L504 2120994-1•BVwG L504 2120994-1
L504 2120994-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016
Ermittlungspflicht, Familienangehöriger, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Staatsangehörigkeit
L504 2120994-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. Engel über die Beschwerde von XXXX , StA: Jordanien gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 24.01.2016, GZ: 1026215407-148154 + 151928616, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 22.07.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie brachte dabei unbescheinigt geblieben vor, sie sei ein Staatsangehöriger von Palästina, gehöre der Volksgruppe der Araber an und sei Moslem. Sie sei 1953 mit ihren Eltern aus Palästina geflüchtet. Damals seien sie nach Syrien. Vor 17 Tagen sei die beschwerdeführende Partei von Syrien aus aufgebrochen, um nach Europa zu kommen. Sie habe keine Familienangehörigen mehr. Sie habe zwar noch einen Bruder, wisse aber nicht wo dieser lebe. In Österreich oder in einem anderen Staat der europäischen Union habe sie keine Familienangehörigen.
Zum Fluchtgrund befragt gab die beschwerdeführende Partei in der Erstbefragung an, dass sie den damaligen Fluchtgrund aus Palästina nicht wisse, da sie noch ein Kind gewesen sei. Sie sei damals nur mit dem Vater nach Libyen mitgereist und habe dort lange gelebt. Ihre Frau sei dann allerdings dort verstorben. Sie sei erschossen worden. Das sei der Grund, dass sie mit ihren Kindern nach Syrien ausgewandert sei. In Syrien sei der Bürgerkrieg ausgebrochen. Sie habe Angst um ihre Kinder, da sie dort in einer gefährlichen Lage gewesen seien und deshalb habe sie sich entschlossen das Land zu verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie den Tod, da dort Krieg herrsche.
Mit E-Mail vom 01.09.2014 wurde von der Bezirksanwaltschaft Zell am See dem Bundesamt mitgeteilt, dass gegen die beschwerdeführende Partei am 30.08.2014 gemäß § 38 a SPG eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot ausgesprochen worden sei. Dem übermittelten Bericht der Polizeiinspektion ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass gegen die beschwerdeführende Partei und seinen Sohn aufgrund von Geschehnissen am 30. 08. 2014 eine Wegweisung und ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde, da von beiden neuerliche gefährliche Angriffe gegen die Kinder der beschwerdeführenden Partei zu befürchten waren.
Am 13.11.2014 wurde die bP beim Bundesasylamt, Regionaldirektion Salzburg, niederschriftlich einvernommen. Dabei stellte sie Erstreckungsanträge im Sinne des § 34 AsylG 2005 für drei genannte Kinder. Diese hätten keine eigenen Fluchtgründe. Die beschwerdeführende Partei sei mit ihren Kindern hergekommen, sie seinen Palästinenser. Sie seien vor einigen Jahren nach Syrien gezogen, weil in Libyen Krieg gewesen sei. In Syrien sei dann aber auch Krieg gewesen. Daraufhin hielt das Bundesamt vor, dass sie sich aufgrund der bisherigen Angaben der beschwerdeführenden Partei unter den bekannten, allgemeinen Verhältnissen in Syrien einen für die Entscheidungsfindung hinreichenden Überblick verschaffen habe können.
Einem Aktenvermerk vom 19.11.2014 ist zu entnehmen, dass in der Regionaldirektion Traiskirchen eine Frau in Erscheinung getreten sei, die sich als Ehefrau der beschwerdeführenden Partei bezeichnete und gesagt habe, dass sie jordanische Staatsangehörige wäre. Ein jordanisches Familienbuch sei vorhanden.
Am 20.11.2015 führte das Bundesamt eine weitere Einvernahme mit der bP durch.
Mit oben angeführten Bescheid vom 24.01.2016 hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberichtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Hinsichtlich des Status eines subsidär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien wurde der Antrag gemäß § 8 Absatz 1 AsylG2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 und § 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Z. 3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführende Partei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es werde gemäß § 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 Fremdenpolizeigesetz nach Jordanien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1-3 Fremdenpolizeigesetz betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung werde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Aufgrund des jordanischer Familienbuches erachtete es das Bundesasylamt im Wesentlichen als erwiesen, dass die beschwerdeführende Partei jordanischer Staatsangehöriger sei. In Bezug auf diesen Herkunftsstadt habe sie keine glaubhaften asylrelevanten Verfolgungsgründe bzw. Rückkehrhindernisses dargelegt. Die sich aus der aktuellen Länderfeststellung zeigende Lage in Jordanien ergebe keine relevante Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr. Sie habe "weitere Verwandte oder nahe Angehörige" im Bundesgebiet. Gegen die bP sei eine Anzeige wegen Verdacht auf Vergewaltigung erstattet worden. Die Ziffer 1 des § 18 Abs 2 BFA-VG sei erfüllt und daher die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Dagegen hat die bP innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorgelegten
Verwaltungsaktes:
Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen und ergibt sich dieser auch nicht aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Ergänzende Ermittlungsschritte sind erforderlich.
Der für die gegenständliche Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichtes relevante Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei.
Zuständigkeit
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 BVwGG, BGBl I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Verfahren
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Prüfungsumfang, Übergangsbestimmungen
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Zu A) Zurückverweisung
§ 28 VwGVG
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) [....]
(7) [....]
(8) [....]
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG 2014 bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Ein zentrales Element für die Prognosentscheidung einer Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bildet der Umstand, dass sich die entscheidende Behörde einen Überblick über die dortige "aktuelle" asyl- und abschiebungsrelevante Lage verschafft. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass zu erwarten ist, dass insoweit, als es um Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat als Grundlage für die Beurteilung des Vorbringens von Asylwerbern geht, von den zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und insbesondere Berichte der mit Flüchtlingsfragen befassten Organisationen in die Entscheidung einbezogen werden (VwGH 15. September 2010, 2008/23/0334, mwN). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat können auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (VwGH 29.04.2015, Ra 2014/20/0151; vgl. in diesem Sinn auch VfGH vom 22. November 2013, U 2612/2012-17, und vom 20. Februar 2014, U 1919/2013 u.a.).
Das Bundesamt vermeint in ihrer Begründung des Bescheides, dass die "aktuelle" Lage in Jordanien keine entscheidungsrelevante Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr aufzeige. Zum Entscheidungszeitpunkt - 24.01.2016 - stützte sich die Behörde auf das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" vom 01.12.2014. Die darin enthaltene Berichtslage stammt aus 2013 und 2014. Diese Feststellungen zum Herkunftsstaat Jordanien weisen jedenfalls nicht mehr die erforderliche Aktualität auf, um die Verhältnisse in Jordanien seriös beurteilen zu können. Dies moniert die Beschwerde somit zu Recht.
In der Beschwerde wird weiters beanstandet, dass es das Bundesamt unterlässt darzustellen worum es sich bei einem jordanischen Familienbuch rechtlich handelt. Die bP behaupte, dass sie kein jordanischer Staatsangehöriger sei und dass das jordanische Familienbuch nichts über die Staatsangehörigkeit aussage. Auch damit ist die Beschwerde im Recht. Das Bundesamt legt im Bescheid nicht nachvollziehbar dar auf Grund welcher Erkenntnisquelle sie zum Ergebnis kommt, das Jordanische Familienbuch würde ein Nachweis für die Staatsangehörigkeit bzw. Staatsbürgerschaft sein.
Dass die belangte Behörde, so wie auf Seite 40 ausgeführt, "während der Einvernahme die landeskundlichen Feststellungen zu Jordanien zur Kenntnis gebracht" haben soll und die bP "nach Vorhalt" die Möglichkeit hatte dazu Stellung zu beziehen, sie jedoch kundgetan habe daran kein Interesse zu haben, so lässt sich dies weder aus dem Bescheid noch aus dem vorliegenden Akteninhalt nachvollziehen. Somit ist davon auszugehen, dass die Behörde auch das Parteiengehör zur "Länderfeststellung" nicht wahrte. Dies ist jedoch ein wesentlicher Teil eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schon Aufgabe des Bundesamtes dies wahrzunehmen und eine allfällige Stellungnahme zu würdigen.
Die belangte Behörde trifft im Bescheid die Feststellung, dass die bP "weitere Verwandte ‚oder' nahe Angehörige" im Bundesgebiet habe. Bezüglich der Feststellungen zum Privat- und Familienleben verweist die Behörde auf Aussagen der bP in ihren niederschriftlichen Einvernahmen. Die bP sei in Begleitung ihrer Kinder nach Österreich gereist. Zur Zeit lebe die bP ohne jegliche familiäre Anknüpfungspunkte; es bestehe loser Kontakt zu ihrem leiblichen Sohn; auf Grund dessen Volljährigkeit sei kein Familienleben gegeben; im Rahmen "wiederholter Einvernahmen" habe die bP keine besonders intensive Beziehung zu einer anderen Person dargelegt. Es könne kein Familienleben festgestellt werden. Beweiswürdigend führt die Behörde aus, dass "nahe Angehörige ‚oder' Blutsverwandte" im Bundesgebiet vorgebracht und auch ermittelt werden konnten, jedoch in einer Zusammenschau zu sehen sei, dass die Verwandten - die ohne Kontakt zur bP seien - sie meiden würden.
Weder dem Bescheid noch dem vorliegenden Akteninhalt sind niederschriftliche Einvernahmen zu entnehmen, wie sich der Kontakt bzw. das Familienleben zu den in Österreich aufhältigen Kindern bzw. Familienangehörigen konkret gestaltet. Ebensowenig wie zum Zeitpunkt der Entscheidung der Aufenthaltsstatus dieser Personen war. Dies ist aber erforderlich um ein Privat- und Familienleben beurteilen und der Entscheidung zugrunde legen zu können. Der bloße Hinweis auf die Mitteilung über Faktum der Anzeige wegen "Verdacht der versuchten Vergewaltigung" ist nicht hinreichend. Im Akt ist diesbezüglich lediglich ein Schreiben des BMI enthalten das über eine Anzeigeerstattung informiert, jedoch ohne jegliche weiter Hinweise auf Opfer oder die Tatausführung.
Die belangte Behörde führt in der Begründung des Bescheides zu "Feststellungen - zu Ihrer Person" ua aus: "Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus Ihrem Asylverfahren IFA 1026215407-14815454". Welche Feststellungen das Bundesamt damit konkret meint, geht aus dem Bescheid und dem Akteninhalt nicht hervor.
Im Spruchpunkt V. aberkennt das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung. Die Begründung erschöpft sich nach Wiedergabe des Gesetzestextes von § 18 Abs 2 BFA-VG im Wesentlichen in der Feststellung, dass der "Tatbestand der Ziffer 1 ["die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist") erfüllt ist". Welchen Sachverhalt die belangte Behörde dafür konkret als erwiesen ansieht um diese Anordnung zu treffen, gibt sie nicht preis. Die Materialien zu diesem Tatbestand verweisen auf § 57 FPG (vor Entfall durch FNG, BGBl I 87/2012). Die RV 1078 XXIV. GP verweist dabei auf Art 1, 7 Zusatzprotokoll zur EMRK. Demnach ist bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder nationalen Sicherheit insofern ein strenger Maßstab anzulegen, als diese öffentlichen Interessen ein akutes Handeln erfordern müssen, man kann davon sprechen, dass die Aufenthaltsbeendigung unaufschiebbar sein muss, um nicht eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit zu bewirken (Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht - Kommentar, zu Art 1 7.
ZPEMRK).
Dafür bedarf es aber einer hinreichenden Darlegung der dafür maßgeblichen Umstände. Soweit ersichtlich dürfte sich die belangte Behörde auf die Anzeige wegen versuchter Vergewaltigung beziehen. Aus dem Akteninhalt ist nur das bloße Faktum der Anzeigeerstattung evident. Aus dieser lässt sich ein Tathergang bzw. konkreter Sachverhalt nicht entnehmen, der eine Einschätzung der Gefährlichkeit der bP ermöglichen würde. Eine rechtskräftige Verurteilung liegt der Aktenlage nicht vor. Abgesehen davon, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nur bei einem zuvor ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren in Bezug auf den Antrag auf internationalen Schutz in Frage kommt - was gegenständlich nicht vorliegt - hätte die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auch auf Grund der bisherigen Ermittlungsergebnisse keinen Bestand.
Anzumerken ist, dass sich die belangte Behörde im Bescheid an einigen Stellen auf den Herkunftsstaat Pakistan bezieht. Ob es sich dabei um ein bloßes Verschreiben handelt oder das Bundesamt tatsächlich sich auf diesen Staat bezog lässt sich nicht mit Gewissheit feststellen.
Festzuhalten ist auch, dass das Bundesverwaltungsgericht in jenen Fällen in denen das Bundesamt gemäß § 18 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkennt, gem. Abs 5 leg cit lediglich eine Woche ab Vorlage der Beschwerde Zeit hat um beurteilen zu können ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2, 3, 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Daraus ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht unter Einhaltung verfahrensrechtlicher Vorgaben innerhalb dieser kurzen Frist selbst keine weitwendigen Ermittlungen mehr ausführen kann um einer Aberkennung Bestand zukommen zu lassen. Eine solche Überprüfung bedingt daher, dass bereits das Bundesamt den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt nachvollziehbar feststellt.
Gegenständlich wurde, wie die vorherigen Ausführungen aufzeigen, der maßgebliche Sachverhalt vom Bundesamt nicht festgestellt. Dieser ist weder dem Bescheid noch dem ho vorliegenden Akteninhalt zu entnehmen. Wie aufgezeigt, wären weitere Ermittlungen zur Erforschung der materiellen Wahrheit erforderlich, was bereits Aufgabe des Bundesamtes gewesen wäre. Die Behörde ermittelte in wesentlichen Punkten nur ansatzweise und liegen somit krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken vor. Es kann dadurch auch von einer Delegation der eigentlichen Ermittlungstätigkeit an das Bundesverwaltungsgericht gesprochen werden. Es liegt auch nicht auf der Hand, dass die Ermittlungen und Entscheidung in der Sache durch das Bundesverwaltungsgericht rascher als vom personell besser ausgestatteten Bundesamt durchgeführt werden könnte oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre.
Das Bundesamt hat somit die aufgezeigten Mängel zu beheben bzw. den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festzustellen. Anzumerken ist, dass der Inhalt der Beschwerde Teil des Sachverhaltes und von der Behörde mitzuberücksichtigen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der Bescheid hinsichtlich aller Spruchpunkte gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung hinsichtlich § 28 Abs 3 VwGVG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Entfall einer Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, worunter nach hL auch eine Kassation des Bescheides subsumiert werden kann (vlg. Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, Rz 22 zu §67d)
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