BVwG W108 2111675-1

W108 2111675-1Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016

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Regest

Antragszurückziehung, ersatzlose Behebung, Zeugengebühr

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BVwG W108 2111675-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2111675.1.00

Spruch

W108 2111675-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Revisors des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg gegen den Bescheid der Vorsteherin des Bezirksgerichts XXXX vom 18.05.2015, Zl. 2 C 256/14 i, betreffend Bestimmung der Gebühr des Zeugen XXXX (weitere Parteien: XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael TISCHLER; mj. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael TISCHLER; XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gernot KERSCHHACKEL) zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. In einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht XXXX wurde am 26.03.2015 der aus Deutschland geladene Zeuge XXXX (im Folgenden: Zeuge) einvernommen, wofür der Zeuge mit Antrag vom selben Tag seinen Gebührenanspruch nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) geltend machte.

2. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid der (Vorsteherin) Leiterin des Bezirksgerichtes XXXX [belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht] wurde die Zeugengebühr in der Höhe von

1. 632 EUR bestimmt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor des Oberlandesgerichts Linz beim Landesgericht Salzburg fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Die Beschwerde wurde mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Mit Anwaltsschriftsatz vom 22.02.2016 erklärte der rechtsfreundlich vertretene Zeuge die Zurückziehung seines Antrages auf Bestimmung der Zeugengebühr, da diese ihm direkt von seiner Rechtsschutzversicherung ersetzt worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang/Sachverhalt ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt, insbesondere aus dem Schriftsatz des Zeugen vom 22.02.2016 (h.g. OZ 3), in welchem dieser in völlig eindeutiger Weise ausdrücklich die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages erklärt. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

3.2.1. Gemäß § 20 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 2 GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr 200 Euro übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

1. in Zivilsachen den Parteien;

2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;

3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

Gemäß § 22 GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

3.2.2. Die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht bewirkt den Wegfall der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des Bescheides und damit (nachträglich) dessen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht ist somit gehalten, den bekämpften Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0016; 23.01.2014, 2013/07/0235).

Im gegenständlichen Fall befand sich das Verfahren über den ursprünglichen verfahrenseinleitenden Antrag des Zeugen infolge einer Beschwerde gegen den diesen Antrag erledigenden Bescheid auf der Ebene des Bundesverwaltungsgerichtes, als der Zeuge seinen Antrag ausdrücklich zurückzog.

Der mit Beschwerde bekämpfte Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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