BVwG W198 2105504-1

W198 2105504-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016

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Regest

angemessene Frist, Berufungsfrist, Bescheidabänderung,<br/>Beschwerdegründe, Beschwerdemängel, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Frist, Gewährung, Mängelbehebung, Mehrfachantrag-Flächen, Säumnis,<br/>Verbesserungsauftrag, Vollmacht, Zahlungsansprüche, Zurückweisung

Texto completo

BVwG W198 2105504-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2105504.1.00

Spruch

W198 2105504-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des Christian VXXXX, XXXX, 6700 Bludenz, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, Aktenzeichen: II/7-EBP/12-XXXX wegen der Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 9 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG in Verbindung mit §§ 17 und 31 VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 05.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen.

2. Mit Bescheid ("Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012") der AMA vom 26.09.2013, Aktenzeichen: II/7-EBP/12-XXXX, wurde dem BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 484,39 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits dem BF überwiesenen Betrages von EUR 474,78 erfolgte eine weitere Zahlung in Höhe von EUR 9,61.

3. Gegen diesen Bescheid erhebt der Obmann, Herr EXXXX VXXXX "stellvertretend für alle Auftreiber" am 10.10.2013, einlangend bei der AMA am 11.10.2013 rechtzeitige Berufung (nunmehr: Beschwerde). In diesem Schriftsatz wird in Aussicht gestellt, dass "eine ausführliche Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht werde".

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2015 (zu Zahl W198 2105504-1/4Z) wurde dem BF ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG erteilt und wurde dem BF unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung aufgetragen, einen Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Obmannes, Herr EXXXX VXXXX, hinsichtlich der Einbringung einer Beschwerde in seinem Namen an das Bundesverwaltungsgericht bis längstens 09.12.2015 zu übermitteln.

In einem wurde dem BF - ebenfalls unter Hinweis auf die Säumnisfolgen der Zurückweisung und binnen derselben Frist - aufgetragen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt (unter Zitierung des § 9 Abs. 1 VwGVG), näher auszuführen, zumal dies im Beschwerdeschriftsatz lediglich in Aussicht gestellt worden war.

Dieser Verbesserungsauftrag wurde vom Mitbewohner des BF, Herrn AXXXX VXXXX, am 26.11.2015 übernommen.

Der Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.11.2015 ist daher dem Beschwerdeführer am 26.11.2015 zugestellt worden.

Der Beschwerdeführer kam dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nach. Es wurde kein Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung des Obmannes, Herr EXXXX VXXXX, seitens des Beschwerdeführers vorgelegt und wurden auch keine Gründe genannt, weshalb der angefochtene Bescheid rechtswidrig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Hinsichtlich der ordnungsgemäßen Zustellung wird noch festgestellt, dass der Übernehmer des gerichtlichen Verbesserungsauftrages vom 19.11.2015 im Zentralen Melderegister als Unterkunftgeber des BF aufscheint.

Dem Verbesserungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.11.2015 ist nicht nachgekommen worden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die sonstigen Feststellungen sind aktenkundig und unstrittig bzw. gehen aus der Berufung (nunmehr als Beschwerde gewertet) hervor.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ist für den vorliegenden Fall nicht vorgesehen. Folglich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BAO, BGBL Nr. 1941/961, das Agrarverfahrensgesetz AgrVG, BGBL Nr. 173/1950 und das Dienstrechtsverfahrensgesetztes 1984, DVG, BGBL Nr. 29/1984 und im übrigen jene verfahrensrechtliche Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

Die vor dem 01.01.2014 geltende Vorschrift des § 63 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. 1991/51 (WV) idF BGBl. I 2011/100, lautete:

"Die Berufung hat den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten".

Die Berufung war gemäß § 63 Abs. 5 AVG binnen zwei Wochen einzubringen.

Berufungen müssen innerhalb der Berufungsfrist vollständig, das heißt in einer den Minimalerfordernissen entsprechenden Weise eingebracht werden. Ein Vorbehalt, die Begründung nachzuliefern, genügt den Mindestanforderungen nicht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Es wurde das vom Obmann, Herr EXXXX VXXXX, eingebrachte Rechtsmittel (genannt Berufung), nunmehr Beschwerde, nicht binnen aufgetragenen Frist verbessert. Es wurde -nachträglich- kein entsprechender Nachweis über eine entsprechende Bevollmächtigung seitens des BF hinsichtlich der Einbringung einer Berufung (nunmehr Beschwerde) vorgelegt und es wurde auch keine Beschwerdebegründung gemäß § 9 VwGVG- obwohl dies im Beschwerdeschriftsatz in Aussicht gestellt wurde - nachgereicht.

Auf den Verbesserungsauftrag wurde schlichtweg überhaupt nicht reagiert und wurde diesem somit nicht nachgekommen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 9 VwGVG, § 13 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist eindeutig (§ 13 Abs. 3 AVG).

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