BVwG G309 2108920-1

G309 2108920-1Tribunal Administrativo Federal17 de fev. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG G309 2108920-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G309.2108920.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Simone KALBITZER und die fachkundige Laienrichterin Beate KOCH als Beisitzerinnen über die Beschwerde von

XXXX, geb. XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 30.04.2015,

Passnummer: XXXX, betreffend die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" nicht mehr vorliegen, zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 1 Abs. 2, 40, 41 Abs. 1, 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) idgF sowie § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" vorliegen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 27.08.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war ein Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt XXXX vom 02.06.1999 angeschlossen, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 35 % attestiert wurde.

1.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.09.2013 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.

1.2. Am 07.03.2014 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und brachte medizinische Beweismittel in Vorlage.

1.3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 31.01.2014, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 31.03.2014, wurde festgestellt, dass die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel derzeit aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar sei, da nur eine sehr kurze Wegstrecke mit fremder Hilfe, unter Verwendung von zwei Unterarmstützkrücken, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne. Wegen wahrscheinlicher Besserung der Mobilitätseinschränkungen von Seiten der Lendenwirbelsäule werde eine Nachuntersuchung in einem Jahr vorgeschlagen.

1.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.04.2014 wurde dem BF der befristet ausgestellte Behindertenpass sowie der beantragte Parkausweis übermittelt.

2. Am 09.02.2015 stellte der BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Verlängerung des befristeten Behindertenpasses. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen.

3. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde nach persönlicher Untersuchung des BF am 02.03.2015, ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 17.03.2015, wurde im Wesentlichen folgendes festgestellt:

Zur Gesamtmobilität und zum Gangbild wurde angegeben, dass das Gehen nur mit Stützkrücken und fremder Hilfe langsam und vorsichtig möglich sei. Zehenspitzen-, Fersen- und Einbeinstand seien rechts kurz, mit Anhalten möglich, links nicht; eine Kniebeuge sei zu einem Drittel, die tiefe Hocke sei nicht durchführbar.

Zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass es dem BF möglich sei, eine kurze Wegstrecke, aus eigener Kraft, ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung von Hilfsmitteln, ohne Unterbrechung zurückzulegen und ein öffentliches Verkehrsmittel zu erreichen und zu benützen, objektivierbar nach den vorgelegten Befunden.

Die vom BF angegebenen subjektiv empfundenen hochgradigen Funktionseinschränkungen, Beschwerden und sehr starken Schmerzzustände besonders der Wirbelsäule seien nicht vereinbar mit den vorliegenden Befunden, Kur und Krankenhausberichten. Außerdem sei im Februar 2015 nach einer Untersuchung eine Berufsunfähigkeitspension abgelehnt worden. Auch habe ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 22.10.2014 vor dem Landesgericht XXXX ergeben, dass alle leichten Tätigkeiten im Sitzen, leichte Trage- und Hebearbeiten und Arbeiten in gebückter Haltung voll umfänglich zumutbar seien.

Als Stellungnahme zum Vorgutachten vom 31.01.2014 wurde ausgeführt, dass dem Zusatz "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" nach der Überprüfung und durch die durchgeführten physiotherapeutischen Maßnahmen, deutliche Besserung der Mobilitätseinschränkungen und nach Vorlage neuer relevanter Befunde nicht mehr weiter stattgegeben werde.

Es würden keine erheblichen Funktionseinschränkungen der unteren Extremitäten bestehen (Beckenbruch mit Osteosynthese, Wirbelsäulenbeschwerden, Kniegelenksschädigungen). Keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen würden zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit führen.

4. Mit Parteiengehör vom 24.03.2015 wurde dem BF durch das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend der beabsichtigten Aberkennung des Zusatzes "Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel", zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen.

5. Zum Parteiengehör erstattete der BF mit Schreiben vom 08.04.2015 eine als "Beschwerde" betitelte Stellungnahme, und führte insbesonders aus, dass es ihm ohne Rollator und den Stützkrücken nicht möglich sei, eine Entfernung von mehr als 10 Metern zurückzulegen. Laut Befund der Schmerzambulanz des XXXX vom 26.03.2015 leide der BF durch die Vielfachmedikation an vermehrter Übelkeit mit starkem Brechreiz. Auch aus diesem Grund sei es ihm unter Rücksichtnahme auf andere Benützer öffentlicher Verkehrsmittel, nicht möglich diese zu benützen. Die Entfernung zwischen seinem Wohn- und Arbeitsort sei die nächste für ihn unüberwindbare Hürde. Es gebe für die Strecke von 1,2 km kein öffentliches Verkehrsmittel. In einem brachte der BF einen Allgemeinen Befund des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.03.2015 in Vorlage.

6. Aufgrund der gemachten Einwendungen des BF wurde seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme des ärztlichen Amtssachverständigen eingeholt.

In dieser Stellungnahme vom 20.04.2015, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ausgeführt wie folgt:

"Im orthopädischen Gutachten zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit vom 28.10.2014 Seite 86 wird festgestellt, dass Arbeiten im Stehen und Gehen um die Hälfte des Arbeitstages einzuschränken sind und der Fußmarschweg zur Arbeitsstätte auf einen Kilometer zu beschränken sei. Auch im Befund der Schmerzambulanz des LKH XXXX vom 26.03.2015 Abl. Seite 132 und 133 wird bestätigt, dass Herr XXXX mit einem Stock als Hilfsmittel mobil ist. Weiters wurde eine Somatisierungstendenz mit depressiver Grundstimmung diagnostiziert. Auf Grund dieser Gutachten und Befunde bleibt die Aberkennung des Zusatzes "Öffentliche Verkehrsmittel unzumutbar" im SVG vom 17.03.2015 bestehen."

7. Mit Bescheid vom 30.04.2015 wurde von Amts wegen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Gesundheitsschädigung" nicht mehr vorliegen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 17.03.2015 sowie die Stellungnahme, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sei.

8. Dagegen brachte der BF fristgerecht eine als "Stellungnahme" bezeichnete Beschwerde bei der belangten Behörde ein. Darin führte der BF im Wesentlichen hinsichtlich der Ablehnung der Zusatzeintragung aus, dass sich sein Gesundheitszustand nachweislich verschlechtert habe, insbesondere sei es ihm nicht möglich 300 m zu gehen. Außerdem wolle sich der BF einer fachärztlichen Untersuchung unterziehen, damit er seine Beschwerden verdeutlichen könne. Der BF legte weitere medizinische Beweismittel vor.

9. Mit Schriftsatz vom 10.06.2015 brachte der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter ein ergänzendes Beschwerdevorbringen ein. Darin wurde vorgebracht, dass das medizinische Gutachten sich insbesondere auch auf die Ergebnisse eines Sozialgerichtsverfahrens wegen Invaliditätspension berufe. Der dortige orthopädische Sachverständige habe ausgeführt, dass der Arbeitsweg zugemutet werden könne; dabei werde vom Sozialministeriumservice als Behörde erster Instanz übersehen, dass dem Sozialgerichtsverfahren wegen Erwerbsunfähigkeitspension völlig andere gesetzliche Grundlagen zugrunde liegen und die Beurteilung in jenem Verfahren erfolgen. Eine amtlich festgestellte Gehbehinderung, die zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führe, werde im Sozialgerichtsverfahren bestenfalls zur Kenntnis genommen, bei der Beurteilung jedoch nicht beachtet und auch keineswegs berücksichtigt. Dem BF sei die Benützung von Verkehrsmitteln jedenfalls unzumutbar und verweise auf den beiliegenden Abschlussbericht des LKH XXXX vom 29.05.2015, worin auf Seite 1 ausgeführt werde, dass die Gehstrecke maximal 100 bis 200 Meter mit Rollator betrage, während auf Seite 2 eingestanden werde, dass die Entlassung trotz eines 10-tägigen Krankenhausaufenthaltes und verschiedensten Therapieversuchen ohne wesentliche Besserung erfolgt sei. Es wurde beantragt, denn angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" wegen dauernder Gesundheitsschädigung weiterhin vorliegen. In einem wurde der Abschlussbericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 29.05.2015 vorgelegt.

10. Mit 22.06.2015 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

11. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde durch das erkennende Gericht als Amtssachverständiger Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, hinzugezogen.

Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 28.07.2015, im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:

"Beim Herrn XXXX fanden sich anlässlich der Untersuchung am 28.07.2015 seitens des Bewegungs- und Stützapparates ein

  • Zustand nach operativ versorgtem Bruch des Kreuzbeines, ein

  • Zustand nach operativ versorgter Zerreißung der Schamfuge, ein

  • Zustand nach Bruch des oberen und unteren Schambeinastes links und ein

  • Zustand nach Bruch des Querfortsatzes des 5. Lendenwirbels links.

Bei radiologisch verifizierten Foramenstenosen im Bereich der Lendenwirbelsäule, mehr links als rechts, besteht eine ausgeprägte Schmerzsymptomatik im Bereich der Lendenwirbelsäule und der unteren Extremitäten, die im Verein mit der beidseitigen Valgusgonarthrose zu einer erheblichen Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten führt.

Im Abgangsbefund des Heilmoorbades XXXX vom 21.11.2014 wird die Gangleistung mit Krücken bei Therapieabschluss als "noch immer sehr eingeschränkt" beschrieben. Auch im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Landeskrankenhaus XXXX vom 18.5.2015 bis 29.5.2015 konnte eine relevante Verbesserung der Beschwerdesymptomatik nicht erreicht werden. Es liegen neurologisch-psychiatrische Befunde seit dem Unfall vom Jahre 1999 durchgehend vor, die eine funktionelle Überlagerungskomponente, depressive Episoden und letztlich seit 2013 eine Depression ausweisen.

Unabhängig davon muss auf Grund des am 28.07.2015 erhobenen Befundes festgestellt werden, dass eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegt, die das Zurücklegen etwa des Weges zur nächsten Haltestellte oder das Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied ohne fremde Hilfe unmöglich machen."

12. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 24.08.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines Behindertenpasses.

Der BF leidet an einem Zustand nach operativ versorgtem Bruch des Kreuzbeines, nach operativ versorgter Zerreißung der Schamfuge, nach Bruch des oberen und unteren Schambeinastes links und nach Bruch des Querfortsatzes des 5. Lendenwirbels links.

Es liegt eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten vor, die das Zurücklegen etwa des Weges zur nächsten Haltestellte oder das Ein- und Aussteigen bei üblichem Niveauunterschied ohne fremde Hilfe unmöglich machen.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung ist nicht zumutbar" liegen weiterhin vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das oben angeführte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 17.08.2015 ist schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen sowie zu deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Stellung genommen. Die seitens des BF vorgelegten Befunde wurden mitberücksichtigt.

Der Inhalt des medizinischen Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des schriftlichen Parteiengehörs der bevollmächtigten Vertretung des BF und der belangten Behörde zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde seitens der Parteien nicht übermittelt.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 17.08.2015 wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).

Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.

3.2. Zu Spruchteil A):

Unter Behinderung im Sinne des Bundesbehindertengesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Gemäß § 45 BBG Abs. 1 sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Ein Bescheid ist gemäß § 45 Abs. 2 BBG nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der am 01. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen, die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

§ 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.

Entscheidend für die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist, wie sich eine bestehende Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH vom 20.10.2011, Zl. 2009/11/0032).

Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (vgl. VwGH vom 23.02.2011, 2007/11/0142, VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211, VwGH vom 17.11.2009, 2006/11/0178).

Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass beim BF die Voraussetzungen für die Feststellung, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist, weiterhin vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, und der Beschwerde stattzugeben.

3.3. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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