W185 2111828-1•BVwG W185 2111828-1
W185 2111828-1Tribunal Administrativo Federal19 de fev. de 2016
Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel, österreichische<br/>Vertretungsbehörde, Parteiengehör, Vorhalt, Vorlageantrag
W185 2111828-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 07.05.2015, Zl KONS/0811/2015, aufgrund des Vorlageantrags von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 03.03.2015, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 24a Abs. 4 FPG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht
zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Pakistan, stellte am 19.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad (im folgenden ÖB Islamabad) einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D (Jobseeker-Visum).
Beantragt wurde ein Visum für mehrfache Einreise für eine Aufenthaltsdauer von 180 Tagen zum Zweck der Arbeitssuche. Als geplantes Ankunftsdatum wurde der 02.04.2015, als geplantes Ausreisedatum der 28.09.2015 angegeben. Als derzeitiger Arbeitgeber wurde angegeben: XXXX; derzeitige berufliche Tätigkeit:
Pharmaceuticals Manufacturing. Als Einlader wurde angegeben: XXXX. Die Reise- und Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Beschwerdeführer selbst getragen werden. Als Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts würde Bargeld dienen (entsprechendes Kästchen angekreuzt).
Dem Antrag auf Erteilung des Visums angeschlossen waren u.a. folgende Dokumente (datiert mit 18.12.2014):
Am 08.01.2015 übermittelte die ÖB Islamabad die Unterlagen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice (AMS Wien) zur Überprüfung.
Am 23.02.2015 übermittelte das AMS Wien die (negative) Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker-Visums an die ÖB Islamabad. Die Überprüfung durch das AMS habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte von 25 ergeben (Anm: 10 Punkte für Sprachkenntnisse, 15 Punkte für das Alter); die erforderliche Mindestpunkteanzahl beträgt 70 Punkte.
Am 24.02.2015, dem Beschwerdeführer übermittelt mit E-Mail vom 26.02.2015, erging seitens der ÖB Islamabad folgende Aufforderung zur Stellungnahme:
[...].
Sie haben am 19.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie C eingebracht.
Eine Prüfung hat ergeben, dass im Grunde der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (EU Visakodex) folgende Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie dies von Ihnen beantragt wurde, bestehen:
Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die Belege entsprechen dem angegebenen Zweck nicht.
Nähere Begründung: Das Arbeitsmarktservice (AMS) Wien hat mitgeteilt, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt sind. [....].
Mit E-Mail, datiert mit 26.02.2015, erstattete der Beschwerdeführer folgende "Stellungnahme":
Mit Bezug auf Ihre E-Mails auf 26/02/2015 gesendet, würde Ich mag an meiner bescheidenen Bezug zu der Annahme, meinen Fall zu zahlen. Zunächst einmal bin ich sehr verpflichtet, Ihnen für Ihre Führung aber leider bin ich nicht in der Lage, um die Mail zu verstehen. Aufgrund einiger spezifischer Rechtssprache Fragen bin ich nicht klar, welche Unterlagen fehlen daher erforderlich und wo muss ich sie dann einreichen (Entsprechende Adresse).
Wenn Sie freundlicherweise erklären sie weiter, und geben Sie die fehlenden/nicht konforme Dokumente, wäre ich sehr dankbar. Ich brauche auch eine dringende Antwort, da ich nur eine Woche, um Ihre Anforderungen zu erfüllen.
Ihre freundliche Beratung ist dringend erforderlich.
[...].
Am 02.03.2015 schrieb der Beschwerdeführer folgendes E-Mail an die ÖB Islamabad:
With reference to your email received on 26-02-2015, please clarification required as it is mentioned in your email that I applied for Visa Type C (visit visa), but I have submitted my application for Job seeker Visa as highly qualified worker which is visa type D and which is also stated on application form and you have given me one week for submission of missing documents. Dear officer please review my case properly.
Waiting for your early response in this regard
Mit Datum 03.03.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt per E-Mail am 04.03.2015, erging folgender Bescheid der ÖB Islamabad:
Gemäß § 21 des Österreichischen Fremdenpolizeigesetzes (BGBl I 2005/100 idgF - FPG 2005) wird die Erteilung des beantragten Visums versagt.
Begründung:
Sie haben am 19.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D eingebracht. Es wurde Ihnen mit Schreiben vom 24.02.2015 unsere, gegen die Erteilung des beantragten Visums sprechenden Bedenken zur Stellungnahme vorgehalten.
Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen, weil sie kein konkretes Vorbringen enthielten.
Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar.
Ihr Antrag musste daher aus folgendem/n Grund/Gründen abgelehnt werden:
Sie haben den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die Belege entsprechen dem angegebenen Zweck nicht.
Nähere Begründung: Das Arbeitsmarktservice Wien hat mit Schreiben vom 23.02.2015 mitgeteilt, dass Sie die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt haben
Rechtsmittelbelehrung: [....].
Am 04.03.2015 schrieb der Beschwerdeführer folgendes E-Mail an die ÖB Islamabad:
With reference to your e-mail dated 26-02-2015 in which it was mentioned that my documents were not complying/completed with the requirements of "Visa Category C" for which I had requested/Applied and that I have only one week to submit the requirements.
So that I rechecked my documents against the requirements for the "Visa category D" as per your instructions. I came to the conclusion that I had missed two documents to attach are as follows:
(1) Bank Account Statement
(2) Annual tax form
So sir I am attaching you scanned copies of missing documents against Visa Type D for your view.
Gegen den oben genannten Bescheid der ÖB Islamabad wurde mit Schreiben vom 17.03.2015 fristgerecht eine in die deutsche Sprache übersetzte Beschwerde erhoben und darin (soweit verständlich) im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer eine hoch qualifizierte Person sei; er habe den Master of Science in Chemie an der University of Punjab, Pakistan, erworben und beherrsche die englische Sprache sehr gut (siehe auch Kopie des IELTS-Zertifikates im Anhang). Er sei stellvertretender Leiter der Qualitätskontrolle bei XXXX(siehe Bescheinigung des Arbeitgebers). Der Beschwerdeführer habe umfangreiche Erfahrungen in den Bereichen der Chemie und könne aufgrund seiner technischen Fähigkeiten und Erfahrungen leicht einen entsprechenden Arbeitsplatz finden; er verfüge über spezielles Know-how in seinem Bereich. Auch verfüge der Beschwerdeführer über ausreichende finanzielle Mittel und sei nicht auf öffentliche Mittel angewiesen. Er falle Österreich nicht zur Last und werde Österreich auch zeitgerecht wieder verlassen. Er habe für seinen Aufenthalt in Österreich als Unterkunft das XXXX, gebucht. Der Beschwerdeführer habe der Botschaft alle relevanten Dokumente hinsichtlich Didaktik, Forschung, Arbeitsunterlagen etc, vorgelegt. Mit E-Mail der ÖB Islamabad vom 26.02.2015 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, hinsichtlich des Visums der Kategorie C weitere Unterlagen vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beantwortung ausdrücklich vorgebracht, kein Visum der Kategorie C, sondern ein Visum der Kategorie D beantragt zu haben und auch die entsprechenden Dokumente an die Botschaft übermittelt zu haben. Zur Klarstellung übermittle er nunmehr erneut die erforderlichen Unterlagen für die Ausstellung eines Visums der Kategorie D.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer alle Anforderungen der Anlage A des § 12 AuslBG erfülle. Es werde beantragt, dem Beschwerdeführer die entsprechende Stellungnahme des AMS zur Verfügung zu stellen. Die Entscheidung der Behörde sei unrechtmäßig und willkürlich. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen seien nicht ordnungsgemäß gewürdigt worden. Die Behörde habe fälschlicher Weise Unterlagen für die Ausstellung eines Visums C anstatt des beantragten Visums der Kategorie D nachgefordert. Der Beschwerdeführer sei hoch qualifiziert und habe einen guten Arbeitsplatz.
In, dem Verwaltungsakt inneliegenden E-Mails zwischen dem BMEIA und der ÖB Islamabad jeweils vom 20.03.2015, wurde die weitere Vorgangsweise abgeklärt. Es wurde schließlich vorgeschlagen, dem Beschwerdeführer die Mitteilung des AMS als nachträgliche Aufforderung zur Stellungnahme zu übermitteln. Falls dieser dazu Stellung nehme, solle diese Stellungnahme dem AMS zur neuerlichen Überprüfung übermittelt werden und in weitere Folge die Beschwerdevorentscheidung erlassen bzw das Visum erteilt werden.
Am 23.03.2015 erging daraufhin folgende Aufforderung zur Stellungnahme (Parteiengehör):
Sie haben am 19.12.14 bei der österreichischen Botschaft/dem österreichischen Generalkonsulat/dem österreichischen Konsulat in Islamabad einen Visumantrag gem. § 20 in Verbindung mit § 24a FPG zum Zweck der Arbeitssuche eingebracht.
Nach Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen gem. § 21 Abs . 1 Z 1 und 2 FPG durch die österreichische Vertretungsbehörde wurde der Akt zur weiteren Prüfung an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weitergeleitet. Die Prüfung durch die zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice hat ergeben, dass die vorausgesetzten Kriterien gemäß § 12 i.V.m. Anlage A AuslBG nicht vorliegen. Ihr Antrag wäre gemäß § 24 Abs 4 FPG zurückzuweisen.
Diese Entscheidung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice stützt sich auf den folgenden Grund/die folgenden Gründe, die dem angeschlossenen Beiblatt des AMS 1649584
v. 8.1.15 entnommen werden können.
Es wird Ihnen hiermit die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens in schriftlicher Form (per E-Mail, im Post- oder Faxweg), die oben angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Sollten Sie von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch machen, oder sollte Ihr Vorbringen nicht geeignet sein, die oben angeführten Bedenken zu zerstreuen, wird aufgrund der Aktenlage entschieden.
Aus der daraufhin erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 ergibt sich im Wesentlichen, dass dessen Ansicht nach sein Studienabschluss zu Unrecht nicht gewertet worden sei. Der Beschwerdeführer habe sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium (Spezialisierung auf anorganische Chemie) an der University of Punjab in Lahore absolviert. Die Ausbildung habe insgesamt vier Jahre gedauert. Der Beschwerdeführer hätte daher die entsprechenden Punkte für die Ausbildung erhalten müssen. Was das Einkommen des Beschwerdeführers betreffe so sei festzuhalten, dass ein monatliches Einkommen von ca € 500,00 ein gutes Gehalt sei; es hätte bei der Entscheidung das Lohnniveau in Pakistan berücksichtigt werden müssen. Der Beschwerdeführer könne sich den Aufenthalt während der Laufzeit des Visums in Österreich jedenfalls leisten. Zur Berufserfahrung sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer seit ca dreizehn Jahren als stellvertretender Leiter der Qualitätskontrolle bei XXXX beschäftigt sei. Hiebei handle es sich um ein "Top-Unternehmen". Der Beschwerdeführer habe in seiner beruflichen Laufbahn in vielen verschiedenen Managementpositionen gearbeitet und entsprechende Erfahrungen aufzuweisen. Er habe somit mehr als zehn Jahre Erfahrung und wären ihm daher in dieser Rubrik zwanzig Punkte zuzusprechen gewesen.
In weiterer Folge wurden dem Arbeitsmarktservice Wien die seinerzeitige Beschwerde und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 zur neuerlichen Beurteilung der Angelegenheit übermittelt.
Am 03.04.2015 wurde der ÖB Islamabad vom Arbeitsmarktservice Wien in einer Stellungnahme mitgeteilt, dass es bei der negativen Stellungnahme der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG bleibe. Zur Begründung sei auf das AMS-Beiblatt vom 23.02.2015 zu verweisen. Wie bereits damals ausgeführt, seien die Abschlüsse des Beschwerdeführers laut ENIC-NARIC Austria - einer Einrichtung am Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft und zuständig für Fragen zur internationalen Anerkennung von akademischen Abschlüssen und Titeln - der Erlangung der allgemeinen Universitätsreife und der Absolvierung eines Kollegs für Chemie gleichzuhalten und nicht einem Studienabschluss an einer Universität mit einer zumindest vierjährigen Dauer. Für diese Studien seien daher keine Punkte anzurechnen gewesen. Die vorhandenen Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers seien nicht ausbildungsadäquat im Sinne der Anlage A gemäß § 12 AuslBG und seien daher auch in diesem Bereich keine Punkte anzurechnen gewesen.
Am 04.04.2015 erging seitens der ÖB Islamabad folgender Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Beschwerde vom 18.03.2015:
[....]. Über diese Beschwerde hat die Berufsvertretungsbehörde ein Beschwerdevorverfahren eingeleitet.
Diese Beschwerde kann aufgrund der nachfolgend angeführten Mängel nicht weiter bearbeitet werden:
Sie haben der Beschwerde nicht sämtliche von Ihnen im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache angeschlossen.
Nichtübersetzt: Ihr Schreiben vom 18.12.14, Police Character Certificate, Birth Certificate, Family Registration Certificate, div Zeugnisse, Arbeitsbestätigung Fa. XXXX, Schreiben Fa. XXXX vom 23.9.14, Schreiben Higher Education Commission Pakistan, div. Einkommensbestätigungen, Taxpayer Online Verification, Schreiben von Fa. XXXX vom 23.9.14, Steuererklärung 2014.
Sollten Sie nicht innerhalb einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens die genannten Mängel beheben bzw die fehlenden Unterlagen nachreichen, wird die vorgelegte Beschwerde ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen.
Am 09.04.2015 legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente in deutscher Übersetzung vor:
Am 07.05.2015 erließ die ÖB Islamabad eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde. Die Beschwerde sei zulässig, da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 04.04.2015 durch Nachreichung der übersetzten Dokumente entsprochen habe. Die Beschwerde sei jedoch unbegründet. Nach einer Darstellung des Verfahrensgangs wurde Folgendes ausgeführt: Die ÖB Islamabad habe die vom Beschwerdeführer am 30.03.2015 übermittelte Stellungnahme dem Arbeitsmarktservice zur neuerlichen Überprüfung vorgelegt. Das AMS sei auch nach nochmaliger Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien, weswegen die am 03.03.2015 übermittelte Entscheidung, das vom Beschwerdeführer beantragte Visum zu versagen, aufrecht bleibe. Gemäß § 24a Abs 4 FPG sei ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Arbeitssuche bei Vorliegen eines negativen Bewertungsergebnisses durch das AMS, zurückzuweisen. Eine Stellungnahme zum Ergebnis der AMS-Bewertung sei nicht vorgesehen. Die Botschaft stütze sich bei der Zurückweisung des Antrages auf das negative Ergebnis des AMS, an welches sie gebunden sei und welches sie nicht überprüfen dürfe. Somit habe keine weitergehende Möglichkeit bestanden, die Entscheidung zu begründen. Es handle sich um eine reine JA/NEIN-Entscheidung. Liege eine positive Stellungnahme des AMS vor, müsse das Visum bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG erteilt werden; liege dies nicht vor, seien die Voraussetzungen des § 24a FPG nicht erfüllt und sei der Antrag gemäß § 24a Abs 4 FPG zurückzuweisen. Diese Auslegung decke sich auch mit dem Willen des Gesetzgebers, welcher in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage dargelegt sei. Genau aus diesem rein formellen Grund habe seitens der Botschaft der Visumsantrag zurückgewiesen werden müssen. Somit sei hier nicht das Visum verweigert, sondern der Antrag - wie es das Gesetz vorsehe - mangels formeller Voraussetzungen zurückgewiesen worden. Von einer Verweigerung des Visums durch die Botschaft könne nur dann die Rede sein, wenn die Botschaft im Verfahren selbst eine Sachentscheidung treffen würde, was nur im Fall des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG zutreffen würde. Da jedoch die Stellungnahme des AMS negativ ausgefallen sei, sei es auch nicht zu einer Prüfung der Kriterien des § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die Botschaft gekommen. Da die Botschaft keine inhaltliche Nachprüfung der Kriterien des § 12 AuslBG durchführen dürfe, werde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entscheidung des AMS nicht eingegangen. Dem Beschwerdeführer sei es somit nicht gelungen, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun. Die Beschwerde sei daher im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdegründe gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen gewesen.
In der Folge stellte der Beschwerdeführer (offenbar am 15.05.2015) einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Mit einer am 05.08.2015 eingelangten Note des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.12.2014 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Visums "D" (Jobseeker-Visum) für einen Aufenthalt von 180 Tagen mit dem geplanten Ankunftsdatum 02.04.2015 und dem geplanten Abreisedatum 28.09.2015. Als derzeitiger
Arbeitgeber wurde angegeben: XXXX, als derzeitige berufliche
Tätigkeit: Pharmaceuticals Manufacturing. Als Einlader wurde angegeben: XXXX.
Am 08.01.2015 übermittelte die ÖB Islamabad die Unterlagen der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice Wien zur Überprüfung.
Am 23.02.2015 übermittelte das AMS Wien eine negative Stellungnahme zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Jobseeker-Visums an die ÖB Islamabad. Die Überprüfung durch das AMS habe ergeben, dass die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 AuslBG nicht erfüllt seien. Es habe sich eine Summe der anrechenbaren Punkte von 25 ergeben (Anm: erforderliche Mindestpunkteanzahl: 70 Punkte).
In der Aufforderung zur Stellungnahme am 24.02.2015 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer u.a. zur Kenntnis gebracht, dass eine negative Stellungnahme des AMS vorliege. Näheres zum Inhalt Stellungnahme des AMS wurde nicht ausgeführt.
Die Stellungnahme des AMS Wien vom 23.02.2015 wurde dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht [Anm: Die Stellungnahme des AMS Wien wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer erstmals nach Beschwerdeerhebung (im Wege eines nachträglichen Parteiengehörs am 23.03.2015) zur Kenntnis gebracht; siehe hiezu auch unten].
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.03.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 04.03.2015, wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums versagt. Begründend wurde angeführt, dass die Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Schreiben der ÖB vom 24.02.2015 die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen hätte können, weil sie kein konkretes Vorbringen enthalten hätte. Der Antrag habe daher abgelehnt werden müssen, da der Beschwerdeführer den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Die Belege würden dem angegebenen Zweck nicht entsprechen. Nähere Begründung: Das Arbeitsmarktservice Wien hat mit Schreiben vom 23.02.2015 mitgeteilt, dass Sie die Voraussetzungen nach Anlage A des § 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht erfüllt haben
Gegen den genannten Bescheid wurde am 17.03.2015 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und darin u.a. begehrt, dem Beschwerdeführer die Stellungnahme des AMS Wien zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen eines "nachträglichen Parteiengehörs" wurde dem Beschwerdeführer am 23.03.2015 die Stellungnahme des AMS Wien übermittelt. Der Beschwerdeführer nahm hiezu am 30.03.2015 Stellung.
In weiterer Folge wurden der Zentralen Ansprechstelle des AMS die seinerzeitige Beschwerde sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 30.03.2015 zur neuerlichen Überprüfung übermittelt.
Am 03.04.2015 teilte das AMS Wien mit, bei ihrer negativen Stellungnahme zu bleiben.
Am 04.04.2015 erließ die ÖB Islamabad einen Mängelbehebungsauftrag, dem der Beschwerdeführer vollständig entsprochen hat.
Die Österreichische Botschaft Islamabad erließ in der Folge am 07.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde gemäß § 14 Abs 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen wurde.
Der Beschwerdeführer stellte am 15.05.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht.
Die festgestellten Tatsachen über den Gang des Verfahrens ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akt der ÖB Islamabad und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idgF lauten wie folgt:
Verfahren vor dem Verwaltungsgericht
Anzuwendendes Recht
§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
§ 11 und § 11a FPG lauten:
"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.
(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D aufgrund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
"Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten":
§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."
"Form und Wirkung der Visa D"
§ 20 (1) Visa D werden erteilt als
1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;
2. Visum aus humanitären Gründen;
4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche
5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;
6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;
(2) Visa gemäß Abs 1 berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als drei Monaten, längstens jedoch sechs Monaten und werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig.
(3) Visa gemäß Abs 1 sind befristet zu erteilen [....].
(4)....
(5).....
(6).....
"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D"
§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs 1 Z 1und 3 bis 5 können einem Fremdem auf Antrag erteilt werden, wenn
1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;
2. kein Versagungsgrund (Abs 2) vorliegt und
3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint
In den Fällen des § 20 Abs 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.
(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn [.....].
"Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zum Zweck der Arbeitssuche"
§ 24a (1) Die Vertretungsbehörde kann einem Fremden auf Antrag ein Aufenthaltsvisum mit sechsmonatiger Gültigkeitsdauer zum Zweck der Arbeitssuche im Bundesgebiet erteilen, wenn
1. die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 und 2 vorliegen und
2. die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mitgeteilt hat, dass die Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG erfüllt sind.
(2) Der Fremde hat bei Antragstellung die von ihm vorgebrachten Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG genau zu bezeichnen und durch Vorlage von Dokumenten nachzuweisen. Bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 hat die Vertretungsbehörde die Dokumente zum Nachweis der Kriterien gemäß § 12 iVm Anlage A AuslBG an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice weiterzuleiten.
(3) Das Verfahren gemäß Abs 1 ist einzustellen, wenn der Fremde trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist die Behebung eines Mangels der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 oder 2 nicht vornimmt.
(4) Teilt die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice mit, dass die in § 12 iVm Anlage A AuslBG vorausgesetzten Kriterien nicht vorliegen, ist der Antrag zurückzuweisen.
(5)....
(6)....
Österreichische Vertretungsbehörden haben nicht das AVG, sondern die besonderen Verfahrensvorschriften des FPG (§ 11) anzuwenden.
Zu dem (unter anderem) erschließbaren Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid leide an Mangelhaftigkeit, da dem Beschwerdeführer das Parteiengehör vorenthalten worden sei, ist Folgendes auszuführen:
Gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG darf eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, erst dann ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme hatte. Unterbleibt eine solche jedoch, wird das Recht auf Parteiengehör verletzt und stellt dies einen Verfahrensmangel dar.
Aus dem dargelegten Verfahrensgang ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer seitens der ÖB Islamabad vor Bescheiderlassung keine Möglichkeit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme eingeräumt wurde:
Fallbezogen wurden die vom Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Erteilung eines Jobseeker-Visums "D" vorgelegten Unterlagen/Dokumente seitens der ÖB Islamabad, den diesbezüglichen Bestimmungen des FPG entsprechend (vgl § 24a Abs 2 leg cit), Nach Prüfung des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 21 Abs 1 Z 1 und 2 FPG durch die ÖB Islamabad hat diese die vorgelegten Unterlagen am 08.01.2015 an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice zur Überprüfung weitergeleitet.
Die von der Landesgeschäftsstelle Wien des Arbeitsmarktservice am 23.02.2015 der ÖB Islamabad übermittelte Stellungnahme (Punktebewertung), wurde in der Folge - ohne diese Mitteilung des Arbeitsmarktservice dem Beschwerdeführer im Detail zur Kenntnis zu bringen bzw ohne diesem die Möglichkeit einer (substantiierten) Stellungnahme hiezu einzuräumen - dem Bescheid zugrunde gelegt [Anm:
die Bindung der Vertretungsbehörde an die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice wird nicht in Frage gestellt (siehe Benndorf/Hudsky/Taucher/Völker/Wiener, Fremdenrecht, § 24a, 1. RV 1078 XXIV. GP)].
Zwar wurde im bekämpften Bescheid auf die (negativ ausgefallene) Prüfung durch die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice kursorisch Bezug genommen und damit auch die "Versagung" der Erteilung des beantragten Visums "D" begründet. Näheres zur Bewertung seitens des AMS (erreichte Gesamtpunkteanzahl; Punktezahl in den einzelnen Zulassungskriterien etc) ist (auch) dem Bescheid nicht zu entnehmen. Hätte die Behörde die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der Punktebewertung zu erstatten; diese Stellungnahme wäre in der Folge von der Behörde dem Arbeitsmarktservice zu einer neuerlichen Überprüfung zu übermitteln gewesen und hätte möglicher Weise zu einem anderen Bewertungs- bzw Punkteergebnis und in weiterer Folge zu einem anderen Verfahrensergebnis führen können.
Nach dem Gesagten ist der Behörde somit grundsätzlich insofern ein Verfahrensfehlerunterlaufen, als diese die Mitteilung der Zentralen Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice dem nunmehrigen Beschwerdeführer erst nach Erlassung des Bescheides und nach Erhebung einer Beschwerde zur Kenntnis gebracht hat.
Erst nach Aufforderung seitens des Beschwerdeführers in der Beschwerde wurde diesem die Stellungnahme des Arbeitsmarktservice vom 23.02.2015 übermittelt und ermöglichte es diesem somit erst zu einem Zeitpunkt nach Bescheiderlassung bzw nach Beschwerdeerhebung, inhaltlich Kenntnis davon zu erlangen und (erst) zu diesem Zeitpunkt substantiiert zu den Punktevergaben in den einzelnen Zulassungskriterien Stellung zu nehmen. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung davon gesprochen wird, dass eine Stellungnahme zum Ergebnis der Arbeitsmarktservice-Bewertung "nicht vorgesehen" sei, ist hiezu Folgendes anzumerken: Das Recht einer Partei, im Zuge ihres Verfahrens vor einer österreichischen Vertretungsbehörde gehört zu werden, stellt einen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens dar. Es stellt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn die belangte Behörde einer Fremden entgegen § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG keine Gelegenheit zu einer abschließenden Stellungnahme einräumt.
Im Unterschied zum Sachverhalt im Beschwerdeverfahren zu GZ W185 2101615-1/2E ist fallgegenständlich jedoch festzuhalten, dass die Behörde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens den Verfahrensfehler durch Gewährung eines nachträglichen Parteiengehörs zur Gänze saniert hat. So hat die Behörde am 30.03.2015 sowohl die seinerzeitige Beschwerde als auch die Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Mitteilung des AMS Wien am 30.03.2015 zur neuerlichen Überprüfung der Punktebewertung an die Zentrale Ansprechstelle des Arbeitsmarktservice übermittelt und hat das AMS Wien am 03.04.2015 aufgrund der Beschwerde bzw der Stellungnahme des Beschwerdeführers ihre Entscheidung erneut geprüft. Es liegt somit gegenständlich eine zweite Stellungnahme des AMS Wien vor, die auf der Grundlage eines (nachträglich) gewährten Parteiengehörs ergangen ist. Weitere Verfahrensschritte der Behörde sind nicht angezeigt.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.
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