BVwG W226 2106790-1

W226 2106790-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016

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Regest

Asylausschlussgrund, besonders schweres Verbrechen, Glaubwürdigkeit,<br/>Interessenabwägung, Lebensunterhalt, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, öffentliches Interesse, Parteimitgliedschaft,<br/>politische Gesinnung, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>Rückkehrsituation, strafrechtliche Verurteilung

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BVwG W226 2106790-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W226.2106790.1.00

Spruch

W226 2106790-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2015, Zl. 1023496402-14751146 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.11.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 iVm. § 6 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylG 2005, §§ 57 und 55 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, armenischer Christ und der Volksgruppe der Armenier zugehörig, gelangte am 30.06.2014 illegal in das Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, zu dem er vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt wurde.

Dabei erklärte er, illegal seinen Herkunftsstaat verlassen und auch illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Er legte seinen georgischen Führerschein vor. Seinen Reisepass habe er zuhause in Georgien. Die Reise nach Österreich sei schlepperunterstützt erfolgt. Im Herkunftsstaat würden sich seine Eltern und seine beiden Geschwister aufhalten.

Zum Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab er an, Opfer von politischen Intrigen zu sein. Er werde in Georgien von den Mitgliedern der politischen Partei "XXXX" verfolgt. Diese Probleme hätten bereits 2012 vor den georgischen Parlamentswahlen begonnen. Er sei Mitglied einer anderen politischen Partei, XXXX. Außerdem sei er in Georgien als XXXX tätig gewesen und kenne aus diesem Grund viele Menschen. Seine Verfolger hätten von ihm verlangt, die Partei zu wechseln. Sie hätten gewusst, dass er viele Leute kenne, welche er ebenfalls zum Umsteigen in deren Partei hätte überreden sollen. Er habe es aber nicht gemacht, sei immer wieder bedroht und seien seine beiden Hunde erschossen worden. Sogar auf seine Familie sei geschossen worden. Aus Angst um sein Leben sei er zunächst nach XXXX geflüchtet, wo er sich ca. ein Jahr versteckt habe, ehe ein Freund von ihm seine Flucht nach Österreich organisiert habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst um sein Leben und fürchte, getötet zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.10.2014 vor dem BFA, RD NÖ, niederschriftlich befragt.

Es gebe kleinere Korrekturen bei den im Protokoll der Erstbefragung angeführten Datumsangaben, ansonsten sei jedoch alles richtig protokolliert worden.

Er sei gesund.

In Österreich habe er keine Verwandten. Er werde bald einen Deutschkurs beginnen und sei in keinen Vereinen oder Organisationen tätig.

Er erklärte, einige Papiere wie Schulzeugnisse und Diplome mitzuhaben. Weiters habe er Unterlagen vom Gericht mit, die seine Probleme im Heimatland dokumentieren würden.

Personalausweis und Reisepass sowie ein Parteibuch der XXXX seien allesamt in Georgien geblieben, da nach der Hausdurchsuchung seiner Häuser diese Dokumente verschwunden seien. Dies sei etwa im September 2012 gewesen.

Er schilderte auf Nachfrage, wo er bis zur Ausreise gelebt habe, wobei er die Adresse seines letzten Aufenthaltes in XXXX von 2012 bis 2014 nicht wisse, da er sich versteckt gehalten habe und nicht auf die Straße gegangen sei. Er sei davor zwischen XXXX und XXXX, wo er in einem Dorf gelebt habe, hin- und hergependelt.

Zum Aufenthalt in XXXX befragt, meinte er, sich zwei Monate in XXXX in verschiedenen Wohnungen versteckt zu haben. Er sei dann im Geheimen nach XXXX gebracht worden und habe die Wohnung nicht mehr verlassen. Er habe ab September 2013 begonnen sich zu verstecken und ab November sei er nur noch in XXXX gewesen.

Letztlich erklärte er, sich ab November 2012 in XXXX aufgehalten zu haben.

Er wurde zum Aufenthalt in XXXX befragt, wo er im selben Haus gewesen und nicht rausgegangen sei.

Er sei ledig und habe keine Kinder.

In Georgien würden seine Eltern, seine Schwester und sein Bruder mit deren Frau und zwei Kindern leben. Auf die Familie werde wegen ihm Druck ausgeübt. Die Familie werde ständig belästigt.

Er habe im Herkunftsstaat das Haus im Dorf und einen Mercedes ML320.

Er sei in XXXX als XXXX beschäftigt gewesen, habe davon gut leben können und sei darüber hinaus Vorsitzender der Gewerkschaft für die im Gesundheitswesen Beschäftigten im Bezirk gewesen.

In XXXX sei er von Familie und Freunden versorgt und unterstützt worden.

Er sei seit 2006 Mitglied der XXXX gewesen.

Seine Aufgabe sei - wie jene aller Parteimitglieder - gewesen, sich mit den Leuten zu treffen und über Verbesserungen insbesondere im Gesundheitswesen und im sozialen Bereich zu diskutieren. Sie hätten den Präsidenten unterstützt, da sich mit diesem die Situation im Land verbessert habe.

Er habe weder wegen seiner Religion noch seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme im Herkunftsstaat gehabt.

Er habe keinen Militärdienst geleistet. Wegen seiner höheren Berufsausbildung sei er beim Zivilschutz gewesen, wo er sogar Stabsführer gewesen sei.

Nach Aufforderung die ausschlaggebenden Gründe für die Ausreise umfassend zu schildern, gab er Folgendes an: "Abgesehen davon, dass ich im Gesundheitswesen tätig war, war ich auch Vorsitzender der entsprechenden Gewerkschaft des Bezirkes sowie in der Partei XXXX aktiv. Insgesamt kann man sagen, dass ich im Bezirk eine angesehene Persönlichkeit war. Natürlich hatte ich einen Einfluss auf die Meinungen der Leute. Sie können nachsehen und können bemerken, dass unsere Partei in den letzten 8/9 Jahren immer bei den Wahlen gewonnen hat, vor 2012. Dann gab es eine Reorganisation im Spital, wo ich gearbeitet habe, in XXXX. Nach der Organisation wurde das Spital geschlossen und wir wurden einem anderen Spital zugefügt, in der gleichen Stadt. Dieses Spital hieß dann "XXXX". In meinem Dienstvertrag stand, dass ich in diesem Spital einen Raum zur Verfügung gestellt bekomme, damit ich als XXXX tätig sein kann. Ab dann begannen sofort die Probleme. Damals begannen schon die Parlamentswahlen im Land, das war 2012. Damals habe ich den Dienstvertrag abgeschlossen. Im Zusammenhang mit den Wahlen begannen die Agitationen der verschiedenen Parteien. Damals entstand eine starke georgische Partei namens "XXXX". Derzeit sind sie an der Macht. Diese Partei wollte in XXXX eine Person, die für sie agitatorisch tätig wird. Sie wollten natürlich Leute, die sie zum Sieg führen würden. Sie wussten, dass Leute auf mich hören und beschlossen, mich anzuwerben. Ab dann begannen sie mich laufend aufzusuchen, sie kamen ins Spital, wo ich arbeitete. Zuerst begann alles sanft und gesittet und wollten mich dazu überreden, in deren Partei einzutreten, weil sie eine bessere Zukunft im Programm hätten. Sie sagten, sie würden sicher die Wahl gewinnen und ich möge über meine Zukunft danach nachdenken. Sie sagten, sie könnten mich dann sogar zum Leiter des Spitals machen oder in der Stadtverwaltung mir einen hohen Posten verschaffen. Meine Antwort war: "Euer Vorschlag interessiert mich nicht. Ich gehöre jener Partei an, deren Ideen mir gefallen. Und ich bin nicht gewillt für euch Propaganda zu betreiben, denn jeder Mensch hat das demokratische Recht selbst zu entscheiden, für das er eintritt". Nach einiger Zeit begannen sie mich zu bedrohen. Sie wurden konkret, sie sagten, wenn ich nicht zu ihnen komme, könnten sie mich auch vernichten, die eigenen Leute wären schon in allen Strukturen präsent. Ich erschrak aber nicht vor ihnen. Im Gegenteil, ich glaubte nicht daran, dass jene Leute in allen Strukturen vertreten wären. Nach all diesen Drohungen, die ich mit einer Handbewegung ablehnte, wollten sie die Drohungen wahrmachen. In der Nacht im Dorf XXXX kamen sie mit Autos in der Nacht. Mit einigen Autos, ich weiß nicht mit wie vielen und begannen mit Feuerwaffen vor meinem Haus in die Luft zu schießen. Ich hatte zwei Hunde, die sprangen hinaus und wurden getötet. Vor lauter Angst legten wir uns auf den Boden und wir alle, meine Familie und ich, begannen die Polizei anzurufen. Die Polizei kam, aber nicht so schnell, wie sie kommen hätte können und zwar nicht innerhalb von 15 Minuten, was möglich wäre, sondern erst nach 40 oder 45 Minuten. Als die Autos dann schon weg waren, erst dann kam die Polizei. Ich ging hinaus auf die Straße, im Schein der Lampen, sah ich das Blut der Hunde und die Hunde waren nicht mehr da. Als die Polizei kam, gingen auch die Nachbarn hinaus. Zusammen mit den Polizisten fuhr ich auf das Revier, um die Aussage zu machen. Ich sagte zu den Polizisten, dass alle, meine Nachbarn und die Familie bezeugen könnten, dass man mich umbringen wollte. Ich sagte der Polizei, blockieren sie alle Straßen, um sie zu fassen. Die Polizisten begannen mich zu befragen. Ich verstand, dass alle korrupt waren und die Polizei nahm meine Anzeige nicht an. Die Polizei sagte zu mir, ich solle den Verdächtigen gehorchen, sie sagten dies mit den Worten: "Vielleicht ist es besser, wenn sie denen gehorchen". Ich sagte, meine Hunde wurden von denen getötet und sie sagten zu mir, meine Hunde hätten davonlaufen können. Sie bezweifelten sogar, dass Schüsse gefallen waren. Es ist alles - Korruption. Mein Bruder ist auch XXXX. Er fuhr auch hin und her, an den Adressen, die ich angegeben habe. Dort sind gebirgige Straßen und sie beschossen ihn auch. Sie wollten offensichtlich, dass er mit dem Auto einen Hang hinunterstürzt. Wir begriffen nach einiger Zeit, dass sie nicht riskierten, mich in XXXX zu töten, denn sie befürchteten den Zorn der Einwohner."

Nach dieser freien Schilderung wurde der Beschwerdeführer konkret zu diesem Vorbringen befragt. Er sollte getötet werden, da er seine Unterstützung verweigert habe. Der Vorfall mit den Schüssen vor seinem Haus sei zwei oder zweieinhalb Monate vor der Wahl gewesen.

Sie hätten nicht riskiert, ihn offen zu liquidieren, weshalb ihm eine Straftat angehängt worden sei. Dies sei am XXXX - vor der Wahl - gewesen. Der Beschwerdeführer legte Gerichtsunterlagen vor, wonach er am XXXX einen Mordversuch begangen hätte. Er sei an diesem Tag aber gar nicht in der Stadt, sondern in der Arbeit gewesen.

Beim vorgelegten Schriftstück, das mit dem Jahr 2014 datiere, handle es sich um das Gerichtsurteil. Nach diesem Urteil, habe er eine dreieinhalbjährige Gefängnisstrafe zu verbüßen, während der man ihn im Geheimen umbringen wolle.

Nach Aufforderung darzulegen, weshalb dieses Urteil nicht der Wahrheit entspreche und ihm eine Straftat untergeschoben worden sei, meinte er, dort nicht gewesen zu sein, was auch beweisbar sei, da er auf den Überwachungskameras nicht zu sehen sei. Für einen Mordversuch gebe es im Übrigen ein Strafausmaß von sieben bis fünfzehn Jahren. Das Gerichtsurteil sei auch in seiner Abwesenheit erlassen worden, im Gerichtsurteil stehe aber an mehreren Stellen, dass er anwesend gewesen sei.

Seinem Bruder sei sogar der Vorschlag gemacht worden, einen Betrag zu bezahlen, dann würden sie das Urteil aufheben. Er müsste sich allerdings wenigstens für einen Tag zeigen, und da würden sie ihn sicher umbringen.

Zur gegen ihn fabrizierten Causa schilderte er, dass er am XXXX von Freunden bei der Polizei angerufen worden sei, dass er gesucht werde. Ein Verbrechen sei in XXXX geschehen, das ihm angehängt werden hätte sollen, obwohl er in der Arbeit in XXXX gewesen sei und einen Patienten gehabt habe. Ihm sei geraten worden, schnell nach XXXX zu flüchten, um nicht gefunden zu werden. Er habe sich dazu entschlossen, von seinem Freund wohin gebracht zu werden. Dieser habe ihn nach XXXX gebracht, wo er in unterschiedlichen Mietwohnungen aufhältig gewesen sei, bis er nach XXXX gebracht worden sei.

In der Zwischenzeit seien seine Häuser durchsucht worden und sei es ihm gelungen, die vorgelegten Dokumente zu retten. Alle anderen Dokumente hätten sie mitgenommen.

Er legte weitere Unterlagen vor zum Beweis über seine Beschäftigung als XXXX in einem Spital und privat.

Auf Nachfrage, ob es eine konkrete Verfolgungsgefahr gegeben habe bzw. ob konkret nach ihm gesucht worden sei, meinte er, dass er liquidiert werden hätte sollen und zwar sobald er sich stelle.

In der Zeit, in der er sich in XXXX versteckt habe, sei über Anwälte versucht worden, die Unschuld des Beschwerdeführers zu beweisen. Es habe sogar eine Anwältin ihr Mandat niedergelegt, da diese bedroht worden sei, ihn nicht zu verteidigen. Letztlich sei ein Pflichtanwalt herangezogen worden, der sich vollkommen untergeordnet habe und den er abgelehnt habe. Letztlich habe er einen Anwalt mit Mut gefunden, der seinen Fall "bis zum Ende betreut" habe.

Der Zeuge, der damals bei ihm in der Praxis behandelt worden sei, sei liquidiert worden. Nachdem dessen Aussage verzögert worden sei, sei dieser bei einem Unfall ums Leben gekommen. Er führte den Namen dieses Mannes an und meinte, dass dieser vor dem Gerichtsurteil im Herbst 2013 ermordet worden sei. Er wisse nicht viel vom Unfall, auch nicht wo dieser passiert sei. Er wisse aber, dass es kein Unfall gewesen sei.

Auf Aufforderung, eine schriftliche Stellungnahme seines Anwaltes zu organisieren meinte er, dass niemand ein Papier ausstellen werde, in dem stehe, dass man ihn umbringen wolle.

Dem Beschwerdeführer wurde die Unplausibilität seines Vorbringens vorgehalten und meinte er, dass bei seiner Rückkehr nach XXXX ein Volksaufstand ausbrechen würde, da er die dortige Bevölkerung gegen die jetzigen Machthaber mobilisieren könnte. Menschen wie er seien in Georgien unerwünscht. Er habe die Forderung, zu deren Partei überzutreten, nicht erfüllt, weshalb er - wie geschildert - verfolgt worden sei. Es habe einfach Angst davor geherrscht, dass er Unruhe im Bezirk provoziere, was eine Kettenreaktion auslösen hätte können.

Er stehe mit seiner Familie im Herkunftsstaat in Kontakt. Seine Familie und Verwandten würden ihm erzählen, dass ihm nach wie vor Gefahr drohe und sie unter dauerndem Druck stehen würden.

Konkret werde bei seinem Bruder unter Drohungen ein persönliches Erscheinen des Beschwerdeführers gefordert. Von den Eltern würden sie oft verlangen, der Beschwerdeführer solle Geld zahlen, dann würde er in Ruhe gelassen werden. Wenn er jedoch tatsächlich auftauchen würde, würde er umgebracht werden.

Geld müsse er bezahlen, da alles korrupt sei. Er würde bei einer Geldzahlung nicht eingesperrt, oder nur für kurze Zeit eingesperrt. In diesem kurzen Zeitraum würde er aber umgebracht werden.

Seine Familie sei nicht politisch aktiv.

Dem Beschwerdeführer wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten und eine Stellungnahmefrist eingeräumt.

Dem Beschwerdeführer wurden auch konkrete Länderinformationen zur Frage der staatlichen/privaten Verfolgung von Anhängern der "XXXX" vorgehalten. Hiezu meinte er, dass es viele Repressionen und Verfolgung von ehrenamtlichen Funktionären der Partei gebe, jedoch nicht wegen politischer Betätigung, sondern in Richtung von begangenen Verbrechen. Er meinte, dass vielleicht einige Amtsmissbrauch betrieben hätten, er aber nicht sagen könne, dass es alle gewesen seien. Auf Vorhalt, dass laut den Aussagen des Verbindungsbeamten aber eine politische Verfolgung in diesem Zusammenhang dementiert werde, meinte er, dass alle Fälle individuell zu betrachten seien. Niemand würde sich dazu bekennen, Leute wegen der politischen Gesinnung zu verfolgen.

Auf weitere Vorhalte über die Unglaubwürdigkeit seiner Ausführungen meinte er schließlich, dass unter Saakashvili die Korruption abgeschafft worden sei und diese danach wieder aufgeblüht sei. Er befürchte, im Gefängnis umgebracht zu werden, was in der Folge als Selbstmord dargestellt werden würde.

Er erläuterte am Ende, dass jene Stelle im Gerichtsurteil, die er unterstrichen habe, jene Stelle sei, wo angeführt sei, dass er am Tatort gewesen sei.

Das BFA veranlasste eine Anfrage über die Staatendokumentation zum vorgelegten Urteil und den darin angeführten Verteidiger, wobei laut Ergebnis vom 12.11.2014 das Urteil authentisch sei. Dieser Anwalt bestätigte teilweise die Ausführungen des Beschwerdeführers, verneinte jedoch eine politische Aktivität des Beschwerdeführers.

Am 27.01.2015 wurde der Beschwerdeführer zum Zwecke des Parteiengehörs neuerlich durch das BFA, RD NÖ, einvernommen,

Er legte die Übersetzung seines Diplomes sowie eine Bestätigung über seine A2 Prüfung in Deutsch vor. Er sei zur Lehrabschlussprüfung als XXXX zugelassen und warte gerade auf einen Prüfungstermin. Er habe keine Vorkenntnisse, habe sich jedoch durch intensive Beschäftigung mit der Sprache Deutschkenntnisse angeeignet.

Zu den zuletzt ausgefolgten Länderinformationen wollte er keine Stellungnahme abgeben.

Er meinte, dass im Gerichtsurteil nicht stehe, dass er bei der Verhandlung anwesend gewesen sei. Er habe auch in der vorangegangenen Einvernahme keine derartigen Ausführungen getätigt. Weiter zum Gerichtsurteil befragt meinte er, dass er zur Zeit des Verbrechens nicht in XXXX gewesen sei, sondern in XXXX in seiner privaten XXXX. Ob die angeführten Zeugen und deren Aussagen echt seien, wisse er nicht, seine Mutter und seine Schwester hätten nicht eine Anwesenheit in der XXXX in XXXX zur fraglichen Zeit bestätigt. Auf weiteren Vorhalt meinte er, dass dies vielleicht eine Strategie des Anwalts gewesen sei. Dem Anwalt sei es letztlich nicht gelungen, zu beweisen, dass das Verfahren politisch motiviert gewesen sei. Im Übrigen seien Zeugen abgelehnt worden, die bestätigen hätten können, dass er in seiner Klinik gewesen sei.

Der Beschwerdeführer beteuerte auch wiederum, von derartigem Interesse für die damalige politische Oppositionspartei gewesen zu sein, dass diese durch Bestechung und Korruption seine ungerechtfertigte Verurteilung zu einer ihm untergeschobenen Straftat erreicht habe.

Der Beschwerdeführer wurde auch zum Opfer - seinem Ex-Schwager - befragt. Er meinte, dass sich dieser vielleicht selbst verletzt habe. Es hätte auch ein künstlicher Eingriff gewesen sein können, um vorzutäuschen, dass er verletzt worden sei. Die Opposition wäre zu allem im Stande gewesen. Er sei möglicherweise bestochen worden, er sei dazu genötigt worden, oder er sei selbst Agent der Opposition gewesen.

Auch bei den übrigen Zeugen vermute er Agenten der Oppositionspartei, die jedenfalls nicht glaubwürdig seien.

Auf Vorhalt des Rechercheergebnisses, wonach das Urteil authentisch sei und auf Vorhalt des in diesem Zusammenhang geführten Gespräches mit dem Anwalt des Beschwerdeführers, der die Aussagen des Beschwerdeführers über weite Teile bestätigte, aber erklärte, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer, dass die Angaben seines Anwaltes richtig seien. Er sei in Georgien in XXXX politisch aktiv gewesen, was er nun aber nicht mehr sei, weil er in Österreich sei. Das Gericht sei nicht bereit gewesen, im Urteil zu zeigen, dass sie von einem psychisch Gestörten eine Aussage bekommen hätten. Er habe sein ganzes Leben anständig gearbeitet und nichts angestellt. Man habe einen Fall, der sich vor zehn Jahren ereignet habe, ans Tageslicht gebracht, weil sie sonst für ihn keinen anderen Grund gefunden hätten.

Er habe kein Rechtsmittel erhoben und das Urteil akzeptiert, da es keinen Sinn gemacht hätte und es für ihn sehr gefährlich gewesen wäre, in Georgien zu bleiben, da man ihn umgebracht hätte. Auch eine Beschwerde durch seinen Anwalt hätte keinen Sinn gehabt. Es wäre für ihn gefährlich geblieben. Man habe ihm auch angeboten, dass er sich stellen solle. Nach der Entrichtung einer Summe wäre er inoffiziell freigelassen worden.

Dem Beschwerdeführer wurde schließlich vorgehalten, dass aufgrund des vorliegenden Gerichtsurteiles ein Asylausschlussgrund vorliege, weshalb beabsichtigt sei, ihn nach Georgien auszuweisen. Eine politisch motivierte Verfolgung habe in seinem Fall nicht festgestellt werden können.

Er meinte hiezu, dass er das Gerichtsurteil und weitere Dokumente vorgelegt habe und noch weitere Schreiben, nämlich eines von der Einheitlichen XXXX, Bezirksvertretung XXXX, vorzulegen habe. Dieses Schreiben ist ein Ersuchen an die XXXX, dem Beschwerdeführer ein Zimmer zur Arbeit zur Verfügung zu stellen.

Dem Beschwerdeführer wurde auch vorgehalten, dass selbst wenn er einfaches Mitglied der

XXXX gewesen sei, eine von ihm geschilderte nachhaltige politische Verfolgung nicht glaubhaft sei. Hiezu meinte er, dass das Gericht einen Fehler gemacht habe, da es die Aussage von einem psychisch Gestörten zugelassen habe, die Anträge des Beschwerdeführers bzw. seines Anwaltes jedoch nicht zugelassen habe. Er meinte auch neuerlich, dass die geringe Strafe auf eine Beeinflussung des Verfahrens hindeute.

Er erklärte schließlich, unschuldig zu sein.

Schließlich beschuldigte er den einvernehmenden Referenten, mit der amtierenden Partei in Georgien zusammen zu arbeiten.

Nach Rückübersetzung meinte er, dass er die Verletzung seines Schwagers nicht gesehen habe und es sein könne, dass dieser nicht verletzt gewesen sei.

Am 27.02.2015 gab der Beschwerdeführer schriftlich bekannt, die Vollmacht zu seiner Vertretung aufgelöst zu haben.

Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA vom 19.03.2015 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 09.05.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß §§ 3 Abs. 1 und 6 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen.

Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen habe können, Opfer einer politischen Intrige geworden zu sein. Das vorgelegte Urteil würde dies nicht nahelegen und sei im Lichte des Umstandes, dass der Beschwerdeführer keine politische Führungsposition habe, nicht plausibel.

Die Ausführungen seines Vertreters in Georgien wurden vom BFA als Gefälligkeitsleistung bewertet, wobei der Vertreter angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nicht politisch aktiv gewesen sei.

Rechtlich wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Furcht vor Verfolgung iSd. GFK geltend gemacht habe, weshalb kein internationaler Schutz zu gewähren gewesen sei. Im Übrigen liege ein Asylausschlussgrund aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einem versuchten Mord durch ein georgisches Gericht vor.

Zu Spruchteil II. wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass im Fall des Beschwerdeführers keine Gefahr im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft gemacht werden habe können und eine solche auch seitens des BFA nicht festgestellt werden habe können.

Zu Spruchteil III. wurde eingangs ausgeführt, dass sich Anhaltspunkte für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht ergeben hätten.

Der Beschwerdeführer weise kein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK in Österreich auf und greife eine Rückkehr demnach nicht in sein Familienleben ein. Der Eingriff in sein Privatleben sei im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt.

Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, halte sich hier erst seit ca. zehn Monaten auf und seien besondere Bindungen zu Österreich zu verneinen. Er sei ausschließlich aufgrund des anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt.

Das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen überwiege demnach die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet.

Mangels Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung verbunden und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig sei, zumal dem Beschwerdeführer in Georgien keine Gefährdung drohe, was bereits in Spruchpunkt II. ausführlich geprüft und verneint worden sei.

Mangels besonderer Umstände wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 23.04.2015 Beschwerde erhoben, mit der dieser seinem gesamten Inhalt nach angefochten wurde.

Darin wurde bekräftigt, dass der Beschwerdeführer aus Furcht vor politischer Verfolgung, konkret durch Mitglieder der Partei "XXXX" ("XXXX") und daraus resultierender Angst um sein Leben Georgien verlassen habe.

Das BFA habe seine amtswegigen Ermittlungspflichten verletzt.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Wesentlichen auf Allgemeinposten und allgemeinen rechtlichen Ausführungen.

Am 29.06.2015 langte eine Beschwerdeergänzung ein, in der noch einmal das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiedergegeben wurde.

Er führte sein Engagement und die Mitgliedschaft bei der "XXXX" an sowie die Verfolgung durch die Bewegung "XXXX" an.

Staatliche Behörden die mit "XXXX" zusammenarbeiten würden, hätten einen zehn Jahre zurückliegenden Fall hervorgeholt und dem Beschwerdeführer einen Mordversuch unterstellt. Der Beschwerdeführer sei zu drei Jahren Haft verurteilt worden und liege ein polizeilicher Haftbefehl gegen ihn vor. Die Verfolger des Beschwerdeführers würden regelmäßig in sein Haus kommen und nach ihm suchen. Der Beschwerdeführer sei angegriffen und auch dessen Hunde getötet worden. Die Polizei habe keine Hilfe geleistet. Es sei auch zu einem bewaffneten Angriff auf den Bruder des Beschwerdeführers gekommen.

Moniert wurde, dass die belangte Behörde die vorgelegten Beweise des Beschwerdeführers nicht ausreichend berücksichtigt habe.

Auch seien die Feststellungen des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien unzureichend und hätten weitere Ermittlungen zu den politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in Georgien angestellt werden müssen.

Der Beschwerdeführer sei als Vorsitzender der Gewerkschaft für Gesundheitsberufe entgegen den Ausführungen des BFA sehr wohl in einer führenden politischen Rolle tätig gewesen.

Die stärkste politische Kraft in der Heimatstadt des Beschwerdeführers sei im Übrigen im Gegensatz zum Trend die "XXXX" gewesen.

Nach den Wahlen 2012 sei eine Umstrukturierung in den politischen Führungspositionen erfolgt.

Der Beschwerdeführer zitierte in der Folge Berichte über die Situation von Oppositionspolitikern infolge der Wahlen von 2012 (Annual Human Rights Report 2012, Human Rights Centre, XXXX; World Report 2015, HRW).

Zu dem gegen den Beschwerdeführer in Georgien geführten Strafverfahren wurde festgehalten, dass sich nach dem Machtwechsel von 2012 der Staatsanwalt den Tausenden von Beschwerden aus "alten Fällen" angenommen habe. Der zitierte Bericht von HRW verdeutliche, dass vor allem UNM-Mitglieder ins Visier gekommen seien. Im Bericht werde insbesondere die strafrechtliche Verfolgung von mehreren Ministern angeführt.

In Georgien würde dem Beschwerdeführer im Übrigen eine unmenschliche Strafe drohen. Er sei in einem offensichtlichen fingierten Prozess, in welchem der Verteidiger des Beschwerdeführers unter Druck gesetzt worden sei, zu einer Haftstrafe verurteilt worden.

Hier wurde auf einen weiteren Bericht des Institute for War and Peace Reporting aus Oktober 2014 über schlechte Haftbedingungen in Georgien verwiesen.

Zur getroffenen Rückkehrentscheidung wurden die Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 angeführt. Der Beschwerdeführer habe sich im Übrigen sämtliche Informationen hinsichtlich der Nostrifizierung seines XXXX Studiums eingeholt sowie die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf XXXX beantragt. Dem Antrag sei stattgegeben worden und sei er zur Teilnahme an der Lehrabschlussprüfung zugelassen worden. Daraus sei der klare Wille des Beschwerdeführers ersichtlich, in Österreich zu arbeiten und werde er selbsterhaltungsfähig sein.

Zum Nachweis der geschilderten integrativen Schritte legte der Beschwerdeführer entsprechende Unterlagen vor. Darunter befindet sich die Bestätigung über die erfolgreiche Absolvierung eines Deutschkurses bei sphinx lingua wien auf dem Niveau A2.1 vom 21.01.2015, sowie die Teilnahmebestätigung bei einem Deutschkurs A1+/A2 des Vereins XXXX vom XXXX.

Weiters legte er mit E-Mail vom 11.09.2015 eine Kopie seines Parteibuchauszuges vor, und folgte am 05.10.2015 die Vorlage eines Deutschzertifikates auf dem Niveau A2 vom 24.09.2015 sowie die Verständigung der Wirtschaftskammer vom 30.09.2015, dass seine Lehrabschlussprüfung voraussichtlich im Winter 2015 stattfinden werde.

Am 19.11.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner bevollmächtigten Vertretung statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer umfassend zu seinen Fluchtgründen, seinem Gesundheitszustand sowie zu einer mittlerweile erfolgten Integration befragt wurde (OZ 8Z). Ein informierter Vertreter des BFA nahm an der Beschwerdeverhandlung nicht teil.

Der Beschwerdeführer legte insbesondere erneut seine politische Tätigkeit dar und nahm zum vorgelegten Urteil Stellung, wobei er darin verharrte, dass dieses politisch motiviert bzw. fingiert sei.

Dem Beschwerdeführer wurden aktuelle Länderinformationen zum Herkunftsstaat zum schriftlichen Parteiengehör vorgehalten.

Beantragt wurde, den namentlich erwähnten Parteivorsitzenden in der Stadt XXXX zu fragen, welche Funktion der Beschwerdeführer in der Nationalen Partei gehabt habe und seit wann der Beschwerdeführer Parteimitglied sei. Auch der Wert und der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers in seiner Partei solle hinterfragt werden. Dieser Antrag diene der Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer einer politischen Verfolgung ausgesetzt sei.

Im Übrigen wurde moniert, dass die belangte Behörde sich bei Bejahung eines Ausschlussgrundes nicht an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gehalten habe, wonach abgesehen von der rechtskräftigen Verurteilung die konkreten Umstände der Tat, Erschwernis- und Milderungsgründe, sowie das Verhalten des Straftäters nach dem Urteil berücksichtigt werden müssten.

In der am 02.12.2015 mittels Fax übermittelten Stellungnahme wurde vorerst unter Berücksichtigung der vorgehaltenen Länderinformationen ausgeführt, dass auch diese an der Unabhängigkeit der georgischen Justiz zweifeln würden. Besonders kritisiert werde das System der Prozessabsprachen.

Strafverfahren in Georgien würden im Übrigen nach wie vor nicht die Verfahrensgarantien des Art. 6 EMRK erfüllen, wobei dahingehend Berichte von NGOs zitiert wurden.

Das Urteil weise im Übrigen Ungenauigkeiten beim Namen des mutmaßlichen Opfers auf. Auch sei die Beweiswürdigung teilweise nicht nachvollziehbar. Das Urteil sei auch nicht in Zusammenhang mit der Aussage des georgischen Vertreters und dem Verbindungsbeamten zu bringen und wurde insbesondere erneut darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer ein zu niedriges Strafausmaß erhalten habe.

Es gehe auch aus dem Urteil nicht hervor, inwieweit dieses ohne persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers ergehen habe können. Hier wurden Berichte, Art. 6 EMRK sowie internationale Verfahrensstandards zitiert.

Nach dem georgischen Strafgesetz gebe es keine klaren Kriterien, nach denen beurteilt werden könne, ob es nachvollziehbare Gründe für das Fernbleiben eines Beschuldigten von einem Verfahren gebe. Laut georgischem Strafgesetz könne ein derartiges Urteil nicht im Nachhinein annulliert werden.

Es würden im Übrigen zahlreiche Berichte existieren, wonach Funktionäre der früheren Regierungs- und nunmehrigen Oppositionspartei der XXXX besonders ins Visier der Justiz gekommen seien.

In der Folge werden Berichte zitiert, wonach Strafverfahren gegen frühere Funktionäre scheinbar zu dem Zweck geführt werden würden, um diese in der öffentlichen Wahrnehmung zu degradieren, was zum Schaden der Partei als Ganzes führen solle.

Zum in der Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Bericht von Amnesty International über die Parlamentswahlen 2012 wird zugestanden, dass in diesem in erster Linie auf Verletzungen des Rechtes auf freie Meinungsäußerung durch die damals regierende "XXXX" aufgezeigt werde, die damalige Oppositions- und jetzige Regierungsfraktion "XXXX" versucht habe, in gesetzwidriger Art und Weise mit Geld die Wähler zu beeinflussen und die Parteifinanzierungsvorschriften verletzt habe.

Zusammengefasst sei der Verurteilung des Beschwerdeführers in Georgien kein faires Verfahren iSd. Art. 6 EMRK vorausgegangen.

Im Übrigen habe der Beschwerdeführer das Strafurteil von sich aus vorgelegt, was für seine Unschuld spreche.

Weiters wurden einmal mehr die Haftbedingungen angeprangert, die sich zwar gebessert hätten, jedoch laut diversen Berichten sich für Funktionäre der XXXX nach wie vor dem Art. 3 EMRK widersprechend gestalten würden.

Aufgrund seiner früheren politischen Tätigkeit für die XXXX würde dem Beschwerdeführer demnach in Georgien in der Strafhaft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.

Mit der Stellungnahme wurde ein Schreiben des Vorsitzenden der XXXX von XXXX vom XXXX vorgelegt, welches die politische Komponente des gegenständlichen Falles beweisen würde. Im Übrigen wurde unverändert die Einvernahme dieses Parteivorsitzenden beantragt, ebenso die Überprüfung der Umstände des Todes des genannten Zeugen.

Im Übrigen wurde - wie schon in der Beschwerdeverhandlung - darauf verwiesen, dass die belangte Behörde sich nicht ausreichend mit dem Vorliegen eines Asylausschlussgrundes auseinandergesetzt habe. Im Übrigen hätte die belangte Behörde das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft prüfen müssen.

Da es sich bei der Verurteilung des Beschwerdeführers um eine politisch motivierte Verurteilung handle und der Beschwerdeführer das ihm angelastete Verbrechen tatsächlich nicht begangen habe, sei die belangte Behörde zu Unrecht von der Anwendbarkeit des § 6 Abs. 2 AsylG 2005 ausgegangen.

Schließlich wurde die Telefonnummer des beantragten Zeugen bekanntgegeben sowie die zuletzt vorgelegte Bestätigung einer Übersetzung zugeführt, wobei darin bestätigt werde, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 bis heute Mitglied der Nationalistischen Bewegung sei. Seine Funktion seien Propaganda und das Sammeln von Wählerstimmen gewesen. Er habe zu Zeiten der XXXX bei den Wahlen den Sieg gesichert, weshalb die Partei XXXX mehrmals versucht habe, ihn durch Drohungen und Einschüchterungen auf deren Seite zu ziehen, was erfolglos geblieben sei.

Er sei politisch verfolgt worden. Am 08.09.2012 sei er in XXXX gewesen und eine Beteiligung an Verbrechen in XXXX sei auszuschließen.

Die Nationalistische Einheitsbewegung sei besorgt über die Sicherheit des Beschwerdeführers.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, Zl. 1023496402-14751146, beinhaltend die niederschriftlichen Einvernahmen vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienste am 30.06.2014 (Erstbefragung) und vor dem BFA am 07.10.2014 und 27.01.2015, das Rechercheergebnis vom 12.11.2014, die Beschwerde vom 23.04.2015 samt Ergänzung vom 29.06.2015 sowie durch die Einvernahme des Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.11.2015, die Stellungnahme vom 02.12.2015 samt der im Beschwerdeverfahren sowie vor dem BFA vorgelegten Unterlagen und Dokumente zum Beweis des Vorbringens und zur Darlegung von im Bundesgebiet gesetzter integrativer Schritte sowie durch Einsichtnahme in die Länderinformationen zum Herkunftsstaat bestehend aus folgenden Quellen:

  1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015, insbesondere Kapitel 14 betreffend Haftbedingungen;

  2. Auswärtiges Amt Berlin vom 15.10.2015, Asylländerbericht Georgien sowie

  3. AI GEORGIEN -Report 2013, insbesondere zur Frage der Druckausübung durch die Partei des BF gegenüber Oppositionellen vor den Parlamentswahlen 2012

1. Feststellungen:

Feststellungen zum Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige von Georgien. Seine Identität steht infolge der Vorlage eines unbedenklichen Dokumentes (georgischer Führerschein) in Zusammenhalt mit seinen dahingehenden glaubhaften Ausführungen fest

Er stellte nach illegaler Einreise zu einem nicht bestimmbaren Zeitpunkt am 30.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers - sofern eine politische Verfolgung konstruiert wird - war zur Gänze die Glaubwürdigkeit abzusprechen.

Vielmehr ist der Beschwerdeführer in Georgien aufgrund einer Straftat (eines Mordversuches am ehemaligen Schwager) von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankungen des Beschwerdeführers, die einen Behandlungsbedarf nach sich ziehen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Einreise im Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet auf.

Er hat im Bundesgebiet keine familiären Anknüpfungspunkte, lebt von der Grundversorgung in einer Unterkunft für Asylwerber und geht keiner legalen Beschäftigung nach.

Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig.

Der Beschwerdeführer war in Georgien als XXXX tätig und versucht im Bundesgebiet die Voraussetzungen zu schaffen, um als XXXX tätig zu sein.

Er hat Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 durch eine entsprechende Prüfungsbestätigung nachgewiesen.

Im Herkunftsstaat halten sich die Familienangehörige des Beschwerdeführers auf und besitzt er dort eine Wohnung und ein Fahrzeug.

Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Georgien vom 19.03.2015

1. Politische Lage

In Georgien leben rund 4,94 Mio. Menschen (Juli 2014) auf 69.700 km² (CIA 7.2014).

Georgien (georgisch: Sakartwelo) ist eine demokratische Republik. Das politische System hat sich durch die Verfassungsreform 2013 von einer semi-präsidentiellen zu einer parlamentarischen Demokratie gewandelt, (AA 9.3.2015a, vgl. auch: WZ 21.10.2013).

Staatspräsident ist Giorgi Margwelaschwili (angelobt am 17.11.2013) (RFE/RL 17.11.2013). Regierungschef ist Premierminister Irakli Garibaschwili (seit 18.11.2013). Beide gehören der Partei "Georgischer Traum" an (RFE/RL 18.11.2013).

Georgien besitzt ein Einkammerparlament mit 150 Sitzen, das durch eine Kombination aus Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht für vier Jahre gewählt wird. Die letzte Parlamentswahl fand am 1.10.2012, die letzte Präsidentschaftswahl am 27.10.2013 statt (IFES 9.3.2015a, IFES 9.3.2015b). Die Parlamentswahlen vom 1.10.2012 gewann das aus sechs Parteien bestehende Wahlbündnis "Georgischer Traum" mit klarer Mehrheit. Internationale Wahlbeobachter von OSZE, Europarat, NATO und Europäischem Parlament bewerteten die Wahlen als wichtigen Schritt hin zur Festigung der Demokratie, auch wenn einzelne Bereiche, wie z.B. die ungleiche Größe der Wahldistrikte, noch verbesserungsbedürftig seien. Die Wahlen seien kompetitiv verlaufen. Kritik fand das polarisierte Wahlumfeld mit harscher Rhetorik und vereinzelten Fällen von Gewalt sowie Fällen von Einschüchterung, überwiegend der Opposition (AA 9.3.2015b, vgl. auch OSCE 21.12.2012). Ursprünglich schafften nur zwei der angetretenen Listen den Sprung ins georgische Parlament: Das Parteienbündis "Bidzina Ivanishvili - Georgische Traum" mit 85 Mandaten und die vormalige Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" mit 65 Sitzen (CEC o. D.a.).

Bei der Präsidentschaftswahl im Oktober 2013 konnte sich der Kandidat von "Georgischer Traum", Georgi Margwelaschwili, mit klarer Mehrheit bereits im ersten Wahldurchgang gegen den Wunschkandidaten des amtierenden Präsidenten Michail Saakaschwili (Vereinte Nationale Bewegung), durchsetzen. Saakaschwili, zuletzt umstritten, durfte nach zwei Amtszeiten laut Verfassung nicht mehr zur Wahl antreten. Diese Wahl brachte den ersten demokratischen Machtwechsel an der georgischen Staatsspitze seit dem Zerfall der Sowjetunion. Der neue Präsident wird in der Ex-Sowjetrepublik künftig nur eine repräsentative Rolle spielen. Eine Verfassungsänderung überträgt die wichtigsten Machtbefugnisse auf das Amt des Regierungschefs (FAZ 27.10.2013).

Nach dem Ausscheiden der Partei "Freie Demokraten" des entlassenen Verteidigungsminister Alasania aus der Regierungskoalition "Georgischer Traum" Anfang November 2014 fehlten der Regierungskoalition einige Sitze auf die einfache Mehrheit im Parlament. Unmittelbar danach wechselten einige Abgeordnete anderer Fraktionen zum Georgischen Traum, was immer noch knapp nicht für die einfache Mehrheit reichte. Daraufhin traten 12 freie Abgeordnete, die vorher bereits immer mit der Regierung gestimmt hatten, formell dem Georgischen Traum bei, sodass diese nun mit 87 Sitzen über vier Sitze mehr verfügt, als vor der Krise. Die neu hinzugekommenen Abgeordneten bilden innerhalb der Regierungskoalition "Georgischer Traum" zwei gleich starke neue Koalitionsparteien. Somit umfasst die Regierungskoalition "Georgischer Traum" nunmehr sieben Koalitionsparteien. Von der Verfassungsmehrheit (113 Sitze) ist die Koalition aber weit entfernt. Die Freien Demokraten befinden sich nun in der Opposition und bilden neben der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" von Ex-Präsident Michail Saakaschwili nunmehr die zweite Oppositionspartei. Die neue Sitzverteilung des georgischen Parlaments lautet somit: 87 Sitze für die Regierungskoalition "Georgischer Traum", 51 Sitze für die "Vereinte Nationale Bewegung", acht Sitze für die "Freien Demokraten" sowie vier unabhängige Mandatare (Civil.ge 10.11.2014).

Die Regierungspartei "Georgischer Traum" sicherte sich infolge eines überwältigenden Sieges bei den Gemeinderatswahlen im Sommer 2014 die Kontrolle über die lokalen Selbstverwaltungskörperschaften. Medien und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) berichteten, dass es im Vorwahlkampf angeblich Druck auf oppositionelle Kandidaten gab, ihre Kandidatur zurückzuziehen. Überdies sei es zu Störungen von Versammlungen der Opposition und zu etlichen Vorfällen von Gewalt gegen Wahlaktivisten gekommen. Obschon diese den Behörden bekannt waren, blieb eine amtliche Verfolgung aus. Laut der lokalen Wahlbeobachtungsgruppe ISFED wurden nach den Wahlen in der Hauptstadt Tiflis 155 städtische Angestellte entlassen oder hätten unter Druck gekündigt. Dies erweckte Befürchtungen, es sei aus politischen Motiven geschehen (HRW 29.1.2015).

Am 27. Juni 2014 unterzeichneten die EU und Georgien ein Assoziierungsabkommen. Das Abkommen soll Georgien in den Binnenmarkt integrieren, wobei die Prioritäten in der Zusammenarbeit in Bereichen wie Außen- und Sicherheitspolitik sowie Justiz und Sicherheit liegen. Russland sah sich hierdurch veranlasst, seinen Druck auf die Regierung in Tiflis zu erhöhen. Am 24. November 2014 unterzeichneten Russland und das abtrünnige georgische Gebiet Abchasien eine Vereinbarung über eine "strategische Partnerschaft", mit der Moskau seine militärische und wirtschaftliche Kontrolle in Abchasien erheblich ausweitete. Führende westliche Politiker, darunter die Außenbeauftragte der Europäischen Union Federica Mogherini, kritisierten diesen Schritt als Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität Georgiens. Während die georgische Regierung die vermeintliche Reaktion Russlands auf das Assoziierungsabkommen als "weiteren Schritt zur Annexion" verurteilte, erachtete Georgiens Opposition die Vereinbarung als Beleg für das Scheitern der Bemühungen der Regierung, Russland etwas entgegenzusetzen (EP 5.12.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Die Lage in Georgien ist - mit Ausnahme der Konfliktgebiete Abchasien und Südossetien - insgesamt ruhig. Beide genannte Gebiete befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung in Tiflis. In den Gebieten und an ihren Verwaltungsgrenzen sind russische Truppen stationiert (AA 9.3.2015).

Im Zuge der Auflösung der UdSSR erhöhten sich die Spannungen innerhalb Georgiens in den Gebieten Abchasien und Südossetien, als der autonome Status der Provinzen von georgischen Nationalisten in Frage gestellt wurde. Nach der georgischen Unabhängigkeit führten heftige Auseinandersetzungen mit der Zentralregierung 1992 zu Unabhängigkeitserklärungen Südossetiens und Abchasiens, die aber von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wurden. Der Konflikt um Südossetien wurde durch den Waffenstillstand von Sotschi 1992 vorübergehend befriedet; die OSZE erhielt ein Beobachtungsmandat. Seit 1994 galt ein insgesamt eingehaltener, im Moskauer Abkommen festgeschriebener Waffenstillstand, überwacht durch eine Beobachtergruppe der Vereinten Nationen (UNOMIG) in Zusammenarbeit mit einer GUS-Friedenstruppe. In Abchasien und Südossetien waren seither russische Truppen als sogenannte friedenserhaltende Kontingente präsent. Der Einfluss des nördlichen Nachbarlandes wuchs kontinuierlich, unter anderem durch Ausgabe russischer Pässe an die abchasische und südossetische Bevölkerung. Nach zahlreichen blutigen Zwischenfällen und Provokationen aller Seiten eskalierte der Konflikt um Südossetien am 7. August 2008 nach einem Vorstoß georgischer Truppen in die südossetische Hauptstadt Zchinwali zu einem georgisch-russischen Krieg, der nach fünf Tagen durch einen von der EU vermittelten Waffenstillstand beendet wurde. Am 26. August 2008 erkannte Russland Abchasien und Südossetien, einseitig und unter Verletzung des völkerrechtlichen Prinzips der territorialen Integrität Georgiens, als unabhängige Staaten an und schloss wenig später mit diesen Freundschaftsverträge ab, die auch die Stationierung russischer Truppen in den Gebieten vorsehen. Infolge des Krieges wurden nach Schätzungen internationaler Hilfsorganisationen bis zu 138.000 Personen vorübergehend zu Vertriebenen und Flüchtlingen. Etwa 30.000 Georgier aus Südossetien konnten bis heute nicht in ihre Heimat zurückkehren. Die zivile EU-Beobachtermission EUMM nahm Anfang Oktober 2008 in Georgien ihre Arbeit auf. Das OSZE-Mandat lief Ende 2008 aus, UNOMIG endete im Juni 2009. EUMM ist damit die einzige verbliebene internationale Präsenz zur Stabilisierung in Georgien (AA 9.3.2015).

Der Rat der Europäischen Union verlängerte im Dezember 2014 das Mandat der EU-Beobachtermission EUMM für weitere zwei Jahre, bis Dezember 2016. Im Einklang mit dem russisch-georgischen Sechs-Punkte-Programm vom August 2008 soll die EUMM auch weiterhin die Stabilisierung und Normalisierung der Lage vor Ort unterstützen (EU-Council 16.12.2014).

Ein wichtiges diplomatisches Instrument zur De-Eskalierung des Konflikts sind die sogenannten "Geneva International Discussions - GID" (Genfer Internationale Gespräche). Diese finden seit 2008 unter Beteiligung der involvierten Konfliktparteien unter dem gemeinsamen Vorsitz von Vertretern der Vereinten Nationen, der Europäischen Union und der OSZE statt. Aus den Genfer Gesprächen resultierte der "Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM)" sowie die Involvierung der EUMM, sodass die lokalen Sicherheitsbehörden der Konfliktparteien vor Ort in Kontakt treten können bzw. ihnen die Möglichkeit zum Dialog eröffnet wird. In einer Stellungnahme vom November 2014 beklagten die drei Ko-Vorsitzenden (UNO, EU, OSZE) die zunehmende Einschränkung der Bewegungsfreiheit hinsichtlich der Passierbarkeit der "Administrative Boundary Lines". Überdies betonten diese die Notwendigkeit erneuter Bemühungen seitens der Konfliktparteien humanitäre Probleme anzugehen, insbesondere die Lage der intern Vertriebenen (IDPs), der Flüchtlinge sowie der vermissten Personen (OSCE 6.11.2014).

Die de facto-Machthaber in Abchasien und Südossetien erlauben lediglich dem Internationalen Roten Kreuz eingeschränkte Tätigkeit in der Region. Deshalb gibt es nur wenige Informationen über die Menschenrechtslage in Abchasien und Südossetien und es bleiben viele Missbrauchsvorwürfe bestehen (USDOS 27.2.2014).

Die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, bestätigte 2014 die prekäre Situation während eines Besuches in Georgien. Trotz wiederholter Bemühungen sei dem UNO-Hochkommissariat die Einreise nach Abchasien und Südossetien stets verwehrt worden. Während im begrenzten Ausmaß Übertritte von und nach Abchasien auch für einige UNO-Agenturen möglich seien, besonders in den Bezirk Gali, sei Südossetien zu einem der unerreichbarsten Orte der Erde geworden. Nur das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (ICRC) habe Zugang. Infolgedessen wisse man nur wenig, was innerhalb Südossetiens vorginge. Pillay besuchte auch das Dorf Khurwaleti an der administrativen Grenze, wo die örtliche Bevölkerung durch einen Stacheldrahtzaun, errichtet von den russischen Truppen, getrennt wurde, unter der gegebenen Situation leidet. Pillay versicherte an die russischen Behörden zu appellieren und sich um den Schutz der Menschenrechte zu kümmern (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Georgien unternimmt Anstrengungen, sich bei der Rechtsreform und der Wahrung der Menschen- und Minderheitenrechte den Standards des Europarats anzupassen. 1996 wurde ein Verfassungsgericht eingerichtet, 1997 die Todesstrafe abgeschafft und 2007 die Abschaffung der Todesstrafe in der Verfassung verankert. In den Jahren seit der "Rosenrevolution" 2003/2004 hat Georgien anerkennenswerte Fortschritte bei der Polizeireform, dem erfolgreichen Kampf gegen die "Kleine Korruption" (Korruption im alltäglichen Umgang), der Reform der Steuergesetzgebung und der Verbesserung der Investitionsbedingungen erzielt. Im Rahmen der Justizreform wurde der Instanzenzug neu geregelt und eine radikale Verjüngung der Richterschaft durchgesetzt. Zweifel an der Unabhängigkeit der Justiz bleiben bestehen. Reformen im Justizbereich und Strafvollzug gehören zu den Prioritäten der im Oktober 2012 ins Amt gewählten neuen Regierung und zielen insbesondere auf die Entpolitisierung des Justizsektors, die Sicherstellung der Unabhängigkeit der Richter, des Gerichtswesens und der Strafverfolgungsbehörden sowie die Stärkung der Rechte von Opfern (AA 9.3.2015).

Verfassung und Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz, aber die Einflussnahme von außen wie innen bleibt ein Problem. Verfassung und Gesetze garantieren einer Person, der aus Willkürakten, einschließlich Menschenrechtsverletzungen, Schaden entstanden ist, das Recht auf eine Zivilklage. Es gibt weiterhin Bedenken bezüglich der Qualität der Gerichtsurteile. Das Parlament verabschiedete Reformen, um die Unabhängigkeit der Justiz zu stärken. Dies gilt insbesondere für den Bereich der Verwaltungsjustiz. Der politische Machtwechsel im Zuge der Wahlen 2012 brachte eine Auswechslung der Staatsanwälte mit sich. Durch diesen Wechsel wurde die Aufsicht der Judikatur über die Exekutive strikter, besonders wenn es um Fälle geht, in die Beamte der vormaligen Saakashvili-Regierung involviert sind (USDOS 27.2.2014).

Nach dem Regierungswechsel 2012 nahm die Staatsanwaltschaft tausende Beschwerden entgegen, die sie in drei Kategorien unterteilte:

Verletzung von Eigentumsrechten, Folter und Misshandlungen sowie die missbräuchliche Anwendung von Prozessabsprachen. Daraufhin wurden Dutzende Fälle nach dem Strafgesetz initiiert, welche sich vor allem gegen ehemalige Offizielle richteten. Angesichts fehlender Bestimmungskriterien zur Verfolgung der Straffälle sowie des Eindrucks, dass überwiegend Beamte der vormaligen Regierungspartei "Vereinte Nationale Bewegung" betroffen waren, behauptete die Opposition, dass ihre Aktivisten aus politischen Gründen ins Visier genommen würden. Im Juli 2014 wurde Expräsident Micheil Saakaschwili für mehre Vergehen angeklagt, darunter Veruntreuung und Überschreitung der Amtsgewalt in mehreren Fällen. Über Saakaschwili, der im November 2013 in die USA emigrierte, wurde seitens des Gerichts die Untersuchungshaft in Abwesenheit verhängt. Georgien's internationale Partner, darunter die EU und die USA zeigten sich ob der Strafanzeigen gegen Saakaschwili besorgt. Sie drängten die Behörden, sich strikt an die Verfahrensvorschriften zu halten und zu gewährleisten, dass die Anklage frei von politischen Motiven ist (HRW 29.1.2015, vgl. auch UN-HRC 19.8.2014).

Im Mai 2013 wurde per Gesetzesänderung die Zusammensetzung des "Hohen Justizrates" neu bestimmt, einer Verfassungsinstitution, die das Justizsystem verwaltet. Die 15 Ratsmitglieder ernennen und entlassen unter anderem Richter und managen Reformen im Justizsystem. Der georgische Präsident verlor seine umfangreichen Rechte hinsichtlich der Ernennung der Mitglieder. Stattdessen werden acht Ratsmitglieder durch die Richterkonferenz, einer Selbstverwaltungskörperschaft aus neun Richtern, gewählt. Das Parlament wählt sechs Mitglieder, die jedoch nicht selbst Abgeordnete sein dürfen. Der Staatspräsident ernennt zwei Räte. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes sitzt dem Gremium vor (zuvor war es der Staatspräsident gewesen). Dies wird als ein wesentlicher Schritt zur Befreiung des Hohen Justizrats von politischer Einflussnahme betrachtet (FH 12.6.2014, vgl. auch HCOJ 9.3.2015). Der Menschenrechtskommissar des Europarates Nils Muižnieks begrüßte 2014, dass der Hohe Justizrat damit gegenüber politischer Einflussnahme weniger verwundbar sei, empfahl aber weitere Verbesserungen in diesem Bereich (CoE-CommHR 12.5.2014).

Seit 2004 hat die Regierung die Ausgaben für die Justiz erhöht, was zu substantiellen Verbesserungen bei Gehältern, Infrastruktur und Personalausstattung führte. Trotz umgesetzter Reformen und einem Bekenntnis zum Modell der Europäischen Menschenrechtskonvention ist die Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt, speziell wenn politische Interessen berührt werden. Waren früher Freisprüche in Kriminalfällen in Georgien sehr selten, was die große Lastigkeit der Justiz zugunsten der Staatsanwaltschaft demonstrierte, scheint sich eine Trendwende eingestellt zu haben. Seit 2013 gab es mehr Freisprüche in Fällen, die von der Staatsanwaltschaft eingeleitet wurden, als in früheren Jahren (FH 12.6.2014).

Der Menschenrechtskommissar des Europarates begrüßte 2014 die Reformen, welche auf die Liberalisierung der Strafjustiz, die Reduzierung der Anwendung der Untersuchungshaft und die Stärkung der Unabhängigkeit der Justiz abzielten. Allerdings seien weitere Anstrengungen nötig, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Verteidigung und Strafverfolgungsbehörden anzugehen und hierbei die "Gleichheit der Waffen" in Gesetzgebung und Praxis zu stärken. Obgleich der Meinungsgleichklang zwischen Richtern und Staatsanwälten abgenommen habe, sei eine fortlaufende Wachsamkeit von Nöten, die Unabhängigkeit der Justiz zu wahren und zu stärken. Letztendlich sei auch die Effizienz und die Professionalität des Büros des Generalstaatsanwaltes als Schlüsselinstitution des Justizsystems zu stärken (CoE-CommHR 12.5.2014).

Transparency International Georgia (TIG) stellt aus seiner vierjährigen Beobachtung der Gerichte einige positive Entwicklungen fest: Die Erfolgsquote der Staatsanwaltschaft sank von 85% zu Beginn auf 53% am Ende der Beobachtungsperiode. Hinsichtlich der Offenheit und Transparenz von Prozessen gab es laut TIG merkbare Verbesserungen. Gerichtsverhandlungen dürfen nun akustisch und visuell aufgezeichnet und übertragen werden. Sie sind für die Medien zugänglich. Schlussendlich begännen Verhandlungen pünktlicher, d.h. zum tatsächlich angesetzten Termin. Nichtsdestoweniger wurden auch bedenkliche Trends ausgemacht, insbesondere wenn es sich um für die Öffentlichkeit wichtige Fälle handelte. Die Richter hätten hierbei nicht nur im Sinne der Staatsanwaltschaft entschieden, sondern auch die Verfahrensregeln zugunsten letzterer gebrochen. Am Beispiel des Stadtgerichtes von Tiflis zeigte sich auch, dass die Gerichte im Allgemeinen infolge einer zu geringen Anzahl an Richtern schwer das gestiegene Ausmaß an Fällen bewältigen können (TI-G 4.12.2014, vgl. auch OSCE 9.12.2014).

Im August 2014 äußerten sich die OSZE und der Europarat gemeinsam zur Strafprozessordnung in Georgien. Trotz Übereinstimmung mit internationalen Standards bestehe der Bedarf, einerseits das Risiko exzessiver Prozessabsprachen (plea-bargaining) sowie Ungleichgewichte bei den Verurteilungen zu reduzieren. Andererseits sollten die Rechte der Beschuldigten in der vorprozessualen Phase, während des Gerichtsprozesses sowie bei Prozessen in Abwesenheit gestärkt werden. Letztere sollten abgeschafft oder auf ein Minimum reduziert werden (OSCE/CoE 22.8.2014). Die Verwaltungshaft wurde 2014 von drei Monate auf 15 Tage verkürzt (HRW 29.1.2015).

Das System der Prozessabsprachen wurde insbesondere von der Hohen Kommissarin für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Navi Pillay, kritisiert. Nebst der extrem hohen Zahl an Straffällen, die durch Prozessabsprachen gelöst werden, führe dieses System dazu, dass Unschuldige keine andere Option hätten außer der Bezahlung der seitens der Staatsanwaltschaft geforderten exorbitant hohen Strafen. Dies auch, weil die Richter in diesen Fällen nur minimal involviert seien. Den Betroffenen drohe von vornherein die Bestrafung, wenn deren Fall vor Gericht käme. Das System der Prozessabsprachen stelle somit eine Form der behördlich sanktionierten Erpressung dar, die dazu führe, dass Menschen ihr Heim oder ihr Geschäft verlören (UN 21.5.2014).

Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union Thomas Hammarberg, verfasste im Sommer 2014 seinen abschließenden Bericht zur Justizreform in Georgien. Hammarberg stellte zwar eine Zunahme der Unabhängigkeit und Transparenz der Justiz sowie eine Verbesserung der Gerichtsurteile in ihrer Substanz fest, doch bliebe der Fortschritt im Gerichtswesen fragil. Deshalb gelte es die Regeln zur Richterernennung weiter zu verbessern. Die mangelnde Rechenschaftspflicht seitens der Staatsanwaltschaft bleibe ein Problem. Nach der Trennung des Büros der Staatsanwaltschaft vom Justizministerium mangle es an der Aufsicht über Leistungen der Staatsanwaltschaft, sodass die Beschädigung des Ansehens des gesamten Justizsystems drohe. Die Aufsicht über die Rechtsvollzugsorgane sei ein generelles Problem. Es bestünde in diesem Zusammenhang der Bedarf nach einem unabhängigen und effektiven Beschwerdesystem. Denn die gegenwärtige Beschwerdepraxis trüge zu Misstrauen in das System bei. Hinsichtlich der Beschwerden gegen den Staat wie beispielsweise im Falle von "unfreiwilliger" Verstaatlichung privater Immobilien (ca. 700 Fälle) oder Menschenrechtsverletzungen in der Vergangenheit sollte der Staat trotz finanzieller Bürden eine Strategie zur adäquaten Entschädigung aller Opfer schaffen (TH 9.7.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das georgische Innenministerium hat die primäre Verantwortung für die Polizei. Während die Sicherheitsbehörden generell als effektiv angesehen werden, gibt es Berichte über Fälle von Amtsmissbrauch, die straflos geblieben sind. Es gibt dokumentierte Fälle von übertriebener Gewaltanwendung. Das Büro des Ombudsmanns hat Fälle dokumentiert, bei denen die Anwendung von Polizeigewalt die erlaubte Grenze überschritt. Zudem leitete die Regierung Untersuchungen hinsichtlich Berichten von Polizeiübergriffen gegen Demonstranten ein. Während die Berichte über Folter in Gefängnissen 2013 markant zurückgingen, dokumentierten sowohl NGOs als auch der Ombudsmann etliche Fälle außerhalb des Strafvollzuges, in denen Polizisten Häftlinge misshandelten oder ihnen die Kontaktierung eines Anwalts verwehrten. NGOs, internationale Beobachter und der Ombudsmann kritisierten die Regierungen für die unzureichenden Untersuchungen bei angeblichen Fällen von übertriebener Anwendung von Polizeigewalt (USDOS 27.2.2014).

Trotz des Rückgangs von Folter und unmenschlicher Behandlung im Strafvollzug gäbe es laut der Georgischen Vereinigung Junger Juristen (GYLA - Georgian Young Lawyers' Association) weiterhin Probleme innerhalb des Systems. Wenn Insassen über angebliche Übergriffe durch das Gefängnispersonal berichteten, sei die Reaktion darauf sehr oft wirkungslos. 2014 wandten sich dutzende Personen an GYLA. Diese gaben an, die Polizei hätte sie physisch und verbal angegriffen. Überdies gäbe es Beweise, dass Waffen oder Drogen untergeschoben wurden, um bei den Betroffenen ein Geständnis der Straftat, die sie nicht begangen hatten, zu erzwingen (GYLA 10.12.2014).

Der Generalinspektionsdienst des Innenministeriums verhängte 2013 mehr Disziplinarstrafen (Rüge, Degradierung, Entlassung) gegen Sicherheitsbeamte als 2012. Während 2012 841 Strafen verhängt wurden, waren es 2013 1.686. 2013 wurden außerdem 18 (2012: 30) Beamte wegen verschiedener Verbrechen verhaftet. Das Büro des Generalstaatsanwalts führt alle Ermittlungen gegen Beamte wegen Folter- und Missbrauchsvorwürfen durch. Wenn jemand während einer Verhaftung Verletzungen erleidet, muss die Staatsanwaltschaft dies untersuchen. Sie muss allen Hinweisen auf polizeiliches Fehlverhalten nachgehen, auch anonym abgegebenen. Allerdings setzte das Büro des Generalstaatsanwalts in vielen Fällen seine Untersuchungen endlos fort, ohne zu einem Ergebnis zu kommen. Bei abgeschlossenen Fällen war oftmalig die Schlussfolgerung des Büros, dass die Polizeigewalt angemessen war oder ein Mangel an Beweisen herrschte, um gegen die Beamten strafrechtlich vorgehen zu können (USDOS 27.2.2014).

Anlässlich ihres Besuches in Georgien forderte die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, die Behörden dazu auf, einen unabhängigen Mechanismus zur Untersuchung von Anschuldigungen bezüglich Misshandlungen in Gefängnissen einzurichten. Im gleichen Sinne äußerte sich GYLA (Civil.ge 22.5.2014, vgl. auch GYLA 10.12.2014). Dies deckt sich mit der Empfehlung des Komitees für Menschenrechte der Vereinten Nationen vom August 2014. Dieses empfiehlt Georgien seine Pläne weiter zu verfolgen, ein unabhängiges und unparteiisches Organ einzurichten, welches die Anschuldigungen von Misshandlung, Folter und unmenschliche sowie entwürdigende Behandlung miteingeschlossen, durch die Polizei und andere Vollzugsbeamte untersucht (UN-HRC 19.8.2014).

NGOs berichten weiterhin, das die Polizei Durchsuchungen von Wohnungen ohne gerichtlichen Beschluss durchführe. Die Polizei erlange diesen erst im Nachhinein. Hierbei wüssten viele Bürger nicht, dass sie ein Recht auf Verschiebung der Durchsuchung um eine Stunde hätten, um eine dritte Partei als Zeuge herbeizurufen. Die georgische Polizeiakademie trainierte 2013 279 neue Polizisten. Menschenrechtstraining und die Rechtsgrundlage für Gewaltanwendung, Untersuchung von Hassverbrechen, Erkennen von Menschenhandel, Polizeiethik usw. waren Teil der Ausbildung. Spezielle Menschrechtstrainings in Kooperation mit internationalen Partnern wurden ebenfalls unternommen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Verfassung und Gesetze verbieten derartige Praktiken. NGOs und internationale Beobachter berichteten, dass sich die Haftbedingungen verbessert, die Anzahl der Häftlinge deutlich abgenommen habe und es seit Ende 2012 zu weniger Fällen von Folter gekommen sei (USDOS 27.2.2014, vgl. auch UN 21.5.2014).

Als Folge der Veröffentlichung eines Gefängnis-Foltervideos im September 2012 setzten der Generalstaatsanwalt und das Justizministerium ihre Untersuchungen hinsichtlich der Misshandlung von Gefängnisinsassen fort. Die Staatsanwaltschaft schuf eine Spezialeinheit, um rund 2.000 diesbezügliche Bürgerbegehren zu behandeln. Die Staatsanwaltschaft erklärte, sie hätte durch ihre Untersuchungen festgestellt, dass es während der Saakaschwili-Regierung zu systematischen Folterungen und Misshandlungen in fast allen Gefängnissen des Landes gekommen sei. Als Reaktion auf die Foltervideos ließ die Regierung 46 Beamte des Strafvollzugs verhaften; 84 wurden entlassen und gegen 81 eine Untersuchung durchgeführt. Die 46 festgenommenen früheren Regierungsbeamten wurden u.a. wegen Folter, Erniedrigung und Misshandlung von Häftlingen sowie Vergewaltigung angeklagt. Hiervon verurteilte das Gericht bis Ende 2013 29 Personen. Zudem wurden noch 32 ehemalige Beamte des Innenministeriums wegen derselben Delikte angezeigt. Auf das Folter-Video reagierte auch der Ombudsmann, indem er ein System einführte, das es Vertretern der Zivilgesellschaft ermöglicht, Gefängnisse zu inspizieren. (USDOS 27.2.2014). Im Jänner 2014 wurden mehrere ehemalige Gefängnisbeamte zu neun Jahren Haft wegen Folter und sexuellen Missbrauchs, was durch Fahrlässigkeit zum Tode führte, sowie wegen Überschreitung der Amtsgewalt verurteilt (CoE-CommHR 12.5.2014).

Da viele der Anschuldigungen bezüglich der Misshandlung von Häftlingen sich auf die erste Zeit in Polizeigewahrsam beziehen, empfahl die Hohe Kommissarin der Vereinten Nationen für Menschenrechte, Navi Pillay, eine rasche Anpassung des Gesetzes über die Zeugenbefragung, wodurch die Befragung fortan vor einem Richter geschähe anstatt in den der Öffentlichkeit unzugänglichen Polizeidienststellen oder im Büro des Staatsanwalts (UN 13.2.2015).

Das Komitee für Menschenrechte der Vereinten Nationen zeigte sich 2014 darüber besorgt, dass Beschuldigungen wegen Folter und unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung nach Art.333 des Strafgesetzes (Überschreitung der Amtsgewalt) anstatt nach Artikel 1441 (Folter) und Artikel 1443 (unmenschliche oder entwürdigende Behandlung) verfolgt würden. Das Komitee empfiehlt nicht nur die Änderung dieser Rechtspraxis, sondern auch die Ausbildung von Spezialisten für die psychologische Rehabilitation von Folteropfern (UN-HRC 19.8.2014).

Quellen:

6. Korruption

Georgien hat die Zivil- und Strafrechtskonventionen über Korruption des Europarates sowie die UNO-Konvention gegen Korruption (UNCAC) ratifiziert. Die Regierung arbeitet daran, die Gesetzgebung auch forthin mit der UNO-Konvention zu harmonisieren. Georgiens Strafgesetzgebung sieht Straften wegen versuchter Korruption, aktiver und passiver Bestechung, Bestechung ausländischer Beamter, sowie Geldwäsche vor. Verurteilte werden hart bestraft. Georgien hat die OECD "Konvention über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr" aus dem Jahr 1999 bislang nicht unterzeichnet (BACP 2.2014a).

Basierend auf dem Gesetz über "Interessenskonflikt und Korruption im Öffentlichen Dienst" wurde der Anti-Korruptions-Rat errichtet. Dieser dient der Koordinierung der Anti-Korruptionsaktivitäten, der Aktualisierung und Kontrolle der Umsetzung der Ani-Korruptionsstrategie und des Aktionsplanes sowie der Kontrolle der Berichterstattung an internationale Organisationen. Überdies kann er Empfehlungen abgeben und Gesetzesinitiativen anregen. Dem Rat können neben Regierungsvertretern auch Mitglieder lokaler NGOs, Internationaler Organisationen sowie wissenschaftliche Experten angehören (IDFI 5.8.2014, vgl. auch CSB 1.7.2013).

Eine aggressive Umsetzung der Antikorruptionspolitik während der letzten vier Jahre hat die Korruption erfolgreich auf unteren Ebenen nahezu eliminiert, besonders im öffentlichen Dienst (FH 12.6.2014). Laut Umfrageergebnissen gaben weniger als vier Prozent an, im letzten Jahr (2013) Schmiergeld gezahlt zu haben, um eine öffentliche Dienstleistung in Anspruch nehmen zu können (USDOS 27.2.2014).

Transparancy International platzierte Georgien in seinem "Corruption Perceptions Index 2014" auf Rang 52 (wobei 100 "very clean" und 0 "highly corrupt" bedeutet) von 175 Ländern. Das ist eine Verschlechterung um drei Ränge verglichen mit 2013 (TI 2014).

Die Anti-Korruptions-Anstrengungen seitens der Regierung konzentrieren sich allerdings meistens auf die Korruption der unteren und mittleren, denn auf jene der höheren Ebene. Deshalb kämpft das Land immer noch mit Korruption und Veruntreuung an der Spitze (BACP 2.2014b).

Intransparenz bei den Besitzverhältnissen von Unternehmen und Medien verschleiert oft die Überlappungen von politischen und wirtschaftlichen Interessen. Der öffentliche Sektor bleibt allerdings verwundbar, was die politische Einflussnahme seitens der Regierung betrifft. - Im Zuge des Wahlsieges des Oppositionsbündnisses "Georgischer Traum" verließen 5.149 öffentlich Bedienstete ihren Arbeitsplatz. Davon kündigten 55% und 11% wurden entlassen. Angesichts der hohen Arbeitslosenrate kamen Zweifel auf, wonach Angestellte zur Kündigung gezwungen wurden. So wurden beispielsweise im Innenministerium 897 Personen entlassen, aber gleichzeitig 1.012 neu eingestellt. Seit März 2014 ist jedoch die Nötigung eines Belegschaftsmitgliedes zur Kündigung ein Straftatbestand, der mit bis zu zwei Jahren Gefängnis geahndet werden kann. Den Einstellungskriterien für öffentlich Bedienstete mangelt es weiterhin an Transparenz. Nach den Wahlen 2012 unterzogen sich lediglich vier Prozent der rund 6.500 neu Eingestellten einem kompetitiven Aufnahmeverfahren. Im Jänner 2014 führte etwa das Innenministerium eine zeitweilige Einstellungsregel ein, die die Ernennung oder Beförderung einer Person ohne professionelle Ausbildung oder adäquaten Test innerhalb des Ministeriums ermöglichte (FH 12.6.2014).

Im Verlaufe des Jahres 2013 wurden etliche ehemalige oder gegenwärtige Regierungsvertreter wegen Korruption angeklagt. Vano Merabischwili, Ex-Innenminister, Premierminister und Generalsekretär der Partei "Vereinte Nationale Bewegung" wurde wegen Wählerbestechung, Veruntreuung und Zweckentfremdung von Privateigentum festgenommen und angeklagt. Ebenso wurde der ehemalige Gesundheitsminister und Gouverneur von Kachetien, Zurab Tschiaberaschwili, wegen Verbindungen im Zusammenhang mit Wählerbestechung angeklagt (USDOS 27.2.2014).

Merabischwili wurde im Februar 2014 zu viereinhalb Jahren wegen der gewaltsamen Auflösung einer Demonstration im Mai 2011 in Tiflis verurteilt. Im gleichen Monat wurde er auch wegen Wählerbestechung und Verletzung von Eigentumsrechten in seiner Rolle als Regierungschef 2012 zu fünf Jahren verurteilt. Im Oktober 2014 wurde Merabischwili schlussendlich noch zu drei Jahren Gefängnis wegen Verschleierung in seiner Amtszeit als Innenminister im prominenten Mordfall Girgwliani aus dem Jahr 2006 verurteilt (Civil.ge 20.10.2014).

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten in den meisten Fällen in Georgien ohne Einschränkung durch die Regierung. Sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Manche NGOs erfreuen sich einer engen Kooperation mit der Regierung, und Offizielle sind kooperativ und offen für deren Ansichten. Andere beschweren sich über ungenügenden Zugang zu Offiziellen und, dass ihre Ansichten ignoriert wurden oder gar über Fälle von Schikane (USDOS 27.2.2013).

Die neue georgische Regierung versprach die Zivilgesellschaft zu stärken, die in den Jahren nach der Rosenrevolution geschwächt worden war, da viele führende Aktivisten in die Saakaschwili Regierung wechselten. Im Verlauf der Jahre wurde die Finanzierung von Nicht-Regierungs-Organisationen (NGOs) vermehrt über den Staat abgewickelt. Dies führte zu einer starken finanziellen Abhängigkeit vieler Gruppen, als dass diese die Entscheidungsträger in Schlüsselfragen hätten gewinnen können. Die Regierung fokussierte sich darauf, die Macht zu zentralisieren. Der zivile Sektor fand sich im Entscheidungsfindungsprozess marginalisiert. Im Zuge der Parlamentswahlen von 2012 kam es zu einer Wiederbelebung der NGOs. Vertreter der Zivilgesellschaft wurden auch seitens der Regierung eingeladen, aktiv am Entwerfen des Gesetzes über die lokale Selbstverwaltung mitzuwirken, das im Dezember 2013 in Kraft trat (FH 12.6.2014).

Quellen:

8. Ombudsmann

Georgischer Ombudsmann ist zurzeit Utscha Nanuaschwili. Er ist seit Ende 2012 auf fünf Jahre vom georgischen Parlament gewählt. Er erfüllt gleichzeitig die Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der Vereinten Nationen (PD 2014).

Der Ombudsmann wurde weiterhin von NGOs als die objektivste Menschenrechtsinstitution der Regierung betrachtet. Dieser hat ein Mandat, die Menschenrechte zu beobachten und Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen. Er hat jedoch keine Kompetenz, Strafverfolgung oder andere rechtliche Aktionen anzustoßen. Er kann aber eine Vorgehensweise empfehlen, worauf die Regierung antworten muss. Das Büro des Ombudsmanns arbeitet generell ohne Einmischung der Regierung und wird als effektiv angesehen. Der Ombudsmann berichtet, dass die Regierung auf seine Anfragen und Empfehlungen oft nicht oder nur teilweise antwortet. Insbesondere komme das Innenministerium laut Ombudsmann nicht den Empfehlungen nach. Der Ombudsmann kann den Vollzugsbehörden unverbindliche Empfehlungen geben, bestimmte Menschenrechtsfälle zu untersuchen. Er muss einen Jahresbericht über die Menschenrechtssituation vorlegen und kann regelmäßige Berichte nach Gutdünken erstellen. Regierungsstellen müssen auf jegliches Informationsbegehren des Ombudsmanns binnen 10 Tagen antworten (USDOS 27.2.2014).

2014 konnte das Büro des Ombudsmannes eine personelle Verstärkung sowie seit April desselben Jahres die Errichtung einer analytischen Abteilung vermelden. Die Zahl der Anfragen stieg 2014 im Vergleich zu 2013 deutlich, besonders signifikant in den Regionalstellen (PD 16.12.2014).

In seinem Budgetbeschluss vom Dezember 2014 erhöhte das georgische Parlament die Mittel für die Ombudsmannstelle von 2,3 (2014) auf vier Millionen GEL (1,52 Millionen Euro) für das Jahr 2015 (Civil.ge 12.12.2014).

Quellen:

9. Allgemeine Menschenrechtslage

Georgien hat seine Bindung an die Europäische Union durch die Ratifizierung des Assoziierungsabkommens, das eng an den Fortschritt im Bereich der Staatsführung und der Menschenrechte gebunden ist, vertieft. Im Bericht zur europäischen Nachbarschaftspolitik vom März 2014 merkt die EU an, dass Georgien zügig seine Reformen und Anpassungen in die Tat umsetze. Jedoch wurde auch die Notwendigkeit unterstrichen, die Unabhängigkeit der Gerichte zu gewährleisten, den Eindruck einer selektiven Justiz zu vermeiden sowie die Rechenschaftspflicht und demokratische Aufsicht über die Organe des Rechtsvollzuges zu erhöhen (HRW 29.1.2015).

Das parlamentarische Komitee für Menschenrechte und zivile Integration, die Menschenrechtsabteilung des Innenministeriums und der Menschenrechtsberater des nationalen Sicherheitsrats haben laut Mandat Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen. Per Gesetz ist der Generalstaatsanwalt für den Schutz der Grund- und Menschenrechte zuständig. Die Menschenrechtsabteilung des Büros des Generalstaatsanwalts überwacht insgesamt die Strafverfolgung und die Einhaltung von nationalen und internationalen Menschenrechtsstandards. Die Menschenrechtsabteilung überwacht statistisch und analytisch die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und ist verantwortlich für die Prüfung von und Reaktion auf Menschenrechtsempfehlungen von nationalen und internationalen Menschenrechtsorganisationen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

10. Meinungs- und Pressefreiheit

Die Verfassung garantiert die Rede- und Pressefreiheit und verbietet die Zensur. Das Rundfunkgesetz besagt, dass sowohl öffentlich-rechtliche als auch private Sender eine pluralistische und nicht-diskriminierende Berichterstattung über alle relevanten Standpunkte in ihren Nachrichtenprogrammen gewähren sollten (OSCE 14.1.2014).

Laut "Reporter ohne Grenzen" rangiert Georgien im "World Press Freedom Index 2015" auf Platz 69 von 180 Ländern und verbesserte sich damit um 15 Ränge im Vergleich zu 2014. Die Transparenz hinsichtlich der Eigentumsstruktur im Medienbereich habe sich verbessert, obgleich die Medien politisch polarisiert und noch immer nicht sehr unabhängig seien (RWB 20.2.2015).

Generell besteht individuelle Meinungsfreiheit, was die öffentliche und private Kritik an der Regierung anlangt. Dennoch berichteten mehrere Beobachter, dass die Regierung die Meinungsfreiheit in ländlichen Regionen nicht zur Gänze schütze. Was die Zensur anbelangt, beschuldigten NGOs, unabhängige Analysten und Journalisten im Verlaufe des Jahres 2013 hochgestellte Regierungsvertreter sowie Oppositionspolitiker, Einfluss auf das Editorial und die Programmfestlegung auszuüben. Dies geschähe über die persönlichen Kontakte zu Nachrichtenmoderatoren und Medienchefs sowie durch Lenkung von Werbeaufträgen unter Nutzung von persönlichen Kontakten zu Geschäftsinhabern (UNDOS 27.2.2014).

Georgien hat eines der fortschrittlichsten Mediengesetze in der Region und ein breites Spektrum an Medien. Historisch war der politische Einfluss auf private Medien, insbesondere Rundfunksender, ein Hauptproblem, sodass diese entweder eine vehemente Pro- oder Anti-Regierungsposition einnahmen. Während der Präsidentschaftswahlen 2013 schien jedoch die Verknüpfung zwischen politischen Parteien bzw. Persönlichkeiten und Rundfunkanstalten nicht mehr offensichtlich. Das Parlament verabschiedete einen Zusatz zum Rundfunkgesetz, wodurch über die Wahlkampfzeit hinaus die Transparenz hinsichtlich der Werbeschaltungen erhöht wurde. Die sogenannte "Must Carry - Must Offer"- Gesetzgebung ist insbesondere bemerkenswert, da dadurch die Medienvielfalt und der Zugang zu alternativen Informationsquellen gesichert wird. Das Gesetz revidierte überdies die Leitungsstruktur der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt, wodurch der Regierungseinfluss gemindert wurde. Der Staatspräsident hat nicht mehr das Recht die Mitglieder des Aufsichtsrates zu bestimmen. Stattdessen nominieren Mehrheits- und Minderheitsfraktion im Parlament, der Ombudsmann sowie das Gesetzgebungsorgan der Autonomen Republik Adscharien die Vertreter des Gremiums (FH 12.6.2014, vgl. auch Civil.ge 3.5.2014).

Laut einer Studie im Auftrag des International Republican Institute vom Frühjahr 2013 war das Fernsehen die dominante Quelle für politische Informationen. 97% nannten das Fernsehen, 28% die Zeitungen, und nur 12% das Radio als Quelle. Einen markanten Zuwachs verzeichnete das Internet. Waren es 2010 lediglich 10%, die ihre Information über Politik daraus bezogen, waren es 2013 bereits 28% (IRI 5.2013). Das National Democratic Institute bestätigte in einer Studie vom August 2014 diesen Trend. Für 84% war das Fernsehen die Primär- und für weitere 12% die Sekundärquelle, gefolgt vom Internet, aus dem acht Prozent ihre Erstinformationen bezogen. Radio und Zeitungen waren als Primärquellen de facto irrelevant (NDI 8.2014).

Ende Jänner 2015 kritisierten zwanzig Medien- und Menschrechtsgruppen sowie mehr als ein Dutzend Medien die geplante Verschärfung des Strafrechts als Gefahr einer unangemessenen Einschränkung der Meinungsfreiheit und der Unterdrückung von Kritik. Gemäß dem Gesetzesentwurf des Innenministeriums wäre der öffentliche Aufruf zu Gewalt, mit dem Ziel Feindseligkeit oder Zwietracht zwischen religiösen, ethnischen, nationalen, sozialen und anderen Gruppen zu schüren, mit Haftstrafen von zwei bis fünf Jahren geahndet geworden. Die Kritiker äußerten in ihrer gemeinsamen Erklärung die Sorge, dass die Regierung mit der Gesetzesänderung nicht den Schutz diskriminierter Minderheiten zum Ziel hätte, sondern die Einschränkung der Meinungsfreiheit zugunsten der Stärkung des dominanten gesellschaftlichen und moralischen Diskurses. Überdies berge die vage Formulierung des Textes das Risiko des Missbrauchs in sich (Civil.ge 26.1.2015, vgl. auch TI-G 23.1.2015).

In einer Stellungnahme des Georgischen Patriarchen vom 17.Jänner 2015 wurde der Staat aufgefordert, "Grenzen der Meinungsfreiheit" zu setzen, um die Rechte der Gläubigen vor "Beleidigung der religiösen Gefühle" zu schützen (Civil.ge 18.1.2015).

Bereits Ende 2013 brachte das Innenministerium einen Gesetzesantrag ein, der die "Beleidigung religiöser Gefühle" als Ordnungswidrigkeit bestraft hätte. Der Vorschlag wurde infolge von Protesten jedoch fallen gelassen (EC 27.3.2014, vgl. auch Civil.ge 18.1.2015).

Quellen:

https://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 24.2.2015

11. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit wurden 2013 generell eingehalten, so auch in der Stichwahl zum Staatspräsidenten (FH 23.1.2014).

Die Verfassung und die Gesetze gewähren im Allgemeinen die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit. Allerdings setzt die Regierung das Versammlungsrecht nur selektiv um. Die Polizei hätte fallweise Teilnehmer friedlicher Demonstrationen willkürlich festgenommen oder es unterlassen, Teilnehmer friedlicher Versammlungen vor Gegendemonstranten zu schützen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

11.1. Versammlungsfreiheit

Verfassung und Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit und die Behörden gewährten im Laufe des Jahres 2013 routinemäßig Genehmigungen für Versammlungen. Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über manche gesetzliche Bestimmungen, u.a. dass politische Parteien und andere Organisationen Versammlungen auf öffentlichen Verkehrsflächen fünf Tage im Voraus genehmigen lassen müssen, was spontane Demonstrationen de facto ausschließt. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten verbietet das absichtliche oder fahrlässige Blockieren von Straßen durch Demonstranten, was mit bis zu 90 Tagen Gefängnis bestraft werden kann. Durch Urteile des Verfassungsgerichtes von 2011 und 2012 wurden allerdings das Verbot von Demonstrationen durch eine Einzelperson oder durch Personen, die keine georgischen Staatsbürger sind, sowie das Verbot von Demonstrationen vor Gerichten, Behörden und Ministerien innerhalb des Radius von 20 Metern aufgehoben (USDOS 27.2.2014).

Ein Fall für das Versagen der Polizei war eine Demonstration am 17. Mai 2013 anlässlich des Internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (IDAHO). Die Polizei schützte friedliche Teilnehmer in Tiflis nicht vor tausenden Gegendemonstranten, angeführt von orthodoxen Priestern, als diese zur Gewalt griffen. Die Polizei war gezwungen die Teilnehmer der IDAHO-Demonstration daraufhin zu evakuieren (USDOS 27.2.2014, vgl. auch RFE/RL 17.5.2013).

Quellen:

11.2. Vereinigungsfreiheit

In Georgien weist ein niedriges Niveau hinsichtlich der Mitgliedschaft in formellen Vereinigungen, NGOs oder Interessensgruppen auf. Weniger als fünf Prozent der Bevölkerung sind organisiert beziehungsweise engagieren sich in Vereinigungen (BS 2014).

Verfassung und Gesetze garantieren die Vereinigungsfreiheit. Allerdings gab es 2013 Anschuldigungen, dass Druck auf Oppositionelle und deren Unterstützer, Angestellte der lokalen und zentralen Selbstverwaltung, Lehrer und Gewerkschafter ausgeübt wurde, einschließlich der Überwachung und des tatsächlichen oder angedrohten Verlustes des Arbeitsplatzes (USDOS 27.2.2014).

Das adaptierte Arbeitsgesetz bedeutete zwar die Wiedereinführung des verbrieften Rechts, sich einer Gewerkschaft anschließen zu können, doch Verletzungen des Arbeitsgesetzes wären schlagend geblieben. Zudem hätte die Regierung die Wiedererrichtung einer Regierungsbehörde zwecks Durchsetzung von Gewerkschaftsrechten verweigert, wie es die Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation - ILO verlangten (SC 4.12.2014).

Laut IGB untersagt das Gesetz gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung, enthält aber keinen angemessenen Schutz. Trotz Streikrechts bestünden gesetzliche Hindernisse für rechtmäßige Streiks, beispielsweise obligatorische Schieds- oder langwierige Schlichtungs- und Vermittlungsverfahren vor einem Streik. Im Falle eines Konfliktes im Zusammenhang mit den kollektiven Arbeitsbeziehungen tritt das Recht auf Streik oder Aussperrung 21 Kalendertage nach der schriftlichen Ankündigung gegenüber dem Minister in Kraft. Die Gerichte haben das Recht, einen Streik 30 Tage lang aufzuschieben oder auszusetzen, wenn er das Leben oder die Gesundheit der Menschen, die Umwelt, das Eigentum Dritter oder lebenswichtige Tätigkeiten gefährden werden (IGB 24.2.2015).

Quellen:

12. Haftbedingungen

NGOs und internationale Beobachter vermeldeten für 2013 eine Verbesserung der Haftbedingungen und weniger Fälle von Folter in Gefängnissen. Der Ombudsmann, internationale Organisationen und NGOs berichteten 2013, dass die Bedingungen in vielen Gefängnissen und Untersuchungsgefängnissen dennoch schlecht waren. Der Ombudsmann vermerkte, dass einige neue Einrichtungen den internationalen Standards entsprächen, während etliche alte Gefängnisse immer noch unmenschliche und sich verschlechternde Haftbedingungen böten. Das zuständige Ministerium erhöhte die Pro-Kopf-Ausgaben für den Gesundheitsbereich, die Mindestverpflegung für Häftlinge und verbesserte die medizinische Ausstattung und Versorgung in den Gefängnissen. Überdies würde mehr Geld zur Anstellung besser qualifizierten Personals ausgegeben. Das Ministerium schloss zudem die problematischen Haftanstalten Tiflis Nr.1 und Zugdidi Nr.4 (USDOS 27.2.2014).

Anfang Dezember 2013 waren 8.931 Personen in Haft, verglichen zu

19. 249 im Jahr 2012. Dies bedeutete eine weitere drastische Reduktion der Häftlingszahlen. Dies ist u.a. darauf zurückzuführen, dass 190 Personen, die als politische Häftlinge galten, entlassen wurden und Tausenden die Haftstrafe verkürzt wurde oder sie vom Staatspräsidenten amnestiert wurden (USDOS 27.2.2014, vgl auch EC 27.3.2014 ).

Laut Thomas Hammarberg, Sonderbeauftragter der EU, wären die Haftbedingungen hinsichtlich der Raumgröße weiterhin hinter den internationalen Standards gelegen. Allerdings hätte sich die Sterberate signifikant reduziert (USDOS 27.2.2014).

Die Ombudsmannstelle berichtete unter Berufung auf das "Ministerium für Strafvollzug und Rechtshilfe", dass 2013 von 65.130 untersuchten Fällen 294 Häftlinge mit Tuberkulose infiziert waren. Vier Häftlinge starben. 2013 wurde im Rahmen des Aktionsplans ein neues Tuberkulosezentrum eröffnet (PD 2013).

In seinem Bericht über die Empfehlungen und Vorschläge, die der Ombudsmann im Verlaufe des Jahres 2014 den diversen staatlichen Institutionen unterbreitete, stellte dieser fest, dass die Mehrzahl von ausbleibenden Antworten das Büro der Staatsanwaltschaft betraf, nämlich in Fällen von Misshandlungen in Haftanstalten, fälschlicher Inhaftierung und ähnlichem (PD 23.1.2015).

Im August 2014 berichtete der Ombudsmann den Gesetzesgebern, dass 2013 kein einziger Fall von Folter im Strafvollzugssystem gemeldet wurde. Dennoch hätte es Fälle von Misshandlungen von Häftlingen gegeben, denen nicht angemessen nachgegangen wurde. Außerdem wären die Umstände, welche zum Tode etlicher Häftlinge geführt hätten, alarmierend (Civil.ge 2.8.2014).

In seiner Rolle als Nationaler Präventiver Mechanismus (NPM) im Sinne des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe der UN äußerte der Ombudsmann Anfang 2015 Kritik an den Haftbedingungen von physisch oder psychisch behinderten Insassen in normalen Gefängnissen sowie in Zwangsanstalten für psychisch kranke Häftlinge. Zu beklagen sei insbesondere der Umstand, dass körperlich oder geistig Behinderte immer noch in normalen Gefängnissen untergebracht seien und den Bedürfnissen von behinderten Insassen in den Spezialanstalten nicht völlig entgegengekommen würde (PD 22.1.2015).

Während einer öffentlichen Diskussionsrunde unter Teilnahme der EU-Vertretung, der Staatsanwaltschaft sowie Regierungsvertretern und NGOs wurde seitens des Ombudsmanns vor allem die notwendige Installierung eines unabhängigen Untersuchungsmechanismus angesprochen. Der Leiter der Abteilung für Prävention und Beobachtung innerhalb der Ombudsmannstelle und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft beklagten insbesondere das Fehlen von Audio- und Videomaterial aus den Überwachungskameras sowie umfassender medizinischer Aufzeichnungen, die nicht nur als Beweise, sondern auch zur Prävention von Misshandlungen dienen könnten (PD 31.1.2015).

Quellen:

13. Todesstrafe

1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft und 2007 diese Abschaffung in der Verfassung verankert (AA 9.3.2015).

Quellen:

14. Religionsfreiheit

Verfassung und Gesetze schützen die Religionsfreiheit, und die Regierung respektierte diese in der Praxis. Die georgisch-orthodoxe Kirche wird von den Behörden weiterhin auf verschiedenen Gebieten bevorzugt, etwa in der Restitution von Eigentum oder im Steuerwesen. Die Trennung von Kirche und Staat ist nicht vollständig. Es gibt Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der religiösen Zugehörigkeit, des Glaubens oder der Religionsausübung. Zu den berichteten Fällen zählen unter anderem Eingriffe in die Ausübung religiöser Riten und Berichte über physische Übergriffe, Schikanen und Vandalismus. Die Menschenrechtsabteilung in der Generalstaatsanwaltschaft ist für die Überwachung des Schutzes der Religionsfreiheit zuständig. Die Generalstaatsanwaltschaft verfolgt Menschenrechtsverletzungen darunter Verletzungen der Religionsfreiheit. Das Büro des Ombudsmannes überwacht Beschwerden über Einschränkungen der Religionsfreiheit (USDOS 28.7.2014).

Es gab Fälle von gewaltsamen Protesten, durch die Vertreter von religiösen Minderheiten von der Ausübung ihrer verfassungsmäßig verbrieften Rechte auf freie Meinungsäußerung und Religionsausübung abgehalten wurden. Schwerwiegende Vorfälle, bei denen zumeist Christen Moslems davon abhielten zu beten, gipfelten im August 2013 in der auf rechtlich fragwürdigen Entfernung eines Minarettes durch die Polizei. Das Minarett wurde durch Gemeinderatsbeschluss im November wiedererrichtet (EC 27.3.2014).

Nils Muižnieks, Menschenrechtskommissar des Europarats zeigte sich ebenfalls über die Zunahme von Intoleranz und Attacken gegen Mitglieder von religiösen Minderheiten, insbesondere Moslems, besorgt. Das mangelnde Vorgehen der Behörden könne bei den Tätern ein Gefühl der Straffreiheit hervorrufen (CoE-CommHR 12.5.2014).

Die Georgische Vereinigung Junger Juristen - GYLA sah auch 2014 die Rechte der Minderheiten verletzt, vor allem der muslimischen Minderheit (GYLA 10.12.2014).

2013 wurde durch eine Gesetzesänderung "Adschara TV", der Fernsehsender der mehrheitlich muslimischen Autonomen Republik Adscharien, als Zweigniederlassung der Georgischen Rundfunkanstalt eingegliedert. "Adschara TV" steht somit nicht mehr unter Aufsicht der Autonomen Republik Adscharien (FH 12.6.2014)

Quellen:

15. Ethnische Minderheiten

Gemäß Volkszählung 2002 sind 83,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,5% Aseri, 5,7% Armenier, 1,5% Russen, und 2,5% gehören anderen Volksgruppen an. 71% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 9% Russisch, 7% Armenisch, 6% Aseri, und 7% sprechen eine andere Sprache. In Abchasien ist Abchasisch die Amtssprache. (CIA 26.2.2015).

Laut Ombudsmann blieb 2013 die Situation in Bezug auf die gesellschaftliche Integration und den Schutz der ethnischen Minderheiten fast unverändert. Die vollständige Teilhabe der ethnischen Minderheiten im politischen, kulturellen und sozialen Bereich sei weiterhin ungelöst. Das Thema der Entfremdung zwischen Mehrheit und Minderheiten und die Überwindung von negativen Stereotypen sei immer noch problematisch und gegenwärtig. Dies gälte auch für den Bildungsbereich. So sei etwa eine qualitätsvolle Übersetzung von Schulbüchern in die Minderheitensprachen nicht erreicht worden. Der bestehende Lehrermangel für Minderheitensprachen sei auf den Umstand zurückzuführen, dass die Universitäten kein solches Lehrpersonal ausbildeten. Hinsichtlich der bilingualen Erziehung bestünde landesweit das Problem, dass es an zweisprachigen Lehrern, Schulbüchern und Methoden des bilingualen Unterrichts fehle (PD 2013).

Im Dezember 2014 räumte auch ein Experte des Unterrichtsministeriums ein, dass nach vierjähriger Laufzeit aufgrund der angesprochenen Probleme das Programm des bilingualen Unterrichts in den 40 Minderheitenschulen reformiert gehörte. Das Ministerium plant abhängig von den finanziellen Mitteln, dass zwei Lehrer - einer für das Georgische und einer für die Minderheitensprache - gemeinsam unterrichten (CB 13.12.2014).

Im Hochschulbereich garantiert das Gesetz über Hochschulbildung größeren Minderheiten (Armenier, Aseri, Abchasen und Osseten) eine Quotenregelung sowie die Abhaltung des Aufnahmetest in der Minderheitensprache. Georgien ratifizierte 2005 die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutze der Nationalen Minderheiten und demgemäß Bestimmungen, welche den Schutz und die Förderung des kulturellen Erbes der nationalen Minderheiten beinhalten. Der Ombudsmann begrüßte es, dass seit 2013 die Minderheitenprogramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ihr Format verbessert hätten. Allerdings bestünde weiterhin ein Mangel an aktuellen Nachrichten in den Minderheitensprachen. Überdies würden die georgisch-sprachigen Medien selten Minderheitenthemen ansprechen, außer wenn es um Konflikte, Skandale und Kriminalität ginge. Als besonders schwierig betrachtete die Ombudsmannstelle die Lage der Roma und der kleinen Minderheiten. 1.500 bis 2.500 Roma lebten meistens in extremer Armut. Sie seien mit zahlreichen Herausforderungen konfrontiert, was die Bildung, den Schutz der Menschenrechte und der staatsbürgerlichen Integration anbelangt. Hinsichtlich der kleinen Minderheiten (Kurden, Tschetschenen, Dagestani, Assyrer, Griechen usw.) hätte es seitens der Behörden zwar stets Versprechungen gegeben, aber keine Umsetzung. Besonders was den Sprachunterricht sowohl für Kinder als auch deren Eltern anlangt, sei das zuständige Ministerium gefordert (PD 2013).

Das Gesetz erlaubt die Repatriierung der muslimischen Mes'cheten, einer nationalen Minderheit, die von Stalin 1944 deportiert worden war. Mehr als 5.800 Mes'cheten hatten bis Jänner 2010 um Repatriierung angesucht. Mehr als 150 kehrten in den letzten drei Jahren inoffiziell zurück. Der Ombudsmann kritisierte, dass 90% der Anträge aus formalen Gründen abgelehnt wurden. Bis Ende 2013 waren über 1.000 Anträge bewilligt worden. Die Repatriierung blieb jedoch aufgrund des langwierigen und komplizierten Prozesses aus (USDOS 27.2.2014).

Laut dem Befehlshaber der Geschäftsstelle Gori der EUMM leben Osseten und Georgier friedlich nebeneinander. Der seit Anfang 2009 in Georgien stationierte Befehlshaber gab an, dass ihm während seiner Amtszeit in seinem Zuständigkeitsbereich - zu diesem gehört auch Gori - keine Fälle von Auseinandersetzungen zwischen Georgiern und Osseten bzw. Gewaltakte gegen Osseten bekannt wurden. Abchasen und Georgier leben ungehindert in Zentralgeorgien nebeneinander. Es sind keinerlei Übergriffe, Schlechterstellungen oder Benachteiligungen bekannt bzw. werden weder von NGOs noch von den offiziellen Organisationen solche Fälle geschildert. Georgien (Zentralgeorgien) ist sehr bemüht Abchasen und Südosseten nicht zu benachteiligen (VB 31.1.2014).

Laut einer repräsentativen Umfrage im August 2014 im Auftrag des "Nation Democratic Institute" war der Schutz von Minderheitenrechten (Minderheiten aller Art) für die demokratische Entwicklung Georgiens für 63% "wichtig" oder "sehr wichtig" und nur für sechs Prozent "unwichtig" oder "überhaupt nicht wichtig". Für jene, die an erster Stelle die ethnischen Minderheiten nannten (22%), war deren Schutz zu 80% "wichtig" oder "sehr wichtig" (NDI 8.2015).

Quellen:

http://www.ecoi.net/local_link/270713/400796_de.html, Zugriff 26.2.2015

16. Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr von Bürgern vor, aber die de facto-Behörden und die russische Besatzungsmacht in Abchasien und Südossetien beschränken diese Freiheit. Diese Beschränkungen betreffen vor allem die lokale Bevölkerung hinsichtlich der medizinischen Versorgung, der Bildung, des Pensionswesens und der Gottesdienste. Die georgische Regierung arbeitet mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, zurückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Das Gesetz sieht Einschränkungen für Ausländer vor, die nach und aus Abchasien und Südossetien reisen wollen. Außerdem stellt es besondere Anforderungen an Personen, die in den besetzten Gebieten einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen wollen (USDOS 27.2.2014).

Eine legale Ein- und Ausreise über die russisch-georgische Grenze in die bzw. aus den Gebieten Abchasien und Südossetien, ist gemäß dem georgischen "Gesetz über die besetzten Gebiete" ist nicht möglich (AA 9.3.2015).

Quellen:

17. Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge

UNHCR schätzt, dass mit Stand Juli 2014 insgesamt 257.022 Flüchtlinge (Internally Displaced Persons -IDPs) aus den Konflikten in den Jahren 1992-93 und 2008 im Laufe des Jahres im Land waren (UNHCR 7.2014).

Das "Internal Displacement Monitoring Centre"-IDMC schätzt die Zahl der IDPs auf 231.500 mit Stand 2014. Die Zahl sei seit 2013 leicht gestiegen, da Personen, die es verabsäumt hatte, sich 2013 zu registrieren nun wieder aufgenommen worden seien. Laut IDMC seien hingegen 45.000 Personen abzuziehen, die spontan nach Abchasien zurückgekehrt sind.

Die Regierung hingegen zählte mit Dezember 2014 262.704 IDPs (IDMC 11.2014).

Die meisten IDPs von 2008 erhielten den offiziellen IDP-Status gemäß nationalen Rechtsvorschriften. Allerdings erhielten ihn nicht alle, die behaupteten IDPs zu sein. Sie wurden offiziell als "IDP Statuswerber" bezeichnet, und umfassten Personen, die noch nie von georgischen Behörden registriert worden waren (etwa Personen, die nicht bei der Geburt registriert wurden oder aus Regionen vertrieben worden waren, die vor 2008 nicht unter der Kontrolle der georgischen Regierung waren), Personen, deren Flucht aus Südossetien nicht mit dem Konflikt in Zusammenhang stehend erachtet wurde, oder Personen, die ihren Aufenthalt in den besetzten Gebieten nicht nachweisen konnten. Im Juli 2013 wurde durch ein Urteil des Verfassungsgerichts der Personenkreis von IDPs erweitert. Überdies wurde durch das Urteil jenen Menschen, die in Regionen nahe der administrativen Grenze zurückkehrten, der IDP-Status verlängert und sie erhalten weiterhin Beihilfen. Das "Ministerium für IDPs aus den besetzten Gebieten, Flüchtlinge und Unterkünfte" förderte weiterhin die sozioökonomische Integration von Binnenvertriebenen und die Schaffung von Bedingungen für ihre Rückkehr in Sicherheit und Würde. Die Regierung unternahm im Laufe des Jahres Schritte, um Wohnungen oder finanzielle Zuwendungen für Binnenvertriebene der Konflikte in den 1990er Jahren und von 2008 bereitzustellen. Viele IDPs, vor allem jene aus den 1990er Jahren, leben dennoch weiterhin in minderwertigen oder verwahrlosten Gebäuden in Gebieten mit unzureichendem Zugang zu staatlichen Leistungen und wirtschaftlichen Chancen. Entgegen dem Abkommen zwischen Georgien, Russland und dem UNHCR aus dem Jahr 1994, erlaubten die abchasischen Behörden lediglich rund 45.000 IDPs die Rückkehr, nämlich in die grenznahen Regionen "Gali" und "Otschamitschire". Die Rückkehr in andere Regionen Abchasiens wurde von den Behörden verhindert. Personen, die ihr Eigentum in Abchasien reklamierten, wurden 2008 per Gesetz enteignet (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

18. Grundversorgung/Wirtschaft

Georgiens Wirtschaftsaktivität schwächte sich 2013 ab, ein Trend, der nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 einsetzte. Die Verlangsamung des Wachstums wurde teilweise durch die politischen Spannungen verursacht, die eine Folge der Kohabitation zwischen Präsident und Premierminister war. Die privaten Investitionen sanken infolge der politisch induzierten Verunsicherung im Geschäftsbereich. Zudem senkte die Regierung ihre öffentlichen Ausgaben, was die einheimische Nachfrage minderte. Die Ausnahme blieb die boomende Bauwirtschaft (EC 20.3.2013).

Im vierten Quartal 2013 ließ die Überwindung der politischen Unsicherheit und die substantiell gewachsene Budgetexekution das Wachstum wieder ansteigen, sodass am Ende das Wachstum für 2013 3,2 Prozent ausmachte. Dazu trugen auch die vermehrten Regierungsausgaben, der steigende Konsum und die Investitionen bei (WB Frühling 2014). Laut Statistikamt wuchs die georgische Wirtschaft nach vorläufiger Schätzung 2014 um 4,7% (GeoStat 27.2.2015). Nach zwei Jahren der Deflation stiegen 2014 die Preise wieder um durchschnittlich 3,1% (GeoStat 2.2015).

Die georgische Wirtschaft weist noch erhebliche strukturelle Defizite auf: Die industrielle Produktion ist verhältnismäßig gering, der Industriesektor wenig entwickelt. Auch die Landwirtschaft ist trotz staatlicher Maßnahmen entwicklungsbedürftig, denn es fehlen moderne Ausstattung und Investitionen. Vorherrschende Wirtschaftsform ist die Subsistenzwirtschaft. Zunehmend an Bedeutung gewinnt in den letzten Jahren der Tourismussektor (ÖEZ 8.2014).

Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren leiden große Teile der georgischen Bevölkerung, insbesondere in den ländlichen Gebieten, unter Armut, Unterbeschäftigung und Arbeitslosigkeit. Mehr als die Hälfte aller Beschäftigten Georgiens ist in der Landwirtschaft tätig. Diese generiert jedoch nur neun Prozent des Bruttonationalprodukts (ÖEZ o. D.a).

2013 waren laut Sozialamt 9,7 der Bevölkerung Empfänger von Subsistenzzahlungen. 21,4 Prozent der Georgier und Georgierinnen lebten 2013 in relativer Armut, d.h., sie verfügten über weniger als 60 Prozent des Medianeinkommens (GeoStat o.D.a.A).

Seit ihrem Höhepunkt im Jahr 2009 sank die offizielle Arbeitslosenrate kontinuierlich von 16,9 auf 14,6 im Jahr 2013. In den urbanen Gebieten betrug sie 25,6 Prozent, während am Land nur 6,5 arbeitslos waren. Allerdings nimmt die Arbeitslosigkeit zu, je jünger die Menschen sind. Dramatisch sind die Werte für die drei untersten Alterskohorten: Bei der Altersgruppe der 15-19 Jährigen lag Arbeitslosenquote bei 43, bei den 20-24 Jährigen bei 33,8 und bei den 25-29 Jährigen bei 25,7 Prozent (GeoStat o.D.a.B).

Quellen:

18.1. Sozialbeihilfen

Das System der sozialen Sicherung in Georgien umfasst das Rentensystem und ein System zur Unterstützung von besonders schutzbedürftigen Familien und Personen. Die Unterstützung, die in Georgien unter dem Begriff der sozialen Sicherung geleistet wird, umfasst die gesetzliche Rente, Staatsentschädigungen und staatliche akademische Stipendien.

Gesetzliche Renten

Grundlagen für den Erhalt einer gesetzlichen Rente:

Laut dem georgischen Gesetz haben folgende Personen einen Anspruch auf den Bezug einer staatlichen Rente:

Die Rente kann man beantragen, wenn man anspruchsberechtigt wird oder seine Rechte auf eine Rente erneuert. Wenn mehr als ein Rentenanspruch besteht, so muss einer ausgewählt werden. Renten können in jeder Bank Georgiens ausbezahlt werden. Beantragen kann man die Rentenzahlungen in den Sozialämtern der Distrikte. Dazu werden ein Personalausweis und andere Dokumente benötigt.

Zum 1. September 2013 belief sich der monetäre Rentenanteil auf 150 GEL (ca. 63 Euro) im Monat.

Sozialhilfe

In der georgischen Gesetzgebung wird Sozialhilfe als jegliche Art finanzieller und nicht-finanzieller Unterstützung definiert, die sich an Personen mit besonderen Pflegebedürfnissen, arme Familien oder Obdachlose richtet.

Es gibt folgende Kategorien finanzieller Unterstützung:

Eine Familie hat Anspruch auf einen Unterhaltszuschuss, wenn sie in der Datenbank für sozial schwache Familien registriert ist. Der Zuschuss beträgt bis zu 60 GEL pro Person - für jedes weitere Familienmitglied kommen 48 GEL hinzu.

Reintegrationsbeihilfe wird den biologischen Familien bzw. dem Vormund von Personen gewährt, die besonderen Schutz benötigen und die statt in speziellen Einrichtungen in Familien untergebracht werden, wo sie die Möglichkeit haben in einem familiären Umfeld zu leben und die notwendige medizinische Betreuung erhalten. Der Zuschuss für ein gesundes Kind beträgt 90 GEL, für ein behindertes Kind 130 GEL.

Pflegebetreuungsbeihilfe erhalten Adoptiveltern als Gegenleistung für die Fürsorge und die Erziehung des adoptierten Kindes. Die Pflegebetreuungsbeihilfe für ein gesundes Kind beträgt 200 GEL und 300 GEL für ein behindertes Kind. Ist die Betreuungshilfe für ein nicht verwandtes Kind gedacht, dann beträgt sie 15 GEL am Tag bzw. im Falle einer vorliegenden Behinderung 20 GEL am Tag.

Eine weitere Form der Beihilfe stellt die Familienfürsorgebeihilfe dar, die gewährt wird, wenn ein Erwachsener aus einer speziellen Einrichtung in ein familiäres Umfeld geholt wird, um ihm in einem familiären Umfeld die notwendige Zuwendung zukommen zu lassen

Bedürftige Personen können soziale Beihilfe in Form von Sachleistungen in Anspruch nehmen. Für präventive und reintegrative Zwecke können auch Kinder und/oder ihre Familien die Leistungen erhalten, wenn die familiäre Situation der Grund für die Vernachlässigung der Kinder ist und ihnen Unterstützung gewährt werden muss, um in ihrer eigenen Familie leben zu können.

Das Sozialpaket ist eine monatliche Finanzleistung, deren Höhe, Anspruchsberechtigte, Vergaberichtlinien und Konditionen von der georgischen Regierung festgelegt werden.

Die georgischen Sozialleistungen umfassen den Unterhalt von spezialisierten Einrichtungen, in denen hilfsbedürftige Menschen auf Staatskosten oder mit Unterstützung vom Staat leben können. Familien, die unterhalb der Armutsgrenze leben, werden in diesen Einrichtungen auf Staatskosten versorgt.

Die Zahlung von Arbeitslosengeld wurde im Mai 2006 eingestellt. Als Folge der Abschaffung des Arbeitsgesetzes gibt es keine legale Basis mehr für die Zahlung einer solchen Beihilfe. Ein System privater Arbeitslosenversicherer ist noch nicht entwickelt worden. Daher erhalten Arbeitslose in Georgien keine Unterstützung (IOM 06.2014).

Das seit dem 6. Februar 2014 in Kraft getretene Gesetz über IDPs aus den besetzten Gebieten Georgiens gewährt den Vertriebenen ohne Unterschied 45 GEL monatlich, so deren Bruttoeinkommen 1.250 GEL nicht übersteigt. Zuvor wurde unterschieden, ob ein Interner Flüchtling privat (22 GEL pro Monat) oder staatlicherseits (28 GEL pro Monat) untergebracht wurde. Ungeklärt bleibt laut dem Büro des Ombudsmannes, wie sich die Kosten für Strom auswirken, die in der alten Regelung noch vom Staat bezahlt wurden, und das Einkommen eruiert bzw. definiert wird (PD 2013).

Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie Vorort, wobei in der "Familiendeklaration" der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen "Haushaltsunterstützung" oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden. Eine neuerliche Verifizierung des Status steht an, wenn sich die Demographie der Familie ändert, die Arbeitsaufnahme oder sonstige legale Einkommen vorliegen bzw. der Verlust dieser, ein Wohnortswechsel erfolgt, der Behindertenstatus festgestellt wird, oder sonst Gründe vorliegen, welche die wirtschaftliche Lage der Familie verändert haben. Wenn mehr als ein Jahr nach der Registrierung verstrichen sind, so ist dies per se ein Grund für eine neuerliche Verifizierung des Status (SSA o.D.a.).

Das Büro des Ombudsmanns vermerkt in seinem Bericht für 2013, dass das Sozialamt überproportional hohe Punktewerte bei der Einschätzung der sozio-ökomischen Lage der ansuchenden Familien vergab. Dies hätte zu einer Überschreitung des Grenzwertes der Förderfähigkeit geführt. Eine Fallstudie hätte gezeigt, dass insbesondere Leistungsempfänger, die eine Alterspension als einzige Einkommensquelle angaben, Probleme bekamen. Der Ombudsmann kritisierte, dass bei der Bestandsaufnahme der wirtschaftlichen Situation diese zu sehr von der subjektiven Einschätzung des jeweiligen Beamten abhinge. Als gesondertes Problem wurde angeführt, dass Obdachlose keinen Anspruch auf Sozialhilfe stellen können, weil sie über keinen Wohnsitz verfügen (PD 2013).

Im Falle einer Schwangerschaft oder bei Adoption eines Kindes besteht das Recht auf 730 Tage Mutterschafts- und Pflegeurlaub, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Komplikationen bei der Geburt oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Die Einteilung der Karenzzeit kann mit Beginn der Schwangerschaft frei gewählt werden. Angestellte, die ein Kind unter 12 Monaten adoptieren, können 550 Tage freinehmen, wovon 90 Tage bezahlt sind. Laut Gesetz darf das vom Sozialamt ausbezahlte Geld die Summe von 1.000 GEL nicht überschreiten. Der georgische Ombudsmann begrüßte die seit 1. Jänner 2014 in Kraft getretene Reform des Arbeitsrechts, weil die Dauer der Karenzzeit und die finanzielle Unterstützung erhöht wurden (PD 2013).

Quellen:

19. Medizinische Versorgung

Im Rahmen des Entwicklungsprogramms des klinischen Versorgungsnetzwerkes wird das georgische Krankenhaussystem betrieben. Zum heutigen Zeitpunkt gibt es 100 entweder neu eröffnete oder renovierte funktionierende Krankenhäuser in Tiflis und den umliegenden Regionen. 2011 wurden die medizinischen Einrichtungen, die zu 100% mit staatlichen Mitteln finanziert wurden, auf regionaler Ebene umorganisiert, so dass heute die von diesen medizinischen Einrichtungen angebotenen Leistungen in die neu errichteten medizinischen Einrichtungen integriert worden sind. Bis zu 40 solcher medizinischer Zentren mit integriertem ambulantem Pflegedienst, prästationären Diensten und weiteren klinischen Versorgungen existieren zurzeit in den verschiedenen Regionen des Landes. Laut der Resolution Nr. 92 der georgischen Regierung vom 15. März 2012 bezüglich der "Bewilligung des staatlichen Gesundheitsprogramms 2012", können georgische Staatsbürger Leistungen von folgenden staatlichen Programmen in Anspruch nehmen:

a) ambulante Leistungen:

a. a) psychiatrische ambulante Leistungen (decken Leistungen für Patienten mit verschiedenen Nosologien, die vom Hausarzt/Bezirksarzt oder einer stationären psychiatrischen Klinik überwiesen wurden, registrierte Patienten oder Patienten, die sich selbst in ambulante Behandlung begeben (nachdem die Diagnose bestätigt wurde), ab)

a. b) Psychosoziale Rehabilitation

a. c) Psychische Verfassung von Kindern

a. d) Psychiatrische Krisenintervention bei Erwachsenen

b) Stationäre Leistungen:

Die Serviceleistungen werden vollständig abgedeckt, ohne eine Zuzahlung seitens des Patienten, außer bei mentalen und Verhaltensstörungen, die durch Alkoholmißbrauch begründet sind. Solche Leistungen werden durch ein staatliches Programm mit 70% gedeckt. Eine Ausnahme stellt die Alkoholvergiftung (F10.0) dar, die vollständig abgedeckt wird.

Das Programm bietet folgende Leistungen, mit Ausnahme von Anti-Tuberkulose Medikamenten und Tuberkulose Diagnosetests, welche von Hilfsorganisationen angeboten werden:

a) Ambulante Leistungen:

b) Begleitung bei der epidemiologischen Überwachung und Tuberkulose Programmmanagement

c) Laborkontrolle, inklusive Bestätigung der Verdachtsfälle durch ein Labor und spezielle Untersuchungen von Patienten, die am Behandlungsprozess beteiligt sind

d) Stationäre Leistungen: Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Freiwillige Beratung und HIV/AIDS-Test von Risikogruppen;

b) Ambulante Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden)

c) Stationäre Behandlung von Personen, die an HIV/AIDS erkrankt sind (ausgenommen antiretroviraler Medikamente, die von Hilfsorganisationen ausgegeben werden) Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Untersuchungen der Brust, des Uterus, Kolorektaluntersuchungen und Untersuchungen zur Früherkennung von Prostatakrebs

b) Entwicklungsstörungen bei Kindern, Früherkennung und Untersuchung von Krankheiten

c) Diagnose und Überwachung von Epilepsie

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Die Bereitstellung von Impfungen zur Immunisierung und dem dazu benötigten Material (Spritzen und Sicherheitsbehältern)

b) Immunpräventive Impfbesuche, die gemäß dem nationalen Kalender abgehalten werden

c) Die Verteilung von Medikamenten gegen Tollwut

Die Leistungen sind über dieses Programm vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung des Patienten.

a) Pränatale Überwachung

b) Die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett

c) Die Früherkennung von Gendefekten

d) Die Gewährleistung der Erkennung von Hepatitis B, HIV/AIDS und Syphilis, und der Schutz vor einer Übertragung von Hepatitis B von Mutter zu Kind

e) Die Untersuchung von Kindern und Neugeborenen auf Hypothyreose, Phenylketonurie Hyperphenylalaninämie und Mukoviszidose

f) Die Untersuchung des Hörvermögens von Neugeborenen

Die Leistungen dieses Programms sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen davon ist die Behandlung von Risikoschwangeren, Gebärenden und Frauen im Wochenbett, bei der eine 25%ige finanzielle Beteiligung erforderlich ist.

a) Die Bereitstellung von Leistungen für Kinder, die an Diabetes leiden

b) Spezielle ambulante Behandlung, die eine Überwachung der Titrierdosis für Patienten mit Diabetes Typ 1 und Typ 2 durch einen Endokrinologen einschließt, aber auch relevante medizinische Schulungen der Teilnehmer des Programms bietet, Konsultation von Neuropathologen, Ophthalmologen, Kardiologen, Angiologen und Diätassistenten, basierend auf den endokrinologischen Empfehlungen und Labortests (in Übereinstimmung mit den geltenden Regularien).

c) Die Bereitstellung der spezifischen Medikamente für die Bevölkerung, die an Diabetes (Typ 1 und 2) leidet

Die Leistungen des Programmes sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den Patienten, außer bei der spezialisierten ambulanten Behandlung, bei der eine 30%-ige Zuzahlung durch insulinbedürftige Patienten und Patienten mit Diabetes insipidus vorgesehen ist. Eine 50%-ige Zuzahlung gilt für nicht-insulin-bedürftige Patienten mit Diabetes. Die Zuzahlungspflicht gilt nicht für Personen, die Leistungen auf Basis der Resolution N 218 der georgischen Regierung vom 9.12.2009 in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme spezialisierter ambulanter Dienste kann einmal jährlich erfolgen.

a) Die Durchführung von Blutdialysen

b) Die Durchführung von Bauchfelldialysen

c) Die Bereitstellung und Verteilung von Materialien und Medikamenten, um eine Blutdialyse und Bauchfelldialyse durchführen zu können

d) Die Durchführung von Nierentransplantationsoperationen

e) Die Bereitstellung von Immunsuppressivmedikamenten für Transplantatempfänger

Die Leistungen, die von diesem Programm angeboten werden, sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

a) Eine ambulante palliative Betreuung von unheilbar Kranken, welche eine palliative Betreuung von unheilbar Kranken zu Hause durch mobile Teams in Tiflis, Kutaisi, Telavi, Zugdidi, Ozurgeti und Gori beinhaltet

b) Eine stationäre palliative Betreuung und symptomatische Behandlung von unheilbar Kranken (eingeschlossen derer, die an AIDS leiden)

c) Die Bereitstellung von analgetischen (narkotischen) Medikamenten für georgische Staatsbürger und Personen, die in Georgien leben

Die Leistungen werden vollständig vom Programm übernommen und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten, ausgenommen der stationären Betreuung von unheilbar Kranken und deren symptomatische Behandlung, bei denen eine Zuzahlung basierend auf dem Alter notwendig ist.

a) Ambulante Pflege von Kindern unter 18 Jahren mit seltener Erkrankung gemäß der Regularien

b) Stationäre Behandlung von Kindern unter 18 Jahren, die sich in einer dauerhaften Substitutionstherapie befinden bzw. wegen einer seltenen Erkrankung in Behandlung sind

c) Ambulante und stationäre Leistungen für Erwachsene und Kinder, die an Hämophilie und anderen vererbbaren Blutgerinnungsstörungen leiden.

d) Bereitstellung gesonderter Medikamente für Patienten mit selten Erkrankungen, wie Phenylketonurie, Zystische Fibrose, Agammaglubolinaemie nach Bruton, hormonellen Wachstumsstörungen.

Die Leistungen des Programmes werden vollständig übernommen und bedürfen

keiner Zuzahlung durch den Patienten.

a) Leistungen des Notfallkrankenwagens

b) Medizinischer Transport

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und benötigen keine Zuzahlung durch den Patienten.

Das Programm deckt die primäre Gesundheitsversorgung in Dörfern, die laut dem Umfang der Leistungen durch eine spezielle Resolution festgesetzt wurden, ab, es werden aber auch sowohl stationäre aber auch ambulante Leistungen von den medizinischen Einrichtungen, die speziell finanziert werden, angeboten.

a) Die stationäre Entgiftung und primäre Drogentherapie

b) Das Angebot von Substitutionstherapie und die Ausgabe von Substitutionsmedikamenten in Tiflis und den Regionen (Kakheti, Imereti, Guria, Samegrelo, Zemo Svaneti), wobei der Patient eine Zuzahlung in Höhe von 150 GEL pro Monat leisten muss. Dies gilt nicht für HIV-Patienten und Mitglieder von Familien, die in der vereinheitlichten Datenbank für sozial gefährdete Familien, deren Einschätzungsrate 70.000 Punkte nicht übersteigen darf, registriert sind.

Das Programm bietet folgende Leistungen für Personen ab 60 Jahren:

a) Behandlung in Krisensituationen (für die ersten 6 Monate)

b) Stationäre Behandlung von Krankheiten die in der speziellen offiziellen Resolution gelistet sind.

Der Patient muss eine 25%ige Zuzahlung leisten, die Kosten für eine Behandlung in Krisensituationen wird für die ersten 6 Tage vollständig vom staatlichen Programm übernommen.

Die Programmleistungen umfassen ambulante und stationäre Behandlungen von Kindern unter 18 Jahren mit onko-hämatologischem Befund; ausgenommen sind Leistungsempfänger, die unter die Resolution N 218 vom 9.12.2009 fallen.

Die Leistungen sind vollständig abgedeckt und bedürfen keiner Zuzahlung durch den

Patienten.

Leistungsempfänger sind georgische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger, die ihren dauerhaften Aufenthalt in Georgien haben, sowie staatenlose Personen. Eine Ausnahme stellen die unter die Resolutionen N 218 und N 165 fallenden Personen dar. Die stationäre Behandlung von Infektionskrankheiten wird durch das Programm gedeckt.

Eine Zuzahlung im Rahmen des Programmes erfolgt nach folgendem Schema:

a) für Personen unter 18 Jahren beträgt die Zuzahlung 20% der tatsächlichen Kosten (80% werden vom Staat gedeckt).

b) Personen zwischen 18 und 60 Jahren zahlen 50% der tatsächlichen Kosten (50% werden vom Staat gedeckt).

c) Personen, die älter als 60 Jahre sind, übernehmen eine Zuzahlung in Höhe von 30% der tatsächlichen Kosten (70% werden vom Staat gedeckt).

a) Kardiologische chirurgische Behandlungen von Patienten mit angeborenen Herzerkrankungen (unabhängig vom Alter)

b) Kardiologische chirurgische Behandlungen von erworbenen Herzerkrankungen und Erkrankungen der Hauptarterien (für Personen ab 60 Jahren)

c) Koronare Angioplastie (Setzen von Stents) (für Personen ab 60 Jahren)

Die Behandlung von angeborenen Herzerkrankungen ist für Personen bis 18 Jahren vollständig abgedeckt; Personen über 18 Jahren ist eine Zuzahlung von 30% vorgeschrieben.

a) Die stationäre Behandlung von Kindern

b) Die Notfallbehandlung von Kindern

Bei einer stationären Komponente ist eine 20%ige Zuzahlung für den Patienten vorgesehen. Ausgenommen hiervon sind Krisensituationen und Neonatologie, welche vollständig abgedeckt werden und keinerlei Zuzahlung bedürfen. Auch bei der Notfallbehandlung von Kindern ist keine Zuzahlung erforderlich.

Medikamente: Alle Arten von Medikamenten sind in Georgien erhältlich, sowohl als Original als auch als Generikum. Es gibt mehrere große Apothekenketten wie GPC (www.gpc.ge ), PSP (www.psp.ge), und AVERSI (www.aversi.ge).

Krankenversicherung: Am 28.2.2013 ist das neue allgemeine staatliche Gesundheitsprogramm in Kraft getreten. Das Programm garantiert Krankenversicherung für alle unversicherten Einwohner von Georgien. Mitglieder der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung sind daher nicht durch das Programm abgedeckt. Zum ersten Mal in der jüngeren Geschichte von Georgien sind daher sowohl georgische Staatsbürger, als auch Inhaber neutraler Identifikationsdokumente und -pässe sowie Staatenlose krankenversichert. Das Programm wird von der Sozialversicherungsagentur durchgeführt. Die Krankenversicherungsprogramme, die 2007 und 2012 begonnen haben und insgesamt ca. 2,1 Millionen Menschen abdecken, versichern sozial gefährdete und Menschen im Rentenalter, Kinder bis zum Alter von 5 Jahren, Schüler und Studenten, behinderte Kinder und Erwachsene mit schweren Behinderungen. Private Versicherungsprogramme implementieren die Programme.

Die Programmleistungen beinhalten:

a) ambulante Behandlungen

b) dringende ambulante oder stationäre Behandlung in Notfällen

Die Behandlung wird vollständig vom Staat gedeckt und bedarf keiner Zuzahlung durch den Patienten. Die Grenze für einen stationären Notfall liegt bei 15.000 GEL (IOM 06.2014).

Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tiflis hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung. Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgische Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig. Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig. Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz. In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tiflis teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung (BAA 04.2011).

Hepatitis: Hepatitis und die meisten Folgeerkrankungen können in Georgien behandelt werden. Die Kosten dafür sind vom Patienten selbst zu tragen. Lebertransplantationen können laut der im Zuge der FFM Georgien im April 2011 besuchten Privatklinik HEPA nicht durchgeführt werden, Patienten müssten hierzu entweder nach Aserbaidschan oder in die Türkei reisen.

Die Kosten und die Behandlungsdauer von Hepatitis hängen vom Genotyp ab. Sie betragen in der privaten Klinik HEPA:

  • bei Genotyp 2 und 3 dauert die Behandlung 24 Wochen und kostet ca. 14 400 GEL (ca. 6 140 Euro)

  • bei Genotyp 1 und 4 dauert die Behandlung 48 Wochen und kostet ca. 29 000 GEL (ca. 12 366 Euro)

Obwohl die Behandlung für einen durchschnittlichen georgischen Bürger nicht ohne weiteres erschwinglich ist, werden in der HEPA Klinik monatlich ca. 500 Patienten behandelt. Etwa 10% beenden die Behandlung aus Kostengründen früher. 10-15% der Patienten können sich die Behandlung selbst leisten, die restlichen Patienten müssen sich Unterstützung aus dem Freundes- und Familienkreis sichern: es werden Autos, Häuser, etc. verkauft, um dem Kranken die Behandlung zu ermöglichen. Eine weitere Möglichkeit für Hepatitis-Kranke ist einen nichtverzinsten Kredit bei der "Republik Bank" aufzunehmen. In der HEPA Klinik wird Hepatitis mittels einer wöchentlichen Injektion von Interferon behandelt. Zusätzlich müssen die Patienten Tabletten schlucken, die ihnen - im Gegensatz zum Interferon - von den Pharmafirmen kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Hepatitis-Tests und Behandlungen werden auch im Aids-Zentrum in Tiflis durchgeführt. Bis auf Lebertransplantationen können in Georgien alle Folgen von Hepatitis behandelt werden, so auch Leberzirrhosen. Die Kosten hierfür betragen 530 GEL (ca. 226 Euro) für Konsultation, Untersuchung und Behandlung. Wenn dabei keine Komplikationen auftreten liegen die Kosten bei 300 GEL (ca. 128 Euro). Davon bezahlt 60% der Staat - diese monetäre Unterstützung ist zeitlich nicht limitiert (BAA 06.2011).

2013 wurde auf Initiative der Weltgesundheitsorganisation - WHO eine Kampagne gegen Hepatitis gestartet. Die wesentlichen Herausforderungen in Georgien waren der mangelnde Zugang zur Behandlung von Hepatitis C infolge der hohen Behandlungskosten sowie der Bedarf eines Aufklärungsprogrammes, wie die Krankheit vermieden werden kann. NGOs appellierten an die Pharmafirmen die Preise zu senken und organisierten Treffen zwischen Patientengruppen, Gesundheitsexperten und Pharmafirmen. Die Kampagne wurde in den Massenmedien intensiv hervorgehoben (WHO 30.9.2013). Ab Juli 2014 war vorgesehen, dass Hepatitis-C-Patienten 60 Prozent weniger für die notwendige Medikation zu zahlen hätten (CoE/ECSR 26.12.2014).

Quellen:

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422965667_georgia8-en.pdf, Zugriff 6.3.2015

20. Behandlung nach Rückkehr

Asylwerber, die von Österreich nach Georgien außer Landes gebracht werden, sind in Georgien keiner strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt, nur weil sie in Österreich um Asyl angesucht haben. (VB 3.2.2014)

Jüngst wurden verschiedene Projekte mit dem Ziel der Unterstützung der Reintegration zurückkehrender georgischer Migranten umgesetzt. Grundlegend für die Reintegration ist dabei die Anerkennung im Ausland erworbener Qualifikationen. Dafür ist das Nationale Zentrum für die Verbesserung der Ausbildungsqualität zuständig. Das Hauptziel ist die Reintegration des Heimkehrers in den georgischen Arbeitsmarkt. Zu diesem Zweck erhalten sie Training und Hilfe bei der Arbeitssuche (RSCAS 2013).

Die Migrationsstrategie der georgischen Regierung zielt u.a. auf die Unterstützung der Rückkehr georgischer Bürger und deren würdige Reintegration, also Umsetzung internationaler Abkommen und nationaler Gesetze in Bezug auf die Reintegration georgischer Bürger, Verbesserung der Kapazitäten zu deren Reintegration, Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen (MPC 06.2013).

Um die Reintegration heimkehrender georgischer Migranten zu unterstützen, wurde mit EU-Unterstützung ein Mobilitätszentrum im Rahmen der Mobilitätspartnerschaft geschaffen. Das Zentrum hilft Rückkehrern durch einen persönlichen Reintegrationsplan, der auch einen Businessplan beinhaltet und wo nötig auch medizinische Hilfe und zeitweilige Unterbringung bietet. Die georgische Migrationsstrategie 2013-2015 wurde im März 2013, der dazugehörige Aktionsplan im Juni 2013 beschlossen, und mit Hilfe von EU-Experten im Kontext des Mobility Partnership Targeted Initiative-Projekts umgesetzt (EC 15.11.2013).

Im Bereich des Migrationsmanagements trat am 1.September 2014 das "Gesetz über den Rechtsstatus von Fremden und staatenlosen Personen" in Kraft. Eine Abteilung für Migration wurde am selben Tag innerhalb des Innenministeriums errichtet. Das Mobilitätszentrum setzte seine Aktivitäten innerhalb des EU-finanzierten Projekts; "Comprehensive Post-Arrival Reintegration Assistance Programme for Returned Migrants" fort. Nichtsdestoweniger wurden Vorkehrungen getroffen, damit das "Ministerium für IDPs" sukzessive das Management des Zentrums übernimmt. Die Errichtung einer temporären Unterkunft für illegale Migranten wurde im Sommer 2014 finalisiert (EC 29.10.2014).

Quellen:

Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: August 2015) vom 15.10.2015

Zusammenfassung

  • Georgien befindet sich weiterhin in einem politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess. Seit Wahlkampf und Regierungswechsel 2012/13 ist eine Stärkung und Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse, insbesondere Gewaltenteilung, Unabhängigkeit der Justiz, Transparenz und zivilgesellschaftliche Kontrolle, inkl. freier Presse, zu erkennen. Dennoch ist dieser Prozess nicht abgeschlossen und bedarf weiterer Begleitung.

  • Mit Unterstützung internationaler Partner erfolgt eine Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Gleichstellung von Minderheiten durch staatliche Stellen. Gleichwohl sind diese Prinzipien gesellschaftlich zu wenig verankert, was eine faktische Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden z.B. hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen und sozialen Integration in der Gesellschaft erkennen lässt, aber auch vereinzelt zu gewalttätigen Handlungen gegen Minderheiten führt. Staatliche Maßnahmen der Prävention, Ahndung und Sanktionierung erfolgen kaum.

  • Fortschritte sind insbesondere im Justizwesen und Strafvollzug zu erkennen, wo inzwischen ein weitgehender Rückgang weitgehende Abwesenheit von unmenschlicher Behandlung (auch Folter), die in der Vergangenheit durchaus systemisch vorhanden waren, festgestellt werden kann.

  • Angespannt bleibt die Lage um die abtrünnigen, von Russland als unabhängig anerkannten Gebiete Abchasien und Südossetien. In Folge der auch kriegerischen Auseinandersetzungen mit Georgien in den 1990er und 2000er Jahren sind ca. 250.000 georgisch-stämmige Personen von dort vertrieben worden. Ihre Rückkehr in diese Gebiete ohne eine Gefahr der offenen staatlichen oder zumindest gesellschaftlichen Diskriminierung ist nicht möglich.

  • Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund und der Herausforderung der Unterstützung und Integration der "Binnenflüchtlinge" erfahren ausländische Flüchtlinge in Georgien, aber auch Rückkehrer nur geringe Aufmerksamkeit. Mit der steigenden innenpolitischen Stabilität und anhaltendem Wirtschaftswachstum wird Georgien erkennbar zum Transit- und auch Zielland für Migranten und Flüchtlinge (v.a. aus dem Irak, Syrien, aber auch Ukraine, vereinzelt auch Aserbaidschan). Sie finden bislang aber keine adäquate Wahrnehmung - Unterstützungsleistungen für Flüchtlinge, auch finanzieller Art, kommen faktisch ausschließlich von internationalen Organisationen und Projekten

  • (v.a. IOM, UNHCR, ICMP). Eine Integration von Flüchtlingen gestaltet sich auch durch Sprachbarrieren und eine gegenüber Fremden distanzierte georgische Öffentlichkeit schwierig.

  • Ähnlich finden auch georgische Rückkehrer / Rückgeführte bislang keine gesonderte staatliche Unterstützung. Sie kehren zumeist in den Familienverband zurück, der traditionell die soziale Absicherung bietet. Darüber hinaus können sie die gewöhnlichen, wenn auch unzureichende Sozialleistungen in Anspruch nehmen, u.a. eine kostenlose medizinische Basisversorgung.

  • Inzwischen ist zunehmend erkennbar, dass die georgische Regierung sich der Migrations-, Flüchtlings- und auch Rückkehrer-Problematik stellt. Legislative Grundlagen (Migrationsstrategie, neues Ausländerrecht) wurden geschaffen und weiterentwickelt, und erstmals auch wahrnehmbare Haushaltsmittel für die Reintegration von Rückkehrern zur Verfügung gestellt. Maßgeblich für diese Entwicklung dürfte vor allem die angestrebte Visaliberalisierung mit der EU, das anhaltende Engagement internationaler Organisationen vor Ort, sowie die stetig verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen von Rückübernahmekommen mit verschiedenen Partnern sein.

I. Allgemeine politische Lage

1. Überblick

Auch mehr als 20 Jahre nach Wiedergewinnung der Unabhängigkeit befindet sich Georgien in einem anhaltenden politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Transformationsprozess.

Im politischen System zeigt dieser auch weiterhin mitunter wesentliche Veränderungen:

Die sog. "Rosenrevolution" des Jahres 2003 und die anschließende zehnjährige Amtszeit von Präsident Saakaschwili ließ zuvor kaum funktionierende staatliche Strukturen wiederentstehen, inkl. eines staatlichen Gewaltmonopols. Die zügig einsetzende und Erfolge zeigende Modernisierung von Staat, Wirtschaft und auch Gesellschaft wurde zunehmend jedoch auch von autokratischen Zügen und einer Machtkonzentration im Amt des Präsidenten gekennzeichnet. Die politische Opposition blieb zunehmend bedeutungslos, es wurden aber auch Presse- und Demonstrationsfreiheiten eingeschränkt sowie Druck auf politische Gegner ausgeübt. Dieser zeigte sich zum Beispiel in erkennbar fingierten Ermittlungen und Strafverfahren (z.B. in Steuersachen), Eingriffen in das Privateigentum, aber auch Gesetzesänderungen, die in ihrer Wirkung zu Lasten von Oppositionsparteien gingen (zum Beispiel Parteienfinanzierung). Eine steigende Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen, aber auch politischen Entwicklung im Land führte bei den Parlaments- und Präsidentschaftswahlen 2012 und 2013 zu einem

Regierungswechsel. Zusammen mit dem Inkrafttreten von weitgehenden Verfassungsänderungen im Herbst 2013 (beschlossen jedoch bereits 2010), die das politische Georgien weg von einem präsidentiellen und hin zu einem parlamentarischen System führten, zeichnet sich aktuell eine formal und bislang auch faktisch stärkere Gewaltenteilung ab.

Eine vergleichsweise große Opposition (derzeit 63 der insg. 150 Parlamentssitze) sowie ein starker Parlamentssprecher (der Vorsitzende des kleineren Koalitionspartners "Republikaner") haben das Parlament in seinen Gesetzgebungs-, Kontroll-, Budget und Repräsentationsfunktionen erstarken lassen und es wieder in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Dagegen fördern geringe politische Erfahrungen eines Großteils der Abgeordneten und gesellschaftlich verbreitete hierarchische Traditionen eine Konzentration der politischen Entscheidungsfindung in den Spitzen von Parteien und Regierung.

Zudem ist derzeit aufgrund von Überschneidungen in den jeweiligen Kompetenzen (vor allem in außenpolitischen Fragen), aber auch persönlich begründeten Verstimmungen, eine gegenseitige Kontrolle von Präsident Margwelaschwili und Premierminister Gharibaschwili erkennbar.

Die Korrektur von Fehlentwicklungen im Bereich des Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. Einige Reformprojekte, wie die Entpolitisierung von Justiz- und Innenministerium und insbesondere. die Gewährleistung der Unabhängigkeit der Richter gegenüber. Regierung und Staatsanwaltschaft, zeigen bereits erste Erfolge: Richterliche Entscheidungen in Strafsachen weichen inzwischen viel häufiger von den Anträgen der Staatsanwaltschaft ab als früher. Andere Reformvorhaben werden aktuell ausgearbeitet, z.B. die Stärkung der Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft von politischen Weisungen - bislang oft von OSZE/ODIHR und auch vom unabhängigen georgischen Ombudsmann bemängelt. Kritisch betrachtet werden muss weiterhin die hohe, wenngleich sinkende Zahl an "plea bargaining"- Beschlüssen in Strafverfahren, oder die übermäßige Anwendung von Untersuchungshaft (inklusive ihre Verlängerung durch immer neue Vorwürfe), aber auch die fachliche Qualifikation der Richter.

Mit dem Bestehen einer Koalitionsregierung aus derzeit fünf Parteien (davon nur zwei Parteien mit Regierungsämtern: "Georgischer Traum" und "Republikaner"), aber auch einer breiteren und sichtbaren Opposition (v.a. "Vereinte Nationale Bewegung", "Freie Demokraten", "Demokratische Bewegung Vereintes Georgien"), ist derzeit die Entwicklung klar in Richtung eines Mehrparteiensystems - auch wenn sich die einzelnen Parteien gerade in programmatischer Hinsicht noch stärker konsolidieren und voneinander abgrenzen müssen. Denn politische Parteien sind oft als Bewegungen um einzelne Führungspersonen entstanden, und weniger an sozio-ökonomische gesellschaftliche Strukturen gebunden. Vier aufeinander folgende Wahlen auf lokaler, nationaler und zuletzt wieder lokaler Ebene

zwischen 2010 und 2014 führten zu zunehmend positiven Bewertungen durch ausländische Beobachter (inkl. OSZE/ODIHR). Die Wahlgesetzgebung nähert sich internationalen Standards an, auch wenn weiterhin häufig Änderungen vorgenommen werden und einzelne internationale Forderungen aufrecht erhalten bleiben (z. B. hins. Gleichwertigkeit der Stimmen).

Vor dem insgesamt positiven legislativen Hintergrund sind vornehmlich. die Professionalität und Unabhängigkeit der Zentralen Wahlkommission ausschlaggebend für die Gewährleistung freier Wahlen in jüngerer Zeit.

2. Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen

Nichtregierungsorganisationen (NRO) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen, werden in der Öffentlichkeit gut wahrgenommen, und können in Einzelfragen auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Trotz der Versprechen der gegenwärtigen Regierung, systematische Änderungen der Gesetzeslage, z.B. zur Finanzierung von NROen, auf den Weg zu bringen, gibt es immer noch keine ausreichenden gesetzlichen Schutzmechanismen: Die Exekutive hat noch immer weitreichenden Zugang zur elektronischen Kommunikation der Bevölkerung und zu den persönlichen Daten, die bei den Telekom-Betreibern hinterlegt sind. Immer wieder sind Äußerungen von höchsten Regierungsstellen zu vernehmen, die die Arbeit von NROen als unkonstruktiv und politisch (d.h. von der Opposition) gesteuert betrachten.

3. Rolle und Arbeitsweise der Sicherheitsbehörden und des Militärs

Die Sicherheitsbehörden arbeiten im Sinne ihres Auftrages. Ein Missbrauch von Exekutivorganen konnte nach dem Regierungswechsel im Oktober 2012 nicht mehr festgestellt werden. Bis 2012 waren Exekutivorgane, wie Polizei oder auch die Finanzpolizei, als Machtinstrument oder als Mittel zur wirtschaftlichen Vorteilnahme von Regierungsangehörigen oder ihnen Nahestehenden missbraucht worden. Weiterhin ist aber eine Verbesserung der Transparenz der Innenbehörden erforderlich und wird von internationalen Partnern und Organisationen angemahnt.

Streifen- und Schutzpolizisten treten in der Regel höflich und bestimmt auf. Vorteilsnahme / Korruption von Polizisten sind seit etwa zehn Jahren nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter von Regeln treten sie seit dem Regierungswechsel 2012 zurückhaltender - in der öffentlichen Wahrnehmung auch als nachlässiger bezeichnet - auf, was zu einem Respektverlust der Bevölkerung gegenüber der Polizei geführt hat. In den Streitkräften ist die Militärpolizei vornehmlich für die Aufrechterhaltung der militärischen Disziplin verantwortlich.

Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf, sondern arbeiten im Sinne ihres staatlichen Auftrages. Eine gegenwärtig erarbeitete Reform nimmt die organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium vor.

II. Asylrelevante Tatsachen

1. Staatliche Repressionen

Das im Mai 2014 verabschiedete Anti-Diskriminierungsgesetz gewährt allen Bürgern die gleichen Rechte und den gleichen Schutz vor Diskriminierung im privaten und öffentlichen Raum. Ein vom georgischen Parlament eingesetzter Ombudsmann beobachtet die Wahrung der Menschenrechte im Land und klärt Vorfälle auf, mit allerdings eingeschränkten Kompetenzen und Sanktionsmöglichkeiten.

1.1. Politische Opposition

Die politischen Freiheiten sind verfassungsrechtlich und gesetzlich verankert und nach breiter Einschätzung nationaler und internationaler Beobachter staatlicherseits auch gewährleistet. Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Im Ergebnis geht die Entwicklung hin zu einem Mehrparteiensystem, wobei derzeit zwei nennenswerte Parteien die Regierungskoalition dominieren,

und zwei weitere Partien den Großteil der Opposition stellen und aktiv auftreten.

1.2. Versammlungs-und Vereinigungsfreiheit, Meinungs- und Pressefreiheit

Die unter der Vorgängerregierung Saakaschwili gewachsene direkte politische und wirtschaftliche Einflussnahme auf die Presse ist seit 2012 deutlich zurückgegangen. Medienschaffende können wieder freier arbeiten - insbesondere bei den privaten Medienanstalten, während die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Anstalt (Georgian Public Broadcaster) gegenüber der Regierungskoalition gelegentlich bezweifelt wird.

Gleichwohl ist auch in der Medienlandschaft eine Tendenz und zum Teil Polarisierung entlang der politischen Parteienlandschaft zu erkennen. Das 2013 überarbeitete Rundfunkgesetz verpflichtet Kabelbetreiber, alle verfügbaren Sender auch zu übertragen; auch hat das Gesetz bessere Transparenz zu den Eigentumsverhältnissen geschaffen. Letztendlich bleiben mangelnde Professionalität und Selbstzensur der Journalisten problematisch und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse.

1.3. Minderheiten

Hinweise auf offene, wiederholte oder gar Gesundheit und Leben gefährdende Diskriminierungen von Personen oder Personengruppen wegen ihrer (zugeschriebenen) Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung in den staatlichen Exekutivorganen / Verwaltung liegen nicht vor. Proteste oder Beschwerden wegen Ungleichbehandlung von Angehörigen nicht georgisch (-orthodoxer) ethnischer oder religiöser Gruppen durch Exekutivorgane konnten bislang nicht festgestellt werden. Über die Militärpolizei sind keine Verfehlungen gegen Angehörige nicht ethnisch-georgischer oder nicht georgisch-orthodoxer religiöser Gruppen in den Streitkräften bekannt geworden. Auch Strafverfahren zeigen keine diskriminierenden Tendenzen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann allerdings auch staatlicherseits nicht ausreichend gewährleistet werden. Die umfassende Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben für viele Vertreter von ethnischen Minderheiten aufgrund von Sprachbarrieren faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der ethnische Proporz der georgischen Bevölkerung, insbesondere von Aserbaidschanern und Armeniern, in den Exekutivorganen nicht wider. Ebenso lässt die infrastrukturelle Erschließung ihrer Gebiete zu wünschen übrig. Staatliche Informationsquellen wie Fernsehen und Radio sind allein in georgischer Sprache verfügbar. Auch ist eine Diskriminierung sexueller Minderheiten in Bezug auf Beschäftigung und Zugang zu öffentlichen und medizinischen Leistungen erkennbar.

1.4. Religionsfreiheit

Die georgische Verfassung, ein 2011 verabschiedetes Gesetz über die Zulassung religiöser Minderheiten und das Anti-Diskriminierungsgesetzt von 2014 gewährleisten Religionsfreiheit. Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat beim Ombudsmann mit Vertretern 23 religiöser Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Auch andere religiöse Organisationen als die georgisch-orthodoxe Kirche erhalten staatliche Förderung.

1.5. Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Nach dem Regierungswechsel wurden 190 in (zum Teil kritischer) Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft als politische Gefangene erklärte Häftlinge entlassen. Seit 2012 laufende Ermittlungen und teilweise schon mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden aus Sicht des Auswärtigen Amtes nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern sind Teil der erforderlichen juristischen Aufarbeitung der Verfehlungen der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und deutliche Grenzen für eine etwaige politische Motiviertheit der Verfahren. Gleichwohl bleibt eine aufmerksame Beobachtung der Entwicklung insgesamt, sowie einzelner Fälle und Sachverhalte weiterhin angezeigt. Das georgische Strafrecht mit dem bisherigen Ansatz einer "zero tolerance policy" zeigte eine enorm hohe Verurteilungsrate von 99%, mitunter wegen konstruierter Straftaten, sowie hohen Haftstrafen. Mit dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgt eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts durch Reduzierung der Strafmaße, aber auch eine erkennbar geringere Verurteilung; diese ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess. Kritisch bleibt die lang andauernde Untersuchungshaft. Seit Regierungswechsel im Herbst 2012 begonnene Reformen im Strafrecht und Strafvollzug haben zu einer spürbaren Verbesserung der Haftbedingungen in den meisten georgischen

Gefängnissen geführt. - Flächendeckend kann jedoch weiterhin nicht die Gewährleistung internationaler

Standards gewährleistet werden. Problematisch bleiben Zellgröße (in der Regel unter 4 m²/Insasse) und -ausstattung, und die Gewährleistung einer schnellen und adäquaten medizinischen Behandlung von Kranken. Die zuvor systemische Misshandlung und Folter in den Anstalten ist nicht mehr erkennbar. Allerdings werden weiter Einzelfälle an Misshandlungen durch Gefängnispersonal berichtet, und die Bereitschaft zur Aufklärung der Vorfälle ist (kaum verändert) schwach.

Eine umfassende Amnestie zu Jahresbeginn 2013 hat mehr als 11.000 Gefangene aus der Haft entlassen und damit die Zahl der Insassen in den zuvor notorisch überfüllten Anstalten um mehr als die Hälfte reduziert.

2. Repressionen Dritter

Auch wenn es keine offene staatliche Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden in Georgien gibt, sind Stereotype und Vorurteile in der Bevölkerung weit verbreitet. Traditionelle Vorbehalte, nicht zuletzt auch durch die Medien der Gegenwart aufrecht erhalten, tragen zu einer Kultur von Intoleranz in der Gesellschaft bei. In jüngerer Zeit wurden - auch aufgrund zunehmend freier Berichterstattung - vermehrt Übergriffe zwischen Anhängern unterschiedlicher Religionen (georgisch-orthodox: etwa 84% der Bevölkerung; Muslime: 10%) wahrgenommen. Sie bleiben insgesamt auf quantitativ und qualitativ niedrigem Niveau, bergen aber ein nicht zu vernachlässigendes Konfliktpotenzial in der Gesellschaft. Das wenn, dann nur zögerliche und unentschlossene Handeln oder

Verurteilen staatlicher Stellen - auf politischer Ebene oder im Rahmen von Ermittlungen - bleibt dabei zumeist unbefriedigend. Auch ist die Situation von sexuellen Minderheiten (LGBT) weiterhin schwierig. Die öffentliche Meinung hierzu ist stark polarisiert und auch geprägt von der wert-konservativen und gesellschaftlich sehr stark verankerten orthodoxen Kirche. Die Situation kulminierte im Mai 2013 in einer gewalttätigen Niederschlagung einer LGBT-Demonstration durch Gegner, angeführt von Kirchenvertretern. Gerade die Rolle der Polizei, die den Übergriffen eher auswich, als sie zu unterbinden, und sie damit tolerierte, ist kritisch zu betrachten - zumal dieses Ereignis nur exemplarisch für auch andere Vorfälle stehen dürfte. Als Gründe für das wiederholte (Nicht)Agieren der Polizei sind sowohl fehlende Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit Konfliktsituationen, aber sicher auch eine nicht wertneutrale Einstellung und Befangenheit der Polizisten festzumachen. Georgien wurde deshalb vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Mai 2015 auch aufgrund der Ereignisse um eine LGBT-Demonstration im Jahr 2012 gerügt. In Reaktion auch darauf konnte 2015 unter erheblich erhöhten Sicherheitsvorkehrungen eine LGBT-Demonstration ungestört stattfinden. Gesetzliche Vorgaben gegen Diskriminierung von Frauen und gegen häusliche Gewalt - die weit verbreitet ist, aber tabuisiert und nur selten geahndet wird - werden nur unzureichend implementiert und gewährleistet. Es herrschen weitestgehend patriarchalische Gesellschafts- und Familienstrukturen, was sich im verhältnismäßig geringen Anteil von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (ca. 30%), nationaler und lokaler Politik (10%), aber auch Führungspositionen in der Wirtschaft und Gehaltsniveau (Durchschnittseinkommen ca. 60% des Niveaus von Männern) niederschlägt. Gleichwohl sind Frauen häufig wichtigste Stützen für Haushalt, Familie und Erwerbseinkommen. Aus sozio-ökonomischen, aber auch traditionell-kulturellen Gründen kommt es weiterhin vor, dass Mädchen zu sehr früher Eheschließung gedrängt werden (in etwa 17% der Eheschließungen ist die Volljährigkeit der Braut nicht erreicht).

Mit dem Ombudsmann für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechts-

Ausschuss des Parlaments bestehen öffentlich sehr präsente, damit auch weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen, die zwar über Möglichkeiten zur Untersuchung von Vorgängen, aber nicht zur Ahndung bzw. Sanktionierung verfügen. Jedoch haben mit der Entpolitisierung der Justiz sowie Reformen im Strafrecht und Strafprozessrecht auch Staatsanwaltschaft und Gerichte in Georgien an Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen und werden zunehmend zur Wahrung bzw. Einklage individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse und Kritik äußern. Sie, aber auch die lokale Repräsentanz UNHCR, bieten in schwerwiegenden

Fällen von Verfolgung und Diskriminierung physischen Schutz (Zuflucht) sowie Rechtsbeistand.

3. Ausweichmöglichkeiten

Die in der Gesellschaft weiterhin anzutreffende Intoleranz, mitunter Diskriminierung von Minderheiten und Andersdenkenden ist im gesamten Land anzutreffen, wenn auch nicht flächendeckend und stets präsent. In den urbanen Zentren, insbesondere der Hauptstadt Tiflis, sind moderne, liberal geprägte Wertebilder und tolerante Verhaltensmuster anteilig stärker ausgeprägt, als in den Regionen des Landes, insbes. in abgeschiedenen Landesteilen (Gebirge). Religiös begründete Übergriffe oder Zusammenstöße sind in den Landesteilen mit ethnisch oder religiös stark gemischter Bevölkerung anzutreffen, also vor allem in den Grenzgebieten zur Türkei, Armenien und Aserbaidschan.

Rechtliche Hindernisse gegen ein Umziehen zwecks Ausweichen etwaiger unmittelbar erfahrener Diskriminierung bestehen nicht - faktisch spricht aber die jeweilige familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung dagegen; Einzelfälle eines solchen Ausweichens sind nicht bekannt.

4. Bürgerkriegs- / Sezessionsgebiete

Bürgerkrieg oder revolutionäre Umstände, wie in den 1990er Jahren und 2003/2004, gibt es in Georgien nicht mehr. Auch wird kein entsprechendes Potenzial gesehen. Georgien hat 2012 - wenn auch erstmals - die Möglichkeit eines friedlichen, demokratischen Machtwechsels unter Beweis gestellt. Trotz eines polarisierten politischen Klimas ist derzeit mit einer Fortführung und weiteren Festigung demokratischer Strukturen und Prozesse zu rechnen. In Georgien dauern zwei ungelöste Territorialkonflikte an: Die Landesteile Abchasien (Größe Thüringens, ca. 200.000 Einwohner) und Südossetien (Größe eines Landkreises, ca. 35.000 Einwohner) betrachten sich - unterstützt darin von Russland und wenigen Staaten in Lateinamerika und Pazifik - als unabhängig und suchen die weitere Annäherung an Russland.

Die Zentralregierung in Tiflis hat keine Verwaltungshoheit über diese Gebiete. Dort haben sich de-facto politische Systeme mit Regierung, Parlament und Justiz etabliert. Eigene Streitkräfte, unterstützt durch russisches Militär (geschätzt jeweils ca. 3.000) und russische Grenztruppen sichern die zunehmend von ihnen befestigten Verwaltungsgrenzen der Gebiete zu Georgien. Diese sind nur zu sehr geringem Maße für Einwohner der Gebiete durchlässig. Militärische Auseinandersetzungen gibt es seit 2008 jedoch nicht mehr. Die Einhaltung der Waffenstillstandsvereinbarung nach dem georgisch-russischen Krieg im August 2008 wird von einer EU Monitoring Mission (EUMM) beobachtet.

Mit den kriegerischen Auseinandersetzungen um die Gebiete (Abchasien v. a. 1992/1993) und Südossetien (2008) sind erhebliche ethnische Verschiebungen einhergegangen, bis zu 250.000 Georgier mussten die Gebiete verlassen und befinden sich nun als "Binnenflüchtlinge" im georgischen Hauptterritorium, oft in prekären Wohnverhältnissen und gesellschaftlich kaum integriert.

Gegenwärtig sind daher in Abchasien und Südossetien kaum noch georgisch-stämmige Bewohner verblieben. Das Recht auf Rückkehr der Vertriebenen wird von den de facto-Behörden verwehrt. Allein im südlichen Teil Abchasiens, nahe zum georgischen Hauptterritorium, ist der Verwaltungskreis Gali stark georgisch/mengrelisch besiedelt. Es liegen Hinweise vor, dass Bewohner dieses Gebiets bzw. Angehörige der georgischen / mengrelischen Bevölkerung in Abchasien staatlich benachteiligt werden (z.B. beim Erwerb von Passdokumenten und damit Freizügigkeit, Ausübung Stimmrecht bei de facto-Präsidentschaftswahlen 2014, Besetzung öffentlicher Stellen, Zugang zu Bildung und Gesundheitsdienstleistungen, Ermöglichung von "Grenz"-Übertritten nach Georgien). Die Diskriminierung dieser Bevölkerungsteile kann als zielgerichtet auf die weitere Reduzierung ihres Umfangs bewertet werden.

III.Menschenrechtslage

1. Schutz der Menschenrechte in der Verfassung

Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln (Artikel 14 ff.) postuliert. 1999 trat Georgien dem Europarat bei. Georgien ist darüber hinaus einer Reihe an internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten:

  1. Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (ratifiziert 1999)

  2. Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1994), inkl. Zusatzprotokoll zur Abschaffung der Todesstrafe

  3. Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1994)

  4. Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (2002), inkl. Zusatzprotokoll

  5. Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche

oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1994), inkl. Zusatzprotokolle (2005)

  1. Kinderrechtskonvention (1994), inkl. Zusatzprotokolle betreffend die Beteiligung von

Kindern an bewaffneten Konflikten (2010), und über Kinderhandel, Kinderprostitution

und Kinderpornographie (2005)

  1. Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (2014), inkl. Zusatzprotokoll

  2. Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (1993)

  3. Konvention über den Status von Flüchtlingen (1999), inkl. Protokoll

  4. Internationale Konvention über die Unterdrückung und Bestrafung des Verbrechens der Apartheid (2005)

2. Folter

Die Verfassung von Georgien verbietet Folter. Es in der Vergangenheit unter der Regierung Saakaschwili (bis 2012/13) aber wiederholt, mitunter systematisch zu Gewaltanwendung, bis hin zu Folterhandlungen gegenüber Personen in Polizeigewahrsam (zur Einschüchterung von Dritten, oder zum Erpressen von Aussagen / Geständnissen) oder im Strafvollzug (zur Verhaltensbestrafung und Abschreckung) gekommen, jährlich mit bis zu dreistelligen Zahlen an offiziell "ungeklärten" Todesfällen. Die Veröffentlichung von Beweisvideos über Folter in Gefängnissen im September 2012 trug letztendlich auch zur Abwahl der Regierung und zum Regierungswechsel bei.

Umfangreicher Personalaustausch insbesondere in den Behördenleitungen, eine begonnene aber sicher noch unzureichende juristische / strafrechtliche Aufarbeitung, sowie Reformen in Polizei und Strafvollzug, inklusive radikaler Veränderungen im Gefängnismanagement, haben Vorfälle von Gewaltanwendung überaus deutlich reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Dennoch kritisieren Ombudsmann und zivilgesellschaftliche Organisationen die weiterhin vereinzelt berichteten Vorfälle von Gewaltanwendung, sowie die nur nachlässig einsetzenden Ermittlungen.

3. Todesstrafe

Die Todesstrafe wurde in Georgien 1997 abgeschafft.

4. Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen

Berichte über willkürliche Maßnahmen wie Haft, Verhöre, auch Anklagen wegen angeblicher Steuervergehen aber auch ungeklärte Todesfälle in Polizeigewahrsam oder im Strafvollzug gab es in der Vergangenheit, d.h. in der Regierungszeit Saakaschwili (bis 2012/13). Sie sind auch Bestandteil der laufenden (wenn auch in vielen Fällen schleppenden) juristischen Aufarbeitung der Vergangenheit. Gegenwärtig sind Fälle dieser Art nicht bekannt.

Georgien ist Ursprungs-, Transit- und (wieder zunehmend) Zielland für Menschenhandel, insbesondere für den informellen Arbeitsmarkt auf Baustellen und in Tourismusgebieten, mit Zwangsarbeit und Prostitution. Eine liberale Visumpolitik bietet Spielraum für grenzüber schreitenden Menschenhandel. Eine desolate wirtschaftliche Situation im Lande, noch verstärkt innerhalb der Gruppe der etwa 250.000 Binnenflüchtlinge, sowie schwach ausgeprägte und umgesetzte Arbeitsgesetzgebung bergen erhebliches Potenzial für die Ausbeutung von sozial benachteiligten Georgiern. Reformansätze und Verbesserungen sind erkennbar, u.a. die Verabschiedung einschlägiger Gesetzgebung im Jahr 2006, in Folge auch regelmäßiger Aktionspläne, und die Einrichtung (und Mittelerhöhung) eines staatlichen Fonds für Opfer - mit allerdings geringem Wirkungskreis bei der Inanspruchnahme. Die Entwicklung ist aber auch weiterhin Gegenstand der Beobachtung von Europarat und EU (im Rahmen der Assoziierungsagenda und der Visaliberalisierungsverhandlungen); maßgebliche Unterstützung bei Prävention / Aufklärung, Ausbildung und Weiterentwicklung der Gesetzgebung erfährt Georgien durch internationale Organisationen wie IOM.

5. Lage ausländischer Flüchtlinge

Georgien ist traditionell - bedingt durch langjährige politische Instabilität und wirtschaftliche Lage - kein Zufluchtsland für ausländische Flüchtlinge. Aufgrund zunehmender Stabilisierung in Georgien und gleichzeitig Nähe zu Krisenregionen (Syrien, Irak), aber auch politische Entwicklungen in der unmittelbaren Nachbarschaft (Nordkaukasus, Ukraine, Aserbaidschan), ist jedoch ein deutlicher Zuwachs ausländischer Flüchtlinge in Georgien zu beobachten. Höhepunkt der Migrationswelle war 2014 mit 92.000 Immigranten (davon zu mehr als 80% rückkehrende Georgier oder Angehörige von GUS-Staaten mit zumeist ethnischen oder familiären Wurzeln in Georgien), aber auch mit über 2.100 Asylanträgen. Ein erheblicher Anstieg der Asylfälle in der Jahresmitte 2014 lässt sich sowohl mit einer Verschlechterung der Lage in Krisengebieten wie Irak (70% der Antragsteller), Syrien, aber auch Ukraine (25% der Antragsteller) erklären - aber auch mit dem Inkrafttreten eines neuen, restriktiveren Aufenthaltsrechts

am 1.9.2014.

Der georgischen Regierung fehlt es an einer Strategie, wie auch an Mitteln zur Aufnahme und Integration von Flüchtlingen. Allein internationale Organisationen und nationale Menschenrechtsgruppen bieten Unterstützung, auch finanzieller Art, für Flüchtlinge (UNHCR:

monatliche Finanzhilfen i.H.v. 80 GEL bzw. 32 EUR; IOM: Hilfen zur freiwilligen Rückkehr ins Heimatland). Auch nach Gewährung des Asylstatus ist die staatliche Unterstützung für Flüchtlinge gering:

Sie ist zwar identisch mit derjenigen für Binnenflüchtlinge, aber unzureichend zur Sicherung des Lebensunterhalts (45 GEL bzw. 18 EUR monatlich). Die Integration von Flüchtlingen in Arbeitsmarkt und Gesellschaft gestaltet sich vor allem durch Sprachbarrieren sehr schwierig.

Angesichts der deutlichen Zunahme der Asylanträge verlangsamt sich ihre Bearbeitung erheblich, denn die administrativen Kapazitäten werden nicht angepasst - es gibt lediglich fünf Mitarbeiter für die Entscheidung von Asylfällen. Es ist daher in den überwiegenden Fällen mit einer Dauer von bis zu neun Monaten zu rechnen, was über der gesetzlich vorgegebenen Regelbearbeitungszeit von sechs Monaten liegt. Die Anerkennungsquote bei Asylanträgen betrug zuletzt (2014: 361 Entscheidungen insgesamt) 9% - allesamt irakische Staatsangehörige; einer Aufnahme aus humanitären Gründen wird bei weiteren 29% zugestimmt - weit überwiegend irakische und syrische Staatsangehörige. Deutlich höher ist allerdings die Zahl der in sonstiger Weise geschlossenen Asylanträge (2014: 562) - im Regelfall wegen Rücknahme

des Antrages angesichts Verfahrensdauer und -aussichtslosigkeit, vereinzelt aber auch Nahelegung seitens der georgischen Stellen.

IV.Rückkehrfragen

1. Situation für Rückkehrer

1.1. Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet, auch wenn die Qualität der einheimischen Produkte nicht immer westlichen Standards entspricht. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL bzw. 24 EUR monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL bzw. 80 EUR) kann das Lebensminimum (160 GEL für einen Erwachsenen) bei Weitem nicht gewährleisten. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel im Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (inbesondere aus Russland, Griechenland, Türkei, Italien) - die im Zuge der wirtschaftlichen Krisen in den Hauptursprungsländern Russland und Griechenland seit Mitte

2014 drastisch zurückgegangen sind. Kirchliche und karitative Einrichtungen, normalerweise mit internationaler Unterstützung, bieten für die Bedürftigsten Unterkunft und Mahlzeiten. Bislang leistete die georgische Regierung eigenständig keine Unterstützung für Rückkehrer. Allein internationale Organisationen und Projekte, wie IOM und ICMPD oder die "Targeted Initiative" von EU-Mitgliedsstaaten, bieten Beratung und finanzielle Unterstützung für Rückkehrer zur Reintegration in Georgien, auch für temporäre Unterkunft in Wohnungen oder Hotels. Die überwiegende Zahl der Rückkehrer wendet sich jedoch dem Familienverbund zu und erhält dort Unterstützung. 2014 hat die georgische Regierung erstmalig aus eigenen Haushaltsmitteln Gelder für Reintegrationsprojekte zivilgesellschaftlicher Akteure zur Verfügung gestellt (350.000 GEL bzw. 140.000 EUR) - IOM ist zuversichtlich, dass dieser Beitrag verstetigt wird. Deutsche Projekte zur Reintegration gibt es seit Ende der "Targeted Initiative" im Dezember 2013, die Deutschland mitgetragen hat, nicht.

1.2. Medizinische Versorgung

Medizinische Versorgung ist durch eine staatlich finanzierte Grundversorgung (Universal Health Care) kostenlos für alle Staatsangehörigen gewährleistet. Anhand privater Krankenversicherungen kann die Leistungsübernahme medizinischer Behandlungen beitragsabhängig erweitert werden.

Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualität. In der Hauptstadt Tiflis und weiteren urbanen Zentren (Kutaissi, Batumi) bieten private Einrichtungen umfassende und moderne Behandlungen an; staatliche Einrichtungen, wie sie primär in den ländlichen Regionen anzutreffen sind, haben deutlichen Rückstand an technischer und personeller Ausstattung. Für manche überlebensnotwendigen Eingriffe und Maßnahmen ist daher allein eine Behandlung in Tiflis möglich.

Medikamente werden weitestgehend importiert, zumeist aus der Türkei, Russland, aber auch Deutschland. Viele der in Deutschland erhältlichen Medikamente sind daher auch in Georgien verfügbar.

2. Behandlung von Rückkehrern

Rückkehrer sind bislang vor allem auf Unterstützung internationaler Organisationen - wie IOM, ICMPD - angewiesen. Ein Mobilitätszentrum, eingerichtet beim Ministerium für Flüchtlinge, wurde vom Projekt "Targeted Initiative Georgia" (finanziert aus einem Konsortium von EU-Mitgliedstaaten u.a. DEU) gegründet und seit 2014 von der IOM (finanziert aus EU-Mitteln) fortgeführt. Hier wird Beratung und auch finanzielle Hilfe zur Reintegration in den Arbeitsmarkt (auch Hilfe zur Selbständigkeit) zur Verfügung gestellt, bei Bedarf auch Erst- bzw. Zwischenunterkunft.

2014 hat das Flüchtlingsministerium erstmals eigene Mittel zur Betreuung und Reintegration von Rückkehrern (durch sieben zivilgesellschaftliche Organisationen) zur Verfügung gestellt (s.o.).

Festnahmen und/oder Misshandlungen von Rückkehrern sind nicht bekannt bzw. werden von internationalen und nationalen Organisationen nicht gemeldet. Auch die Tatsache einer Asylantragstellung im Ausland ist nach Rückkehr nach Georgien unerheblich.

Georgien hat Rückübernahmebekommen mit der Ukraine (2003), der Schweiz (2005), der EU (2010), Norwegen (2011), Dänemark (2014, nicht in Kraft), Moldawien (2014, nicht in Kraft) und Weißrussland (2015, nicht in Kraft) unterzeichnet.

3. Einreisekontrollen

Dem Erscheinen nach erfolgen Einreisekontrollen mit hoher Genauigkeit. Dokumente werden insbesondere bei Visapflichtigen am Grenzkontroll-Schalter intensiv geprüft. Gleichwohl zeigt sich, so eine Einschätzung des UNHCR, dass viele Flüchtlinge mit gefälschten Dokumenten einreisen, Fälschungen damit in großem Maße nicht erkannt werden. Maßgeblich hierfür dürfte eine mangelnde Ausbildung / fortlaufende Schulung des Personals sein. Eine Identitätsfeststellung georgischer Staatsangehöriger, die ohne Reisedokumente eintreffen, ist in der Regel zügig möglich, da umfangreiche Datensätze, inklusive einer unveränderbaren persönlichen Identifikationsnummer von Geburt an, bestehen.

Ausländische Heimreisepapiere werden anerkannt.

4. Abschiebewege

Rückführungen aus Deutschland finden im Regelfall mit dem Direktflug München-Tiflis (Lufthansa) statt. Seit 2014 werden zunehmend georgische Polizeibeamte bei Rückführungen eingesetzt; hierfür erforderliche Schulungen erfolgen auch durch die Bundespolizei.

Ein Abschiebestopp anderer Staaten, insbes. EU, besteht nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nicht.

V. Sonstige Erkenntnisse über asyl- und abschieberechtlich relevante Vorgänge

1. Echtheit der Dokumente

Dokumentenechtheit ist ein dauerhaftes Thema für die Auslandsvertretungen vor Ort. In Georgien fehlt in weiten Teilen ein Verständnis hierfür - Bescheinigungen werden als Mittel zum Zweck gesehen, nicht als Dokument zum Nachweis von tatsächlich vorhandenen Eigenschaften / Qualifikationen. Entsprechend ist die Botschaft Tiflis häufig mit Gefälligkeitsbescheinigungen (z. B. von "Arbeitgebern"), gefälschten Bankdokumenten, Personenstandsurkunden und Visaetiketten konfrontiert.

Personenstandsurkunden verfügen zudem seit geraumer Zeit nicht mehr über klassische Sicherheitsmerkmale wie Unterschrift oder Stempel; ihre Echtheit lässt sich aber online über ein Portal der Bürgerämter anhand einer Dokumentennummer prüfen. Die Echtheitsüberprüfung älterer Dokumente muss weiterhin über das Außenministerium erfolgen. Nicht möglich ist in der Regel die Prüfung von Dokumenten aus den abtrünnigen Gebieten Abchasien und Südossetien - der Bestand der von der abchasischen Exilregierung nach Tiflis verbrachten, und damit nutzbaren Personenstandsurkunden ist gering.

Erkenntnisse über gefälschte Haftbefehle gibt es nicht. Das Lancieren von falschen, oder zumindest übertriebenen Informationen in der Presse zur Dokumentation von staatlichen Repressionsmaßnahmen ist durchaus möglich: die Presselandschaft ist stark politisiert und neigt schnell zu Übertreibungen.

2. Zustellungen

Die Zustellung von Gerichtsurteilen ist grundsätzlich möglich, erweist sich in der Praxis aber als schwierig (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift - auch wegen häufiger Wechsel von Straßennamen) und stets sehr langwierig.

3. Feststellung der Staatsangehörigkeit

Die Staatsangehörigkeit kann in Georgien aufgrund umfangreicher Datenbestände gut festgestellt werden. Anfragen der Botschaft Tiflis über das Außenministerium dauern jedoch mehrere Wochen und müssen zudem gut begründet werden, um dortige datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Auskunft auszuräumen.

4. Ausreisekontrollen und Ausreisewege

Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Erscheinen nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Das wiederholte Aufgreifen z. B. von Deutschland mit internationalem Haftbefehl Gesuchten lässt ernsthaft durchgeführte Kontrollen erkennen.

Amnesty International Deutschland, Amnesty Report 2013, Georgien (auszugsweise)

Nach den Parlamentswahlen im Oktober 2012 vollzog sich erstmals ein friedlicher demokratischer Machtwechsel im postsowjetischen Georgien. Vor und nach den Wahlen kam es jedoch zu zahlreichen Verletzungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung.

Hintergrund

Im Oktober 2012 gewann das Parteienbündnis Georgischer Traum des Milliardärs Bidsina Iwanischwili die Parlamentswahlen. Damit endete die neunjährige Vorherrschaft der Partei Vereinigte Nationale Bewegung von Präsident Micheil Saakaschwili. In den Monaten vor den Wahlen trafen Berichte über Schikanen gegen Mitglieder und Unterstützer des Bündnisses Georgischer Traum ein. Nach den Wahlen wurden zahlreiche hochrangige Funktionäre und Mitglieder der Partei Vereinigte Nationale Bewegung vernommen und verhaftet, u.a. ein ehemaliger Verteidigungs- und Innenminister, der Generalstabschef und der Vizebürgermeister von Tiflis. Man warf ihnen u.a. illegalen Drogen- und Waffenbesitz, Amtsmissbrauch, rechtswidrige Inhaftierungen und Folter vor. Die Verhaftungen lösten international Kritik aus, und die neue Regierung wurde aufgefordert, das gezielte Vorgehen gegen politische Gegner zu unterlassen.

Recht auf Vereinigungsfreiheit

Im Vorfeld der Parlamentswahlen trafen Berichte ein, wonach Mitglieder und Unterstützer der Opposition schikaniert, eingeschüchtert, behindert und mit unfairen Strafen belegt wurden. Gegen Unterstützer des Bündnisses Georgischer Traum sowie Organisationen und Einzelpersonen, die man mit dem Wahlbündnis in Verbindung brachte, wurden häufig ungerechtfertigte Geldstrafen verhängt. Dem Vernehmen nach kam es zu Angriffen auf Unterstützer der Opposition, die von Drohungen bis hin zu Schlägen und gewalttätigen Übergriffen reichten. Die Angriffe nahmen zu, je näher die Parlamentswahl rückte.

Es wurden zahlreiche Angestellte des öffentlichen Dienstes und privater Unternehmen entlassen, denen nachgesagt wurde, führende Vertreter der Oppositionsparteien zu unterstützen oder mit ihnen verwandt zu sein. Dies betraf insbesondere Lehrkräfte an Schulen in den verschiedenen Regionen des Landes. In den meisten Fällen kam es zur Entlassung, nachdem die betroffenen Personen oder ihre Angehörigen Erklärungen über ihre parteipolitische Zugehörigkeit abgegeben hatten.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes kommt nach Einvernahme des Beschwerdeführers zum klaren Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen ist und auch für die Zukunft nicht erkannt werden kann, dass ihm bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß droht.

Aufgrund der unbestrittenen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer mehrjährigen Haftstrafe kommt der der erkennende Richter vielmehr zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einzig deshalb den Asylantrag gestellt hat, um die über ihn verhängte Haftstrafe nicht verbüßen zu müssen.

Eine Gefährdung im asylrelevanten Ausmaß war sowohl für die Vergangenheit als auch für den Entscheidungszeitpunkt bzw. für die Zukunft im Falle einer Rückkehr als mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen zu qualifizieren.

Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stellt sich auf das Wesentliche beschränkt folgendermaßen dar:

Der Beschwerdeführer, ein XXXX, soll sich seit dem Jahr 2006 für die Partei "XXXX" engagiert haben. Er sei auch Vorsitzender der Gewerkschaft für die im Gesundheitswesen Beschäftigten in XXXX gewesen.

Aufgrund seiner großen Bekanntheit und Beliebtheit in seinem Aufenthaltsort hätte er im Zuge der Wahlen im Jahr 2012 von der Partei "XXXX" abgeworben werden sollen. Da er sich beharrlich weigerte, dies zu tun, sei er ca. zwei bis zweieinhalb Monate vor der Wahl bedroht worden. Dabei seien seine Hunde getötet worden.

Er sei in der Folge zu Unrecht wegen eines am XXXX verübten Mordversuches an seinem ehemaligen Schwager angeklagt und in einem unfairen Verfahren mit Urteil vom XXXX zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden.

Er habe sich in Georgien seit September 2012 versteckt gehalten und sich den georgischen Behörden bis zu seiner Ausreise im Frühjahr 2014 - nach Verkündung des erwähnten Urteils - entzogen.

Infolge seines großen Einflusses auf die Bevölkerung seines Aufenthaltsortes in Georgien wolle die Partei "XXXX" ihn vernichten, zumal er sich nicht zu einer politischen Zusammenarbeit bereit erkläre.

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Das Vorbringen des Beschwerdeführers erfüllt die soeben genannten Kriterien, um ein Vorbringen als glaubwürdig zu beurteilen, nicht. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist weder nachvollziehbar noch plausibel, sondern weist es vielmehr zahlreiche Ungereimtheiten auf.

Die von ihm vorgelegten Unterlagen - insbesondere das vorgelegte Strafurteil des Stadtgerichts XXXX - stützen sein Vorbringen nicht.

Die Aussage des Anwaltes des Beschwerdeführers aufgrund der durchgeführten Recherche in Georgien sowie das zuletzt vorgelegte Schreiben der Bezirksorganisation der Nationalistischen Einheitsbewegung in XXXX haben sich als Gefälligkeitsleistungen enttarnt, was noch näher erläutert werden wird.

In Zusammenhalt mit dem persönlichen Eindruck, den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgericht nach Einvernahme des Beschwerdeführers bekommen hat, war einzig der Schluss zulässig, dass das Vorbringen nicht glaubwürdig ist und der Beschwerdeführer nicht aus Furcht vor Verfolgung aus den genannten Fluchtgründen den Herkunftsstaat verlassen hat, sondern vielmehr den Antritt seiner Strafhaft infolge einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung vereiteln will.

Besonders hervorstechend ist, dass die politischen Verhältnisse in Georgien zum Zeitpunkt des Ausgangspunktes der behaupteten Probleme des Beschwerdeführers sich derart dargestellt haben, dass der Beschwerdeführer einfaches Parteimitglied der zu diesem Zeitpunkt regierenden Partei gewesen ist.

Der ihm angelastete Mordversuch hat sich nämlich am XXXX ereignet. Zu dieser Zeit war die Partei des Beschwerdeführers (XXXX) an der Macht. Erst bei den Parlamentswahlen am 01.10.2012 ist es zum Machtwechsel gekommen und regiert nunmehr die Partei XXXX.

Nicht ganz außer Acht gelassen werden muss auch, dass die Partei "XXXX" nach wie vor mit 63 Sitzen im Parlament vertreten ist (im Vergleich dazu verfügt die Partei "XXXX" über 87 Sitze im Parlament).

Für den erkennenden Richter ist unter diesem Gesichtspunkt bereits vollkommen unplausibel, inwieweit es zum Zeitpunkt XXXX zu einer fingierten Mordanklage des Beschwerdeführers aus politischen Gründen gekommen sein soll.

In der Beschwerdeverhandlung wurde ihm auch - wie bereits vor dem BFA - die Lage in Georgien für die Zeit vor den Parlamentswahlen 2012 vorgehalten. Nach einer unbedenklichen Quelle, Amnesty International, soll im Zusammenhang mit diesem Wahlgang, die Partei des Beschwerdeführers ganz massiv Druck auf die damalige Opposition ausgeübt habe. Beschrieben werden ausschließlich fingierte Anklagen, körperliche Übergriffe etc. gegen Anhänger der Opposition.

Es erscheint unter diesen Länderberichten ausgeschlossen, dass einfache Parteimitglieder der damaligen Regierungspartei mit fingierten Mordanklagen konfrontiert gewesen wären. Derartiges ergibt sich für die Zeit vor der Wahl 2012 überhaupt nicht. Hiezu meinte der Beschwerdeführer lediglich, dass die Wahlen laut internationalen Beobachtern demokratisch verlaufen seien (S. 4 Verhandlungsprotokoll).

Der Beschwerdeführer war im Übrigen ein einfaches Parteimitglied und es ist nicht haltbar, dass eine politische Partei einen XXXX, der einfaches Parteimitglied ist, mit solchen Mitteln bekämpft.

Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Familie aus XXXX stamme und schon seit vielen Generationen dort sei. Dabei handle es sich um eine kleine Stadt, die aus ca. 40 Dörfern bestehe. Seine Familie sei dort sei bekannt und habe er viele Freunde und Bekannte. Seine Partei habe ihn damals beauftragt, seinen Einfluss und seine Bekanntheit dort zu nützen, um die Leute zu überzeugen für die Partei "XXXX" zu stimmen. Nach 2006 habe er so seiner Partei geholfen. Dank seiner Bekanntheit, Freunden und Bekannten, sei es ihm gelungen, seiner Partei zu helfen. Eine Person auf der Straße umzubringen, das würde ja nicht gehen, weshalb man diesen Plan ausgeheckt habe. Nachdem er den Vorschlag, für die Partei "XXXX" zu arbeiten, abgelehnt habe, hätten sie den erwähnten Mordversuch fingiert. Nach Meinung der Partei "XXXX" sei er für sie jetzt und in der Zukunft eine Gefahr. Nach seiner Funktion in der Partei "XXXX" befragt, bzw. ober er beispielsweise für das georgische Parlament oder für eine Regionalvertretung kandidiert habe, meinte er, in seinem Leben nie den Anspruch gehabt zu haben, in der Politik Karriere zu machen, da dies nie sein Wunsch gewesen sei. (S. 6 und 7 Verhandlungsprotokoll).

Auf Nachfrage des Rechtsberaters, warum er glaube, dass die Vertreter von "XXXX" gerade an ihm so ein Interesse gehabt hätten, wo er doch kein führender Funktionär gewesen sei, meinte er, dass er in XXXX bekannt gewesen sei, Georgisch, Russisch und Armenisch spreche und deshalb einer Partei viele Stimmen bringen könne, die für einer Wahlsieg in der Region XXXX notwendig seien. Er erklärte dann weiters, dass er gleichsam gezwungen worden sei, im Jahr 2006 zur Partei "XXXX" zu gehen. Er sei im Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz vor die Wahl gestellt worden, ob er für oder gegen die Partei "XXXX" sei. (S. 9 und 10 Verhandlungsprotokoll)

Auf den Einwand des erkennenden Richters, dass dies kein besonderes Argument ist, sich für so eine Partei politisch zu engagieren und der Beschwerdeführer unter diesen Umständen umso weniger als besonders gefährlicher Anführer der Partei "XXXX" ist, meinte er, dass ihm gesagt worden sei, die Partei sei gut und würde eine gute Zukunft für Georgien bewirken (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Tatsache ist jedoch, dass der Beschwerdeführer einfaches Parteimitglied war und sich lediglich in der Region XXXX für die Partei engagiert hat, ohne jedoch für irgendein bedeutendes politisches Amt je kandidiert zu haben.

Selbst wenn die Länderberichte demnach aktuell vom Versuch der Diskreditierung von bedeutenden Politikern der Partei "XXXX" berichten, erachtet es der erkennende Richter als vollkommen ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer von derart hervorgehobenem Interesse sein soll, um ihm einen fingierten Mordprozess anzuhängen.

In diesem Zusammenhang muss auch hervorgehoben werden, dass zum Zeitpunkt, zu dem die Anschuldigungen gegen ihn erhoben worden sind, XXXX fest in der Hand der Partei "XXXX" gewesen ist und auch aus diesem Grund nicht erkennbar ist, wie in dieser Zeit ein Mordprozess gegen den Beschwerdeführer fingiert hätte werden sollen.

Aber auch wenn man das weitere Vorbringen rund um den Mordversuch in Verbindung mit dem vorgelegten Urteil liest, geht deutlich hervor, dass eine politische Motiviertheit dieser Verurteilung überhaupt nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchten Mordes am ehemaligen Schwager (Mann der Schwester) zu einer dreieinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt.

Der Mordversuch hat sich am XXXX ereignet und will der Beschwerdeführer in der Folge von einem Bekannten bei der Polizei gewarnt worden sein, dass nach ihm gesucht werde, weshalb er in der Folge untergetaucht sei. Von September 2012 bis nach Verkündung des Urteils habe er sich in Georgien versteckt gehalten. Danach sei er ausgereist. Deshalb sei der Beschwerdeführer auch nie zu diesem Vorfall befragt worden.

Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit Kontakt mit seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt hat angegeben, mit dem Beschwerdeführer besprochen zu haben, das Strafausmaß von 3 1/2 Jahren sinngemäß zu akzeptieren. Der Beschwerdeführer muss demnach mit dem Rechtsanwalt vom Versteck aus Kontakt gehabt haben, dieser hat auch kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingebracht. Der Beschwerdeführer bestätigte auch, mit seinem damaligen Rechtsanwalt über die Familie Kontakt gehabt zu haben. (S. 3 Verhandlungsprotokoll)

In der Beschwerdeverhandlung meinte er auf weitere Nachfrage auch, dass die Parteiführung vom Vorfall gewusst habe. Er habe es dem Vorsitzen der Partei in der Stadt XXXX mitgeteilt. (S. 3 und 4 Verhandlungsprotokoll)

Hier war festzuhalten, dass er in seinen zahlreichen Einvernahmen vor der belangten Behörde überhaupt nicht erwähnt hat, dass seine Partei ihm bei diesem Prozess geholfen habe. Auf die Frage nach dem Warum meinte er, dass die Partei selbst unter Druck stehe und sich nicht wirklich für ihn einsetzen könne, da die Parteimitglieder selber diskriminiert werden würden. (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Hier war aber wiederum auf die eingangs geschilderten politischen Verhältnisse zu verweisen. Der Beschwerdeführer schildert eine Flucht vor der Polizei im September 2012 und zu dieser Zeit hat seine Partei sowohl die Regierung als auch den Präsidenten in Georgien gestellt. Deshalb ist nicht verständlich, warum er nicht bereits im September 2012 bei den Machthabern über seine Partei dieses behauptete politische Komplott der damaligen Opposition aufgezeigt hat. Im Lichte der Dimension der Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, der behaupteten Wichtigkeit für seine Partei und dem Umstand, dass seine Partei zu dieser Zeit insbesondere in XXXX besonders stark war, mutet es vollkommen lebensfremd an, wenn er meint, dass schon Wahlkampfzeit gewesen sei und seine Partei schon derart unter Druck gestanden sei, da die Wahlen unmittelbar bevor gestanden seien (S. 4 Verhandlungsprotokoll)

Im Lichte des Verhaltens seiner Partei im Jahr 2012 mutet es vollkommen unplausibel an, dass ihm nunmehr ein neuer Parteiausweis (datiert mit XXXX) ausgestellt wird und der lokale Parteivorsitzende nunmehr Schreiben iSd. des Vorbringens des Beschwerdeführers verfasst. Der erkennende Richter kann hier nur zum Schluss kommen, dass es sich bei den Schreiben um Gefälligkeitsleistungen handelt.

Liest man schließlich das Urteil und die darin geschilderten Umstände bzw. den Gang des Verfahrens können keine Unregelmäßigkeiten erkannt werden und hat der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch wenig nachvollziehbare bzw. überzeugende Ausführungen getätigt.

Hier müssen vorerst seine weitwendigen Schilderungen zur behaupteten Ermordung des wichtigsten Zeugen vor dem BFA angeführt werden. Dieser Zeuge hätte laut Beschwerdeführer beweisen können, dass der Beschwerdeführer zum behaupteten Mordversuchszeitpunkt überhaupt nicht am Tatort gewesen sei. Dieser Zeuge soll jedoch ermordet worden sein, wobei der Beschwerdeführer über die Umstände des Ablebens dieses Zeugen keinerlei Hinweise geben konnte, weshalb nicht erkannt werden kann, inwieweit eine Recherche im Herkunftsstaat in diesem Zusammenhang - wie beantragt - zielführend sein soll.

Vielmehr ist unter diesem Gesichtspunkt das Vorbringen nahezu absurd, fehlen doch jegliche Anhaltspunkte für eine derart gehobene politische Position des Beschwerdeführers, dass neben seiner fingierten Mordversuchsanklage ein Zeuge ermordet wird.

Im Urteil wird auch ausgeführt, dass seine eigene Mutter und Schwester als Zeugen im Gerichtsverfahren aufgetreten sind. Diese haben aber nicht gesagt, dass er am Tag des Vorfalls Patienten im XXXX behandelt hat, vielmehr haben diese ausgesagt, dass er in Begleitung eines nicht näher beschriebenen Freundes im Spital in XXXX auf seinen ehemaligen Schwager getroffen wäre. Dieser unbekannte Freund habe die Tat begangen.

Entgegen seinen Ausführungen haben seine Mutter und seine Schwester demnach sehr wohl seine Anwesenheit am Tatort bestätigt.

Hiezu meinte er, dass die Gerichtsverhandlung mehrere Monate gedauert habe. Als seine Familie ausgesagt habe, dass er gar nicht in XXXX sondern in XXXX gewesen sei, sei das ignoriert worden. Nachdem diese Aussage ignoriert worden sei, habe sein Anwalt seiner Familie geraten auszusagen, dass er ja in XXXX gewesen sei, aber eben nicht alleine sondern in Begleitung eines Freundes, der dies gemacht habe. (S. 5 Verhandlungsprotokoll)

Dieses Vorbringen entbehrt wiederum jeglicher Lebensrealität, zumal es ein Gerichtsverfahren gegeben hat und er offensichtlich durch zwei Anwälte vertreten wurde. Es ist schwer nachvollziehbar, dass seine Mutter bei Gericht aussagt, dass er am Tag des Vorfalls in XXXX im Spital gearbeitet hat und es dafür auch Beweise gibt und der Richter in einem öffentlichen Strafprozess eine solche Aussage "nicht zulässt".

Wenn er in diesem Zusammenhang weiter meint, dass Patienten - er habe an diesem Tag drei gehabt - zur Polizei gegangen seien, um eine Aussage zu machen, dass sie am Tag des Vorfalls bei ihm in Behandlung gewesen sei, aber die Polizei es abgelehnt habe, diese Aussagen aufzunehmen, da bei der Polizei damals schon die Leute des "XXXX" an der Macht gewesen seien (S. 5 Verhandlungsprotokoll), ist dies wiederum unter dem Gesichtspunkt nicht nachvollziehbar, als zu dieser Zeit nach seinen Ausführungen seine Partei in XXXX noch das Sagen hatte. Er will sogar von einem bekannten Polizisten gewarnt worden sein. Außerdem hat er von seiner großen Beliebtheit und Bedeutung in XXXX gesprochen. Nach diesen eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers quer durch das Verfahren mutet es demnach vollkommen lebensfremd an, dass im XXXX die Polizei nicht bereit gewesen sein soll, die Aussagen von entscheidenden Zeugen in einem Prozess wegen versuchten Mordes auszunehmen. Hier mutet auch vollkommen konstruiert an, wenn der Beschwerdeführer schließlich erklärte, dass die Polizei den Zeugen konkret gesagt habe, dass sie sich nicht einmischen sollen und es sie nichts angehen würde. Die Polizei hätte zu diesem Zeitpunkt ja auch noch gar nicht wissen können, wer die Wahl gewinnt. Zumal gegen den Beschwerdeführer ein langer öffentlicher Prozess geführt worden ist, kann auch nicht erkannt werden, warum der Anwalt beim Prozess in XXXX nicht moniert hat, dass Zeugen nicht berücksichtigt worden sind. Im Lichte der Öffentlichkeit des Prozesses kann auch nicht geglaubt werden, dass der Richter darauf nicht eingegangen ist, obwohl der Anwalt es vorgebracht hat.

Interessanterweise erlaubte zudem das Gericht in XXXX seiner Mutter und seiner Schwester in deren Zeugenaussage darüber zu sprechen, dass es nach der Scheidung zu Bedrohungen seiner Familie durch den ehemaligen Schwager gekommen ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Gericht in XXXX sich einerseits mit Aussagen befassen soll, die einen gewissen Rückschluss auf Motive bei einer Straftat zulassen, andererseits keine Zeugenaussagen von Patienten zulassen soll.

Hierauf meinte der Beschwerdeführer, dass das was seine Familie ausgesagt habe, protokolliert worden sei, die Aussage der anderen Zeugen jedoch verhindert worden sei. Das Interessanteste sei, dass in XXXX viele Volksgruppen leben würden. Er meinte, wie es sein könne, dass bei diesem Vorfall das Opfer und zwei Zeugen Armenier gewesen seien und nur ein Zeuge Georgier gewesen sei. Hieraus schloss er, dass bewusst Armenier als Opfer und Zeugen gewählt worden seien, damit ja nicht behauptet werden könne, dass es eine ethnische Unterdrückung gewesen sei. (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Abgesehen davon, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein Gedankenkonstrukt des Beschwerdeführers handelt, meinte er nunmehr, dass die Aussagen seiner Familie protokolliert worden sind und bestätigte auch die Befragung bzw. Zulassung weiterer Zeugen, wobei er sogar einen der Zeugen gekannt haben will (S. 8 Verhandlungsprotokoll).

In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer auf Frage des Rechtsberaters, dass er von einem guten Bekannten, der bei der Polizei gearbeitet habe, erfahren habe, dass er gesucht werde. Er sei im Krankenhaus in XXXX gewesen, als er von seinem Bekannten erreicht worden sei. Auf Frage des erkennenden Richters meinte der Beschwerdeführer, dass es im Krankenhaus in XXXX verschiedene Abteilungen gebe und dort über 100 Leute arbeiten würden. Er bestätigte auf Vorhalt auch, dass es dutzende Zeugen gebe - Ärzte, Krankenschwestern, Hilfspersonal und Portiere - die alle bestätigen könnten, dass er gar nicht in XXXX, sondern im Spital in XXXX gewesen sei. Auch auf weitere Frage, warum sein Rechtsanwalt diese Personen nicht zum Prozess in XXXX vorladen habe lassen, meinte er, dass das Gericht nur die eigenen Beweise zugelassen habe und seine Zeugen dort nichts sagen hätte dürfen, da die Polizei dies nicht aufgenommen habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll).

Nach dieser doch recht eindeutigen Ausführungen meinte er dann auf weitere Nachfrage, ob auch Ärzte und Kollegen im Spital zur Polizei gegangen seien, um für ihn auszusagen, dass nur seine Patienten zur Polizei gegangen seine. Im Gegensatz zu seinen soeben getätigten Aussagen meinte er nun, dass er ein eigenes Büro im Krankenhaus mit einem eigenen Eingang gehabt habe. (S. 10 Verhandlungsprotokoll)

Was diese und andere genannten angeblichen Verfahrensmängel im Prozess betrifft, erscheint es vollkommen unlogisch, weshalb er auf ein Rechtsmittel in Georgien verzichtet hat.

Seine Verantwortung, wonach er nicht berufen habe, weil er gezielt umgebracht werden hätte sollen und es keinen Sinn gehabt hätte (S. 6 Verhandlungsprotokoll), erscheint auch deshalb vollkommen lebensfremd, da vollkommen unverständlich ist, dass der Beschwerdeführer das Ende seines Strafprozesses überhaupt in Georgien abgewartet hat. Der Beschwerdeführer hat nach seinen Schilderungen doch offensichtlich auf einen günstigen Ausgang des Prozesses gehofft.

Wenn er hier meint, dass er die ganze Zeit gehofft habe, einen Kompromiss zu finden, wonach er mit seiner politischen Tätigkeit aufhöre und dafür nicht mehr verfolgt werde (S. 6 Verhandlungsprotokoll), stimmt dies doch in keiner Weise mit seinem grundsätzlichen Vorbringen überein, wonach er seit September 2012 davon ausgegangen ist, der er von der Partei "XXXX" aus politischen Gründen beseitigt bzw. getötet werden soll. Weshalb der Beschwerdeführer unter dieser Prämisse nicht bereits im September 2012 ausgereist ist, sondern in Georgien den Ausgang eines angeblich politisch motivierten Prozesses abwartet, ist schlicht unlogisch und mutet es vollkommen unverständlich an, wenn er auf diesen Vorhalt plötzlich vermeint, damals noch nicht gewusst zu haben, dass er vernichtet werden sollte. Diese Informationen habe er damals noch nicht gehabt (S. 6 Verhandlungsprotokoll) Unter dieser Voraussetzung wäre wiederum nicht nachvollziehbar, warum er nach den Anschuldigungen gegen ihn überhaupt sofort untergetaucht ist.

Es muss hier auch festgehalten werden, dass es bereits vor dem XXXX zu Drohungen und Angriffen auf den Beschwerdeführer gekommen sein soll, wobei bei einem Vorfall sogar seine Hunde umgebracht worden sein sollen (S. 9 Verhandlungsprotokoll).

Es bleibt nach dem Gesagten vollkommen unplausibel, dass eine politische Partei einen XXXX, der einfaches Parteimitglied ist, mit den behaupteten Mitteln bekämpft. Es gibt keine logische Erklärung, warum man dafür einen Sachverhalt benützen soll, der massiv im Privatleben des Beschwerdeführers fußt. Darüber hinaus soll es laut Beschwerdeführer zahlreiche Zeugen in einer Klinik in XXXX geben und all diese Personen hätten vor der Parlamentswahl 2012 überzeugt werden müssen, vollkommen falsche Angaben zu tätigen, was einfach nicht möglich erscheint.

Nicht nachvollziehbar ist weiters, dass er im Verfahren behauptet hat, dass der ganze Prozess aus politischen Gründen fingiert wäre, andererseits behauptet er, dass die Aussage seines Schwagers wegen dessen geistiger Verfassung gar nicht hätte zugelassen werden dürfen. Abgesehen davon, dass der Rechtsberater einwandte, dass diese Aussage vom Rechtsanwalt des Beschwerdeführers in Georgien und nicht vom Beschwerdeführer selbst stamme (S. 10 Verhandlungsprotokoll), bestätigte der Beschwerdeführer, dass der Schwager zu dieser Zeit psychische Probleme gehabt habe und es Beweise gebe, dass er nicht zum Wehrdienst einberufen worden sei und die Probleme gehabt habe, als dieser den Militärdienst hätte ableisten sollen. Der ehemalige Schwager sei etwa im Alter des Beschwerdeführers. (S. 7 Verhandlungsprotokoll). Dies würde jedoch bedeuten, dass der Schwager vor der Jahrtausendwende psychische Probleme hatte. Andererseits ist er laut Urteil und laut den Aussagen der Klinik in XXXX offensichtlich in seiner Funktion als XXXX dort tätig gewesen. Hiezu meinte der Beschwerdeführer dann auch, dass sich der Schwager adäquat benommen habe, wenn sie sich getroffen hätten und sie auch nicht so weit voneinander gewohnt hätten (S. 7 Verhandlungsprotokoll).

Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass er in der Beschwerdeergänzung anführte, dass man einen "10 Jahre zurückliegenden Fall" hervorgeholt habe, und ihm einen Mordversuch unterstellt habe, was nicht nachvollziehbar ist, ist doch der Mordversuch im September 2012 passiert. Der Beschwerdeführer berief sich vorerst auf ein Missverständnis des Rechtsberaters und erklärte, dass es keinen anderen Vorfall gegeben habe. Seltsam ist jedoch, dass der Beschwerdeführer auch in seiner Einvernahme vor dem BFA am 27.01.2015 etwas Ähnliches gesagt habe. Dort meinte er, dass man einen Fall, der sich vor 10 Jahren ereignet habe, ans Tageslicht gebracht hätte. Hiezu meinte der Beschwerdeführer nun vollkommen unnachvollziehbar, dass er auf die Scheidung seiner Schwester angespielt habe, die 10 Jahre vor dem Vorfall im September 2012 gewesen sei. (S. 7 und 8 Verhandlungsprotokoll) Hier wird die vollkommene Beliebigkeit und Willkürlichkeit des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers erkennbar.

Der Bruder des Beschwerdeführers - ebenfalls ein XXXX - soll weiterhin im Herkunftsstaat praktizieren, wo sich im Übrigen seine weitere Familie aufhält. Es mutet im Lichte des Aufenthaltes seiner Familie in Georgien konstruiert an, wenn er in der Beschwerdeverhandlung verworren ausführt, dass ein unbekannter Mann zu seinem Bruder gekommen sei, diesen auf den Schulbesuch von dessen Tochter aufmerksam gemacht habe und den Bruder befragt habe, ob er in Ruhe leben wolle (S. 11 Verhandlungsprotokoll). Dieses Vorbringen ist wohl ein weiterer Versuch des Beschwerdeführers, eine Bedrohungssituation in Georgien zu konstruieren.

Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde hinreichend deutlich ausgeführt, nur einfaches Parteimitglied gewesen zu sein und fand auch eine kritische Auseinandersetzung damit statt, dass er nunmehr einen im Jänner 2015 ausgestellten Parteiausweis vorgelegt hat und nunmehr ein Schreiben des Parteivorsitzenden in der Stadt XXXX übermittelt worden ist. Eine weitere Befragung dieser Person zur politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers - wie beantragt - kann unterbleiben, da die unmittelbaren Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Einstellung und Tätigkeit für die Partei "XXXX" derart aussagekräftig waren, um eine Beurteilung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes vornehmen zu können. Der Anwalt des Beschwerdeführers in Georgien hat politische Aktivitäten des Beschwerdeführers überhaupt verneint.

Aufgrund all der dargelegten Umstände steht für den erkennenden Richter außer Zweifel, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht, sondern er vielmehr aus asylfremden Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat, nämlich um der Strafhaft infolge seiner rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen.

Die von ihm vorgelegten Unterlagen waren allesamt nicht geeignet, eine Verfolgung des Beschwerdeführers darzulegen. Vielmehr legte er ein unbedenkliches Strafurteil vor, wobei es ihm nicht gelungen ist, einen politischen Hintergrund der Verurteilung glaubhaft darzulegen.

Die ausführlichen aktuellen Länderfeststellungen zu Georgien beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bieten dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche dar. Es besteht demnach kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Auch in der abschließenden Stellungnahme wurden keine Berichte vorgelegt, die ein anderes Bild, als das in den Länderfeststellungen dargelegte, zeigen. Insbesondere konnte mit den Ausführungen in der abschließenden Stellungnahme kein Bezug zum Beschwerdeführer hergestellt werden.

Irgendwelche Anhaltspunkte, dass gleichsam jeder Staatsangehörige Georgiens in Georgien Probleme im asylrelevanten Ausmaß zu gewärtigen hat, sind der amtsbekannten allgemeinen Situation in Georgien nicht zu entnehmen.

Aus den Länderinformationen ergibt sich, dass in Georgien - insbesondere auch im Gefolge der Wahl im Oktober 2012 und des Regierungswechsels - ein dem Grunde nach funktionierender Justiz- und Sicherheitsapparat besteht.

Aus den zitierten Länderinformationen hat sich auch insbesondere nicht ergeben, dass die Haftbedingungen im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen würden, dass damit grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung verbunden wäre. Hier war darauf zu verweisen, dass eine politische Dimension nicht vorliegt und der Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, als politisches Opfer während seiner Haft unmenschliche Behandlung zu erfahren. Vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Berichte zielen demnach ins Leere, da eine Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist.

In der Beschwerdeverhandlung erklärte er auch, dass er nicht Angst vor der Haft an sich habe, er aber befürchte, dass er von den Machthabern in der Haft umgebracht werde. Diese würden die Leute, die in den Gefängnissen arbeiten, anweisen, dass der Beschwerdeführer in der Haft umgebracht werden solle. Er meinte auch, dass es schon richtig sei, dass ehemalige große Politiker von Medien überwacht werden würden, da man diese natürlich nicht so einfach umbringen könnte (S. 8 Verhandlungsprotokoll) Der Beschwerdeführer geht demnach grundsätzlich selbst nicht davon aus, dass die Haftbedingungen in Georgien derart schlecht seien, dass damit eine unmenschliche Behandlung verbunden wäre.

Es herrscht im Herkunftsstaat auch keinesfalls eine Situation, in der jeder Rückkehrer einer existenzbedrohenden Situation ausgesetzt wäre.

Die wirtschaftliche Lage stellt sich für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Georgien offensichtlich ausreichend gesichert dar, zumal er ledig ist, keine Sorgepflichten hat, über eine entsprechende Bildung und Berufserfahrung verfügt, seine Familie im Herkunftsstaat lebt und er dort über eine Wohnmöglichkeit und weiteren Besitz verfügt.

Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gesund bzw. liegt bei ihm offensichtlich keine schwerwiegenden, lebensbedrohlichen bzw. akut behandlungsbedürftige Erkrankung vor. Derartiges ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeverfahren hervorgekommen.

Unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers steht seine Abschiebung Art. 3 EMRK nicht entgegen und haben sich - wie dargelegt - auch sonst keine Hinweise ergeben, die seiner Abschiebung entgegenstehen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit, Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Asyl:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Eine Verfolgung, dh. ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen, kann nur dann asylrelevant sein, wenn sie aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) erfolgt, und zwar sowohl bei einer unmittelbar von staatlichen Organen ausgehenden Verfolgung als auch bei einer solchen, die von Privatpersonen ausgeht (VwGH vom 27.01.2000, 99/20/0519, VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256, VwGH vom 04.05.2000, 99/20/0177, VwGH vom 08.06.2000, 99/20/0203, VwGH vom 21.09.2000, 2000/20/0291, VwGH vom 07.09.2000, 2000/01/0153, u.a.).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus den Gesamtangaben des Beschwerdeführers ist nicht ableitbar, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt bzw. in Zukunft im Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Das Vorbringen hinsichtlich einer Verfolgung oder Probleme im Herkunftsstaat im asylrelevanten Ausmaß hat sich als nicht glaubwürdig herausgestellt.

Dem Beschwerdeführer ist es sohin nicht gelungen, eine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, darzulegen. Für den Beschwerdeführer war dementsprechend auch keine Furcht vor Verfolgung aus den Gründen, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt sind, fassbar.

Asylausschlussgrund:

Das BFA hat im Übrigen vollkommen zu Recht einen Asylausschlussgrund bejaht.

Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

Gemäß § 6 Abs. 1 AsylG ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn

1. und so lange er Schutz gemäß Art. 1 Abschnitt D der Genfer Flüchtlingskonvention genießt;

2. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt;

3. er aus gewichtigen Gründen einer Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

4. er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Vergehens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Gemäß § 6 Abs. 2 AsylG kann der Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden, wenn ein Ausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 AsylG vorliegt.

Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig wegen des Verbrechens des versuchten Mordes verurteilt worden, hat sich bereits seinem Strafverfahren durch Untertauchen entzogen und ist aus dem Herkunftsstaat geflohen, um seine Haftstrafe nicht antreten zu müssen. Es wurde bereits umfassend dargelegt, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt wird, dass das Strafverfahren gegen ihn politisch motiviert bzw. überhaupt fingiert wurde. Dem vorliegenden Urteil aus Georgien lässt sich keinerlei politischer Inhalt entnehmen, der Mordversuch beruht vielmehr offensichtlich auf anderen persönlichen Motiven.

Die Tat des versuchten vorsätzlichen Mordes ist zweifelsohne ein schweres, nicht politisches Verbrechen iSd. Art. 1 Abschnitt F/b der Genfer Flüchtlingskonvention, weshalb weitwendige Überlegung über die konkreten Umstände der Tat, Erschwernis- und Milderungsgründe sowie das Verhalten des Straftäters nach dem Urteil unterbleiben konnten, wobei in diesem Zusammenhang auch nichts für den Beschwerdeführer gewonnen wäre, hat er sich doch dem Strafverfahren durch Untertauchen entzogen und ist auch jetzt nicht bereit, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen, sondern ist geflohen, um seine Strafhaft nicht antreten zu müssen.

Das BFA hat demnach vollkommen zutreffend einen Asylausschlussgrund nach § 6 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 im Fall des Beschwerdeführers bejaht, weshalb bereits aus diesem Grund der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abzuweisen war.

Daher waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Subsidiärer Schutz

Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.

§ 8 Abs. 3 iVm. § 11 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG 2005 an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.

Weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).

Ausgehend von den vom Bundesasylamt dargestellten allgemeinen Länderberichten zum Herkunftsstaat besteht kein Grund davon auszugehen, dass jeder zurückgekehrte Staatsangehörige Georgiens einer reellen Gefahr einer Gefährdung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.

Aus den zitierten Länderinformationen hat sich auch insbesondere nicht ergeben, dass die Haftbedingungen im Herkunftsstaat sich dergestalt darstellen würden, dass damit grundsätzlich eine unmenschliche Behandlung verbunden wäre. Hier war auch noch einmal darauf zu verweisen, dass eine politische Dimension nicht vorliegt und der Beschwerdeführer nicht zu befürchten hat, als politisches Opfer während seiner Haft unmenschliche Behandlung zu erfahren. Vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierte Berichte zielen demnach ins Leere, da eine Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht erkennbar ist.

Darüber hinaus war festzuhalten, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gebildeten Menschen handelt, der in Georgien als XXXX tätig war und dort unvermindert über Besitz verfügt. Seine Familie lebt dort finanziell abgesichert, weshalb die Möglichkeit einer Rückkehr nach Georgien auch unter wirtschaftlichen Aspekten vollkommen unproblematisch erscheint, vor allem da dort auch seine Eltern und ein Bruder - ebenfalls XXXX - finanziell abgesichert leben. Im Eigentum des Beschwerdeführers sollen auch unverändert seine Wohnung und sein Fahrzeug stehen. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen ledig und es treffen ihn keine Sorgepflichten.

Eine völlige Perspektivenlosigkeit für den Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden.

Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzbedrohende Situation geraten würde.

Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben. Weiters gilt es zu bedenken, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort bis vor weniger als zwei Jahren noch gelebt hat, er die Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Vor allem halten sich dort seine Frau und seine beiden Kinder auf.

Unter Verweis auf die vorgehaltenen Länderinformationen kann für Georgien zum gegenwärtigen Zeitpunkt schlichtweg nicht festgestellt werden, dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen ließe.

Im Falle einer Rückkehr ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in eine Notlage geraten würde.

Wie beweiswürdigend dargelegt, waren auch keine schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen festzustellen, sondern ist der Beschwerdeführer vielmehr gesund.

Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des BFA abzuweisen.

Rückkehrentscheidung:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.

Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

Der Beschwerdeführer befindet sich nach seiner Antragstellung im Juni 2014 durchgehend im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.

Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Georgien kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, weshalb eine aufenthaltsbeendende Maßnahme offensichtlich keinen Eingriff in sein Familienleben iSd. Art. 8 EMRK darstellt.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim Bundesamt als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff aufgrund der bereits zitierten gesetzlichen Bestimmungen gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privatlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Der Beschwerdeführer hält sich seit noch nicht einmal zwei Jahren (seit Juni 2014) im Bundesgebiet auf. Er hat seinen Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt (vgl. Verwaltungsgerichtshof vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "... der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8 EMRK, in Festgabe zum 80. Geburtstag von Rudolf MACHACEK und Franz MATSCHER (2008)

166," ... Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen)

Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur "Bindung zum Aufenthaltsstaat" als nicht erforderlich gesehen...").

Gemäß der aktuellen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist die Integration von Asylwerbern stärker zu berücksichtigen, wenn - anders als in Fällen, in denen die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basierte - diese während eines einzigen Asylverfahrens erfolgt ist und von den Asylwerbern nicht schuldhaft verzögert wurde (vgl. VfGH 7.10.2010, B 950/10 u.a., wonach es die Verantwortung des Staates ist, die Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren so effizient führen zu können, dass nicht bis zur ersten rechtskräftigen Entscheidung - ohne Vorliegen außergewöhnlich komplexer Rechtsfragen und ohne, dass den nunmehrigen Beschwerdeführer die lange Dauer des Asylverfahrens anzulasten wäre - 7 Jahre verstreichen). Diese Judikatur wurde durch die Einführung der lit. I in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 im Rahmen der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 umgesetzt und findet sich nunmehr in § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG.

Es wurde nicht behauptet, dass die Dauer des bisherigen - im Licht der Judikatur kurzen - Aufenthaltes des Beschwerdeführers in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet liegt. Derartiges war auch dem Akteninhalt nicht zu entnehmen.

Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).

Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).

Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).

Unter Berücksichtigung der Beschwerdeverhandlung und der zuletzt im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer hat in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben und versucht offenbar in Österreich die entsprechenden Voraussetzungen zu schaffen, um hier als XXXX tätig zu sein, wobei bis zur Entscheidung keine Unterlagen vorgelegt wurden, wonach er die notwendigen Prüfungen absolviert und bestanden hat.

Im Übrigen lebt er jedoch von der Grundversorgung und geht keiner legalen Beschäftigung nach. Auch eine Mitgliedschaft in einem Verein, eine ehrenamtliche Tätigkeit, oder Anknüpfungspunkte zu Österreichern bzw. zu zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet aufhältigen Personen wurden nicht behauptet.

Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat hat. Dort halten sich unverändert die nächsten Angehörigen auf, versteht er dort - im Unterschied zum Bundesgebiet - die Sprache, konnten er einer Beschäftigung als XXXX nachgehen und damit seinen Lebensunterhalt finanzieren und verfügt er dort auch über eine entsprechende Wohnmöglichkeit in der eigenen Wohnung. Auch ist er im Herkunftsstaat - im Gegensatz zum Bundesgebiet - zur Ausübung seines Berufes als XXXX berechtigt. In Österreich strebt er ja - wie bereits ausgeführt - eine Ausbildung zum XXXX an, wobei er hiezu noch eine Prüfung absolvieren muss. Seine Ausbildungsunterlagen waren demnach offenbar nicht ausreichend, um als XXXX in Österreich tätig zu sein. Im Lichte der kurzen Ortsabwesenheit von nicht einmal zwei Jahren kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.

Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Im Übrigen ist der Beschwerdeführer illegal eingereist und hat einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Hier war insbesonders auch anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat rechtskräftig wegen versuchten Mordes zu einer Haftstrafe verurteilt wurde, wobei er sich dem Strafverfahren und dem Strafantritt durch seine Flucht entzogen hat.

Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat sprechen, wobei neben dem relativ kurzen Aufenthalt, der illegalen Einreise und seiner nicht sonderlich ausgeprägten Integration insbesondere auch dem Umstand seiner strafrechtlichen Verurteilung zu einer Haftstrafe, die offenbar fluchtauslösend gewesen ist, besonderes Gewicht zukommt.

Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u. v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf das Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.

Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).

Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste femdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.

Aufgrund der oa. Ausführungen ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau festzuhalten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe, dass die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.

Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien ist gegeben, da nach den die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz tragenden Feststellungen der vorliegenden Entscheidung keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde.

Zur Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass in der konkreten Konstellation der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer in Georgien eine Haftstrafe aufgrund einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung zu verbüßen hat, mit keiner unmenschlichen Behandlung verbunden ist und demnach auch kein Abschiebehindernis darstellt.

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige besondere Umstände sind nicht hervorgekommen, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festzulegen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG erweist sich insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist und keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung. Auch ist die im gegenständlichen Fall maßgebende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar teils zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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