BVwG W198 2107927-2

W198 2107927-2Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2016

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Regest

Beitragsgrundlagen, betriebliche Tätigkeit,<br/>Einkommenssteuerbescheid, Pflichtversicherung, Verjährung,<br/>Versicherungspflicht

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BVwG W198 2107927-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2107927.2.00

Spruch

W198 2107927-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien vom 30.04.2015, VSNR XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit Bescheid vom 30.04.2015, VSNR XXXX, gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG über Antrag wie folgt festgestellt:

1. ) Herr XXXX MXXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) unterliegt im Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

2. ) Gemäß § 25 iVm § 35a und § 35b GSVG beträgt die monatliche Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Jahr 2001 € 1.119,16, im Zeitraum Jänner bis Mai 2002 € 3.815,00 und im Zeitraum Juni bis Dezember 2002 € 3.085,84.

3. ) Der Beschwerdeführer ist gemäß §§ 25,27,27a und 27d verpflichtet, monatliche Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung in folgenden Höhen zu bezahlen:

Pensionsversicherung für das Jahr 2001 € 167,87, für den Zeitraum Jänner bis Mai 2002 € 572,25 und für den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 € 462,88; Krankenversicherung für das Jahr 2001 € 19,92, für den Zeitraum Jänner bis Mai 2002 € 101,86 und für den Zeitraum Juni bis Dezember 2002 € 82,39.

4. ) Der Beschwerdeführer ist gemäß § 35 Abs. 6 GSVG verpflichtet, einen monatlichen Beitragszuschlag in folgenden Höhen zu entrichten:

für das Jahr 2001: mtl. € 17,46, für den Zeitraum Jänner bis Mai 2002: € 62,69 und für den Zeitraum Juni bis Dezember 2002: € 50,71.

5. ) Der Beschwerdeführer ist mit Fälligkeit 30.11.2014 verpflichtet, den aushaftenden Rückstand an Beiträgen und Beitragszuschlägen iHv €

10. 318,86 zu bezahlen.

6. ) Der Beschwerdeführer ist weiters verpflichtet, ab dem 19.12.2014 gesetzliche Verzugszinsen aus einem Kapital vom € 9.440,92 gemäß § 35 GSVG in Höhe von 7,88% zu bezahlen.

Begründend wurde ausgeführt, dass vom Finanzamt Wien am 29.09.2014 mitgeteilt worden sei, dass das Berufungsverfahren des Beschwerdeführers gegen die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 abgeschlossen sei und daher im Jahr 2001 von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 13.429,94 und im Jahr 2002 in Höhe von € 99.733,33 auszugehen sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG würden selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte aus selbständiger Arbeit und/oder Gewerbebetrieb erzielen, der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung unterliegen, sofern deren Beitragsgrundlagen aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten, im Kalenderjahr die maßgebliche Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder 6 GSVG) übersteigen. Die Einkünfte laut den Einkommenssteuerbescheides 2001 und 2002 und sohin die daraus sich ergebenden Beitragsgrundlagen würden die gegenständlich maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG überschreiten, sodass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2001 bis 31.12.2002 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. In der Folge wurde die Berechnung der Beitragsgrundlagen, der monatlichen Beiträge sowie der Beitragszuschläge ausführlich dargestellt und wurde ausgeführt, dass die Vorschreibung an Beiträgen für den Versicherungszeitraum 2001 und 2002 nicht verjährt sei und sohin die Zahlungsverpflichtung zu Fälligkeit 30.11.2015 festzustellen sei.

2. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30.04.2015 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Er beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Beigebung eines Pflichtverteidigers sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer bestreite den Zeitraum, welcher im angefochtenen Bescheid angegeben sei. Die Tätigkeit seinerseits habe sich nachweislich über einige Wochen, aber niemals über Monate oder ganze Jahre erstreckt. Es werde die Einschränkung auf diesen entsprechenden Zeitraum beantragt. Die belangte Behörde werde aufgefordert, die Einkommenssteuerbescheide 2001 und 2002 vorzulegen und schlüssig zu beweisen, aus welchen Einkünften sich die € 99.733,33 ergeben. Weiters führe die belangte Behörde in ihrem Bescheid zwei Schreiben vom 13.11.2007 und vom 30.08.2010 vom Steuerberater des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer fordere die belangte Behörde auf, diese Schreiben vorzulegen, damit geprüft werden könne, ob zum damaligen Zeitpunkt ein aufrechtes Mandatserteilungsverhältnis bestanden habe. Zudem seien im Bescheid an ihn gerichtete Schreiben vom 20.12.2012, 10.10.2013 und 10.04.2014 angeführt. Er habe diese Schreiben nie erhalten. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass die Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG drei Jahre betrage, ab dem Tage der Fälligkeit der Beiträge. Diese drei Jahre seien längst verstrichen, sodass die Forderung bereits verjährt sei.

3. Mit Schreiben vom 09.07.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtskräftige Einkommensteuerbescheid 2001 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von € 13.429,94 auf. Der rechtkräftige Einkommensteuerbescheid 2002 des Beschwerdeführers weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 99.733,33 auf. Die Tätigkeit, welche den Einkünften laut den Einkommenssteuerbescheiden 2001 und 2002 zu Grunde liegt, wird als Vermittlungstätigkeit bezeichnet.

Die Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide 2001 und 2002 des Beschwerdeführers ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2014, Zl. 2011/13/0101-6, mit welchem die Behandlung der Beschwerde gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates abgelehnt wurde, eingetreten.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 01.10.2014 wurde der Beschwerdeführer über den Eintritt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung in den Jahren 2001 und 2002 informiert und wurden ihm dementsprechend Beiträge und Beitragszuschläge im 4. Quartal 2014 in Höhe von gesamt € 10.318,86 vorgeschrieben.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig. Es handelt sich um eine reine Beurteilung der Rechtsfrage.

Die Feststellung, wonach die Einkommenssteuerbescheide 2001 und 2002 rechtskräftig sind, gründet sich auf die Mitteilung des Finanzamtes Wien vom 28.04.2015 und auf eine entsprechende Abfrage des Bundesverwaltungsgerichtes im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS: Suche nach Suchbegriff 'RV/3245-W/08', Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) des UFSW vom 07.07.2011, RV/3245-W/08, Miterledigte GZ: RV/3246-W/08), wonach die Behandlung der Beschwerde gegen die im Berufungsverfahren ergangenen Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom 07.07.2011, AZ RV/3245-W/08, mit Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2011/13/0101-6, abgelehnt wurde und sohin die Einkommensteuerbescheide 2001 und 2002 rechtskräftig geworden sind.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer die belangte Behörde auffordere, die Einkommenssteuerbescheide 2001 und 2002 vorzulegen, ist auszuführen, dass die Feststellung der Einkünfte der Jahre 2001 und 2002 anhand der durch die Finanzbehörden gemäß § 229a GSVGG übermittelten Daten der betreffenden Einkommenssteuerbescheide erfolgte. Physische Einkommensteuerbescheide sind für die Feststellung des Sachverhalts aufgrund des § 229a GSVG nicht erforderlich. Anzumerken ist zudem, dass der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde betreffend Art und Höhe der festgestellten Einkünfte nichts vorbringt bzw. auch selbst keine Einkommenssteuerbescheide vorgelegt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. In der vorliegenden Angelegenheit wurde kein derartiger Antrag gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht hinsichtlich Spruchpunkt I. der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine reine Rechtsfragenbeurteilung vorliegt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

3.5. Zum Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl.2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist eine Bindung an das Einkommenssteuerecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommenssteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind. Daher ist für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, das Einkommenssteuerrecht maßgebend.

Im vorliegenden Fall liegen rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2001 und 2002 vor. Die Einkünfte laut den Einkommenssteuerbescheides 2001 und 2002 und sohin die daraus sich ergebenden Beitragsgrundlagen überschreiten die gegenständliche maßgebende Versicherungsgrenze gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG, sodass Versicherungspflicht gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vorgelegen hat.

Zum (unsubstantiierten) Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG drei Jahre betrage, diese drei Jahre bereits verstrichen seien und die Forderung sohin verjährt sei, ist Folgendes auszuführen: Voraussetzung für eine Verjährung gemäß § 40 Abs. 1 GSVG ist, dass die Fälligkeit der Beiträge eingetreten ist. Eine Feststellung der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG kann ohne Versicherungserklärung erst aufgrund eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides erfolgen und können daraus resultierende Beiträge nicht vor dieser Feststellung fällig werden. Bei einer Beitragsvorschreibung aufgrund einer nachträglichen Einkommensfeststellung durch das Finanzamt tritt die Fälligkeit dieser Beiträge gemäß § 35 Abs. 2 2. Satz GSVG erst mit Letzten des 2. Monats des Kalenderjahres, in dem die Vorschreibung erfolgte, ein. Wird eine Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, tritt die Fälligkeit mit dem Zeitpunkt ein, in dem der SVA aufgrund der Verfügbarkeit des Einkommenssteuerbescheides eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage möglich gewesen wäre (vgl. VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0080; VwGH vom 30.06.2010, Zl. 2007/08/0334). Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre vom Tag der Fälligkeit, verlängert sich bei entsprechender Meldepflichtverletzung auf fünf Jahre.

Im gegenständlichen Fall wurde die rechtskräftige Feststellung der Einkünfte der Jahre 2001 und 2002 vom Beschwerdeführer der belangten Behörde nicht gemeldet, sondern wurde dies erst über Anfrage an das Finanzamt am 29.09.2014 erhoben. Es ist gegenständlich daher von der fünfjährigen Verjährungsfrist beginnend mit dem Zeitpunkt, an dem die Einkünfte rechtskräftig festgestellt und frühestens die Beiträge vorgeschrieben werden hätten können, auszugehen. Zumal die Abweisung der Berufung durch den Unabhängigen Finanzsenat mit Entscheidung vom 07.07.2011, AZ RV/3245-W/08, und die Abweisung der Behandlung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenat durch Beschluss des VwGH vom 17.12.2014, Zl. 2011/13/0101-6, erfolgte, ist eine Verjährung daher nicht eingetreten. Die Vorschreibung an Beiträgen für den Zeitraum 2001 und 2002 ist demnach nicht verjährt.

Auf den Antrag des Beschwerdeführers in der Beschwerde auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war aufgrund der vorliegenden Entscheidungsreife nicht weiter einzugehen war.

Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach angezweifelt werde, ob überhaupt ein aufrechtes Mandatserteilungsverhältnis des Beschwerdeführers zum Steuerberater bestanden habe, ist auszuführen, dass sich die XXXX Steuerberatungsgesellschaft m.b.H. in ihrem Schreiben vom 08.11.2007 auf die erteilte Vollmacht beruft ("...namens und Auftrags des Klienten XXXX MXXXX...") und dies nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes den urkundlichen Nachweis der Vollmacht ersetzt. Darüber hinaus würde auch eine mangelnde Vollmacht des Steuerberaters an der rechtlichen Beurteilung nichts ändern.

Zum Antrag des Beschwerdeführers auf Beigebung eines Pflichtverteidigers ist Folgendes auszuführen:

Verfahrensgegenständlich hat der Beschwerdeführer selbst - ohne berufsmäßigen Parteienvertreter - seine Beschwerde fristgerecht bei der richtigen Einbringungsstelle und inhaltlich mit allen wesentlichen Anforderungen (Informationen, Begründungen und Ersuchen/Anträgen) versehen eingebracht. Auch sprachlich ist die Beschwerde entsprechend ausformuliert. Aufgrund seiner schriftlichen Ausdrucksweise und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdeeinbringung alleine fristgerecht bewerkstelligt hat, zeigt er, dass er ohne Unterstützung in der Lage war und ist, seine Rechte im Beschwerdeverfahren wirksam wahrzunehmen.

Allgemein ist zu sagen, dass für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ein neues Verfahrensrecht geschaffen wurde, das sich am Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) orientiert. Das gesetzgeberische Ziel des verstärkten Bürgerservices der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 kommt vor allem dadurch zum Ausdruck, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in seiner Formstrenge nicht über die bisherigen Anforderungen des administrativen Rechtsmittelverfahrens hinausgeht. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - wie nun hier vor dem Bundesverwaltungsgericht - besteht keine Anwaltspflicht (siehe hierzu auch die Entschließung des Nationalrats vom 15.05.2012, 243/E XXIV. GP); das heißt, dass jeder Bürger ohne Anwaltspflicht die Chance haben soll, das ihn betreffende Verwaltungshandeln durch ein Verwaltungsgericht überprüfen zu lassen. Dementsprechend hat auch der Verfassungsausschuss (AB 2212 BlgNR XXIV. GP) in einer Feststellung zur Beschlussfassung über die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit festgehalten, dass er davon ausgehe, "dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen" und dass die Anforderungen "so zu verstehen (sind), dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann" (vgl. auch VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066).

Schließlich kommt das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG für die Verwaltungsgerichte im Beschwerdeverfahren nicht bloß subsidiär (etwa insbesondere unter Aussparung von "Detailfragen") zum Tragen (vgl VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063), sondern ist dieses auf Grund des § 17 VwGVG auch für die Verwaltungsgerichte maßgebliche Prinzip jedenfalls in den der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht unterliegenden Fällen im Rahmen der von diesen Gerichten zu führenden Ermittlungsverfahren zu beachten (vgl in diese Richtung Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 2013, S 46, Rz 67 zu Art 130 B-VG; Fuchs, Die Prüf- und Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, ÖJZ 2013/110, S 949, S 950; Leeb, Das Verfahrensrecht der (allgemeinen) Verwaltungsgerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in:

Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 85, Seite 101 ff) (vgl. nochmals VwGH 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066). Auch ausgehend von dieser den Verwaltungsgerichten obliegenden Verpflichtung zur (amtswegigen) Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes erweist sich die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung ihm Verfahrenshilfe zu bewilligen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als nicht erforderlich.

In einer Gesamtschau unter Würdigung der generellen und individuellen Umstände des vorliegenden Einzelfalles liegen die Voraussetzungen zur Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht vor. Der in Art. 47 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) normierte wirksame Zugang zum Gericht ist verfahrensgegenständlich gewährleistet.

Somit war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.7. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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