BVwG W192 1423988-1

W192 1423988-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016

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Regest

Berichtigung der Entscheidung

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BVwG W192 1423988-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W192.1423988.1.01

Spruch

W192 1423988-1/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG beschlossen:

A)

Der letzte Satz des Spruchpunktes A) des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2016, GZ. W192 1423988-1/11E, wird berichtigt und lautet wie folgt:

"Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.02.2017 erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

Im Spruch des hg. Erkenntnisses vom 10.02.2016, GZ. W192 1423988-1/11E, wurde versehentlich die Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung mit "10.02.2016" befristet, während aus den Entscheidungsgründen ersichtlich ist, dass die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ein Jahr gilt.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen.

Diese Bestimmung erlaubt sohin auch die Berichtigung von offenkundigen, auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeiten. Eine solche liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Wille des Gerichts unrichtig wiedergegeben wurde (vgl. Hengstschläger-Leeb, AVG, 2. Teilband, S 796 f. und die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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