BVwG L516 2116647-1

L516 2116647-1Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, außerehelicher<br/>Geschlechtsverkehr, politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG L516 2116647-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L516.2116647.1.00

Spruch

L516 2116647-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 23.10.2015, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 16.09.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde sie am 16.09.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie am 08.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.

1.1. Zu ihren Ausreisegründen führte die Beschwerdeführerin bei der Erstbefragung am 16.09.2014 aus, dass ihr Vater psychische Probleme und sie und ihre Familie oft geschlagen habe. Sie habe im Iran einen afghanischen Freund gehabt und da dies verboten gewesen sei, sei sie mit ihrem Freund in die Türkei geflohen und sei in Istanbul nach islamischem Recht in einer Moschee getraut worden. Wenn ihr Vater davon wüsste, würde er sie umbringen. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 08.07.2015 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mittlerweilen von ihrem Mann getrennt lebe und gegen diesen eine Anzeige wegen Drohung erstattet habe. Sie sei von diesem auch geschlagen worden und er habe Drohungen gegen Sie per SMS-Nachrichten ausgesprochen. In den Iran könne sie nicht zurückkehren, da sie nicht mehr Jungfrau sei und ohne Erlaubnis des Vaters das Haus und das Land mit einem Mann verlassen habe. Ihr Vater habe auch deswegen Anzeige erstattet. Ihr Vater habe psychische Probleme und sei drogenabhängig, er habe die Familie unterdrückt und geschlagen und sei sehr grausam. Bei einer Rückkehr habe sie Angst, von ihm umgebracht zu werden.

1.2. Am 24.04.2015 hatte die Beschwerdeführerin eine Auskunftssperre nach dem Meldegesetz beantragt.

1.3. Am 16.06.2015 hatte die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann Anzeige wegen gefährlicher Drohung erstattet.

1.4. Die Beschwerdeführerin brachte im Verfahren einen islamischen Ehevertrag vom 14.11.2014, ausgestellt vom Islamischen Zentrum Wien, eine von österreichischen Sicherheitsorganen aufgenommenen Niederschrift über ihre Vernehmung als Opfer, Ausdrucke mehrerer SMS-Nachrichten sowie mehrere Dokumentenkopien, insbesondere ihrer ID-Karte, in Vorlage.

2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin vom BFA mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das BFA stellte fest, dass die Beschwerdeführerin den Iran gemeinsam mit ihrem damaligen Freund verlassen habe, erachtete jedoch das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der familiären Probleme für nicht glaubhaft.

2.2. Die Begründung des BFA dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die familiären Probleme mit ihrem Vater nicht glaubhaft gewesen seien, lautete unter anderem wie folgt: "Einerseits gaben Sie an, dass Ihr Vater wegen seiner psychischen Probleme Sie, Ihre Schwester und Ihre Mutter geschlagen hätte. Er hätte sogar versucht, Ihre Mutter mit einer Axt umzubringen. Andererseits sagten Sie aus, dass sowohl Ihre Mutter, als auch Ihre Schwester nach wie vor zuhause und mit Ihrem Vater unter einem Dach leben würden. Wenn Ihre Mutter trotz der psychischen Probleme Ihres Vaters bei ihm bleibt und sich um ihn kümmert, so ist dies durchaus verständlich. Wäre die Lage bei Ihnen zuhause tatsächlich so schlimm, dass ein Verbleib für Sie unzumutbar gewesen wäre, hätten Sie sich sehr wohl auch in einer anderen Stadt im Iran ansiedeln können. Auch wäre anzunehmen, dass Ihre ältere Schwester sich ebenso anderswo niedergelassen hätte, würde sie von Ihrem Vater permanent geschlagen werden. Da Ihre ältere Schwester nach wie vor bei Ihren Eltern lebt, kann davon ausgegangen werden, dass ein Zusammenleben mit Ihrem Vater durchaus möglich und zumutbar ist. ..."

3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den ihr am 29.10.2015 zugestellten Bescheid des BFA mit Schriftsatz vom 30.10.2015 fristgerecht Beschwerde.

3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt,

4. Mit Beschwerdenachreichung vom 07.01.2016 übermittelte das BFA ein Schreiben des römisch-katholischen Pfarramtes XXXX vom 31.12.2015 über die am 20.12.2015 erfolgte Taufe sowie mit weiterem Schreiben der Rechtsberaterin vom 05.02.2016 wurde der Taufschein dazu in Kopie in Vorlage gebracht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführin führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Iran und gehört der persischen Volksgruppe an. Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtlich ledig. Ihre Identität steht nicht fest.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2014 gegen den ausdrücklichen Willen ihres psychisch kranken und gewalttätigen Vaters den Iran unverheiratet und gemeinsam mit ihrem damaligen afghanischen Freund verlassen, hat mit diesem eine außereheliche Beziehung geführt und hat bereits außerehelichen Geschlechtsverkehr gehabt. Ihr Vater hat auch deswegen Anzeige erstattet. Sie lebt in Österreich inzwischen von ihrem damaligen Freund getrennt, da sie auch von diesem misshandelt und bedroht worden ist, und hat gegen diesen bei den österreichischen Sicherheitsbehörden Anzeige erstattet. Die Beschwerdeführerin ist schließlich inzwischen zum römisch-katholischen Glauben übergetreten.

1.3. Zur Lage im Iran:

1.3.1. Die Todesstrafe kann nach iranischem Recht für eine große Zahl von Delikten, auch politische Straftaten, verhängt werden:

Neben Mord, Rauschgiftschmuggel, terroristischen Aktivitäten sowie Kampf gegen Gott ("Moharebeh") können ebenso bewaffneter Raub, Straßenraub, Teilnahme an einem Umsturzversuch, Waffenbeschaffung, Hoch- und Landesverrat, Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder, Bandenbildung, Beleidigung oder Entweihung von heiligen Institutionen des Islams oder heiligen Personen (z.B. durch Missionstätigkeit), Vergewaltigung und andere Sexualstraftaten, u.a. weibliche und männliche Homosexualität, Ehebruch und Geschlechtsverkehr eines Nicht-Muslimen mit einer Muslimin mit dem Tod bestraft werden. Steinigung als Bestrafung für Ehebruch noch immer vorgesehen, auch wenn der Richter auf eine andere Form der Hinrichtung ausweichen kann.

1.3.2. Die iranische Strafrechtspraxis unterscheidet sich massiv von jener der europäischen Staaten: Körperstrafen sowie die Todesstrafe sind nach wie vor auf der Tagesordnung. Derzeit ist bei Ehebruch noch die Strafe der Steinigung vorgesehen (auf welche vom "Geschädigten" gegen eine Abstandsgeldzahlung verzichtet werden kann). Zwar wurde im Jahr 2002 ein Moratorium für die Verhängung der Steinigungsstrafe erlassen, jedoch wurde dies im Jahr 2009 vom damaligen Justizsprecher für nicht bindend erklärt. Es befinden sich noch mehrere Personen beiderlei Geschlechts auf der "Steinigungsliste". Seit 2009 sind jedoch keine Fälle von Steinigungen belegbar. Weiterhin finden im Iran Hinrichtungen von Straftätern statt, die zum Zeitpunkt ihrer Tat unter 18 Jahre alt waren; 2013 waren es Berichten zufolge mindestens zwei. Das Alter der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Jungen bei 15 und für Mädchen bei 9 Jahren. Derzeit sind mehr als 160 jugendliche Straftäter zum Tode verurteilt. Bei Delikten, die im krassen Widerspruch zu islamischen Grundsätzen stehen, können jederzeit Körperstrafen ausgesprochen und auch exekutiert werden. Bereits der Besitz geringer Mengen von Alkohol kann zur Verurteilung zu Peitschenhieben führen (eine zweistellige Zahl an Peitschenhieben ist dabei durchaus realistisch). Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Personen zu Peitschenhieben verurteilt werden, die selbst Alkohol weder besessen noch konsumiert haben, u.U. ist bereits die bloße Anwesenheit bei einer Veranstaltung bei der Alkohol konsumiert wird für die Betroffenen gefährlich. Die häufigsten Fälle, für welche die Strafe der Auspeitschung durchgeführt wird, sind illegitime Beziehungen, außerehelicher Geschlechtsverkehr, Teilnahme an gemischtgeschlechtlichen Veranstaltungen, Drogendelikte und Vergehen gegen die öffentliche Sicherheit.

1.3.3. Frauen

1.3.3.1. Eine Generalisierung der Situation von Frauen im Iran ist schwierig. Prinzipiell ist es von großer Bedeutung für eine Frau, in welche Art von Familie sie hinein geboren wurde, welchen sozialen Hintergrund sie hat, ihr Bildungsniveau, die Ethnie, welchem religiösen Glauben sie angehört und wo sie im Land wohnt. Frauen aus Großstädten sind zum Großteil besser gebildet als Frauen am Land, was ihr Leben erleichtern kann. Frauen aus ländlichen Gegenden können sich sozialem Druck ausgesetzt sehen, sind meist schlechter ausgebildet, haben weniger Bewegungsfreiheit, wissen wenig über ihre eigenen Rechte und haben auch bei der Wahl eines Ehemannes oft wenig Mitsprache (Landinfo 22.5.2009). Frauen, vor allem aus ländlichen Gebieten, die allein reisen, sahen sich manchmal Belästigungen gegenüber und ihre Bewegungsfreiheit außerhalb ihres Heimes bzw. ihres Dorfes ist beschränkt, da sie eine Erlaubnis ihres männlichen Vormunds brauchen (US DOS 27.2.2014, vgl. ÖB Teheran 10.2014).

1.3.3.2. Frauen waren nach wie vor sowohl durch die Gesetzgebung als auch im täglichen Leben Diskriminierungen ausgesetzt - im Hinblick auf Eheschließung und Scheidung, erbrechtliche Fragen, Sorgerechte für Kinder, Staatsbürgerschaft und Auslandsreisen. Frauen, die gegen staatlich verordnete Bekleidungsvorschriften verstießen, drohte der Verweis von der Universität. Einige weiterführende Schulen und Hochschulen begannen damit, die Studierenden nach Geschlechtern zu trennen. Der Zugang zum Studium einiger Fächer wurde für Frauen eingeschränkt oder ihnen gänzlich untersagt. Der Entwurf für das sogenannte Gesetz zum Schutz der Familie, das die Diskriminierung von Frauen noch verschärfen würde, wurde im Parlament weiterhin diskutiert. Ein Entwurf des Strafgesetzes lässt die vorhandene Diskriminierung der Frauen außer Acht und hält beispielsweise daran fest, dass die Aussage einer Frau vor Gericht nur halb so viel Gewicht hat wie die eines Mannes (AI 23.5.2013, vgl. AA 11.2.2014, Landinfo 22.5.2009, HRW 29.1.2015).

1.3.3.3. Unabhängig vom Alter kann eine Frau nicht ohne Erlaubnis ihres männlichen Vormunds heiraten. Auch können iranische Frauen ihre iranische Staatsbürgerschaft nicht an ausländische Ehemänner oder ihre Kinder weitergeben. Obwohl Kinderehen nicht die Norm sind, werden diese teils weitergeführt, da das Gesetz Mädchen mit 13 und Jungen mit 15 Jahren die Heirat erlaubt. Sind die Kinder noch jünger braucht es für eine Heirat eine Zustimmung eines Richters (HRW 29.1.2015).

1.3.3.4. Die stagnierende wirtschaftliche Lage Irans hat ein stetiges Wachstum der Arbeitslosenrate in den vergangen Jahren zur Folge gehabt. Insbesondere hat die hohe Arbeitslosigkeit im Land auch Einfluss auf die wirtschaftliche Situation von alleinstehenden Frauen genommen. Die Arbeitslosenrate bei Frauen ist doppelt so hoch wie jene der Männer. Offizielle Statistiken über die Situation der Arbeitslosen im Iran sind nicht besonders zuverlässig. Eine österreichische NGO für Entwicklungshilfe spricht von einem Anstieg der Frauenarbeitslosigkeit von 33% im Jahr 2005 auf 44% im Jahr 2010. Selbst gut qualifizierte Frauen haben Schwierigkeiten eine Arbeitsstelle zu finden (48,1% der Frauen mit höherer Ausbildung sind arbeitslos, im Vergleich dazu sind es bei Männern nur 14,7% im Jahr 2012). Dieses Ungleichgewicht hat sich in den letzten Jahren weiter verstärkt. Vor allem junge Frauen sind von der Arbeitslosigkeit betroffen. Dem Bericht einer internationalen NGO ist ein drastischer Anstieg der arbeitslosen Frauen im Alter von 15-24 Jahren zu entnehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt und die beruflichen Möglichkeiten für Frauen sind durch soziale und rechtliche Regelungen eingeschränkt. Spezifische gesetzliche Regelungen bestimmen die Arbeit von Frauen und unterstreichen die traditionelle Rolle der Frau in der Gesellschaft - nämlich als Mutter und Ehefrau. Zum Beispiel, legt das Gesetz Frauen nahe sich für 3/4 der regulären Arbeitszeit von Männern zu bewerben. Aufgrund der Schwierigkeit für Frauen am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen, ist der familiäre Rückhalt für alleinstehende Frauen umso bedeutender. Jedoch erhalten manche Frauen die außerhalb der gesellschaftlichen Norm leben (wie zum Beispiel lesbische Frauen oder Prostituierte) keine Unterstützung durch die Familie und können Opfer von häuslicher Gewalt und Zwangsheirat werden. Gesetzliche Regelungen räumen geschiedenen Frauen das Recht auf Alimente ein. Geschiedene Frauen haben auch das Recht auf Entschädigung für erbrachte Hausarbeit während der Ehe, vor allem wenn der Mann die Scheidung ohne triftigen Grund verlangt hat. Angaben über (finanzielle) Unterstützung vom Staat für alleinerziehende Frauen sind nicht auffindbar. Krisenzentren und Frauenhäuser nach europäischem Modell existieren im Iran nicht. Angeblich sollen staatlich geführte Einrichtungen für alleinstehende Frauen, Prostituierte, Drogenabhängige oder Mädchen, die von Zuhause davon gelaufen sind, vorhanden sein. Jedoch sind Informationen über diese Einrichtungen der Öffentlichkeit nicht zugänglich. Genauere Information über mögliche Unterstützungen des Staates für alleinstehende Frauen ist nicht eruierbar. Alleinstehende Frauen - die nicht geschieden sind - haben Schwierigkeiten, selbstständig eine Wohnung zu mieten und alleine zu wohnen, da gesellschaftliche Normen verlangen, dass eine unverheiratete Frau im Schutze ihrer Familie oder eines männlichen Familienmitglieds lebt. Gegensätzlich dazu, sei es gesellschaftlich akzeptiert, wenn geschiedene Frauen alleine wohnen. Der UN Special Rapporteur for Adequate Housing bestätigte dies in einem Bericht in 2009 und fügt hinzu, dass ebenfalls geschiedene Frauen Hindernisse bei Kauf oder Miete von Wohnungen vorfinden. Des Weiteren, macht der Bericht auf fehlende Frauenhäuser für weggelaufene Mädchen und Frauen im Iran aufmerksam. Zusammenfassend ist zu sagen, dass alleinstehende Frauen im Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nicht erwarten können. Vorwiegend Frauen, denen kein familiärer Rückhalt zu Teil wird und die außerhalb der gesellschaftlichen Normen leben (Prostituierte, Betroffene des Frauenhandels, weggelaufene Mädchen, Geschiedene, lesbische Frauen) sind Diskriminierungen und Unterdrückung durch den Staat und der Gesellschaft ausgesetzt. Die schwierige wirtschaftliche Lage und die hohe Arbeitslosigkeit unter Frauen, vor allem in ländlichen Regionen, zwingt Frauen das Land zu verlassen und anderweitig Schutz zu suchen (ÖB Teheran 10.2014).

1.3.3.5. Der Staat ist verpflichtet, Frauen vor sexueller Gewalt zu schützen. So wird z.B. die Belästigung oder Beleidigung von Frauen in der Öffentlichkeit mit Haftstrafe von zwei bis sechs Monaten und bis zu 74 Peitschenhieben bestraft, gemäß Art. 224 d iStGB wird bei Vergewaltigung einer unverheirateten Frau der Täter mit dem Tod (durch Erhängen) bestraft. Frauen, die ehelicher oder häuslicher Gewalt ausgesetzt sind, können nach Einschätzung des Auswärtigen Amts nicht uneingeschränkt darauf vertrauen, dass effektiver staatlicher Schutz gewährt wird (AA 11.2.2014).

1.3.3.6. Eherecht: Die Ehe eines nicht-muslimischen Mannes mit einer Muslimin ist verboten (Art. 1059 ZGB); für die Ehe einer iranischen Frau mit einem Ausländer ist eine behördlichen Sondergenehmigung erforderlich (Art. 1060 ZGB). Eine ledige Frau benötigt unabhängig von ihrem Alter zur ersten Eheschließung die Zustimmung des gesetzlichen Vormunds, in der Regel des Vaters (Art. 1043 ZGB). Laut Art. 1108 ZGB hat eine Ehefrau, die ihre Ehepflichten (Gehorsam und Ehebeziehungen) nicht erfüllt, keinen Anspruch auf Unterhalt. Der Ehemann hat das Recht zur Vielehe (bis zu vier Frauen) (AA 11.2.2014).

1.3.3.7. Scheidungsrecht: Der Ehemann hat das Recht zur Scheidung, ohne dass er den Scheidungsantrag begründen muss. Ebenso kann er nach einer widerrufbaren Scheidung die Ehe innerhalb von drei Monaten wieder aufnehmen. Eine Frau kann bei Geisteskrankheit und Impotenz des Ehemanns (Art. 1122, 1125 ZGB), wegen einer unerträglichen Härte im Falle der Fortführung der Ehe z.B. bei stark unislamischer Lebensführung des Ehemanns oder bei Verletzung der Unterhaltspflicht (Art. 1130 ZGB) die Scheidung beantragen. Zusätzlich zu diesen gesetzlich geregelten Fällen werden in standardisierten, notariell beurkundeten Eheverträgen oft weitere Scheidungsgründe vereinbart (z.B. für die Frau gefährliche Erkrankung, Drogenkonsum, weitere nicht-konsentierte Heirat des Ehemanns). Das Vorliegen der Scheidungsbedingungen nachzuweisen ist für die Frau sehr schwierig. Im Streitfall kann sich ein solcher Rechtsstreit über mehrere Jahre hinziehen (AA 11.2.2014).

1.3.3.8. Bewegungsfreiheit: Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor, es gab jedoch einige Einschränkungen in der Praxis. Die Behörden arbeiteten mit dem Büro von UNHCR zusammen, um afghanischen und irakischen Flüchtlingen Hilfe bereitzustellen. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen. Einige Bürger, speziell jene, deren Fähigkeiten in Iran eine hohe Nachfrage haben oder jene, die auf Staatskosten ausgebildet wurden, müssen eine Bürgschaft vorweisen, um eine Ausreisebewilligung zu bekommen. Die Regierung schränkte auch die Reisefreiheit von einigen religiösen Führern und Mitgliedern von religiösen Minderheiten ein. Ebenso gibt es diese Einschränkungen für Wissenschaftler in sensiblen Bereichen und immer öfter sind auch Journalisten, Akademiker, oppositionelle Politiker und Aktivisten - darunter auch Frauenrechtsaktivisten - von Reiseverboten und Konfiszierung der Reisepässe betroffen. Die Regierung verbot auch Reisen nach Israel, obwohl dieses Verbot laut Berichten nicht ausgeführt wurde (US DOS 27.2.2014). Ebenso brauchen Frauen eine schriftliche Erlaubnis ihres männlichen Vormunds, wenn sie einen Pass beantragen oder ins Ausland reisen wollen (HRW 21.1.2014, vgl. Standard 21.4.2014). Soweit Repressionen praktiziert werden, geschieht dies landesweit unterschiedslos (AA 11.2.2014).

2. Beweiswürdigung:

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.1. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, ihrer Staatsangehörigkeit und Herkunft (oben II.1.1.) sowie ihren Lebensverhältnissen ergeben sich aus ihren Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und an denen auf Grund ihrer Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum der Beschwerdeführerin jedoch nicht abschließend festgestellt werden. Dass die Beschwerdeführerin zivilrechtlich unverheiratet ist ergibt sich aus den vom BFA nicht bestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin (AS 109), denen zufolge lediglich in der Türkei und in Österreich eine Trauungszeremonie vor muslimischen Geistlichen jedoch keine zivilrechtliche Eheschließung stattgefunden hat (für die Rechtslage in der Türkei vgl EGMR 02.11.2010, 3976/05 (Serife Yigit/Türkei)).

2.2. Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Iran unverheiratet mit ihrem damaligen Freund verlassen hat, wurde bereits vom BFA der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesem vom BFA festgestellten und unstrittigen Sachverhalt zu zweifeln. Das BFA ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ebenso bereits davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem damaligen Freund "durchgebrannt [sic!]" ist (AS 245) und sohin gegen den Willen und ohne Zustimmung ihres Vaters den Iran verlassen hat. Die Beschwerdeführerin hatte im Zuge der Einvernahme auch ausgeführt, dass ihr Vater im Krieg gekämpft habe, mehr als ein Jahr als Geisel gehalten worden sei und deshalb psychische Probleme bekommen habe, drogenabhängig und gewalttätig geworden sei (AS 211 f) und die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Probleme ihres Vaters wurden ebenso vom BFA im Rahmen der Beweiswürdigung als feststehend angenommen (AS 245; Arg: "Aufgrund seiner psychischen Probleme ..."). Soweit demgegenüber das BFA im Rahmen der Beweiswürdigung annimmt, dass der Vater der Beschwerdeführerin dieser aufgrund ihrer zwischenzeitlich erfolgten Trennung von ihrem vormaligen Freund verzeihen werde oder der Vater aufgrund seiner psychischen Probleme nicht in der Lage wäre, die Beschwerdeführerin in einer anderen Gegend des Iran ausfindig zu machen, ist festzustellen, dass sich aus dem vorliegenden Ermittlungsergebnis keine Anhaltspunkte für eine derartige Annahme ergeben und das BFA diesbezüglich auch nicht offen legt, wie es zu dieser kommt, zumal vom BFA auch keine Feststellungen über das Ausmaß der psychischen Probleme getroffen wurden, sodass sich diese Beurteilung des BFA als unfundiert und spekulativ erweist. Gegen die weitere Annahme des BFA, die Beschwerdeführerin könne sich innerhalb des Iran in einer anderen Gegend ansiedeln, sprechen dagegen die Länderfeststellungen, wonach zum einen das von der Beschwerdeführern gesetzte Verhalten strafrechtlich verfolgt wird (oben II.1.3.2.) und zum anderen alleinstehende Frauen im Iran Unterstützung vom Staat und der Gesellschaft nicht erwarten können und Diskriminierungen und Unterdrückung durch den Staat und der Gesellschaft ausgesetzt sind (oben II.1.3.3.4.). Schließlich bleibt zur Argumentation des BFA, wonach die Lage in der Familie mit ihrem gewalttätigen Vater schon nicht so schlimm sein könne, da die Mutter und die Schwester nach wie vor bei diesem Leben würden (näher oben I.2.2.), anzumerken, dass - was bei einer österreichischen Behörde grundsätzlich als bekannt vorausgesetzt werden kann - die Gründe dafür, weshalb Frauen in Gewaltbeziehungen verbleiben, vielfältig und komplex sein können, wie beispielsweise die Angst vor Gewalteskalationen, wirtschaftliche und emotionale Abhängigkeiten, fehlende Unterstützung von außen, Scham, Schuldgefühle, gesellschaftliche Ächtung etc. (vgl auch Gewaltschutzzentrum Kärnten, http://www.gsz-ktn.at/gewalt.php), und sohin der Verbleib in einer Gewaltbeziehung keine Rückschlüsse auf die Zumutbarkeit, in einer solchen zu leben, zulässt.

2.3. Die Feststellungen zur Situation im Iran (oben II.1.3.) beruhen auf den vom BFA selbst im angefochtenen Bescheid herangezogenen Länderquellen sowie auf dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Iran vom Februar 2015. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 70/2015, geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Zzuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10).

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3. 3.13.1. Hinsichtlich der festgestellten außerehelichen sexuellen Beziehung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, dass im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion im Iran das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafverfolgungsschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung besteht (VwGH 27.09.2001, 99/20/0409 und 16.04.2002, 2001/20/0361, die Strafverfolgung wegen der Lebensgemeinschaft bzw. sexueller Kontakte mit einem Christen betreffend; 17.10.2002, 2000/20/0102, die Strafverfolgung wegen Fluchthilfe für eine wegen Ehebruchs verfolgte Frau betreffend; 24.04.2003, 2000/20/0278, die Steinigung als Strafe bei Ehebruch). Im Zusammenhang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und dessen Erkenntnisses vom 17.09.2003, 99/20/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorschriften drohen, darauf hindeuten kann, dass diese Maßnahmen an eine dem Zuwiderhandeln gegen das Gebot vermeintlich zu Grunde liegende, dem Betroffenen unterstellte Abweichung von der ihm von Staats wegen vorgeschriebenen Gesinnung anknüpfen. Welche Art von Bestrafung dem Berufungswerber wegen des "Ehebruchs" droht, ist nicht entscheidend, weil auch in der letztgenannten Bestimmung eine völlig unverhältnismäßige, staatliche Reaktion auf die Abweichung von der staatstragenden Religion zum Ausdruck kommt, sodass diese durchaus als asylrelevante Verfolgung anzusehen ist (vgl VwGH 16.04.2002, 2001/20/0361, betreffend die Bestrafung mit Peitschenhieben wegen intimer Kontakte zu einer Christin).

3.13.2. Nach den getroffenen Feststellungen kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran nicht von den iranischen Behörden wegen Verletzung der Moral und der guten Sitten verfolgt werden würde, wobei Aktualität und Eingriffsintensität aufgrund der festgestellten drohenden Strafen gegeben sind. In einem folgenden Prozess hätte die Beschwerdeführerin bei einer Verurteilung mit einer unmenschlichen bzw unverhältnismäßigen Strafe bis hin zur Todesstrafe zu rechnen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung judiziert, muss aus derart übermäßigen und unmenschlichen Strafen im Iran der Schluss gezogen werden, dass ein Vergehen vom Staat auch als ein politisches bzw religiöses Vergehen eingeschätzt wird. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt daher Asylrelevanz zu (zu einer solchen auch bereits AsylGH 09.01.2012, E3 422.516-1/2011-6E).

3.13.3. Es ist daher objektiv nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin aus Furcht vor ungerechtfertigten Eingriffen von erheblicher Intensität aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes ihres Herkunftsstaates zu bedienen.

3.13.4. Im Verfahren haben sich schließlich keine Hinweise auf die in Artikel 1 Abschnitt C und F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe ergeben.

3.13.5. Im vorliegenden Fall sind somit unter Berücksichtigung der zuvor zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gegeben. Einer darüber hinausgehenden Beurteilung des übrigen Vorbringens der Beschwerdeführerin bedurfte es angesichts des Spruchinhaltes nicht mehr.

3.14. Gemäß § 3 Abs 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Entfall der mündlichen Verhandlung

3.15. Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, BGBl I Nr 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

3.16. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage geklärt war.

Zu B)

Revision

3.17. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.17.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben unter II.3.5. - 3.12. angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.18. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.19. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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