BVwG W212 1423540-3

W212 1423540-3Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Gutachten, Kassation,<br/>mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sprachanalyse

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BVwG W212 1423540-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W212.1423540.3.00

Spruch

W212 1423540-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva SINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2014, ZI. 810568708-1950511, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 11.06.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am selben Tag wurde er durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab er zu Protokoll, in XXXX gelebt zu haben und der Volksgruppe XXXX anzugehören. Sein Heimatland habe er verlassen, weil er in ein Land gewollt habe, wo Frieden herrsche. In seinem Land gebe es Krieg, der kein Ende habe. Seine Familie und er seien ständig terrorisiert worden; sein Vater sei getötet worden. Er habe sein Land verlassen, um die Chance auf Schulbildung und ein besseres Leben zu erhalten.

3. Im Rahmen der am 02.11.2011 stattgefundenen Einvernahme durch das Bundesasylamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Zuletzt habe er in Somalia in XXXX im Bezirk XXXX XXXX gelebt; er habe dort immer gewohnt. Bevor der Beschwerdeführer ausgereist sei, seien zwei junge Frauen von den Al Shabaab gesteinigt und zwei seien erschossen worden; die Stadt sei in der Macht von Al Shabaab. Er selbst habe von diesem Vorfall aus den Medien erfahren; damit meine er, dass es in der Moschee erzählt werde, damit die Leute die Sachen ernst nehmen würden und Angst bekämen; er selbst sei nicht dabei gewesen. Sein Vater sei verstorben, nachdem er geboren sei; der Onkel habe seine Mutter geheiratet; er habe sechs Geschwister von diesem Onkel. Die Geschwister seien alle jünger als er und würden in XXXX leben. Sein Onkel sei XXXX und seine Mutter sei XXXX. In Österreich habe er keine Verwandte; in Norwegen würde eine Tochter seiner Tante leben. Der Beschwerdeführer habe in Somalia nie gearbeitet. Sein Onkel habe in der Koranschule unterrichtet in dem Bezirk, wo er gewohnt habe. Sie hätten ein Haus besessen, wobei der Onkel auch eine Landwirtschaft gehabt habe. Zuletzt habe er von seinen Verwandten telefonisch vor einem oder zwei Monaten gehört; zwei Großmütter seien verstorben. Über Nachfrage, was den Clan der XXXX von anderen Clans unterscheide, gab der Beschwerdeführer an, dass sie religiöse Leute seien und Religion unterrichten würden. Sie hätten nichts mit Konflikten zu tun und würden sich äußerlich nicht von anderen Clans unterscheiden. Gefragt, welche die Subclans wären, antwortete er, dass sie gemeinsam mit XXXX und XXXX leben würden; der Hauptclan sei

XXXX. Der Beschwerdeführer selbst würde zu den XXXX gehören.

Über Befragen, was den Beschwerdeführer zum endgültigen Verlassen Somalias bewegt habe, führte er an, dass er eines Tages mit einer Gruppe Fußball gespielt habe. Mitglieder der Al Shabaab wären gekommen und hätten die Leute gewarnt und dem Beschwerdeführer geraten, er solle aufhören zu spielen und am Jihad teilnehmen. Die Jugendlichen hätten das akzeptiert, er habe sich allerdings geweigert. Einige Mitglieder der Fußballgruppe seien den Al Shabaab beigetreten und hätten heimlich weiterhin Fußball gespielt. Diese hätten den Beschwerdeführer schließlich verraten und der Al Shabaab mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht aufhören werde Fußball zu spielen. Eines Tages seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, er wäre Schuld, dass die Leute Fußball spielen würden. Wenn er nicht damit aufhöre, würden sie ihn mit Gewalt in den Krieg schicken. Befragt, weshalb der Beschwerdeführer erst im Dezember 2010 ausgereist sei und demnach so lange mit der Ausreise zugewartet habe, antwortete er, dass man in den Jihad geschickt werde, wenn man Befehle der Al Shabaab nicht annehme; die Leute in Somalia seien sehr arm und hätten nicht einmal genug zu essen; er wolle seinen Leuten helfen. Ihm selbst sei nie etwas passiert, er habe auch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt.

4. Zum Zweck der Abklärung der Herkunft des Beschwerdeführers veranlasste das Bundesasylamt die Durchführung einer Sprachanalyse durch das XXXX Institut. Der Sprachanalysebericht des Analytikers "XXXX", welcher sich auf die somalische Sprache des Beschwerdeführers bezog, ergab Folgendes: "Der Sprecher spricht Somalisch auf Muttersprachenniveau. Der sprachliche Hintergrund des Sprechers lässt sich mit sehr hoher Sicherheit dem nördlichen Somalia und den Regionen XXXX zuordnen. Ausgehend von der ausgeführten Analyse liege eine sehr geringe Wahrscheinlichkeit vor, dass der Beschwerdeführer aus XXXX im südlichen Somalia stamme. Der Beschwerdeführer habe vage Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu dem von ihm angegebenen Herkunftsgebiet. Er besitze korrekte, aber allgemeine und begrenzte Kenntnisse zum Bezirk XXXX XXXX und XXXX im südlichen Somalia.

5. In der Einvernahme vom 14.12.2011 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Sprachanalyse vorgehalten, woraufhin er meinte, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Seit er geboren sei, habe er zusammen mit seinen Eltern in XXXX gelebt. Über weiteren Vorhalt, dass die belangte Behörde davon ausgehe, dass auch die Angaben zu seinem Clan unwahr seien, meinte der Antragsteller, seinen Clan sehr gut zu kennen.

6. Mit Bescheid vom 16.12.2011, Zl. 11 05.687-BAG wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. nicht zuerkannt und er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia/Somaliland ausgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia/ Somaliland stamme. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seine Clanzugehörigkeit nicht habe glaubhaft machen können. Die Behörde gehe davon aus, dass er sich das Wissen zum Clan angeeignet und vertieft habe; glaubhaft sei, dass er durch Vorgabe dieser Clanzugehörigkeit die falsche Herkunftsregion habe stützen wollen. Die Sprachanalyse, welche eine telefonische Befragung durch die Organisation XXXX umfasse, habe ergeben, dass das nördliche Somalia und die XXXX- Region die Herkunftsregion des Beschwerdeführers darstelle; diese Regionen würden in Somaliland liegen. Der Analytiker sei in Somalia/XXXX geboren und aufgewachsen und habe Sprachstudien auf Universitätsniveau. Die Ausführungen der Sprachanalyse seien logisch nachvollziehbar, die Sachkunde des Experten sei nicht anzuzweifeln, weshalb das Ergebnis daher nicht strittig sei. Die Behörde gelange daher zum Schluss, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung nach Somalia in das Gebiet von Somaliland Gefahr laufe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

7. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und in dieser im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia von Leuten der Al Shabaab umgebracht werden würde, nachdem er sich geweigert habe, für diese zu kämpfen. Entgegen den anderslautenden Behauptungen habe er bei seiner Einvernahme genaue Angaben zu den Clans in seiner Heimat gemacht. Er habe ausgeführt, dass er dem Hauptclan XXXX und dem Unterclan XXXX angehöre; nach mehr Details sei er nicht gefragt worden. Auch zur geographischen Lage seines Herkunftsortes XXXX habe er ausführliche Angaben gemacht und Städte der Umgebung und den Fluss benannt. Er habe auch Feste und landwirtschaftliche Produkte aus seiner Region angeführt. Zum Ergebnis der Sprachanalyse wolle er anmerken, dass seine Eltern vor seiner Geburt im Norden Somalias gelebt hätten, weil sein Vater in dieser Region eine Arbeitsstelle gefunden habe. Er denke, dass die Sprache der Eltern daher eher dem Norden Somalias zuzuordnen sei und er die Sprache seiner Eltern übernommen habe.

8. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 15.03.2012, Zl. A5 423.540-1/2011/4E wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Der Asylgerichtshof erwog, dass weder die Identität, noch die genaue Herkunft des Beschwerdeführers oder dessen Clanzugehörigkeit festgestellt werden können. Insbesondere fehle eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikal-islamistischer Gruppen komme und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" sei. Es könne daher vor dem Hintergrund jener der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichten nicht erkannt werden, ob eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen könne oder nicht.

9. Das Bundesasylamt richtete daraufhin eine Anfrage an die Staatendokumentation. Am 27.08.2012 langte eine entsprechende Anfragebeantwortung ein.

10. Am 17.09.2012 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich einvernommen und mit ihm nochmals das Gutachten der Sprachanalyse vollständig erörtert. Er führte diesbezüglich aus, dass er XXXX kenne; er sei dort geboren und kenne seinen Bezirk sehr gut. Er sei

XXXX und gehöre nach XXXX; sein Vater sei ebenfalls XXXX, er sei mit seinem Clan aufgewachsen. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er bei einer Rückkehr nach Somaliland durch seinen Clan und seine Familienangehörigen Unterstützung finden könne; auch seine 7-jährige Schulausbildung würde es ermöglichen, leichter am Erwerbsleben teilzunehmen. Es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in Somaliland in eine existenzbedrohende Notlage gerate.

11. Mit Bescheid vom 01.10.2012 wurde gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia/Somaliland abgewiesen und ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gem. § 10 Abs. 1 AsylG nach Somalia/Somaliland ausgewiesen werde. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus dem Norden Somalias stamme und die Gebiete Somaliland und Puntland als relativ stabiles Gebiet mit funktionierender Verwaltung zu bezeichnen seien. Dass der Beschwerdeführer aus Somaliland stamme, sei durch die Sprachanalyse festgestellt worden. Es gebe im Norden Somalias weder Bürgerkrieg, Hungersnot oder andere ähnlich gelagerte existenzielle Gefahren.

12. Gegen diesen Bescheid wurde wiederum fristgerecht Beschwerde eingebracht und festgehalten, dass der Antragsteller der Feststellung, Bürger des international nicht anerkannten Somalilands zu sein, entschieden entgegentrete. Er habe wiederholt ausgesagt, aus XXXX zu stammen, einer Stadt nordwestlich von XXXX. Hinsichtlich der Sprachanalyse wolle er anmerken, dass nicht nachvollziehbar sei, wieso die Angaben des Sprachexperten anonymisiert worden seien. Es seien zwar persönliche Daten bezüglich Herkunft und Legitimation angegeben, nicht jedoch der Name, wodurch der Sprachexperte nicht eindeutig als unabhängige zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtete Person zu identifizieren sei. Es könne durchaus sein, dass der Sprachexperte vielleicht ein Problem mit dem Clan des Beschwerdeführers habe. Die Rivalität zwischen den einzelnen Clans in Somalia sei allgemein bekannt. Weiters habe zwischen dem Analytiker und dem Beschwerdeführer keinerlei persönlicher, physischer Kontakt bestanden, auch kein Gespräch, wo sie sich gegenüber gestanden hätten. Dies sei als mangelhaft zu bewerten. Es sei fraglich, ob ein kurzes Telefongespräch ausreiche, um eine für das Verfahren so schwerwiegende Beurteilung über seine Person abzugeben. Es sei festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers über längere Zeit in Nordsomalia gearbeitet hätten, bevor dieser geboren worden sei. Diese Tatsache habe sich sowohl auf seine Eltern, als auch auf ihn ausgewirkt. Er habe sein gesamtes Leben in XXXX verbracht und habe dies auch durch Beschreibungen der Stadt und seiner Wohnumgebung belegen können.

13. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.01.2013 wurde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Es sei für den Asylgerichtshof auch nach dem zweiten Verfahrensgang nicht klar, aufgrund welcher objektiven Kriterien das Bundesasylamt im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis komme, dass "auch wenn die Versorgungslage in Somaliland für Rückkehrer als äußerst schwierig bezeichnet werde, eine lebenserhaltende Unterstützung durch die eigene Familie oder den Clan jedenfalls gewährleistet sei". Verfehlt erscheine aber auch die wiederholte Auseinandersetzung mit den Fluchtgründen des Beschwerdeführers. Die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten habe nicht mehr den Gegenstand des Verfahrens gebildet, da darüber bereits vom Asylgerichtshof rechtskräftig negativ abgesprochen worden sei.

14. Am 27.02.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er an, dass seine Geschwister, sein Onkel und seine Mutter noch in XXXX leben würden. Ein Freund habe ihm erzählt, wie es seiner Familie gehe; direkten Kontakt habe er nicht zu ihnen, weil sie kein Telefon oder Internet besitzen würden. Über Nachfrage, was er über den Clan der XXXX erzählen könne, führte er aus, dass es in XXXX nicht viele

XXXX gebe; sie würden sich aber gut verstehen. Befragt, ob Somalier sich untereinander helfen, um Probleme zu bewältigen, führte er an, dass er das nicht wisse. Es gebe zwischen den Stämmen Konflikte. Seine Familie würde ihn natürlich unterstützen. Über Aufforderung, die Lebensumstände seiner Angehörigen zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass es schwer gewesen sei. Niemand habe sie vom Ausland her unterstützt; finanziell sei es ihnen schlecht gegangen. Manchmal hätten sie nur einmal, manchmal zweimal am Tag gegessen. Über Vorhalt der Angaben aus seinen vorangegangenen Einvernahmen bestätigte der Beschwerdeführer letztlich, dass seine Familie eine eigene Landwirtschaft habe und sein Onkel auch in der Koranschule unterrichte. Im Übrigen legte der Beschwerdeführer einige integrationsbegründende Unterlagen seine Person betreffend vor.

15. In dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.05.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia/Somaliland abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG erlassen. Zudem wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia/Somaliland zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die Behörde stellte weiters fest, dass der Beschwerdeführer aus Nordsomalia stamme und aufgrund seiner Abstammung als Bürger des international nicht anerkannten Somalilands angesehen werde. Er habe mehrfach versucht, die Behörde hinsichtlich seiner Herkunftsregion und seiner Identität zu täuschen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dem Clan der XXXX angehöre. Daraufhin wurde im Wesentlichen die Beweiswürdigung der beiden letzten Bescheide übernommen und ausgeführt, dass sich die Herkunftsregion aus der Sprachanalyse ableiten lasse.

16. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften bemängelt wurde. Im gegenständlichen Fall könne unter Berücksichtigung aller Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer "realen Gefahr" im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der derzeit in Somalia vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage und ebenso der aktuellen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichtes mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde. Dem Rechtsmittelschriftsatz sind weitere integrationsbegründende Unterlagen beigefügt.

17. Mit Eingabe vom 02.11.2015 wurden dem erkennenden Gericht erneut Unterstützungsschreiben den Beschwerdeführer betreffend übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.) ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).

2. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.

3. Im gegenständlichen Fall stellt sich die Beweiswürdigung in Bezug auf die Frage der genauen Herkunft (in Somalia) und der Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers als unschlüssig und unvollständig dar:

Das Bundesamt stützt sich im Rahmen der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides auf das im Verfahren erstellte Sprachgutachten des "XXXX" des Sprachinstitutes XXXX. Vor dem Hintergrund, dass dem erkennenden Gericht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt bekannt ist, dass schwerwiegende Bedenken gegen den unter "XXXX" anonymisierten Interviewer des besagten Institutes bestehen (Bericht der Salzburger Nachrichten vom 14.11.2014: "Asylskandal entsetzt Schweden"; Artikel aus der Presse vom 12.12.2014: Abgeschoben, weil Asyl-Prüfer log"; Kölner Stadtanzeiger vom 13.11.2014: "Experte erfand Sprachkenntnisse"), kann das von ihm damals erstellte Sprachgutachten nicht als einzige Grundlage für die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit sehr hoher Sicherheit aus dem Norden Somalias (nämlich den Regionen XXXX) und nicht - wie von ihm behauptet - aus dem Süden (konkret aus XXXX) stammt, herangezogen werden.

Im Ergebnis stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die seitens des Bundesamtes getroffenen Rückschlüsse, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und Stammeszugehörigkeit des Beschwerdeführers, nicht in ausreichend begründeter Weise aus dem Ermittlungsverfahren ergeben und dieses daher mangelhaft geblieben ist. Das erkennende Gericht sieht es als unerlässlich an, ein neues sprachwissenschaftliches Gutachten einzuholen, um sich zu vergewissern, aus welcher Region Somalias der Beschwerdeführer nun wirklich stammt und welche Clanzugehörigkeit er besitzt. Diese Informationen sind nämlich für die Beurteilung der Rückkehrsituation des Genannten (in Hinblick auf die allgemeine Sicherheitssituation und die allfällige Notwendigkeit der Aufnahme innerhalb des eigenen Clans) wesentlich.

4. Aufgrund der erwähnten Umstände war es dem erkennenden Gericht zum heutigen Entscheidungszeitpunkt gegenständlich nicht möglich, das Recht des Beschwerdeführers auf Gewährung von subsidiärem Schutz rechtlich hinreichend zu beurteilen. In einer Gesamtschau war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.

5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG im gegenständlichen Fall liegt keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil § 28 Abs. 3 2. Satz inhaltlich § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und die Judikatur des VwGH betreffend die Zurückverweisung wegen mangelhafter Sachverhaltsermittlungen heranzuziehen ist. Darüber hinaus wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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