BVwG W205 2014662-1

W205 2014662-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, EMRK, psychische Störung, PTBS<br/>(posttraumatische Belastungsstörung), Selbsteintrittsrecht,<br/>Überstellungsrisiko

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BVwG W205 2014662-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W205.2014662.1.00

Spruch

W205 2014662-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA über die Beschwerde von XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2014, Zl. 14-1023265906/14748565, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid wird behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Somalia, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 29.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Zu ihrer Person liegt eine EURODAC-Treffermeldung zu einer Asylantragstellung am 30.05.2014 in der Republik Kroatien vor.

Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch (ein männliches) Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers vom 01.07.2014 brachte sie im Wesentlichen vor, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe sie keine Angehörigen. Sie sei im Dezember 2013 aus dem Herkunftsstaat geflohen und sei über Äthiopien und schließlich schlepperunterstützt per Flugzeug in die Türkei und von dort per Flug nach Kroatien gereist. Als sie Kroatien zu Fuß habe verlassen wollen, sei sie von der Polizei angehalten und festgenommen worden, daher habe sie dort einen Asylantrag gestellt. Versorgung und Unterkunft seien sehr schlecht gewesen, deshalb sei sie schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist. Nach Kroatien wolle sie nicht zurück, man habe sie zwar in eine Unterkunft gebracht, aber die Versorgung sei sehr schlecht gewesen. Sie sei Mutter von zwei Kindern und trage Verantwortung. Somalia habe sie verlassen, da ihr Mann 2013 vor ihren Augen von den Al-Shabaab Rebellen erschossen worden sei, ebenso ihr Vater und ihre Schwester, sie selbst sei von diesen Leuten vergewaltigt worden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 03.07.2014 an die Republik Kroatien ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO"), gestütztes Wiederaufnahmeersuchen.

Mit Schreiben vom 08.07.2014 teilten die kroatischen Behörden mit, dass die Republik Kroatien das Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO akzeptiere.

Am 16.07.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem BFA durch ein weibliches Organ der Behörde und einen männlichen Dolmetscher nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie wolle nicht nach Kroatien zurück, da ihr im Lager dort ein Afrikaner begegnet sei, der sie zwangsheiraten habe wollen, widrigenfalls würde er sie umbringen. Er stamme nicht aus ihrer Heimat, es dürfte sich nach ihrer Einschätzung um einen Mann aus Kenia handeln. Sie sei aus Kroatien weiter geflohen, weil sie dort Angst bekommen habe. Zu ihrem Familien-und Privatleben in Österreich befragt gab sie an, sie habe in Österreich keine Familie. Der Beschwerdeführerin wurden die Feststellungen zu Kroatien ausgehändigt und ihr die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme bis zum 21.07.2014 eingeräumt.

In ihrer Stellungnahme vom 18.07.2014 brachte die Beschwerdeführerin unterstützt von ihrem Rechtsberater vor, sie sei während der vier Tage im kroatischen Lager von einem Afrikaner wiederholt gedrängt worden, ihn zu heiraten, wobei er sie aufgrund ihrer Weigerung mit dem Umbringen bedroht habe. Aus diesem Grund habe sie das Lager verlassen. Aufgrund der Sprachbarrieren sei es ihr nicht möglich gewesen, Schutz bei der Polizei zu suchen, außerdem habe sie auch nicht gewusst, dass man für so etwas von der Polizei Hilfe bekommen könnte, da dies in Somalia nicht möglich sei. Der Rechtsberater beantragte eine "Anfrage an Kroatien, ob im Falle einer Dublin Überstellung nach Kroatien eine Überstellung in ein anderes Lager möglich und vorgesehen ist." Weiters gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe, nämlich einen (namentlich genannten) Cousin an einer genau bezeichneten Adresse in Österreich. Als alleinstehende Frau sei es sehr schwierig in den kroatischen Asyllagern, es gebe kein Frauenhaus und es lebten auch alleinstehende Männer am selben Gang. Diese seien häufig alkoholisiert und klopften des Nachts an die Tür, im Lager habe es keine Security gegeben. Weiters befinde sich die Beschwerdeführerin in der Betreuungsstelle in regelmäßiger medizinischer Behandlung.

Einem Krankenhausbericht vom 21.07.2014 zufolge befand sich die Beschwerdeführerin an diesem Tag in einem österreichischen Krankenhaus, Abteilung für Innere Medizin, als Diagnose scheint "Dysmenorrhoe" auf, es wurden die Einnahme von näher bezeichneten Schmerzmedikamenten empfohlen.

In einer weiteren Stellungnahme eines Rechtsvertreters vom 22.10.2014 wird eingangs darauf hingewiesen, dass die von der Erstbehörde herangezogenen Quellen älter als ein Jahr alt seien, was im Hinblick auf den EU-Beitritt Kroatiens als veraltet zu beurteilen sei. Es wird vorgebracht, dass es Sicherheitsprobleme in den Asylwerberlagern gebe, die Polizei überfordert sei und nicht in den Lagern, sondern in der Gegend davor patrouillieren würde. Diese Sicherheitsprobleme hätten insbesondere Auswirkungen auf die Frauen und Kinder, welche in den Zentren leben würden. In jenem Zentrum, in dem die Beschwerdeführerin untergebracht worden sei, seien Männer und Frauen nicht getrennt worden, Frauen seien daher dort schutzlos gewesen. Angeführt werden dazu einzelne näher bezeichnete Berichte. Die Antragstellerin sei als alleinstehende Frau von dieser Situation in Kroatien besonders betroffen und sie sei daher auch nach kurzer Zeit weitergereist.

2. Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 15.11.2014 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

3. Gegen die diesen Bescheid richtet sich die am 25.08.2014 eingebrachte Beschwerde, in welcher - zusammengefasst - geltend gemacht wird, das Ermittlungsverfahren sei insofern mangelhaft, als keine Feststellungen oder Beweiswürdigungen zum Familienleben der Beschwerdeführerin getroffen worden seien, der im Verfahren genannte Cousin lebe in Österreich und unterstütze die Beschwerdeführerin. Der Vorhalt, die Vorfälle in Kroatien seien nicht glaubhaft, sondern ein gesteigertes Vorbringen, weil die Beschwerdeführerin dies nicht bereits in der Erstbefragung angegeben habe, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei von einem männlichen uniformierten und bewaffneten Polizisten befragt worden und sei daher verängstigt und eingeschüchtert gewesen. Die späteren Angaben und die Vorbringen aus der Stellungnahme seien nicht gewürdigt worden. Der Beschwerdeführerin gehe es psychisch schlecht, sie habe Angst vor einer Abschiebung nach Kroatien und vor Verfolgung durch den in der Einvernahme bezeichneten Mann im Lager. In Österreich habe sie die Unterstützung durch ihren Cousin und sie wohne in einer Privatunterkunft, wo sich eine Frau um sie kümmere. Unter einem wird die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der Beschwerde wurde ein Empfehlungsschreiben der Unterkunftgeberin der Beschwerdeführerin beigelegt. In diesem wird angeführt, dass die Familie in ihrem Haushalt neben der Beschwerdeführerin noch eine andere junge Frau aus Somalia untergebracht habe und sich die zwei jungen Somalierinnen mit der österreichischen Familie von Anfang an sehr gut verstanden hätten. Die Frauen hätten in somalischen Bürgerkrieg unglaubliche Gräueltaten erlebt und seien nunmehr froh, endlich in Österreich ein neues Zuhause gefunden zu haben. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr gut ins Dorfleben integriert und besuche bereits einen Deutschkurs.

4. Mit Schreiben vom 23.12.2014 legte die Beschwerdeführerin folgenden sie betreffenden medizinischen Befund vor: Eine Bestätigung über einen Krankenhausaufenthalt in einem österreichischen Krankenhaus vom 12.12.2014 bis 17.12.2014, interne Abteilung, in dem als Diagnosen "1. epileptischer Anfall unter psychischer Belastungssituation (pathologisches EEG); 2. posttraumatische Belastungsstörung" angeführt sind. Es wird berichtet, dass die Beschwerdeführerin einen cerebralen Krampfanfall mit Bewusstseinsverlust und Schaum vor dem Mund gehabt habe und sie vom Notarzt ins Krankenhaus eingewiesen worden sei.

5. Mit hg. Beschluss vom 08.01.2015 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Dieser Beschluss wurde dem BFA am selben Tag zugestellt, die Zustellung an die Beschwerdeführerin erfolgte am 12.01.2015.

6. Am 04.03.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht der mit 25.02.2015 datierte Antrag auf Zulassung zum Verfahren sowie die Vorlage verschiedener Dokumente ein. Im Antrag wird ausgeführt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen sei. Die Frist habe am 08.07.2015 (gemeint: 08.07.2014) zu laufen begonnen, die Überstellungsfrist habe demnach sechs Monate später, sohin am 08.01.2015 geendet. Der Beschluss über die aufschiebende Wirkung sei der Beschwerdeführerin erst am 12.01.2015 zugestellt worden. Somit sei das Verfahren aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist in Österreich zuzulassen.

Weiters wurde vorgebracht, die Beschwerdeführerin leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, befinde sich daher regelmäßig in ärztliche Behandlung und sei bereits mehrfach stationär aufhältig gewesen. Es gehe ihr psychisch sehr schlecht und die Beschwerdeführerin sei diesbezüglich auch in psychotherapeutischer Behandlung. Sie lebe bei einer Familie in S., die sich sehr um die Beschwerdeführerin kümmere und diese unterstütze und sie verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Unter einem wurden fünf Unterstützungsschreiben aus dem unmittelbaren Bekanntenkreis der Beschwerdeführerin sowie Fotos vorgelegt, auf denen die Beschwerdeführerin bei gesellschaftlichen Aktivitäten mit zahlreichen anderen Personen zu sehen ist.

Weiters wurden mit diesem Schreiben folgende medizinische Befunde vorgelegt:

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin reiste im Mai 2014 aus der Türkei kommend auf dem Luftweg in der Republik Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein, stellte dort am 30.05.2014 einen Asylantrag. Sie wartete das Verfahren jedoch nicht ab, sondern reiste bis nach Österreich weiter, wo sie am 29.06.2014 den hier gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes stellte.

Das BFA richtete am 03.07.2014 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes dringliches Wiederaufnahmeersuchen an die Republik Kroatien, welchem dieser Staat mit dem beim BFA am 08.07.2014 eingelangten Schreiben zustimmte.

Die Beschwerdeführerin floh vor dem in Somalia herrschenden Bürgerkrieg und sie wurde Zeugin und auch selbst Opfer massiver Gräueltaten des Krieges. Dazu kommen traumatisierende Ereignisse auf ihrer Flucht bis nach Österreich, im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität hatte, insbesondere auch durch die permanent als Bedrohung empfundene Nähe männlicher Flüchtlinge, denen gegenüber sie sich als alleinstehende Frau - auch kulturbedingt - schutzlos gefühlt hat. Diese Schutzlosigkeit empfand die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erlebnisse im Herkunftsstaat als besonders gefährdend.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatische Belastungsstörung - F43.1- und es besteht der Verdacht auf Epilepsie bei pathologischem EEG, wobei stattgefundene cerebrale Krampfanfälle (einmal mit Bewusstseinsverlust) zweimal zu einem Krankenhausaufenthalt geführt haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.

Die Beschwerdeführerin lebt aktuell in einer Unterkunft mit einer Familie, die sie auch psychisch betreut, wobei sich die Unterstützung durch ihr aktuelles Umfeld stabilisierend auf die psychische Befindlichkeit auswirkt.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise ins Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Zusammenhalt mit der EURODAC-Treffermeldung.

Die Feststellung bezüglich der Zustimmung zur Wiederaufnahme der beschwerdeführenden Partei seitens Kroatiens leitet sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren - der diesbezügliche Schriftwechsel liegt dem Verwaltungsakt ein - zwischen der österreichischen und der kroatischen Dublin-Behörde ab.

Die Feststellungen zu den Erlebnissen im Herkunftsstaat und auf der Flucht gründen sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin, die - insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befundberichte - nachvollziehbar sind. Im Hinblick darauf, dass die Erstbefragung durch einen männlichen Organwalter unter Beiziehung eines männlichen Dolmetschers erfolgt ist, kann schon aus diesem Grund kein Rückschluss auf die Unglaubwürdigkeit daraus gezogen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht schon in dieser Einvernahme sämtliche Umstände und Erlebnisse der Flucht geschildert hat.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründen sich auf die unbedenklichen (oben angeführten) medizinischen Befunde.

Die Feststellungen zum persönlichen Bezug der Beschwerdeführerin zu ihren Betreuungspersonen und der Intensität desselben gründen sich auf ihr eigenes Vorbringen, die durch Fotos belegten Ausführungen in den Empfehlungsschreiben sowie die Stellungnahme der die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeutin.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 70/2015 lautet:

§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Die maßgeblichen Bestimmungen Dublin III-VO lauten auszugsweise:

"KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Art. 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.

Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

[...]

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Art. 7

Rangfolge der Kriterien

(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.

(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.

[...]

Art. 13

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

[...]

KAPITEL IV

ABHÄNGIGE PERSONEN UND ERMESSENSKLAUSELN

Art. 16

Abhängige Personen

(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.

(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Art. 17

Ermessensklauseln

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATES

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:

a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;

b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;

d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.

(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.

Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird.

In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.

[...]

Artikel 29

Modalitäten und Fristen

(1) Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.

[...]

(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."

3.2. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit der Republik Kroatien zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus der Türkei, einem Drittstaat, kommend die Luftgrenze der Republik Kroatien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung dieses Staates zur Wiederaufnahme der Antragstellerin basiert, nachdem die Beschwerdeführerin dort einen Asylantrag gestellt hat, auf 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO. Die Republik Kroatien hat auch unter Bezugnahme auf diese Rechtsgrundlage der Wiederaufnahme ausdrücklich zugestimmt.

Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Soweit sie in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2015 vorbringt, diese Zuständigkeit sei in der Zwischenzeit wegen Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist untergegangen, so trifft dies nicht zu: Der hg. Beschluss vom 08.01.2015 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren wurde nämlich bereits am 08.01.2015 durch Zustellung an das BFA als weiterer Verfahrenspartei, und somit noch vor Ablauf der Überstellungsfrist, erlassen. Die Zuerkennung dieser aufschiebenden Wirkung unterbricht ex lege die mit der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats neu zu laufen beginnende 6-Monatsfrist, diese beginnt wieder zu laufen, wenn die (abschließend negative) Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ergangen ist (Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 29 K4).

3.3. Zur Frage eines allenfalls gebotenen Selbsteintritts Österreichs wird folgendes ausgeführt: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn er nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.

Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).

Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).

Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 2.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.

Gemäß Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Auch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).

Die Beschwerdeführerin ist nach den getroffenen Feststellungen schon aufgrund der selbst erlebten Gräueltaten im Verlauf des Bürgerkriegs in ihrem Herkunftsstaat psychisch stark beeinträchtigt. Dazu kommen traumatisierende Ereignisse auf ihrer Flucht bis nach Österreich, im Zuge derer sie weiterhin massive Angst um ihre körperliche Integrität, insbesondere auch durch die permanent als Bedrohung empfundene Nähe männlicher Flüchtlinge, denen gegenüber sie sich als alleinstehende Frau - auch kulturbedingt - schutzlos gefühlt und deren Schutzlosigkeit die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Wahrnehmungen und Erlebnisse im Herkunftsstaat als besonders gefährdend empfunden hat. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatische Belastungsstörung und es besteht bei ihr der Verdacht auf Epilepsie bei pathologischem EEG, wobei stattgefundene cerebrale Krampfanfälle (einmal mit Bewusstseinsverlust) zweimal zu einem Krankenhausaufenthalt geführt haben. Die Beschwerdeführerin befindet sich in psychotherapeutischer Behandlung.

Zwar weisen diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin isoliert für sich betrachtet noch nicht jene gravierende Schwere auf, wie sie nach der oben angeführten Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Kroatien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal dort grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen würden. Doch wurde im konkreten Beschwerdefall festgestellt, dass die Betreuung der Beschwerdeführerin durch weibliche Bezugspersonen sowie eine Psychotherapeutin in Österreich eine stabilisierende Wirkung auf ihren Gesundheitszustand hat. Für den Fall einer Rückführung der Beschwerdeführerin in jenen Zielstaat, in dem sie retraumatisierende Geschehnisse erleben musste, wäre hingegen damit zu rechnen, dass es zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde. Bei einer auch diese Umstände würdigenden Gesamtbetrachtung besteht im Beschwerdefall daher das Risiko, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung als alleinstehende Reisende nach Kroatien in ihren von Art. 3 EMRK (Art. 4 GRC) geschützten Rechten verletzt werden könnte.

Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, dass die Erstbehörde aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu erlittenen Eingriffen in die sexuelle Selbstbestimmung verpflichtet gewesen wäre, sie - außer sie hätte anderes verlangt - nicht nur von einem Organwalter, sondern auch von einem Dolmetscher desselben Geschlechts einzuvernehmen, und sie vom Bestehen dieser Möglichkeit nachweislich in Kenntnis zu setzen (§ 20 Abs. 1 AsylG 2005; in diesem Sinne bereits zum insofern gleichbedeutenden § 27 AsylG 1997 ergangen: VwSlg 16235 A/2003). Ebenso erübrigen sich nähere Ausführungen zu der Frage eines allfälligen Familienbezugs zu dem schon im Verfahren namhaft gemachten Cousin, der nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Österreich lebt und sie unterstützt sowie eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung von allen oben angeführten Umständen.

3.4. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Gesagten, dass im Beschwerdefall Umstände vorliegen, die die Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Kroatien schon einem "real risk" der Verletzung in ihren durch Art. 3 EMRK geschützten Rechten aussetzen würde. Es ist daher zur Vermeidung einer solchen Grundrechtsverletzung vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zwingend Gebrauch zu machen, weswegen der angefochtene Bescheid gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zu beheben war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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