W124 1435273-3•BVwG W124 1435273-3
W124 1435273-3Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016
Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, künstlerische<br/>Tätigkeit, private Verfolgung, unterstellte politische Gesinnung,<br/>wohlbegründete Furcht
W124 1435273-3/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, Zl. XXXX, nach einer mündlichen Verhandlung am XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2015, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen, stammt aus der Provinz XXXX und war zuletzt so wie seine Geschwister in der Provinz XXXX in XXXX wohnhaft; seine Eltern sind bereits verstorben. Er stellte am XXXX im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Dazu gab er an, er habe aus Interesse an Musik Musiker werden wollen, jedoch sei seine gesamte Familie (Brüder, Verwandte) dagegen gewesen. Deshalb sei er aus Afghanistan ausgereist. Er sei von keiner Behörde oder Vereinigung bedroht worden. Seine Muttersprache sei Paschtunisch, darüber hinaus spreche er noch gut Dari in Wort und Schrift und habe mittelgute Kenntnisse der Sprachen Englisch und Urdu. Er sei nicht verheiratet und habe keine Kinder, seine Geschwister seien noch in Afghanistan wohnhaft. Er habe nach der Grundschule von 1994 bis 2006 in XXXX von 2007 bis 2011 die Universität besucht und sei zuletzt als Schneider tätig gewesen.
Anlässlich seiner Einvernahme am XXXX beim Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer in Dari auf Befragen auf das Wesentliche zusammengefasst an, 2011 ein Studium an der Wirtschaftsfakultät in XXXX abgeschlossen und im Betrieb seines Bruders als gelernter Schneider gearbeitet zu haben. In seiner Freizeit habe er seit der zwölften Schulklasse am Keyboard Musikstücke einstudiert und gesungen. Er habe vier Monate lang einen Kurs an einer Privatschule besucht und Unterricht im Spielen des Keyboards genommen; ein eigenes Keyboard habe er noch nie besessen. Er sei nie öffentlich aufgetreten, weil sein Vater die Zustimmung dazu nicht erteilt habe. Auch nach dessen Tod seien zwei Onkel mütterlicherseits dagegen gewesen, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Er beherrsche ca. 10 Stücke klassischer Musik von Ahmad Zahir und Farhad Darya, welche beide berühmte afghanische Sänger und sein Vorbild seien. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe drei Brüder und eine Schwester; alle Geschwister seien verheiratet und würden mit ihren Familien in eigenen Wohnungen leben. Nach seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, eigentlich nie bedroht worden zu sein und Fluchtgründe in dem Sinn habe er keine. Nach dem Tod des Vaters habe er einsam gelebt und in der Musik Zuflucht gesucht und er habe sich darin weiterbilden wollen, aber er habe keine Erlaubnis von seinen religiösen Onkeln erhalten. Spezielle Pläne habe seine Familie mit ihm nicht gehabt, alle seien verheiratet, er habe frei sein wollen und sich zur Ausreise entschlossen. Auf Nachfrage brachte er vor, seine Familie habe eine lange religiöse Tradition und seine Onkel mütterlicherseits hätten behauptet, er sei eine Schande für die Familie, und ihn davon abhalten wollen, Musik zu machen. Er wünsche sich, in Österreich musikalisch ausgebildet zu werden. Er habe den Musikkurs in XXXX nicht beendet. Er legte seine Tazkira und sein Musikheft vor.
Nach dem Ergebnis der im Wege der Staatendokumentation durchgeführten Recherchen ist die vorgelegte Tazkira als echt einzustufen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom XXXX gemäß § 3 iVm § 2 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 AsylG 2005 der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die dagegen erhobene Beschwerde vom XXXX wurde zunächst mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom XXXX, als verspätet zurückgewiesen und der am XXXX bereits beim Bundesasylamt eingelangte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vom XXXX mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom XXXX zuständigkeitshalber an dieses weitergeleitet.
Mit (Bescheid vom XXXX berichtigtem) Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 AVG stattgegeben (Spruchpunkt I.) und diesem Antrag gemäß
§ 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit der vorliegenden Beschwerde wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer bringt darin vor, dass er Musiker sei, aber seine Familie aus religiösen Gründen gegen das Musizieren sei. Er wendet sich gegen die beweiswürdigenden Ausführungen im Bescheid (Besuch einer Musikschule, fehlende Ermittlungen bzw. Feststellungen zur Situation von Musikern in Afghanistan bzw. über Musik in Afghanistan ganz allgemein im Hinblick auf die sehr strenge religiöse Auffassung seiner Familie). Er führte aus, dass sein Vater und seine Onkel sowie deren Söhne eine sehr strenge religiöse Linie vertreten und Musik für äußerst frevelhaft hielten und sie daher um jeden Preis unterbinden wollten. Seine Cousins würden mit den Taliban sympathisieren und sie seien auch zu seinem Lehrer gegangen und hätten ihm unter Gewaltandrohung verboten, dem Beschwerdeführer weiterhin Unterricht zu erteilen. Darüber hinaus sei die Musik der beiden genannten Musiker kritisch gegenüber fundamentalistischen Traditionen und werde umso weniger von streng religiösen Islamisten toleriert, weshalb er im Fall der Rückkehr nach Afghanistan Angst um Leib und Leben habe. Hiezu verweise er ua. auf einen Bericht, wonach im August 2012 Menschen deswegen von den Taliban umgebracht wurden, weil sie Musik gemacht haben. Die Behörde hätte daher zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner durch das Musizieren ausgedrückten freieren und dadurch (unterstellten) islamwidrigen und damit auch staatswidrigen Einstellung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei bzw. auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (jener der Musiker in Afghanistan) angehöre. In Österreich erhalte er Gitarrenunterricht und übe gemeinsam mit einer Freundin das Gitarrenspielen. In Afghanistan würde er auf Grund seines Musizierens verfolgt und wäre mit dem Tode bedroht. Die Beweiswürdigung erweise sich als unschlüssig und grob mangelhaft.
Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt fern. Zu seinen Fluchtgründen brachte der Beschwerdeführer in Anwesenheit seines Vertreters in der Sprache Dari im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes vor: Der Beschwerdeführer sei auf privaten Hochzeitsfeiern von Freunden begleitet von einem Orchester als Sänger aufgetreten, wovon Videoaufnahmen öffentlich gemacht worden seien. Dadurch hätten seine streng religiösen Onkel, von denen einer in XXXX eine Madrassa (Koranschule) betreibe, von seinen Aktivitäten erfahren und sich in ihrer Ehre verletzt gefühlt und hätte ihrer Ansicht nach der Beschwerdeführer getötet werden müssen. Die Kinder des Onkels aus XXXX würden in XXXX leben. Der Beschwerdeführer habe über seinen Bruder, bei welchem er gewohnt habe, von seiner Bedrohung durch seine Verwandten erfahren. Die afghanischen Sicherheitsbehörden hätten seine Verwandten davon nicht abhalten können, sie hätten ihm nicht helfen können. In Afghanistan könne er jederzeit vernichtet werden. Er habe Videos über seine Auftritte, die in Afghanistan und in Österreich aufgenommen worden seien. Auf Musik könne er nicht verzichten, er könne seine Talente nicht unterdrücken. In Österreich lebe er sehr frei, übe den Islam nicht mehr aus und halte sich auch nicht an andere Vorschriften, feiere mit seinen österreichischen Freunden Partys und trinke manchmal Alkohol. Seitens des Vertreters des Beschwerdeführers wurde erneut die Gewährung von Asyl beantragt, da das Musizieren des Beschwerdeführers in weiten Teilen der afghanischen Gesellschaft und der Taliban als unislamisch und blasphemisch bzw. als Indiz für den Abfall vom Islam und der Hinwendung zu westlichen Einflüssen gesehen werde. Analog zur Rechtssprechung des EuGH zur Religionsfreiheit könne dem Beschwerdeführer auch nicht zugemutet werden, seine musikalischen Betätigungen aufzugeben. Diesfalls würde ihm die Abkehr vom Islam und Apostasie unterstellt werden, was nach der Scharia mit dem Tod bestraft werden könne. Darüber hinaus stelle der vom Beschwerdeführer gepflegte "westliche" Lebensstil (bete und faste nicht, trinke Alkohol, sei gegen religiösen Extremismus eingestellt, besuche Diskotheken und habe Frauenbekanntschaften) ein weiteres Gefährdungsmoment für eine politisch-religiöse Verfolgung dar. Unabhängig davon habe er durch das öffentliche Musizieren in Österreich einen Nachfluchtgrund gesetzt. Mangels Schutzfähigkeit der staatlichen Strukturen stehe ihm kein staatlicher Schutz zur Verfügung und auf Grund der Vernetzung der afghanischen Gesellschaft sowie dem Umstand, dass die Kinder seines verfeindeten Onkels in XXXX lebten, bestehe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer. Hierzu werde ua. auf die Rechtsprechung des BVwG 19.03.2014, W145 1418867-1 (Asyl für Musiker aus XXXX) und des Asylgerichtshofes hingewiesen. Der Umstand, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers viel konkreter und detaillierter als vor der belangten Behörde sei, sei nicht als gesteigertes Vorbringen bzw. Unglaubwürdigkeit zu werten, weil die belangte Behörde verpflichtet gewesen sei, von Amts wegen die materielle Wahrheit durch Nachfragen zu ermitteln. Zum Vorhalt, der Beschwerdeführer habe vor dem Bundesasylamt verneint, Mitglied einer Band gewesen oder öffentlich aufgetreten zu sein, sei zu betonen, dass er in der Verhandlung angegeben habe, lediglich auf privaten Feiern aufgetreten und tatsächlich kein Mitglied einer Band gewesen zu sein. Zum Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt angegeben habe, eigentlich keine Fluchtgründe zu haben und nicht bedroht worden zu sein, sei zu betonen, dass er nie direkt bedroht worden sei, vielmehr sei er über seinen Bruder von den Bedrohungen informiert worden. Etwaige Widersprüche zwischen seinen Angaben in der Verhandlung und in der Beschwerde könnten aus nicht auszuschließenden Missverständnissen resultieren, weil die Verständigung beim Beschwerdeberatungsgespräch ohne Dolmetscher erfolgt sei. Zur verminderten Beweiskraft der polizeilichen Erstbefragung werde auf die Judikatur des VfGH 27.06.2012, U98/12, verwiesen. In eventu werde die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten beantragt. Der Beschwerdeführer legte Kopien seiner Aufzeichnungen anlässlich des Musikunterrichtes in Afghanistan vor, ferner Schreiben verschiedener österreichischer Institutionen über die Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich.
Nach der Übersetzung vom XXXX der von der Vertreterin des Beschwerdeführers übermittelten Links zu den Auftritten des Beschwerdeführers und den dabei von ihm gesungenen Liedern handelt es sich dabei um Liebeslieder.
Dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachten eines länderkundigen Sachverständigen in Afghanistan vom XXXX (insbesondere Pkt. 4 ,5 und 7) ist zudem zu entnehmen, dass viele Familien, welche zu den strenggläubigen Muslimen zählen (Wahabiten, Salafisten), keine Musik auf Feiern erlauben, auch nicht auf Hochzeitsfesten und zudem die Meinung vertreten, dass lediglich Musik mit religiösem Inhalt gehört werden sollte. Die Anhänger der Naqschbandi-Gemeinschaft in Afghanistan lehnen jegliche Art von Gesang und Klang von Instrumenten sowohl beim Praktizieren ihres Glaubens als auch in der Gesellschaft und bei Feierlichkeiten ab. In Regionen, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, unterlassen es die Bewohner in ihren Häusern und Autos Musik zur Unterhaltung zu hören, weil sie mit Sanktionen (Bedrohungen, Schikanen, körperliche Gewalt bis hin zur Enthauptung) rechnen. Es sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer, dessen strengreligiöse Familie Musik stark ablehne, wegen seines Besuchs von Musikkursen und dem Singen auf Feiern vor allem seitens seiner eigenen Familie mit schwerwiegenden Sanktionen zu rechnen hätte und könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihm in Gebieten, in denen die Taliban über Einfluss verfügen, Verfolgung und Bestrafung durch diese drohen würde.
Zu den dem Beschwerdeführervertreter ua. übermittelten Länderfeststellungen sowie dem eingeholten Gutachten nahm dieser mit Schreiben vom XXXX Stellung und führte aus, dass das Gutachten das Vorbringen des Beschwerdeführers untermauere, und merkte weiters an, dass selbst wenn XXXX derzeit nicht unter der Kontrolle der Taliban stehe, diese auch in den nördlichen Provinzen auf dem Vormarsch seien und auch bereits in XXXX Anschläge verübt hätten (drohende Ausweisung des Verfolgerkreises). Ferner wurden Länderberichte vorgelegt, wonach ua. Personen, welche den Werten regierungsfeindlicher Gruppierungen widersprechen und wohlhabende Personen, [...] KünstlerInnen oder MusikerInnen, von Angehörigen regierungsfeindlicher Gruppierungen verfolgt und gezielt getötet werden (SFH, 20.09.2013 Afghanistan: Update, die aktuelle Sicherheitslage, S 19). Schließlich scheine vor dem Hintergrund der insgesamt zunehmend instabilen Lage (auch) in (Nord)Afghanistan ein Überschwappen auf die Nachbar- und Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers nicht ausgeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger sunnitischen Glaubens, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und stammt aus der Provinz XXXX.
Der Beschwerdeführer stammt aus einer strengreligiösen Familie, welche das Singen und Hören von Musik als unislamisch betrachtet. Der Beschwerdeführer hat nach dem Tod seines Vaters in Afghanistan vier Monate lang einen Kurs besucht, um das Spielen auf dem Keyboard zu erlernen, sowie auf Hochzeitsfeiern von Freunden in Begleitung eines Orchesters Liebeslieder gesungen; Er wurde daraufhin von seinem Bruder, bei dem er wohnte, darüber informiert, dass ihm seitens seiner Verwandten (Onkel und Cousins mütterlicherseits) Gefahr (Bestrafung nach der Scharia) droht, da sich seine Onkel, von denen einer eine Koranschule in XXXX betreibt, dadurch in ihrer Ehre verletzt fühlen.
Seine Familie (Geschwister und deren Familien) lebt nach wie vor in der Provinz XXXX. Die Söhne eines Onkels mütterlicherseits (Cousins) leben in XXXX, ein Onkel lebt in XXXX.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan:
Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012).
Mehr als drei Monate nach seiner Amtseinführung hat Afghanistans Präsident Ashraf Ghani seine Regierungsmannschaft zusammengestellt. Ghanis Stabschef Abdul Salam Rahimi verlas die Namen der 25 Minister am Montag, den 12. Jänner 2015 im Präsidentenpalast in Kabul. Die Liste der Kabinettsmitglieder, darunter auch drei Frauen, soll nun dem Parlament zur Zustimmung vorgelegt werden.
Ghani ist bereits seit Ende September im Amt. Nach einem monatelangen, erbitterten Streit über den Ausgang der Präsidentschaftswahl hatten sich der ehemalige Finanzminister und sein Rivale Abdullah Abdullah auf eine Regierung der nationalen Einheit geeinigt, in der Ex-Außenminister Abdullah als eine Art Ministerpräsident fungiert. Über die Verteilung der Ministerposten hatte es dann jedoch erneut Streit gegeben. Dieser wurde erst jetzt beigelegt.
(APA, Afghanistan hat nach mehr als drei Monaten eine neue Regierung, vom 12.01.2015)
Der afghanische Präsident Ashraf Ghani hat das Ende des 13-jährigen NATO-Kampfeinsatzes im Land als historisch bezeichnet. "Ich gratuliere den Afghanen zu diesem historischen Tag", sagte er am Donnerstag, den 1. Jänner 2015 in Kabul.
Gleichzeitig warnte er: "Wir werden nicht zulassen, dass von unserem Grund und Boden aus gegen unsere Nachbarn vorgegangen wird, und wir erwarten dasselbe von unseren Nachbarn." In der Vergangenheit hatten die Taliban afghanische und internationale Truppen immer wieder vom Nachbarland Pakistan aus angegriffen.
Mit dem Jahreswechsel haben die Afghanen die volle Verantwortung für die Sicherheit im Land übernommen. Die anschließende NATO-Mission "Resolute Support" dient der Ausbildung und Beratung der afghanischen Streitkräfte. Dazu sollen 12.000 ausländische Soldaten im Land bleiben. Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich in letzter Zeit verschlechtert.
(APA, NATO-Abzug ist historischer Tag für Afghanistan, vom 01.01.2015)
Sicherheitslage Kabul:
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt Kabul unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach Kabul im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt Kabul insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des Kabuler Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt Kabul unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz Kabul beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt Kabul zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz Kabul relativ gering, obwohl der Distrikt Kabul im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz Kabul über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt.
(EASO,Jänner2015,S.35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben
(RFE/RL,13.Dezember2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in Kabul im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in Kabul während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in Kabul seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt Kabul drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,10.April2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat.
(RFE/RL,29.März2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt.
(RFE/RL,25.März2015
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in Kabul durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(RFE/RL,19.März2015
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet.
(BBCNews,10.März2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag.
(AFP,26.Februar2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) Zivilistin getötet
(RFE/RL,17.Februar2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von Kabul getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar.
(RFE/RL,29.Jänner2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von Kabul ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt.
RFE/RL,25.Jänner2015
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um Zivilistinnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt.
(RFE/RL,13.Jänner2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet.
(RFE/RL,11.Jänner2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in Kabul, bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP.
(AFP,5.Jänner2015)
Sicherheitslage Nangahar:
Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Im Norden grenzt sie an die Provinzen Kunar und Laghman, im Westen an die Hauptstadt Kabul und die Provinz Logar und den Gebirgszug Spinghar im Süden (Pajhwok o. D.g). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.517.388 geschätzt (UN OCHA 26.8.2015).
Nangarhar zählt zu den relativ volatilen Provinzen im Osten Afghanistans, in welcher regierungsfeindliche bewaffnete Aufständischengruppen aktiv (Khaama Press 22.12.2015). Die allgemeine Sicherheitslage in Nangarhar ist weiterhin volatil. Die Bewegungen bzw. Infiltrationsrouten regierungsfeindlicher Elemente betreffen den südlichen und östlichen Bereich der Provinz, also die Distrikte: Sherzad, Hisarak, Pachir Wa Agam, Khogyani, Chaparhar, Achin, Nazyan, Goshta, Bati Kot, Lal Pur, Surkh Rod und Kot, speziell in den Grenzregionen zu Pakistan, wo regierungsfeindliche Elemente frei zwischen den Ländern hin und her wechseln, was negative Folgen für die Sicherheitslage hat. Der Großteil der Sicherheitsvorfälle kommt in den Distrikten Hisarak, Achin, Khogyani, Sherzad, Chaparhar, Bati-Kot, Dih-Bala, Pachir-Wa-Agam, Kot, Lal Pur und Nazyan vor. Es gibt viele Unsicherheitsfaktoren in der Provinz: eine durch Stämme dominierte Gesellschaft, ethnische Differenzen, eine konservative ländliche Bevölkerung mit teilweise fundamentalistischem Glauben, unterschiedliche regierungsfeindliche Elemente inklusive neu auftretender IS- Zweige, die Präsenz illegaler bewaffneter Gruppen, organisiertes Verbrechen, Drogen, grenzübergreifende Schusswechsel, grenzüberschreitende Einflüsse und schwache Regierungsführung (Vertrauliche Quelle 15.9.2015).
Die afghanischen Sicherheitskräfte haben eine Reihe von Gegenoffensiven und Befreiungsoperationen in den umstrittenen Gebieten durchgeführt. Dies beinhaltet auch weiträumige Operationen in Nangarhar im Mai 2015, die scheinbar zu einer geringen Zahl an Vorfällen rund um Jalalabad City geführt haben, aber auch zu gezielten Operationen in Schlüsseldistrikten im August (UN GASC 1.9.2015). Die Präsenz von mit IS/ISIL/Daesh verbundenen Gruppen ist weiterhin ein Grund zur Sorge, speziell in Nangarhar, wo diese Präsenz in Relation signifikanter ist, als im restlichen Land. Unbestätigte Berichte deuten darauf hin, dass es innerhalb der Provinz einerseits zu Zusammenstößen zwischen IS- Zweigen und den Taliban kommt, sowie andererseits zu vermehrten Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Armee gegen den IS (UN GASC 10.12.2015).
Die Taliban haben auch weiterhin ihren traditionellen Einfluss in den Provinzen Nuristan, Nangarhar, Kunar und Laghman gehalten (ISW 3.2015). In der Provinz werden militärische Operationen durchgeführt um manche Gegenden von Terroristen zu befreien (Business Standard 30.12.2015; Khaama Press 22.12.2015; UN GASC 1.9.2015; Pajhwok 28.7.2015;
Stars and Stripes 14.7.2015; Tolonews 12.7.2015).
Menschenrechte:
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).
Rechtsschutz/Justizwesen
Afghanistan ist eine Gesellschaft mit einer Vielzahl rechtlicher Traditionen, die historisch gesehen aus drei Komponenten bestehen:
dem staatlichen Gesetzbuch, dem islamisch-religiösen Gesetz (Scharia) und dem lokalen Gewohnheitsrecht. Die lokalen Gepflogenheiten beinhalten kulturelle und ethische Standards zur Beseitigung eines Disputs durch Mediation und Schlichtung in den Gemeinschaften (BU 23.9.2010).
Wegen des allgemeinen Islamvorbehalts darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Welches Gesetz in Fällen des Konflikts zwischen traditionellem islamischem Recht und seinen verschiedenen Ausprägungen einerseits und der Verfassung und dem internationalen Recht andererseits zur Anwendung kommt, ist nicht festgelegt. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen zur willkürlichen Anwendung jeweils eines Rechts (AA 31.3.2014).
Das Gesetz beinhaltet eine unabhängige Justiz, aber in der der Praxis ist die Justiz oft unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, uneffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (USDOS 27.2.2014; vgl. CLAMO 2011).
Die meisten Gerichte sprechen uneinheitlich Recht, basierend auf dem kodifiziertem Gesetz, der Scharia (islamisches Gesetz) und lokalen Gepflogenheiten. Traditionelle Justizmechanismen bleiben auch weiterhin die Hauptgrundlage für viele Menschen, besonders in den ländlichen Gebieten. Die Einhaltung des kodifizierten Rechts variiert, wobei die Gerichte gesetzliche Vorschriften zugunsten der Scharia oder lokaler Gepflogenheiten missachteten (USDOS 27.2.2014). Laut Freedom House Report 2012 besteht der Oberste Gerichtshof in erster Linie aus Religionsgelehrten, die nur eine beschränkte Kenntnis der zivilen Rechtsprechung haben (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 22.3.2012).
Das formale Justizsystem ist relativ stark verankert in den städtischen Zentren, wo die Zentralregierung am stärksten ist, während es in den ländlichen Gebieten, wo ungefähr 80% der Bevölkerung leben, schwächer ausgeprägt ist. Gerichte, Polizei und Gefängnisse können nicht die volle Kapazität erbringen. Dem Justizsystem mangelt es weiterhin an Kapazität um die hohe Zahl an neuen und novellierten Gesetzen zu handhaben. Der Mangel an qualifiziertem, juristischem Personal behindert die Gerichte. Verglichen mit 2012 gab es eine Steigerung in der Zahl der Richter, welche ein Rechtsstudium absolviert hatten (USDOS 27.2.2014). Es gibt etwa 1300 Richter im Land (SZ 29.9.2014).
Der Zugang zu Gesetzblättern und Regelwerken steigt an, die geringe Verfügbarkeit stellt für einige Richter und Staatsanwälte aber weiterhin eine Behinderung dar. In den großen Städten entscheiden die Gerichte nach dem Gesetz. In den ländlichen Gegenden hingegen ist der primäre Weg zur Beilegung krimineller oder ziviler Streitigkeiten, jener über lokale Älteste und Shuras (Ratsversammlungen), wobei allerdings auch rechtlich nicht sanktionierte Strafen ausgesprochen werden (USDOS 27.2.2014). Schätzungen lassen vermuten, dass 80% aller Streitigkeiten durch Shuras entschieden werden. In einigen Gebieten außerhalb der Regierungskontrolle setzen die Taliban ein paralleles Rechtssystem um (USDOS 27.2.2014; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).
Todesstrafe
Afghanistan zählt zu den Staaten, die eine verpflichtende Todesstrafe für gewisse Vergehen vorsehen, manche davon sind nicht einmal als "schwerste Verbrechen" einstufbar (ICOMPD 1.2013).
Die Todesstrafe ist in der Verfassung und im Strafgesetzbuch für besonders schwerwiegende Delikte (Mord, Entführung und gewisse Straftaten gegen die nationale Sicherheit) vorgesehen. Unter dem Einfluss der Scharia wird die Todesstrafe aber auch bei zusätzlichen Delikten verhängt (z.B. Blasphemie, Apostasie) (AA 31.3.2014).
Allgemein sind keine Bestrebungen seitens der Regierung zu erkennen, ein Moratorium zu erlassen oder die Todesstrafe gar abzuschaffen. Zuletzt wurde die Todesstrafe im November 2012 vollstreckt. Landesweit sind momentan über 100 Personen zum Tode verurteilt (AA 31.3.2014).
Versorgungslage
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt Kabul und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
Rückkehrfragen
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.9.2013).
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Echtheit von Dokumenten
Echte Dokumente unwahren Inhalts
Echte Dokumente unwahren Inhalts gibt es in erheblichem Umfang. So werden Pässe und Personenstandsurkunden von afghanischen Ministerien und Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Ursachen sind ein nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaftes Registerwesen, mangelnde administrative Qualifikation sowie weit verbreitete Korruption.
Zugang zu gefälschten Dokumenten
Unter den oben geschilderten Gesichtspunkten gibt es kaum Bedarf an gefälschten Dokumenten. Im Visumverfahren werden teilweise gefälschte Einladungen oder Arbeitsbescheinigungen vorgelegt. Durch die intensiven Kontrollen der Beamten an den internationalen Flughäfen in Kabul und Mazar-e Scharif werden dort inzwischen weniger gefälschte Reisedokumente vorgelegt.
Medizinische Versorgung:
Die medizinische Versorgung leidet trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattung der Kliniken, insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gutqualifiziertem Assistenzpersonal (v.a. Hebammen). Im Jahr 2013 standen 10.000 Einwohnern Afghanistans ca. eine Person qualifizierten medizinischen Personals gegenüber. Auch hier gibt es bedeutende regionale Unterschiede innerhalb des Landes, wobei die Situation in den Nord- und Zentralprovinzen um ein Vielfaches besser ist als in den Süd- und Ostprovinzen.
(Auswärtiges Amt 2015)
Personen, die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen:
Die Taliban haben Berichten zufolge Personen und Gemeinschaften getötet, angegriffen und bedroht, die in der Wahrnehmung der Taliban gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen haben. Tötungen, Angriffe und Schikanierung von Personen, die angeblich die moralischen Grundsätze der Taliban verletzen, ereignen sich in Gebieten, die sich unter der vollständigen oder teilweisen tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte befinden, sowie auch in anderen Gebieten. Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht. (Der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) 6.August 2013)
Musizieren und Hören von Musik in Afghanistan:
Strenggläubige Muslime (ua. die Naqshbandi-Gemeinschaft) in Afghanistan lehnen jegliche Art von Gesang und Klang von Instrumenten sowohl beim Praktizieren ihres Glaubens als auch in der Gesellschaft und bei Feierlichkeiten ab. Die Naqshbandi-Gemeinschaft tendiert zur kontrollierten schariamäßigen Lebensführung und hat dadurch in vielen Gebieten großen politischen und wirtschaftlichen Einfluss.
In Städten und Regionen, in denen die Taliban über Macht und Einfluss verfügen, unterlassen es die Bewohner, in ihren Häusern bzw. Autos Musik zur Unterhaltung zu hören, weil sie mit Sanktionen (Bedrohungen, Schikanen, Anwendung körperlicher Gewalt bis hin zur Hinrichtung durch Enthauptung).
(vom Bundesverwaltungsgericht eingeholtes länderkundiges Sachverständigengutachten vom XXXX).
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers basieren auf seinen Angaben bzw. den vorgelegten Unterlagen sowie aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
2.2. Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vor dem BVwG detailliert und schlüssig darlegen können, dass er in Afghanistan auf privaten Hochzeitsfeiern von Freunden in Begleitung eines Orchesters (Liebes)lieder gesungen hat. Die Glaubwürdigkeit seiner Ausführungen wurde durch die von ihm beigebrachten Videoaufnahmen untermauert und erfährt durch die Ausführungen in dem vom Bundesverwaltungsgericht dazu eingeholten länderkundlichen Sachverständigengutachten nach Übersetzung der Liedtexte eine weitere Bestätigung. Überdies hat der Beschwerdeführer in den Verhandlungen glaubwürdig darlegen können, dass ihm dadurch die Gefahr einer (der Scharia entsprechenden) Bestrafung seitens seiner strenggläubigen Onkel bzw. Cousins droht. Das diesbezügliche Vorbringen war glaubwürdig und widerspruchsfrei.
2.3. Die entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da die aktuellen Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der schlüssigen Situationsdarstellungen im Herkunftsstaat zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind.
Auch seitens der Verfahrensparteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
2.4. Das eingeholte landeskundliche Sachverständigengutachten wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes als schlüssig erachtet und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht. Dieser brachte in der Stellungnahme vom XXXX keine Einwände dagegen vor.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesasylamtes respektive des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4).
§ 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz zufolge können mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund
(§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß
§ 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist auf Grund des Bekanntwerdens seiner von dessen strenggläubigen Familie (Onkel und Cousins) nicht tolerierten Gesangsdarbietung auf privaten Hochzeitsfeiern sowie seiner Teilnahme an einem Musikkurs in Gefahr geraten, von diesen verfolgt und nach der Scharia bestraft zu werden.
Das Verhalten des Beschwerdeführers wird von diesen offenbar als unislamisch und blasphemisch betrachtet und als Indiz für den Abfall vom Islam (Apostasie) angesehen, wofür nach den oben getroffenen Länderfeststellungen dem Beschwerdeführer die Todesstrafe drohen kann.
Der Beschwerdeführer ist daher im Fall einer Rückkehr der Gefahr ausgesetzt, von seinen Verwandten aus religiösen Gründen verfolgt und mit dem Tod bestraft zu werden.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative, insbesondere in der Stadt XXXX, scheidet für den gut ausgebildeten (Universitätsabschluss, Schneider) alleinstehenden Beschwerdeführer wegen der Verfolgung durch seine eigene Familie bzw. Verwandte, die zum Teil in XXXX leben aus. Ansonsten kann sich der Beschwerdeführer nach den oben getroffenen Länderfeststellungen ohne familiäre Anknüpfungspunkte in keiner anderen Provinz Afghanistans niederlassen bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer durch staatliche Stellen wegen der Verfolgung der Blasphemie bzw. Apostasie seiner Familie bzw. Verwandter entsprechender Schutz gewährt werden würde.
Er fällt damit überdies (auch) in die von UNHCR angeführten Risikogruppen, nämlich "jener der Personen, die gegen die angeblich gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen. "Zu den Opfern derartiger Angriffe gehören Musiker, Filmemacher, Regisseure und Schauspieler sowie Profi- und Amateur-Sportler und - Sportlerinnen. Weiterhin gehören zu den Opfern Personen, die an Veranstaltungen oder Zusammenkünften teilnahmen, in deren Rahmen solche Verhaltensweisen stattfinden, die gemäß den Vorstellungen der Taliban islamische Prinzipien, Normen und Werte verletzen, wie zum Beispiel Musikdarbietungen auf Hochzeiten, Vogelkämpfe und andere Wettkämpfe, bei denen die Zuschauer Wetten abschließen. Von den Taliban wurden außerdem Personen und Gemeinschaften bedroht, die sich auf eine Weise kleiden, die nicht den Vorstellungen der Taliban entspricht."
(zur Indizwirkung von UNHCR-Positionen vgl. etwa VwGH 16.1.2008, 2006/19/0182 m.w.N.)
Insofern hat der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Fall der Rückkehr wegen einer ihm von den Taliban (unterstellten) politisch-religiösen oppositionellen Einstellung Verfolgung durch diese zu befürchten, als die Taliban auf Grund ihrer Vernetzung über entsprechende Macht und Einfluss verfügen und dort nicht von der Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden ausgegangen werden.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
3.3.2. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass dem Beschwerdeführer von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
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