BVwG I403 2119962-1

I403 2119962-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2016

Abrir fonte

Regest

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

Texto completo

BVwG I403 2119962-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2119962.1.00

Spruch

I403 2119962-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg, mit Bescheid vom 3. Dezember 2015 nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, § 42 Abs. 1 BBG und § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Bei Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) war im Jahr 2014 ein hypokinetisch-rigides Parkinsonsyndrom attestiert worden. Auf Basis eines Aktengutachtens wurde dem Beschwerdeführer zunächst ein Gesamtgrad der Behinderung von 30vH attestiert. Im Juni 2015 wurde bei ihm aufgrund eines Tumors eine Prostataoperation durchgeführt, welche zu einer Harninkontinenz führte.

2. In einem am 3. September 2015 durchgeführten Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung, vorgenommen von einem Arzt für Allgemeinmedizin, wurden folgende Funktionseinschränkungen festgestellt:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden

Pos. Nr.

GdB %

1

Malignome, Entfernte Malignome mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung Einschränkung durch Harninkontinenz bei weiterer Behandlungsnotwendigkeit

13.01. 03

70

2

Extrapyramidale Erkrankungen, Parkinsonsyndrome - psychomotorische Einschränkungen leichten Grades Fassbare Einschränkung der motorischen Fähigkeiten mit Sprechstörung und Tremor, im Laufe des Tages zunehmend

04.09. 01

40

3

Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen leichten Grades Deutliche Zeichen einer Anpassungsstörung mit depressiven Phasen unter laufender medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung

03.05. 01

30

Gesamtgrad der Behinderung: 80 v. H.

Der Gesamtgrad der Behinderung wurde damit begründet, dass das reaktiv depressive Stimmungsbild das führende Leiden um eine Stufe erhöhe. Eine Nachuntersuchung nach 5 Jahren wurde empfohlen. Zur Gesamtmobilität und zum Gangbild wurde ausgeführt: "verlangsamter Gang mit abnehmender Geschwindigkeit, kein Stolpern, keine Stop and Go Symptomatik", vermerkt wurde außerdem, dass untertags eine vermehrte Harninkontinez beim Gehen vorliege. Vom Sachverständigen wurde in der Folge eine Auswirkung der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verneint.

3. Der Beschwerdeführer beantragte am 3. Dezember 2015 die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Vorarlberg (im Folgenden: belangte Behörde) sowie die Eintragung der Zusatzeintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel". Es wurde ihm ein Behindertenpass ausgestellt, doch mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Dezember 2015 der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass abgewiesen.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich gegenständliche Beschwerde, welche am 14. Jänner 2016 bei der belangten Behörde einlangte. Der Beschwerdeführer wiederholt im Wesentlichen seine im Gutachten berücksichtigten Funktionseinschränkungen und führt zur Harninkontinenz näher aus: "Der Harn rinnt unkontrolliert bei den unterschiedlichsten Bewegungen. Vor allem beim Laufen, Sitzen und Aufstehen und Bücken. Dies verursacht trotz Inkontinenzeinlagen Stress bei mir, da es allgemein für einen erwachsenen Menschen Stress bedeutet, wenn Harn unkontrolliert rinnt und zudem ein unangenehmes Nässegefühl besteht. Durch den Stress werden folglich wieder die Parkinsonsymptome verstärkt und auf Dauer führt dies zu einem weiteren Fortschreiten der Krankheit." Die Wegstrecke von der Bushaltestelle zu seinem Arbeitgeber betrage 1,2 km, die Wegstrecke dauere aufgrund seines verlangsamten Gangbildes um ein vielfaches länger als bei anderen. Verwiesen wurde auf das Sachverständigengutachten und Befunde des Landeskrankenhauses Innsbruck. Es wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und die Eintragung des Zusatzvermerkes in den Behindertenpass vorzunehmen.

5. Am 21.01.2016 wurden die Beschwerde und der Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht von Seiten der belangten Behörde vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt: Die Parkinsonerkrankung sei als leichtgradig einzustufen und lasse sich somit jedenfalls nicht als erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit deuten. Erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten seien weder geltend gemacht worden noch dem Untersuchungsbefnd zu entnehmen. Das Gangbild werde zwar als verlangsamt beschrieben, jedoch ohne Stolpern und ohne Stop and Go Symptomatik. Die Judikatur verlange die Möglichkeit des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke (ca. 300 bis 400m) ohne Unterbrechung und große Schmerzen. Eine individuelle Wegstrecke zur nächsten Bushaltestelle sei ebenso wenig zu berücksichtigen wie Witterungsbedingungen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf das Vorliegen von erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit, was nach den Erläuterungen zur Einschätzungsverordnung aber vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen betreffe, wofür aber keine Anzeichen vorliegen. Das Vorliegen einer Harninkontinenz führe nach den Erläuterungen zur Einschätzungsverordnung ebenfalls nicht zu Einschränkungen in Bezug auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher seien. Nur bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes könne in Ausnahmefällen die Benützung als unzumutbar angesehen werden. Neue Beweismittel, welche das Gutachten in Zweifel ziehen würden, seien nicht vorgelegt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer leidet an Parkinson und an den Folgen einer Prostataoperation. Trotz eines verlangsamten Gangbildes ist er in der Lage, eine Distanz von 300 bis 400 Metern aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückzulegen. Der Beschwerdeführer leidet darüber hinaus an Harninkontinenz. Eine gesundheitliche Beeinträchtigung in Bezug auf das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel und die Überwindung von Stufen bzw. den Transport im fahrenden Verkehrsmittel liegt nicht vor. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird.

2. Beweiswürdigung

Diese Feststellung stützt sich auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erging. Das Bundesverwaltungsgericht kann nichts finden, was die Schlüssigkeit, Nachvollziehbarkeit und Vollständigkeit dieses Gutachtens oder die Person des Sachverständigen in Frage stellen würde. Es geht daher davon aus, dass es dieses Gutachten seinen Feststellungen ohne Bedenken zu Grunde legen kann. Der Beschwerdeführer ist den im Gutachten getroffenen Feststellungen auch nicht entgegengetreten.

Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde vorgebrachten Einwände stehen nicht im Widerspruch zum Gutachten. Der Beschwerdeführer bringt vielmehr seine persönliche Situation zum Ausdruck und wird vom erkennenden Senat auch nicht verkannt, dass sein Weg zum Arbeitsplatz durch seine gesundheitlichen Probleme mit Schwierigkeiten verbunden ist. Wie in der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, sieht die aktuelle Gesetzeslage allerdings keine Berücksichtigung individueller Momente wie die Entfernung des Wohnortes/der Arbeitsstätte zu Haltestellen öffentlicher Verkehrsmitteln vor. Auch wenn die Harninkontinenz für den Beschwerdeführer eine psychische Belastung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel darstellt, ist - wie ebenfalls noch zu zeigen sein wird - eine Berücksichtigung einer Harninkontinzenz im Sinne einer Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Beschwerdeführer ist daher dem im Auftrag der belangten Behörde erstellten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und erweist sich dieses aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch als schlüssig, plausibel und nachvollziehbar. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war die Frage, inwieweit die Entfernung der Bushaltestelle vom Arbeitsplatz des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist bzw. ob eine (ja bereits im Gutachten festgestellte und daher unstrittige) Harninkontinenz zur Feststellung einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen kann. Dabei handelt es sich um Rechtsfragen, welche durch ein weiteres Gutachten eines medizinischen Sachverständigen nicht zu beantworten sind, sondern Gegenstand der rechtlichen Würdigung zu sein haben. Die im Gutachten festgestellten Funktionseinschränkungen wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten, der medizinische Sachverhalt als solcher erscheint geklärt. Der erkennende Senat sieht daher von der Beauftragung eines weiteren Sachverständigengutachtens ab.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 45 Abs. 3 und 4 BBG.

Zu A)

3.2. Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des behinderten Menschen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.

Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.

Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.

3.3. Der für die hier strittige Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 2 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:

"§ 1

...

(2) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

...

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen."

3.3.1. Nach der (noch zur Rechtslage nach der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. 86/1991, ergangenen) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde, um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 20.04.2004, 2003/11/0078 [= VwSlg. 16.340 A/2004]; VwGH 01.06.2005, 2003/10/0108; VwGH 29.06.2006, 2006/10/0050; VwGH 18.12.2006, 2006/11/0211; VwGH 17.11.2009, 2006/11/0178; VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142; VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; VwGH 17.06.2013, 2010/11/0021, je mwN).

3.3.2. Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (20.03.2001, 2000/11/0321 [= VwSlg. 15.577 A/2001]). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).

3.3.3. Das Sachverständigengutachten vom 3. September 2015 beschäftigte sich mit diesen Fragen und kam zum Schluss, dass keine diesbezügliche Einschränkung vorliegen würde. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in freier Beweiswürdigung dem nicht als unschlüssig zu erkennenden Sachverständigengutachten folgt, ist dies im im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das im Gutachten angesprochene "verlangsamte Gangbild" kann nicht gleichgesetzt werden mit der Unfähigkeit, eine kurze Wegstrecke zurückzulegen. Dies wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet.

3.3.4. Der Beschwerdeführer weist allerdings in der Beschwerde darauf hin, dass er von der Bushaltestelle 1,2 km zu seinem Arbeitsplatz zu gehen habe. Dies belegt er auch mittels Auszug aus dem Online-Pendlerrechner des Bundesministeriums für Finanzen. Der Beschwerdeführer erklärt, diese Strecke sei für ihn nicht bewältigbar. Diese Strecke ist aber auch nicht Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vorliegt. Dabei kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Allgemeinen an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus sonstigen, von der Gesundheitsbeeinträchtigung unabhängigen Gründen erschweren, wie etwa die Entfernung des Wohnorts des Beschwerdeführers vom nächstgelegenen Bahnhof (vgl. VwGH 22.10.2002, 2001/11/0258 und 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Die tatsächliche Wegstrecke, welche der Beschwerdeführer von der Haltestelle zu seinem Arbeitsplatz zurückzulegen hat, muss daher unberücksichtigt bleiben.

3.3.5. Wesentlich stützt der Beschwerdeführer sein Beschwerdevorbringen auf den Umstand, dass er an Harninkontinenz leidet. Dies wurde auch im Sachverständigengutachten festgestellt. In der Vergangenheit konnte auch eine starke Inkontinenz durchaus eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge haben (siehe dazu Erk. des VwGH vom 23.02.2011, Zl. 2007/11/0142). Im Zuge der am 01.01.2014 in Kraft getretenen Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wurde allerdings dem Umstand Rechnung getragen, dass die medizinisch-sanitären Produkte in diesem Bereich stark verbessert wurden und wurde in den Erläuternden Bemerkungen zu § 1 Abs. 2 Z. 3 der Verordnung (Erläuterungen zur Novelle der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 XXIV. GP) festgehalten, dass bei Inkontinenz jedenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung vorliegt, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes sei in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar

(https://www.sozialministeriumservice.at/cms/site/attachments/2/2/6/CH0003/CMS1385116932323/beilage_2__erlaeuterungenaktuell[1].pdf).

3.3.6. Beim Beschwerdeführer konnten daher Umstände, die ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen unzumutbar machen, nicht festgestellt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung.

3.4.1. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Wurde - wie im vorliegenden Fall - kein entsprechender Antrag gestellt, ist die Frage, ob von Amts wegen eine Verhandlung durchgeführt wird, in das pflichtgemäße - und zu begründende - Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die in § 24 Abs. 2, 3, 4 und 5 normierten Ausnahmebestimmungen als Anhaltspunkte der Ermessensübung anzusehen sind (vgl. zur insofern gleichartigen Regelungsstruktur des § 67d Abs. 1 und 2 bis 4 AVG [alte Fassung] die Darstellung bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 17 und 29, mwH). Gemäß Abs. 3 leg.cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg.cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

3.4.2. Unter dem Gesichtspunkt von Art. 6 EMRK (Art. 47 GRC) führte der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung im Erkenntnis vom 16.12.2013, 2011/11/0180 (mit Hinweis auf EGMR 13.10.2011, Fexler gg. Schweden, Beschw. Nr 36801/06) aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des Verfahrens vor allem vom Ergebnis eines Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass er dem von der Behörde eingeholten Gutachten entgegentritt. Dies gilt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts umso mehr für den Fall einer von den Parteien nicht beantragten mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang allgemein auf die Rechtsprechung des EGMR, die im Bereich von Entscheidungen, die eher technischer Natur ("rather technical in nature") sind und deren Ausgang von schriftlichen medizinischen Sachverständigengutachten abhängt ("the outcome depended on the written medical opinions") unter Rücksichtnahme u.a. auf die genannten Umstände von der Zulässigkeit des Absehens einer mündlichen Verhandlung ausgeht, dies nicht nur im Verfahren vor dem jeweils zuständigen Höchstgericht, sondern auch in Verfahren vor dem als erste gerichtliche Tatsacheninstanz zuständigen (Verwaltungs)Gericht, dem die nachprüfende Kontrolle verwaltungsbehördlicher Entscheidungen zukommt (vgl. zB EGMR [Unzulässigkeitsentscheidung] 22.05.2012, Osorio gg. Schweden, Beschw. Nr. 21660/09).

3.4.3. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden und dem über Veranlassung der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, dem der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Die strittigen Rechtsfragen sind nicht von hoher Komplexität. All dies lässt - gerade auch vor dem Hintergrund des Umstandes, dass eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde - die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. Pkt. II.3.3.1. bis 3.3.5.); die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, sind - soweit für den Fall von Bedeutung - eindeutig. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.