L503 2120432-1•BVwG L503 2120432-1
L503 2120432-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016
Bewerbung, Dauer, Notstandshilfe, Sperrfrist, Teilstattgebung,<br/>Zumutbarkeit
L503 2120432-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. ENZLBERGER und Mag. SIGHARTNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des AMS XXXX vom 20.01.2016, GZ: LGS XXXX , zu Recht erkannt:
A.) Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und ausgesprochen, dass XXXX den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG (lediglich) im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 24.01.2016 (anstelle von: 14.12.2015 bis zum 07.02.2016) verloren hat.
B.) Die Revision ist gem. Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid vom 28.12.2015 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kur: "BF") den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG in der Zeit vom 14.12.2015 bis zum 7.2.2016 verloren hat; Nachsicht werde nicht erteilt.
Begründend führte das AMS aus, am 27.11.2015 seien mit dem BF zwei (Anmerkung des BVwG: richtig wohl: drei) Eigenbewerbungen vereinbart worden, wobei der BF diesem Auftrag nicht nachgekommen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten solche nicht berücksichtigt werden.
2. Im Akt befinden sich insbesondere folgende Dokumente:
2.1. Im Akt befindet sich eine mit dem BF vor dem AMS am 27.11.2015 aufgenommene Niederschrift, in der dem BF unter anderem aufgetragen wurde, bis zum 7.12.2015 mindestens drei Eigenbewerbungen und in der Folge 14-tägig mindestens vier Eigenbewerbungen in bestimmten Branchen (allgemeine Hilfsarbeiten, Anlernbereich) unter Berücksichtigung eventueller gesundheitlicher Einschränkungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.
2.2. Im Akt befindet sich weiters eine mit dem BF vor dem AMS am 14.12.2015 aufgenommene Niederschrift, in welcher der BF damit konfrontiert wurde, dass er keine Bewerbungen nachweisen könne. Diesbezüglich gab der BF an, er habe sich beworben und könne sich nicht erklären, warum die drei Firmen - deren Visitenkarten sich (aufgrund einer Vorlage durch den BF an das AMS) ebenfalls im Akt befinden - nichts von einer Bewerbung wissen würden.
Im Anschluss an die Niederschrift wurde seitens des AMS festgehalten, dass die Rechtsfolgen des § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.
In diesem Zusammenhang findet sich schließlich eine "Stellungnahme zur Niederschrift gemäß § 10 - Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung" des AMS vom 15.12.2015 im Akt, wobei nochmals auf die drei vereinbarten Eigenbewerbungen hingewiesen wurde. Bei der Vorsprache am 14.12.2015 vor dem AMS habe der BF lediglich drei Visitenkarten in Vorlage gebracht; eine telefonische Kontrolle habe ergeben, dass er sich bei den auf den Visitenkarten aufscheinenden Firmen bereits im April beworben habe und seither keine Registrierung vermerkt gewesen sei. Auf den Sachverhalt angesprochen habe der BF sehr aggressiv reagiert, sodass die Security habe einschreiten müssen; eine Einsichtigkeit bezüglich des Bewerbungsverhaltens sei seitens des BF nicht bemerkbar gewesen. Ein Ausschluss gemäß § 10 AlVG aufgrund mangelnder Arbeitswilligkeit sei somit gerechtfertigt.
3. Mit Schriftsatz vom 4.1.2016 erhob der BF fristgerechte Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2015. Darin führte der BF aus, er habe am 27.11.2015 ein Begleitschreiben für einen weiteren Kontrollmeldetermin am 7.12.2015 erhalten. Darin sei gestanden, dass er bis zu diesem Zeitpunkt drei Eigenbewerbungen bei diversen Leasingfirmen tätigen solle. Da er bei den genannten Leasingfirmen bereits gemeldet gewesen sei, hätten ihm die Personalleasing-Assistentinnen "nur eine Visitenkarte mitgegeben", damit er diese gegebenenfalls seiner AMS-Beraterin zeigen könne. Bei seinem (auf eigenen Wunsch hin auf den "12.12.2015" [richtig wohl: 14.12.2015 verschoben) Kontrollmeldetermin habe ihm seine Beraterin dann nicht geglaubt, dass er "bei den Leasingfirmen gewesen" sei und ihm somit die Notstandshilfe im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gestrichen.
Er ersuche höflichst "um Nachsicht in dieser Angelegenheit", da kein Verschulden von seiner Seite vorliege.
4. Am 5.1.2016 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS insbesondere aus, es sei mit dem BF am 27.11.2015 niederschriftlich vereinbart worden, dass er bis zum 7.12.2015 insgesamt drei Eigenbewerbungen aus dem Hilfsbereich nachzuweisen habe.
Anlässlich seiner Vorsprache beim AMS am 14.12.2015 habe der BF entgegen der getroffenen Vereinbarung keine einzige Eigenbewerbung nachgewiesen, sondern lediglich Visitenkarten in Vorlage gebracht.
Die Beraterin des BF beim AMS habe infolgedessen die auf den Visitenkarten aufscheinenden Firmen kontaktiert, welche folgende Angaben gemacht hätten:
Firma D. / Frau G.: "Kunde wurde am 16.4.2015 registriert - Zuletzt wollte er nur eine Visitenkarte."
Firma A.: "Es scheint keine Bewerbung auf. Letzte Bewerbung und Registrierung am 3.4.2015."
Firma P. - Frau S.: "Letzte Bewerbung am 21.4.2015, seither keine Bewerbung registriert".
Dem BF werde die Möglichkeit eingeräumt, bis zum 18.1.2016 Nachweise seiner Bewerbungen im Zeitraum vom 27.11.2015 bis zum 14.12.2015 nachzureichen; diese sollten den Zeitpunkt der Bewerbung, die kontaktierte Firma, die dortige Gesprächsperson, die Art der angestrebten Tätigkeit und das Ergebnis der Bewerbung beinhalten. Als Nachweise würden ebenso Kopien von Bewerbungsschreiben und der Antwortschreiben, auch in Form von E-Mails, gelten.
Der BF könne zu diesem Schreiben bis spätestens 18.1.2016 schriftlich Stellung nehmen beziehungsweise die erforderlichen Nachweise nachreichen.
5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 20.1.2016 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab; unter einem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.
Begründend verwies das AMS zunächst eingehend auf den bisherigen Sachverhalt und die Umstände, von denen das AMS bereits im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.1.2016 ausgegangen war. In diesem Zusammenhang wurde auch darauf hingewiesen, dass dem BF im Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs die Möglichkeit einer Stellungnahme beziehungsweise der Nachreichung der erforderlichen Nachweise eingeräumt wurde, wobei eine Stellungnahme beziehungsweise entsprechende Nachweise über die Eigenbewerbungen bis dato seitens des BF nicht eingelangt seien.
In rechtlicher Hinsicht verwies das AMS insbesondere auf die §§ 9 und 10 AlVG und führte diesbezüglich aus, dass eine arbeitslose Personen bereit sein müsse, selbstständige Aktivitäten bei der Arbeitssuche zu entwickeln, soweit dies nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei. Im Falle einer mangelnden Eigeninitiative sei das AMS zudem verpflichtet, von Leistungsbeziehern den Nachweis einer vorgegebenen Zahl von Bewerbungen in einer bestimmten Zeit anhand von Unterlagen zu verlangen, wobei auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Bildung und Ausbildung sowie die entsprechenden Arbeitsmarktbedingungen Bedacht zu nehmen sei.
Konkret habe der BF dem AMS keine einzige Eigenbewerbung und somit keine eigene Aktivität der Arbeitssuche mit dem Willen, die Arbeitslosigkeit zu beenden, nachgewiesen. Folglich habe der BF im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 7.2.2016 keinen Anspruch auf Notstandshilfe.
Den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung begründete das AMS im Wesentlichen mit generalpräventiven Gründen; der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung diene dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
6. Am 27.1.2016 langte bei AMS (nachträglich) eine entsprechende Stellungnahme des BF betreffend das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 5.1.2016 ein, wobei der Poststempel mit 20.1.2016 datiert. In seinem Schreiben führte der BF aus, er wolle mitteilen, dass er sich bei drei Firmen - der Firma D., Bewerbungsdatum:
2.12. 2015, der Firma A., Bewerbungsdatum: 2.12.2015, sowie der Firma P., Bewerbungsdatum: ebenfalls 2.12.2015, beworben habe. Wörtlich führte der BF weiter aus: "Alle drei Firmen gaben mir keine Bestätigung, weil ich schon bei allen registriert und vorgemerkt war." Es sei ihm in den Firmen mitgeteilt worden, seine AMS-Beraterin sollte dort selbst anrufen, falls sie unbedingt eine Bestätigung brauche. Abschließend wies der BF darauf hin, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde; er ersuche darum, ihm seine Notstandshilfe weiter auszubezahlen.
7. Mit Schriftsatz vom 27.1.2016 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 20.1.2016, wobei er auf die Begründung seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 28.12.2015 verwies. Ergänzend beantragte der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
8. Am 1.2.2016 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und wies in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass der BF keine eigenen Bewerbungen vorgelegt habe.
9. Mit Schreiben vom 2.2.2016 ersuchte das BVwG das AMS um Bekanntgabe, ob im Fall des BF schon eine andere Bezugssperre gemäß § 10 AlVG verhängt worden war beziehungsweise bejahendenfalls, wann diese gewesen sei; ergänzend wurde Übermittlung eines Ausdrucks zum bisherigen Bezugsverlauf des BF ersucht.
10. Mit E-Mail vom 3.2.2016 teilte das AMS dem BVwG mit, dass im Fall des BF keine weitere Bezugssperre gemäß § 10 AlVG vorliege und legte einen entsprechenden Ausdruck zum bisherigen Bezugsverlauf des BF vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Am 27.11.2015 hatte das AMS dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe - nachweislich niederschriftlich aufgetragen, bis zum 7.12.2015 mindestens drei Eigenbewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.
Am 14.12.2015 (der ursprünglich vereinbarte Termin vom 7.12.2015 war auf Wunsch des BF verschoben worden) legte der BF lediglich drei Visitenkarten von Firmen vor, wobei er sich in seiner Beschwerde damit rechtfertigte, er sei schon bei den Firmen "gewesen", allerdings seien ihm immer nur Visitenkarten ausgehändigt worden, da er bei den Firmen schon registriert gewesen sei; in seiner Stellungnahme vom 20.1.2016 gab der BF lapidar an, er habe sich bei den Firmen "beworben", aus dem bereits erwähnten Grund aber stets nur Visitenkarten erhalten.
Der BF vermochte dem AMS weder bei seinem Termin am 14.12.2015 noch im Rahmen seiner (verspäteten) Stellungnahme vom 20.1.2016 (Poststempel) irgendwelche Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen.
Festzustellen ist, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, im Zeitraum vom 27.11.2015 bis zum 14.12.2015 dem AMS mindestens drei Eigenbewerbungen nachzuweisen.
Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS.
Der oben festgestellte Sachverhalt geht daraus unzweifelhaft hervor. Seitens des BF wird nicht bestritten (und befindet sich auch die diesbezügliche Niederschrift vom 27.11.2015 im Akt), dass ihm das AMS nachweislich niederschriftlich aufgetragen hat, bis zum 7.12.2015 (bzw. aufgrund der Terminverschiebung letztlich bis zum 14.12.2015) mindestens drei Eigenbewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.
In diesem Zusammenhang wird nicht verkannt, dass der BF etwa in seiner Beschwerde vom 4.1.2016 angab, er sei schon bei den Firmen "gewesen", allerdings seien ihm immer nur Visitenkarten ausgehändigt worden, da er bei den Firmen schon registriert gewesen sei oder dass der BF etwa in seiner Stellungnahme vom 20.1.2016 angab, er habe sich bei den Firmen "beworben", aus dem bereits erwähnten Grund aber stets nur Visitenkarten erhalten. Vor dem Hintergrund, dass dem BF seitens des AMS zuvor unmissverständlich aufgetragen worden war, die Bewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen, kann der Argumentation des AMS, dass der BF hier jedenfalls keine ernsthaften Bemühungen an den Tag gelegt haben kann, seitens des BVwG nicht entgegen getreten werden.
Hinzu kommt, dass das AMS bei den Firmen, deren Visitenkarten der BF vorlegte, Anfragen tätigte und jeweils die Auskunft erhielt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keine Bewerbung des BF erfolgte, wobei seitens einer Firma dem AMS etwa ergänzend mitgeteilt wurde "zuletzt wollte er nur eine Visitenkarte". Selbst wenn man aber gänzlich vom Vorbringen des BF ausginge, dem zufolge er sich sehr wohl "beworben" habe, wobei ihm allerdings stets nur Visitenkaten ausgehändigt worden seien, so würde nicht erhellen, warum der BF dann nicht zumindest seine (wenn auch "abgewiesenen") Bewerbungsschreiben in Vorlage hätte bringen können. Da der BF somit keinerlei Nachweise für seine Anstrengungen zu erbringen vermochte, ist der gezogene Schluss, dass es derartige Anstrengungen tatsächlich nie gegeben hat, unbedenklich.
Was schließlich die obige Feststellung anbelangt, dass es dem BF zumutbar gewesen wäre, im Zeitraum vom 27.11.2015 bis zum 14.12.2015 dem AMS mindestens drei Eigenbewerbungen nachzuweisen, so ist darauf hinzuweisen, dass im Akt keine Hinweise darauf ersichtlich sind, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre bzw. hat auch der BF selbst seine Arbeitsfähigkeit niemals in Zweifel gezogen.
Zu A) Teilweise Stattgebung der Beschwerde
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG gestellt; gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).
3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 14.12.2015 bis zum 07.02.2016 gem. § 38 iVm § 10 AlVG:
3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten:
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) (...)
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) (...)
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
3.3.2. Die einschlägige Rechtsprechung und Lehre besagen Folgendes:
Das Ausmaß der vom AMS bei Sanktionsdrohung forderbaren Eigeninitiative hängt im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen ab. In der Regel wird davon ausgegangen werden können, dass eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 14.10.2009, 2008/08/0215, VwGH 22.12.2009, 2007/08/0323).
Kann der geforderte Nachweis nicht erbracht werden, liegt mangelnde Eigeninitiative nur dann vor, wenn auch sonst keine ausreichenden Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachgewiesen werden können, wobei letztlich eine Gesamtbeurteilung des Arbeitslosen vorzunehmen ist. So kann etwa die Vorlage von drei Bewerbungen anstelle von fünf vereinbarten ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen (Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 279 zu § 10 AlVG unter Hinweis auf VwGH 08.09.1998, 96/08/0241).
3.3.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:
3.3.3.1. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass dem BF vom AMS am 27.11.2015 nachweislich schriftlich aufgetragen wurde, bis zum 7.12.2015 (bzw. aufgrund der Terminverschiebung auf Wunsch des BF letztlich bis zum 14.12.2015) mindestens drei Eigenbewerbungen nachvollziehbar dem AMS unter Angabe des Firmennamens, der Kontaktperson sowie Zeitpunkt und Ort der Bewerbung vorzulegen.
Der BF konnte sodann am 14.12.2015 lediglich Visitenkarten von Firmen in Vorlage bringen und keinerlei sonstige Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachweisen, wobei diesbezüglich näher auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung verwiesen sei.
Insofern wirft dies doch ein sehr schlechtes Bild auf die Bemühungen des BF zur Beendigung der Arbeitslosigkeit. Im gegenständlichen Fall hat der BF die entsprechende "Vorgabe" des AMS nicht etwa knapp verfehlt - was für sich allein genommen der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ohne näheres Eingehen auf das Gesamtverhalten des Arbeitslosen noch nicht zu einer Bezugssperre führen kann (vgl. VwGH vom 8.9.1998, Zl. 96/08/0241: die Vorlage von drei Bewerbungen anstatt der fünf vereinbarten könne ausreichen, wenn die Anstrengungen insgesamt ausreichend erscheinen) -, sondern er vermochte während der Dauer von knapp drei Wochen keine einzige Eigenbewerbung nachzuweisen, was vor dem oben dargestellten Hintergrund, wonach eine Bewerbung pro Woche das Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstellt, doch ein eklatantes Fehlen von entsprechenden Bemühungen des BF indiziert. Der BF konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch keine sonstigen Anstrengungen konkret nachweisen, die die fehlenden Eigenbewerbungen aufgewogen hätten.
Zudem ist zu betonten, dass an der Arbeitsfähigkeit des BF keine Zweifel bestehen. Im Akt sind keine Hinweise darauf ersichtlich, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre bzw. hat auch der BF selbst seine Arbeitsfähigkeit niemals in Zweifel gezogen.
Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten zweifellos den Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 4 AlVG verwirklicht, zumal er in ungerechtfertigter Weise trotz Aufforderung durch das AMS nicht bereit war, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
3.3.3.2. Nicht gefolgt werden kann dem AMS allerdings im Hinblick auf die Dauer der verhängten Bezugssperre: So wurde die Bezugssperre im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 07.02.2016 - somit in der Dauer von acht Wochen - verhängt, wobei seitens des AMS weder im Bescheid vom 28.12.2015, noch in der Beschwerdevorentscheidung vom 20.1.2016 irgendeine Begründung zur festgesetzten Dauer erfolgte.
§ 10 Abs 1 AlVG sieht nämlich grundsätzlich zunächst eine Sperre in der Dauer von sechs Wochen und nur bei weiteren Sperren (bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft) in der Dauer von acht Wochen vor, wobei das Wort "mindestens" in dieser Bestimmung wohl (lediglich) damit in Zusammenhang steht, dass hier zusätzlich auf die "Dauer der Weigerung" abgestellt wird und dadurch zum Ausdruck gebracht wird, dass auch bei kürzer andauernden Weigerungen jedenfalls eine Sperre in der Dauer von sechs bzw. acht Wochen zu verhängen ist (in diese Richtung auch Pfeil, AlVG, 7. Erg.-Lfg., Erl. 5.4.1. zu §§ 9-11 AlVG).
Im Fall des BF liegt jedoch - wie eine Anfrage des BVwG beim AMS ergab - keine weitere Bezugssperre gem. § 10 AlVG vor und bezieht sich das gegenständliche Verfahren auf die mangelnden Bemühungen des BF zur Erlangung einer Beschäftigung, die konkret am 14.12.2015 insofern zu Tage traten, als der BF bis zu diesem Zeitpunkt ungeachtet eines entsprechenden Auftrages keine Eigenbewerbungen nachweisen konnte. Darüber hinaus wäre ein allfälliges, weiteres Fehlverhalten des BF über den 28.12.2015 (dem Datum des Erstbescheids des AMS) hinaus auch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Vor diesem Hintergrund war der Beschwerde teilweise stattzugeben und auszusprechen, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gem. § 38 iVm § 10 AlVG (lediglich) im (sechswöchigen) Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 24.01.2016 (anstelle von: 14.12.2015 bis zum 07.02.2016) verloren hat.
3.3.3.3. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Der BF verwies in seiner Stellungnahme vom 20.1.2016 zwar darauf, dass er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befinde und seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse. Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH solche Gründe berücksichtigungswürdig im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist, was etwa bei der Gefährdung des notdürftigen Lebensunterhalts vorliegt (vgl dazu etwa Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz Praxiskommentar, 11. Lfg Jänner 2015 Rz 289 zu § 10 AlVG, mit entsprechenden Judikaturhinweisen). Mit seinem allgemeinen Vorbringen hinsichtlich des zu bestreitenden Lebensunterhalts und der schwierigen finanziellen Situation legt der BF aber nicht konkret dar, dass gerade er von der Bezugssperre unverhältnismäßig hart getroffen würde.
3.4. Somit war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in Anbetracht der gegenständlichen Entscheidung ein Eingehen auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde durch das AMS erübrigt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gem. Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der mangelnden Bereitschaft iSd § 10 Abs 1 Z 4 AlVG, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).
Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt.
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