BVwG W168 2017115-1

W168 2017115-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Volksgruppenzugehörigkeit

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BVwG W168 2017115-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W168.2017115.1.00

Spruch

W168 2017115 - 1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Macalka über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2014, Zl. 1017154504 / 1457533, beschlossen:

A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 30.04.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Im Zuge der Erstbefragung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie aus Afgooye in Somalia stammen und der Volksgruppe der Ashraf angehören würde. Zu den Gründen für das Verlassen der Heimat befragt führte sie aus, dass sie Somalia bereits als Kind verlassen habe. Sie hätte jedoch Äthiopien, wo sie sich zuletzt aufgehalten hätte, verlassen müssen, da sie ihrem Vater, der sich im Gefängnis befinden würde, Essen gebracht hätte. Aus diesem Grund hätten die Leute auch sie inhaftieren wollen. Aus Angst vor diesen Leuten hätte sie Äthiopien verlassen.

3. Nach am 06.11.2014 erfolgter Einvernahme des Beschwerdeführers, wurde mit Bescheid des BFA vom 25.11.2014 gegenständlicher Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 iVm. §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBL I nr. 100/ 2005 (AsylG) idgF, in Spruchpunkt I. abgewiesen. In Spruchpunkt II wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs. 1 AsylG zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. §8 Abs. 4 AsylG bis zum 25.11.2015 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei keine Gründe für eine Flucht aus ihrem Heimatland darlegen konnte. Sie wäre aus Äthiopien, ihren letzten Aufenthaltsort, nach Europa aufgebrochen. Aufgrund der gegenwärtigen Lage in Somalia sei ihr jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. In dieser wird zunächst gerügt, dass seitens des BFA, nach Einholung entsprechender forensischer Altersabklärungen, fälschlicherweise von einer Volljährigkeit ausgegangen worden wäre. Aufgrund der Ausführungen der "Biometrische Stellungnahme zu den Referenzpublikationen von Kellinghaus et al (2010a, 2010b)" welche von dem XXXX des XXXX, verfasst worden wäre, würden Zweifel an der Aussagekraft des eingeholten Gutachtens zur Altersabklärung vorliegen. Weiters wurde ausgeführt, dass gegenständlicher Bescheid Feststellungen zur Lage der Minderheiten in Somalia vermissen lasse. Die beschwerdeführende Partei würde dem Clan der Ashraf angehören. Eine Zugehörigkeit zu diesem Clan könnte, auch bezogen auf jüngste Erkenntnisse des BVwG, eine Asylrelevanz entfalten. Auch wären insbesondere keine Feststellungen zur besonderen Vulnerabiliät des Beschwerdeführers, dies auch insbesondere in Hinblick auf sein Alter und die Zugehörigkeit zum angegebenen Minderheitenclan in Bezug auf Zwangsrekrutierungen vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer würde aus Afgooye stammen. In dieser Region würde die Al Shabaab weiterhin aktiv Zwangsrekrutierungen vornehmen. Der Beschwerdeführer würde daher mehreren Risikoprofilen entsprechen, die seitens des UNHCR genannt würden, wonach Gründe für eine Asylzuerkennung anzunehmen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Zunächst muss festgehalten werden, dass das Bundesasylamt das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der angegebenen Bedrohungen in Äthiopien zu Recht als nicht asylrelevant betrachtet, da sich diese Bedrohungen gänzlich nicht in dem Heimatland des Beschwerdeführers zugetragen haben und sonstige hieraus abzuleitende Bedrohungen nicht zu Protokoll gegeben worden sind.

4. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch im Zuge des erstinstanzlichen Asylverfahrens zu Protokoll gegeben, dass sie der Volksgruppe der Ashraf angehöre.

Den dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Länderfeststellungen ist zur Situation der Ashraf zusammenfassend zu entnehmen, dass gerade Angehörige dieses Minderheitenclans besonders zum Ziel von auch GFK relevanten Übergriffen seitens der Al Shabaab werden können. Sie hätten nur einen mangelhaften Schutz durch das somalische Gesellschaftssystem bzw. würden Angehörige dieses Clans im Unterschied zu Angehörigen von größeren Clans leichter angreifbar seien. Ebenso sei die genaue soziale und geographische Herkunft für die Beurteilung des exakten Bedrohungsszenarios ausschlaggebend. Auch würden Angehörige dieser Minderheit insbesondere in den Fokus der Al Shabaab geraten können, da diese den religiösen Status der Ashraf nicht anerkennen würden. Angehörige dieser Minderheit seien insbesondere schweren Übergriffen und Tötungen ausgesetzt.

Weiters ist den Länderfeststellungen zur Situation der Ashraf zu entnehmen: "Bei Al Shabaab gilt generell, dass jene Clans, die als gegen al Shabaab gerichtet erachtet werden, mit mehr Problemen zu rechnen haben - sei es z.B. eine höhere Besteuerung; ökonomische Isolierung; oder Plünderung (EASO 8.2014)." und weiters... " Die Ashraf, die den Digil/Mirifle nahestehen, könnten aufgrund der Tatsache, dass sie einen von al Shabaab nicht anerkannten religiösen Status haben, zum Ziel der Islamisten werden."

Auch, wenn festzuhalten ist, dass sich aus den Länderfeststellungen zu Somalia ebenso ergibt, dass sich in insbesondere Mogadischu, die Situation für Angehörige von Minderheitenclans generell, aber auch hinsichtlich dieses Minderheitenclans "gebessert" hat, so gilt diese Einschätzung jedoch nicht für alle Teile Somalias. Die beschwerdeführende Partei selbst stammt jedoch nicht aus Mogadischu, sondern aus Afgooye.

Der Beschwerdeschrift ist somit zuzustimmen, dass dem gegenständlichen Bescheid des BFA Erörterungen, die eine mögliche persönliche, konkrete und individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Angehörigkeit zum Minderheitenstamm der Ashraf behandeln, nicht zu entnehmen sind.

Eine sich aus der Zugehörigkeit zu diesem Minderheitsclan ableitbare asylrelevante Bedrohung kann aufgrund der vorliegenden Abklärungen und Länderfeststellungen und der darin enthaltenen Ausführungen zur Situation dieses Minderheitenclans nicht als grundsätzlich ausgeschlossen oder unglaubwürdig und in Hinblick auf eine sich darauf möglicherweise pro futuro ableitbare Asylrelevanz nicht als bedeutungslos erachtet werden.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass das Bundesamt Feststellungen zur aktuellen Lage in Somalia getroffen hat, bzw. auch eine umfassende Befragung und Würdigung des bisherigen Vorbringens vorgenommen hat und in Folge aus dem hieraus ableitbaren Substrat an Informationen hinsichtlich des Vorliegens von asylrelevanten Bedrohungen das Vorliegen einer Asylrelevanz verneint hat.

Es wurden in diesem Einzelfall jedoch hinsichtlich der im gegenständlichen Fall (auch) bedeutenden Fragestellung einer möglicherweise in diesem Einzelfall hinkünftig bestehenden Bedrohung durch die AL Shabaab Milizen aufgrund der Zugehörigkeit zu dem angegebenen Minderheitenclan der Ashraf keine auf aktuellen Länderfeststellungen basierenden individuellen Nachfragen, Abklärungen bzw. Erörterungen vorgenommen.

Eine fundierte Einschätzung und Beurteilung einer sich aus der angegebenen Clanzugehörigkeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit pro futuro anzunehmenden asylrelevanten Gefährdung bedarf somit im konkreten Einzelfall direkt hierauf bezogener weiterer individueller und auf aktuellen Länderfeststellungen basierender Abklärungen und Erörterungen.

Somit werden entsprechende Länderinformationen einzuholen sein, die sich mit der aktuellen Situation von Angehörigen, insbesondere von Jugendlichen, aus diesem Minderheitenclan befassen und die Ergebnisse werden mit dem Beschwerdeführer ergänzend zu erörtern sein, um die für die beschwerdeführende Partei sich hieraus ableitbare Gefährdungssituation umfassend beurteilen zu können. Diese Abklärungen sind in casu auch insbesondere in Hinblick auf das jugendliche Alters des Beschwerdeführers in dem besonderen Kontext der Zwangsrekrutierung von Jugendlichen aus Minderheitenclans vorzunehmen.

Erst aufbauend auf diesen ergänzten Informationen und Abklärungen kann die Frage nach Asylrelevanz im konkreten Einzelfall abschießend beurteilt werden.

4. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre die im Erkenntnis des VwGH vom 26.06.2014 gesetzten Maßstäbe für eine abschließende Vollständigkeit von Ermittlungen im gegenständlichen Verfahren bereits erfüllt worden sind.

Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gem. § 28 Abs. 3 2. Satz zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

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