W161 2120500-1•BVwG W161 2120500-1
W161 2120500-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, Familienangehöriger,<br/>Familienzusammenführung, österreichische Vertretungsbehörde,<br/>Parteiengehör, Vorlageantrag
W161 2120500-1/2E
W161 2120496-1/3E
W161 2120501-1/3E
W161 2120498-1/3E
W161 2120495-1/3E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 14.12.2015, Zl. ÖB Islamabad/KONS/1524/2014, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , 4.) XXXX , 5.) XXXX , alle StA. Afghanistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.10.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Afghanistan und stellten am 07.08.2014 mithilfe der bevollmächtigten Begleitperson Asadullah ABDUL MOMEN bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im Folgenden: "ÖB - Islamabad") einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG. Begründend führten sie aus, sie möchten zu ihrer in Österreich aufhältigen und hier asylberechtigten volljährigen Schwester XXXX reisen. Ihre Eltern seien verstorben und sei dieser Schwester die Obsorge über ihre Geschwister übertragen worden. Diese hätten nach dem Tod der Eltern auch bei XXXX gelebt. Vor ihrer Ausreise hätte diese die nunmehrigen Antragsteller zu ihrem Onkel gebracht, bei welchem sie seither lebten.
1.2. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 17.09.2014 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass betreffend die antragstellenden Parteien die Gewährung des Status einer Asylberechtigten oder einer subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
1.3. Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde dem Vertreter der Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es schon an den allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren mangle. Die Antragsteller fielen nicht unter den Begriff des Familienangehörigen nach Art. 35 Abs. 5 AsylG 2005 (Kernfamilie). Eine Erweiterung auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich. Die tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzliche bzw. von Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen (z.B. der in Österreich aufhältige Bruder/Schwester habe nach dem Tod der Eltern nach dem Gewohnheitsrecht die "Obsorge" für seine jüngeren Geschwister) seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach § 35 geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen.
1.4. Am 07.10.2014 brachte die Schwester der Antragsteller als deren Vertreterin innerhalb offener Frist eine Stellungnahme ein und führte darin aus, XXXX habe vor ihrer Flucht nach Österreich die "Guardianship" über ihre Geschwister vom afghanischen Gericht zugesprochen bekommen. Sie und die Minderjährigen hätten ein Familienleben gemäß Art. 8 EMRK in Afghanistan geführt. Es werde nicht bestritten, dass rechtliche Unterschiede zwischen einer internationalen anerkannten Adoption und einer afghanischen "Guardianship" bestünden. Es existieren aber in Afghanistan keine anderen Möglichkeiten nicht-leibliche Kinder in die Familie aufzunehmen. Weder gäbe es in Afghanistan ein eigenes Adoptionsverfahren, noch sei Afghanistan ein Mitgliedsstaat des Haager Adoptions-Übereinkommens. Somit stehe Frau XXXX keine Möglichkeit zur Verfügung, ihre Geschwister zu adoptieren. Das Familienleben könne auch im Herkunftsstaat nicht weitergeführt werden. Frau XXXX sei in Afghanistan Verfolgungshandlungen ausgesetzt und habe vom Staat Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt bekommen. Die Antragsteller befänden sich derzeit bei einem Freund des verstorbenen Vaters. Dieser habe aber selber eine Familie und könne die fünf Antragsteller nicht sehr lange bei sich aufnehmen. Der Verbleib der Kinder in dieser Familie sei zeitlich begrenzt. Verwandte zu denen die Kinder hinziehen könnten, gäbe es nicht. Es könne von Frau XXXX nicht verlangt werden, ihre Rechte und Pflichten gegenüber ihren Geschwistern aufzugeben und die Kinder in afghanischen Waisenhäusern unterbringen zu lassen. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH.
1.5. In einer ergänzenden Stellungnahme der Antragsteller vom 30.10.2014 wird ausgeführt, bei der Prüfung der Einreiseanträge der Antragsteller seien die Bestimmungen der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.09.2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung zu beachten. Ebenso wird auf die VfGH Judikatur B369/2013-13 vom 06.06.2014 verwiesen.
1.6. In der Folge erfolgte eine Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an die Staatendokumentation. Aus dem Ergebnis folgt insbesondere, dass im vorliegenden Fall XXXX die "guardianship" nach afghanischem Recht für ihre Geschwister eingeräumt wurde. Eine solche Urkunde wird nicht vom Gericht ausgestellt, sondern handelt es sich bei dieser "areeza" um das Ansuchen des Antragstellers, das in der Folge von Zeugen bestätigt wird. Eine Adoption oder ein rechtlich ähnliches Instrument gibt es nach islamischem und afghanischem Recht nicht. Dementsprechend gibt es darüber auch keine Urkunden.
Weiters wurde eine Altersdiagnose betreffend die Erstantragstellerin XXXX veranlasst. Nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Untersuchungen, war die Erstantragstellerin im Untersuchungszeitpunkt (15.05.2015) mindestens 22 Jahre alt und somit volljährig.
1.7. In einer ergänzenden Mitteilung vom 12.07.2015 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, die negative Wahrscheinlichkeitsprognose gemäß § 35 AsylG vom 07.08.2014 bleibe aufrecht.
Aus der durch die ÖB veranlassten Altersfeststellung und dem daraus resultierenden Gutachten gehe hervor, dass die Antragstellerin XXXX zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei und die Eintragung im Reisepass offensichtlich falsch sei bzw. dieses Dokument aus Gefälligkeitsgründen ausgestellt worden wäre. Aufgrund der Volljährigkeit der Erstantragstellerin und aufgrund der offensichtlichen Manipulationen auf der vorgelegten afghanischen "Azeera" könne davon ausgegangen werden, dass die vorgelegten Beweismittel offensichtlich manipuliert bzw. falsche Inhalte (Alter der XXXX ) angegeben worden wären, um eine Einreise im Familienverfahren zu ermöglichen. Auch wenn die Echtheit der Dokumente unzweifelhaft wäre, würde dies nicht die Richtigkeit der Inhalte beweisen. Die minderjährigen Geschwister befänden sich offensichtlich in der Obhut der volljährigen Schwester XXXX und könne aufgrund dieser Tatsache keine Verletzung nach Art. 8 EMRK festgestellt werden.
Weiters sei das Ausstellungsdatum der "Azeera" eindeutig verfälscht worden. Auch könne aufgrund der Fotos der Zwillinge auf der Bestätigung angenommen werden, dass diese nicht zum Zeitpunkt der angeblichen Ausstellung angebracht worden seien.
1.8. Mit Schreiben vom 01.08.2015 wurde den Antragstellern das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen mitgeteilt und diesen eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt.
1.9. Mit Stellungnahme vom 07.08.2015 teilten die Antragsteller mit, es sei nicht ersichtlich, ob und wie die Behörde den in Art. 8 EMRK festgehaltenen Familienbegriff in ihre Erwägungen miteinbezogen habe. Es sei unklar, ob sich die Behörde mit dem Vorbringen der Antragsteller und der Bezugsperson auseinandergesetzt habe und ob ermittelt worden sei, ob die Beziehung zwischen diesen Geschwistern unter dem Begriff "Familienleben" von Art. 8 EMRK falle. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum Ermittlungsschritte hinsichtlich einer Altersfeststellung für XXXX gesetzt worden seien, wenn die Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG anscheinend sowieso nicht gegeben sei. Zu dem großen Altersunterschied zwischen XXXX und XXXX sei anzuführen, dass die Mutter in der Zeit vor der Geburt von XXXX drei Totgeburten erlitten habe. Die Ergebnisse des Labors seien für XXXX nicht nachvollziehbar. Verwiesen wird auch auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 17.10.2014 sowie auf einen handgeschriebenen Brief von XXXX , welcher die Perspektivlosigkeit der Familiensituation darstelle und die mangelnden Alternativen aufzeige, die XXXX und ihre Geschwister haben.
1.10. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2015 verweigerte die ÖB Islamabad - die Erteilung der Einreisetitel gem. §26 FPG idgF iVm §35 AsylG 2005 idgF mit der Begründung, schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren lägen nicht vor, weil § 35 Abs. 5 AsylG genau bestimme, wer als Familienangehöriger im Sinn des Asylgesetzes 2005 (Kernfamilie) anzusehen sei. Eine Erweiterung auf Geschwister, Neffen, Nichten etc. sei nicht möglich. Die tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzlicher bzw. von Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach § 35 geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen. Die Antragstellerin XXXX sei offensichtlich volljährig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl habe nach eingehender Prüfung mitgeteilt, dass in den den Anträgen auf Erteilung eines Einreisetitels zugrundeliegenden Fällen die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei.
Dieser Bescheid wurde den Antragstellern am 22.10.2015 zugestellt.
1.11. Gegen den Bescheid richtet sich die am 18.11.2015 im Namen aller Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde, in welcher zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben wird und das bereits in den Stellungnahmen angeführte Vorbringen wiederholt wird. In rechtlicher Hinsicht wird insbesondere ausgeführt, das Bundesamt habe es in relevanten Punkten unterlassen, die notwendigen Ermittlungen durchzuführen. So sei mit der Bezugsperson in Österreich keine Einvernahme durchgeführt worden. Auch fände sich im Bescheid keine ausreichende Begründung bzw. keine Auseinandersetzung mit einer eventuellen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 EMRK. Zum anderen sei aus dem Bescheid nicht erkennbar, dass sich das Bundesamt mit den eingebrachten Stellungnahmen auseinandergesetzt habe. Dadurch verletze der Bescheid die in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren entspreche nicht den Anforderungen des Art. 17 der Familienzusammenführungsrichtlinie sowie der gängigen Judikatur des EuGH. Wären die genannten Verfahrensvorschriften nicht verletzt worden, hätte eine für die Beschwerdeführer günstigere Entscheidung getroffen werden müssen.
1.12. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.12.2015 wies die ÖB Islamabad die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH seien österreichische Vertretungsbehörden bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des Bundesamtes durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht.
Auch nach dem Beschwerdevorbringen sei unstrittig, dass die Beschwerdeführer einen Antrag nach §35 Abs. 1 AsylG 2005 gestellt haben und dass eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ergangen sei. Als alleintragender Grund für die Abweisung der von den Beschwerdeführern gestellten Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gem. §35 Abs. 1 AsylG 2005 komme somit (nur) in Betracht, dass nach der Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Erfolgsaussichten eines Antrags der Beschwerdeführer auf Gewährung desselben Schutzes (wie der Bezugsperson) als nicht wahrscheinlich einzustufen seien. Darauf sei im angefochtenen Bescheid auch ausschließlich Bezug genommen worden.
Im Hinblick auf diese Bindung der Vertretungsbehörde sei daher auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unter anderem in Bezug auf das tatsächliche Bestehen des behaupteten und relevanten Familienverhältnisses der Beschwerdeführer mit der Bezugsperson nicht einzugehen.
Soweit in der Beschwerde auf die Familienzusammenführungsrichtlinie und auf Art. 8 EMRK Bezug genommen werde, so sei auch daraus für die Beschwerdeführer - und sogar abgesehen von der oben angesprochenen Bindungswirkung (und der diesbezüglichen Judikatur des VwGHs sowie des Bundesverwaltungsgerichtes) - nichts zu gewinnen, weil sie eben nicht in den Kreis der begünstigten Personen nach § 35 Abs. 5 AsylG fallen. Im Hinblick darauf stellte sich - nach dem diesbezüglich klaren Wortlaut des Gesetzes - gar nicht die Frage eines Eingriffes in ein Familienleben nach Art. 8 EMRK.
Auch könne nicht erkannt werden, inwiefern die belangte Behörde ihre in § 11 Abs. 4 FPG verankerte Begründungspflicht verletzt habe, stelle doch der VwGH allein darauf ab, dass es einen wesentlichen Verfahrensfehler darstelle, wenn in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht einmal auf die Mitteilung des Bundesamtes Bezug genommen werde. Dieser Beschwerdeeinwand gehe daher ins Leere.
1.13. Am 18.12.2015 wurde bei der ÖB Islamabad ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.
1.14. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 29.01.2015 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien stellte am 07.08.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 Asylgesetz 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, genannt, welche die volljährige und in Österreich asylberechtigte Schwester der Antragsteller sei.
XXXX wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.02.2013, der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.07.2014 zu GZ W182 1433337-1/8E wurde ihrer Beschwerde stattgegeben und ihr den Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit,
dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle.
Ein eingeholtes medizinisches Sachverständigen - Gutachten zur Altersfeststellung ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin zum Untersuchungszeitpunkt am 15.5.2015 zumindest 22 Jahre alt war.
Diese Einschätzung wurde auch nach Einbringung mehrerer Stellungnahmen der Antragsteller aufrechterhalten.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der Österreichischen Botschaft Islamabad und wurden von den beschwerdeführenden Parteien nicht bestritten.
Die Feststellungen zur Volljährigkeit der Erstbeschwerdeführerin ergeben sich aus dem eingeholten unbedenklichen medizinischen Sachverständigen - Gutachten, welchem eine körperliche Untersuchung, eine Abklärung des Zahnstatus sowie eine radiologische Bildgebung zugrunde liegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§35 Asylgesetz 2005 (AsylG) idF BGBl. I. Nr. 68/2013 lautet:
(1) Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf die Erteilung eines Einreisetitels bei der konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen.
(2) Befindet sich der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, im Ausland, ist diesem über Antrag nach der ersten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung des Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde, die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(3) Wird ein Antrag nach Abs. 1 und Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde den Inhalt der vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9) und
2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht.
Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.
(5) Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
§ 11 und 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
...
Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
Zur Zulässigkeit der Beschwerde ist - im Einklang mit dem Beschwerdevorbringen - und in Hinblick auf die durch die Beschwerdevorentscheidung klarer gefasste Erledigung festzuhalten, dass eindeutig ein Bescheid vorliegt und die Beschwerde daher insoweit zulässig ist.
Zum oben dargelegten Beschwerdevorbringen ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichische Vertretungsbehörde in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Asylgesetz 2005 an die Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vormals Bundesasylamtes) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung eines Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden ist. Die Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung kommt durch die Botschaft nicht in Betracht (VwGH 2007/21/0423 vom 19.06.2008, VwGH 2013/21/0152 vom 17.10.2013 mwN, siehe weiterführend auch VfGH U 1233/2013 vom 27.09.2013).
§ 35 Asylgesetz ist auch für das erkennende Gericht mit jenem normativen Inhalt anzuwenden, wie er durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte klargestellt wurde.
Auch durch die Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit hat sich am Prüfungsumfang nichts geändert, denn eine solche Bindung ist Folge der Entscheidungsbefugnis in der Sache selbst und ist diese hinsichtlich des Bundesverwaltungsgerichtes durch Art. 130 Abs. 4 B-VG verfassungsrechtlich abgesichert.
Vor diesem Hintergrund war auf die Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich inhaltlicher Rechtswidrigkeit in Bezug auf das behauptete Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft der Antragsteller zur Bezugsperson nicht einzugehen.
Die Bestimmung des § 35 Abs. 5 AsylG ist eindeutig. Die im Verfahren und in der Beschwerde geäußerten Bedenken gehen ins Leere. Da für den vorliegenden Fall die Geschwister nicht unter den Begriff Familienangehöriger fallen und somit eine Antragstellung nach Art. 35 Abs. 1 AsylG per definitionem nicht möglich ist, erübrigt sich ein Eingehen auf die vorgebrachten Einwände im Verfahren und in der Beschwerde.
Auch der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 06.06.2014, B369/2013 liegt ein anderer Sachverhalt zu Grunde (in diesem Fall handelt es sich um eine aus Vater, Mutter und Kindern bestehende Familie) und ist die dortige Entscheidung auf das gegenständliche Verfahren nicht anwendbar. Die Österreichische Botschaft Islamabad hat ein ausführliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Den Beschwerdeführern wurde ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Aus dem Ermittlungsergebnis, dass die Erstbeschwerdeführerin nach dem Ergebnis einer medizinischen und unbedenklichen Altersfeststellung tatsächlich volljährig ist, folgt einerseits, dass diese im Verfahren in Bezug auf ihr Alter wahrheitswidrige Angaben getätigt hat und andererseits, dass es für die verbleibenden vier minderjährigen Geschwister sehr wohl eine volljährige Schwester gibt, welche sich um ihre Geschwister im Heimatland kümmern kann.
Auch der Verweis auf die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22.9.2003 geht ins Leere.
Die dort angeführte Familienzusammenführung zielt auf die Mitglieder der Kernfamilie, d.h. der Ehegatten und der minderjährigen Kinder (Abs.9 Präambel). Abs.10 Präambel stellt den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob sie die Familienzusammenführung von Verwandten in gerader aufsteigender Linie, volljährigen unverheirateten Kindern, nicht ehelichen Lebenspartnern oder eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie im Falle einer Mehrehe der minderjährigen Kinder des weiteren Ehegatten und des Zusammenführenden zuzulassen.
Auch nach Artikel 4 der Richtlinie fallen Geschwister nicht unter die dort definierten Familienangehörigen.
Den beschwerdeführenden Parteien war weiters ausreichend Gelegenheit zur Teilnahme am Verfahren und zur Einbringung ihrer Stellungnahme eingeräumt worden (vgl. dazu VwGH, 29.09.2011, Zl. 2010/21/0344). Ermittlungsfehler oder sonstige Verfahrensfehler liegen gegenständlich nicht vor.
Was den Antrag auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung betrifft, ist nicht erkennbar, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließe, zumal hier ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war - und nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) zu Art. 47 GRC (vgl. VwGH 24.2013, 2013/07/0088) dann, wenn das Verfahren rechtliche und "hochtechnische" Fragen betrifft, deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erfordert.
Insgesamt betrachtet liegt daher ein ordnungsgemäßes Verfahren nach §35 AsylG vor und war die Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 22.10.2015 zu bestätigen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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