BVwG I403 2115650-1

I403 2115650-1Tribunal Administrativo Federal16 de fev. de 2016

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Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

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BVwG I403 2115650-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.2115650.1.00

Spruch

I403 2115650-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Regierungsrat Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 11.08.2015 betreffend den Antrag auf Eintrag des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nach nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG) idgF. stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Bei Herrn XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) wurde auf dessen Antrag vom 20.08.2014 mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge: belangte Behörde) vom 20.01.2015 ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt, und ihm wurde ein entsprechender Behindertenausweis ausgestellt.

2. Ein Sachverständigengutachten vom 15.10.2014 war zunächst zum Ergebnis gekommen, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegen würde:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkung, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze

Pos. Nr.

GdB %

1

Funktionsstörung der Wirbelsäule mittleren Grades. Begründung: Zustand nach mehrmaliger Bandscheiben-operation, anhaltender Therapiebedarf mit nichtsteroidalen Antirheumatika, Opioiden und adjuvant Therapie. Anhaltende Physiotherapie. Daher oberer Rahmensatz.

02.02. 03

40

Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass eine deutliche Einschränkung des Alltages und des Berufslebens durch die Schädigung der Wirbelsäule vorliege. Eine Nachuntersuchung habe in zwei Jahren zu erfolgen, weil mit einer Besserung der Symptomatik zu rechnen sei. Aus diesem Gutachten geht weiters hervor, dass trotz der Funktionsstörung der Wirbelsäule Wegstrecken bis 500 m zumutbar seien und keine der festgestellten Funktionseinschränkungen zu einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit im Hinblick auf das Zurücklegen von kurzen Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen unter Beachtung der üblichen Niveauunterschiede oder die Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe auf erhebliche Art und Weise erschwert bzw. verunmöglicht seien.

Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 07.11.2014 wurde bei der nochmaligen Überprüfung durch einen ärztlichen Sachverständigen festgestellt, dass der Grad der Behinderung tatsächlich 50 v.H. betrage. Im dazu erstellten Ergänzungsgutachten vom 10.12.2014 wurde ausgeführt, dass aufgrund der anhaltenden therapierefraktären Beschwerden des Patienten und der von den behandelnden Ärzten dokumentierten Alltagsbeeinträchtigung die Erhöhung der Einstufung 1 auf eine Funktionseinschränkung schweren Grades (02.01.03) und damit eine 50%iger Grad der Behinderung vorgenommen werde.

3. Mit Schriftsatz vom 03.03.2015 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" in seinen Behindertenpass. Als Grund wurde das Wirbelsäulenleiden angeführt.

4. Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör und brachte ihm das Sachverständigengutachten vom 15.10.2014, das dazu erstellte Ergänzungsgutachten vom 10.12.2014 sowie eine Kopie einer Stellungnahme des leitenden Arztes der belangten Behörde vom 18.05.2015 zur Kenntnis. Aus letztgenannter Stellungnahme vom 18.05.2015 geht hervor, dass die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gegeben sei, weil eine Gehstrecke von mindestens 500 Meter zumutbar sei.

5. In dem am 21.07.2015 der belangten Behörde vorgelegten, mit 03.06.2015 datierten und von der Universitätsklinik für Neurologie

XXXX erstellten Befund wird folgende Diagnose angeführt:

"M 48.86 Z.n. Minimal-invasive, monosegmentale Spondylodese, LWK4 auf LWK5 am 25.06.2014 bei L5-radikuläre Symptomatik link bei Zustand nach dreimaliger Discushernieonpertaion L4/5 link mit deutlichen Zeichen von lumbaler Instabilität."

In der Beurteilung wird weiter ausgeführt:

"Im Rahmen der ambulanten Betreuung des Patienten erfolgt in der Vergangenheit eine PRT Radix L5 (Arztbrief liegt bei), welche dem Patienten keinerlei Besserung der Beschwerden brachte. Der Patient zeigt sich noch deutlich geplagt von weiterhin bestehenden L5-radikulären Schmerzen auf der linken Seite, welche bei der Dauer der Beschwerden und in Anbetracht der zahlreichen vor Operationen wohl als neuropathisches Residuum angesehen werden können. Zusätzlich ist der Patient nicht in der Lage länger als 5-10 Minuten sitzend zu verweilen, da sich dabei eine massive und glaubhafte ausstrahlende Schmerzexazerbation zeigt. Insgesamt betrachtet besteht beim Herrn K. eine qualifizierte Schmerzsymptomatik, die auch unter der derzeit intensivierten, medikamentösen Therapie nicht zu kontrollieren ist.

Die Beschwerden haben sich, aufgrund konservativer Therapie, bei fortgeschritten degenerativ veränderter Wirbelsäule, bisher nicht bessern lassen.

In der zuletzt durchgeführten elektro-physiologischen Untersuchung zeigt sich eine radikuläre Läsion L5 links mit Nachweis von spärlicher Denervierung des Musc. tibialis anterio sowie chronisch neurogenen Umbau im Musc. tensor fascia lata links.

Bezugnehmend auf die Einstufung des Invaliditätsgrades des Patienten muss aus neurobiologische Sicht festgestellt werden, dass Herr K. Zum jetzigen Zeitpunkt definitiv nicht erwerbsfähig ist und in Anbetracht der Vorgeschichte auch keine großen Verbesserungen erfahren wird. Aus diesem Grund bitten wir um neue Behandlung des Ansuchens des Patienten.

6. Diesen Befund legte die belangte Behörde zusammen mit dem Gutachten vom 15.10.2014, dem Ergänzungsgutachten vom 10.12.2014 sowie der Stellungnahme vom 18.05.2015 dem leitenden Arzt der belangten Behörde mit dem Ersuchen um nochmalige Überprüfung bezüglich der Unzumutbarkeit der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel vor.

7. In der Stellungnahme vom 28.07.2015 führte der leitende Arzt der belangten Behörde aus, dass keine Änderung der medizinischen Einschätzung durch den neu vorgelegten Befund erfolge, weil dieser keine neuen medizinischen Aspekte aufzeige.

8. Mit Bescheid vom 11.08.2015 wurde der Antrag auf Eintragung des Zusatzvermerkes "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sachverständigengutachten die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu entnehmen sei, weil der Beschwerdeführer eine Gehstrecke von mindestens 500 m zurücklegen könne. Niveauunterschiede, wie sie beim Aus- und Einsteigen öffentlicher Verkehrsmittel auftreten können, seien für ihn bewältigbar, und es würde auch keine Behinderung vorliegen, welche die Sicherheit der Beförderung gefährde. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten vom 15.10.2014 sowie das Ergänzungsgutachten vom 10.12.2014 seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Sie sei auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. Insbesondere sei sie nicht zumutbar, wenn nach Vollendung des 36. Lebensmonates eine erhebliche Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten, der körperlichen Belastbarkeit, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliege.

Das Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie die ärztliche Stellungnahme vom 18.05.2015 würden einen Bestandteil der Begründung bilden und seien dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 07.07.2015 zur Kenntnis gebracht worden. Die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sei gewährt worden. Die Einwände bzw. der neu vorgelegte Befund seien abermals durch den ärztlichen Sachverständigen geprüft worden. Dabei sei festgestellt worden, dass sich keine Änderung der medizinischen Einschätzung ergebe. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung würden nicht vorliegen und der Antrag sei daher abzuweisen gewesen.

9. In der fristgerecht am 24.09.2015 eingebrachten Beschwerde verwies der Beschwerdeführer zunächst auf den bereits am 21.07.2015 der belangten Behörde vorgelegten Befund vom 03.06.2015 der Universitätsklinik für Neurochirurgie XXXX und der dort angeführten Diagnose bzw. Befundbegründung.

Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.04.2014 bis 31.10.2014 Bezieher des Bundespflegegeldes nach der Stufe 1 gewesen sei und ihm eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus mit Verweis auf einen pauschalen Pflegebedarf von 59 Stunden pro Monat verwehrt worden sei. Diesbezüglich sei Klage auf Weitergewährung beim Landesgericht XXXX als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht worden. Im Zuge dieses Verfahrens sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, das im Wesentlichen auf einer persönliche Untersuchung anlässlich eines Hausbesuches vom 12.06.2015 und dem zuvor zitierten Klinikbefund basiere. Daraus ergebe sich, dass er zwar gelegentlich langsam spazieren könne, längstens aber nach maximal 100 m für eine zeitlich nicht pauschal kalkulierbare Zeitspanne rasten müsse. Auch längeres Stehen sei ihm nicht möglich. Eine nach wie vor bestehende Abhängigkeit von Schmerzmitteln sowie eine Gehstörung seien ebenso attestiert worden wie die Notwendigkeit laufender physiotherapeutischer Maßnahmen und Hilfestellungen im Alltag. Das Verfahren vor dem Landesgericht für Arbeit- und Sozialrechtssachen sei durch einen Vergleich beendet worden, der eine Weitergewährung des Pflegegeldes nach der Stufe 1 unbefristet vorsehe.

Er gebe auch bekannt, dass er bis zum 31.07.2016 Rehabilitationsgeld beziehe und sich auch aus diesen Befunden ein gravierender Status seiner gesundheitlichen Einschränkungen ergebe. Der individuelle Grad seines ausreichend dargelegten Gesundheitsleidens sei aber auch witterungsabhängig. Insbesondere im Winter und Hochsommer führe das zu einer Kumulation von schmerzbedingten Nebenerscheinungen.

Letztlich dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Beschaffung lebensnotwendiger Dinge des täglichen Bedarfs und der Verpflegung für ihn aufgrund seiner Behinderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln schlichtweg nicht möglich sei. Es gehöre aber auch selbstverständlich dazu, am kulturellen Leben Anteil nehmen und vor allem die Wahrung von Sozialkontakten sicherstellen zu können, um ein weitgehend selbstbestimmtes, sozial integriertes Leben führen zu können. Die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel liege beim Beschwerdeführer konkret vor. Die Aspekte der Unzumutbarkeit würden beim Beschwerdeführer nicht nur im Nahbereich der Wohnung, sondern im größeren regionalen Umkreis vorliegen.

Gerade diesen Umstand werde aber in seinem Fall durch die Berücksichtigung des pauschalen Fixwertes im Rahmen der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn nach den Bestimmungen des BPGG zumindest einigermaßen Rechnung getragen. Mobilitätshilfe im weiteren Sinne sei immer dann zu berücksichtigen, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus, die seine Anwesenheit erfordern, nur in Begleitung einer Pflegeperson erledigen könne. Dies gelte insbesondere für die Begleitung zu krankheits- oder therapiebedingten Untersuchungen und Kontrollen bei Ärzten oder Therapeuten, sowie gerade bei der Beschaffung von Bedarfsgütern, die die Anwesenheit des Betroffenen selbst erfordern würden.

Es sei auch zu beurteilen, inwieweit der Betroffene im Stande sei, selbstständig am öffentlichen Verkehr teilzunehmen. Dazu gehöre ein sicheres und orientiertes Fortbewegen auf Gehwegen, das Überqueren von Straßen ebenso wie die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aus seiner Sicht könne die Beurteilung nur zum Ergebnis führen, dass eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel theoretisch und praktisch nicht zumutbar sei.

Er beantrage daher aufgrund dieser tatsächlichen Umstände, den Bescheid vom 11.08.2015 aufzuheben und die Vornahme der Zusatzeintragung wegen Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass zu genehmigen.

Als Beweis biete er folgende Dokumente an: Einen ärztlichen Befund der Universitätsklinik Landeskrankenhaus XXXX vom 03.06.2015, ein gerichtliches Sachverständigengutachten von Dr. E. O. vom 15.06.2015 sowie ihr Ergänzungsgutachten vom 27.07.2015.

10. Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 15.09.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die angebotenen Beweise zur Vorlage zu bringen, worauf sie der belangten Behörde am 24.09.2015 vorgelegt wurden.

11. Aus dem gerichtliches Sachverständigengutachten von Dr. E. O. vom 15.06.2015 sowie ihrem Ergänzungsgutachten ergibt sich unter anderem, dass der Beschwerdeführer sich nicht bücken, er maximal 100 m langsam spazieren könne und dann rasten müsse und er insgesamt nur

5 - 10 Minuten gehen bzw. nur einige wenige Minuten stehen könne.

12. Die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.10.2015 vorgelegt.

13. Zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ersuchte das Bundesverwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. M. J. mit Schriftsatz vom 19.10.2015 um Stellungnahme, ob sich aus gutachterlicher Sicht unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Gutachten und Befunde eine Änderung in der Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben würde.

14. Am 25.01.2016 übermittelte der Sachverständige Dr. M. J. dem Bundesverwaltungsgericht das am 11.01.2016 erstellte Gutachten. Der Sachverständige kam nach persönlicher Begutachtung des Beschwerdeführers am 10.12.2015 zum Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Konkret wurde im Gutachten ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher operativer Eingriffe im Bereich der Wirbelsäule in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt sei. Sein Vorbringen, dass er lediglich 150 Meter - und dies nur mit einigen Pausen zurücklegen könne, sei aufgrund des Untersuchungsergebnisses sowie der vorliegenden Befunde gutachterlich nachvollziehbar. Das Zurücklegen einer Wegstrecke von 300 bis 400 Metern sei dem Beschwerdeführer auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe nicht zumutbar. Eine Nachuntersuchung in zwei Jahren sei zu empfehlen, da eine Verbesserung der Beschwerden eintreten könne.

15. Das Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer und dem Sozialministeriumservice übermittelt und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt. Von Seiten des Sozialministeriumservice wurde am 27.01.2016 erklärt, dass man sich dem Gutachten vom 11.01.2016, das für vollständig und schlüssig erachtet werde, anschließe. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender entscheidungs-wesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest:

1.1. Der Beschwerdeführer ist am 16.12.1966 geboren und hat seinen Wohnsitz in Österreich. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 50 % festgesetzt.

1. 2 Beim Beschwerdeführer bestehen erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit, ausgehend von einer Erkrankung der Wirbelsäule. Seine Wirbelsäulenbeschwerden haben sich nach drei Bandscheibenoperationen und einer Versteifungsoperation weiter verschlechtert.

1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer derzeit nicht zuzumuten, da ihm das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke auch unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe nicht möglich ist.

1.4. Eine Besserung des Zustandes und damit verbunden eine Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist möglich.

2. Beweiswürdigung

2.1. Die Feststellungen zu Wohnort und Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

2.2. Die Feststellung zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht ergänzend eingeholten Gutachten vom 11.01.2016, welches vom Gericht für vollständig und schlüssig erkannt wurde und dem von den Parteien nicht entgegengetreten wurde. Dieses Gutachten steht in Einklang mit den Ergebnissen des vom Arbeits- und Sozialgericht beauftragten Sachverständigengutachten vom 15.06.2015 bzw. dem Ergänzungsgutachten vom 27.07.2015, aus denen sich ebenfalls ergibt, dass der Beschwerdeführer maximal 100 Meter langsam spazieren könne und dann rasten müsse und er insgesamt nur 5 - 10 Minuten gehen bzw. nur einige wenige Minuten stehen könne.

2.3. Es wird vom erkennenden Senat nicht verkannt, dass das von der belangten Behörde in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten vom 15.10.2014, das dazu erstellte Ergänzungsgutachten vom 10.12.2014 sowie die Stellungnahme des leitenden Arztes der belangten Behörde vom 18.05.2015 von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen waren und eine Gehstrecke von mindestens 500 Meter für den Beschwerdeführer als zumutbar angesehen hatten. Allerdings gehen beide zu einem späteren und damit aktuelleren Zeitpunkt erstellten Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht einmal eine Wegstrecke von 300 Metern zu Fuß zurücklegen könne. Es handelt sich bei dem Wirbelsäulenleiden des Beschwerdeführers um eine funktionelle Einschränkung, welche Veränderungen unterliegt. So wird eine Besserung der Beschwerden vom Sachverständigen ausdrücklich nicht ausgeschlossen; ebenso mag es seit dem Zeitpunkt der Erstellung des ersten Sachverständigengutachtens im Oktober 2014 zu einer Verschlechterung gekommen sein.

2.4. Somit ist zu konstatieren, dass der Beschwerdeführer an einer festgestellten Funktionsstörung des Wirbelsäulenapparates leidet, welche ihm das Zurücklegen einer Fußstrecke vom 300 m unzumutbar macht.

2.5. Die Feststellung, wonach eine Besserung der Beschwerden eintreten kann, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten vom 11.01.2016.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 6 und 7 Abs. 1 BVwGG lauten wie folgt:

Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Senate

§ 7. (1) Die Senate bestehen aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Für jeden Senat sind mindestens ein Stellvertreter des Vorsitzenden und mindestens zwei Ersatzmitglieder (Ersatzbeisitzer) zu bestimmen.

§ 45 Abs. 3 und 4 BBG lautet wie folgt:

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Über die vorliegende Beschwerde war daher durch einen Senat, bestehend aus zwei Berufsrichtern und einem fachkundigen Laienrichter, zu entscheiden.

Die §§ 1, 17 und 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 58. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt A) - Stattgabe der Beschwerde

3.2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes BBG BGBl 1990/283 in der geltenden Fassung lauten wie folgt:

ABSCHNITT VI

BEHINDERTENPASS

§ 40 (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

(2) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

...

§ 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl III 2013/495, lautet wie folgt:

Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:

3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und

vorliegen.

3.2.2. Das Ermittlungsverfahren hat beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten und der körperlichen Belastbarkeit aufgrund seiner Wirbelsäulenprobleme, welche sich nach drei Bandscheibenoperationen und einer Versteifungsoperation weiter verschlechtert haben, ergeben. Bereits eine kurze Wegstrecke zu Fuß ist dem Beschwerdeführer nicht zuzumuten. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" im Behindertenpass liegen daher vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

3.2.3. Allerdings ist dem Gutachten zu entnehmen, dass eine Besserung der Beschwerden eintreten kann, weshalb eine Nachuntersuchung nach zwei Jahren vorgesehen werden sollte.

3. 3 Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann von der Abhaltung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der Beschwerde stattzugeben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Aufgrund der technischen Natur des Falles, dem Umstand, dass das vom Gericht eingeholte Gutachten unwidersprochen blieb und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde, sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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