BVwG W191 1432479-2

W191 1432479-2Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2016

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Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation

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BVwG W191 1432479-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W191.1432479.2.00

Spruch

W191 1432479-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Frau XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch XXXX, Verein ZEIGE, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2015, Zahl 602844110-2077611, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge BF), eine indische Staatsangehörige aus dem Bundesstaat Punjab und Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Hindus, reiste ihren Angaben zufolge am 08.09.2012 illegal und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 10.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

Eine EURODAC-Abfrage vom 10.09.2012 ergab keine Übereinstimmung bezüglich der erkennungsdienstlichen Daten der BF.

1.2. In ihrer Erstbefragung am 10.09.2012 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Traiskirchen, Erstaufnahmestelle (EAST), brachte die BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi hinsichtlich ihres Fluchtgrundes vor, dass sie einen Moslem geheiratet habe und dieser danach immer wieder von seinen Verwandten unter Druck gesetzt worden sei, dass er die BF oder Indien verlassen solle. Die BF sei ebenfalls von diesen Verwandten beschimpft und mit dem Umbringen bedroht worden, da sie eine Hindu sei, weshalb ihr Lebensgefährte beschlossen habe, das Heimatland zu verlassen. Als verheiratete Frau könne die BF nicht ohne ihren Mann in die Heimat zurückkehren, da ihre Familie sie verstoßen werde.

Die BF wurde unter Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zum Asylverfahren zugelassen.

1.4. Bei ihrer Einvernahme am 28.11.2012 vor dem Bundesasylamt (in der Folge BAA), Außenstelle Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte die BF die Richtigkeit ihrer bisher gemachten Angaben. Sie brachte vor, ihre Eltern in Indien seien nicht erwerbstätig (ihr Vater habe früher in einer Fabrik gearbeitet) und ihr Bruder sorge als Automechaniker für den Unterhalt ihrer Familie. Die BF habe fünf Jahre lang die Schule besucht und zu Hause Heimarbeiten gemacht.

Zu ihrem Fluchtgrund brachte sie vor, nach der - traditionellen - Eheschließung (in kleinem Rahmen) mit einem Moslem zu dessen Familie gezogen zu sein, woraufhin Personen der grundsätzlich gegen die Heirat zwischen Angehörigen zweier unterschiedlichen Religionen eingestellten Gruppe Sab Sena ihren Ehemann bedroht hätten. Dieser habe beschlossen, dass er und die BF Indien verließen. Die BF sei ihrem Ehemann gefolgt, sie seien nach einem 15-tägigen Aufenthalt in Delhi nach Wien geflogen.

Zu ihren Eltern habe sie nicht zurückkehren können, diese hätten sie aus religiösen Gründen nicht zurück haben wollen. Seit ihrer Hochzeit sei sie an keinem religiösen Ort mehr gewesen.

Über Nachfrage gab die BF an, die täglichen Drohungen durch Angehörige der Sab Sena hätten 15 Tage nach der Hochzeit begonnen und bis zur Ausreise (insgesamt etwa zwei Monate) angedauert. Im Falle einer Rückkehr nach Indien habe sie Angst um ihr Leben, die Leute würden sie kennen, ihre Eltern würden sie nicht akzeptieren, sie könne sich nicht vorstellen zurückzukehren.

In Österreich habe sie Herrn XXXX kennengelernt, als sie vom Lager [Anmerkung: in Traiskirchen] nach Wien gekommen sei, und er habe ihr angeboten, dass sie seinen Haushalt führen könne und dass er für sie sorgen werde.

1.4. Mit Schreiben vom 28.11.2012 wurden der BF im Rahmen des Parteiengehörs länderkundliche Feststellungen zu Indien übermittelt, die sie mit Schreiben ihres Vertreters vom 18.12.2012 zur Kenntnis nahm. Der Vertreter führte darin kurz aus, dass die BF "derzeit wieder Probleme mit ihrem gestrengen Herrn Gebieter, wie er sich gerne ansprechen" lasse, habe. Er sei "ein gar gestrenger Herr und Gefährte des Lebens" der BF, "wobei noch nicht zu sagen" sei, "ob es sich bei ihm nur um einen Lebensabschnittspartner" handle.

1.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BAA mit Bescheid vom 10.01.2013 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung nach Indien (Spruchpunkt III.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF sowie gegen eine Ausweisung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde, Abschiebungshindernis läge keines vor.

Beweiswürdigend führte das BAA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihre Fluchtgeschichte habe die BF höchst vage, vielfach unplausibel und somit unglaubhaft dargelegt und würde diese auch bei Wahrunterstellung keinen Asylgrund verwirklichen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof wurde der BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 66 Abs. 1 AsylG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.6. Gegen diesen Bescheid brachte die BF mit Schreiben ihres Vertreters ohne Datum per Telefax am 28.01.2013 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem dieser Bescheid gesamtinhaltlich angefochten wurde.

1.7. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.10.2013, Zahl C19 432479-1/2013/3E, wurde der in Punkt 1.5. angeführte Bescheid des BAA vom 10.01.2013 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das BAA zurückverwiesen.

In der Erkenntnisbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbehörde den Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe.

Auszug aus der Begründung:

"Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft. Die Erwägungen des Bundesasylamts reichen nicht aus, um von der abschließenden Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin ausgehen zu können.

So gab das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal in der Lage gewesen sei, konkret nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen. In der Erstbefragung habe sie angegeben, dessen Namen laute XXXX. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt habe sie den Namen mit XXXX bezeichnet. Diesbezüglich ist jedoch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin den Namen ihres Lebensgefährten lediglich in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt aufgeschrieben hat. Von abweichenden Angaben kann daher keineswegs ausgegangen werden. Weitere Fragen bezüglich ihres Lebensgefährten wurden nicht gestellt, weshalb keineswegs angenommen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, konkrete nachvollziehbare Angaben zu ihrem Lebensgefährten zu machen.

Des Weiteren sah das Bundesasylamt ein widersprüchliches Vorbringen darin, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstbefragung mitteilte, dass sie Indien wegen der Verwandten ihres Ehemannes hätte verlassen müssen, weil diese sie beschimpft und bedroht hätten, da sie eine Hindu Gläubige sei. Völlig widersprechend hätte sie vor dem Bundesasylamt angegeben, dass die Eltern beider Seiten bei der Zeremonie nach Punjabi Tradition anwesend gewesen seien und somit bei Wahrheitsunterstellung davon auszugehen wäre, dass alle Beteiligten über den Umstand, dass die Trauung nicht nach moslemischen Ritus stattgefunden hat, informiert waren. Hinsichtlich der Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist jedoch zu beachten, dass diese gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat. Außerdem hat das Bundesasylamt völlig außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt mitgeteilt hat, dass die Eltern sie aus religiösen Gründen nicht zurück haben wollten, alle Verwandten hätten sie ausgestoßen.

Im konkreten Fall wäre auf Grund der dargestellten Mängel im Zuge des weiteren Verfahrens daher jedenfalls eine neuerliche Vernehmung anzuberaumen und mit der Beschwerdeführerin die oben erwähnten, offen gebliebenen bzw. mangelhaft erhobenen Sachverhaltselemente abzuklären."

1. 8 Bei ihrer Einvernahme im fortgesetzten Verfahren vor dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien vom 13.03.2015, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und ihres Vertreters, gab die BF im Wesentlichen Folgendes an:

Ein Mann namens XXXX oder XXXX wäre mehrmals wegen Autoreparaturen zu ihrem mit ihm befreundeten Bruder nach Hause gekommen. Zwischen der BF und XXXX habe sich zunächst eine Freundschaft entwickelt. Schließlich hätten sie geheiratet. Zwei bis vier Monate vor der Hochzeit hätte XXXX angefangen, zur BF nach Hause zu kommen, um sein Auto reparieren zu lassen bzw. ihre Familie zu besuchen. Die BF konnte nicht angeben, wie alt XXXX sei, wo er geboren worden, noch womit er seinen Lebensunterhalt verdient hätte oder in welchem Monat sie geheiratet hätten.

Sie hätten im kleinen Rahmen geheiratet, wobei sowohl seine Eltern als auch ihre Familienangehörigen anwesend gewesen wären. Sie hätten nach altem Brauch geheiratet. Im Gegensatz dazu gab die BF aber auch an, ihr Mann wäre Moslem gewesen und ihre Eltern hätten nichts davon gewusst. Auch die Eltern des Ehemannes hätten nicht gewusst, dass die BF Hindu sei. Im Anschluss an die Heirat sei sie zu ihrem Ehemann gezogen. In dessen Haus wäre sie anschließend von Leuten der Sena bedroht worden, da diese nicht gewollt hätten, dass sie ihre Ehe aufrechterhielten, weil sie und ihr Gatte verschiedenen Kasten und Religionen angehörten.

Nähere Angaben über die Sena Leute konnte die BF nicht machen. Lediglich ihr Mann hätte ihr erzählt, dass es sich um die Leute aus Sena handle. Es war aus ihren Angaben auch nicht ersichtlich, woher diese Leute ihren Mann kennen sollten, noch wie sie von den unterschiedlichen Kasten und Religionen erfahren hätten, zumal ihrer Angabe nach nicht einmal ihre Eltern darüber Bescheid gewusst hätten.

Die BF habe keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche ihre Behauptung, verheiratet gewesen zu sein, untermauern.

Zu den Angriffen gab die BF nur ganz allgemein an, die Leute wären einige Male gekommen und hätten sich mit den Schwiegereltern gestritten, was sie ganz nervös gemacht hätte.

Als die BF in Österreich eingereist sei, hätte sie ihr Mann XXXX einfach am Bahnhof zurückgelassen. Die Frage, ob sie sich um ihn gesorgt hätte, als er nicht wiedergekommen sei, verneinte die BF.

Die BF legte Belege zur Integration des Mannes, bei dem sie nunmehr wohne (XXXX) vor (Niederlassungsbewilligung, Entgeltzahlungsbelege als Mitarbeiter der Mediaprint, Mietvertrag, Steuerbelege, Gewerberegisterauszug).

Im Verfahren vor dem Bundesamt wurden seitens der BF keine Beweismittel oder Belege betreffend ihre Identität oder ihr Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.9. Nach Durchführung des fortgesetzten Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 10.04.2015 den Antrag der BF auf internationalen Schutz vom 10.09.2012 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG erneut ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihr den Status einer Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 oder 55 AsylG wurde ihr nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise der BF zwei Wochen [Anmerkung: richtig 14 Tage] ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person der BF und zur Lage in ihrem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen der BF sei unglaubhaft. Sie habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung der BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihr keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Die BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe ihr Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von hinreichenden familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen und es komme daher auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht in Betracht. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung der BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die die BF bei der Regelung ihrer persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Die Identität der BF stehe nicht fest. Sie sei gesund. Sie habe nicht dargetan, dass sie legal nach Österreich eingereist sei. Ihre Familie befinde sich nach ihren Angaben in Indien und die BF habe keine Schritte zur Integration in Österreich gesetzt.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die BF bezüglich ihrer behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund ihrer Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu ihrem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre. Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Ihr Fluchtvorbringen habe die BF - sowohl betreffend ihre angebliche Heirat als auch betreffend ihren angeblichen Ehemann und die angebliche Verfolgung durch eine Gruppe namens Sena - völlig vage und oberflächlich sowie mehrfach unplausibel und widersprüchlich erzählt. Sie hätte keine Nachfragen nach Details stimmig beantworten können. Explizit danach befragt hätte die BF angegeben, niemals aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihrer Religion verfolgt worden zu sein, und hätte keine Beweismittel in Vorlage gebracht, welche ihre Behauptung, verheiratet gewesen zu sein, untermauern würden.

Ihre Schilderung über das Verhalten ihres angeblichen Ehemannes ab der Einreise in Österreich entspreche eher dem Vorgehen eines Schleppers als dem eines liebenden Ehemannes.

Sie habe mit ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht.

Da ihr Vorbringen im Gesamten unglaubwürdig wäre, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie mit ihrer Familie in Streit geraten und somit bei einer Rückkehr nach Indien auf sich allein gestellt wäre. Viel eher scheine es, als ob sie ihr Heimatland verlassen hätte, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen.

Mit Herrn XXXX, bei dem sie nunmehr lebe, sei sie nicht verheiratet.

Die BF würde im Falle Ihrer Rückkehr nach Indien nicht um ihr Leben fürchten müssen. Ihr drohe im Herkunftsstaat keine Verfolgung und sie sei eine erwachsene, gesunde und arbeitsfähige Person, der es zumutbar sei, im Falle der Rückkehr, etwa durch Arbeitsaufnahme mit Gelegenheitsjobs, selbst für ihr Auskommen zu sorgen. Zudem stehe sie nicht allein. Ihre Familienangehörigen befänden sich in Indien. Sie verfüge somit über ein soziales Netzwerk im Heimatland. Sie habe den Großteil ihres Lebens dort verbracht und verfüge auch über Freunde und Bekannte sowie ihre Familie und Verwandte, welche sie unterstützen könnten. Sie könnte auch Unterstützungen von NGOs in Anspruch nehmen.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde der BF mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG der Verein Menschenrechte Österreich gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.

1.10. Gegen diesen Bescheid richtet sich das mit Schreiben des Vertreters der BF vom 23.04.2015, per Telefax am 26.04.2015 fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel der Beschwerde, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften durch Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung angefochten wurde.

Die BF beantragte,

a. der angefochtene Bescheid möge dahingehend abgeändert werden, dass ihr Asyl im Sinne des § 3 AsylG erteilt werde

b. eventualiter möge ihr subsidiärer Schutz zugesprochen werden

c. der angefochtene Bescheid möge allenfalls dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Rückkehrentscheidung ersatzlos behoben werde

d. der Bescheid möge allenfalls zur Gänze behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverwiesen werden.

Jedenfalls möge eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anberaumt werden.

In der Beschwerdebegründung wurde das bisherige Vorbringen der BF knapp zusammengefasst wiederholt. Der Sachverhalt sei insofern nicht hinreichend ermittelt worden, als es sich bei der BF um eine bildungsferne, indische Bürgerin handle, die keine umfassende Bildung genossen habe und unter erheblichen kulturellen Schwierigkeiten auch hier in Österreich leide, mit denen sie teilweise überfordert sei. Sie sei ein von erheblichen Ängsten geplagtes und nach wie vor nicht zur Ruhe gekommenes Nervenbündel und möglicherweise tatsächlich vom Ehemann verlassen worden, habe aber diverse Visionen, die sie leider im Verfahren nicht erzählt habe. Da es eines Fachmannes bedürfe, dies zu klären, werde beantragt, den psychischen Zustand der BF, insbesondere ihre volle Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit, durch einen ärztlichen Sachverständigen zu überprüfen.

Die BF lebe in einer festen Partnerschaft mit Herrn XXXX, den sie auch liebend gerne heiraten würde, da sie aber nicht wisse, wo sich ihr verschwundener Nochehemann befinde, nicht heiraten könnte. Der Lebensunterhalt der BF sei durch Herrn XXXX gesichert, die BF sei schon bald im Besitz eines Gewerbescheines betreffend Transport, sodass ihr Lebensunterhalt auch ohne Unterstützung seitens Herrn XXXX gesichert sein werde. Der Kashmir Kulturverein habe der BF die Möglichkeit zum Besuch eines unentgeltlichen Deutschkurses gegeben.

1.11. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 29.04.2015 beim BVwG ein.

1.12. Vor dem BVwG wurde durch den erkennenden Richter in der gegenständlichen Rechtssache am 16.11.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi sowie von XXXX, allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für Psychotherapie durchgeführt, zu der die BF persönlich in Begleitung ihres Vertreters erschien. Herr XXXX wurde als Zeuge einvernommen. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Der BF wurden der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.

Dabei gab die BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

" [...]

RI [Richter]: Was ist Ihre Muttersprache?

BF: Punjabi.

RI an D [Dolmetsch]: In welcher Sprache übersetzen Sie für die BF?

D: Punjabi.

RI befragt BF, ob sie D gut verstehe; dies wird bejaht.

Zur heutigen Situation:

RI: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage, der heutigen Verhandlung zu folgen?

BF: Ja.

RI: Sind Sie gesund, oder leiden Sie an chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen?

BF: Ich habe keine Krankheiten.

[...]

RI: Sind Sie im Hinblick auf § 52 Abs. 2 BFA-VG damit einverstanden, die mündliche Verhandlung in Abwesenheit Ihres Rechtsberaters durchzuführen? Haben Sie ihn ersucht, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen?

BF: Ich verzichte auf die Teilnahme meines Rechtsberaters. Ich habe ihn nicht ersucht, an der Verhandlung teilzunehmen. Mein gewillkürter Vertreter nimmt an der Verhandlung teil.

[...]

Die BF hat keine Bescheinigungsmittel bei sich.

[...]

Zur Identität und Herkunft sowie zu den persönlichen

Lebensumständen:

RI: Sind die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu Ihrem Namen und Geburtsdatum sowie zu Ihrer Staatsangehörigkeit korrekt?

BF: Ja.

RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volks- oder Sprachgruppe gehören Sie an?

BF: Ich bin Punjabi, Ravi-Dasi.

RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an, und wenn ja, welcher?

BF: Ich bin Hindu.

RI: Sind Sie verheiratet, oder leben Sie in einer eingetragenen Partnerschaft oder sonst in einer dauernden Lebensgemeinschaft?

BF: Ich bin nicht verheiratet und lebe derzeit in einer Lebensgemeinschaft.

RI: Sind Sie verlobt, oder beabsichtigen Sie, in nächster Zeit zu heiraten?

BF: Ja.

RI: Haben Sie Kinder?

BF: Nein.

RI: Haben Sie in Ihrem Herkunftsstaat eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert?

BF: Ich bin fünf Jahre in die Schule gegangen, und dann habe ich als Schneiderhelferin gearbeitet.

RI: Wann haben Sie Ihren Herkunftsstaat zuletzt genau verlassen?

BF: Im Jahr 2012 habe ich Indien verlassen.

Zur derzeitigen Situation in Österreich:

RI: Haben Sie in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte?

BF: Nein.

RI: Besuchen Sie derzeit einen Deutschkurs, oder haben Sie einen Deutschkurs bereits besucht?

BF: Nein. Ich verstehe Deutsch einigermaßen, kann selbst aber nur einige wenige Wörter sprechen.

RI: Haben Sie Arbeit in Österreich? Gehen Sie einer regelmäßigen Beschäftigung nach?

BF: Ich helfe Herrn XXXX, wenn er viel zu tun hat, etwa wenn er Schulbücher zu transportieren hat.

RI: Besuchen Sie in Österreich bestimmte Kurse oder eine Schule, oder sind Sie aktives Mitglied in einem Verein? Gehen Sie sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach?

BF: In meiner Freizeit führe ich den Haushalt.

[...]

RI: Unterhalten Sie von Österreich aus noch Bindungen an Ihren Herkunftsstaat, insbesondere Kontakte zu dort lebenden Familienangehörigen, Verwandten, Freunden oder zu sonstigen Personen? Wenn ja, wie sieht dieser Kontakt konkret aus (telefonisch, brieflich, per E-Mail), bzw. wie regelmäßig ist dieser Kontakt?

BF: Nein.

Zu den Fluchtgründen und zur Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat:

RI: Sie wurden bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt zu den Gründen, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben bzw. warum Sie nicht mehr in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren können (Fluchtgründe), einvernommen. Die diesbezüglichen Niederschriften liegen im Akt ein.

Sind Ihnen diese Angaben noch erinnerlich und, wenn ja, halten Sie diese Angaben vollinhaltlich und unverändert aufrecht, oder wollen Sie zu Ihren Fluchtgründen noch etwas ergänzen oder berichtigen, das Ihnen wichtig erscheint? Sie haben dafür nun ausreichend Zeit und auch die Gelegenheit, allfällige Beweismittel vorzulegen.

BF: Ja, ich kann mich erinnern, es war die Wahrheit, und ich habe alles erzählt.

RI: Fassen Sie noch einmal kurz zusammen, was Ihre Fluchtgründe waren.

BF: Ich war nicht verheiratet in Indien, und mein Bruder hat in einer Werkstatt gearbeitet. Weil ich so dick bin, konnte ich nicht heiraten, aber es ist ein Mann in die Werkstatt gekommen, ihm habe ich gefallen. Meine Eltern konnten mich nicht so verheiraten, wie es üblich ist (mit Ritualen), weil sie zu wenig Geld hatten. Deshalb ist eine ganz einfache Heirat durchgeführt worden, mein Bräutigam ist mit seinen Eltern zu uns gekommen, und nur meine beiden Eltern und ich waren dabei. Meine Schwiegereltern haben mir symbolisch einen Heiratsschal umgelegt, und damit haben sie das Heiratsritual durchgeführt.

RI: Dann sind Sie eigentlich doch verheiratet?

BF: Nein, diese Hochzeit hat nicht so wie bei uns üblich stattgefunden.

RI: Warum sind Sie dann schlussendlich nach Österreich geflüchtet?

BF: Ich bin deshalb geflüchtet, weil kurze Zeit nach der Heirat Leute zu uns nach Hause gekommen sind, die uns Schwierigkeiten gemacht haben, weil ich eine andere Kaste geheiratet habe. Deshalb musste ich unseren Wohnort verlassen und nach Delhi flüchten.

RI: Alleine?

BF: Mit meinem Mann.

RI: Was war dann in Delhi?

BF: In Delhi hat er mir gesagt, dass ich mit niemandem sprechen soll, und dann sind wir mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen. Er hat mich zu einem Bahnhof begleitet, von dort fuhr die Straßenbahnlinie 6. Mein Mann hat gesagt, ich soll dort sitzen bleiben, und ist dann weggegangen. Ich habe lange dort gewartet, bis 11:00 oder 12:00 Uhr zu Mittag, dort hat mich ein Inder, der Zeitung verkauft hat, die ganze Zeit beobachtet. Dann hat er mich mitgenommen, eine Nacht bin ich bei ihm im Haus geblieben, dann hat er mir gesagt, ich soll in ein Lager gehen. Er hat mir auch eine Fahrkarte gegeben, er hat mir gesagt, wo ich aussteigen soll und wie ich zum Lager komme. Dort habe ich dann einen Inder, der meine Sprache spricht, getroffen, der mir geholfen hat, dass ich einvernommen werde.

Die Verhandlung wird um 09:25 Uhr für fünf Minuten unterbrochen.

Der RI bringt unter Berücksichtigung des Vorbringens der BF die im Akt einliegenden Feststellungen und Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.08.2014: Seiten 1-6 sowie Kapitel 18. Frauen, Kapitel 22. Grundversorgung/Wirtschaft, Kapitel 23. Medizinische Versorgung und Kapitel 24. Behandlung nach Rückkehr) in das gegenständliche Verfahren ein.

Der RI erklärt die Bedeutung und das Zustandekommen dieser Berichte. Im Anschluss daran legt der RI die für die Entscheidung wesentlichen Inhalte dieser Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat dar.

Der RI gibt BF die Möglichkeit, in diese herkunftsstaatsbezogenen Berichte Einsicht zu nehmen sowie zu den vom RI dargelegten Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. BFV [Vertreter der BF] nimmt die Länderfeststellungen zur Kenntnis.

Der Zeuge betritt den Verhandlungssaal. Er ist nach seinen Angaben seit dem Jahr 2001 in Österreich und hier im Transportgewerbe tätig. Er spricht auch Deutsch, zieht es aber vor, in Punjabi befragt zu werden.

[...]

RI: Kennen Sie die BF? Seit wann kennen Sie sie, und wo haben Sie sie kennengelernt?

Z [Zeuge]: Vor ca. zwei/drei Jahren habe ich diese Dame kennengelernt, das war bei einer Straßenbahnhaltestelle, dort wo die Straßenbahnlinie 6 hält. Sie ist dort gesessen und hat geweint, ich habe das beobachet und sie gefragt, was los ist. Weil ich helfen wollte, habe ich sie dann mitgenommen, weil ich habe das als meine religiöse Verpflichtung gesehen. Ich habe die Dame deshalb mit nach Hause genommen, sie hat angefangen mir zu helfen, den Haushalt zu führen (Wäsche waschen, kochen, putzen, etc.). Langsam haben wir uns verliebt.

RI: Hat sie Ihnen erzählt, warum sie aus Indien geflüchtet ist?

Z: Ich habe sie nicht befragt, mich hat das alles nicht interessiert. Sie hat mir nur gesagt, dass sie jemand hergebracht hat und sitzengelassen hat. Das ist, was sie mir erzählt hat, mehr kann ich nicht sagen.

RI: Macht sie nur Tätigkeiten im Haushalt, oder hilft sie Ihnen auch bei der Arbeit?

Z: Nein, nur im Haushalt. Sie hat mir auch gesagt, sie möchte gerne einen Deutschkurs machen und in die Schule gehen. Ich habe gesagt, das werde ich auch organisieren.

BFV: Sie haben gesagt, dass Sie sich bemühen werden, für die BF einen Gewerbeschein zu bekommen?

Z: Ja, aber das kann ich erst, wenn sie Deutsch gelernt hat.

BFV: Was ist mit dem Deutschkurs im Flughafensozialdienst geworden?

Z: Ich habe vor, entweder privat oder eine Hilfsorganisation (Caritas) anzusprechen. Ich habe keine Zeit gehabt, mit dem Flughafensozialdienst zu sprechen. Ich glaube, die BF wird nächste Woche einen Deutschkurs beginnen.

Der Zeuge wird entlassen und verlässt den Verhandlungssaal.

...

Der im Saal anwesenden Sachverständigen wird die Möglichkeit eingeräumt, Fragen an die BF zu stellen.

SV [Sachverständige]: Wie lange waren Sie verheiratet, bevor Sie nach Delhi gegangen sind?

BF: Ca. zwei Monate.

SV: Wie haben Sie sich in Delhi gefühlt? Sind Sie bedroht worden?

BF: Ja, ich bin bedroht worden.

SV: Wie sind Sie bedroht worden?

BF: Das waren Leute von der Serve Sena, die haben mir vorgeworfen, dass eine Heirat zwischen zwei Kasten stattgefunden hätte, weil mein Mann ein Moslem gewesen sei.

SV: Wie stellt man sich so eine Bedrohung vor? Kommt da ein Mann oder zwei?

BF: Da sind immer ca. zehn bis 15 Leute gekommen und haben uns bedroht, dass sie uns töten würden.

SV: Wie funktioniert das, kommen dann 15 Leute in die Wohnung?

BF: In meinem Elternhaus waren das zehn bis 15 Leute, in Delhi waren es zwei bis vier.

SV: Wo haben Sie denn gewohnt, im Elternhaus oder bei Ihrem Mann?

BF: Ich meinte meine Schwiegereltern, sie waren für mich auch Eltern.

SV: Haben Sie in Österreich einen praktischen Arzt?

BF: Nein, ich habe keinen Arzt.

SV: Fühlen sie sich so gut, dass Sie keinen Arzt brauchen?

BF: Ich war nie beim Arzt, ich fühle mich gut.

SV: Schlafen Sie gut?

BF: Ja.

SV: Haben Sie ein eigenes Zimmer in der Lebensgemeinschaft?

BF: Wir haben zwei Zimmer, aber ich habe kein Einzelzimmer.

SV: Das heißt, Sie haben mit Ihrem Lebensgefährten ein gemeinsames Schlafzimmer?

BF: Ja.

SV: Nehmen Sie Medikamente irgendwelcher Art?

BF: Nein.

BFV an BF: Sie haben mir doch erzählt, dass Sie an Angstzuständen leiden?

BF: Manchmal habe ich Angst.

RI: Haben Sie da Panikattacken in der Nacht?

BF: Manchmal habe ich große Sorgen, wie es meinen Eltern in Indien geht, dann bekomme ich Angst und Schweißausbrüche.

Zur Sachverständigen (SV)

[...]

Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtssachverständiger beigegeben ist, wird die oben genannte Sachverständige durch den RI gemäß § 50 Abs. 4 AVG zur Sachverständigen für das gegenständliche Verfahren bestellt.

[...]

RI wird ein psychotherapeutisches Sachverständigengutachten in Auftrag geben. BFV ist damit einverstanden.

RI befragt BF, ob sie noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BFV, ob er noch etwas Ergänzendes vorbringen will; dies wird verneint.

RI befragt BF, ob sie D gut verstanden habe; dies wird bejaht.

[...]"

Das BFA beantragte schriftlich die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde.

1.13. Mit Schreiben vom 17.11.2015 ersuchte das erkennende Gericht die in Punkt 1.12. genannte, der Verhandlung beiwohnende Sachverständige, die dabei auch Fragen an die BF gestellt hatte, um die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens mit folgendem Text:

"Entsprechend dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2015 wird um Erstellung eines Sachverständigengutachtens zu folgender Frage ersucht:

Ergeben sich aufgrund Ihres Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015, der Sie beigewohnt haben und in der Sie auch Fragen an die Asylwerberin (AW) gestellt haben, unter Berücksichtigung der Ihnen übermittelten Unterlagen (Verhandlungsschrift des BVwG vom 16.11.2015 sowie Bescheid des BFA vom 10.04.2015, beinhaltend die wesentlichen Inhalte der Erstbefragung der AW am 10.09.2012 und ihrer Einvernahmen vor dem Bundesamt vom 28.11.2012 und 13.03.2015) Hinweise darauf, dass bei der AW eine psychische Störung (etwa eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine Anpassungsstörung) vorliegt?"

1.14. Die angeführte Sachverständige erstattete mit 24.11.2015 das in Auftrag gegebene Gutachten, das als Fazit auswies:

"Aus gutachterlicher Sicht ergeben sich aus Aktenstudium und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung, etwa eine Anpassungsstörung oder posttraumatische Belastungsstörung. Desweiteren ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung wie etwa aus dem Symptomenkreis der wahnhaften Störung."

Die BF sei adrett in ihrer Tracht gekleidet zur Verhandlung erschienen und wirke sehr ruhig. Fragen beantworte sie inhaltlich logisch und verständlich. Angaben über die Art der Bedrohung könne sie in keiner Weise geben. Sie sei vage geblieben, es seien Männer gekommen und hätten sie und ihren Mann bedroht. Sie könne keine Angaben darüber machen, wie diese Bedrohung konkret ausgesehen bzw. stattgefunden habe.

Aus den übermittelten Inhalten könne nicht schlüssig auf eine außergewöhnliche Belastung katastrophalen Ausmaßes geschlossen werden, die zu einer schweren psychischen Störung geführt haben könnte. Die BF wirke sehr ruhig und nicht desorientiert. Ihren Aussagen gemäß fühle sie sich gut und gesund, nehme keine Medikamente, benötige diese auch nicht und schlafe gut. Sei zeige keine Anzeichen einer Schreckhaftigkeit, Hypervigilanz oder erhöhten Reizbarkeit. Sie könne der Befragung folgen und Fragen ausreichend beantworten. Fragen, ob sie unter einer Panikstörung leide, weise sie vehement entrüstet zurück.

1.15. Dieses Gutachten wurde der BF zu Handen ihres Vertreters zur Kenntnis übermittelt. Sie gab dazu keine Stellungnahme ab.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 10.09.2012 und der Einvernahmen vor dem Bundesamt am 28.11.2012 und (im fortgesetzten Verfahren nach Aufhebung des ersten Bescheides des BAA vom 10.01.2013) am 13.03.2015, den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 10.04.2015 sowie die gegenständliche Beschwerde vom 26.04.2015

  • Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat der BF im erstbehördlichen Verfahren (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien, Aktenseiten 427 bis 535)

  • Einvernahme der BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 16.11.2015

  • Einsichtnahme in die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom BVwG ins Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 25.08.2014)

  • Einsichtnahme in das vom BVwG in Auftrag gegebene psychotherapeutische Gutachten betreffend die BF vom 24.11.2015.

Die BF hat keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege für ihr Fluchtvorbringen oder ihre angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Die nachfolgenden Feststellungen gründen sich auf die unter Punkt 2. erwähnten Beweismittel.

3.1. Zur Person der BF:

3.1.1. Die BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indische Staatsangehörige, gehört der Volksgruppe der Punjabi, Ravi-Dasi, und der Kaste der Chamar an und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Hindus.

Weder aus dem Vorbringen der BF noch nach dem - negativen - Ergebnis einer Nachschau im EURODAC ist eine Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates für das Asylverfahren der BF erkennbar.

3.1.2. Die BF ist nach eigenen Angaben in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Sie war nicht politisch aktiv und hatte auch sonst keine über das Antragsvorbringen hinausgehenden Probleme in ihrem Herkunftsstaat.

3.1.3. Asylrelevante Gründe der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates konnten von dieser nicht glaubhaft gemacht werden. Es konnte von der BF auch nicht glaubhaft vermittelt werden, dass sie im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.

3.1.4. Die BF hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle ihrer Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund ihrer individuellen Situation (mangelndes soziales Netz, Familie, Gesundheit) im Zusammenhang mit der Lage in ihrer Herkunftsregion ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK), droht, und ist dies auch nicht von Amts wegen hervorgekommen.

Die BF ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand erheblich beeinträchtigt wäre, hat die BF im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonstwie bekannt geworden. Laut dem eingeholten psychotherapeutischen Gutachten vom 24.11.2015 ist bei der BF keine psychische Störung erkennbar.

Es ist daher anzunehmen, dass die BF im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Darüber hinaus kann sie auf die Unterstützung der Familie, die sie bereits vor ihrer Ausreise unterstützt hat, zählen.

Im Herkunftsstaat der BF besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst unterhaltsfähige Menschen. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF.

3.1.5. Es besteht kein reales Risiko, dass die BF im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird.

3.1.6. Der BF steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Selbst bei Wahrunterstellung, dass die BF von einer Gruppe verfolgt würde, die ihre angebliche Ehe mit einem Mann anderen Glaubens und anderer Kaste nicht billigen würde, ist nicht nachvollziehbar, warum sich die BF nicht einer solchen Verfolgung im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative dauerhaft entziehen hätte können. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage. Zumal die BF nicht angegeben hat, dass gegen sie ein Haftbefehl vorliege, ist davon auszugehen, dass sie nicht auf der landesweiten Fahndungsliste der Polizei zu finden ist.

Selbst wenn der BF Verfolgung durch Private drohen würde, wäre sie in der Lage, innerhalb Indiens vor dieser Verfolgung zu fliehen. Dies ergibt sich aus der einheitlichen Berichtslage und aus dem Umstand, dass sie nicht von der Polizei gesucht wird, sodass sie jedenfalls unbehelligt einreisen könnte.

Die Polizei ist mangels Meldewesens und Ausweispflicht nicht in der Lage, eine Person, die in Indien verzieht, zu finden, wenn es sich nicht um einen landesweit gesuchten Kriminellen handelt. Die Fahndung nach Menschen wird durch das Fehlen eines obligatorischen indienweiten Meldesystems und durch das Fehlen einer Ausweispflicht erheblich erschwert. Umso weniger besteht eine reale Gefahr, dass eine Privatperson ihren indienweit verzogenen Feind finden kann.

Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil (selbst) im Falle von Verfolgung oder strafrechtlicher Verfolgung, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss, und je nachdem, wie die individuellen Fähigkeiten wie z.B. Sprache, Kenntnisse und die körperliche Verfassung sind.

Die Identifizierungsbehörde Indiens wurde eingerichtet, um die rechtliche und technische Infrastruktur zu schaffen, die notwendig ist, um allen indischen Einwohnern Identitätsnummern (UID) auszustellen. Das neue System wird Aadhaar genannt. Damit sollen gefälschte und doppelte Identitäten ausgeschlossen werden. Das neue Identitätssystem wird mit Fotos, demographischen und biometrischen Details verbunden und ermöglicht dem Träger, sich selbst auszuweisen und überall in Indien Zugang zu Dienstleistungen und Beihilfen zu erhalten. Der Erhalt einer UID geschieht auf freiwilliger Basis, es gibt keine rechtlichen Anforderungen zum Registrieren.

(UK Border Agency - Home Office: Country of Origin Information Report; India, 30.03.2012 / Unique Identification Authority of India: Unique identification project - Background, http://uidai.gov.in/index.php?option=com_contentview=articleid=141Itemid=164, Zugriff 09.07.2012)

Da die BF, sie ist im erwerbsfähigen Alter, bei guter Gesundheit und arbeitsfähig, in Indien jedenfalls ein Fortkommen hat, ist es ihr auch zumutbar, einer allfälligen Verfolgung durch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- bzw. Schutzalternative zu entgehen.

3.1.7. Der BF steht in Österreich kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylrechtes zu, und sie hatte niemals ein anderes als das vorübergehende Aufenthaltsrecht als Asylwerberin in Österreich.

Die BF hat keine hinsichtlich Art. 8 EMRK relevanten Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich. Allfällige freundschaftliche Beziehungen in Österreich sind erst zu einem Zeitpunkt entstanden, an dem sich die BF ihrer unsicheren aufenthaltsrechtlichen Stellung bewusst sein musste.

Die BF besucht in Österreich keine Kurse oder Schulen und geht auch sonst keinen sozialen, kulturellen oder sportlichen Aktivitäten nach. Sie kann kaum Deutsch. Sie wohnt bei einem in Österreich aufenthaltsberechtigten indischen Staatsangehörigen, den sie hier in Österreich kennengelernt hat, und führt seinen Haushalt. Einer erlaubten regelmäßigen Erwerbstätigkeit geht sie nicht nach.

Die BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Das Vorliegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen ist nicht bekannt. Die BF ist illegal in das Bundesgebiet eingereist.

Eine Integration der BF in Österreich in besonderem Ausmaß liegt nicht vor.

3.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF:

3.2.1. Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen und in Punkt 2. dieses Erkenntnisses angeführten Feststellungen zur Lage in Indien decken sich mit dem Amtswissen des BVwG und werden gemeinsam mit den aktuellen, oben unter Punkt 2. angeführten Feststellungen, die in der mündlichen Verhandlung am 16.11.2015 den Parteien zur Kenntnis gebracht wurden, im Folgenden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.

Die staatlichen Organe sind hinsichtlich der Verfolgung durch Privatpersonen schutzwillig und schutzfähig. Dies ergibt sich aus den Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF. Auch in den Einvernahmen ist kein Hinweis ersichtlich, dass die indischen Behörden nicht in der Lage oder nicht gewillt gewesen wären, Übergriffe gegen die BF zu verhindern oder abzustellen. Die bloße allgemeine Unterstellung allein reicht nicht aus.

Auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der BF steht fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt. Dass die BF einem diesbezüglich real bestehenden Risiko unterliegen würde, hat sich jedoch auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht ergeben und wurde von der BF auch nicht behauptet.

3.2.2. Zur allgemeinen Lage in Indien bzw. im Bundesstaat Punjab sowie zur Lage betreffend Frauen (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA vom 25.08.2014):

Überblick über die politische Lage:

Indien ist mit 1,2 Milliarden Einwohnern die bevölkerungsreichste parlamentarische Demokratie der Welt. Es ist laut Verfassung eine säkulare, demokratische und föderale Republik. Indien hat 28 Bundesstaaten und sechs sog. Unionsterritorien. Die Hauptstadt Neu-Delhi hat einen besonderen Rechtsstatus. Die Zentralregierung hat deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten und kann im Fall interner Probleme einen Bundesstaat für einen begrenzten Zeitraum unter direkte zentralstaatliche Verwaltung stellen. Seit Juli 2012 ist Präsident Pranab Kumar Mukherjee indisches Staatsoberhaupt. Das Amt bringt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich, im Krisenfall verfügt der Präsident aber über weitreichende Befugnisse. Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Indien hat zudem eine lebendige Zivilgesellschaft, die mit vielfältigen Initiativen an der Gestaltung der Politik mitwirkt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Nach den Wahlen zur Lok Sabha (Unterhaus des Parlaments) im April/Mai 2009 konnte unter Führung der Kongress-Partei gemeinsam mit sechs anderen Parteien sowie fünf Abgeordneten von Kleinstparteien die Koalitionsregierung der United Progressive Alliance (UPA) fortgeführt werden. Aktuell verfügt die Regierungskoalition nach Koalitionsaustritt zweier Regionalparteien nicht mehr über eine parlamentarische Mehrheit, wird aber von mehreren Parteien außerhalb der Koalition unterstützt. Die Legislaturperiode dauert noch bis zum Frühjahr 2014 (fünf Jahre). Regierungschef in zweiter Amtszeit ist der Wirtschaftsfachmann und "Vater" der zu Beginn der 90er Jahre angestoßenen wirtschaftlichen Öffnung Indiens, Dr. Manmohan Singh. Die Vorsitzende der Kongress-Partei Sonia Gandhi (Schwiegertochter Indira Gandhis und Witwe Rajiv Gandhis, die beide als Premierminister im Amt ermordet wurden) nimmt als Vorsitzende der United Progressive Alliance großen Einfluss auf die Gestaltung der Regierungspolitik. Sonia Gandhi ist gleichzeitig Vorsitzende des "National Advisory Councils", ein aus 15 Vertretern der Zivilgesellschaft bestehendes unabhängiges Beratergremium, welches dem Premierminister Vorschläge unterbreiten kann. Sonia Gandhis Sohn Rahul Gandhi wurde im Januar 2013 zum stellvertretenden Vorsitzenden der Kongresspartei gewählt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern ("inclusive growth"). Sie hat sich einer Politik zugunsten der "einfachen Menschen" verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und beruflichen Bildung sowie die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Als weitere drängende Probleme wurden insbesondere die Inflation der Nahrungsmittelpreise (rund 10%) sowie die Bekämpfung der Mangelernährung identifiziert. Auf der Grundlage eines im September 2013 im indischen Parlament verabschiedeten Gesetzes zur Ernährungssicherung sollen künftig rund zwei Drittel der indischen Bevölkerung ein Recht auf subventioniertes Getreidebekommen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", November 2013)

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Die Verfassungs- und Rechtsordnung enthalten Garantien für die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Umsetzung dieser Verfassungsziele ist nicht in vollem Umfang gewährleistet.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Die Menschenrechtslage ist in Indien regional sehr unterschiedlich. Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, wo es interne Konflikte gibt, besonders in Jammu und Kaschmir und im Nordosten, teilweise sehr schlecht. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen.

(BICC - Bonn International Centre for Conversion (Marc von Boemcken): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderportrait Indien, 12.2012)

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen:

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

  • Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

  • Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

  • Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; der Beitritt zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten und zum Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie erfolgte 2005)

  • Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

  • Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Punjab:

Die politische Lage im Punjab ist gegenwärtig stabil. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 90er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. In den letzten Jahren gab es nur noch vereinzelte Opfer terroristischer Aktivitäten. Nach den Wahlen im Frühjahr 2012 siegte die lokale Partei Shiromani Akali Dal mit der BJP im Schlepptau.

(Mag. Brüser, Allgemeines Gutachten zur innerstaatlichen Fluchtalternative, vom Juli 2011, Seite 8; Junge Welt, Resultate indischer Regionalwahlen ohne Einfluss auf Regierungskoalition, vom 07.03.2012)

Justiz:

Die Gerichte führen Strafprozesse in richterlicher Unabhängigkeit. Eine generell diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich nicht feststellen, allerdings sind vor allem die unteren Instanzen nicht frei von Korruption. Der Chief Justice rief im November 2011 dazu auf, korrupte Richter tatsächlich mit Namen und Fakten publik zu machen und strafrechtlich zu verfolgen. In der Verfassung verankerte rechtsstaatliche Garantien (z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, Art. 21) werden durch eine Reihe von Sicherheitsgesetzen eingeschränkt. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 nochmals verschärft; u.a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Sehr problematisch ist die häufig sehr lange Verfahrensdauer, v.a. da die Gerichte überlastet sind. Die Regeldauer eines Strafverfahrens (von der Anklage bis zum Urteil) beträgt ca. vier Jahre; in einigen Fällen dauern Verfahren bis zu zehn Jahren. Auch der Zeugenschutz ist mangelhaft. Dies führt dazu, dass Zeugen vor Gericht häufig nicht frei aussagen, da sie bestochen oder bedroht worden sind. Da die Richter alle sechs Monate rotieren, ist es üblich, rechtlich anspruchsvollere Fälle oder solche mit sehr komplexen Sachverhalten für den Nachfolger auf Wiedervorlage zu legen.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Sicherheitsbehörden:

Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Auch das Militär kann im Inland tätig werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die zivile Kontrolle des Militärapparats wurde allerdings nie in Frage gestellt. Daneben bestehen zum Großteil dem Innenministerium unterstehende paramilitärische Einheiten, wie z.B. die Zentralen Reservepolizeikräfte ("Central Reserve Police Force"), die zum Schutz wichtiger Behörden und Einrichtungen gebildete zentrale Sicherheitspolizei ("Central Industrial Security Force") die Grenzsicherheitskräfte ("Border Security Force") und die v.a. an der indo-chinesischen Grenze stationierte "Indo-Tibetan Border Police". Die Grenzspezialkräfte ("Special Frontier Force)" unterstehen jedoch dem Büro des Premierministers, die Eisenbahnschutzkräfte ("Railway Protection Force") dem Eisenbahnministerium. Die sog. Grenzsicherheitskräfte sichern u.a. die indisch-pakistanische Grenze in Jammu und Kaschmir sowie die Grenzen zu Bangladesch und Myanmar. Sie werden darüber hinaus zur Gewährleistung der inneren Sicherheit und zur Bekämpfung Aufständischer sowie bei gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen religiösen Gruppen eingesetzt. Die sog. Grenzspezialkräfte sind eine Eliteeinheit, die an sensiblen Abschnitten der Grenze zu China eingesetzt werden. Auch für das Handeln der Geheimdienste, das sog. Aufklärungsbüro ("Intelligence Bureau" - Inlandsgeheimdienst) und den Forschungs- und Analyseflügel ("Research and Analysis Wing" - Auslandsgeheimdienst), bestehen gesetzliche Grundlagen. Für den Einsatz von Streitkräften - vor allem von Landstreitkräften - in Unruhegebieten und gegen Terroristen wird als Rechtsgrundlage der "Armed Forces Special Powers Act" (AFSPA) herangezogen. Der AFSPA gibt den Streitkräften weitgehende Befugnisse zum Gebrauch tödlicher Gewalt, zu Festnahmen ohne Haftbefehl und Durchsuchungen ohne Durchsuchungsbefehl. Bei ihren Aktionen genießen die Handelnden der Streitkräfte weitgehend Immunität vor Strafverfolgung. Der AFSPA kommt zur Anwendung, nachdem Regierungen der Bundesstaaten ihre Bundesstaaten oder nur Teile davon auf der Basis des "Disturbed Areas Act" zu "Unruhegebieten" erklären. Als Unruhegebiete sind zur Zeit der Bundesstaat Jammu und Kaschmir und die nordöstlichen Bundesstaaten Arunachal Pradesh, Assam, Meghalaya, Manipur, Mizoram, Nagaland und Tripura anerkannt.

Die Zunahme terroristischer Anschläge in indischen Städten in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore) und insbesondere die verheerenden Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter massiven Druck gesetzt, bei der Terrorismusbekämpfung hart vorzugehen. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt. Die Anschläge von Mumbai haben allerdings zu Gesetzesänderungen geführt. So wurde eine Nationale Ermittlungsagentur ("National Investigation Agency", NIA) zur Terrorismusbekämpfung nach Vorbild des US-amerikanischen FBI eingerichtet. Weiter wurde der "Unlawful Activities (Prevention) Act" (UAPA) verschärft. Die Änderungen beinhalten u.a. eine erweiterte Terrorismusdefinition und in Fällen mit Bezug zu Terrorismus die Ausweitung der Untersuchungshaft ohne Anklage von 90 auf 180 Tage und erleichterte Regeln für den Beweis der Täterschaft eines Angeklagten (die faktisch einer Beweislastumkehr nahekommen).

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seiten 7 und 8)

Grundversorgung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh- Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, problemlos ausgeglichen werden.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen der fortschrittlicheren Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten aus dem Ausland ist möglich. Indien selbst ist der weltweit größte Hersteller von Generika, Medikamente kosten einen Bruchteil der Preise in Europa.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Es gibt regierungsgestützte Vorhaben und Programme für die Gesundheit und Wohlfahrt der Bürger, die von der Zentralregierung durchgeführt werden. Diese Programme streben einen verbesserten Gesundheitszustand der Bevölkerung sowie niedrigere Erkrankungszahlen und Todesfälle durch Krankheiten an. Die regierungsgestützten Programme umfassen Immunisierungsaktionen, besonderen Umgang mit Epidemien, Pläne zur Ausrottung gefährlicher Krankheiten und zahlreiche Bildungs- und Trainingsprogramme. Die Nationale Ländliche Gesundheitsmission "NRHM" ist ein Regierungsvorhaben zur landesweiten Bereitstellung nützlicher medizinischer Dienstleistungen in den Haushalten ländlicher Regionen. Im Fokus stehen vor allem die 18 Staaten Arunachal Pradesh, Assam, Bihar, Chhattisgarh, Himachal Pradesh, Jharkhand, Jammu and Kashmir, Manipur, Mizoram, Meghalaya, Madhya Pradesh, Nagaland, Orissa, Rajasthan, Sikkim, Tripura, Uttarkhand und Uttar Pradesh.

Die Hauptanliegen der "NRHM" sind:

  • Senkung der Kinder- und Müttersterblichkeitsrate

  • Zugang zu öffentlichen Gesundheitsdiensten für jeden Bürger

  • Schutz und Kontrolle vor ansteckenden und nicht-ansteckenden Krankheiten

  • Bevölkerungskontrolle und Sicherung von Geschlechterbalance und ausgeglichener

Demographie

  • Förderung des gesunden Lebenswandels und alternativer Medizin durch AYUSH (Abteilung für Ayurveda, Yoga und Neuropathie - einem alternativen Gesundheitssystem in Indien).

Indiens Impfprogramm ist eines der weltgrößten im Hinblick auf die Menge der verwendeten Impfstoffe, die Anzahl der Impfempfänger, die Anzahl der organisierten Impfaktionen, sowie die abgedeckte geographische Fläche. Im Rahmen des Impfprogrammes werden Impfstoffe zum Schutz von Kindern und schwangeren Frauen vor sechs Erkrankungen benutzt: Tuberkulose, Diphterie, Pertussis, Polio, Masern und Tetanus. Eine Hepatitis-B-Impfung ist phasenweise ebenfalls im universellen Impfprogramm enthalten. In staatlichen Krankenhäusern, von denen einige zu den besten Krankenhäusern Indiens gehören, erfolgt die Behandlung zu Steuerzahlerkosten. Die privaten medizinischen Einrichtungen bieten hohe Qualitätsstandards zu hohen Kosten. Mit landesweit mehr als 50 Krankenhäusern ist "Apollo Hospitals" nach der indischen Regierung der größte Anbieter im Bereich der medizinischen Versorgung. Die Gesundheitskosten in Indien sind im Vergleich zu den entwickelten Teilen der Welt verhältnismäßig niedrig. Nachfolgend die Durchschnittskosten einiger Einrichtungen in US $: Knochenmarkstransplantation - $70.000, Lebertransplantation - $70.000, kardiologischer Eingriff - $10.000, orthopädischer Eingriff - $8.000, Katarakt-OP $1.250, Zahnimplantation - $800 etc. Die Primären Gesundheitseinrichtungen ("PHC") sind die Eckpfeiler der ländlichen Gesundheitsversorgung. Die Primären Gesundheitszentren und ihre nachgeordneten Stellen sollen die medizinischen Versorgungsbedürfnisse der Landbevölkerung gerecht werden. Jedes primäre Gesundheitszentrum ist für 100.000 Menschen zuständig und auf etwa 100 Dörfer verteilt. Die notwendige Ausstattung zur Verrichtung kleinerer operativer Eingriffe ist vorhanden. Auf der Gebietsebene besteht die Gesundheitsverwaltung aus einer Vielzahl von Bediensteten und Ärzten, die durchschnittlich 10-15 Krankenhäuser, 30-60 Primäre Gesundheitszentren und 300-400 nachgeordnete Zentren betreuen. Jeder Bezirk hat zudem ein Zivilkrankenhaus, um den Bedürfnissen der dortigen Bevölkerung zu begegnen.

Die "Accredited Social Health Activist" (ASHA) ist eine Gesundheitsaktivisten-Initiative innerhalb der Gemeinden. Sie soll die Wahrnehmung für das Thema Gesundheit und die sozialen Begleiterscheinungen schärfen, sowie die Gemeinde zu örtlicher Gesundheitsplanung anleiten, ebenso wie zum vermehrten Gebrauch von und der Verantwortung für die existierenden medizinischen Dienste, die von der Regierung bereitgestellt werden. Die ASHA- Initiative bietet auch ein Mindestpaket an Heilpflege an, wie es auf dieser Ebene angemessen und realisierbar ist. Außerdem sorgt sie für termingerechte Überweisungen. Die kostenlose Notrufnummer in Indien ist die 1-0-8. Die Notrufe werden vom GVK EMRI (GVK Emergency Management and Research Institute) entgegengenommen, dem einzigen professionellen Notruf Service Provider in Indien, der medizinische Notrufe und Notrufe für Polizei und Feuerwehr entgegennimmt.

Nur 10% der heutigen indischen Bevölkerung verfügen über einen Krankenversicherungsschutz. 75% der Ausgaben für medizinische Versorgung müssen noch immer von Konsumenten selbst finanziert werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass dieser Industriezweig infolge des Markteintritts zahlreicher Privatinvestoren, in den nächsten Jahren enorm wachsen wird. 17 Versicherungsgesellschaften und drei Krankenversicherungsunternehmen bieten derzeit Krankenversicherungen an. In Anbetracht der wachsenden Arzneimittelanwendungen und Gesundheitskosten steigt die Versicherungssummengrenze von 500.000 Rs. stetig an, so dass viele Unternehmen Policen in Höhe von 100.000 Rs. ausstellen. Max, Apollo Munich und Fortis sind die drei größten Gesellschaften. Royal Sundaram, Bharati AXA, ICICI Lombard etc. bieten Krankenversicherungen in Indien an.

(BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Indien, vom August 2013, Seiten 5 ff)

Frauen:

Die Verfassung sieht die uneingeschränkte Gleichstellung von Frauen und Männern vor. Zahlreiche Gesetze versuchen, diesem Grundsatz Geltung zu verschaffen (AA 03.03.2014). Die indische Verfassung hat eine explizite Klausel in Art. 4, welche Diskriminierung am Arbeitsplatz, und aus bestimmten Gründen, einschließlich des Geschlechts, verbietet; abgesehen davon gibt es besondere Bestimmungen für Frauen und Kinder (UNFPA 8.2013). Auch verbietet das Gesetz Diskriminierung auf Basis von Rasse, Geschlecht, Invalidität, Sprache, Geburtsort, Kaste oder sozialen Status. Die Regierung arbeitete mit unterschiedlichem Erfolg an der Forcierung dieser Bestimmungen (USDOS 27.02.2014).

Der Staat fördert Frauen durch besondere Programme. Seit 1947 haben Frauen in der indischen Politik immer wieder eine entscheidende Rolle gespielt. Indira Gandhi und ihre Schwiegertochter Sonia Gandhi haben das Land und seine wichtigste politische Partei, den "Kongress", jahrelang geführt. Lediglich rund 10% der Mitglieder beider Parlamentskammern sind Frauen. Anders sieht es auf kommunaler Ebene aus. Dort sind nach Einführung einer gesetzlichen Quotenregelung derzeit 37% der Mitglieder in dörflichen Räten Frauen. Die Quote wurde inzwischen auf 50% heraufgesetzt. Es gibt weithin respektierte Unternehmensführerinnen. In zahlreichen NGOs erheben Frauen ihre Stimme, die in zahlreichen Gruppen organisierte Frauenbewegung genießt hohes Ansehen. Insgesamt aber sind Frauen in Politik und Wirtschaft erheblich unterrepräsentiert. Frauen und Mädchen werden gesellschaftlich weiterhin gegenüber Männern benachteiligt (AA 03.03.2014).

Indien ist eine männerzentrierte Gesellschaft. Die soziale Kluft ist groß, vor allem in den Städten. In Neu Delhi oder Mumbai treffen ungebildete Landbewohner auf moderne Frauen, die ihr eigenes Geld verdienen. Eine Werteordnung wird auf den Kopf gestellt. Buben und Männer werden - auch in vielen gebildeten und wohlhabenden Familien - immer noch bevorzugt. Nicht zuletzt zeigt sich das am Männerüberschuss am Land (RP 17.01.2014). Die Präferenz eines Sohnes, manifestiert sich sowohl in traditionellen, als auch in den gegenwärtigen Praktiken, wie zum Beispiel Geschlechterselektion, Kindestötung und Vernachlässigung von Mädchen im Bereich Nahrung, Gesundheitsleistungen und Bildung (UNFPA 8.2013).

Neben finanziellen Gründen wird auch die kulturelle symbolische Bedeutung eines Sohnes für die Familie sehr hoch angesehen. Gründe für die Ablehnung von Mädchen sind die herausgehobene Stellung des Stammhalters und das hohe Brautgeld, das für die Töchter im Heiratsfall aufzubringen ist. Die Höhe des Brautgeldes variiert dabei stark und ist u.a. auch abhängig von sozialer Stellung der Familien. Die pränatale Geschlechtsbestimmung ist zwar verboten, findet aber gleichwohl statt, vor allem in der Mittelschicht (AA 03.03.2014).

Gewalt gegen Frauen

Generell ist Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und trotz gesetzlicher Regelungen kein soziales Tabu. Sexuell motivierte Angriffe auf Frauen und sexuelle Belästigung gibt es häufig (AA 03.03.2014). Das Gesetz schützt Frauen vor einigen Formen häuslichen Missbrauches, darunter physischen, sexuellen, verbalem, emotionalem oder ökonomischem Missbrauch. Das Gesetz erkennt das Recht von Frauen an in einem gemeinsamen Haushalt mit dem Gatten oder Partner zu leben, solange der Streit anhält. Frauen können aber auch auf Kosten des Partners in anderen Unterkünften untergebracht werden. Obwohl das Gesetz auch das Recht auf Unterstützung durch die Polizei, rechtliche Hilfe, Schutzunterkünfte und Zugang zu medizinischer Hilfe vorsieht, bleibt häusliche Gewalt ein ernstes Problem. Fehlende Strafverfolgung und eine allgegenwärtige Korruption begrenzen die Effektivität des Gesetzes (USDOS 27.02.2014).

Die Anzahl polizeilich registrierter Fälle häuslicher Gewalt steigt drastisch und hat sich seit 2005 fast verdoppelt, dabei sind Familien auf dem Land bzw. mit geringem Bildungsniveau häufiger betroffen. Es ist davon auszugehen, dass der dramatische Anstieg der Zahlen vor allem einem geänderten Anzeigeverhalten geschuldet ist, Frauen schätzen die Situation als unverändert dramatisch ein. Jüngste Erhebungen verschiedener staatlicher wie nichtstaatlicher Quellen kommen zu dem Ergebnis, dass 35% der Frauen zwischen 15 und 49 Jahren Opfer entweder physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Das Gesetz zum Schutz der Frauen gegen häusliche Gewalt (Protection of Women From Domestic Violence Act, 2005) enthält keine Regelungen zur Strafverfolgung. Es soll die Ehefrau vor dem Verlust ihres in die Familie des Mannes eingebrachten Vermögens und vor dem Verstoß aus dem Familienhaushalt schützen. Die Polizei geht Anzeigen wegen häuslicher Gewalt mit Zurückhaltung nach. Es gibt einige Frauenhäuser, dazu NGOs, die hier aufklärerisch tätig sind (AA 03.03.2014).

Das Gesetz kriminalisiert Vergewaltigung - außer Vergewaltigung in der Ehe, wenn die Frau älter als 15 Jahre ist. Die Bestrafung reicht von einer Haftstrafe von zwei Jahren bis lebenslang. Oder einer Strafe von 20.418 Rupien ($ 333), oder beides. Laut den offiziellen Statistiken ist Vergewaltigung das am stärksten wachsende Verbrechen. Das NCRB (National Crime Records Bureau) berichtet von

24. 923 Vergewaltigungsfällen landesweit im Jahr 2012. Beobachter gehen davon aus, dass nur in wenigen Vergewaltigungsfällen auch Anzeige erstattet wird. Rechtsdurchsetzung und legale Möglichkeiten für Vergewaltigungsopfer waren inadäquat, überlastet und außerstande das Problem effizient anzugehen. Gesetzeshüter strebten manchmal eine Schlichtung von Vergewaltigungsopfer und dessen Vergewaltiger an, in manchen Fällen ermutigten sie das weibliche Opfer seinen Angreifer zu heiraten. Manchmal misshandelten Ärzte die Vergewaltigungsopfer, welche das Verbrechen angezeigt hatten, indem sie den "zwei-Finger-Test" durchführten, um über die sexuelle Vergangenheit des Opfers zu spekulieren. Das Oberste Gericht urteilte im Mai 2013, dass diese Praxis die Privatsphäre des Vergewaltigungsopfers verletzt und forderte die Regierung auf, bessere Alternativen zu finden (USDOS 27.02.2014).

Eine besonders brutale Gruppenvergewaltigung einer Studentin am 16.12.2012, an deren Folgen das Opfer am 30.12.2012 verstarb, löste eine Protestwelle und eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung aus. Wie bereits die Massenbewegung gegen Korruption wurden auch diese Proteste weitgehend von den jüngeren urbanen Mittelschichten Indiens getragen. Derartige spektakuläre Fälle, die breite öffentliche Diskussionen auslösen, gelten als Spitze des Eisbergs in Bezug auf Gewalt gegen Frauen in der indischen Gesellschaft (BICC 6.2014).

Von der Regierung wurde ein Komitee, bestehend aus drei Mitgliedern, gegründet, um legale Reformen einzubringen, um mit geschlechtsspezifischer Gewalt besser umgehen zu können (HRW 21.01.2014). Diese Verma-Kommission, die nach der Gruppenvergewaltigung im Dezember 2012 gegründet wurde, identifiziert Bereiche legislativer Reformen, um Verbrechen an Frauen zu thematisieren (USDOS 27.02.2014). Die Verma-Kommission legte am 23.01.2013 ihren Bericht mit Empfehlungen an die Regierung zur Verschärfung des Strafrechts und Sensibilisierung der Sicherheitskräfte vor (AA 03.03.2014). Basierend auf den Ergebnissen der Kommission, nahm das Parlament Gesetzesänderungen an, die neue und erweiterte Begriffe von Vergewaltigung und sexueller Gewalt beinhalteten, Säureangriffe kriminalisierten, das Recht auf medizinische Behandlung beinhalteten und ein neues Prozedere, um die Rechte invalider Frauen zu schützen, die sexuelle Misshandlungen erfuhren (HRW 21.01.2014).

Diese oben erwähnte Gruppenvergewaltigung hat in der indischen Öffentlichkeit eine breite Diskussion zum Thema der Frauenrechte, der Gewalt gegen Frauen und der sexuellen Selbstbestimmung ausgelöst. Dabei handelt es sich um keinen Einzelfall, täglich werden Frauen vergewaltigt, Tendenz bisher steigend (AA 03.03.2014). Als Reaktion auf das allgemeine Entsetzen verabschiedete das Parlament innerhalb weniger Monate ein verschärftes Gesetz gegen Vergewaltiger, was erstaunlich ist, weil ein solcher Vorgang für gewöhnlich Jahre dauert (FAZ 06.01.2014).

Die Empfehlungen der Verma-Kommission sind in Teilen in eine vom Präsidenten am 03.02.2013 in Kraft gesetzte und für sechs Monate gültige Rechtsverordnung eingeflossen (AA 03.03.2014). Das Unterhaus hat am 19. März, das Oberhaus am 21. März, die Criminal Law (Amendment) Bill verabschiedet und damit die Rechtsverordnung in ein reguläres Gesetz umgewandelt. In besonders schweren Fällen von Vergewaltigung (nachfolgende Todesfolge oder Koma) kann im Extremfall die Todesstrafe verhängt werden (AA 03.03.2014, vgl. auch: USDOS 27.02.2014, FAZ 6.01.2014). Ebenso dauerte es nur wenige Monate, bis die fünf Vergewaltiger verurteilt wurden, vier von ihnen zum Tode (FAZ 06.01.2014 vgl. USDOS 27.02.2014). Auch ein solcher Prozess dauert in Indien üblicherweise Jahre, wenn nicht Jahrzehnte (FAZ 06.01.2014).

Trotz dieser wichtigen Reformen, gibt es auch weiterhin Lücken. Zum Beispiel, das Gesetz sieht noch immer nicht adäquate legale Sanktionen für "Ehrenmorde", oder Opfer- und Zeugenschutz, vor. Im April 2013 erweiterte das Parlament den Anwendungsbereich der Todesstrafe für Vergewaltigung (HRW 21.01.2014). Nach dem neuen Gesetz wird der Tatbestand einer Vergewaltigung rascher, etwa schon bei versuchter Belästigung, festgestellt. Das hat zur Folge, dass sexuelle Vergehen am Arbeitsplatz, auch seitens der Vorgesetzten, leichter geahndet werden können. Vor allem Frauen aus höheren Gesellschaftsschichten wagen sich zwar inzwischen an die Öffentlichkeit zu treten und sexuelle Übergriffe anzuklagen. In der Unterklasse ist das Szenario dagegen dramatisch anders (FAZ 06.01.2014).

Nach einer Gruppenvergewaltigung an einer Journalistin im Mumbai, wurden Rufe nach besseren Sicherheitsmaßnahmen für Frauen im öffentlichen Bereich laut (HRW 21.01.2014). Im Jänner 2014 segnete das Kabinett in Delhi die Errichtung eines Mahila Suraksha Dal, eine Kommandoeinheit, die für die Sicherheit der Frauen in der Hauptstadt verantwortlich sein wird. Die Errichtung dieser Einheit war eins der Wahlversprechen der Aam Aadmi Partei (AAP). Diese Sicherheitseinheit für Frauen wird keine Polizeigewalt haben und die Regierung wird die finanziellen Kosten dieser Einheit übernehmen. Ein hochrangiges Komitee, bestehend aus dem Hauptsekretär, dem Generaldirektor (Home Guards) und dem Frauen- und Kinderentwicklungsdirektor, wurde gegründet und wird mit Mitte Februar anfangen Berichte zu schreiben. Die Aufgabenstellung dieses Komitees beinhaltet die Untersuchung der Anzahl der bestehenden Gerichte in der Stadt und die Empfehlung wie viele neue Gerichte notwendig sein werden um als spezielle Fast-Track-Gerichte zu funktionieren, um strafrechtliche Fälle zu verhandeln, die schlimme Verbrechen gegen Frauen beinhalten (The Indian Express 29.01.2014).

Laut dem Polizeibericht haben sich in Neu-Delhi die Fälle gemeldeter Vergewaltigungen im vergangenen Jahr verdoppelt, die Anzeigen wegen sexueller Belästigung verfünffacht. Das führt die Polizei allerdings auf die größere Bereitschaft bei Frauen zurück, Übergriffe nun zu melden. Mit Sicherheit ist eine erhöhte öffentliche Aufmerksamkeit gegenüber sexueller Gewalt erreicht worden. Während des gesamten Jahres 2013 wurde in Zeitungen und im Fernsehen fast täglich von neuen Vergewaltigungen berichtet, die Probleme von Frauen in der indischen Gesellschaft wurden zur Diskussion gestellt. Nicht wenige der bekanntgewordenen neuen sexuellen Übergriffe waren ebenso brutal wie der Fall, der am Anfang stand (FAZ 06.01.2014). Im Jahr 2013 wurden hunderte Vergewaltigungen landesweit angezeigt (HRW 21.01.2014). Zumeist fand dies kein Presseecho, die meisten Opfer gehören den unteren sozialen Schichten an und finden ohnehin kaum Gehör, auch nicht in der Polizeistation. Themen wie die Häufigkeit von Vergewaltigungen und sexueller Belästigung werden nun offen diskutiert. Die staatlichen Organe, besonders die Polizei, sind wegen Untätigkeit und eigener Übergriffe stark in die Kritik geraten. Die indische Regierung hat mit einer Reihe von Maßnahmen, wie der beabsichtigten vermehrten Einstellung von Frauen in den Polizeidienst, reagiert. Eher traditionell ausgerichtete Gruppen fordern dagegen eine stärkere Rückkehr zur Tradition in Kleidung und Auftreten (AA 03.03.2014).

Die Polizei im westlichen Bundesstaat Bengal hat 13 Männer in Verbindung mit einer - von einem Dorfältesten angeordneten - Gruppenvergewaltigung einer Frau festgenommen, da dieser Einwände gegen ihre Beziehung mit einem Mann hatte. Laut Vertretern war der vorsätzliche Angriff angetrieben durch die Beziehung einer Stammesfrau mit einem Nichtstammesmann aus einem naheliegenden Dorf (BBC 23.01.2014). Das besonders in den ländlichen Gebieten Nordindiens verbreitete System der Dorfräte, Khap Panchayats genannt, ist umstritten. Kritiker werfen den Räten vor, reaktionäre Moralvorstellungen zu vertreten und mit ihren Urteilen gegen die geltenden Gesetze zu verstoßen (salzburg24.at 24.01.2014).

Besonders Frauen, die benachteiligten Gruppen wie den registrierten Kasten und Stämmen angehören, haben oft unter sexueller Gewalt zu leiden. Im informellen Arbeitsmarkt sind sexuelle Übergriffe gegen Frauen an der Tagesordnung. Nicht selten wird eine Frau vergewaltigt, um den Ehemann zu demütigen (AA 03.03.2014). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niedriger Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 6.2014).

Ein Gericht in Neu Delhi bezeichnete vorehelichen Geschlechtsverkehr als unmoralisch. Ein Richter in Indien sagte, dass vorehelicher Sex "immoralisch" und gegen die Grundsätze jeder Religion verstoßen. Im Jahr 2010 lehnte das Supreme Court eine Anzahl von Fällen gegen einen Schauspielerin aus Tamil ab, die das Recht der Frauen zu vorehelichem Sex unterstützte. Das Gericht befürwortete das Recht unverheirateter Paare auf Zusammenleben. Vorehelicher Sex ist auch weiterhin ein Tabu in Indien. Voreheliche Beziehungen werden in der indischen Gesellschaft noch immer missbilligt (BBC 06.01.2014).

Menschenrechtsorganisationen gehen davon aus, dass es sich in den nordindischen Bundesstaaten Haryana und Punjab bei 10% aller Tötungen um sogenannte Ehrenmorde handelt, d.h. insbesondere die Ermordung von Frauen oder Mädchen, die sog. "schamlosen Verhaltens" aufgrund einer (sexuellen) Beziehung vor der Eheschließung bzw. Verbrechen in der Ehe verdächtigt werden. Dafür genügt allerdings schon ein Austausch "ungebührlicher SMS". Ehrenhändel werden oft auch in Form von Säureattentaten ausgetragen. Die Täter sind vorwiegend abgewiesene Bewerber oder verlassene Ehemänner und Lebenspartner. Da diese Taten nicht separat in der Kriminalstatistik Indiens geführt werden, liegen allerdings keine verlässlichen offiziellen Zahlen über entsprechende Anklagen bzw. Verurteilungen vor. Eine Strafverfolgung findet nur dann statt, wenn derartige Attacken der Polizei gemeldet werden. Dies unterbleibt häufig, Säureattentate werden mitunter als "Haushaltsunfälle" vertuscht (AA 03.03.2014).

Auch im Rahmen der Religionsausübung wird Gewalt gegen Frauen ausgeübt. Nach belastbaren Angaben von Human Rights Watch werden jährlich bis zu 15.000 meist noch sehr junge Mädchen, oft mit Dalit-Hintergrund, einem Tempel geweiht oder mit einer Gottheit "verheiratet" und de-facto zu einer ritualisierten Prostitution im Tempel gezwungen. Das UN Office on Drugs and Crimes (UNODC) kommt zu der Schätzung, dass ein großer Teil der etwa 5 Millionen vom Menschenhandel betroffenen Personen Frauen und Mädchen sind, die zur Prostitution gezwungen werden. Viele stammen aus dem Nordosten Indiens, aus Bangladesch und aus Nepal (AA 03.03.2014).

Die indische Regierung verkündete bei der Budgetansprache einen Fonds von 125 Millionen Britischen Pfund für Maßnahmen zur Stärkung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen am Land, die von sexueller Gewalt betroffen waren. Der Fonds wird nach der jungen Frau benannt, die nach einer Gruppenvergewaltigung starb (The Guardian 28.02.2013).

Gesundheit:

Der allgemeine Gesundheitszustand von Frauen ist schlechter als der von Männern. Die Blutarmut (Anämie), die in Indien ohnehin weit verbreitet ist, ist unter Frauen doppelt so häufig wie unter Männern. Die Müttersterblichkeit ist weiterhin extrem hoch (AA 03.03.2014).

Laut dem jährlichen Bericht des UNFPA (United Nations Population Fund) des Jahres 2013, lag die Müttersterblichkeitsrate im Jahr 2010 bei 200 Toten bei 100.000 Lebendgeburten (UNFPA 30.10.2013). Die Hauptfaktoren, welche die hohe Müttersterblichkeitsrate beeinflussen sind fehlende adäquate Nahrung, medizinische Versorgung und Sanitäranlagen. Die Weltbank schätzt, dass in 47% der Geburten Fachpersonal zugegen war, dass 75% der Frauen zumindest eine Vorgeburtsuntersuchung hatten und dass 50% mindestens vier Vorgeburtsuntersuchungen hatten (USDOS 27.02.2014).

Ein paar Bundesstaaten, wie zu Beispiel Tamil, Nadu, Maharashtra und Kerala haben schon die Millenium Development Goals (MDG), die Müttersterblichkeitsrate auf weniger als 109 Toten Müttern bei 100.000 Lebendgeburten zu senken, erreicht (IMS- Institute 6.2013).

Bildung:

Die Alphabetisierungsrate liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen von 2011 bei etwa 74.1% (65.5% der Frauen, 82,1% der Männer, Zensus). In knapp einem Drittel der Bezirke liegt die Alphabetisierungsrate der Frauen unter 50%. Allerdings ist ein positiver Trend bei der Bildung von Frauen zu verzeichnen. Entsprechend dem Jahresbericht des indischen Bildungsministeriums 2010/2011 betrug das Geschlechterverhältnis an Grundschulen 1:1 (Mädchen zu Jungen - im Vergleich lag es 2001 bei 0,83:1) sowie an weiterführenden Schulen 0,96:1 (2001: 0,77:1) (AA 03.03.2014).

Laut dem UNFPA Bericht des Jahres 2013 sind sowohl bei den Mädchen als auch bei den Burschen im Grundschulalter 99% angemeldet. Es liegen keine Zahlen für die sekundären Schulen vor (UNFAPA 30.10.2013).

Bei den Frauen in benachteiligten Gruppen (registrierte Kasten und Stämme, Ureinwohner) sind die Zahlen noch geringer. Frauen können seltener als Männer von der wirtschaftlichen Entwicklung profitieren. Sie haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, in leitenden Positionen sind sie die Ausnahme. Im formellen Sektor des Arbeitsmarktes sind lediglich 20,6% der Beschäftigten Frauen, der öffentliche Dienst schneidet noch schlechter ab. 59,3% (Stadt) und 39,8% (Land) der Frauen zwischen 15 und 64 kümmern sich ausschließlich um häusliche Aufgaben (National Sample Survey Report, NSSR-Bericht Nr. 515) (AA 03.03.2014).

Brautgeld:

Trotz des fast 50-jährigen gesetzlichen Verbots (Dowry Prohibition Act, 1961) ist das Brautgeld ein selbstverständlich von der Brautfamilie geleisteter und von der Bräutigamfamilie entgegengenommener finanzieller und materieller Transfer, häufig in der Höhe mehrerer Jahreseinkommen. Die öffentliche Berichterstattung deutet darauf hin, dass Mitgift durch Beleidigungen, Misshandlungen und Hausverweise deutlich nachdrücklicher als früher eingefordert wird. In extremen Fällen werden die betroffenen Frauen in den Selbstmord getrieben oder fallen einem Mitgiftmord zum Opfer, der als häuslicher Unfall, Verkehrsunfall, Selbstmord u.ä. getarnt wird. Die offiziellen Zahlen liegen für 2005 bei knapp 6.000 und für 2011 bei 8241 als "Dowry Deaths" offiziell registrierten Fällen; die Dunkelziffer wird erheblich höher geschätzt. In den ersten sieben Jahren einer Ehe muss die Polizei jeden Todesfall einer verheirateten Frau untersuchen, da eine gesetzliche Vermutung für einen Mitgiftmord besteht (Section 304b, Indian Penal Code). Die Täter können auf der Grundlage einer hierfür geschaffenen Strafnorm grundsätzlich zu langen Haftstrafen verurteilt werden (AA 03.03.2014).

Zwangsehen:

Bei der Beurteilung von Zwangshochzeiten ist angesichts der Grauzone zwischen arrangierter und erzwungener Ehe Vorsicht geboten. Arrangierte Ehen sind überwiegend auch bei städtisch und westlich geprägten Jugendlichen akzeptiert. In einem Land, in dem praktisch alle Ehen arrangiert werden, auch in der städtischen Mittel-/Oberschicht, ist eine "Love Marriage" ein gesellschaftliches Tabu und für die Paare ein sozialer Makel, der dazu führen kann, dass sie faktisch von (Teilen) der eigenen Familie nicht mehr akzeptiert werden. Inakzeptabler Zwang ist dann zu vermuten, wenn Minderjährige oder im westlichen Ausland aufgewachsene, sehr junge Inder, die sich dort eine andere Vorstellung von der Partnerwahl angeeignet haben könnten, mit von den Eltern ausgewählten Partnern im Heimatland verheiratet werden und wenn Alters- und Entwicklungsunterschiede zwischen den Eheleuten offensichtlich eine angemessene eheliche Partnerschaft schwer vorstellbar erscheinen lassen. Für die angemessene Partnerwahl wird ein großer Aufwand betrieben. Vor allem im Punjab und Haryana sind Ehen mit Ausländern nur zur Aufenthaltssicherung im Ausland akzeptiert. In Visumsverfahren kommen Scheinehen sehr häufig vor. Der Druck und der Einfluss der Familien in familienrechtlichen Angelegenheiten ist immens, sich den Entscheidungen der Eltern zu widersetzen ist äußerst unüblich. Im Zuge des immer stärker auseinanderklaffenden Zahlenverhältnisses zwischen den Geschlechtern zeichnet sich ein Trend zu Polyandrie (d.h. Vielmännerei) und der Anwerbung von Bräuten aus großer Entfernung an (AA 03.03.2014).

Das für Hindus geltende Erb- und Familienrecht wurde im Jahr 2005 von diskriminierenden Klauseln befreit, so dass verheirateten Töchtern und Söhnen die gleichen Erbanteile zustehen. In der Praxis wird diese Regelung aber nicht durchgehend beachtet. Sie ist insbesondere in der ländlichen Bevölkerung nicht bekannt bzw. nicht akzeptiert und wird somit de facto ignoriert. Witwen bleiben oft unversorgt. Es kommt vor, dass sie von der Familie des Mannes verstoßen werden, ohne in ihre Ursprungsfamilie zurückkehren zu können. Die erbrechtlichen Regelungen für Muslime sehen vor, dass die Erbanteile der Töchter grundsätzlich nur halb so groß sind wie die der Söhne. Die nach islamischem Recht gegebene Möglichkeit der Scheidung durch dreifache Lossagung (talaq) des Ehemanns von seiner Frau besteht ebenfalls fort. Bei familienrechtlichen Streitfällen vor örtlichen Gerichten werden Frauen oft gar nicht angehört, etwa weil die Verhandlung in einer Moschee stattfindet, zu der Frauen keinen Zutritt haben (AA 03.03.2014).

Laut Menschenrechtsorganisation ist die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung unter den Dawoodi Bohra Muslimen, einer Gemeinschaft im westlichen Teil des Landes, bekannt (USDOS 27.02.2014).

Innerstaatliche Fluchtalternativen/Rückkehr:

Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich in einem anderen Landesteil niederlassen. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, sodass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu-Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people).

(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 8.2011, Seite 25)

Im September 2010 wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden, armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen. Die Registrierung ist freiwillig. Derzeit ist noch nicht einzuschätzen, welche Daten zur Verfolgung gesuchter Personen genützt werden können. Bis Jänner 2013 wurden rund 300 Millionen Karten ausgegeben. Ziel ist, bis 2014 600 Millionen, also rund die Hälfte der Bevölkerung Indiens, zu erfassen. Um die Karte zu bekommen, werden Fingerabdrücke, Irisscan und die Personaldaten aufgenommen.

(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", vom 30.09.2010; Mag. Brüser, Ergänzung zum Gutachten vom Juli 2011, vom Februar 2012; e-mail Auskunft, ÖB-New Delhi, vom 07.02.2013)

In Indien gibt es kein Meldegesetz und somit keine zentrale Meldestelle.

(Österr. BMEIA, Meldewesen - Indien, vom 26.02.2014)

Nach Auffassung des Deutschen Auswärtigen Amtes steht es einer Person frei, bei der Rückkehr Aufenthalt in einer anderen Stadt zu nehmen. Da es in Indien kein zentrales Melde/Registrierungs- oder Passwesen gibt, ist es einem Polizeibeamten im Punjab nicht möglich, über Register oder Zentraldateien den Aufenthalt einer Person an einem ihm unbekannten Ort zu ermitteln.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Dresden, vom 03.05.2013)

Nach Auffassung des UK-Home Office können indische Staatsangehörige freiwillig in jeder beliebigen Region von Indien zu jeder Zeit zurückkehren, wenn sie freiwillig das Land (GB) verlassen, ausreisen, oder freiwillig nach Indien zurückkehren. (United Kingdom, Home Office, Oerational Guidance Note - India, vom Mai 2013, Seite 35)

Die Regierung besitzt weitgehend staatliche Gebietsgewalt; das staatliche Gewaltmonopol wird allerdings gebietsweise insbesondere von den "Naxaliten" zunehmend erfolgreich ausgehöhlt Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. Mit dem geplanten Datenverbundsystem für die zentralen Sicherheitsbehörden und die Unionsstaaten, Crime and Criminal Tracking Network System (CCTNS), soll künftig ein solcher Informationsaustausch auf allen Ebenen gewährleistet sein. Für 2012 war eine Anbindung von 15.000 Polizeistationen und 6.000 übergeordneten Stellen vorgesehen. Die Umsetzung des ambitionierten Vorhabens liegt jedoch weit hinter dem ursprünglichen Zeitplan.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

Behandlung nach Rückkehr:

Ein Asylantrag führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 03.03.2014, Seite

4. Beweiswürdigung:

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BAA bzw. des BFA, des Asylgerichtshofes und des BVwG.

4.1. Zur Person der BF und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

4.1.1. Die Feststellungen zur Identität der BF ergeben sich aus ihren Angaben vor dem Bundesamt, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der BF im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu ihrer Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den Lebensumständen der BF, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im Verfahren vor dem BAA bzw. dem BFA, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Punjabi und Hindi und die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Indiens.

Die BF hat zwar während des Verfahrens zu Namen und Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht, ihre Identität konnte jedoch - mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente oder anderer relevanter Bescheinigungsmittel - nicht abschließend geklärt werden.

Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesamt nicht seiner Ermittlungspflicht nachgekommen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die BF einerseits eine Mitwirkungspflicht gemäß § 15 AsylG trifft, und andererseits weitere Erhebungen weder seitens des BVwG im konkreten Fall als erheblich angesehen werden, noch von der BF als erheblich glaubhaft gemacht wurden.

Das Fluchtvorbringen der BF war in seiner Gesamtheit - wie noch auszuführen sein wird - nicht konkret oder glaubhaft genug, um die Notwendigkeit weiterer Erhebungen zu bedingen, in deren Zusammenhang oder zu deren Durchführung der korrekte Name der BF notwendig gewesen wäre. Zur Individualisierung im Verfahren war der vorgebrachte Name durchaus ausreichend.

4.1.2. Die Ausführungen zur Ausreise und zur Reiseroute der BF aus Indien per Flugzeug bis nach Wien stützen sich auf deren eigene Angaben. Eine weitere Überprüfung erübrigt sich, da die Angaben für das Fluchtvorbringen lediglich insofern relevant waren, als auch diese zeigen, dass die BF offenbar nicht gewillt oder imstande ist, am Verfahren hinreichend mitzuwirken und einen realen asylrelevanten Fluchtgrund nachvollziehbar und glaubhaft darzulegen.

4.1.3. Die Feststellungen zu den Gründen der BF für das Verlassen ihres Heimatstaates stützen sich auf die von der BF vor dem BAA bzw. dem BFA, in den Beschwerden und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG getroffenen Aussagen.

Als Fluchtgrund brachte die BF im Verfahren durchgängig vor, dass sie in Indien einen Mann geheiratet hätte - wenn auch in kleinem Kreis, da ihre Eltern nicht genug Geld gehabt hätten, die Hochzeit traditionell groß auszurichten. Da sie aber eine Hindu und ihr (pakistanischer) Mann ein Moslem sei und sie zudem verschiedenen Kasten angehört hätten (sie sei Ravi-Dasi, das ist eine Angehörige der untersten Kaste), hätte eine Gruppe, die gegen derartige Verbindungen sei, sie verfolgt und bedroht. Der Mann hätte schließlich beschlossen, dass sie fliehen, und sie seien zuerst nach Delhi gereist und dann per Flugzeug nach Wien-Schwechat geflogen. Dort hätte er sie ohne weitere Erklärung verlassen. Dann hätte sie einen in Wien aufenthaltsberechtigten Inder kennengelernt, der sie bei sich hätte wohnen und den Haushalt führen lassen und mit dem sie sich schließlich verliebt hätte.

Festzuhalten ist, dass die angegebenen Verfolgungsgründe weder bewiesen noch belegt worden sind. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der BF und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der BF hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG und die sonstige Mitwirkung der BF im Verfahren zu berücksichtigen.

Es obliegt der BF, die in ihrer Sphäre gelegenen Umstände seiner Flucht einigermaßen nachvollziehbar und genau zu schildern. Aus den Angaben der BF lässt sich jedoch keine lineare Handlung erkennen, die objektiv geeignet wäre, einen asylrelevanten Verfolgungsgrund zu verwirklichen.

Aus folgenden Gründen konnte eine solche Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

Schon die persönliche Glaubwürdigkeit der BF ist stark dadurch beeinträchtigt, dass sie keine hinreichend nachvollziehbaren Aussagen zu ihrer Person (Identität), zu ihrer Einreise sowie zu ihren Beweggründen gemacht hat. Sie machte diesbezüglich durchwegs vage und mehrfach unstimmige Angaben und hat auch in ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Österreich als Asylwerberin keinerlei Belege zu ihrer Identität vorgelegt (sie sich etwa von den nach ihren Angaben in Indien lebenden Eltern oder ihrem Bruder schicken lassen).

Die BF tätigte - wie schon vom Bundesamt zu Recht festgestellt wurde - vage und mehrfach unstimmige Angaben betreffend die Fluchtgründe und auch ihre persönlichen Verhältnisse. Sie hatte ausreichend Zeit und Gelegenheit, eventuelle Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel oder Belege vorzulegen. Sie wurde auch mehrmals zur umfassenden und detaillierten Schilderung ihrer Fluchtgründe und zur Vorlage entsprechender Unterlagen aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Die BF schilderte jedoch eine durchgehend vage und stark konstruiert wirkende Geschichte. Schon in ihren Aussagen zu ihrer angeblichen Verheiratung in Indien sowie zur angeblichen Verfolgung durch von ihr nicht näher spezifizierte Menschen hat sie mehrfach widersprüchliche Angaben gemacht (etwa hinsichtlich Orten, Zeiten, Zahlen anwesender Personen und anderes mehr), sodass diese derart dürftig blieb, dass man daraus kein konkretes, die BF persönlich betreffendes, zusammenhängendes und einigermaßen glaubhaftes Geschehen ableiten kann. Zur Frage, ob sie nun wirksam verheiratet sei oder nicht, machte sie etwa vor dem BVwG wiederholt widersprüchliche Angaben.

Sie beschränkte sich in ihren Aussagen weitgehend auf einige wenige "Eckpunkte" der Fluchtgeschichte, ohne über nähere Details der Vorgänge oder über Einzelheiten, deren Kenntnis bei tatsächlich erlebten Vorfällen geradezu vorausgesetzt werden kann, Auskunft geben zu können. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der aus Furcht um sein Leben sein Heimatland verlassen hat, versucht, von sich aus detailliert, umfangreich und lebensnah die ihm widerfahrenen Bedrohungssituationen zu schildern. Dies trifft allerdings nicht auf die BF zu, die trotz Nachfragens kaum - übereinstimmende - Einzelheiten anführte oder irgendein Vorkommnis näher schilderte. Die Schilderungen blieben unpersönlich und ließen erkennen, dass die BF keine Detailkenntnis hat.

Weiters noch abgesehen von der rechtlichen Würdigung dieses geschilderten Fluchtgrundes - der wohl auch im Falle der Wahrunterstellung auf Grundlage der vorliegenden Länderfeststellungen zu Indien nicht zur Anerkennung einer asylrelevanten Verfolgung hätte führen können - wurde die von der BF vorgetragene Geschichte noch vollends unglaubhaft durch ihr Vorbringen bezüglich des Verhaltens ihres angeblichen Mannes in Österreich.

Sie gab - und zwar noch nicht bei ihrer Erstbefragung, sondern erst bei ihrer ersten Einvernahme vor dem Bundesamt - an, er hätte sie in Österreich auf einem Bahnhof einfach ohne Erklärung verlassen und alle ihre Dokumente mit sich genommen.

Dieses angegebene Verhalten passt überhaupt nicht zu einem angeblich sie liebenden Ehemann, der sich die Mühe gemacht hätte, gemeinsam mit der BF per Flugzeug aus Indien zu fliehen, sondern viel eher zum Vorgehen eines Schleppers. Die BF hat dieses Vorbringen auch in keiner Weise näher erklärt oder belegt und wirkt es daher völlig fragwürdig und konstruiert. Im Falle, dass es wahr wäre, würde es den vorher angegebenen Fluchtgrund der Flucht aus Indien wegen einer Verbindung zwischen verschiedenen Religionen und Kasten auch nicht erklären, sondern umso unglaubwürdiger erscheinen lassen.

Der Vertreter der BF hat daher in seiner Beschwerde angedeutet - und hat sich diese Frage auch dem erkennenden Gericht gestellt - ob die BF vielleicht aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen selbst an diese Geschichte (des Verlassens durch ihren Ehemann) geglaubt hat, und hat daher eine Sachverständige mit der Erstattung eines psychotherapeutischen Gutachtens betreffend die BF beauftragt. Die Sachverständige hat zuvor der Verhandlung vor dem BVwG beigewohnt und auch der BF einige Fragen gestellt.

In ihrem Gutachten vom 24.11.2015 kam die Sachverständige jedoch zum Ergebnis, dass sich "aus Aktenstudium und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung, etwa eine Anpassungsstörung oder posttraumatische Belastungsstörung [ergäben]. Desweiteren ergeben sich auch keinerlei Hinweise auf eine psychische Störung wie etwa aus dem Symptomenkreis der wahnhaften Störung."

Dieses Sachverständigengutachten erscheint schlüssig und nachvollziehbar und deckt sich mit der Wahrnehmung der BF durch den erkennenden Richter in öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Die Fachkompetenz der BF wird durch ihre fachliche Ausbildung und Laufbahn unterstrichen. Das Gutachten wurde durch kein Vorbringen der BF in Frage gestellt. Die BF hat dazu auch keine Stellungnahme abgegeben. Dem Sachverständigengutachten war daher zu folgen.

Unter Beachtung der Aussagen der BF im Verfahren, ihres Verhaltens und Auftretens in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG und des genannten Gutachtens war daher das Vorbringen der BF als unglaubhaft zu beurteilen.

Dazu kommt, dass selbst bei Wahrunterstellung ihrer Angaben der BF die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Flucht- oder Schutzalternative möglich und zumutbar gewesen wäre.

Der Ermittlungspflicht der Behörde steht eine Mitwirkungspflicht des BF gegenüber. Der Verwaltungsgerichthof (VwGH) hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben erforderlich ist, dass der BF die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert, und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen und für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 11.11.1991, 91/12/0143, VwGH 13.04.1988, 86/01/0268). Der Antragsteller hat daher das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (u.a. VwGH 26.06.2997, 95/18/1291, VwGH 17.07.1997, 97/18/0336, VwGH 05.04.1995, 93/180289). Die Mitwirkungspflicht bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die BF wurde mehrmals aufgefordert, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Die Behörden stellten die für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, die von der BF in knapper Weise beantwortet wurden. Es ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen, und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend schildert, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt sei. Die knappen und mehrfach unstimmigen Angaben der BF waren jedoch nicht geeignet, eine derart schwere Verfolgung glaubhaft zu machen, die sie dazu getrieben habe, ihr Heimatland zu verlassen.

Die Behörde ist nicht dazu verpflichtet, derart mangelhafte und bereits als objektiv unglaubhaft einzustufende Angaben durch weitere Erhebungen zu überprüfen. Insgesamt war in Bezug auf die Fluchtgründe von bloßen Behauptungen auszugehen, sodass sich eine nähere Überprüfung dieser Angaben im Heimatland der BF somit erübrigte.

Die BF versucht offenbar, das für wirklich verfolgte Menschen so wichtige Institut des Asyls für ihre Zwecke zu gebrauchen und - in Umgehung der sonst geltenden aufenthaltsrechtlichen Vorschriften - zu einem Aufenthaltsrecht ins Österreich zu gelangen.

Das Verwaltungsverfahren im Asylverfahren sieht neben der allgemeinen Manuduktionspflicht des AVG (§ 13a leg. cit.) eine Reihe weiterer verfahrenssichernder Maßnahmen vor, um einerseits der Verpflichtung nach § 37 AVG nachhaltig Rechnung zu tragen, sowie andererseits um die in einem solchen Verfahren oft schwierigen Beweisfragen zu klären. Daher ist die erkennende Behörde auch auf die Verwertung allgemeiner Erfahrungssätze angewiesen. Die Bildung von solchen Erfahrungssätzen ist aber nicht nur zu Gunsten des Asylwerbers möglich, sondern sie können auch gegen ein Asylvorbringen sprechen.

Es entspricht der ständigen Judikatur des VwGH, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes bzw. Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen, oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).

Das Bundesamt hat die Schilderungen des BF und die auf detaillierte Nachfragen gegebenen Angaben zu ihrem Fluchtvorbringen in der Beweiswürdigung als vage, vielfach unplausibel und teilweise widersprüchlich beurteilt. Auch der von der BF in ihrer Einvernahme vor dem BVwG vermittelte persönliche Eindruck sowie ihre Antworten auf Fragen bestätigten diese Beurteilung.

In einer Gesamtschau der Angaben und des Verhaltens des BF im Verfahren ist zwar einzuräumen, dass die von der BF angegebene Lebenssituation in einigen Punkten nicht gänzlich unglaubwürdig erscheint. Die von ihr angegebene Gefahr der Verfolgung hat sie jedoch nicht in einer Weise glaubhaft machen können, dass sie konkret, individuell und aus Gründen, die Tatbestände in der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen würden (siehe hierzu auch die Ausführungen zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter Punkt 5.2.4.1.) - verfolgt würde oder dass für sie im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland die Gefahr einer Existenzgefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK und der zugehörigen Zusatzprotokolle bestünde.

Von weiteren Erhebungen im Herkunftsland konnte daher Abstand genommen werden. Da weitere Fluchtgründe weder behauptet wurden, noch von Amts wegen hervorgekommen sind, konnte eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht werden.

4.2. Zur Lage im Herkunftsstaat der BF

Die diesem Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen (siehe oben Punkt 3.2.) gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Indien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrunde gelegt sind, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem BVwG von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren diesbezüglich im Wesentlichen unverändert dar, wie sich das erkennende Gericht durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage (u.a. durch Einschau in aktuelle Berichte) versichert hat.

Die BF hat diese Feststellungen nicht substantiiert bestritten, sie blieben im Wesentlichen unbestritten.

5. Rechtliche Beurteilung:

5.1. Anzuwendendes Recht:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG in der geltenden Fassung samt jenen Normen, auf welche das AsylG verweist, anzuwenden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG, BGBl I. Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem BFA, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem BVwG gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG bleiben unberührt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das BVwG.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Übergangsbestimmung:

Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim BAA anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom BFA zu Ende zu führen.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 15 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.

Gemäß § 18 AsylG hat die Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

5.2. Rechtlich folgt daraus:

Zu Spruchteil A):

5.2.1. Die gegenständliche, zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 26.04.2015 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 29.04.2015 beim BVwG eingegangen. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

5.2.2. Das BVwG stellt weiters fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten rechtmäßig durchgeführt wurde, wenngleich kleinere Verfahrensmängel aufgefallen sind (so wurde etwa das gesamte Länderinformationsblatt mit weit über hundert Seiten in den Bescheid aufgenommen und nicht nur die für den gegenständliche Rechtssache relevanten Teile davon, was die leichte Nachvollziehbarkeit der angefochtenen Entscheidung beeinträchtigte).

Der BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahmen - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.

Die belangte Behörde befragte die BF in den Befragungen bzw. Einvernahmen insbesondere zu der von ihr behaupteten Gefahrensituation in Indien und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in Indien zu Grunde. Die BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.

5.2.3. Zur Beschwerde:

Der Beschwerde war nicht zu folgen, da das Fluchtvorbringen der BF in Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens als unglaubhaft zu bewerten war.

Da sich die in der Beschwerde angedeutete - und auch vom erkennenden Gericht in Erwägung gezogene - gesundheitliche Beeinträchtigung der BF (in psychischer Hinsicht) im Verfahren vor dem BVwG als nicht zutreffend herausgestellt hat, war der Beschwerde auch diesbezüglich kein Erfolg beschieden.

5.2.4. Zu den Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides:

5.2.4.1. Zu § 3 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Neufassung) verweist.

Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 25.01.2001, 2001/20/011; VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; VwGH 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; VwGH 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; VwGH 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; VwGH 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, 98/01/0370; VwGH 22.10.2002, 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, 98/01/0503 und 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, 98/20/0399; VwGH 03.05.2000, 99/01/0359).

5.2.4.1.1. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. z.B. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; VwGH 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, VwGH 29.03.2001, 2000/20/0539).

Für die BF besteht - wie sich bereits aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt und auch im gegenständlichen Erkenntnis in Punkt 3.1.6. festgestellt wird - die Möglichkeit, sich in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederzulassen, und es steht ihr daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen.

So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen.

Bei der Prüfung, ob eine inländische Fluchtalternative vorliegt, geht das BVwG - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben der BF zu ihren Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass es dabei eine Verfolgte mit dem Verfolgungsprofil der BF im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.

Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die von der BF angegebenen Fluchtgründe in jenen Bereichen, in denen sie eine Verfolgung der BF durch Private thematisieren, an sich nicht geeignet sind, die Gefahr einer Verfolgung im Sinne der GFK, die eine staatliche bzw. vom Staat geduldete Verfolgung voraussetzt, zu begründen. Der BF muss eine Furcht glaubhaft machen, welche wohlbegründet ist. Diese Furcht kann nur dann als wohlbegründet im Sinne der GFK angesehen werden, wenn die Verfolgung von der Staatsgewalt ausgeht, wenn die Verfolgung zwar nur von einem Teil der Bevölkerung ausgeübt, aber durch die Behörden und Regierung gebilligt wird oder wenn Behörden und Regierung außer Stande sind, die Verfolgten zu schützen (VwGH 19.09.1990, 90/01/0104).

5.2.4.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der BF, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte von der BF jedoch nicht glaubhaft gemacht werden. Das Verlassen des Herkunftsstaates aus persönlichen Gründen oder wegen der dort vorherrschenden prekären Lebensbedingungen stellt keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Da die BF die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die - aktuell drohende - Verfolgung durch eine namentlich genannte Gruppierung, die sich gegen Verbindungen zwischen Angehörigen verschiedener Religionen und Kasten wendet, nicht hat glaubhaft machen können bzw. eine individuelle Verfolgung nicht einmal konkret angegeben hat, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, nicht vor. Soweit sie eine Verfolgung durch Private behauptet, fehlt es überdies an einem ausreichenden Zusammenhang mit einem Konventionsgrund.

Wie schon unter in den Sachverhaltsfeststellungen samt Beweiswürdigung (siehe oben Punkte 3. und 4.) ausgeführt, haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im angefochtenen Bescheid führen würden.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

5.2.4.2. Zu § 8 AsylG (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; VwGH 25.01.2001, 2000/20/0438; VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; VwGH 13.11.2001, 2000/01/0453; VwGH 09.07.2002, 2001/01/0164; VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

Das BVwG hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der BF in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der VwGH hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Asylwerber das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.06.1997, 95/18/1291; VwGH 17.07.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF nicht in ihren Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder den relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder droht ihr im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten Rechte nach der EMRK. Eine solche Gefahr hat die BF weder glaubhaft gemacht, noch ist diese von Amts wegen hervorgekommen oder der Behörde bekannt. Selbiges gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Gesundheitliche Beeinträchtigung (Art. 3 EMRK):

Eine Verletzung des Art. 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vergleiche hierzu EGMR, U 02.05.1997, D v. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.05.2005, Ovidenko Iryna and Ivan v. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07, mwH). Der Schutzbereich des Art. 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird: Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu reichen. Dazu sei das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte im Fall Bensaid v. United Kingdom, dass auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung des Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vergleiche Putzer, Asylrecht, Leitfaden zum Asylgesetz 2005 [2. Auflage 2011] Rz 196, mwH).

Dass sie erhebliche gesundheitliche Probleme hätte, hat die BF im Verfahren weder angegeben, noch ist dies im Verfahren sonstwie hervorgekommen (siehe auch das eingeholte psychotherapeutische Sachverständigengutachten vom 24.11.2015).

Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten.

Wie schon unter Punkt 5.2.4.1. zu Spruchpunkt I. ausgeführt, haben sich im Verfahren keine Anhaltspunkte gefunden, die zu einem anderen Ergebnis als im erstbehördlichen Bescheid führen würden. Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

5.2.4.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):

Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG in der geltenden Fassung geführt.

§ 10 AsylG mit der Überschrift: "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" lautet:

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in der geltenden Fassung ist somit eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 des § 10 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

5.2.4.3.1. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Die BF befindet sich seit 08.09.2012 im Bundesgebiet, und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG liegen daher nicht vor, wobei dies auch weder im Verfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbar behauptet wurde.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ergangen.

Die BF ist als Staatsangehörige von Indien keine begünstigte Drittstaatsangehörige, und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

5.2.4.3.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV 2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des VwGH nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.03.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der VfGH (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der VfGH und der VwGH haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Die BF hat keine Verwandten oder sonstigen nahen Angehörigen in Österreich. Sie lebt zwar nach ihren Angaben im gemeinsamen Haushalt bei einem anderen indischen Staatsangehörigen, der in Österreich rechtmäßig auf Dauer aufhältig ist. Das Verfahren (inklusive Einvernahme dieses Mannes als Zeugen) hat jedoch nicht erbracht, dass die BF eine derart enge Beziehung zu diesem Mann hätte (so ist etwa keine Eheschließung unmittelbar beabsichtigt), dass ihre Abschiebung nach Indien einen unzulässigen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz ihres Familienlebens darstellen würde.

Es bestehen überdies noch familiäre Bindungen im Heimatland (Eltern, Bruder). Es ist daher davon auszugehen, dass es der BF ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten möglich sein wird, sich wieder im Heimatland zurechtzufinden und sich dort zu integrieren.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in der Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt, sozial integriert ist und schon zehn Jahre im Aufnahmestaat lebte.

5.2.4.3.3. Die Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet seit 08.09.2012 ist als relativ kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerberin rechtmäßig war. Dies musste der BF bewusst gewesen sein. Die BF übt in Österreich keine erlaubte Erwerbstätigkeit aus und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Weitere ausgeprägte private und persönliche Interessen hat die BF im Verfahren nicht dargetan und hat auch hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache weder angegeben noch belegt. Es ist davon auszugehen, dass im Falle des BF ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden ist. Die Schutzwürdigkeit ihres Privat- und Familienlebens in Österreich ist aufgrund des Umstandes, dass sie ihren Aufenthalt nur auf einen im Ergebnis nicht berechtigten Asylantrag gestützt hat, nur in geringem Maße gegeben. Im Hinblick auf den Umstand, dass die erwachsene BF den überwiegenden Teil ihres Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen, zumal dort ihre Familienangehörigen leben und die BF auch eine Sprache des Herkunftsstaates als Muttersprache beherrscht.

Der Umstand, dass die BF in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, da das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG nicht gegeben.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der EMRK verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung der BF in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den die Abweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit [Anmerkung: richtig] 14 Tagen festgelegt worden.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen war der BF nicht zu erteilen. Im Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, welche auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Aufenthaltsberechtigung aus den in § 57 AsylG angeführten Gründen hätten schließen lassen. Ferner sind auch keine Umstände bekannt, welchen zufolge gegenständlich von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG gesprochen werden könnte.

Im Gegenstande liegen familiäre Anknüpfungspunkte vor, da die BF laut ihrer Aussage in Lebensgemeinschaft mit einem in Österreich auf Dauer rechtmäßig aufenthaltsberechtigten indischen Staatsangehörigen lebt. Die BF hat jedoch nicht dargetan, dass diese Lebensgemeinschaft nicht erst zu einem Zeitpunkt eingegangen worden wäre, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz bereits mit dem erstbehördlichen Bescheid abgewiesen und ihr Beschwerdeverfahren anhängig gewesen wäre. Infolge dessen war der aufenthaltsrechtliche Status der BF zu diesem Zeitpunkt völlig ungewiss und konnte sie bei Eingehen der angegebenen Lebensgemeinschaft nicht davon ausgehen, auch bei negativem Ausgang ihres Asylverfahrens gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten weiterhin in Österreich leben zu können. Unter Berücksichtigung der Regelungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), die eine Inlandsantragstellung (vgl. § 21 NAG) im Fall einer illegalen Einreise nicht vorsehen, darf ein unrechtmäßig eingereister Asylwerber selbst bei Eingehen einer Ehe während des laufenden Asylverfahrens nicht auf eine Perpetuierung seines (rechtmäßigen) Aufenthaltes vertrauen (...) [vgl. Schrefler-König-Gruber, Kommentar zum Asylrecht]. Dies bestätigte auch der EGMR mit seinem Urteil vom 31.07.2008-265/97 (Omoregie) zu Art. 8 EMRK, wonach für den Fall, dass ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des ausländerrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst war, eine Ausreiseaufforderung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeutet.

Daher war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG sowie §§ 52 und 55 FPG, in der jeweils geltenden Fassung, als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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