BVwG W215 1428993-2

W215 1428993-2Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016

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Regest

Rechtsanschauung des VwGH, Wiederaufnahme, Zurückweisung

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BVwG W215 1428993-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W215.1428993.2.00

Spruch

W215 1428999-2/3E

W215 1428993-2/3E

W215 1428994-2/3E

W215 2016265-2/3E

W215 1428997-2/3E

W215 1428998-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. STARK als Einzelrichterin über die Anträge vom 21.04.2015 von 1) XXXX 2) XXXX

  1. XXXX

  2. XXXX 5) XXXX und 6) XXXX , geb. 1) XXXX 2) XXXX

  3. XXXX 4) XXXX 5) XXXX und 6) XXXX , alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation beschlossen:

A)

Die Anträge auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen 1) W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E,

  1. W129 1428994-1/5E 4) W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und

  2. W129 1428998-1/5E abgeschlossenen Asylverfahren werden gemäß

§§ 28 Abs. 1 und 32 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Erstbeschwerdeführer reiste zusammen mit der Zweitbeschwerdeführerin, der volljährigen Tochter (Drittbeschwerdeführerin) und den beiden minderjährigen Söhnen (Fünft- und Sechstbeschwerdeführer) zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet. Die Erst- und Zweitbeschwerdeführer stellten für sich und die minderjährigen Söhne ebenso am 14.12.2011 Anträge auf internationalen Schutz, wie die volljährige Drittbeschwerdeführerin.

Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am 14.12.2011 niederschriftlich befragt.

Am 05.06.2012 erfolgten im Bundesasylamt niederschriftliche Befragungen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahlen 1) 11 15.070-BAS

  1. 11 15.071-BAS 3) 11 15.072-BAS 5) 11 15.073-BAS und 6) 11 15.074-BAS, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Erstbis Drittbeschwerdeführer, sowie Fünft- und Sechstbeschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung jeweils des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkte I.). Gemäß

§ 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde jeweils der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkte II.) und die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.08.2012, Zahlen 1) 11 15.070-BAS

  1. 11 15.071-BAS 3) 11 15.072-BAS 5) 11 15.073-BAS und 6) 11 15.074-BAS, zugestellt am 16.08.2012, wurden fristgerecht am 24.08.2012 Beschwerden erhoben.

I.2. Der Viertbeschwerdeführer, volljährige Sohn der Erst- und Zweitbeschwerdeführer, reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet und stellte am 01.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Viertbeschwerdeführer, in Gegenwart einer Dolmetscherin, niederschriftlich befragt.

I.3. Die Beschwerdevorlagen der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, sowie Fünft- und Sechstbeschwerdeführer vom 03.09.2012 langten am 06.09.2012 beim Asylgerichtshof ein und wurden der Gerichtsabteilung D/15 zur Erledigung zugewiesen.

Am 06.06.2013 erfolgte eine niederschriftliche Befragung des Viertbeschwerdeführers im Bundesasylamt, in Gegenwart eines Dolmetschers für die russische Sprache.

Am 17.07.2013 langte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bezüglich des Viertbeschwerdeführers vom 26.06.2013 beim Bundesasylamt ein.

I.4. Mit 01.01.2014 wurde der Asylgerichtshof zum Bundesverwaltungsgericht und auf Grund der ersten Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes die Verwaltungsakte der Erst- bis Drittbeschwerdeführer, sowie Fünft- und Sechstbeschwerdeführer zur Entscheidung der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.

Für den 14.10.2014 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung im Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Die Erst- Zweitbeschwerdeführer erschienen zu Verhandlung.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zahl 821178008-1539565, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Viertbeschwerdeführers vom 01.09.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Viertbeschwerdeführers wurde in Spruchpunkt III. des Bescheides ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III.).

Gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2014, Zahl 821178008-1539565, zugestellt am 02.12.2014, wurden fristgerecht am 12.12.2014 Beschwerden erhoben.

I.5. Die Beschwerdevorlage des Viertbeschwerdeführers vom 16.12.2014 langte am 19.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde ebenfalls der Gerichtsabteilung W129 zugewiesen.

Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen

  1. W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E

  2. W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wurden die Beschwerden aller sechs Beschwerdeführer jeweils gemäß § 3 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen, die Beschwerden jeweils gemäß § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen und jeweils Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide aufgehoben und gemäß § 75 Abs. 20 AsylG die Verfahren hinsichtlich der Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Revisionen wurde jeweils gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Gegen die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen

  1. W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E

  2. W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wurden fristgerecht außerordentliche Revisionen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

I.6. Mit Schriftsatz vom 20.04.2015, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2015, wurde bezüglich der Erstbis Sechstbeschwerdeführer jeweils ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 32 Abs. 1 Z VwGVG gestellt.

Die Verfahren wurden gemäß der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes der nunmehr zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

I.7. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0086-8 und Ra 2015/18/0087-7, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 12.11.2015, wurden die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen

  1. W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E, 3) W129 1428994-1/5E 4) W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und 6) W129 1428998-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 1 VwGVG, regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt

(§ 58 Abs. 2 VwGVG).

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG). Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

§ 32 VwGVG regelt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Gemäß § 32 Abs. 5 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

In welcher Erledigungsform das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist gesetzlich nicht angeordnet. Der allgemeinen Systematik des VwGVG folgend ist anzunehmen, dass sämtliche Erledigungen über Wiederaufnahmeanträge - auch selbständige Erledigungen - in Beschlussform erfolgen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Stand der Rechtlage 01.01.2014, § 32 VwGVG, Anmerkung 13).

Zu A)

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Wie eben ausgeführt, ist gemäß § 17 VwGVG der IV. Teil des AVG und somit auch

§ 69 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, nicht anzuwenden.

Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und

1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 32 Abs. 2 VwGVG).

Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden (§ 32 Abs. 3 VwGVG).

In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (2009 der Beilagen, XXIV. GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei aufgrund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0086-8 und Ra 2015/18/0087-7, wurden die Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2015, Zahlen

  1. W129 1428999-1/12E, 2) W129 1428993-1/8E,

  2. W129 1428994-1/5E 4) W129 2016265-1/7E 5) W129 1428997-1/5E und

  3. W129 1428998-1/5E, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Da die genannten Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, die Beschwerdeverfahren derzeit wieder beim Bundesverwaltungsgericht anhängig sind und es sich somit nicht länger um mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes rechtskräftig abgeschlossene Verfahren handelt, waren die gegenständlichen Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im konkreten Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich alleine mit der Tatsache, dass nach Erlassung der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes diese mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes aufgehoben wurden und damit diese Beschwerdeverfahren neuerlich beim Bundesverwaltungsgericht anhängig wurden, weshalb mangels rechtskräftig abgeschlossener Verfahren die Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren zurückzuweisen waren. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor.

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