W148 2116371-1•BVwG W148 2116371-1
W148 2116371-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016
Antragsfristen, Beihilfefähigkeit, Einlangen, Einstellung,<br/>Finanzierungsbeitrag, Gewährung, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rechtzeitigkeit, Reihenfolge der Prüfung, Verfahrenseinstellung,<br/>verspäteter Antrag, Verspätung, Vertrauensschutz
W148 2116371-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die als Einspruch bezeichnete Beschwerde von XXXX, Klienten-Nr. XXXX, vom 16.09.2015 gegen den Bescheid der AMA vom 17.08.2015, AZ I/3/11/SO, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Schulobst für die Monate Jänner bis April 2015 zu Recht erkannt:
A)
Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Antrag vom 26.09.2013 hatte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 die Zulassung als Empfänger einer Beihilfe für Schulobst in der Funktion als Lieferanten beantragt. Dabei bestätigte der BF u.a., sich Kenntnis vom Inhalt der zugrunde liegenden Rechtsgrundlagen verschafft zu haben.
2. Mittels E-Mail vom 14.04.2015 und vom 21.04.2015 teilte die AMA dem BF mit, die Mittel für die Schulobstbeihilfe 2014/2015 drohten zur Neige zu gehen. Da die Anträge nach dem Datum des Einlangens gereiht würden, wurde dem BF empfohlen, seinen Antrag möglichst rasch zu stellen.
3. Mit Antrag vom 23.05.2015 beantragte der BF die Gewährung der Schulobstbeihilfe für insgesamt 1.260 kg Obst (Äpfel, Bananen, Birnen, Mandarinen) in Höhe von EUR 1.631,62 für den Zeitraum von Jänner bis April 2015. Im Antrag sind die Schule sowie die Mengen, die vom BF an diese geliefert wurden, aufgelistet.
4. Mit Bescheid der AMA vom 17.08.2015, AZ I/3/11/SO, wurde dem BF für die Monate Jänner bis April 2015 keine Schulobstbeihilfe gewährt. Begründend führte die AMA im Wesentlichen aus, die Beihilfezahlung habe bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im aktuellen Schuljahr sei das Schulobst- und Gemüseprogramm vermehrt in Anspruch genommen worden, weshalb die budgetären Mittel nicht bis zum Ende des Schuljahres ausreichten. Die seitens der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel seien bereits zur Gänze ausgeschöpft.
5. Mit Schreiben vom 16.09.2015 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und brachten darin im Wesentlichen vor, er sei zwar mit Schreiben vom 14. bzw. 21.04.2015 über die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel informiert worden. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch der weitaus überwiegende Teil der Obstlieferungen bereits "in gutem Glauben auf Förderung" durchgeführt worden.
6. Im Rahmen der Vorlage der Verfahrensakten wurde seitens der AMA im Wesentlichen mitgeteilt, für die Gewährung der Schulobst- und -gemüsebeihilfe stehe der AMA pro Schuljahr innerhalb der durch den Anhang II der VO (EG) Nr. 288/2009 festgesetzten Richtwerte ein im Rahmen der Nationalen Strategie an die Europäische Kommission notifiziertes konkretes (EU)Budgetvolumen zur Verfügung (ohne Übertragungsmöglichkeit auf das folgende Schuljahr). Bis zum Schuljahr 2013/2014 seien immer ausreichend Budgetmittel vorhanden gewesen, um alle im Rahmen der Schulobstbeihilfe gestellten Anträge zur Gänze auszahlen zu können. Im Schuljahr 2014/15 sei es aufgrund der vermehrten Inanspruchnahme des Schulobst- und Gemüseprogramms der Europäischen Union (EU) dazu gekommen, dass die Obergrenze des zur Verfügung gestellten Budgets erreicht worden sei und somit Beihilfenanträge hätten abgewiesen werden müssen. Gemäß § 7 Abs. 5 der nationalen Schulobstverordnung, BGBl. II Nr. 284/2011, habe die Beihilfezahlung nur bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Im Zulassungsantrag erkläre der Antragsteller, sich Kenntnis vom Inhalt der der Maßnahme zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verschafft zu haben. Auf die konkrete Bestimmung des § 7 Abs. 5 werde ausdrücklich sowohl im Infoblatt Schulobst (siehe Anlage), das am Beginn jedes Schuljahres jedem Beihilfeantragsteller zugesandt wurde, als auch im Merkblatt Schulobst (online abrufbar unter www.ama.at) hingewiesen.
Am 14.04.2015 bzw. 21.04.2015 seien die Antragsteller per Mail auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Mittel hingewiesen worden. Weiters sei ihnen empfohlen worden, die Beihilfeanträge für kleine Zeiträume (monatlich) zu stellen, um die noch verfügbaren Mittel auf möglichst viele verschiedene Antragsteller aufteilen zu können.
Die für die Beihilfen im Rahmen des Schulobst- und Gemüseprogramms verfügbaren finanziellen Mittel seien in der Reihenfolge des Einlangens der Anträge in der AMA zugeteilt worden. Den bis 17.05.2015 eingelangten Anträgen hätte zur Gänze stattgegeben werden können. Das am 18.05.2015 noch vorhandene Budget sei auf alle am 18.05.2015 eingelangten Anträge aliquot aufgeteilt worden. Ab dem 19.05.2015 eingelangte Anträge seien mangels vorhandener finanzieller Mittel zur Gänze abgelehnt worden.
Dem Akt war das Informationsblatt zur Schulobstaktion 2014/2015 beigefügt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der BF mit der Klientennummer XXXX ist bei der AMA als Lieferanten von Schulobst registriert.
Mittels E-Mails vom 14.04.2015 und vom 21.04.2015 wurde der BF seitens der AMA auf die drohende Ausschöpfung der verfügbaren Budgetmittel hingewiesen.
Die Anträge wurden seitens der AMA nach dem Datum des Einlangens gereiht. Im Schuljahr 2014/2015 wurde das zur Verfügung stehende Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe tatsächlich vorzeitig erschöpft. Für Anträge, die nach dem 18.05.2015 bei der AMA einlangten, standen keine budgetären Mittel mehr zur Verfügung.
Der BF hat seinen Antrag auf Gewährung der Schulobstbeihilfe (in der Höhe von 1631,63 EUR) für Lieferungen von Jänner bis April 2015 am 23.05.2015 gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das zur Verfügung stehende Budget der AMA (belangte Behörde) jedoch bereits erschöpft.
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und wurden seitens der Beschwerde nicht entscheidungswesentlich bestritten.
Insbesondere führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde mittels zweier Mails (14.04. und 21.04.2015) vorgewarnt habe, dass die budgetären Mittel knapp seien und Anträgen nur entsprochen würden solange diese Mittel nicht ausgeschöpft seien. Zeitpunkt der Antragstellung und Zeitpunkt der Erschöpfung des budgetären Rahmens ergeben sich unstrittig aus dem Akt.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 102/2014 (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Abs. 1 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen:
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 671:
"Artikel 23
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1) Eine Unionsbeihilfe wird gewährt für
a) die Abgabe von Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Kinder in den Bildungseinrichtungen nach Artikel 22, und
b) damit zusammenhängende Kosten für Logistik und Verteilung, Ausrüstung, Öffentlichkeitsarbeit, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen.
(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, müssen zunächst auf nationaler oder regionaler Ebene eine Strategie für seine Umsetzung ausarbeiten. Sie müssen auch die flankierenden Maßnahmen vorsehen, die zur Gewährleistung der Effizienz des Programms erforderlich sind, wie beispielsweise Informationen über Bildungsmaßnahmen über gesunde Ernährungsgewohnheiten, lokale Nahrungsmittelketten und die Bekämpfung der Lebensmittelverschwendung.
(3) Bei der Ausarbeitung ihrer Strategie erstellen die Mitgliedstaaten eine Liste der für ihre jeweiligen Programme in Betracht kommenden Erzeugnisse der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen. Diese Liste darf keine in Anhang V aufgeführten Erzeugnisse enthalten.
[...].
(5) Die Unionsbeihilfe gemäß Absatz 1 wird den einzelnen Mitgliedstaaten anhand objektiver Kriterien ausgehend von ihrem jeweiligen Anteil an sechs- bis zehnjährigen Kindern zugewiesen.
Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen, beantragen die Unionsbeihilfe jedes Jahr auf der Grundlage ihrer in Absatz 2 genannten Strategie.
[...].
(7) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe gemäß Artikel 217 gewähren.
[...]."
"Artikel 217
Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß den Artikeln 23 und 26 nationale Zahlungen für die Abgabe der Erzeugnisse an Schüler in Bildungseinrichtungen bzw. die damit zusammenhängenden Kosten gemäß Artikel 23 Absatz 1 gewähren.
Die Mitgliedstaaten können diese Zahlungen durch eine auf den betreffenden Sektor erhobene Abgabe oder durch einen anderen Beitrag des Privatsektors finanzieren.
Die Mitgliedstaaten können ergänzend zu der Unionsbeihilfe gemäß Artikel 23 nationale Zahlungen für die Finanzierung der flankierenden Maßnahmen gewähren, die erforderlich sind, um die Unionsregelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse und Bananenerzeugnissen gemäß Artikel 23 Absatz 2 wirksam zu machen."
Mit der VO (EU) 1308/2013 wurde die Verordnung EG) Nr. 1234/2007 aufgehoben; vgl. Art. 230 Abs. 1 VO (EU) 1308/2013. Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gelten gemäß Art. 230 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 als Verweise auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms, ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38 idF der Verordnung (EU) Nr. 500/2014 der Kommission vom 11. März 2014, ABl. L 145 vom 16.5.2014, S. 12, im Folgenden VO (EG) 288/2009:
"Artikel 3
Strategie
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm aufstellen wollen, arbeiten die in Artikel 103ga Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Strategie aus.
[...].
Artikel 4
Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie Bananenerzeugnissen an Kinder
(1) Die Mitgliedstaaten, die ein Schulobstprogramm einführen, können für einen oder mehrere Zeiträume vom 1. August bis zum 31. Juli die in Artikel 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannte Beihilfe beantragen, indem sie der Kommission bis zum 31. Januar des Jahres, in dem der erste Zeitraum beginnt, ihre Strategie mitteilen.
Der Strategie wird ein Beihilfeantrag beigefügt, der folgende Angaben enthält:
a) Richtwert für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II der vorliegenden Verordnung (in Euro);
b) Kapazität zur Verwendung von Mitteln, die über die Richtwerte für die Beihilfezuweisung gemäß Absatz 3 und Anhang II hinausgehen;
c) sofern keine Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist die beantragte Mittelzuweisung (in Euro) zu präzisieren;
d) sofern die Kapazität zur Verwendung zusätzlicher Mittel gemäß Buchstabe b angegeben ist, ist der Höchstbetrag der zusätzlichen Mittelzuweisung, ausgedrückt in Euro, zu präzisieren;
e) beantragter Gesamtbetrag.
[...]."
"Artikel 6
Allgemeine Bedingungen für die Beihilfegewährung
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die im Rahmen ihrer Strategie bereitgestellten Beihilfen an die Antragsteller verteilt werden, die bei ihren zuständigen Behörden einen gültigen Beihilfeantrag gestellt haben. Beihilfeanträge sind nur gültig, wenn sie von einem Antragsteller gestellt werden, den die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert werden, entsprechend zugelassen haben.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) schulische Einrichtungen;
b) Schulträger in Bezug auf die an die Kinder innerhalb ihres Gebiet abgegebenen Erzeugnisse;
c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
[...].
Artikel 7
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich verpflichtet,
a) Erzeugnisse, die aus einem Schulobstprogramm finanziert werden, das die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, zum Verbrauch durch Kinder seiner schulischen Einrichtung bzw. der Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, zu verwenden;
[...]."
"Artikel 10
Beihilfeanträge
(1) Beihilfeanträge werden nach den Vorgaben der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats gestellt.
[...].
(2) Die Mitgliedstaaten legen in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge fest, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken. Läuft das Programm für mehr als sechs Monate des in Artikel 4 Absatz 1 genannten Zeitraums, so beträgt die Gesamtzahl der Beihilfeanträge je Antragsperiode mindestens drei.
[...]."
Artikel 11
Zahlung der Beihilfe
[...].
(2) Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des ordnungsgemäß ausgefüllten und gültigen Beihilfeantrags. Die Mitgliedstaaten legen Form und Inhalt eines gültigen Beihilfeantrags fest.
[...]."
Gemäß Anhang II VO (EG) 288/2009 wurde der Richtwert für die Gewährung der Schulobstbeihilfe für Österreich für das Schuljahr 2014/2014 mit EUR 2.239.273,00 festgelegt.
Im Rahmen der Nationalen Strategie wurden EU-Mittel in Höhe von EUR 1.800.000,00 sowie nationale Mittel in Höhe von EUR 600.000,00 veranschlagt.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Abgabe von Obst und Gemüse im Rahmen eines Schulobstprogramms (Schulobstverordnung), BGBl. II Nr. 284/2011:
Gemäß § 1 Abs. 2 Schulobstverordnung erfolgt die Teilnahme am Schulobstprogramm nach Maßgabe der europarechtlichen Vorgaben.
"Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4. (1) Beihilfefähige Erzeugnisse im Rahmen des Schulobstprogramms (Schulobsterzeugnisse) sind:
1. frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) sowie
2. frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2) Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Voraussetzungen und Höhe der Förderung
§ 5 (1) Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 50% durch Gemeinschaftsbeihilfen gemäß Art. 103ga der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 50% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.
[...]."
"Gewährung der Beihilfe
§ 7. (1) Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind.
(2) Der Antrag ist (nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate) spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den er sich bezieht, zu stellen. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können gemeinsam mit den Liefertagen für Juni beantragt werden.
[...].
(5) Die Beihilfenzahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen.
(6) Die genannten Zeiträume gelten für alle Begünstigten, unabhängig davon, ob es sich um Schüler handelt, auch wenn diese Zeiträume mit "Schuljahr" bezeichnet sind.
Meldepflichten
§ 8. (1) Antragstellerinnen und Antragsteller haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme Konzepte mitzuteilen, aus denen Umfang und Höhe der voraussichtlichen Kosten - entsprechend den handelsüblichen Preisen - ersichtlich sind. Weiters haben Antragstellerinnen und Antragsteller eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse zu übermitteln.
[...]."
"Muster und Formblätter
§ 11. Soweit von der AMA im Zusammenhang mit der Schulobstaktion Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden."
b) Rechtliche Würdigung:
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass das Budget für die Gewährung der Schulobstbeihilfe im Schuljahr 2014/2015 überschritten wurde. Nach den Bezug habenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere § 7 Abs. 5 Schulobstverordnung ist die Beihilfegewährung durch den zur Verfügung stehenden Finanzrahmen begrenzt. Zahlungen erfolgen lediglich bis dieser Rahmen erschöpft ist. Der Rahmen ergibt sich aus Anhang II VO (EG) 288/2009 sowie der Bezug habenden Nationalen Strategie.
Der BF könnte mit seinem Begehren auf Gewährung der Schulobstbeihilfe somit lediglich unter zwei Prämissen zumindest teilweise zum Erfolg kommen: zum einen, wenn die AMA die Anträge nicht in der Reihenfolge ihres Einlangens hätte bearbeiten dürfen; zum anderen, wenn Ihnen Vertrauensschutz zuzubilligen wäre.
Die AMA hat ihre Vorgangsweise, die Anträge nach dem Zeitpunkt des Einlangens zu bearbeiten, mit den europarechtlichen Vorgaben sowie den nationalen Umsetzungs-Bestimmungen begründet. Eine eindeutige Regelung ist diesen nicht zu entnehmen. Allerdings ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass die Vorgangsweise der AMA nicht zu beanstanden ist. Die europarechtlichen Bestimmungen geben vor, dass die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer Strategie die Häufigkeit der Anträge festlegen, wobei sich die Antragsperioden über höchstens fünf Monate erstrecken; vgl. Art. 10 Abs. 2 VO (EG) 288/2009. Daran anknüpfend bestimmt § 7 Abs. 2 Schulobstverordnung, dass Anträge nach Wahl der Antragstellerinnen oder Antragsteller für ein bis vier Monate spätestens bis zum Ende des dritten Monats nach Ablauf des Zeitraums, auf den sie sich beziehen, zu stellen sind. Gemäß Art. 11 Abs. 2 VO (EG) 288/2009 zahlt die zuständige Behörde die Beihilfe innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags. Daraus folgt zwingend, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu bearbeiten sind. Damit ist die Vorgangsweise der AMA diesbezüglich nicht zu beanstanden. Auf diese Vorgangsweise wurde der BF im E-Mail der AMA vom 14.04.2015 hingewiesen.
Der Umstand, dass sich die Einreichung des Antrages allenfalls aufgrund der schlechten Zahlungsmoral der Abnehmer verzögert hat, ist der Sphäre des BF zuzurechnen; vgl. in diesem Sinn VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.
Somit verbliebe den BF also lediglich die Berufung auf das Bestehen eines Vertrauensschutztatbestandes, um mit seiner Beschwerde zum Erfolg zu gelangen.
Bei der Schulobstbeihilfe handelt es sich um eine Unionsbeihilfe. Gemäß Art. 42 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ABl. C 326 vom 26/10/2012 S. 1, findet das Kapitel über die Wettbewerbsregeln auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmt. Gemäß Art. 211 Abs. 1 und 2 VO (EU) 1308/2013 finden die Art. 107 bis 109 AEUV (Regelungen zu nationalen Beihilfen) auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung, soweit es sich nicht um Unionsbeihilfen nach dieser Verordnung handelt. Das bedeutet aber, dass bei einer Prämiengewährung trotz Überschreitung des unionsrechtlich vorgegebenen Budget-Rahmens eine verbotene nationale Beihilfe vorläge.
Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich nach ständiger Rechtsprechung des EuGH jeder berufen, bei dem ein Unionsorgan begründete Erwartungen geweckt hat. Präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte von zuständiger und zuverlässiger Seite stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung Zusicherungen dar, die solche Erwartungen wecken können. Dagegen kann niemand eine Verletzung dieses Grundsatzes geltend machen, dem die Verwaltung (AMA) keine präzisen Zusicherungen gegeben hat; vgl. dazu mwN aus der jüngeren Vergangenheit das Urteil des EuGH vom 14. März 2013, Rs. C-545/11, Agrargenossenschaft Neuzelle sowie die Ausführungen des BVwG im Erkenntnis vom 25.02.2015, W127 2001136-1.
Solche Zusicherungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Im Gegenteil hat die belangte Behörde mehrfach vor Ausschöpfung des Budgets darauf hingewiesen, dass es zu einer Erschöpfung des Budget-Rahmens kommen könnte bzw. diese sogar wahrscheinlich sei. Selbst ohne entsprechende Hinweise hätte sich der BF über die Modalitäten der Beihilfengewährung im Rahmen der zur Verfügung gestellten und auf der Homepage der AMA abrufbaren Informationsmaterialien erkundigen können und müssen; vgl. in diesem Sinn VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628.
Überdies ist das Argument der Beschwerde, dass im Vertrauensschutz gehandelt worden sei aus einem anderen Grund nicht gültig. Der BF hätte nämlich bei rechtzeitiger Antragstellung, das ist spätestens unmittelbar nach der zweiten Informationsmail der AMA (21.04.2015), seinen Antrag einbringen können, was noch rechtzeitig gewesen wäre, weil das Kontingent nach dem Einlangen bei der belangten Behörde behandelt wurden und das Kontingent (Budget) erst mit 18.05.2015 ausgeschöpft waren. Bei rechtzeitiger Einbringung wäre der BF erfolgreich gewesen. Die verspätete Einbringung geht zu seinen Lasten.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedarf; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt zur konkreten Rechtsfrage keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint dennoch so eindeutig, dass vom Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht ausgegangen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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