BVwG W149 1434204-1

W149 1434204-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Glaubwürdigkeit, Identität, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Zwangsrekrutierung

Texto completo

BVwG W149 1434204-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1434204.1.00

Spruch

W149 1434204-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 26.03.2013, Zl. 12 09.660-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.10.2015 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF

BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte am 27.07.2012 vor Beamten der Polizeiinspektion Traiskirchen, EASt, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 28.07.2012 wurde der Beschwerdeführer von der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, seinen Herkunftsstaat Somalia am 04.10.2011 verlassen und schlepperunterstützt über Dubai, Syrien, die Türkei und Griechenland nach Österreich gekommen zu sein.

Eine EURODAC-Abfrage ergab keinen Treffer und das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 06.09.2012 durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte in Österreich zugelassen.

Am 23.01.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht vorgehalten wurden.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 26.03.2013 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 12 09.660, dem Beschwerdeführer zugestellt am 29.03.2013.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm dementsprechend gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dem Beschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Bedrohung durch die Al Shabaab und deren Entführung und Misshandlung seines Bruder sei weitgehend widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, weshalb es für unglaubwürdig gehalten worden sei (Spruchpunkt I.).

Der subsidiäre Schutz werde gewährt, weil dies die allgemeine Sicherheitslage in Somalia erfordere. Dementsprechend sei eine befristete Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Spruchpunkte II. und III.).

Zur politischen Lage in Somalia hat sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderinformationen aus den Jahren 2009 bis 2012 gestützt.

Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2013 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater für eine allfällige Beschwerde zum damals noch zuständigen Asylgerichtshof zur Seite gestellt.

3. Beschwerde

Mit Fax vom 05.04.2013 legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides beim damals zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamts im Wesentlichen an, das Bundes-asylamt sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seiner Aussagen ausgegangen, es habe insbesondere einen Grund gegeben, warum er nicht unmittelbar mit seiner Familie aus Mogadishu geflohen sei. Zudem habe er in der Stresssituation der Einvernahme bestimmte Datumsangaben verwechselt, aber letztlich klargestellt.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018)

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 11.04.2013 beim damals noch zuständigen Asylgerichtshof ein.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Mit Schreiben vom 08.09.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die unter 0 angeführten Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis zum 01.10.2015 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Weder der Beschwerdeführer noch das Bundesamt machte von der Akteneinsicht Gebrauch, beide gaben auch keine schriftliche Stellungnahme ab.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren, zu denen dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur persönlichen Stellungnahme gegeben werden musste.

Am 19.10.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch, der Rechtsvertreterin sowie der Rechtsberaterin des Beschwerdeführers statt. Nach entsprechender Aufklärung verzichtete der Beschwerdeführer auf die Teilnahme der Rechtsberaterin, weil er sich von der Rechtsvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausreichend vertreten fühle. Das Bundesamt hatte auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurden die Fluchtgründe erörtert, Kontakte des Beschwerdeführers nach Somalia eruiert, die Länderinformationen diskutiert und vom Beschwerdeführer zusätzliche Quellen (unter 0 mit berücksichtigt) in das Verfahren eingeführt.

II. Sachverhalt

1. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

1.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX. Er hat weiters angegeben, er sei Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehöre - wie seine ganze Familie - dem Clan der Hawiye an. Er sei in Mogadischu, Stadtteil XXXX, geboren und aufgewachsen. Die Familie habe in einem eigenen Haus gewohnt, und er sei dort acht Jahre lang zur Schule gegangen. Was sein Vater gearbeitet habe, wisse er nicht, er sei immer zu Hause gewesen, aber die Mutter habe - wie später auch der Beschwerdeführer - zum Unterhalt der Familie beigetragen.

In Somalia würden noch seine Eltern, seine drei Schwestern und zwei Brüder leben, bis auf die jüngste Schwester seien (nunmehr) alle Geschwister volljährig. Eine weitere Schwester lebe in Großbritannien, zu dieser bestehe kein Kontakt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer erklärt, zu seiner Mutter habe er zuletzt auf seiner Flucht im Jahre 2012 von Griechenland aus Kontakt gehabt. Damals habe sie nach ihrer Flucht 2010 mit seinem nächstältesten Bruder in Hargeysa (Somaliland) gelebt. Zu seinem Vater, der mit den restlichen Geschwistern ebenfalls 2010, aber nach Boosaaso (Puntland), geflohen sei, habe er keinen Kontakt mehr. Der Beschwerdeführer beabsichtige, eine Suchauftrag für seine Familie zu stellen.

Der Beschwerdeführer habe in Mogadischu acht Jahre lang die Schule besucht. Danach habe er zunächst ein bis zwei Jahre als Elektriker gearbeitet und 2007 mit einem Partner im Nachbarstadtteil XXXX eine Buchhandlung eröffnet. Später habe er das Geschäft gekauft und sein Partner sei ab Mai 2008 ausgeschieden, danach habe er das Buchgeschäft allein betrieben. Die Buchhandlung sei an einer näher beschriebenen Adresse verkehrsgünstig gelegen gewesen und habe viel Kundschaft "von überall her" gehabt, weil es das einzige Geschäft dieser Art in der Gegend gewesen sei. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf Befragen erklärt, er habe Geschichtsbücher über Somalia verkauft, aber auch Wörterbücher, Romane und Liebesgeschichten. Außerdem habe es ein Kopiergerät gegeben, dass gegen Geld benutzt habe werden können.

Von dem Umsatz - er habe ca 100 US-Dollar/Woche, dh etwa 3.000.000 Somalia-Schilling - habe er gut leben können. Das Geschäft habe er am 15.09.2011 für 11.500 US-Dollar verkauft, um seine Flucht aus Somalia zu finanzieren.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, er sei von Al Shabaab seit im November/Dezember 2009 (später Ende 2010, dann wieder 2009) bedroht worden. Es habe damit angefangen, dass er auf dem Weg von seiner Buchhandlung nach Hause einen namentlich näher bezeichneten Bekannten getroffen habe, der sich als Mitglied der Al Shabaab zu erkennen gegeben und den Beschwerdeführer aufgefordert habe, ebenfalls für die Miliz zu kämpfen. Nachdem der Beschwerdeführer Bedenkzeit erbeten habe, habe der Freund ihm gesagt, er werde den Beschwerdeführer erneut aufsuchen, woraufhin der Bekannte eine Woche später vor dem Haus der Familie gestanden sei. Als der Beschwerdeführer diesem gesagt habe, dass er sich noch nicht entschieden gehabt habe, habe der Bekannte gedroht, dass sich entweder der Beschwerdeführer oder sein Bruder der Al Shabaab anschließen müsse. Der Beschwerdeführer habe jedoch erklärt, sein Bruder (damals 17 Jahre alt) sei zu jung und er selbst müsse für die Familie sorgen.

Einen Monat später (später: im Oktober 2009, dann November 2009) habe ihn seine Mutter in seinem Geschäft angerufen, er müsse sofort nach Hause kommen, sein jünger Bruder sei von dem besagten Bekannten entführt worden. Der Beschwerdeführer habe damals der Mutter nichts von den Drohungen des Bekannten gesagt gehabt, weil er nicht geglaubt habe, dass sein Bekannter, mit dem er im selben Bezirk aufgewachsen sei, zu so etwas fähig sein würde.

Mit Hilfe eines Nachbarn, des Bezirksältesten, habe der Beschwerdeführer erfahren, dass sein Bruder im alten Fußballstadion, das ein Al Shabaab-Lager gewesen sei, gefangen gehalten werde. Nach drei Monaten (im Februar 2010) sei der Bruder - der Beschwerdeführer wisse bis heute nicht wie - der Al Shabaab entkommen. Er sei jedoch durch eine Schussverletzung am rechten Oberschenkel schwer verletzt gewesen, habe kaum sprechen können, und sei im Krankenhaus behandelt worden.

Daraufhin sei seine Mutter noch im Februar 2010 mit dem Bruder nach Hargeysa (Somaliland) und im April 2010 (später: 2011) dann die restliche Familie nach Boosaaso (Puntland) geflohen.

Nachdem der Beschwerdeführer ab April 2010 zu Hause weiterhin von Anhängern der Al Shabaab bedroht worden sei, und man ihm mitgeteilt habe, dass man von der Flucht der restlichen Familie nach Boosaaso wisse, habe sich der Beschwerdeführer im Mai 2010 (später: Mai 2011) von seinem Heimatbezirk, wo er bis dahin allein im Haus der Familie gelebt habe, in den Nachbarbezirk XXXX, der bereits unter der Kontrolle der Regierung gestanden und relativ sicher gewesen sei, begeben und in einem Hinterzimmer seines Buchladens gelebt.

In XXXX sei der Beschwerdeführer ab Jänner 2011 in seinem Geschäft von Regierungstruppen (der Beschwerdeführer hat die Uniformen und Abzeichen beschrieben) jeden Tag (später: sicher mehr als zehn Mal) belästigt worden. Man habe unter Androhung ihn der Mitgliedschaft bei der Al Shabaab bezichtigen Schutzgeld von verlangt. Er habe wöchentlich immer denselben Betrag (50.000 Somalia-Schilling) gezahlt. Die Drohung der Bezichtigung sei letztlich aber nur eine leere gewesen, er sei nicht bei der Polizei angezeigt worden. Auch sei er außerhalb seines Geschäftes nicht von den Regierungstruppen belästigt worden.

Ein paar Monate nach seinem Umzug (zuvor: bereits im April 2010 in XXXX) habe er auch ständig (später: mehr als zehn Mal) Drohanrufe der Al Shabaab in seiner Buchhandlung erhalten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf Befragen erklärt, der Bekannte, der ihn damals habe rekrutieren wollen, sei ihm persönlich nicht mehr begegnet. Er glaube aber, dass dieser ihn mit unterdrückter Telefonnummer angerufen habe.

Der Beschwerdeführer habe dann Angst bekommen, weil ein namentlich näher bezeichneter (anderer) Freund zuvor der Al Shabaab habe entfliehen können, der dann in XXXX tot aufgefunden worden sei. Den letzten Anruf habe er jedenfalls am 10.09.2010 (später: 2011) erhalten. Persönlich habe der Beschwerdeführer jedoch nach dem Rekrutierungsversuch des Bekannten Ende 2009 nie wieder Kontakt mit jemandem von der Al Shabaab gehabt.

Der Beschwerdeführer habe aber schließlich aus Angst um sein Leben am 15.09.2011 sein Geschäft verkauft und Somalia am 04.10.2011 über den Flughafen verlassen. In der Zwischenzeit habe es keine Probleme mehr gegeben, er habe auch in einem Hotel gewohnt, dass er nur drei Mal mit einer Kopfbedeckung bedeckt verlassen habe. Die Zeit habe der Beschwerdeführer genutzt, um einen Schlepper zu finden.

Auf Vorhalt der Behörde, dass nach deren Informationsstand die Al Shabaab bereits im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei, hat der Beschwerdeführer erklärt, es habe auch danach noch Kämpfe und Übergriffe der Al Shabaab gegeben, sogar noch, als er bereits auf der Flucht war, habe er von solchen erfahren. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer auf Aufforderung seine Wahrnehmung der Situation im Sommer 2011 zu schildern erläutert, dass es im August 2011 in der Tat heftige Kämpfe in Mogadischu gegeben habe. Die Geschäfte seien auch nicht mehr gut gelaufen, aber er habe die Buchhandlung weiter betrieben. In diesem Sommer hätten auch die großen Probleme mit der Al Shabaab begonnen, deren Anhänger ihn hätten rekrutieren wollen und ihm gedroht hätten, ihn im Falle der Weigerung als "Ungläubigen" zu töten. Außerdem habe es Explosionen und Anschläge in der Nähe seines Geschäfts gegeben.

Gegen Ende der Befragung vor der Behörde hat der Beschwerdeführer - von sich aus - klargestellt, dass er in der Aufregung die Jahreszahlen verwechselt habe und erklärt, alles habe Ende 2009 begonnen, der Bruder sei im November 2009 entführt worden, im Februar 2010 zurückgekommen und noch im selben Monat mit der Mutter nach Puntland geflohen. Zwei Monate später, im April 2010, sei der Vater mit dem Rest der Familie nach Puntland geflohen und der Beschwerdeführer habe bis Mai 2010 allein in dem Haus in XXXX gelebt, danach im Stadtteil XXXX. Am 04.10.2011 habe der Beschwerdeführer Somalia über den Flughafen Mogadischu verlassen.

Zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen (siehe 0) befragt, hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärt, dass diesen im Große und Ganzen zuzustimmen sei. Allerdings widerspreche man der Angabe, dass in Mogadischu heute "kein Risiko hinsichtlich einer Zwangsrekrutierung" mehr bestehe. Dies ergebe sich aus zusätzlichen erst soeben veröffentlichen Quellen (siehe 0 unter DN-FFM), wonach Zwangsrekrutierung auch in von der Regierung/AMISOM kontrollierten Gebieten vorkomme sowie aus den übermittelten Länderinformationen zu Mogadischu, die nur davon sprechen würden, dass die "meisten" Quellen Zwangsrekrutierungen als "praktisch" nicht mehr stattfindend bezeichnen.

Auf Befragen, warum gerade der Beschwerdeführer heute (noch) der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Al Shabaab ausgesetzt sein sollte, hat der Beschwerdeführer erklärt, es handele sich bei ihm um eine persönliche Verfolgung, weil er und sein Hauptverfolger sich persönlich kennen würden, da sie in der geleichen Umgebung aufgewachsen seien und sich ihre Familien zumindest gekannt hätten. Der Beschwerdeführer habe sich zudem seinerzeit geweigert, der Al Shabaab beizutreten und deshalb sei sein Bruder entführt worden. Es sei daher nicht mit hinreichenden Sicherheit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer erneut von Zwangsrekrutierung oder von Vergeltungsmaßnahmen wegen seiner früheren Weigerung für die Al Shabaab zu kämpfen betroffen sei.

Zu den zuvor übermittelten aktuellen Länderinformationen hat der Beschwerdeführer (unter gleichzeitiger Bezugnahme auf den jüngsten Bericht des Danish Immigration Service - siehe 0 DN-FFM) geltend gemacht, aus ihnen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Somalia wieder einer Verfolgung durch die Al Shabaab in Form einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sein werde. Eine der in diesem Bericht zitierten Quellen berichte nämlich, dass für die Al Shabaab die Möglichkeit bestehe wieder die Kontrolle auch über jene Städte zu übernehmen, die derzeit von AMISOM und den Regierungstruppen kontrolliert werden.

Außerdem ergebe sich daraus, dass auf Personen, die im Verdacht stünden mit der Regierung zusammen zu arbeiten oder für diese zu spionieren sowie bei Weigerung Abgaben an die Al Shabaab zu zahlen, durch die Miliz gefährdet sei.

Gleichzeitig werde in den Länderinformationen bestätigt, dass die Al Shabaab überall in Somalia Anschläge verüben könne, also auch in Gebieten, die nicht unter ihrer Kontrolle stünden. Außerdem komme es gerade in den Randbezirken Mogadischus, darunter XXXX, wo der Beschwerdeführer zuletzt gelebt und gearbeitet habe, häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen und auch zu Zwangsrekrutierungen.

Unter Übergabe eines UNHCR-Berichts mit Karte betreffend das Ausmaß von Zwangsevakuierungen in den einzelnen Bezirken von Mogadischu [siehe 0 UNHCR (Forced evictions)] hat der Beschwerdeführer abschließend vorgebracht, es könne insgesamt nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass er bei einer Rückkehr nach Somali wieder einer Verfolgung durch die Al Shabaab in Form einer Zwangsrekrutierung und Vergeltungsmaßnahmen dafür, dass er sich der Rekrutierung durch Flucht entzogen habe, ausgesetzt sei - dies insbesondere aufgrund seiner unterstellten politischen Gesinnung (GFK-Grund).

1.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO):

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt: Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung (11.09.2014)

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AI (27.03.2014)

Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

AI (23.10.2014)

Forced returns to south and central Somalia, including to Al Shabaab areas: A blatant violation of international law

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

AllAfrica

AllAfrica (Presseagentur), Somalia: Somali and AU Forces Capture Jowhar From Al Shabaab (09.12.2012)

AP (17.04.2014)

Associated Press (17.04.2013): As Islamic radicals retreat, young Somalis elope

B

Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

BAA

Bundesasylamt (25.07.2013): Analyse der Staatendokumentation - Somalia - Sicherheitslage

BAMF

Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

BBC News

BBC News (1.10.2014): Somalia battles Al Shabab for Galgala mountains

BMEIA

Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

BS

Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

C

Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

DN-NO (Human Rights)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadischu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadischu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadischu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

DN-FFM

Danish Immigration Service, Fact-Finding-Mission South-Central Somalia, Country of Origin Information for Use in Asylum Determination Process, September 2015

E

Organisation E (6.2013): Aus einem Somalia-Bericht eines europäischen Außenministeriums (Juni 2013, siehe EASO)

EASO

European Asylum Support Office - Country of Origin Information Report (South and Central Somalia, Country Overview) (August 2014) - mit zahlreichen wN.

ecoi.net (Zeitachse)

ecoi.net-Themendossier: Al Shabaab: Zeitachse von Ereignissen (Stand: 11.03.2015)

HRW (21.01.2014)

Human Rights Watch (21.01.2014): World Report 2014 - Somalia

HRW (Courts)

Human Rights Watch (22.05.2014): The Courts of 'Absolute Power'

HRW (Hostages)

Human Rights Watch, Hostages of the Gatekeepers: Abuses against Inernally Displaced in Mogadischu, Somalia (29.03.2013)

IRBC (Al Shabaab)

Immigration and Refugee Board of Canada - Somalie: Information sur al Shabaab, y compris les zones qu'il contrôle, le recrutement et les groupes affiliés (2012 - novembre 201) (26.11.2013)

IRIN (21.10.2014)

Integrated Regional Information Network, Analysis: The state of state-building in Somalia (21.10.2014):

IRIN (Mogadischu)

IRIN - Integrated Regional Information Networks (Presseagentur): Security Downturn in Mogadischu (09.04.2014)

JF

Jamestown Foundation - Terrorism Monitor: Muhyadin Ahmed Roble: Al Shabaab - On the Back Foot but Still Dangerous (Volum XIII, Issue 2, 23.01.2015)

Landinfo (05.2013)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark): Security and protection in Mogadischu and South-Central Somalia (Mai 2013)

Landinfo (03.2014)

Landinfo (Norwegen)/Danish Immigration Service (Dänemark) Update on security and protection issues in Mogadischu and South-Central Somalia (März 2014):

Landinfo (06.07.2012)

Landinfo (Norwegen) Somalia - Al Shabaab and forced marriage (06.07.2012):

Landinfo (Language)

Landinfo (Norwegen) - Somalia : Language situation and dialects (22.07.2011)

LPI

Life and Peace Institute (2014): Alternatives for Conflict Transformation in Somalia. A snapshot and analysis of key political actors' views and strategie

MG

Mail Guardian: Fighting sexual abuse by soldiers (29.11.2013)

MIV

Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)

NOAS

Norwegian Organisation for Asylmúm Seekers (Norwegen): Persecution and protection in Somalia, A fact-finding report by NOAS (April 2014)

ÖB

Österreichische Botschaft Nairobi - Asylländerbericht Somalia (Oktober 2014):

ÖIF

Österreichischer Integrationsfonds/BAA Staatendokumentation/Andreas Tiwald (12.2010): Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung

RMMS

Regional Mixed Migration Secretariat (2014): Country Profile - Somalia - South-Central

Sabahi

Sabahi Online: Al Shabaab says smartphones used 'to spy on Muslim people' (14.11.2013)

SFH (Mogadischu)

Schweizer Flüchtlingshilfe - Länderanalyse: Alexander Geiser, Sicherheitssituation in Mogadischu (25.10.2013)

SMB

Swedish Migration Board - Government and Clan System in Somalia, Report from Fact-Finding-Mission to Nairobi, Kenya and Mogadischu, Hargeisa und Boosaaso in Somalia in June 2012 (05.03.2013)

TI (2014)

Transparency International (2014): Corruption Perceptions Index 2013

Tiwald

Tiwald Andreas: Al Shabaab in Somalia. BAMF: Entscheider-Workshop Somalia. Vortrag beim BAMF, Nürnberg (18.06.2014)

UK (CoC)

UK Government - Gemeinsamer Bericht: Somalia - Country of Concern (12.03.2015)

UK FCO

UK Foreign and Commonwealth Office - Human Rights and Democracy Report 2013 - Section XI: Human Rights in Countries of Concern - Somalia (10.04.2014)

UK HO (CoI)

UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

UK HO (Guidance)

UK Home Office - Country Information and Guidance - Somalia (April 2014)

UK UT

UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadischu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

UN DP (02.05.2014a)

UN Development Programme (2.5.2014a): UNDP Somalia C.2 Project Quarterly Results - Access To Justice Project (01.01. - 31.03 2014)

UN NC (27.05.2014)

UN News Centre: UN and international partners call for resolution of Somali political crisis (27.05.2014)

UN OCHA (19.9.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

UN OCHA (17.10.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

UN OCHA (21.03.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

UN OCHA (24.04.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia March 2014 (24.04.2014)

UN SC (01.05.2014)

UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

UN SC (2015)

UN Security Council - Report of the Secretary-General on Somalia (Jänner 2015)

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Forced evictions)

UNHCR - Force evictions in Mogadishu 1 JAN - 28 FEB 2015

UNHCR (Hammond)

UNHCR - Bericht von Laura Hammond: History, overview, trends and issues in major Somali refugee displacements in the near region (Feber 2014)

UNHCR (IFA)

UNHCR - Guidance on the application of the internal flight or relocation alternative, particularly in respect of Mogadischu, Somalia (Reply in response to a request for guidance from in a Danish case) (25.09.2013)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

Die Quellen kommen -

insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

  • UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI.

Al Shabaab

Im Zuge ihrer Auslegung der Scharia kommt es auf dem Gebiet der radikal-islamischen Al Shabaab zur Verweigerung mehrerer bürgerlicher Freiheiten, z.B. von Meinungs-, Bewegungs-, Versammlungs- und Religionsfreiheit. Die Bevölkerung in jenen Gebieten, die unter Kontrolle der Al Shabaab stehen, sind willkürlicher Rechtsprechung und der massiven Einschränkung ihrer Grundrechte ausgesetzt. Es kommt dort seitens Al Shabaab zur Zwangsrekrutierung von Kindern und Erwachsenen und zum Einsatz von Kindersoldaten. Konsequenzen einer Weigerung können hier die Tötung des Betroffen oder seiner Familie sein, obwohl Rekrutierungen auch wirksam über Indoktrinationen in Religionsschulen, Geldzahlungen oder sozialen Druck in den "communities" erfolgen. Eine Quelle geht sogar davon aus, dass die Al Shabaab dadurch in Somalia gänzlich auf Zwangsrekrutierungen verzichtet.

Al Shabaab wechselt periodisch die Gruppe der von Drohungen und gezielten Attentaten betroffenen Personen: Sicherheitskräfte; Mitarbeiter humanitärer Organisationen; Zivilisten, die für die somalische Regierung arbeiten; Mitarbeiter von nationalen und internationalen NGOs oder von UN-Organisationen; diplomatische Missionen; Journalisten; Älteste; Richter; Geschäftsleute; Akteure der Zivilgesellschaft; Frauen, die Essen an Soldaten verkaufen; Verwandte von Regierungsangestellten, aber auch Personen, die der Spionage für die Regierung verdächtig sind und Einzelpersonen, die sich weigern, Abgaben an die Al Shabaab zu bezahlen.

Dabei gibt es auch in Mogadischu keine Möglichkeit zu entkommen. Wenn Al Shabaab eine bestimmte Person ermorden will, dann wird die Gruppe das tun. Selbst in von der Regierung kontrollierten Gebieten kommen gezielte Attentate zunehmend vor. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden.

Die militärische Hauptmacht der Al Shabaab befindet sich in Middle Jubba, im Dreieck Baraawe-Jilib-Diinsoor sowie östlich von Bulobarde. Hier gibt es keine Kontrolle der Regierung. Einige hundert Kämpfer der Al Shabaab befinden sich in Mudug und Galgaduud. Dies bedeutet aber nicht, dass die anderen Teile Süd-/Zentralsomalias frei von Al Shabaab sind. Die Gruppe ist ca. fünf Kilometer außerhalb der größeren Städte präsent. Al Shabaab kontrolliert also noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias. In Bezug auf die Einschätzung, ob die Al Shabaab in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, die größeren Städte zurückzuerobern, gehen die Quellen von "sehr unwahrscheinlich" bis "unmöglich, eine definitive Einschätzung zu geben".

Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Aufgrund der gegebenen Mobilität kann die Gruppe auch mit den noch vorhandenen ca. 5.000 Kämpfern erfolgreich Friedensbemühungen sabotieren. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

Neben den Kernkräften kann Al Shabaab für bestimmte Operationen auch auf Clans zurückgreifen. Daneben ist die Spezialeinheit der Al Shabaab - der Amniyat - für verdeckte Präsenz in Städten und damit verbunden für Anschläge, Attentate und andere Operationen verantwortlich. Der Amniyat ist es auch, der selbst bei einem militärischen Sieg über Al Shabaab noch auf längere Zeit eine Bedrohung darstellen könnte.

Die militärischen Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in den vergangenen Monaten auf folgende Bereiche:

a) Lower Jubba: Störung der Versorgungswege nach Kenia

b) Bakool: Isolation von Wajid und Xudur; tw. wird der Kampf an die äthiopische Grenze herangetragen.

c) Bay und Lower Shabelle: Störung der Verbindung Luuq-Mogadischu, insbesondere Baidoa-Mogadischu (auch im Bereich des Afgooye-Korridors)

d) Lower Shabelle: tägliche Kampfhandlungen im Gebiet Qoryooley; Störung der Routen Mogadischu-Qoryooley und Mogadischu-Merka

e) Galgaduud und Hiiraan: offener Rückzugsraum; Isolierung der Städte Buulo Barde, Maxaas, Ceel Buur und Wabxo

Scheinmilitärische, Guerilla- und terroristische Aktivitäten der Al Shabaab konzentrieren sich in hohem Maße auf Lower Shabelle und Mogadischu. Für Mogadischu bedeutet dies: sog. hit-and-run-Angriffe; Hinterhalte auf Sicherheitskräfte; gezielte Tötungen von Sicherheitskräften und Zivilisten; Autobomben- und Terroranschläge.

Hinzu kommen Exekutionen von Zivilisten durch Al Shabaab auf eigenem Gebiet. Als Grund für Hinrichtungen wird in den vergangenen Monaten in hohem Maße "Spionage" angeführt.

Anfang September 2014 wurde der Anführer der Al Shabaab, Ahmed Godane, bei einem Luftangriff in der Nähe von Baraawe getötet. Al Shabaab gab Sheikh Ahmad Umar Abu Ubaidah als Nachfolger bekannt - ein prominenter Angehöriger des Amniyat. Schon vor dem Tod von Godane war Al Shabaab hinsichtlich etwaiger Spionage sehr misstrauisch. Außerdem verfügt die Gruppe über ein Netz an Informanten. Dementsprechend besteht ein permanentes Risiko, von Al Shabaab der Spionage oder der Kollaboration mit der Regierung verdächtigt zu werden - dies gilt auch für eigenes Personal. Personen, die Al Shabaab unbekannt sind, sind für die Gruppe verdächtig. Auch Personen, die sich außerhalb des Gebietes von Al Shabaab aufgehalten haben, sind verdächtig. Eine Verurteilung hat drastische Konsequenzen. Insgesamt sind aber alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder auf misshandelt zu werden.

  • AI (23.10.2014), EASO, Tiwald, UNHRC (Human Rights), Sabahi, UK FCO, HRW 21.01.2014; US DOS (27.02.2014), UK HO (Guidance), AI (Home), DN-FFM

Mogadischu 2015 Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen. Die Angst vor Anschlägen und Kriminalität hindern viele Somalis an der Führung eines normalen Lebens.

Obwohl die Al Shabaab seit ihrer Vertreibung aus der Hauptstadt Mitte 2012 keinen Teil der Stadt unter ihrer vollständigen Kontrolle mehr hat, gibt es im gesamten Stadtgebiet keinen sicheren Ort. Neben den Attentaten der Al Shabaab, die zwar weniger auf Zivilisten im Allgemeinen und Rückkehrer im Besonderen zielen als zB. auf Politiker, Journalisten, Geschäftsleute und Clan-Älteste, ist eine Verschlechterung der Sicherheitslage in mehreren Teilen der Stadt - vor allem in den großen Randbezirken anzutreffen (va. in Dayniile), welche überwiegend auf das offene Agieren der Al Shabaab dort zurückzuführen ist. Dasselbe gilt für den Bakaara-Markt. In diesen Teilen kommt es allgemein häufig zu Bedrohungen, Einschüchterungen, und gewaltsamen Übergriffe. Es gibt Überschneidungen von gewalttätigen Aktivitäten der Al Shabaab, der Clans und einfacher (zT. von Al Shabaab unterstützter) Krimineller, sie sind fließend und kaum klar voneinander zu trennen. Bisher konnte die Regierung das Machtvakuum, das nach der Vertreibung der Al Shabaab entstanden war, nicht schließen.

In Bezug auf Zwangsrekrutierungen in Mogadischu gehen die meisten Quellen davon aus, dass diese nach dem Kontroll-Verlust über die Stadt praktisch kaum noch stattfinden und allenfalls vereinzelt vorkommen. Genaue Zahlen sind nicht bekannt. Es gibt offenbar genügend "Freiwillige", die für Geld oder auf Druck unterstützender Clan-Oberer für Al Shabaab in Mogadischu Anschläge verüben. Berichte über Gewalt gegen Familien in Mogadischu, die sich weigern, Kämpfer für die Al Shabaab zur Verfügung zu stellen oder für Gewalt innerhalb der Familien, wenn sich die jungen Männer weigern, gibt es derzeit nicht. Ebenso wenig sind Berichte bekannt, wonach Personen, die noch unter der Herrschaft der Al Shabaab aus deren Gewalt geflohen waren oder sich seinerzeit geweigert hatten, deren Kampf beizutreten, heute noch gesucht und verfolgt worden sind. Ob eine derartige Gefahr besteht, hängt nämlich wesentlich mit dem Rang des geflohenen Kämpfers, dem Grad seines Wissen um Operationen und Strukturen der Miliz sowie allgemeint damit zusammen, ob sich die Al Shabaab von einer konkreten individuellen Verfolgung einen Gewinn erwarten.

In Mogadischu leben derzeit etwa 300.000 der insgesamt 1,1 Mio. Binnenvertriebenen aus Somalia unter ärmlichsten Bedingungen. Die Regierung hatte bereits kurz nach Machtantritt beschlossen, ab August 2013 die Übersiedlung von 100.000-enden Binnenvertriebenen aus den Lagern im Stadtgebiet von Mogadischu in diverse Randgebiete vorzunehmen. Die Zielgebiete wurden mehrfach geändert, auch aus Sicherheitsgründen. Dayniile blieb jedoch als solche erhalten, obwohl es dort den bekannten Einfluss der Al Shabaab und der beherrschenden Clans gibt.

• EASO, IRIN (Mogadischu), UNHCR (Position), UNHCR (IFA), UNHCR (Hammond), UNHCR (Considerations), UNHCR (Forced evictions) AI (Home), Landinfo (Update 2014), UK HO (Guidance), SFH (Mogadischu), IRBC (Al Shabaab), DN-NO (Mogadischu), ecoi.net (Zeitachse), DN-FFN.

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen.

Die Sheikhal sind ein mit den Hawiye assoziierter Clan, der von diesen und anderen Clans geschützt wird. Einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament sind mit Sheikhal besetzt. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert ist umstritten.

• EASO; US DOS (27.02.2014), ÖB, UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

1.3. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX. Er ist Staatsangehöriger von Somalia, unverheiratet und gehört dem Clan der Hawiye an. Er ist in Mogadischu, Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen. Zuletzt lebte er im benachbarten Stadtteil XXXX.

Seine Eltern und seine insgesamt fünf Geschwister verließen im Jahre 2010 nacheinander Mogadischu. Ein Teil der Familie floh nach Somaliland (Mutter und Bruder), ein anderer Teil nach Puntland.

Der Beschwerdeführer besuchte in Mogadischu acht Jahre lang die Schule. Danach arbeitete er kurze Zeit als Elektriker. 2007 eröffnete der Beschwerdeführer eine Buchhandlung (mit Literatur aller Art und einem Kopiershop) in XXXX, die bis zur Ausreise im September 2011 betrieb. Das Geschäft lief sehr gut und der Beschwerdeführer konnte gut davon leben. Kurz vor der Ausreise gingen die Geschäfte aufgrund der andauernden Kampfhandlungen zwischen der Al Shabaab und den Regierungskräften merklich zurück. Er konnte sein Geschäft für einen sehr guten Preis in Höhe von 11.5000 US-Dollar verkaufen.

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels entsprechender Nachweise nicht fest. Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist und aus Mogadischu stammt, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt. Seine Clanzugehörigkeit ergibt sich aus seinem eigenen, im gesamten Verfahren gleichbleibenden Vorbringen, dass mangels anderer Hinweise als glaubwürdig angesehen wird.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person], das als solches von der belangten Behörde auch nicht in Frage gestellt wurde.

1.4. Zu seinen Fluchtgründen

Der Beschwerdeführer wurde Ende 2009 von einem Bekannten, der sich der Al Shabaab angeschlossen hatte, aufgefordert, zusammen mit seinem damals noch minderjährigen Bruder an ihrem Kampf teilzunehmen. Der Beschwerdeführer weigerte sich und erklärte, dass sein Bruder noch zu jung war. Einige Monate später wurde dieser Bruder von der Al Shabaab entführt, er kehrte jedoch etwa drei Monate später schwerverletzt zurück.

Der Beschwerdeführer lebte, nachdem die Familie aufgrund der Entführung Mogadischu in Richtung Somaliland/Puntland verlassen hatte, zunächst allein im Haus der Familie und betrieb seine Buchhandlung mit Kopiershop weiter. Kurz darauf gab er das Haus auf und lebte fortan in seinem Geschäft. Dort wurde der Beschwerdeführer ab Jänner 2011 wöchentlich von Soldaten der Regierung um Schutzgeld erpresst.

Nicht erwiesen ist, dass der Beschwerdeführer nach der Entführung des Bruders noch weiter von der Al Shabaab belästigt oder bedroht wurde, um sich für die Flucht des Bruders zu rächen oder den Beschwerdeführer selbst zum Kampf für Miliz zu rekrutieren.

Zu den Feststellungen bezüglich des Versuches der Zwangsrekrutierung und der Entführung des Bruders Ende 2009/Anfang 2010 kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die insoweit im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend waren und keine groben Widersprüche erkennen ließen. Im Übrigen waren die betreffenden Schilderungen detailreich und daher als glaubwürdig anzusehen.

Was diesen Teil der Feststellungen anbelangt, hat der Beschwerdeführer nämlich sowohl in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Umstände der Bedrohung und Entführung durch den Bekannten widerspruchsfrei und ausreichend detailliert geschildert. Auch den Namen des Bekannten, der den Beschwerdeführer zum Kampf zwingen wollte, hat er im gesamten Verfahren übereinstimmend angegeben, genauso wie die Umstände der Entführung seines Bruders (zB. Umstände der ersten Kontaktaufnahme durch den Bekannten, Information über die Entführung durch die Mutter im Geschäft, Suche mit Hilfe des Bezirksältesten).

Insofern das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid beanstandete, dass der Beschwerdeführer lediglich kurze Antworten gegeben habe, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er ausweislich der Protokolle sehr wohl alle Fragen konkret beantwortet und keine ausweichenden Antworten gegeben hat.

Zwar hat der Beschwerdeführer im Zuge der Befragungen vor der Behörde die Jahreszahl verschiedentlich verwechselt (2009 - 2010 - 2011), doch mag dies mit der Art und der Dauer der Befragung 7:30 Stunden mit nur einer Pause von 60 Minuten. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber alle Geschehnisse - auch in der mündlichen Verhandlung - zumindest chronologisch und im Detail gleichbleibend erzählt und letztlich auch vor der Behörde die zeitliche Lage der Geschehnisse wie oben festgestellt zeitlich beschrieben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich insoweit auch mit den Länderfeststellungen (0), wonach Mogadischu bis Sommer 2011 unter der Kontrolle der Al Shabaab stand (endgültige Vertreibung März 2012). Es ist daher auch durchaus glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des behaupteten von Zwangsrekrutierungsversuches (2009, unter dem Einfluss der Al Shabaab in Mogadischu) und zu jenem der Schutzgeld-Erpressungen durch Soldaten der Regierungstruppen (2011, nach der Vertreibung der Al Shabaab aus dem Stadtteil XXXX) wie beschrieben bedroht wurde.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten späteren (dh. nach der Entführung und Rückkehr des Bruders) Drohanrufe der Al Shabaab hegt das Bundesverwaltungsgericht allerdings Zweifel.

Der Beschwerdeführer hat sich diesbezüglich nämlich mehrfach betreffend die Umstände der Anrufe widersprochen und diese vor allem im Hinblick auf die Chronologie widersprüchlich und ungenau wiedergegeben. Auch hat der Beschwerdeführer das Vorbringen, wonach der Anrufer jener Bekannte gewesen sein soll, der den Beschwerdeführer 2009 rekrutieren wollte, erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - und nur auf Befragen - vorgebracht.

Während der Beschwerdeführer weiters in der Einvernahme vor der Behörde zunächst behauptet hatte, die Drohanrufe hätten einige Monate nach seinem Umzug in den sichereren Bezirk XXXX und in sein Geschäft begonnen (mithin im Sommer 2010), hat er in derselben Einvernahme kurz darauf angegeben, diese Anrufe hätten im April 2010, also vor seinem Umzug im von der Al Shabaab beherrschten Heimatbezirk im Haus der Familie begonnen. Dann hat er wieder behauptet, alle Anrufe wären nach dem Umzug im Geschäft passiert.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer auf mehrfache Aufforderung, seine persönliche Wahrnehmung der Umstände und Geschehnisse im Sommer 2011 (Höhepunkt der Kämpfe um Mogadischu) zu schildern, zudem lediglich erneut vorgebracht, dass er von Regierungsleuten erpresst worden sei. Drohanrufe der Al Shabaab hat er nicht mehr angeführt.

Außerdem hat der Beschwerdeführer auf Vorhalt, wonach die Al Shabaab im September 2011 (Datum des behaupteten letzten Anrufes 10.09.2011), als sie bereits an allen Fronten in Mogadischu massiv zurückgedrängt wurde, weder in der Einvernahme vor der Behörde noch auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung erklären können, warum überhaupt noch ein Interesse der Miliz an telefonischen Drohungen gegenüber Einzelnen - zumal, wenn sich diese (wie der Beschwerdeführer) seit bereits fast zwei Jahren erfolgreich verweigert hatten - bestanden haben soll.

1.5. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes, Teile Süd-/Zentralsomalia stehen unter der Kontrolle der islamistischen Al Shabaab.

Aufgrund der anhaltend schlechten Sicherheitslage sowie mangels Kompetenz der staatlichen Sicherheitskräfte und Justiz muss der staatliche Schutz in der gesamten Region als schwach bis nicht gegeben gesehen werden.

Aus der Hauptstadt Mogadischu wurde die Al Shabaab nach langen schweren Kämpfen mit den Regierungstruppen unter Unterstützung der AMISOM im August 2011 (letzter Stadteil März 2012) nachhaltig vertrieben. Sie verfügt seither nicht mehr über maßgeblichen, flächendeckenden Einfluss in der Stadt. Lediglich in bestimmten Randbezirken (va. in den Flüchtlingslagern in Stadteil Dayniile) und am Bakaara-Markt ist ihr Einfluss noch sichtbar. Die Miliz verübt jedoch im gesamten Stadtgebiert aus dem Untergrund heraus Anschläge, die sich jedoch nicht gezielt gegen Private richten. Rückkehrer bilden keine spezifischen Ziele für Attentate der Al Shabaab. Zwangsrekrutierungen kommen mangels entsprechendem Einflusses - außerhalb der Flüchtlingslager - praktisch nicht mehr vor.

Der insbesondere durch Rückkehrer und innerstaatliche Vertriebene erfolgte Zuzug in die Hauptstadt Mogadischu führt zu einer weiter angespannten Situation betreffend Unterkünfte und Versorgung, welche die Lebensbedingungen der Betroffenen zunehmend schwieriger machen.

Die Menschenrechtslage ist generell schlecht. Alle Personen, die auf von Al Shabaab kontrolliertem Gebiet leben, sind einem Risiko ausgesetzt, getötet, gefoltert oder misshandelt zu werden. Bei Nichtbeachtung der strengen Gebote der Al Shabaab betreffend "nicht-islamisches" Verhalten drohen in den von ihr kontrollierten Gebieten drastische Strafen.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. In Mogadischu hat diese Funktion mittlerweile die Kernfamilie übernommen. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen. Die Hawiye sind einer dieser Haupt-Clans.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.

III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme vor dem Bundesasylamt - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör zur Person und zu seinen Fluchtgründen gewährt. Allerdings wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen nicht zur Stellungnahme vorgehalten.

Der behördliche Verfahrensfehler ist jedoch als geheilt anzusehen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum AVG ist nämlich ein Verfahrensfehler in Bezug auf das Parteiengehör (§ 37 AVG) in der ersten Instanz als geheilt anzusehen, wenn einer Partei in der Berufungsschrift und gegebenenfalls im weiteren Berufungsverfahren Gelegenheit gegeben wird, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken (VwGH 30.09.1958, 338/56; VwGH 18.10.1989, 88/03/0151; VwGH 03.09.2001, 99/10/0011).

Dieser Grundsatz hat auch im Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof seine Geltung, da das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des vollen entscheidungserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und im Zuge dessen einem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ermittlungsergebnissen zu gewähren hat.

Im gegenständlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdeschrift und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit, zu (letztlich aktuelleren) Länderinformationen Stellung zu nehmen, wovon er auch Gebrauch machte.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Wenn ein minderjähriges Kind, für das ansonsten keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht wurden, selbst keine Furcht - etwa vor geschlechtsspezifischer - Verfolgung zum Ausdruck gebracht hat, so muss dennoch die Angabe eines Elternteils, es habe das Herkunftsland (auch) wegen der Zukunft der Kinder verlassen und wolle, dass diese hier eine Bildung erhalten, als ein zumindest in Grundzügen erstattetes Vorbringen im Hinblick auf ein asylrelevante Verfolgung angesehen werden (VfGH vom 20.06.2012, Zl. 1986-1990/11-17).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz systematisch und individuell verfolgt zu werden 0.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zwar zum einen, dass der Beschwerdeführer (Ende 2009 bis Anfang 2010) einer Verfolgung durch die in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Mogadischu (Stadtteil XXXX), herrschende Al Shabaab ausgesetzt war, weil ein Bekannter, der sich der Al Shabaab angeschlossen hatte, ihn unter Drohungen zwingen wollte, für die Miliz zu kämpfen und ein Bruder von der Al Shabaab entführt und misshandelt worden war.

Zum für seine Flucht maßgeblichen Zeitpunkt (September 2011) war er zum anderen in seinem damaligen Aufenthaltsort (Mogadischu - Stadtteil Hogan) von Schutzgeld-Erpressungen durch Mitglieder der Regierungstruppen, welche den Stadtteil erobert hatten, betroffen, nicht aber von einer Verfolgung durch die Al Shabaab.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Furcht vor erneuter Bedrohung durch die Al Shabaab in Mogadischu (Bezirk XXXX) mag daher zwar individuell nachvollziehbar sein. Sie beachtet jedoch weder die aktuelle Lage im entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund der vor mehr mittlerweile sechs Jahren erfolgten Weigerung, für die Al Shabaab zu kämpfen, oder wegen der Flucht des Bruders aus der Gewalt der Miliz heute noch damit rechnen müsste, von der Al Shabaab etwa wegen einer unterstellten politischen oder religiösen Gesinnung, systematisch verfolgt zu werden.

Wie nämlich oben (0) ebenfalls festgestellt wurde, ist zum einen die Herkunftsregion Mogadischu, Bezirk XXXX, bereits seit Sommer 2011, also schon vor der Flucht des Beschwerdeführers, von den Regierungstruppen und der AMISOM zurückerobert und die Al Shabaab von dort nachhaltig vertrieben worden. Insoweit einzelne Quellen es nicht für ausgeschlossen halten, dass die Al Shabaab irgendwann in der Lage sein könnte, Städte oder andere Bastionen der Regierung zurück zu erobern, so stehen dieser Annahme mehreren Quellen entgegen, welche diese Meinung nicht teilen, und ist die Vermutung im Übrigen als vage und nicht überzeugend begründet anzusehen.

Zum anderen fand die seinerzeitige Bedrohung mit dem Ziel des Beitritts zur Al Shabaab zum (Ende 2009/Anfang 2010) auf dem Höhepunkt des Machteinflusses der Miliz in der Region und zu Zeiten gewaltsamer kriegerischer Auseinandersetzungen statt. In dieser Zeit waren Rekrutierungen von kampffähigen Männern und männlichen Jugendlichen an der Tagesordnung. Aus dem als erwiesen erachteten Versuch einer Zwangsrekrutierung und Entführung eines Bruders vor mehr als sechs Jahren kann aber für sich genommen - also ohne weitere Hinweise auf besondere Umstände in der Person des Beschwerdeführers - nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia von der Al Shabaab auch heute noch, zB. als früherer Deserteur oder um ihn noch immer für den Kampf zu rekrutieren, gesucht oder in irgendeiner anderen Form systematisch verfolgt werden würde.

Dies ergibt sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtshofes auch daraus, dass zum Zeitpunkt des Höhepunktes der Al Shabaab-Macht in der Region eine Unzahl von kampffähigen Männern zwangsrekrutiert worden waren, und sich aus keiner der unter 0 angeführten Quellen nachgewiesene Fälle von systematischen Verfolgung solcher "einfacher" Zivilisten, die sich seinerzeit weigerten, am Kampf teilzunehmen, durch die Al Shabaab-Miliz ergeben.

Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer dem früheren Verfolger (ein Mann aus dem Bezirk und Bekanntenkreis) möglicherweise persönlich bekannt ist. Es konnte nämlich zum einen

(0) nicht festgestellt werden, dass dieser Mann oder - unter seinem Einfluss - andere Mitglieder der Al Shabaab nach der Übersiedlung des Beschwerdeführers in den damals schon von der Miliz befreiten Stadtteil weiter (telefonisch oder persönlich) bedrohten.

Zum anderen ergibt sich aus dem unter (0) festgestellten Sachverhalt, dass die Miliz mangels Herrschaft der Al Shabaab im Heimatbezirk des Beschwerdeführers, dem Stadtteil XXXX, sowie im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt nicht mehr über ausreichend Macht verfügen, um dort erfolgreich Zwangsrekrutierungen durchzuführen. Dazu ist nämlich zu beachten, dass systematische Zwangsrekrutierungen ausweislich der oa. Feststellungen von der Al Shabaab kaum auf Feindesgeiet erfolgen und die Miliz seit 2012 im ganz überwiegenden Teil der Hauptstadt nicht mehr die entsprechende Kontrolle verfügt.

Schließlich ist nicht ersichtlich, warum die Al Shabaab ein besonderes, individuelles Interesse gerade am Beschwerdeführer haben sollte. Weder er noch sein Bruder waren jemals in Kenntnis irgendwelcher Informationen über die Struktur oder Operationen der Al Shabaab und es handelt sich in der Person des Beschwerdeführers auch nicht um eine der von Anschlägen der Al Shabaab in Mogadischu besonders gefährdeten Personen (Prominente, Mitarbeiter von internationalen Institutionen usw., siehe die Feststellungen unter 0).

Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bis zum Verlassen Somalias in Mogadischu eine Buchhandlung betrieben hatte, vermag ihn für sich genommen nicht zu einem besonderen Ziel der Al Shabaab zu machen. Dazu ist nämlich zu beachten, dass es sich - nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung - nicht etwa um einen Vertrieb von aus der Sicht der Al Shabaab "gefährlichen" Schriften gehandelt hat, sondern um eine einfache Buchhandlung mit Literatur aller Art und einem Kopier-Shop. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass sein Geschäft als solches in der Vergangenheit Opfer gezielter Angriffe der Al Shabaab war.

Einer Beurteilung, ob die behauptete Verfolgungsgefahr durch die Al Shabaab mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnte, bedarf es daher nicht.

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass er nunmehr bei einer Rückkehr einer Verfolgung aus einem anderen Grunde ausgesetzt sein könnte.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte.

Insoweit der Beschwerdeführer zum einen vor seiner Flucht von Soldaten der den Stadtteil XXXX kontrollierenden Regierungstruppen regelmäßig um Schutzgeld erpresst worden war, hat der Beschwerdeführer dazu selbst keinen politischen oder sonst relevanten Hintergrund behauptet, sondern vielmehr kriminelle Machenschaften marodierender Soldaten geschildert. Die Behauptung, man habe ihn damit erpresst, dass er ansonsten als Al Shabaab-Anhänger angezeigt und verhaftet werde, ergibt als solches keinen politischen Hintergrund, sondern spiegelt lediglich den Ausfluss der erst kurz zuvor erfolgen Machtübernahme der Regierungstruppen wieder. Daraus kann jedoch nicht auf eine aktuelle Gefahr einer individuellen, systematischen asylrelevanten Verfolgungsgefahr geschlossen werden.

Der Beschwerdeführer ist zum anderen als Angehöriger eines der mächtigen Mehrheitsclans (Hawiye, siehe 0) auch nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt. Eine solche hat er auch nicht vorgebracht.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person der Beschwerdeführerin gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.