherapie sowie die Begehung der Straftaten wegen des Bestehens einer Suchtmittelabhängigkeit beruhen auf den Ausführungen im zuletzt gegen den BF ergangenen Urteil, den Ausführungen des BF in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass der BF trotz Drogentherapie und zweimaliger Einweisung gemäß § 22 StGB in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher wiederholt delinquierte.

Die Verhängung eines Einreiseverbotes, die Abschiebung und freiwillige Rückkehr nach Slowenien, sowie die wiederholten widerrechtlichen Einreisen nach Österreich, beruhen auf dem diesbezüglichen Bericht der Bundespolizeidirektion XXXX, Zl. XXXX, einem Abschiebeauftrag des XXXX, Zl. XXXX, vom 23.04.2009, der Ausfertigung des Bezug habenden Bescheides der BPD XXXX vom 31.05.2006 und einem Aktenvermerk des BFA, Regionaldirektion Kärnten, Zl. XXXX, vom 28.01.2015.

Die familiären Anknüpfungspunkte in Slowenien und im Bundesgebiet sowie der Bezug von Sozialhilfeleistungen samt deren Wiederbezug im Falle der Entlassung des BF aus der Strafhaft, beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung.

Der fehlende intensive Kontakt des BF zu seinen in Österreich aufhältigen Familienmitgliedern beruht auf dem Umstand, dass er zu keinem Zeitpunkt eine gemeinsame Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet mit diesen aufweist und diese, seinen Angaben zufolge, ihn in der Haft nicht besuchen. Der BF lebte zwar eigenen Angaben zufolge zwischen 2003 und 2007 bei seiner Mutter, aktuell kann jedoch nicht von einem intensiven Kontakt zu dieser ausgegangen werden.

Die Arbeitsfähigkeit des BF beruht auf dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach er vermeinte, in den Jahren 1998 bis 2004 einen Vergnügungspark betrieben zu haben und in den Jahren 2004 bis 2012 als Marktfahrer unrechtmäßig erwerbstätig gewesen zu sein. Daraus lässt sich schließen, dass er jedenfalls in der Lage gewesen war, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, was auf dessen Arbeitsfähigkeit hinweist. Zudem vermeinte der BF, demnächst auch in seiner Strafhaft einer Arbeit im jusitzanstaltsinternen Elektrobetrieb nachgehen zu wollen, was diese Annahme untermauert. Darüber hinaus hat der BF bisher dessen Arbeitsfähigkeit nicht in Frage gestellt und kein, diese ausschließendes, Vorbringen getätigt.

Die gegenwärtige Erwerbslosigkeit des BF beruht auf den eigenen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und ergibt sich die Mittellosigkeit ebenfalls daraus sowie den Ausführungen im zuletzt gegen den BF ergangenen Strafurteil.

Die Nichtfeststellbarkeit einer Integration des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass er bis auf seine familiären Anknüpfungspunkte, weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung einen dahingehenden Sachverhalt dargelegt hat. Zudem vermag der BF, bis auf seine Haftaufenthalte, keinen längeren Aufenthalt im Bundesgebiet nachzuweisen und wäre dieser aufgrund seiner Delinquenz sowie eines bis 31.05.2016 Bestand habenden Aufenthaltsverbotes negativ, weil rechtswidrig, belastet.

Die Nichtfeststellbarkeit des Vorliegens von Rückkehrhindernissen beruht auf dem Umstand, dass der BF in der mündlichen Verhandlung vermeinte, keine derartigen Hindernisse erkennen zu können, und sohin nichts gegen dessen Rückkehr nach Slowenien spräche.

2.2. 2 Wenn der BF in seiner Beschwerde vorbringt, er hätte die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten können und sich darüber ärgere bzw. wundere, warum ihm dieses Recht nicht zukomme, so ist ihm entgegenzuhalten, dass er in der mündlichen Verhandlung dem widersprechend selbst vorgebracht hat, einen diesbezüglichen Antrag noch nie gestellt und dies auch zu keinem Zeitpunkt ernstlich in Erwägung gezogen zu haben.

Darüber hinaus lassen sich keine Anhaltspunkte fassen, inwiefern der BF die Voraussetzungen des Staatsbürgerschaftsgesetzes im Hinblick auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfülle. Es mangelt diesem nämlich schon an einem in § 10 Abs. 1 Z 1 StbG genannten durchgehenden 10jährigen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet.

Sohin erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht, inwiefern dieses Vorbringen von verfahrensgegenständlicher Bedeutung sein soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:

3.2.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war dem Grunde nach abzuweisen, hinsichtlich der verhängten Dauer aber stattzugeben:

Da vom BF, der aufgrund seiner italienischen und slowenischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines - rechtmäßigen -Aufenthaltes im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.2.3. Der BF wurde unbestritten zuletzt vom LG XXXX wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch, des Verbrechens des Raubes, des Vergehens der Urkundenunterdrückung und des Vergehens der Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Diese Verbrechen und Vergehen stellen ohne Zweifel ein die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdendes und beeinträchtigendes Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 03.05.1993, 92/18/0513; 14.04.1993, 93/18/0103). Dabei fällt nicht nur ins Auge, dass der BF durch dessen Handlung die Rechtsgüter Eigentum, Vermögen und körperliche Integrität beträchtlich in Mitleidenschaft gezogen hat, sondern auch nicht vor der Begehung dieser Taten zur bloßen Finanzierung seines Lebenswandels und den Erwerb von Drogen zurückgeschreckt ist. Hinzu kommt, dass die vom BF gezeigte Bereitschaft zur Erlangung einer unrechtmäßigen Bereicherung auch Gewalt gegen Personen und die Drohung gegen Leib und Leben eingeschlossen haben, auf eine hohe kriminelle Energie sowie eine beachtliche Herabsetzung der inneren Hemmschwelle hinweist. Zudem lässt sich erkennen, dass der BF dazu zu neigen scheint, seinem Frust durch Gewalttätigkeiten gegen Personen Ausdruck zu verleihen, was er durch den körperlichen Angriff auf seinen, ihn enttäuschenden Freund unter Beweis stellte.

Der BF hat angesichts seiner wiederholten Delinquenz, welche zu strafgerichtlichen Verurteilungen geführt hat, eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft sowie deren gültigen Rechtnormen zu achten, weshalb das Verhalten des BF im Zusammenhalt mit seiner eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen seinen kriminelle Anlagen nachzugehen sowie sich zu strafbaren Handlungen von anderen anstiften zu lassen, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist. Angesichts der tristen finanziellen Lage des BF bei hinzutretender Suchmittelabhängigkeit ist mit großer Wahrscheinlichkeit von einer Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten auszugehen. Die bloße Beteuerung, gegenwärtig auf Entzug zu sein, genügt mit Blick auf das bis dato wiederholte strafrechtliche Agieren des BF, einer bereits erfolglos absolvierten Drogentherapie sowie wiederholten, scheinbar ebenfalls erfolglosen Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher, nicht hin, um eine positive Zukunftsprognose tragen zu können.

Vielmehr muss vor dem Hintergrund des bisherigen Lebensverlaufes des BF davon ausgegangen werden, dass dieser weiterhin seiner Suchtproblematik ausgesetzt ist und vor dem Hintergrund seiner tristen finanziellen Lage ernsthaft mit einem neuerlichen Rückfall zu rechnen ist.

So hätte der BF wiederholt die Möglichkeit gehabt, die im Strafvollzug angebotenen Therapiemöglichkeiten gemäß §§ 68a StVG und 22 StGB zu nutzen sowie sich dem als "nicht förderlich" erkannten Freundeskreis zu entziehen. Selbst unter dem Blickwinkel, dass eine Entwöhnung von Suchtmitteln ein schweres Unterfangen darstellt, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb der BF trotz erfolgter Substitution, sohin nach Wegfall des Zwanges, sich unrechtmäßig Suchtmittel beschaffen zu müssen, keinen rechtschaffenen Weg gefunden hat und weiterhin seine kriminelle Energie ausgelebt hat. So vermochten den BF weder das wiederholte Erfahren strafrechtlicher Benefizien, wie bedingte Strafnachsichten und bedingte Entlassungen aus der Strafhaft noch die wiederholten Inhaftierungen und Einweisungen gemäß § 22 StGB von der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen abzuhalten. Selbst der Verlust der Möglichkeit, in Österreich Aufenthalt nehmen zu können, vermochte daran nichts zu ändern, sondern nahm der BF dies, wie den allfälligen Verlust der Option von seine Familienbesuchen in Österreich, wissentlich in Kauf.

Der Unwille des BF, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten und die Interessen der österreichischen Gesellschaft zu wahren, findet zudem in den vom BF begangenen Übertretungen fremdenrechtlicher Regelungen zusätzlich Ausdruck, insofern er seiner Abschiebung und seinem Einreiseverbot zum Trotz wiederholt ins Bundesgebiet eingereist ist. Auch ließ er sich nicht von der Drohung des Vollzuges jenes Teils der Freiheitsstrafe, welche ihm im Rahmen der Rückkehr nach Slowenien erlassen wurde, durch neuerliche Einreise ins Bundesgebiet während aufrechten Aufenthaltsverbotes, abschrecken.

Vor dem Hintergrund des Gesagten, insbesondere im Hinblick darauf, dass der BF - die begründete Annahme einer Tatwiederholung rechtfertigend - über keine hinreichenden finanziellen Mittel verfügt, eine nicht überwundene Suchtmittelabhängigkeit aufweist, und er sich selbst durch die im Raum gestandene Gefahr des Verlustes seines Aufenthaltsrechtes in Österreich von der Begehung strafbarer Handlungen nicht abgehalten gefühlt hat, ist davon auszugehen, dass ein Aufenthalt des BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit und Ordnung tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährden werde und sohin der Tatbestand des § 67 Abs. 1 FPG jedenfalls verwirklicht ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. So beschränkt sich der nachweisliche Aufenthalt des BF im Bundesgebiet auf wiederholte Anhaltungen in Justizanstalten, welche dem Aufbau und der Aufrechterhaltung intensiver Beziehungen, der Natur des Strafvollzuges entsprechend, im Wege standen. Darüber hinaus musste sich der BF der Unsicherheit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet und der allfälligen Unmöglichkeit der unmittelbaren Fortführung seiner in Österreich bestehenden, nicht als intensiv anzusehenden, Beziehungen bewusst gewesen sein, sodass diese Momente eine hinreichende Relativierung hinzunehmen haben. Anhaltspunkte, die für ein Bemühen des BF um Integration in Österreich hinwiesen, können nicht gefasst werden. Vielmehr brachte der BF seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen und bestehende Gesellschaftsregeln zu halten, sohin sich integrieren zu wollen, durch die wiederholten Missachtungen der österreichischen Rechtsordnung nachhaltig zum Ausdruck. Weder ging der BF jemals einer rechtmäßigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach noch lässt etwas darauf schließen, dass er einen Versuch unternommen hätte, seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren.

Den insoweit geminderten persönlichen Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet steht sohin zum einen der Umstand der fehlenden hinreichenden sozialen, familiären, persönlichen und beruflichen Bezüge und der fehlende Wohnsitz im Bundesgebiet, sowie zum anderen die aufgrund seines in Straftaten gipfelnden Verhaltens resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Dem BF liegt nämlich ein, im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung strafbarer Delikte (vgl. VwGH 03.05.1993, 92/18/0513; 14.04.1993, 93/18/0103), und Einhaltung fremdenrechtlichen Bestimmungen (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/22/0130) sohin den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last.

Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten ist und somit die Interessen des BF hintanzustellen sind.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.2.4. Nichtsdestotrotz ist auch im Fall des BF eine Einzelfallbetrachtung iSd § 67 Abs. 1 FPG anzustellen, in deren Zuge auch ein Blick auf die Strafhöhe, die verletzten Rechtsgüter und auf die in Abs. 3 leg cit angeführten strafbaren Handlungen zu werfen ist, die die Verhängung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots rechtfertigen (siehe u.a. VwGH vom 19.12.2012, Zl 2012/22/0215).

Dem BF ist zwar die Vielzahl seiner Verurteilungen, die Einschlägigkeit seiner Taten, die dadurch bewirkte Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Interessen Österreichs, die teilweise schnellen Rückfälle, die zuletzt ausgesprochene Strafhöhe sowie sein bisheriger Lebenswandel anzulasten. Es darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er sich vor dem Strafgericht geständig gezeigt hat und es zu einer teilweisen Wiedergutmachung des Schadens gekommen ist. Die Ausschöpfung des höchst zulässigen Rahmens der Dauer eines Aufenthaltsverbotes erfordert aber auch die Beachtung weit schwerwiegenderer Verurteilungen und Straftaten, wie beispielsweise solche, in denen gezielt gegen Leib und Leben Dritter gerichtete Delikte begangen werden. Die belangte Behörde hat durch das Nicht-Offen-Lassen eines nach oben offenen Spielraumes das diesem immanente Verhältnismäßigkeitskalkül verkannt.

Vor diesem Hintergrund war die Dauer des Aufenthaltsverbotes zu reduzieren und auf eine angemessene Dauer von 10 Jahren herabzusetzen, in welcher der BF sein Wohlverhalten unter Beweis zu stellen haben wird.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit "Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:

"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."

3.3.2. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Aufenthalt des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sieht und die unverzügliche Effektuierung des gegenständlich bestätigten Aufenthaltsverbotes für geboten erachtet, insbesondere vor dem Hintergrund der begründbaren Annahme einer negativen Zukunftsprognose im Hinblick auf einen möglichen strafrechtlichen Rückfall des BF.

Sohin war die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot, bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dabei stehe der Ablauf der Frist iSd. Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6) und seien die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. (Abs. 7)

3.4.2. Vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten und nichtfassbarer Bedrohungsmomente im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG - welche der BF auch nicht behauptete, sondern dessen Rückkehr nach Slowenien für jedenfalls möglich erachtete - ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn diese im Verhalten des BF eine maßgebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung Österreichs und damit verbunden von einer in deren Interesse gelegenen Notwendigkeit einer Effektuierung des Aufenthaltsverbotes ausgeht, weshalb sich deren Entscheidung hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als zulässig erweist.

Sohin war der Beschwerde auch in diesem Umfang der Erfolg zu verwehren gewesen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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