W162 2117305-1•BVwG W162 2117305-1
W162 2117305-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016
Frist, Geltendmachung, Notstandshilfe
W162 2117305-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommRat Karl MOLZER und Dr. Alfred OBERMAIR als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXXgegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße vom 10.09.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2015, Zl. XXXX in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm §§ 17, 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2014 beim Arbeitsmarktservice (in der Folge: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe (online). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin nach ordnungsgemäßer Antragsrückgabe die Notstandshilfe angewiesen.
2. Am 29.08.2014 erging eine Leistungsmitteilung des AMS per Post an die Beschwerdeführerin. In dieser Leistungsmitteilung betreffend die Beschwerdeführerin schien als Beginn des Notstandshilfebezugs der 19.08.2014 und als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 auf.
3. Am 01.12.2014 erging über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin eine weitere Leistungsmitteilung. Als voraussichtliches Ende des Notstandshilfebezuges schien neuerlich der 17.08.2015 auf.
4. Das AMS sprach mit Bescheid vom 10.09.2015 aus, dass der Beschwerdeführerin ab dem 09.09.2015 Notstandshilfe gebührt, da sie erst an diesem Tag ihren Anspruch beim Arbeitsmarktservice erfolgreich geltend gemacht hätte.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, dass sie es verabsäumt hätte, ihren Antrag am 18.08.2015 zu stellen. Sie zitierte in der Folge die gesetzlichen Bestimmungen des § 17 Abs. 4 AlVG und § 38 AlVG.
Die Beschwerdeführerin führte insbesondere aus, dass sie sich "bezüglich der selbständigen Verpflichtung zur Stellung eines Neuantrags zur Fortsetzung der Notstandshilfe als mangelnd informiert" sehe, weshalb ihr Bezug nunmehr nicht lückenlos gewährt sei. Sie sei davon ausgegangen, dass ihr der zuständige Betreuer bzw. das AMS über ihr Online-Konto eine Erinnerung für die rechtzeitige Neuantragstellung nach Ende des Notstandshilfebezuges (d.h. bis zum 17.08.2015) zukommen lassen würde. Darauf hätte sie sich verlassen, da ihr Betreuer dies bei früheren Neuanträgen immer mit AMS-Terminen eine Woche vor dem Auslaufen eines bestehenden Bezuges getan hätte. Bei der Umstellung auf das Online-Konto sei die Beschwerdeführerin von niemandem informiert worden, dass sie sich von jetzt an um diese Dinge - ohne Erinnerung des AMS - selbst kümmern müsse. Für jeden Bestellungstermin beim Berater bekomme man drei Erinnerungen - Karte, E-Mail und SMS -, für die existenzbedrohlichen finanziellen Termine jedoch nicht.
Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie auf den letzten Satz der Mitteilung über ihren Leistungsanspruch - dieser lautet: "..Für eine lückenlose Zahlung (nach Leistungsende) setzen Sie sich zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung..)" - erst "jetzt per E-Mail dezidiert und zu spät" hingewiesen worden sei. Die Beschwerdeführerin räumte ein, dass sie diesen Satz nach heutiger Durchsicht tatsächlich auch schon in früheren Mitteilungen über ihren Leistungsanspruch vorfinde, als es noch keine Online-Betreuung gegeben habe. Dennoch sei sie damals mündlich und vor Ort auf die Notwendigkeit der Neuantragstellung hingewiesen worden.
Da die Beschwerdeführerin ihren nächsten Beratungstermin erst am 15.10.2015 gehabt hätte, sei sie davon ausgegangen, dass man sie auf das Auslaufen des Anspruches hinweisen würde. Sie habe nur ungefähr im Kopf gehabt, dass es im Herbst so weit sein würde, als sie außerdem zu einem Kurs zugebucht hätte werden sollen. Insofern sei es für die Beschwerdeführerin logisch gewesen, dass auch der Leistungsanspruch gedeckt sei.
Ihre Uninformiertheit und "Arbeitslosigkeit" beweise sich auch durch die auf dem AMS-Konto nachzulesenden Jobsuche-Eigenbewerbungen von Ende August 2015. Die Beschwerdeführerin hätte erst am 09.09.2015 den neuen Antrag gestellt, weil das Geld für August nicht auf ihrem Konto eingelangt sei. Eine frühere Antragstellung sei dann nicht mehr möglich gewesen, da das Online-System dies nicht zulasse. Die Beschwerdeführerin hätte aber bezüglich ihres Anliegens einen E-Mail-Verkehr mit der AMS-Mitarbeiterin XXXX geführt. Begehrt wurde seitens der Beschwerdeführerin, die Notstandshilfe ab dem 18.08.2015 zuerkannt zu bekommen.
6. Mit Schreiben des AMS vom 16.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin zusammengefasst darüber informiert, dass ihr aufgrund ihrer Online-Antragstellung vom 01.08.2014 die Notstandshilfe nach erfolgter Rückgabe des Antrages angewiesen worden sei.
Es sei am 29.08.2014 eine Mitteilung über ihren Leistungsanspruch per Post ergangen. Als Beginn sei der 19.08.2014 (hier wurde offensichtlich versehentlich in Abweichung von der Mitteilung das Jahr "2015" anstatt korrekterweise "2014" angeführt), als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 genannt worden.
Am 01.12.2014 sei nunmehr über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin eine weitere Mitteilung an sie ergangen, in welcher als Ende des Leistungsbezugs ebenfalls der 17.08.2015 aufgeschienen sei.
In allen Mitteilungen über den Leistungsanspruch sei unter dem Begriff "Leistungsende" darauf hingewiesen worden, dass für eine lückenlose Zahlung eine neuerliche Antragstellung notwendig sei. Da die Beschwerdeführerin erst mit 09.09.2015 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt habe, habe der Anfallstag der Notstandshilfe erst ab 09.09.2015 anerkannt werden können. Die Beschwerdeführerin zitiere in ihrer Beschwerde die Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG. Diese Bestimmung finde jedoch nur bei einem Verschulden des AMS Anwendung. Im Fall der Beschwerdeführerin habe jedoch kein Verschulden des AMS festgestellt werden können, da die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr über das Ende des Notstandshilfeanspruches informiert gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin hatte in ihrer Beschwerde darauf hingewiesen, dass ihr auch die Notstandshilfe für den Zeitraum von 01.08.2015 bis 17.08.2015 nicht überwiesen worden wäre. Dazu führte das AMS in seinem Schreiben aus, dass diese 17 Tage Notstandshilfe bereits am 10.09.2015 (in der Höhe von € 470,39) an die Beschwerdeführerin überwiesen worden seien. Die Auszahlung der Notstandshilfe erfolge immer im Nachhinein, was bedeute, dass der Bezug für August 2015 im September 2015 zur Anweisung gelange.
7. Am 18.09.2015 langte die Stellungnahme der Beschwerdeführerin per E-Mail beim AMS ein. Diese gestaltete sich wie folgt:
"Bei einer zielgerichteten Verständigung, wo die Botschaft von A (AMS) bei B (Notstandshilfe-Empfängerin XXXX) ankommen soll, geht es um die Einhaltung aller Kommunikationskanäle, die B gewohnt ist, von A für das Verständnis dieser Botschaft zu erhalten. Das Verschulden des AMS ist gegeben, weil ein wesentlicher Kommunikationskanal der Botschaft seitens AMS - ohne vorherige Information, dass dieser Kanal künftig wegbleiben würde - abgeschaltet wurde. In der Praxis entspricht dieser Kanal einer mündlichen bzw. per Online-Konto schriftlichen Erinnerung, und zwar eine oder zwei Wochen vor dem Auslaufen des Notstandshilfe-Anspruchs. Denn dieselbe letzte Zeile auf der Rückseite des Leistungsanspruchszettels war in den Jahren zuvor auch schon erhalten, dennoch wurde man immer vor dem Auslaufen erinnert bzw. zum Neuantrag-Stellen samt mitgegebener Formulare geschickt. Deshalb musste man sich das Datum nie selbst notieren. Zumindest hätte man B bei der Umstellung zum Online-Konto darauf hinweisen müssen, dass diese erinnernden "Service"-Leistungen seitens AMS (Arbeitsmarkt-"Service") künftig bei Arbeitslosen-bzw. Notstandshilfe-Empfänger selbst liegen. Dann hätte sich B dieses Datum nämlich extra notiert. Zudem ist das Verschulden seitens AMS dadurch gegeben, als dass ausgerechnet im Monat September das Geld für August wesentlich verspätet überwiesen wurde (statt wie gewöhnlich zwischen 3. und 6. des Monats erst am 14.9.2015!), sodass sich das Stellen des Neuantrags seitens B zusätzlich verzögert hat. Hätte B den wesentlich geringeren Betrag früher gesehen, wäre B das Auslaufen des Anspruchs früher aufgefallen. Man kann insofern von einer willkürlichen Irreführung seitens AMS ausgehen, um ungerechtfertigt finanzielle Einsparungen vorzunehmen. Es wäre im Gegenteil naheliegend gewesen, dass jene Person der AMS-Finanzabteilung, die das Auslaufen schon früher gesehen haben muss (ersichtlich an der verzögerten Auszahlung), frühzeitig bei B nachfragt, ob weiterhin Arbeitslosigkeit besteht. - Das versteht ein "Kunde" im Allgemeinen unter "Service". Anderenfalls sieht das als eine Falle aus, die man dem ohnehin existenzbedrohten Arbeitslosen bewusst stellt. Im August habe ich meine Bruttoerklärung - wie immer - rechtzeitig und meine Bewerbungen bis zum Ende des Monats ausgeführt - ersichtlich im AMS---Konto -, sodass jeder Bearbeiter frühzeitig sehen konnte, dass ich nach wie vor arbeitslos bin. Eine Nachfrage wurde seitens AMS bewusst unterlassen. Deshalb liegt die Schuld beim AMS. Diese Ungerechtigkeit und ignorant-heimtückische Vorgangsweise ist ein Fall für die Medien und die Gewerkschaft, die ich bei Nicht-Einigung gedenke einzuschalten."
8. Die Beschwerde vom 14.09.2015 gegen den Bescheid des AMS vom 10.09.2015 wurde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG in geltender Fassung abgewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass eine neuerliche Überprüfung der Angelegenheit ergeben habe, dass die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe (online) gestellt habe. In der Folge sei der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe nach erfolgreicher Antragsrückgabe angewiesen worden. Am 29.08.2014 sei per Post eine Leistungsmitteilung an die Beschwerdeführerin ergangen. Als Beginn des Notstandshilfebezugs sei der 19.08.2014, als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 aufgeschienen. Am 01.12.2014 sei per eAMS-Konto der Beschwerdeführerin eine weitere Mitteilung ergangen. Als voraussichtliches Ende des Leistungsbezugs sei neuerlich der 17.08.2015 aufgeschienen. In allen Mitteilungen über den Leistungsanspruch sei unter dem Begriff "Leistungsende" darauf verwiesen worden, dass das angeführte voraussichtliche Leistungsende zu beachten sei. Die Weitergewährung einer Leistung könne erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung solle man sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen.
Festgehalten wurde, dass am 16.09.2015 seitens des AMS ein Schreiben an die Beschwerdeführerin ergangen sei, in welchem ihr der gesamte vorliegende Sachverhalt ausführlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei auch noch darauf hingewiesen worden, dass die von ihr in der Beschwerde zitierte gesetzliche Bestimmung des § 17 Abs. 4 AlVG nur bei einem Verschulden des Arbeitsmarktservice Anwendung finde. Ein Verschulden des Arbeitsmarktservice habe aber auch nach eingehender Prüfung der Sachlage nicht festgestellt werden können.
9. Die Beschwerdeführerin brachte am 28.10.2015 ein mit 27.10.2015 datiertes Schreiben bei der belangten Behörde ein, welches als Vorlageantrag gewertet wurde.
Darin brachte die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit der Beschwerdevorentscheidung nicht einverstanden sei. Neben der Beschwerde vom 11.09.2015 und der Antwort vom 28.09.2015 wurden insbesondere die mit 01.12.2014 datierte Mitteilung des AMS über das Ende des Leistungsanspruches der Beschwerdeführerin mit 17.08.2015 samt Hinweis über die Antragspflichten der Beschwerdeführerin gegenüber dem AMS, sowie der E-Mail-Verkehr der Beschwerdeführerin mit dem AMS betreffend des verfahrensgegenständlichen Antrags übermittelt.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Bezugnahme seitens des AMS auf die Frist des Leistungsendes in den zugesandten "Mitteilungen über den Leistungsanspruch" insofern nicht eindeutig sei, da nur von einem "voraussichtlichen" Leistungsende die Rede sei. Daher wäre zum Verständnis ein Hinweis seitens des AMS oder einer anderen Stelle kurz vor dem tatsächlichen Ende nötig gewesen.
Bei einem neuerlichen Termin bei ihrem AMS-Betreuer am 15.10.2015 sei der Beschwerdeführerin versichert worden, dass es tatsächlich eine Erinnerung des Bundesrechenzentrums mit klarer Fristsetzung geben sollte. Diese habe die Beschwerdeführerin jedoch nie erhalten. Auch ein früherer Hinweis seitens des AMS erwähne das. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin bis dato nicht wisse, ob die Mitteilung des Leistungsanspruches via AMS-Onlinekonto vom Bundesrechenzentraum komme, da dieser "Absender" nirgendwo draufstehe. Die Beschwerdeführerin stellte die Frage, woher ein Leistungsbezieher wissen sollte, was für eine Beziehung das Bundesrechenzentrum zum AMS und zum Leistungsbezieher selbst habe.
Als Beweis für die verspätete Überweisung seitens des AMS am 14.09.2015, welche die Neuantragstellung zusätzlich verzögert hätte, wurde von der Beschwerdeführerin auf die ebenfalls übermittelten Unterlagen verwiesen, insbesondere auf einen Bank-Kontoauszug vom September 2015 sowie auf die am AMS-Konto einsehbare Liste der Eigenbewerbungen und den Nachweis über die rechtzeitige Abgabe der Bruttoerklärungen für August im Nachrichten-Ausgang. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass diese Unterlagen beweisen würden, dass der Bearbeiter gesehen haben müsste, dass etwas nicht stimme. Er habe jedoch dennoch nicht nachgefragt.
10. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 17.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
Es wurde in der Beschwerdevorlage des AMS insbesondere auf die Beschwerdevorentscheidung vom 16.10.2015 verwiesen. Ergänzend dazu wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig sei und daher gemäß § 36a Abs. 5 bzw. § 36b Abs. 2 AlVG monatliche Erklärungen über das Einkommen und den Umsatz aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abzugeben habe. Erst an Hand dieser Erklärung könne beurteilt werden, ob für den erklärten Monat ein Leistungsanspruch vorliege. Die Beschwerdeführerin habe die Erklärung für August 2015 am 31.08.2015 abgegeben. Die Leistung für den 01.08.2015 bis 17.08.2015 (Höchstausmaß) sei am 10.09.2015 ausbezahlt worden. Notstandshilfe gebühre grundsätzlich erst ab dem Tag der Geltendmachung (§ 17 Abs. 1 iVm § 38 AlVG).
Lediglich in Fällen, in denen die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, zurückzuführen sei, könne gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgen. Das AMS habe mit zwei Mitteilungen vom 29.08.2014 und 01.12.2014 das zutreffende Ende der Notstandshilfe am 17.08.2015 mitgeteilt. Verwiesen wurde auf die Judikatur des VwGH, wonach es keiner weiteren Mitteilung bei Auslaufen eines Anspruches bedarf (VwGH vom 23.02.2005, 2004/08/0006). Es bestehe auch kein Recht auf einen ununterbrochenen Leistungsbezug (VwGH vom 20.10.2010, 2010/08/0191).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin stellte am 01.08.2014 beim AMS einen Antrag auf Notstandshilfe (online). In der Folge wurde der Beschwerdeführerin nach ordnungsgemäßer Antragsrückgabe die Notstandshilfe angewiesen.
Am 29.08.2014 erging eine Leistungsmitteilung des AMS per Post an die Beschwerdeführerin. In dieser Leistungsmitteilung betreffend die Beschwerdeführerin schien als Beginn des Notstandshilfebezugs der 19.08.2014 und als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 auf.
Am 01.12.2014 erging über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin eine weitere Leistungsmitteilung. Als voraussichtliches Ende des Notstandshilfebezuges schien neuerlich der 17.08.2015 auf.
Festgestellt wird, dass das AMS mit zwei Mitteilungen - und zwar vom 29.08.2014 und 01.12.2014 - der Beschwerdeführerin das Ende ihres Notstandshilfebezugs mit dem Datum des 17.08.2015 mitgeteilt hat.
In beiden Mitteilungen über den Leistungsanspruch wurde die Beschwerdeführerin unter dem Begriff "Leistungsende" darauf hingewiesen, dass für eine lückenlose Bezugsauszahlung eine neuerliche Antragstellung notwendig ist. In allen Mitteilungen über den Leistungsanspruch wurde unter dem Begriff "Leistungsende" darauf verwiesen, dass das angeführte voraussichtliche Leistungsende zu beachten ist und weiters, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen solle.
Der letzte Satz der Mitteilung über den Leistungsanspruch lautet:
"..Für eine lückenlose Zahlung (nach Leistungsende) setzen Sie sich zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung..".
Die neue Antragsstellung auf Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin erfolgte erst am 09.09.2015 (= Tag der Geltendmachung). Demnach wurde der Beschwerdeführerin zu Recht erst ab diesem Zeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zugesprochen.
Eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe gemäß § 17 Abs. 4 AlVG kann nicht erfolgen, da kein Fehler der belangten Behörde als Ursache für die rechtzeitige Antragstellung festgestellt werden konnte.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten zu entnehmen ist, wurde von der belangten Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin ab dem 09.09.2015 Notstandshilfe gebührt, da sie erst an diesem Tag ihren Anspruch beim AMS erfolgreich geltend gemacht hatte - obwohl ihr durch Mitteilungen des AMS das voraussichtliche Leistungsende ihres Notstandshilfebezuges mit dem Datum des 17.08.2015 bekannt gegeben worden war.
Unstrittig ist, dass am 29.08.2014 eine Mitteilung über den Leistungsanspruch per Post übermittelt wurde, worin als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 genannt wurde.
Unstrittig ist weiters, dass auch am 01.12.2014 eine weitere Mitteilung über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto übermittelt wurde, worin als Ende des Leistungsbezugs ebenfalls der 17.08.2015 aufschien.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass in beiden Mitteilungen über den Leistungsanspruch unter "Leistungsende" darauf hingewiesen wurde, dass für eine lückenlose Zahlung eine neuerliche Antragstellung notwendig ist. In allen Mitteilungen über den Leistungsanspruch wurde unter dem Begriff "Leistungsende" darauf verwiesen, dass das angeführte voraussichtliche Leistungsende zu beachten ist und weiters, dass die Weitergewährung einer Leistung erst - sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen kann. Die Beschwerdeführerin wurde darauf hingewiesen, dass sie sich für eine lückenlose Zahlung zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung setzen solle.
Im Rahmen der Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie davon ausgegangen sei, dass ihr der Betreuer oder das AMS per Online-Konto eine Erinnerung zur Neuantragstellung nach Ende des Notstandshilfebezuges (d.h. mit 17.08.2015) zukommen lassen würde. Darauf hätte sie sich verlassen, da die Betreuung dies bei früheren Neuanträgen (z.B. vom Arbeitslosengeld zur Notstandshilfe) immer mit AMS-Terminen eine Woche vor dem Auslaufen eines bestehenden Bezuges getan hätte. Die Beschwerdeführerin räumte zwar ein, dass sich der Hinweis "...Für eine lückenlose Zahlung (nach Leistungsende) setzen Sie sich zeitgerecht mit dem AMS in Verbindung.." tatsächlich auch schon in früheren Mitteilungen über den Leistungsanspruch finden würden - als es noch keine Online-Betreuung gegeben habe -, dennoch sei die Beschwerdeführerin dabei jeweils mündlich und vor Ort auf die Notwendigkeit der Neuantragstellung zusätzlich hingewiesen worden. Da die Beschwerdeführerin ihren nächsten Beratungstermin erst am 15.10.2015 gehabt hätte, sei sie davon ausgegangen, dass man sie auf das Auslaufen ihres Anspruches hinweisen würde.
Mit Schreiben vom 16.09.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, dass die Beschwerdeführerin - obwohl sie nachweislich über das Leistungsende am 17.08.2015 informiert worden war - erst am 09.09.2015 einen neuerlichen Antrag auf Notstandshilfe gestellt hat.
Hinsichtlich des Verweises der Beschwerdeführerin auf § 17 Abs. 4 AlVG hielt das AMS zurecht fest, dass diese Bestimmung nur bei einem Verschulden des AMS Anwendung findet, welches im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliege, da die Beschwerdeführerin über das Ende des Notstandshilfeanspruches ordnungsgemäß und seit über einem Jahr informiert gewesen war. Auch der erkennende Senat des Bundesverwaltungsgerichts schließt sich dieser Auffassung an. Die Beschwerdeführerin behauptete, dass ihr bei einem neuerlichen Termin bei ihrem AMS-Betreuer am 15.10.2015 versichert worden wäre, dass es tatsächlich eine Erinnerung vom Bundesrechenzentrum mit klarer Fristsetzung geben sollte. Diese hätte die Beschwerdeführerin jedoch nie erhalten. Die Beschwerdeführerin stellte im Vorlageantrag zudem die Frage, woher ein Leistungsbezieher wissen sollte, was für eine Beziehung das Bundesrechenzentrum zum AMS und zum Leistungsbezieher selbst habe. Die Beschwerdeführerin monierte überdies im Vorlageantrag, dass der Bearbeiter des AMS gesehen haben müsste, dass etwas beim verfahrensgegenständlichen Antrag nicht stimme. Er hätte dennoch nicht nachgefragt.
Die belangte Behörde hat zutreffend festgehalten, dass lediglich in Fällen, in denen die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen könne, zurückzuführen sei, gemäß § 17 Abs. 4 AlVG eine frühere Zuerkennung der Notstandshilfe erfolgen könne. Das AMS habe allerdings mit zwei Mitteilungen vom 29.08.2014 und 01.12.2014 das zutreffende Ende der Notstandshilfe am 17.08.2015 mitgeteilt. Im gegenständlichen Fall ist es der Beschwerdeführerin auch nach Ansicht des erkennenden Senats des Bundesverwaltungsgerichts nicht gelungen darzulegen, dass die Beschwerdeführerin durch einen Fehler der Behörde, etwa durch eine mangelhafte oder fehlerhafte Auskunft, die rechtzeitige Antragstellung versäumt hätte und der Fall einer "unbilligen Härte" vorliege. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin in ihrem Vorbringen im Zuge des Beschwerdeverfahrens durchgehend eingeräumt, dass sie es verabsäumt hätte, ihren Neuantrag rechtzeitig zu stellen. Sie brachte lediglich vor, dass sie davon ausging, dass ihr der AMS-Betreuer eine Erinnerung zur Neuantragstellung zukommen lassen würde; da dies nicht erfolgte wäre, habe sie die rechtzeitige Neuantragstellung versäumt. Diesem Vorbringen ist einerseits damit entgegenzutreten, dass es keinerlei gesetzliche Verpflichtung des AMS zur neuerlichen Erinnerung einer rechtzeitigen Antragstellung gibt, zumal im gegenständlichen Fall zwei Mitteilungen über den Leistungsbezug übermittelt worden sind, sowie andererseits damit, dass § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen darstellt. Beweiswürdigend ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall über die Frist der rechtzeitigen Antragstellung informiert wurde, sie diese versäumt hat, der belangten Behörde diesbezüglich jedoch keinerlei Verschulden vorzuwerfen ist, zumal die Beschwerdeführerin seit über einem Jahr über das Ende des Notstandshilfeanspruches informiert war.
Im Vorlageantrag wurde von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bezugnahme seitens des AMS auf die Frist des Leistungsendes auf den zugesandten "Mitteilungen über den Leistungsanspruch" insofern nicht eindeutig sei, da nur von einem "voraussichtlichen" Leistungsende die Rede sei. Daher wäre laut Einschätzung der Beschwerdeführerin ein Hinweis seitens des AMS oder einer anderen Stelle kurz vor dem tatsächlichen Ende zum Verständnis nötig gewesen. Beweiswürdigend ist dazu auszuführen, dass dieses Vorbringen nicht geeignet ist, zu einer anderen Beurteilung zu führen, da auf der Rückseite der Mitteilung sehr wohl auf Bezugsunterbrechungen (z.B. wegen Erkrankung oder Beschäftigung) sowie auf die Notwendigkeit der rechtzeitigen Antragstellung zur Weitergewährung von Leistungen für einen lückenlosen Bezug verwiesen wird.
Die Beschwerdeführerin versuchte zudem, ihre verspätete Antragstellung am 09.09.2015 damit zu rechtfertigen, dass das Geld der Arbeitslosenversicherung für August nicht auf ihrem Konto eingelangt sei. Eine frühere Antragstellung sei laut Beschwerdeführerin dann nicht mehr möglich gewesen, da das Online-System dies nicht zulasse. Hinsichtlich des Einwandes der Beschwerdeführerin, dass die Notstandshilfe von 01.08.2015 bis 17.08.2015 nicht überwiesen worden wäre, wurde vom AMS zu Recht darauf verwiesen, dass das Geld für diese 17 Tage bereits am 10.09.2015 (in der Höhe von € 470,39) an die Beschwerdeführerin überwiesen worden wäre. In diesem Zusammenhang wurde korrekt darauf hingewiesen, dass die Auszahlung der Notstandshilfe immer im Nachhinein erfolge. Das AMS erklärte zudem in der Beschwerdevorlage, dass die Beschwerdeführerin selbständig erwerbstätig sei und daher gemäß § 36a Abs. 5 bzw. § 36b Abs. 2 AlVG monatliche Erklärungen über das Einkommen und den Umsatz aus ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abzugeben habe. Erst an Hand dieser Erklärungen könne seitens des AMS beurteilt werden, ob für den jeweiligen Monat ein Leistungsanspruch vorliege.
Beweiswürdigend wird insgesamt festgehalten, dass das AMS zu Recht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen hat, wonach es bei Auslaufen eines Anspruches keiner weiteren Mitteilung bedarf (VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006).
Die belangte Behörde hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass kein Recht auf einen ununterbrochenen Leistungsbezug besteht (VwGH vom 20.10.2010, 2010/08/0191).
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 7 Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
Gemäß § 7 Abs. 3 kann und darf eine Person eine Beschäftigung aufnehmen,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)
Gemäß § 7 Abs. 4 ist von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
Gemäß § 7 Abs. 5 liegen die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1
1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
Gemäß § 7 Abs. 6 halten sich Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
Gemäß § 7 Abs. 7 gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden als eine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
Gemäß § 7 Abs. 8 erfüllt eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.
Gemäß § 14 Abs. 1 ist die Anwartschaft bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 2 ist die Anwartschaft bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.
Gemäß § 14 Abs. 3 kann durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung für einzelne Berufsgruppen, in Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, dass die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.
Gemäß § 14 Abs. 4 sind auf die Anwartschaft folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:
a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;
b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes, wenn innerhalb der Rahmenfrist mindestens 13 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;
c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;
d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;
e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;
f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;
g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.
Gemäß § 14 Abs. 5 sind ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.
Gemäß § 14 Abs. 6 dürfen die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.
Gemäß § 14 Abs. 7 gilt es als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2. Wenn nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen wird.
Gemäß § 14 Abs. 8 sind sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.
Gemäß § 17 Abs. 1 gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt sind und der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16 ruht. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
Gemäß § 17 Abs. 2 verlängert sich die Frist zur Geltendmachung um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
Gemäß § 17 Abs. 3 hat die Arbeitslosmeldung zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen.
Gemäß § 17 Abs. 4 kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen, wenn die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurückzuführen ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 wird das Arbeitslosengeld für 20 Wochen gewährt. Es wird für 30 Wochen gewährt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Geltendmachung des Anspruches arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungen in der Dauer von 156 Wochen nachgewiesen werden.
Gemäß § 19 Abs. 1 ist Arbeitslosen, die das zuerkannte Arbeitslosengeld nicht bis zur zulässigen Höchstdauer in Anspruch nehmen, der Fortbezug des Arbeitslosengeldes für die restliche zulässige Bezugsdauer zu gewähren,
a) wenn die Geltendmachung innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tag des letzten Bezuges des Arbeitslosengeldes, erfolgt und
b) wenn, abgesehen von der Anwartschaft, die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind.
Die Frist nach lit. a verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10 und 8.
Gemäß § 44 Abs. 1 richtet sich die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "regionale Geschäftsstellen" genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen "Landesgeschäftsstellen" genannt)
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
Gemäß § 44 Abs. 2 ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war, wenn auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig ist. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig.
Gemäß § 46 Abs. 1 ist der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann n vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
Gemäß § 46 Abs. 2 kann die Landesgeschäftsstelle auch andere Stellen bezeichnen, bei denen der Arbeitslose den Anspruch geltend machen kann.
Gemäß § 46 Abs. 3 gilt abweichend von Abs. 1:
1. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einer regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen und stellt sich später heraus, dass hiefür nicht diese, sondern eine andere regionale Geschäftsstelle zuständig ist, so gilt als Tag der Geltendmachung der Tag der Vorsprache bei der erstgenannten regionalen Geschäftsstelle, sofern der Arbeitslose seinen Antrag binnen angemessener Frist bei der an sich zuständigen regionalen Geschäftsstelle einbringt.
2. Hat der Arbeitslose zwecks Geltendmachung von Arbeitslosengeld bei einem Amtstag der regionalen Geschäftsstelle vorgesprochen, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern die Vorsprache an dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit nächstfolgenden Amtstag erfolgt ist.
3. Hat der Arbeitslose seinen Wohnsitz (Aufenthaltsort) nach Eintritt der Arbeitslosigkeit in den Zuständigkeitsbereich einer anderen regionalen Geschäftsstelle verlegt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung, der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der
Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen angemessener Frist bei der nunmehr zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
4. Hat der Arbeitslose vom Umstand der Beendigung seines Lehrverhältnisses nach § 14 Abs. 2 lit. d des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, oder § 132 Z 8 des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287, erst verspätet Kenntnis erlangt, so gebührt das Arbeitslosengeld bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose binnen einer Woche ab Kenntnis oder Rückkehr von der Berufsschule bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle zwecks Geltendmachung des Arbeitslosengeldes vorspricht.
Gemäß § 46 Abs. 4 hat der Arbeitslose seinen Anspruch bei der regionalen Geschäftsstelle nachzuweisen. Er hat eine Bestätigung des Dienstgebers über die Dauer und Art des Dienstverhältnisses, die Art der Lösung des Dienstverhältnisses und erforderlichenfalls über die Höhe des Entgeltes beizubringen. Die Bestätigung über die Höhe des Entgeltes ist über Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle beizubringen, wenn keine Jahresbemessungsgrundlage (§ 21 Abs. 1) vorliegt. Der Dienstgeber ist zur Ausstellung dieser Bestätigung verpflichtet. Die näheren Bestimmungen hierüber erlässt der Bundesminister für soziale Verwaltung durch Verordnung. Wenn die regionale Geschäftsstelle dem Arbeitslosen keine zumutbare Arbeit vermitteln kann, hat sie über den Anspruch zu entscheiden.
Gemäß § 46 Abs. 5 ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen, wenn der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird oder der Anspruch ruht (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 6 wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen, wenn die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie z.B. die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt hat. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
Gemäß § 46 Abs. 7 ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden, wenn der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt ist und die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
Gemäß § 47 Abs. 1 ist dem Leistungsbezieher eine Mitteilung auszustellen, aus der insbesondere Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches hervorgehen, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe anerkannt wird. Wird der Anspruch nicht anerkannt, so ist darüber dem Antragsteller ein Bescheid auszufolgen. Ausfertigungen, die im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung erstellt wurden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Gemäß § 47 Abs. 2 ist von der regionalen Geschäftsstelle eine Meldekarte für Personen auszustellen, die Kontrollmeldungen einzuhalten haben, in der insbesondere die Zahl, die Zeit und der Ort der einzuhaltenden Kontrollmeldungen zu bestätigen sind.
3.6. Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).
§ 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das Arbeitsmarktservice (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330).
Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erkannt, dass es bei Auslaufen eines Anspruches keiner weiteren Mitteilung bedarf (VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006), sowie, dass kein Recht auf einen ununterbrochenen Leistungsbezug besteht (VwGH vom 20.10.2010, 2010/08/0191).
Mit der Novelle BGBl I 2007/104 wurde dem besonderen Rechtschutzinteresse jener Arbeitsuchender Rechnung getragen, denen seitens der Behörde eine fehlerhafte Auskunft erteilt wurde, was zur Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung oder Wiedermeldung führte. § 17 AlVG wurde ein Abs. 3 (seit 01.07.2010: Abs. 4) angefügt, der seitens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in bestimmten Fällen eine rückwirkende Zuerkennung der Leistung vorsieht (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 46 AlVG, Rz 802).
§ 17 Abs. 4 AlVG trägt im Besonderen dem Gedanken der Existenzsicherung durch Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe Rechnung. Unterbleibt eine Antragstellung bzw. eine Wiedermeldung eines Arbeitssuchenden durch einen Fehler der Behörde, soll verhindert werden, dass der Arbeitssuchende alleine daraus die Konsequenzen tragen muss (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 412).
Die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes erfordert keinen Bescheid. Gemäß § 47 Abs. 1 AlVG ist dem/der LeistungsbezieherIn vielmehr bei positiver Erledigung iSd Antrages eine Mitteilung, die Beginn, Ende und Höhe des Leistungsanspruches enthält, auszustellen.
Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin am 01.08.2014 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt (online). Daher wurde der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe nach erfolgreicher Antragsrückgabe angewiesen. Es ist am 29.08.2014 per Post eine Leistungsmitteilung an die Beschwerdeführerin ergangen. In der Leistungsmitteilung schien als Beginn des Notstandshilfebezugs der 19.08.2014 und als voraussichtliches Ende der 17.08.2015 auf. Am 01.12.2014 ist per eAMS-Konto der Beschwerdeführerin eine weitere Mitteilung ergangen. Als voraussichtliches Ende des Notstandshilfebezuges schien neuerlich der 17.08.2015 auf. In beiden Mitteilungen über den Leistungsanspruch wird unter "Leistungsende" darauf verwiesen, dass das angeführte voraussichtliche Leistungsende zu beachten ist. Tatsächlich erfolgte die Antragstellung durch die Beschwerdeführerin erst am 09.09.2015 (=Tag der Geltendmachung) und gebührte ihr Arbeitslosengeld daher erst ab diesem Zeitpunkt. Wie beweiswürdigend bereits ausgeführt wurde, konnte ein Verschulden der Behörde gem. § 17 Abs. 4 AlVG nicht festgestellt werden, weshalb es zu keiner früheren Zuerkennung von Leistungen kommen kann.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im vorliegenden Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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