W227 2109943-1•BVwG W227 2109943-1
W227 2109943-1Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2016
Fernbleiben vom Unterricht, keine Schlechterstellung, mangelnde<br/>Beschwer, nachträgliche Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben
W227 2109943-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, gesetzliche Vertreterin ihrer am XXXX geborenen Tochter XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 19. Mai 2015, Zl. 601091/6-2015, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Am 18. Mai 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlaubnis zum Fernbleiben ihrer Tochter, Schülerin der Volksschule XXXX, vom Unterricht in der Zeit von 21. Dezember 2015 bis 22. Jänner 2016.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte der Landesschulrat für Steiermark gemäß § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz (SchPflG) die beantragte Erlaubnis zum Fernbleiben nicht.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 26. Jänner 2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens vor, da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule angesucht wurde, bereits verstrichen war.
5. Die Beschwerdeführerin äußerte sich dazu nicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Landes- bzw. Stadtschulrates wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Mangels Anordnung einer Senatszuständigkeit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
2.2. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht.
Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder "des Untergangs" des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt.
Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234; vgl. auch VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084; 24.6.2015, Ra 2015/10/0027).
2.3. Ein solcher Fall liegt hier vor:
Da der Zeitraum, für den um Erlaubnis zum Fernbleiben von der Volksschule angesucht wurde, bereits verstrichen ist, käme der Entscheidung über die Beschwerde nur noch theoretische Bedeutung zu. Denn die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin könnte sich auch bei Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht nicht verbessern, da die mit dem angefochtenem Bescheid verweigerte Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht nicht nachträglich erteilt werden könnte (vgl. nochmals VwGH 26.3.2007, 2006/10/0234).
2.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG entfallen.
3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2. Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 2.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die ge-genständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts-hofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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