BVwG W134 2108646-1

W134 2108646-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Direktzahlung, Mutterkuhprämie, Mutterkuhquote, prämienfähige<br/>Mutterkuh, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie

Texto completo

BVwG W134 2108646-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W134.2108646.1.00

Spruch

W134 2108646-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. 2782570, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121254335, betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i. d.g.F., abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F., nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt im Jahr 2013 auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank eine Reihe Fleischrassekühe und - kalbinnen sowie Milchkühe.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, AZ II/7-RP/13-121205335, betreffend Rinderprämien 2013, wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2013 Rinderprämien in Höhe von insgesamt EUR 1.448,06 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 23.04.2014. Der Beschwerdeführer brachte in diesem Schreiben vor, dass die Art der Berechnung der Agrarmarkt Austria nicht seiner Art und Weise der Betriebsführung entspreche. Er habe in den letzten beiden Milchwirtschaftsjahren nur einen Teil der Milchquote geliefert, da er vor Ort eine kombinierte Milch- und Mutterkuhhaltung betreibe und immer vier Mutterkühe am Betrieb halte. Die Kälber würden mit der Milch der Mutterkühe aufgezogen, in Zeiten in denen keine Kälber am Betrieb gewesen seien, sei die Milch für eigene Zwecke verarbeitet worden, der Beschwerdeführer habe sichergestellt, dass von der Mutterkuh keine Milch abgeliefert worden sei. Die Mutterkühe würden zur Aufzucht sämtlicher geborener Kälber am Betrieb dienen, womit die Kühe eindeutig zur Fleischerzeugung verwendet würden, eine Zurechnung zur Milchkuhprämie entspräche nicht den Tatsachen. Zudem habe es im Jahr 2013 nur eine kurzzeitige Verringerung des Milchkuhbestandes gegeben. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die Mutterkuhprämie für zwei weitere Tiere zu gewähren bzw. die Abzüge von zwei Quoten aufgrund der Nichtnutzung aufzuheben.

Der Beschwerdeführer erhob auch eine Beschwerde gegen den Mutterkuhquotenbescheid, II/7-KQ/13-121197152, vom 26.03.2014. Hierfür erfolgte seitens der AMA bereits eine positive Erledigung mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, II/7-KQ/13-121470498.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb im Antragsjahr 2013 nach den Daten der Rinderdatenbank unter Berücksichtigung der Haltefrist an den drei Antragsstichtagen zwei potenziell prämienfähige Fleischrassekühe, fünf Kalbinnen und neun Milchrassekühe.

Drei Rinder konnten nicht berücksichtigt werden, da die sechsmonatige Haltefrist laut Meldung an die Rinderdatenbank nicht erfüllt wurde und kein Ersatztier zur Verfügung gestellt wurde.

Der Beschwerdeführer verfügte im Antragsjahr 2013 über eine Mutterkuhquote von 4 Stück. Die Milchreferenzmenge betrug 40.784 kg, die durchschnittliche Milchleistung 3.604 kg, die tatsächlich angelieferte Milch 0 kg. Daraus ergeben sich neun rechnerische Milchkühe.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das Antragsjahr 2013 maßgeblichen Fassung:

Gemäß Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 030, 31.1.2009, S. 16 - im Folgenden: VO (EG) 73/2009 - kann ein Betriebsinhaber, der in seinem Betrieb Mutterkühe hält, auf Antrag eine Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) erhalten.

Gemäß Art. 111 Abs. 2 leg.cit. wird die Mutterkuhprämie jedem Betriebsinhaber gewährt, der

a) ab dem Tag der Beantragung der Prämie 12 Monate lang weder Milch noch Milcherzeugnisse aus seinem Betrieb abgibt. Die direkte Abgabe von Milch oder Milcherzeugnissen vom Betrieb an den Verbraucher steht der Gewährung der Prämie jedoch nicht entgegen;

b) Milch oder Milcherzeugnisse abgibt, wobei die einzelbetriebliche Quote gemäß Artikel 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1234/2007 jedoch insgesamt 120.000 kg nicht überschreitet.

Die Mitgliedstaaten können jedoch auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien, die sie selbst festlegen, beschließen, diese Mengenbegrenzung zu ändern oder aufzuheben, sofern der Betriebsinhaber während mindestens sechs aufeinander folgenden Monaten ab dem Tag der Beantragung der Prämie eine Zahl Mutterkühe von mindestens 60% und eine Zahl Färsen von höchstens 40% der Anzahl Tiere hält, für die die Prämie beantragt wurde.

Um festzustellen, wie viele Tiere gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a und b prämienfähig sind, wird auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote des Begünstigten, ausgedrückt in Tonnen, und des durchschnittlichen Milchertrages festgestellt, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestand handelt.

Gemäß Art. 63 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. L 316, 2.12.2009, S. 27 - im Folgenden: VO (EG) 1121/2009 - wird die durchschnittliche Milchleistung anhand der in Anhang V angegebenen Durchschnittsleistungen berechnet. Der Mitgliedstaat kann für diese Berechnung jedoch ein vom Mitgliedstaat anerkanntes Dokument benützen, in dem die durchschnittliche Milchleistung des Milchkuhbestandes des betreffenden Betriebsinhabers bescheinigt ist.

§ 12 der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, lautet:

"Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie."

§ 13 Abs. 1 und 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"(1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.

(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner dieses Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April."

§ 14 Abs. 2 der Direktzahlungs-Verordnung lautet:

"Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln."

§ 8 Abs. 4 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55, lautet:

"Gemäß Art. 68 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird zur Begegnung besonderer Nachteile im Sektor Milcherzeugnisse eine tierbezogene Zahlung (im Folgenden Milchkuhprämie) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorgesehen:

1. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Milchkühen in Verbindung mit der Abgabe des Beihilfeantrags gemäß Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 für das betreffende Kalenderjahr gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Milchkuhprämie.

2. Die Milchkuhprämie wird an Betriebsinhaber, die am 31. März des betreffenden Kalenderjahres über eine einzelbetriebliche Milchquote verfügen, für die vorhandene Anzahl an Milchkühen (prämienfähige Milchkühe), höchstens jedoch bis zu einer durch Verordnung näher zu bestimmenden Obergrenze, gewährt. Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber wird ermittelt auf Basis der Anzahl an Milchkühen eines durchschnittlichen milcherzeugenden Betriebs, maximal jedoch im 2,5-fachen Ausmaß der durchschnittlichen Milchkuhanzahl."

b) Rechtliche Würdigung:

Zur Ermittlung der prämienfähigen Tiere im Rahmen der Mutterkuhprämie ist zunächst gemäß Art. 111 Abs. 2 letzter Unterabsatz VO (EG) 73/2009 auf der Grundlage der am 31. März des betreffenden Kalenderjahres im Betrieb verfügbaren einzelbetrieblichen Milchquote und des durchschnittlichen Milchertrages festzustellen, ob es sich um Kühe eines Mutterkuhbestands oder um Kühe eines Milchkuhbestands handelt und somit wie viele Tiere gemäß Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a) und

b) des angeführten Artikels prämienfähig sind.

Dazu ist grundsätzlich die Quote für Lieferungen (Milchreferenzmenge) heranzuziehen, die dem Beschwerdeführer mit 31. März 2013 zur Verfügung stand, somit 40.784 kg. Es sind dabei die Abschlüsse des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres zu berücksichtigen. Für diesen Betrieb betrug die Milchleistung laut ZAR 3.604 kg, daraus folgt, dass der österreichische Stalldurchschnitt von 4.650 kg berücksichtigt wird. Aufgrund dieses für die Antragstellung im Jahr 2013 zu verwendenden Stalldurchschnittes werden neun rechnerische Milchkühe zur Milchlieferung benötigt. Nicht berücksichtigt werden dürfen die Unterlieferungen der einzelbetrieblichen Milchquote. Aus dieser Berechnung im Zusammenhang mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder folgt, dass nach Abzug von neun Milchkühen von den elf beantragten Fleischrassekühen nur zwei Mutterkühe für 2013 als beantragt zu sehen sind.

Da gemäß Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Prämienfähigkeit auf die Milchquote und den durchschnittlichen Milchertrag abgestellt wird, geht die Beschwerde, in der ausgeführt wird, dass von der Mutterkuh keine Milch abgeliefert worden sei, ins Leere.

Die Entscheidung der AMA erweist sich somit als nachvollziehbar und richtig.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.