BVwG L515 1315460-5

L515 1315460-5Tribunal Administrativo Federal18 de fev. de 2016

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Regest

Duldung, Identität, mangelnder Anknüpfungspunkt, Mitwirkungspflicht,<br/>Staatsbürgerschaft

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BVwG L515 1315460-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L515.1315460.5.00

Spruch

1. ) L515 1315460-5/41E

2. ) L515 1315457-5/40E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 375946305-14449890, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch im angefochtenen Bescheid zu lauten hatte:

"Gemäß § 46a Abs. 1, 1a und 1c Fremdenpolizeigesetz BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird Ihr Antrag vom 06.09.2013 auf bescheidmäßige Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldetet gem. § 46a Abs. 2 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX (Identität steht nicht fest), StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.06.2014, Zl. 375955206-14724823, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2015, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 46a Abs. 1 und 3 Z. 1 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 70/2015 als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der Spruch im angefochtenen Bescheid zu lauten hatte:

"Gemäß § 46a Abs. 1, 1a und 1c Fremdenpolizeigesetz BGBl I Nr. 100/2005 idgF wird Ihr Antrag vom 6.9.2013 auf bescheidmäßige Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung gem. § 46a Abs. 1a FPG und Ausstellung einer Karte für Geduldetet gem. § 46a Abs. 2 FPG BGBl I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen."

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP 1" und "bP 2" bezeichnet), stellten am 6.9.2013 bei der belangten Behörde ("bB") Anträge auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

Die bP sind nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahre 2006 in Österreich aufhältig. Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge wurden in diesem Zeitraum rechtskräftig ab- bzw. zurückgewiesen.

Seitens der bP wurde zu keinem Zeitpunkt ein unbedenkliches nationales Identitätsdokument vorgelegt oder die Identität auf sonstige Weise nachgewiesen.

Als Begründung für den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete brachten die bP vor, sie hätten sich nach dem Abschluss der oa. Verfahren um eine Heimreise bemüht und hätten sowohl die armenische Botschaft als auch jene der Russischen Föderation aufgesucht. Sie hätten jedoch von beiden Vertretungsbehörden keine Heimreisezertifikate erhalten, da sie "offenkundig weder die armenische noch die russische Staatsbürgerschaft besitzen."

Die bP wären nach § 46a Abs. 1a FPG [Anm.: aF] als geduldet anzusehen, weshalb ihnen die von ihnen begehrte Karte nach Abs. 2 leg. cit. auszustellen wäre.

Die bP legten Bestätigungen der armenischen und russischen Botschaft in Wien vor, wonach sie unter Angabe jenes Namens unter dem sie auch vor den österreichischen Asyl- und Fremdenbehörden in Erscheinung traten, vorsprachen und mangels Feststellbarkeit der Staatsbürgerschaft in Bezug auf die beiden Staaten keine Reisedokumente ausgestellt werden könnten.

I.2. Die Anträge wurden in weiterer Folge mit im Spruch ersichtlichen Bescheiden der belangten Behörde gem. § 46a FPG [Anm.:

aF] zurückgewiesen.

Die Entscheidung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen -unter Vermengung von Elementen der Feststellung, Beweiswürdigung und rechtlichen Beurteilung- damit begründet, dass nach der wiederholten Antragstellung auf internationalen Schutz, welche mit ab- bzw. zurückweisenden Bescheiden endete, einer beantragten und abschlägig entschiedenen Ausstellung einer Karte für Geduldete, sowie einer abweislichen Entscheidung hinsichtlich der beantragten Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte plus" die Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung am Umstand, dass basierend auf den Angaben der bP zu deren Identität kein Reisedokument erlangt werden konnte, letztlich nicht effektuiert werden konnte. Die Voraussetzungen für die Duldung können nicht festgestellt werden, da das Herkunftsland nicht feststünde und die bP keine relevanten Handlungen gesetzt hätten um ihre Identität nachzuweisen.

(Wörtliche Zitierung aus dem angefochtenen Bescheid:

"...

Zu Ihrer Identität muss festgehalten werden, dass sie weder im Asylverfahren, dem fremdenpolizeilichen Verfahren zur Erlangung eines Reisedokuments, dem Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels und bei den Botschaften Urkunden oder Ausweise vorlegten welche ihre Identität bestätigen würden.

Die Angaben zu ihrer Person beruhen einzig und allein auf ihren eigenen Aussagen und sind durch nichts belegt.

Da es sich ihrem Fall nur um eine unbewiesene Verfahrensidentität handelt, kommt den Bestätigungen der Botschaften nur insofern Relevanz zu, als unter dieser Identität keine Staatsbürgerschaft feststellbar ist.

Aufgrund des derzeitigen Ermittlungsstandes kann von Amtswegen keine Duldung festgestellt werden, da Ihr Herkunftsland nicht feststeht und Sie selbst keine relevanten Handlungen (wie die Beibringung von Dokumenten) setzen, um Ihre Identität nachzuweisen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist auch nicht als vorübergehend unzulässig anzusehen.

...

Da die Voraussetzungen nach § 46a Abs 1, 1a und 1c nicht vorliegen, jedoch die Voraussetzungen nach § 46a Abs. 1b Z 1 vorliegen war spruchgemäß zu entscheiden.

...)

I.3. Gegen die oa. Bescheide wurde innerhalb offener Frist rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Diese wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:

Vorerst wurden Teile des bisherigen, bereits im Antrag vorgebrachten Sachverhalts wiederholt. In weiterer Folge wurde im Wesentlichen festgehalten, dass aus dem Faktum, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliegt, noch kein Sachverhalt abgeleitet werden kann, welcher die Ausstellung einer Karte für Geduldete versagt.

Zumal die bP nicht im Besitze eines Reisedokuments wären, stelle sich die Frage der Ausreis(un)willigkeit nicht.

Ebenso stellten die bP noch weitere verfahrensrechtlichen Anträge, auf die an den entsprechenden Stellen des gegenständlichen Erkenntnisses eingegangen wird.

1.4. Mit ho. Erkenntnis vom 15.7.2014 wurde die Beschwerde gem. § 46a FPG [Anm.: aF] abgewiesen. Im Wesentlichen ging das ho. Gericht davon aus, dass die bP ihre wahre Identität verschleiern und daher die Umsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen aus den bP zu vertretenen Gründen vereitelt wird.

Das ho. Gericht ging weiters davon aus dass es sich bei der "Zurückweisung" des Antrages um eine Fehlbezeichnung handelte, welche aber nicht weiter schade, zumal die bB eine meritorische Entscheidung traf.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde seitens des ho. Gerichts nicht als geboten erachtet.

1.5. Gegen die oa. Erkenntnisse wurde eine Beschwerde an den VfGH und einer Revision an den VwGH eingebracht.

I.5.1. Mit Beschluss vom12.6.2015 lehnte der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab und leitete die Akte an den VwGH weiter.

I.5.2. Mit Erkenntnis vom 30.6.2015 gab der VwGH der Revision statt und hob das angefochtene ho. Erkenntnis auf.

Das Höchstgericht ging zwar davon aus, dass durch die Formulierung des Spruchs im angefochtenen Erkenntnis nicht in die Rechte der bP eingegriffen werde, da zumal die bB als auch das ho. Gericht meritorisch entschieden, es führte jedoch weiter aus, dass die bP schon in der Beschwerde an das ho. Gericht bestritten, dass sie ihre Identität verschleiert hätten, und darauf hingewiesen hätten, in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stets gleichlautende Angaben gemacht zu haben. Außerdem legten sie Urkunden vor, die bestätigten, dass sie sowohl die armenische als auch die russische Botschaft aufgesucht hatten, ihnen aber keine Heimreisedokumente ausgestellt worden waren. Angesichts dessen hätte das ho. Gericht die beantragte mündliche Verhandlung durchführen müssen, um die Glaubwürdigkeit der bP und ihrer Angaben beurteilen zu können. Allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw. Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, kann nämlich nicht geschlossen werden, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hätten (Hinweis E 28. August 2012, 2011/21/0209). Dass die bP aber keine "unbedenklichen Identitätsnachweise" vorgelegt haben, könnte ihnen nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie tatsächlich über solche verfügt hätten oder solche beschaffbar gewesen wären. Davon, dass im vorliegenden Fall der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergab, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entsprach, konnte somit keine Rede sein (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018; E 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0039). Der nur subsidiär geltende § 24 Abs. 4 VwGVG 2014, auf den sich das ho. Gericht gestützt hat, war nicht anzuwenden (Hinweis E 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

1.6. Im fortgesetzten Verfahren führte das ho. Gericht eine Beschwerdeverhandlung durch. Deren wesentliche Inhalt wird wie folgt wiedergegeben:

"...

RI: Sie wurden in der Vergangenheit bereits beim Bundesasylamt bzw. den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P2: Es hat keine Schwierigkeiten gegeben. In einem Verfahren in XXXX habe ich gesagt, dass ich zwar in Armenien geboren bin, ich hätte aber nie gesagt, dass ich armenische Staatsbürgerin bin, damit war die Dame nicht einverstanden. In welchem Verfahren das war, weiß ich nicht mehr, ich glaube in einem Verfahren im Jahr 2009.

RI: Also nicht beim ersten Asylverfahren?

P2: Nein, im Folgeverfahren.

RI: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen?

P1 und P2:Wir haben immer die Wahrheit gesagt.

RI: Hat sich an den Gründen Ihrer Antragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?

P1 und P2: Nein.

P2: Wir wollten nach Armenien zurückreisen, aber es hat nicht geklappt.

RI: Ist Ihnen der Inhalt der Beschwerdeschrift bekannt?

P1 und P2: Ja.

RI: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?

P1 und P2: Ja.

Beginn der Befragung von P1. P2 verlässt den Verhandlungssaal.

RI: Wollen Sie etwas angeben, was P2 oder die Öffentlichkeit nicht wissen soll?

P: Nein.

Befragung findet mit Dolmetscher statt, weil P1 behauptet, die Frage nicht verstanden zu haben.

RI: Sie stellten einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründen Sie diesen Antrag mit eigenen Worten.

P: Ich möchte hier bleiben und in Österreich leben.

RI: Ihren Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde seitens der belangten Behörde nicht entsprochen. Wie nehmen Sie hierzu Stellung?

P: Ich kenne Armenien nicht, ich will nicht dorthin zurück.

RI: Wie heißen Sie?

P: XXXX, das ist die englische Transkription.

RI: Seit wann heißen Sie so?

P: Seit Geburt.

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

P: Ich wurde in Armenien geboren, lebte dann in Russland.

RI: Wo genau sind Sie geboren?

P: Im XXXX, Armenien.

RI: Sind Sie offiziell verheiratet?

P: Nicht offiziell, aber wir sind schon seit 10 Jahren zusammen.

RI: Haben Sie Militärdienst geleistet?

P: Nein.

RI: Wann haben Sie Armenien verlassen?

P: Ich war 7 Jahre alt, im Jahr 1989 habe ich Armenien verlassen.

RI: Wo halten sich Ihre Eltern auf?

P:In XXXX in der XXXX.

RI: Welchen Aufenthaltstitel haben Ihre Eltern?

P: Sie besitzen die Rot-Weiß-Rote Karte.

RI: Wie heißen Ihre Eltern?

P: XXXX, geb. glaublich im XXXX und meine Mutter heißt XXXX, geb. XXXX.

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Ihre Eltern?

P: Armenien.

RI: Können Sie heute Ihre Identität bescheinigen?

P: Ich habe keine Unterlagen und kann auch keine besorgen.

RI: Warum nicht?

P: Ich hätte es gewollt, aber es gelingt mir nicht. Man sagt, dass ich persönlich dort erscheinen muss.

RI: Was haben Sie versucht - sei es erfolgreich oder erfolglos - um Bescheinigungsmittel zu besorgen?

P: Ich habe mit Armenien nichts zu tun, ich habe mich in Moskau erkundigt. Ich hatte eine Geburtsurkunde, diese habe ich verloren.

RI: Sie traten in Österreich bereits unter verschiedenen Identitäten auf.

P: Nein, das war nicht so. (P wird AS 82 vorgehalten) Ja, das habe ich nur wegen dem Führerschein gemacht. Ich habe aber gleich gesagt, dass ich es falsch sagte und es mein Auto ist.

RI: Laut Asylakte haben Sie Armenien im Jahre 1989 verlassen und hielten sich bis 2006 in der Russischen Föderation auf.

P: Ja, das stimmt.

RI: Sie wurden als Bürger der UdSSR geboren und lebten bis zu Ihrer Ausreise in die RFSR in der ArSR. Ist das richtig?

P: Ja.

RI: Waren Sie in der Russischen Föderation legal aufhältig?

P: Wir haben dort gelebt. Wir wurden nicht kontrolliert und hatten keine Probleme. In Russland kann man normal leben.

RI: Hatten Sie in Russland eine Propiska?

P: Ja. Ob wir offiziell registriert waren, kann ich nicht sagen. Wir haben nur über Schmiergeld eine Bestätigung über das Vorhandensein der Anmeldung bekommen, aber eine Anmeldung am Computer wurde nicht durchgeführt. Der Polizeibeamte unseres Bezirkes hat uns diese Bestätigung alle 6 Monate vorbeigebracht.

RI: Wo befinden sich diese Bestätigungen jetzt?

P: Wir haben alles dort gelassen. Ich bin seit 10 Jahren hier, wir haben keine Gegenstände mehr dort. Es ist uns nicht gelungen, bei der Flucht unsere Sachen mitzunehmen.

Sie gaben seinerseits beim BAA an, über eine sowjetische Geburtsurkunde verfügt zu haben. Ist das richtig?

P:Ja.

RI: Wo ist diese Geburtsurkunde?

P: Die Schlepper haben uns alle Dokumente abgenommen.

RI: Welche Dokumente noch?

P: Andere Unterlagen. Auch die Propiska, bzw. die Meldebestätigungen.

RI: Wurde Ihnen die russische Staatsbürgerschaft verliehen?

P: Nein.

Beginn der Befragung von P2. P1 verlässt den Verhandlungssaal.

Befragung findet in deutscher Sprache statt.

RI: Wollen Sie etwas angeben, was P1 oder die Öffentlichkeit nicht wissen soll?

P: Nein.

RI: Sie stellten einen Antrag auf die Ausstellung einer Karte für Geduldete. Begründen Sie diesen Antrag mit eigenen Worten.

P: Wir haben versucht eine Niederlassungsbewilligung zu bekommen, aber der Antrag wurde abgewiesen, weil wir die Jahre noch nicht hatten. Nachdem die freiwillige Rückkehr abgelehnt wurde, stellten wir den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete.

RI: Ihren Anträgen auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde seitens der belangten Behörde nicht entsprochen. Wie nehmen Sie hierzu Stellung?

P: Ich weiß nicht was ich dazu sagen soll. Wir haben mitgewirkt. Es macht mich fertig, dass mein Antrag auf Aufenthaltsrecht immer abgewiesen wird.

RI: Wie heißen Sie?

P:XXXX.

RI: Seit wann heißen Sie so?

P: Immer schon.

RI: Welche Staatsbürgerschaft besitzen Sie?

P: Keine.

RI: Wo sind Sie geboren?

P: In Armenien in Jerewan.

RI: Sind sie offiziell verheiratet?

P: Nein. Wir verlobten uns in Russland und zogen zusammen.

RI: Wann haben Sie Armenien verlassen?

P: Ich kann mich daran nicht erinnern, ich war noch ein Kind. Nach den Erzählungen meines Vaters war ich damals 9 Monate alt.

RI: Warum führen Sie den selben Familiennamen wie Ihr Lebensgefährte?

P: Weil wir weitschichtig verwandt sind.

RI: Können Sie heute Ihre Identität bescheinigen?

P: Nein.

RI: Warum nicht?

P: Ich habe nie einen Reisepass besessen.

RI: Laut Asylakte haben Sie Armenien im Jahre 1989 verlassen und hielten sich bis 2006 in der Russischen Föderation auf.

P: Ja, das stimmt.

RI: Sie wurden als Bürger der UdSSR geboren und lebten bis zu Ihrer Ausreise in die RFSR in der ArSR. Ist das richtig?

P:Ja.

RI: Waren Sie in der Russischen Föderation legal aufhältig?

P: Mir wurde gesagt, wenn ich 18 Jahre alt werde, dann habe ich die Chance auf eine russische Staatsbürgerschaft.

RI: Hatten Sie in Russland eine Propiska?

P: Ja. Wir hatten sie immer wieder verlängert.

RI: Sind Sie in Russland zur Schule gegangen?

P: Ja, ich bin zur Schule gegangen. Weil wir keine Staatsbürgerschaft hatten, war es immer ein Problem.

Sie gaben seinerseits beim BAA an, über eine sowjetische Geburtsurkunde verfügt zu haben. Ist das richtig?

P: Ja, ich hatte eine bevor ich nach Österreich ausgereist bin. Mein Schwiegervater hatte diese dann wegen der Ausreise, er hat diese dann dem Schlepper gegeben.

RI: Wurde Ihnen die russische Staatsbürgerschaft verliehen?

P: Nein, weil ich noch nicht volljährig war.

RI: Wo sind Ihre Eltern?

P: Meine Mutter ist verstorben nach meiner Geburt. Mein Vater ist in Russland.

RI: Haben Sie Kontakt zu Ihrem Vater?

P: Nein.

RI. Welche Staatsbürgerschaft hat Ihr Vater?

P: Er hat auf die russische Staatsbürgerschaft gewartet. 2000 ist sein armenischer Reisepass abgelaufen. Er war armenischer Staatsbürger. Damals gab es die sowjetischen Reisepässe. Ich war bei der armenischen Botschaft und habe den Antrag auf Erteilung der armenischen Staatsbürgerschaft gestellt, dieser wurde jedoch abgelehnt.

RI: Gibt es einen Bescheid über die Ablehnung der Erteilung der armenischen Staatsbürgerschaft?

P: Ja. Es handelt sich um das Schreiben, welches ich bereits vorlegte und woraus hervor ging, dass es in Armenien keinen Staatsbürger mit meinem Namen gibt.

(Dolmetscherin wurde fallweise unterstützend eingesetzt)

Gemeinsame Befragung der P:

(Befragung findet mit Dolmetscherin statt).

RI teilt den bP mit dass nach der Erlangung der russischen Staatsbürgerschaft ex lege nach dem Zerfall der UdSSR offensichtlich ausscheidet, weil sich die bP nicht offiziell in der Russischen Föderation aufhielten und ihnen die russische Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen wurde (englischsprachige Arbeitsübersetzung des russischen Staatsbürgerschaftsrechts liegt im Akt auf).

P1 und P2: Keine Stellungnahme.

RI erörtert die einschlägigen Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes laut Beilage im Akt (Basis Erk. d. AsylGH E10 426783-2/2013/16E und englischsprachige Arbeitsübersetzung der leg cit).

RI: Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sind Sie Staatsbürger der Republik Armenien.

P1: Ich bin nicht damit einverstanden. Meine Eltern waren Staatsbürger der Sowjetunion. Meine Familienmitglieder hatten keine Anmeldung in Armenien.

P2: Wir sind keine Armenier, wir sind in Armenien geboren und sind Kurden.

RI: In Armenien gibt es ca. 40.000 Kurden, welche die armenische Staatsbürgerschaft besitzen.

P2: Ich möchte es gerne.

RI: Sie waren beide offensichtlich in der UdSSR / ArSR registriert (RI erörtert Propiska-System). Es gibt in Armenien ein Standesamt, wo Sie registriert sind, dass Sie dort geboren wurden.

P1: schweigt.

P2: Ich war auf der Botschaft und habe dort gesagt, dass ich in Armenien geboren wurde, wo man mir mit der Gegenfrage antwortet, ob alle in Österreich geborenen Kinder österreichische Staatsbürger sind.

RV hat keine Fragen.

RI fragt den RV um seine Stellungnahmen zu dieser Beurteilung.

RV: Die Duldung tritt ex lege ein. Die Duldungskarte dokumentiert nur das Faktum der ex lege eingetretenen Duldung. Die beiden P haben in den unterschiedlichen Verfahren stets gleichlautende Angaben zu Identität, Herkunft, usw. angegeben. Diese Angaben wurden auch nie konkret in Frage gestellt. Etwaige unterschiedliche Schreibweisen sind allenfalls durch die Transkription in die deutsche Sprache bedingt. Dass der P1 einmal bei einer Fahrzeugkontrolle sich als eine andere Person ausgegeben hat, ist gegenständlich nicht relevant, da er nicht versucht hat einen Aufenthaltstitel oder aufenthaltsrechtliche Vorteile dadurch zu ziehen. Angemerkt sei noch, dass der VwGH mit Erkenntnis vom Jahr 2010 21/00231 ausgeführt hat, dass die Karte für Geduldete nach gesetzlichen Grundlagen auch bei bloßer Verfahrensidentität ausgestellt werden soll. Und von dieser Sichtweise wurde konkret nicht abgerückt. Gegenständlich wurde auf zweierlei Wegen versucht Identitäts- bzw. Ersatzreisedokumente zu erlangen. Einerseits haben sich die beiden P selbst dokumentiertermaßen bemüht Dokumente zu erlangen, das ist auch nur logisch, da ja für jeden Aufenthaltstitel etwa die früher beantragte Rot-Weiß-Rot Karte oder auch ein Aufenthaltstitel nach § 55 oder § 56 AsylG ein heimatliches Identitätsdokument voraussetzt. Zweitens wurde auch Seitens der damaligen Fremdenpolizeibehörde bzw. des BFA versucht, Heimreisezertifikate zu erlangen, nach Wissenstand der rechtlichen Vertretung war hierzu konkret der Referent XXXX zuständig. Dieses Verfahren wurde offensichtlich ausgesetzt, in dem Sinne, dass bis dato die armenischen Behörden trotz wiederholter österreichischer Anfragen, kein Dokument ausstellen konnten.

Da wie erwähnt die beiden P Ihre Identität nie geändert haben, gibt es auch keinen vernünftigen Grund anzunehmen, dass die angegebene Identität nicht der Wahrheit entspreche. Entsprechend der Grundsätze der freien Beweiswürdigung des AVG kommt diesen soliden Angaben ein entsprechend hoher Beweiswert zu.

Die Mitwirkungspflicht im Verfahren geht allerdings nicht so weit, dass ein ex lege Geduldeter bzw. ein Anwerber auf die Duldungskarte sich bemühen müsste die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates anzunehmen bzw. zu versuchen.

Bezüglich des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei natürlich angemerkt, dass bezüglich der P2 nicht das aktuelle Gesetz anzuwenden wäre, sondern jenes Staatsbürgerschaftsgesetz welches zum Zeitpunkt der Geburt der P2 gegolten hat. Diese Frage bleibt aber bis jetzt offen. Nachvollziehbar ist, dass die beiden P bzw. schon die Eltern nicht die erforderlichen Schritte unternommen haben bzw. nicht unternehmen konnten, um den Weg der späteren Verleihung der Staatsbürgerschaft zu ebnen. Aus der Berichtslage zum relevanten Zeitraum der Geburt und der Kinderjahre der P ergibt sich auch, dass die Kurden sehrwohl im relevanten Ausmaße benachteiligt wurden.

Die Duldung bzw. die Ausstellung der Duldungskarte gewährt ja keinen Aufenthaltstitel, sondern dokumentiert nur, dass bloße Faktum des geduldeten Aufenthalts und kann signifikanterweise jederzeit bei Wegfall der Voraussetzungen der Duldung jederzeit entzogen bzw. widerrufen werden. Da die beiden P de facto über einen sehr langen Zeitraum nicht abschiebbar sind, ist nicht einzusehen, warum [sich] die Erstbehörde derartig ziert, die Karte für Geduldete auszustellen. Die beiden P benötigen ein Dokument, das ihnen die Teilnahme am Rechtsleben in Österreich ermöglicht, etwa im Rahmen einer Kontrolle auszuweisen oder einen eingeschriebenen Brief bei der Post zu beheben, uvm.

RI an P1: Wovon haben Ihre Eltern in Armenien den Lebensunterhalt bestritten?

P1: Das weiß ich nicht.

RI an P1: Wo haben Sie und Ihre Eltern in Armenien gelebt?

P1: In XXXX. Ich weiß nicht, ob das ein Dorf oder eine Stadt ist.

RI an P1: Haben Sie nie darüber mit Ihren Eltern gesprochen?

P1: Nein.

RI an P2: Wovon haben Ihre Eltern in Armenien den Lebensunterhalt bestritten?

P2: Mein Vater hatte gemeint, dass er Kühe gehabt hat. Wo das war, kann ich aber nicht sagen.

RI an P2: Wie haben Ihre Eltern geheißen und wann sind sie geboren?

P2: Mein Vater heißt XXXX, geb. ist er XXXX. Meine Mutter heißt XXXX, geb. ist sie XXXX.

RI an P2: Wo haben Ihre Eltern gelebt in Armenien?

P2: In Jerewan. In welchem Bezirk, weiß ich nicht.

P1: Ich weiß es, er hat im Bezirk XXXX gewohnt.

RI gibt bekannt, dass er die Angaben der P über einen in Armenien ansässigen Anwalt (Qualifikationsprofil wird erörtert) überprüfen lässt. Gibt es dagegen Einwände?

P1: Ich bin nicht dagegen. Ich habe ein Problem in Armenien und werde nicht zurück fahren.

P2: Ich habe keine Einwände.

RV: Ich habe keine Einwände.

..."

I.7. Im Rahmen einer mittelbaren Beweisaufnahme wurde die Mutter der bP1 zu ihrer Herkunft bzw. der Herkunft der Familie befragt. Eine Befragung des Vaters der bP1 war aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich und auch nicht weiter notwendig, da mit der Befragung der Mutter das Auslangen gefunden werden konnte.

1.8.1. Basierend auf dem bisherigen Beweisergebnis wurde eine Anfrage an einen in Armenien aufhältigen Vertrauensanwalt gestellt. Der Anwalt wurde ersucht, auch Recherchen vor Ort durchzuführen.

Im Zuge der oa. Recherchen konnte der Vertrauensanwalt die Identität der bP nicht bestätigen und ergaben sich keine Hinweise, dass Personen mit den Namen der bP zur besagten Zeit an den besagten Orten in Armenien gelebt hätten.

Der Vertrauensanwalt suchte das behauptete Herkunftsdorf der bP1 zwei mal auf. Dort konnte niemand bestätigen, dass die bP1 bzw. deren Familie dort jemals gelebt hätten. Dem Vertrauensanwalt wurde auch in Foto von den Eltern der bP1 übermittelt. Niemand konnte diese hierauf erkennen und angeben, dass die Familie der bP jemals im genannten Dorf gelebt hätte.

Auch eine Rücksprache mit relevanten Amtsträgern konnte die Identität der bP nicht klären, obwohl eine Einsicht im Archiv der Registrierung ehemaliger Bewohner des Dorfes Einsicht genommen wurde. Eine Familie mit dem behaupteten Namen hätte nie im genannten Dorf gewohnt.

Weiters teilte der Vertrauensanwalt mit, dass Art. 10 Z 3 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes nur mehr auf ethnische Armenier seine Anwendung findet.

1.8.2. Das Ermittlungsergebnis wurde den Verfahrensparteien zur Kenntnis gebracht. Die Vertretung der bP gab im Rahmen eines Schriftsatzes vom 8.2.2016 -zur in der Beschwerdeverhandlung erörterten und nicht beanstandeten- Recherche an, dieser käme "keine Aussagekraft" zu. Die bP hätten schon vor Jahrzehnten das Land verlassen und bestünde "zweifellos ein Misstrauen der Bevölkerung gegenüber Personen, die den Eindruck vermitteln, im staatlichen Auftrag unterwegs zu sein."

Vor dem Hintergrund, dass es sich bei den bP um Kurden handle, wären sei vor dem Hintergrund des armenischen Staatsbürgerschaftsrecht nicht als armenische Staatsbürger anzusehen. "Vor diesem Gesichtspunkt ist es gleichgültig, ob der Verdacht, die Beschwerdeführer hätten eine falsche Identität angegeben, richtig ist oder falsch."

1.8.3. Seitens der bB wurde keine Stellungnahme abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführenden Parteien

Die beschwerdeführenden sind nach rechtswidriger Einreise in das Bundesgebiet seit dem Jahre 2006 in Österreich aufhältig. Diverse fremden- und asylrechtliche Anträge wurden in diesem Zeitraum ab- bzw. zurückgewiesen und es gelang ihnen nicht, einen dauerhaften Aufenthaltstitel im Bundesgebiet zu erlangen.

Die bP sind in der Armenischen SSR damals Teil der UdSSR, der heutigen Republik Armenien geboren. Sie wurden in einem Staat geboren, welcher die Personenstandsfälle seiner Bürger notorischer Weise dokumentierte und kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass der Nachfolgestaat dieses Territoriums, die Republik Armenien diese Tradition der Registrierung fortsetzte, auf den einschlägigen Verzeichnissen der UdSSR bzw ArSSR aufbaute und das bereits vorhandene Datenmaterial nicht vernichtete.

Bereits in der erstmaligen asylrechtlichen Entscheidung wurde festgestellt, dass die Identität der bP nicht feststeht. An dieser Feststellung änderte sich in den nachfolgenden asyl- und fremdenrechtlichen Entscheidungen, sowie im Duldungsverfahren nichts.

Weiters kann aufgrund der verschleierten Identität die genaue Herkunft der bP ebenso wenig festgestellt werden, wie Frage nicht beantwortet werden kann, wann die bP Armenien verlassen haben, bzw. ob die bP Armenien vor oder nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit verlassen haben.

Die Feststellbarkeit der Identität, sowie die Feststellbarkeit des sonstigen Lebensweges der bP scheitert am Umstand, dass die bP keine unbedenklichen Identitätsdokumente vorlegen und auch im nunmehrigen Beschwerdeverfahren offensichtlich falsche Angaben zu ihrer Identität machten bzw. diese verschleierten, sodass es dem ho. Gericht trotz der Durchführung umfangreicher Recherchen letztlich nicht möglich ist, die Identität, Herkunft, sowie die Aufenthaltsorte der bP vor deren Einreise in das Bundesgebiet festzustellen.

Aufgrund der verschleierten Identität konnten bis dato keine aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die rechtswidrig im Bundesgebiet aufhältigen bP effektuiert werden.

II.1.2. Erwerb der armenischen bzw. russischen Staatsbürgerschaft:

Es wird als notorisch bekannt angesehen, dass sich die Republik Armenien am 21. September 1991 in Folge des Zerfalls der UdSSR (zuvor Armenische SSR [ArSSR] als Teil der UdSSR) als unabhängiger Staat erklärte. Ab diesem Zeitpunkt stellte sich auch die Frage, wer dem armenischen Staatsvolk zuzurechnen ist, womit sich völkerrechtlich in weiterer Folge die Frage nach der Staatsangehörigkeit und innerstaatlich für die armenischen Behörden die Frage stellte, wer Staatsbürger des Landes ist, bzw. wer kein solcher Staatsbürger ist.

Vor der Erlangung der Eigenstaatlichkeit Armeniens galt in der ArSSR das Staatsbürgerschaft der UdSSR. Dieses Unionsgesetz blieb bis zur Beendigung der UdSSR spätestens am 26.12.1991 und galt darüber hinaus noch nach der Trennung der Republik Armenien von der UdSSR in der Republik Armenien bis zum Inkrafttreten eines eigenen Staatsbürgerschaftsgesetz im Jahr 2005 fort. (Gutachten des TKI vom 25.8.2006, AZ G 2006).

Unter Berufung auf ein Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan bzw. dem Deutschen Auswärtigen Amt geht das TKI aaO. davon aus, dass vor dem Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsgesetzes 1995 in der Verwaltungspraxis in der Regel alle ehemaligen Bürger der Sowjetunion mit einer "Propiska"' in Armenien oder mit dem Nationaleintrag "Armenier/in" als Armenier betrachtet wurden. Dies galt umso mehr für die Besitzer alter sowjetischer Pässe mit dem Stempelaufdruck "Proberty of Armenia".

Art. 10 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetz sieht weder in seiner Stammfassung 1995 noch nach der Novelle 2007 eine Einschränkung des originären Erwerbs der Einwohner der ehemaligen ArSSR, welche aufgrund der Unabhängigkeitserklärung zu Bewohnern der nunmehrigen Republik Armenien wurden, in jener Art vor, dass nur jene Einwohner der ArSSR nach dem Zerfall der UdSSR die armenische Staatsbürgerschaft erhielten, welche der Titularethnie angehörten, andererseits sieht Artikel 10 (3) des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in der gegenwärtigen Fassung seit einer Novelle aus dem Jahr 2001 vor, dass ehemalige Bürger der ArSSR mit Armenischer Nationalität dann als armenische Staatsbürger gelten, wenn sie außerhalb der Republik Armenien leben und nicht die Staatsbürgerschaft eines anderen Staates erlangten.

Gem. Art. 11 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Armenien gelten Kinder, deren Eltern armenische Staatsbürger sind, sowohl gemäß der Stammfassung 1995 als auch nach der Novelle 2007 als armenische Staatsbürger sind, unabhängig vom Ort der Geburt.

In der Russischen Föderation wurde die originäre Erlangung der Russischen Staatsbürgerschaft durch art. 13 Abs. 1 des StAG der RF vom 28.11.1991 geregelt, wonach alle Staatsbürger der ehemaligen UdSSR, die am Tat des Inkrafttretens dieses Gesetzes ständig auf dem Territorium der RSFSR lebten, als Staatsbürger der Russischen Föderation anerkannte wurden, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach diesem Tag erklären, der Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation nicht angehören zu wollen (Gutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 7.1.2010 an den Asylgerichtshof). Das russische Staatsbürgerschaftsgesetzt enthält keine Bestimmung, wonach auf dem Territorium der Russischen Föderation geborene Kinder von Eltern nichtrussischer Staatsbürgerschaft als russische Staatsbürger gelten (englische Arbeitsübersetzung des StAG der RF siehe http://legislationline.org/documents/action /popup/ id/4189).

Weites sieht das oa. Gesetz die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag vor. Eine solche Einbürgerung sieht den ununterbrochenen legalen Aufenthalt für eine im Gesetz genannte Periode vor (Gutachten von Dr. Siegfried Lammich vom 7.1.2010 an den Asylgerichtshof). Darüber hinaus sieht das StAG der Russischen Föderation verschiedene vereinfachte Einbürgerungen vor. Diese setzen jedoch alle ebenfalls einen förmlichen Antrag voraus.

(nähere Ausführungen zum oa. Themenkreis siehe etwa Erk. d. AsylGH vom 11.9.2013, E10 426783-2/2013, mit nunmehrigen Ausführungen zur beschränkten Anwendbarkeit des Art. 10 Z 3 des armen. StBG).

2. Beweiswürdigung

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die personenbezogenen Feststellungen hinsichtlich der bP ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität, Herkunft und ihres Aufenthaltes vor der Einreise in das Bundesgebiet - aus ihren in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie ihren Sprach- und Ortskenntnissen, welche in den verschiedenen asyl- und fremdenpolizeilichen Verfahren getätigt wurden.

Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität der bP nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt werden, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.

Wenn die bP behaupten, weder die armenische, noch die russische Staatsbürgerschaft zu besitzen, ist festzuhalten, dass in sämtlichen bereits durchgeführten und rechtskräftig abgeschlossenen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von der armenischen Staatsbürgerschaft der bP ausgegangen wurde.

Da sich in diesen Punkten kein neuer Sachverhalt ergab, sah das ho. Gericht keinen Anlass, von diesen Feststellungen abzugehen.

Es war für das ho. Gericht auch nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde in ihrer Begründung zum Schluss kam, der Herkunftsstaat stünde nicht fest, zumal sie andererseits im Kopf des Bescheides ausdrücklich die Staatsangehörigkeit mit Armenien annahm und auch nicht einmal andeutungsweise anführte, worin sie Umstände erblickt, welche die Bindungswirkung der wiederholt rechtskräftigen Feststellung des Herkunfts-staates Armenien durchbrechen sollte.

In diesem oa. Punkt waren die Ausführungen der belangten Behörde nach Ansicht des ho. Gerichts nicht tragfähig, jedoch waren sie es in Bezug auf die Ausführungen hinsichtlich der nicht feststellbaren bzw. verschleierte Identität der bP. In diesem Punkt stimmte das ho. Gericht bereits im seitens des VwGH behoben Erkenntnis den Ausführungen der belangten Behörde zu.

Da sich der VwGH den oa. Erwägungen nicht anschloss und das bereits genannte ho. Erkenntnis behob, führte das ho. Gericht in Entsprechung der Rechtsansicht des VwGH weitere Erhebungen, sowie eine Beschwerdeverhandlung durch. In dieser Beschwerdeverhandlung wäre es den bP offen gestanden, wahre Angaben zu ihrer Identität zu machen, welche sich in weiterer Folge im Rahmen einer Recherche vor Ort hätten verifizieren lassen. Von dieser Möglichkeit machten die bP nicht Gebrauch und beharrten sie auf ihren bisherigen Angaben, welche sich im Rahmen von Recherchen vor Ort nicht verifizieren ließen.

In weiterer Folge ist festzuhalten, dass sich das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens des ho. Gerichts in einem zentralen Teil auf die Ausführungen eines Vertrauensanwaltes fußt. Das ho. Gericht geht davon aus, dass den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen dieses Vertrauensanwaltes erhöhte Beweiskraft zukommt.

Das Ermittlungsergebnis wurde den bP zur Kenntnis gebracht.

Die bP bestreiten diese Ausführungen zum einen pauschal, ohne ihnen konkret und substantiiert entgegen zu treten, indem sie etwa hierin Ungereimtheiten aufzeigen oder das Gegenteil bescheinigende Erkenntnisquellen vorlegen oder sonst nachvollziehbar konkrete Ausführungen getroffen hätten, welche das ho. Gericht an den Ausführungen des Vertrauensanwaltes zweifeln lassen. So wäre es ihnen jederzeit möglich gewesen, Quellen vorzulegen oder zu benennen, welche das Ermittlungsergebnis widerlegen. Man denke nur an die Bevollmächtigung eines armenischen Anwaltes, wozu der Rechtsfreund der bP sicherlich in der Lage gewesen wäre (die armenische Rechtsanwaltskammer betreibt eine Homepage unter http://www.advocates.am/en/ und sind deren Kontakteten über eine einfache Google-Recherche jederzeit auffindbar, so z. B. auch über http://www.spyur.am/en/companies/ chamber-of-advocates-of-the-republic-of-armenia/5834) oder die Nennung von in Armenien aufhältigen Identitätszeugen, was den bP aufgrund des Aufenthaltes der Eltern in Österreich ebenfalls leicht möglich gewesen wäre. Anstatt dem Ermittlungsergebnis somit konkret durch die Vorlage bzw. Benennung von in ihrem Beweiswert mindestens gleichwertigen Bescheinigungsmitteln beließen es die bP beim unsubstantiierten bzw. spekulativen Bestreiten des Ermittlungsergebnisses.

Obgleich es sich bei den entsprechenden Ausführungen des Vertrauensanwaltes nach ho. Ansicht nicht um ein Gutachten im eigentlichen Sinne, sondern um ein "sonstiges Beweismittel" handelt, welches der freien Beweiswürdigung unterliegt, wird ihm dennoch gewichtige Beweiskraft zugemessen. Einerseits ergibt sich aus dem Qualifikationsprofil des Anwalts (welches in der Verhandlung zur Einsicht auflag, erörtert und nicht angezweifelt wurde), dass es sich hierbei um eine Person mir hoher fachlicher Reputation handelt, welche in einem Aufgabenfeld tätig ist und war, das eine hohe Fähigkeit zu analytischem Denken und Handeln, sowie die Fähigkeit verschiedene, auch sich widersprechende Informationen auszuwerten und hieraus Schlüsse zu ziehen, sowie verlässliche Personen und Quellen zur Informationsbeschaffung heranzuziehen.

Ebenso steht der Anwalt sichtlich weder in einer qualifiziert engen Verbindung, noch in einer Gegnerschaft zum armenischen Staat, sondern steht er diesem neutral gegenüber. Auch ist dem erkennenden Gericht kein Fall bekannt, in dem sich ho. in Auftrag gegebene Recherchen oder Einschätzungen im Nachhinein als nicht den Tatsachen entsprechend herausgestellt hätte und erstatteten die bP kein konkretes Vorbringen, welche Zweifel an der fachlichen Qualifikation des Sachverständigen im beschriebenen Umfang hervorkommen ließen.

Der im Verfahren herangezogene Rechtsanwalt wurde auch dem erkennenden Gericht von der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Jerewan empfohlen und wird auch von der genannten Vertretungsbehörde, welche vor Ort tätig ist und sich so über die Arbeit des Anwaltes vor Ort ein unmittelbares Bild machen kann, zu deren Zufriedenheit herangezogen.

Beim Rechtsanwalt handelt es sich um gebürtigen Armenier, welcher in Armenien lebt.

Der Anwalt ist nach wie vor in Armenien ansässig und spricht sein Beruf ebenfalls für die Annahme, dass er mit der allgemeinen Lage im Land und der Beweiskraft aus Armenien stammender Quellen vertraut ist.

Der Anwalt hat kein Interesse am Ausgang des Verfahrens, ganz egal in welche Richtung auch immer. Gegenteiliges ist von den bP zu behaupten, welche ein vitales Interesse am Verfahrensausgang in ihrem Sinne haben.

Ebenso konnte sich der erkennende Richter anlässlich eines Aufenthaltes des genannten Anwaltes in Österreich im Jänner und Juni 2013, sowie im Jänner 2016 von dessen hoher fachlichen Reputation überzeugen.

Aufgrund der oa. Ausführungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Anwalt befähigt ist, seine fallbezogenen Aussagen auf verlässliche Quellen zu stützen (er teilte in der Anfragebeantwortung nichts über eine allfällige Zweifelhaftigkeit der von ihm herangezogenen Quellen mit), diese Quellen einer entsprechenden inneren Analyse zu unterziehen, sowie hieraus die richtigen Schlüsse ableiten und wird das Rechercheergebnis deshalb nicht angezweifelt, selbst wenn es von der bP naturgemäß bestritten wird. Hier wird auf die bereits getroffenen Ausführungen verwiesen.

Das ho. Gericht geht daher aufgrund der oa. Umstände davon aus, dass die vom Vertrauensanwalt mitgeteilten Umstände den Tatsachen entsprechen.

Aus dem Umstand, dass der Vertrauensanwalt die Identität der bP im Rahmen der beschriebenen umfangreichen Ermittlungsschritte nicht feststellen konnte, schließt das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtschau, dass die bP wiederum falsche Angaben zu ihrer Identität machten und diese weiterhin beharrlich verschleiern. Zu den diesbezüglichen Einwänden der rechtsfreundlichen Vertretung ist anzuführen, dass es bemerkenswert erscheint, dass derartiges nicht bereits in der Beschwerdeverhandlung vorgebracht wurde, da diese Umstände auch bereits zu diesem Zeitpunkt vorgelegen wären, würden sie tatsächlich existieren und dienen diese sichtlich dem Zweck, die unwahren Angaben der bP weiterhin zu verschleiern. Auch muss festgehalten werden, dass die bP1 bzw. deren Familie nicht einen derartig langen Zeitraum aus dem genannten Dorf abwesend wären, dass sich niemand mehr an sie erinnern könne. So müsse davon auszugehen sein, dass sich die Jugendfreunde bzw. Bekannten aus der Jugend in einem mittleren Alter und noch im Erwerbsleben befinden müssten, weshalb davon auszugehen wäre, dass sich diese noch an die Familie, zumindest an die Eltern erinnern. Dass sie dies aus Angst nicht geschehen wäre, stellt sich als spekulativ und mit der Berichtslage nicht in Einklang bringend dar. Ebenso stellt es sich als nicht nachvollziehbar dar, warum der Anwalt als "staatsnahe" wahrgenommen werden sollte. Hier wird auch auf die bereits getätigten Ausführungen zu dessen Qualifikationsprofil verwiesen. Auch sind dem erkennenden Richter eine Mehrzahl von Fällen bekannt, wo sich in vergleichbaren Recherchen die ansässige Bevölkerung hinsichtlich Sachverhalte, welche tatsächlich stattfanden und sich noch in der kollektiven Erinnerung befanden, sehr auskunftsfreudig zeigte. In Ergänzung dazu muss auch darauf hingewiesen werden, dass auch der Inhalt von Archiven, auf welche die Einwände sichtlich nicht zutreffen, den behaupteten Sachverhalt nicht bestätigen konnte. Letztlich wird hier neuerlich betont, dass es den bP jederzeit frei gestanden wäre, in der bereits beschriebenen Art auf das Rechercheergebnis zu reagieren und so dessen Beweiskraft zu relativieren.

Vor dem Hintergrund des Ermittlungsergebnisses kann weder festgestellt werden, welche Identität die bP führen, wann sie Armenien (sei es die völkerrechtliche unabhängige Republik oder die ehemalige Sowjetrepublik) verließen und wo sie nach dem Verlassen des Landes lebten. Mangels dieser Feststellbarkeit kann auch nicht festgestellt werden, ob in Bezug auf die bP Art. 10 Z 3 des armenischen Staatsbürgerschaftsgesetzes seine Anwendung findet. Um entsprechende Feststellungen treffen zu können wäre es erforderlich, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben.

Aufgrund der engen und behaupteten verwandtschaftlichen Verknüpfung von bP1 und bP2 (sie behaupten Cousin und Cousine zu sein) und der behaupteten engen Verbindung der Lebenswege würde die Glaubhaftigkeit der Angaben der bP2 zu ihrer Identität jene der bP1 voraussetzen, weshalb vor dem Hintergrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens auch die Angaben zur Identität und zum Lebensweg der bP als verschleiert und nicht feststellbar angesehen werden müssen.

Aus der unbestrittener Weiser anzunehmenden qualifizierten Obliegenheit zur Mitwirkung im antragsbedürftigen Verfahren ist herleitbar, dass die Antragsteller verpflichtet sind, vor der Behörde entsprechende Auskünfte zu erteilen, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Dies muss insbesondere in jenen Fällen gelten, in denen die Behörden bzw. das ho. Gericht auf die Beantwortung einer Anfrage zu einem Sachverhalt mit Auslandsbezug auf einen Vertrauensanwalt angewiesen ist, weil sie selbst im Ausland keine Hoheitsakte vornehmen kann (vgl. hierzu Erk. des VwGH vom 15.12.2015, Ra 2015/18/0100-0101) und hinsichtlich der Formulierung der Fragen an diesen Vertrauensanwalt auf die Angaben der Antragsteller angewiesen ist. Es sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass gerade hinsichtlich jener Elemente des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, bei denen es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 mwN; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/060; VwGH 15.11.1994, 94/07/0099), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Antragstellers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht.

Eine fehlende Bereitschaft zur Mitwirkung -etwa so wie im gegenständlichen Fall durch die Erteilung unwahrer Auskünfte- kann zwar nicht erzwungen werden, es steht den Behörden bzw. dem ho. Gericht jedoch frei, diese fehlende Bereitschaft der freien Beweiswürdigung zu unterziehen, hieraus entsprechende Schlüsse abzuleiten und die unterlassene Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes damit auch bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung -idR zum Nachteil der Partei- zu berücksichtigen (VwGH 26.2.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht,

3. Auflage, S 172; Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 385 mwN auf die Judikatur des VwGH).

Das ho. Gericht geht weiters davon aus, dass es den bP möglich wäre, ihre Identität bei entsprechender Mitwirkung im Verfahren durch die Vorlage von unbedenklichen Unterlagen zu bescheinigen, zumal sie aus einem Staat geboren wurden, welcher die Existenz seiner (auch ehemaligen) Bürger dokumentiert(e) und deren Identität durch die Ausstellung entsprechender Dokumente bescheinigt (hierzu sind im RIS eine Vielzahl von Entscheidungen des AsylGH veröffentlicht, wo auf diesen Umstand eingegangen wurde). Es wäre den bP zumindest möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vor dem ho. Gericht dermaßen wahrheitsgemäße und detaillierte Angaben zu machen, dass diese durch Recherchen vor Ort verifiziert werden könnten. Hierzu ist es jedoch Voraussetzung, dass die bP ihre wahre Identität bekannt geben.

Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren.

Die offensichtlich falschen Angaben zur Identität verunmöglichen es dem ho. Gericht, weitere zielführende Ermittlungen zielgerichtet (etwa auch in der Russischen Föderation zu einer allfälligen russischen Staatsbürgerschaft) zu führen und haben sich jene Recherchemöglichkeiten, welche dem ho. Gericht vernünftiger Weise zugemutet werden, und welche nicht in einen unzulässigen Erkundungsbeweis münden, erschöpft.

Der Umstand, dass die Identität und die Zeiträume, wo sich die bP vor ihrer Einreise nach Österreich aufhielten, bis dato nicht festgestellt werden konnte ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von den bP zu vertreten.

Das ho. Gericht geht weiter davon aus, dass sich die Bereitschaft, unter einer falschen Identität vor den Behörden aufzutreten, wenn hieraus ein Vorteil zu erwarten ist, sich auch im Umstand zeigt, dass bP1 -sichtlich mit Wissen und Dulden der dabei anwesenden und den Angaben der bP nicht widersprechenden bP2- am 10.5.2011 anlässlich einer Fahrzeug- und Lenkerkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine andere Identität angab (offensichtlich um einer verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung zu entgehen), als jene, unter der sie in den asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren auftrat (AS 82 in Bezug auf bP1). Erst als die entsprechende Behauptung aufgrund der Ermittlungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sichtlich nicht mehr aufrecht zu halten war, bzw. sie hieraus eher Nach- als Vorteile erwarten musste, nannte die bP1 ihre bisherige Verfahrensidentität.

Auch in den gegenständlichen asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren stellte sich die Verschleierung der Identität als Vorteil für die bP heraus, weil ihnen diese Handlung den mehrjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglichte und gingen sie in den fremden- und asylrechtlichen Verfahren sichtlich nach dem selben Muster wie vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Dieses Verhalten setzten sie auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren fort.

Wenn die bP nunmehr Schreiben der russischen und armenischen Botschaft vorlegen, wonach deren Staatsbürgerschaft basierend auf die von ihnen genannten Namen nicht festgestellt werden könne, ist im Lichte des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens bzw. der bisher getätigten Angaben festzuhalten, dass die bP diese Botschaften sichtlich aufsuchten, ohne ihre (wahre) Identität zu bescheinigen. Die genannten Schreiben bescheinigen daher allenfalls, dass in der Russischen Föderation und in Armenien keine Personen als Bürger dieser Staaten leben, welche die von den bP behaupteten Identitäten führen. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei den von den bP angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Die genannten Schreiben indizieren viel mehr, dass die bP unter falscher Identität. Zur Verdeutlichung wird hier der hypothetische Fall, dass der zur entscheidende Richter im Ausland eine österreichische Botschaft aufsucht und sich dort als "Max Mustermann" vorstellt. In diesem Fall wird die Botschaft feststellen, dass es keinen österreichischen Staatsbürger namens "Max Mustermann" gibt, wodurch noch nichts über die wahre Staatsbürgerschaft des entscheidenden Richters gesagt ist.

Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass eine wiederholte und in ihrem Inhalt übereinstimmende Wiedergabe einer falschen Behauptung -so wie im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Identität- diese durch die mehrfache Wiederholung in verschiedenen Verfahren objektiv nicht wahrer werden lässt. Aus dem Vorbringen, die bP hätten über einen längeren Zeitraum und in verschiedenen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrer Identität gemacht, lässt sich daher im konkreten Einzelfall nichts gewinnen.

Aufgrund der fehlenden Möglichkeit der ho. Gerichts, Feststellungen über die Identität der bP zu treffen, ist es weiters vor dem Hintergrund der neu gewonnen Erkenntnisse im gegenständlichen Fall nicht möglich, entsprechende Feststellungen zu ihrem bisherigen Lebensweg vor der Einreise in das Bundesgebiet zu machen. Insbesondere ist es nicht möglich, festzustellen, wann sie Armenien verlassen haben (vor oder nach der Erlangung der Eigenstaatlichkeit), bzw. ob und wann sie sich in der Russischen Föderation aufgehalten haben, weshalb es letztlich aus Gründen, welche die bP zu vertreten haben, gegenwärtig auch nicht möglich ist, deren Staatsbürgerschaft zu ermitteln (vgl. allgemeine Feststellungen zur Erlangung der armenischen oder russischen Staatsbürgerschaft). Diese wird durch das Verhalten der bP im Verfahren mit deren Identität mitverschleiert.

Aufgrund der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass die bP zu ihrer Identität wiederholt und beharrlich falsche Angaben machten, wodurch sie entsprechende, auf die Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abzielende fremdenpolizeiliche Maßnahmen nachhaltig vereitelten. Hieran hat sich bis zur Entscheidung durch das ho. Gericht nichts geändert.

Wenn die bP die Befragung des nicht näher genannten "zuständigen Referenten" (wohl als Zeugen) beantragt -gemeint ist bzw. sind wohl der Referent bzw. die Referenten im fremdenpolizeilichen Verfahrenist festzuhalten, dass es sich hier um einen nicht zulässigen Beweisantrag handelt, zumal es sich hierbei um kein taugliches Beweisthema handelt. Der Verfahrenshergang, worüber der Zeuge aussagen könnte, insbesondere die behauptete Verweildauer der bP im Bundesgebiet, sowie die von ihnen gestellten Anträge und die darüber ergangenen Entscheidungen stehen außer Zweifel und wird als wahr angenommen, weshalb eine Aussage hierüber unterbleiben kann (VwGH 24.1.1996, 94/13/0152; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 174). Darüber hinaus kann der zuständige Referent als Zeuge durch eigene Wahrnehmungen nichts Relevantes aussagen, zumal es die Aufgabe eines Zeugen darstellt, lediglich über eigene Sinneswahrnehmungen auszusagen. Die Wiedergabe von Mutmaßungen, Rechtsansichten, etc. fallen nicht hierunter. Auch ergaben sich in der Beschwerdeverhandlung hierzu keine weiteren offenen Fragen.

3. Rechtliche Beurteilung

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landes-gesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Zu A)

1. )

II.3.2. Abweisung des Antrages auf Ausstellung einer Karte für Geduldete

§ 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:

"Duldung

§ 46a. (1) Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange

1. deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;

2. deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;

3. deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder

4. die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;

es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an.

(2) Die Duldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann vom Bundesamt mit Auflagen verbunden werden; sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) während des anhängigen Verfahrens mitzuteilen; über sie ist insbesondere hinsichtlich ihrer Fortdauer im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. § 56 gilt sinngemäß.

(3) Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er

1. seine Identität verschleiert,

2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder

3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.

(5) Die Karte für Geduldete gilt ein Jahr beginnend mit dem Ausstellungsdatum und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 über Antrag des Fremden für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Die Karte ist zu entziehen, wenn

1. deren Gültigkeitsdauer abgelaufen ist;

2. die Voraussetzungen der Duldung im Sinne des Abs. 1 nicht oder nicht mehr vorliegen;

3. das Lichtbild auf der Karte den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt oder

4. andere amtliche Eintragungen auf der Karte unlesbar geworden sind.

Der Fremde hat die Karte unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen, wenn die Karte entzogen wurde oder Umstände vorliegen, die eine Entziehung rechtfertigen würden. Wurde die Karte entzogen oder ist diese vorzulegen, sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und das Bundesamt ermächtigt, die Karte abzunehmen. Von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes abgenommene Karten sind unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.

(6) Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."

Im Ausschussbericht wird zu § 46a Abs. 3 [damals gleichlautend unter Abs. 1b] Folgendes ausgeführt (AB 1160 BlgNR XXIV. GP, 9):

"Diese Bestimmung definiert, welche Gründe vom Fremden jedenfalls zu vertreten sind. Die angeführte Z 1 umfasst all jene Handlungen, die der Fremde unternimmt, um seine Identität zu verschleiern, also auch solche mit denen er über seine Identität zu täuschen versucht. Z 2 normiert, dass es jedenfalls vom Fremden zu vertreten ist, wenn er sowohl eine behördliche Ladung oder einer solchen gemäß § 46 Abs. 2a nicht befolgt. Dies trifft nur insoweit zu, als dass zuvor die Ladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Unter die Z 3 ist das Nichtmitwirken oder das Vereiteln an behördlich notwendigen Schritten zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes zu subsumieren. Dies kann insbesondere das Nichtmitwirken an einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder an einer Befragung sein. Neben Handlungen ist ein Unterlassen gleichfalls vom Anwendungsbereich dieser Norm erfasst."

Für das Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich (vgl. ho. Erk. I402 1420601-1 vom 16.6.2014 mwN), soweit gesetzlich nichts anderes angeordnet ist. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Anordnung ist im gegenständlichen Fall jene Rechtslage anzuwenden, wie sie zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das ho. Gericht vorliegt, weshalb das ho. Gericht nicht jene Fassung des §46a FPG, wie sie zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern § 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden.

Da wie in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, die bP vor den österreichischen Behörden sichtlich seit Jahren ihre Identität verschleiern und hierdurch (bis dato erfolgreich) versuchen, dadurch der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entgehen, ist der Tatbestand des § 46a Abs. 3 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 46a FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 erfüllt und scheidet die Duldung der bP im Bundesgebiet aus.

Wenn die bP vorbringen, sich nach der erstmaligen Beantragung einer Karte für Geduldete vor 4 Jahren (gerechnet ab der Erstattung des Vorbringens) noch immer im Bundesgebiet aufzuhalten, kann hieraus kein Sachverhalt zu Gunsten der bP abgeleitet werden. Dies zeigt viel mehr, dass sie sich beharrlich rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalten und eine Außerlandesbringung aus Gründen, welche die bP zu vertreten haben -nämlich zumindest die Verschleierung ihrer Identität- bisher vereitelten.

Es wird viel mehr an den bP liegen, ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes in weiterer Folge zu entsprechen, bzw. ihre wahre Identität offen zu legen.

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass eine Duldung ex lege im gegenständlichen Fall nicht in Frage kommt (vgl. auch die neue Textierung des § 46a FPG).

Wenn die bP in der Beschwerde davon ausgehen, der Ausstellung einer Karte für Geduldete stünde der Umstand, dass im gegenständlichen Fall nur eine Verfahrensidentität vorliegt, nicht entgegen (vgl. hierzu auch Erk. d. VwGH vom 16.5.2012, 2012/21/0053, wo das Höchstgericht diese Rechtsansicht äußerte), verkennen die bP den Umstand, dass die Ausstellung einer Karte für Geduldete im gegenständlichen Fall seitens der belangten Behörde nicht aufgrund des Umstandes, dass bloß eine Verfahrensidentität vorliegt, sondern aufgrund des Umstandes, dass sie ihre Identität verschleiern (§ 46a Abs. 1b Z1 aF, nunmehr § 46a Abs. 3 Z 1 nF) nicht vorgenommen wurde.

Es wurde bereits im angefochtenen und vom VwGH behobenen Bescheid festgehalten, dass der Antrag spruchgemäß nicht als (unzulässig) zurückzuweisen, sondern als (unbegründet) abzuweisen gewesen wäre.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliegt (Zurückweisung statt richtiger Weise Abweisung) sich kein weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender relevanter Sachverhalt, zumal die bP hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt wurden, da die belangte Behörde trotz der Fehlbezeichnung im Spruch eine meritorische Entscheidung traf (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313; Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240; Erk. d. VwGH vom 19.9.2006, 2006/05/0038; Erk. d. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0111). Diese Ansicht wurde vom VwGH nicht beanstandet.

II.3.3. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf das ergänzende Ermittlungsverfahren nach der bereits durchgeführten Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn

oder

Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Eine Verletzung von Art. 6 EMRK stellt die unterlassene Verhandlung in diesem Falle auch nicht dar, zumal gem. ständiger Judikatur VwGHs (vgl. Erk. vom 5.9.2002, Zl 98/21/0124 mwN) und des VfGHs (vgl. etwa Erk. v. 15.10.2004, GZ G237/63 ua) Art. 6 EMRK im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommt (vgl. auch EGMR 5.10.2000, Fall Maaouia, Appl. 39.652/98). Ebenso legte

Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Auch in seiner jüngsten Rechtsprechung betonte der VfGH, dass der Anspruch einer Partei auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein absoluter ist. Unter Verweis auf die Judikatur des EGMR führt er aus, dass eine Verhandlung unterbleiben kann, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist und die Sache keine besondere Komplexität aufweist (Beschluss vom 9.12.2015, E1253/2014-26 mwN).

Im gegenständlichen Fall lassen die Akten erkennen, dass die nochmalige mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde in Verbindung mit dem Ergebnis der bereits durchgeführten Beschwerdeverhandlung als geklärt erscheint. Das ho. Gericht konnte sich bereits in der durchgeführten mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von den bP machen und war die Durchführung einer weiteren Verhandlung zwecks Erörterung des ergänzenden Ermittlungsergebnisses nicht erforderlich und konnte dies im Schriftwege geschehen. Im Zuge des schriftlich gewährten Parteiengehörs wurden keine Fragen aufgeworfen, welche eine weitere mündliche Erörterung geboten hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere inwieweit das Verschleiern der Identität der Ausstellung einer Karte für Geduldete entgegensteht, abging. Auch legt das ho. Gericht in seinen Ausführungen in Bezug auf das Absehen einer mündlichen Verhandlung in Bezug auf das ergänzende Ermittlungsverfahren die bereits beschriebenen Tatbestandsmerkmale im Lichte der ebenfalls zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH aus. Auch entsprach das ho. Gericht im fortgesetzten Verfahren der vom VwGH in seinem behebenden Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht.

Der bloße Umstand, dass das BVwG bzw. BFA mit 1.1.2014 eingerichtet wurden, sich die Zuständigkeiten, sowie die asly- und fremdenrechtlichen Zuständigkeiten und Diktionen zum Teil änderte, vermag keinen Sachverhalt gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zu bewirken, weil der inhaltliche Kernbereich der hier anzuwendenden Bestimmungen bezogen auf den konkreten Einzelfall keine wesentliche Änderung erfuhr. Soweit die nunmehr anwendbaren Rechtsvorschriften auf Vorgängerbestimmungen zurückgehen, zog das ho. Gericht in seine Überlegungen die vorliegende Judikatur zu diesen Vorgängerbestimmungen ein.

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