projetos
I403 1422661-2•BVwG I403 1422661-2
I403 1422661-2Tribunal Administrativo Federal22 de fev. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, strafrechtliche<br/>Verurteilung
I403 1422661-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2016, Zl. 810520203/1359095 beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Zum asylrechtlichen Verfahren:
Der Beschwerdeführer gelangte am 29.05.2011 nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag unter Angabe der Staatsbürgerschaft Liberia einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.05.2011 erfolgte die Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Eltern ein Problem wegen eines Grundstückes in Liberia gehabt hätten und beschlossen hätten, nach Libyen zu reisen, wobei sie ihn mitgenommen hätten. Wegen der aktuelle Krise habe er Libyen verlassen müssen, seine Eltern aber dort zurückgelassen. In der Folge veranlasste das Bundesasylamt in Hinblick auf das angegebene Geburtsdatum "23.04.1994" eine Altersbestimmung. Im Zuge einer weiteren Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost am 07.07.2011 wurde dem Antragsteller vorgehalten, dass nach den wissenschaftlichen Expertisen ein Mindestalter von 21 Jahren vorliege, was der Antragsteller jedoch kategorisch bestritt. Da sich letztlich trotz diesbezüglicher Konsultation keine Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates ergeben hatten, wurde das Asylverfahren zugelassen und der Beschwerdeführer am 24.08.2011 am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausgiebig einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seinen bisherigen Namen, sein bisheriges Geburtsdatum sowie die behauptete Staatsangehörigkeit und gab an, dass er mit seinen Eltern in Monrovia gelebt habe, er jedoch nicht wisse wie lange. Sein Vater habe von Gelegenheitsarbeiten gelebt, er habe keine Schule besucht, könne auch nicht Arabisch, weil seine Eltern keinen Kontakt zu Arabern zugelassen hätten. Die Eltern hätten ihn versorgt und wären dann mit ihm nach Libyen gezogen. Die Eltern hätten das Land verlassen, weil seinem Vater ein Grundstück gehört hätte, jedoch andere behauptet hätten, dass er nicht der Eigentümer wäre. Es habe sich um Ackerland gehandelt. Andere Probleme hätte es in Liberia nicht gegeben. Er habe keinerlei Dokumente und sei gesund. In Liberia habe er niemanden und kenne er niemanden mehr. Wegen Zweifel über die Herkunftsangaben wurde eine Sprachanalyse in Auftrag gegeben. Diese gelangte zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller keine der in Liberia gesprochenen einheimischen Sprachen kenne und auch keine Kenntnisse über die Geographie des Landes aufweise. Er sei mit sehr hoher Sicherheit daher nicht aus Liberia, sondern liege der sprachliche Hintergrund im Edo-State bzw. im Delta State in Nigeria.
Am 03.11.2011 erfolgte eine weitere Einvernahme am Bundesasylamt, Außenstelle Graz, wobei ihm die Ergebnisse der Sprachanalyse vorgehalten wurden. Der Beschwerdeführer bestritt aus Nigeria zu stammen und behauptete weiterhin aus Liberia zu kommen. Seine Mutter habe ihm sein Alter gesagt, er sei noch niemals in Nigeria gewesen. Er könne sich auch Dokumente schicken lassen, welche belegen würden, dass er aus Liberia komme und zwar von Angehörigen seiner Eltern, welche ihm die Dokumente besorgen könnten, deren Adresse und Telefonnummer er jedoch nicht bekannt gebe. Über Vorhalt von Länderberichten zu Nigeria gab er an, dass ihn Nigeria nicht interessiere und dass er aus Liberia stamme.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 03.11.2011, Zahl: 11 05.202-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.05.2011 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gemäß § 8 Absatz 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen, unter Spruchteil III. der Antragsteller gemäß § 10 Absatz 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen und unter Spruchteil IV. einer Beschwerde gemäß § 38 Absatz 1 leg. cit. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang einschließlich der oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt, Feststellungen zu Nigeria getroffen und beweiswürdigend insbesondere ausgeführt, dass die Behauptungen zur Identität offenbar ebenso falsch seien wie die behauptete Minderjährigkeit. Der Antragsteller sei nicht in der Lage, vernünftige Angaben zu seinem behaupteten Herkunftsstaat Liberia zu machen, insbesondere zu seinem Herkunfts- und Wohnort. Nach der eingeholten Sprachanalyse stamme der Antragsteller nicht - wie behauptet - aus Liberia, sondern mit hoher Sicherheit aus Nigeria. Der Beschwerdeführer habe nach den wissenschaftlichen Altersfeststellungen sowohl ein falsches Geburtsdatum als auch nach der Sprachanalyse ein falsches Herkunftsland angegeben. Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass sich das zentrale Vorbringen des Antragstellers auf Liberia beziehe, obwohl dieser offensichtlich zu diesem Land keinen Realbezug habe und aus Nigeria stamme. Das Vorbringen könne daher nicht als Sachverhalt festgestellt werden. Im gesamten Verfahren seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Antragsteller im Falle einer Rückkehr nach Nigeria erheblichen Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre und sei eine Subsumierung seines Vorbringens unter die Verfolgungstatbestände der GFK nicht möglich. Zu Spruchteil II. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller gesund und arbeitsfähig sei und sich die Angaben zu den Fluchtgründen nicht aus glaubhaft erwiesen hätten. Es könne daher auch nicht festgestellt werden, dass er einer realen Gefährdung im Sinne des Artikels 2 und 3 EMRK nach seiner Rückkehr Nigeria ausgesetzt sein sollte. Die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz lägen daher nicht vor. Zu Spruchteil III. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Antragsteller kein Familienleben in Österreich führe und wegen des kurzen Aufenthaltes auch kein relevantes Privatleben entstanden sei. Er sei illegal eingereist und stütze seinen Aufenthalt nur auf den abgewiesenen Asylantrag. Er könne daher nach Abschluss des Asylverfahrens nur mit der Maßgabe der Ausweisung vorgegangen werden.
Zu Spruchteil IV wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller das Bundesasylamt über seine Staatsangehörigkeit und damit über seine wahre Identität trotz Belehrung zu täuschen versucht habe und zu seinem wahren Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgungsgründe vorgebracht habe und überdies das Vorbringen zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sodass insgesamt 3 Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorlägen.
Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle Spruchteile erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Er hielt fest, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden und dass seine Mutter ihm das angegebene Geburtsdatum gesagt habe. In weiterer Folge wurde das linguistische Gutachten der Firma Sprakab kritisiert. Der Antragsteller verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in seinem Heimatland Liberia und drohe ihm bei einer Rückkehr eine aussichtslose und existenzbedrohende Situation. Weiters wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit Eingabe vom 09.11.2011 wurde nochmals ausdrücklich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2011, Zahl: A8 422.661-1/2011/3Z, wurde diese Wirkung der Beschwerde gemäß § 38 Absatz 2 Asylgesetz zuerkannt.
Es langten mehrere Anzeigen wegen Suchtmittelhandels gegen den Beschwerdeführer ein. Nach Einstellung des Asylverfahrens am 18.09.2012 wurde dieses am 11.12.2012 fortgesetzt.
Der linguistisch-länderkundliche Sachverständige Dr. XXXX erstattete im Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes mit Datum 22.03.2015 ein Gutachten, aus dem zusammenfassend hervorgeht, dass der Antragsteller eindeutig keine liberianische Varietät des Englischen, sondern südnigerianisches Englisch spreche und auf Grund der biographischen Angaben auch keine besonderen Umständen hervorgekommen wären, dass er diese Varietät des Englischen außerhalb von Nigeria hätte erwerben können. Auf Grund der Verhältnisse in Nigeria sei davon auszugehen, dass der Antragsteller mindestens über eine weitere Sprachkompetenz verfüge, die er aber weder benennen noch demonstrieren wolle. Der Antragsteller habe auch keine Landeskenntnisse zu Liberia, speziell zu Monrovia aufgewiesen. Daher sei ein längerer Aufenthalt in Monrovia praktisch auszuschließen. Auf Grund des linguistischen als auch des landeskundlichen Befundes sei daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Hauptsozialisierung des Antragstellers in Liberia auszuschließen und gleichzeitig eine solche in Nigeria festzustellen.
Im Zuge des Parteiengehörs erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, der sich vor allem kritisch mit Sprachgutachten im Allgemeinen auseinandersetzte.
Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Schreiben vom 13.05.2015 eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, eine Bestätigung der Botschaft von Nigeria, dass er nicht nigerianischer Staatsangehöriger sei bzw. eine solche der Botschaft von Liberia, dass er liberianischer Staatsangehöriger sei, vorzulegen. Der Beschwerdeführer antwortete darauf, dass er auf Grund der Untersuchungshaft in der JA Graz-Jakomini nicht in der Lage sei, persönlich bei der Botschaft von Nigeria bzw. Liberia vorzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte daraufhin für den 04.08.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der der Beschwerdeführer in das Landesgericht für Strafsachen Wien hätte vorgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer gab daraufhin bekannt, dass er nicht in der Lage sei, nach Wien zu kommen und ersuchte um eine Verhandlung nach Absitzen seiner Strafe. Der Beschwerdeführer erklärte nochmals im Wege des Sozialdienstes der Justizanstalt Graz-Jakomini, dass er "derzeit nicht in der Lage sei, an einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilzunehmen". Die Beschwerdeverhandlung wurde daraufhin abberaumt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.09.2015, W159 1422661-1/54E wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt II.). Dies wurde damit begründet, dass der Beschwerdeführer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Staatsbürger von Nigeria sei. Er habe - offenbar zu Unrecht - behauptet, Staatsbürger von Liberia zu sein. Hinsichtlich Nigeria habe er keinerlei Verfolgungsgründe bzw. Gründe für Refoulementschutz vorgebracht. Seit 29.05.2011 sei er ununterbrochen in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer leide unter keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Es gebe keine Hinweise auf ein Familienleben oder eine tiefgehende Integration in Österreich. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen §§ 27 Absatz 1 und 3 SMG iVm § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden. Wegen zahlreicher Anzeigen hinsichtlich Suchmittelhandels in größerem Umfang sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden und befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt in der JA Graz-Jakomini in Untersuchungshaft.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Erkenntnisses wurde am 10.12.2015 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Zum gegenständlichen fremdenrechtlichen Verfahren:
Mit Schreiben vom 29.09.2015 übermittelte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen zu seinem Privat- und Familienleben. Am 12.10.2015 langte die Antwort des Beschwerdeführers beim Bundesamt ein. Er erklärte, nicht verheiratet zu sein und keine Kinder zu haben. Er spreche nicht fließend Deutsch, seine Kenntnisse seien mäßig bis gut. A1 und A2-Kurse habe er bereits besucht. Asylwerbern sei es nicht erlaubt zu arbeiten, daher habe er auch keine Stelle. Er gehöre der "XXXX" an. Auf die Frage nach Freunden oder Verwandten in Österreich verwies er auf den Priester dieser Kirchengemeinschaft. Er fühle sich in Österreich willkommen und sicher. Er habe zwar eine Straftat begangen, aber keine schwerwiegende.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 21.01.2016, zugestellt am 26.01.2016, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig sei. (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt II.).
Es wurde insbesondere festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären und keine nennenswerten privaten Bindungen habe.
Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 21.01.2016 wurde fristgerecht am 09.02.2016 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe vorgelegt. Eine persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre notwendig gewesen, da er zuletzt am 03.11.2011 einvernommen worden sei. Zudem habe das Bundesamt seiner Entscheidung auch keine Länderfeststellungen (weder zu Liberia noch zu Nigeria) zugrunde gelegt und keine Feststellungen zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers getroffen bzw. diese auch nicht mit dem Beschwerdeführer erörtert. Das Ermittlungsverfahren sei daher als grob mangelhaft anzusehen.
Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 15.02.2016 vorgelegt und von Seiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erklärt, dass auf Durchführung und Teilnahme an einer mündlichen Beschwerdeverhandlung verzichtet werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen
Bescheid:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (inklusive der asylrechtlichen Aktenteile des vor dem 1.1.2014 zuständigen Bundesasylamtes) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aktuell hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, (ebenso VwGH, 27.01.2015, Ro 2014/22/0087) mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Im gegenständlichen Fall liegen besonders gravierende Ermittlungslücken der Behörde vor, wie im Folgenden zu zeigen sein wird.
Keine Einvernahme des Beschwerdeführers:
Insbesondere unterließ es das Bundesamt, sich durch eine Einvernahme mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die letzte Einvernahme im Jahr 2011 stattfand. Dem Beschwerdeführer wurde keine Gelegenheit gewährt, zu seinen persönlichen Umständen und zu den Schlussfolgerungen der belangten Behörde, nämlich etwa einer fehlenden Integrationsverfestigung in Österreich und einem guten Gesundheitszustand, Stellung zu nehmen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren durch eine mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers mit den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und eine entsprechende Gegenüberstellung seiner Interessen mit den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung vornehmen müssen. Sofern der Beschwerdeführer allerdings behauptet, nicht verhandlungsfähig zu sein, wird es an ihm liegen, entsprechende ärztliche Befunde vorzulegen.
Keine Feststellungen zu Nigeria und kein Parteiengehör zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung (§ 50 FPG):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Aus den oben zitierten Rechtsnormen (insb. § 50 FPG) ist ersichtlich, dass die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in Hinblick auf die (aktuelle) Situation in seinem Herkunftsstaat zu prüfen ist. Im angefochtenen Bescheid wurden jedoch keinerlei Länderfeststellungen zu der aktuellen Situation in Nigeria getroffen. Das Bundesamt hat hierzu in der rechtlichen Beurteilung nach Wiedergabe des Inhalts des § 50 Abs. 1 FPG lediglich festgehalten, dass dem Beschwerdeführer keine solche Gefahr droht, ohne hierzu geeignete Länderfeststellungen zu treffen. Damit mangelt es dem angefochtenen Bescheid einer entsprechenden "ausführlichen Prüfung" oder Feststellung, dass dem Beschwerdeführer "eine solche Gefahr nicht droht". Das Bundesamt hat dadurch sowohl die Ermittlung des zur Entscheidungsfindung maßgeblichen Sachverhalts als auch jegliche Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung de facto unterlassen hat. Der Verweis auf ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes alleine ist diesfalls nicht ausreichend, zumal nicht einmal angeführt wurde, auf welches Erkenntnis verwiesen wird.
Aufgrund des völligen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen (Länderfeststellungen), welche die Prüfung der (Un)Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu tragen vermögen würden, ergibt sich von selbst, dass die belangte Behörde insgesamt von einer ungenügenden Sachverhaltsgrundlage ausgegangen und die notwendige Ermittlung des Sachverhalts unterlassen hat, was nach Lage des Falles ergänzende Ermittlungen erforderlich macht.
Darüber hinaus wurde auch kein Parteiengehör hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit der Abschiebung gewährt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird sich daher im fortgesetzten Verfahren unter Heranziehung von entsprechendem Länderdokumentationsmaterial eingehend mit der Frage der (Un)Zulässigkeit einer Abschiebung auseinanderzusetzen haben und dazu aktuelle Berichte über die Situation in Nigeria einholen und diese unter Wahrung des Parteiengehörs seiner Entscheidung zugrunde legen müssen.
Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf verschiedene grundlegende Fragen. Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bloß ansatzweise ermittelt.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.