BVwG W108 2100208-1

W108 2100208-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016

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Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, Bürgerkrieg, soziale Gruppe,<br/>unterstellte politische Gesinnung, wohlbegründete Furcht

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BVwG W108 2100208-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W108.2100208.1.00

Spruch

W108 2100208-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2015, Zl. 1044888000/140152850 (Spruchpunkt I.), wegen Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Arabischen Republik Syrien, gelangte gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder und seiner Nichte ins Bundesgebiet und ersuchte mit Antrag vom 09.11.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

2. Bei der Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründeten der Beschwerdeführer und sein Bruder, die kurdischer Abstammung sind, die Asylantragstellung damit, dass sie ihren Herkunftsstaat Syrien aus Angst vor dem Krieg und vor den Terroristen und wegen mangelnder Sicherheit verlassen hätten. Deshalb hätten sie beschlossen, nach Europa zu flüchten, wobei sie illegal aus Syrien ausgereist seien. Im Falle einer Rückkehr hätten sie Angst vor dem Krieg und davor, ihre Leben zu verlieren.

Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) sagte der Beschwerdeführer aus, er sei in Syrien aufgrund eines Bandscheibenvorfalles nur sechs Monate beim Militär gewesen, er sei verheiratet und habe drei Töchter und drei (in den Jahren XXXX geborene) Söhne und seine Ehefrau und seine Kinder hielten sich derzeit im syrischen Gouvernement al-Hasaka auf. Er stamme aus diesem Gouvernement, habe aber in Damaskus gelebt und gearbeitet. Im Jahr 2012 habe es in seinem Stadtviertel Demonstrationen gegen die Regierung gegeben. Die Polizei und der Geheimdienst hätten Häuser durchsucht und junge Leute für den Kampf rekrutiert. Sein Stadtviertel sei sehr stark von den Unruhen betroffen gewesen. Sein Haus sei durch eine Granate zerstört worden. Er habe aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht mehr auf die Straße gehen können. Sein Nachbar sei durch einen Scharfschützen erschossen worden. Er habe Damaskus im September 2014 verlassen. Sein Haus und sein Geschäft seien bereits im Jahr 2012 zerstört worden. Er habe gehofft, dass sich die Lage wieder verbessere. Nach Zerstörung seines Hauses habe er in M. bei Verwandten seiner Ehefrau ca. 100 km von Damaskus entfernt gelebt. Er habe an keinen Demonstrationen mitgewirkt. Probleme mit den syrischen Behörden habe er dahingehend gehabt, dass er und seine Ehefrau Angst bekommen hätten, mitgenommen zu werden, damit sich seine Kinder zum Militär melden. Der Geheimdienst sei fünf Mal in seinem Haus gewesen, er sei mit seiner Familie aber nicht zu Hause gewesen, weil sie informiert gewesen seien; die Bewohner hätten sich verständigt, wenn Straßensperren errichtet worden seien, da man dann davon ausgehen habe können, dass es zu Hausdurchsuchungen komme. Das erste Mal sei die Tür herausgerissen und der Schmuck mitgenommen worden. Im Dezember 2012 sei er von Damaskus nach M. gezogen. Dort habe es keine Regierungstruppen gegeben, aber viele Bewaffnete; seine Familie lebe immer noch dort. Er sei von dort weggegangen, weil es dort derzeit zu Kampfhandlungen zwischen Regierungstruppen und den Milizen komme. Im Falle einer Rückkehr nach Syrien würde er wahrscheinlich vom Geheimdienst umgebracht werden, weil es dort sehr gefährlich sei. Er habe Syrien verlassen, weil es dort keine Sicherheit mehr gegeben habe. Er wolle Sicherheit für sich und seine Familie. Er und seine Kinder hätten niemanden umbringen wollen, hätten aber auch nicht gewollt, selbst umgebracht zu werden.

Der mit nach Österreich gereiste Bruder des Beschwerdeführers gab bei dessen Einvernahme an, er habe mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in einem Dorf im syrischen Gouvernement al-Hasaka gelebt. Sein mitgereister Bruder [der Beschwerdeführer] habe eine Woche vor der gemeinsamen Ausreise ebenfalls bei ihm gelebt. Wann dieser von Damaskus weggezogen sei, wisse er nicht, dieser sei dann von dort nach M. gezogen. Er sei in Syrien beim Militär gewesen. Syrien habe er verlassen, weil es dort keine Sicherheit gegeben habe. Dort habe er unter erschwerten Lebensbedingungen gelebt. Die Strom- und Wasserversorgung sei sehr schlecht. Die Lage sei gefährlich, weil sein Dorf vier Kilometer von K. entfernt sei, wo in der Nähe die Milizen der ISIS angekommen seien. Bei ihm hätten die Milizen der PKK geherrscht. Beide seien gefährlich. Wenn ISIS sein Dorf eroberte, würden die Kurden umgebracht werden. Die PKK wolle sie, Männer und Frauen, zu Kampfeinsätzen mitnehmen. Er wolle mit beiden Parteien nichts zu tun haben. Er sei von Nachbarn, die mit der PKK sympathisierten, gefragt worden, weshalb er nicht mitkämpfe; sie hätten gesagt, es sei eine Schande. Eine persönliche Bedrohung und andere persönliche Gründe, Syrien zu verlassen, habe es nicht gegeben. Was ihn im Fall seiner Rückkehr erwarten würde, sei schwer zu sagen, weil es dort keine Sicherheit gebe.

2. Mit dem vor dem Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Die belangte Behörde erkannte unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

Die belangte Behörde erachtete die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Nationalität und zu seinem religiösen und ethnischen Hintergrund als glaubwürdig und stellte unter "zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates" fest, dass dem Beschwerdeführer in Syrien keine Verfolgung drohe, der Beschwerdeführer sechs Monate beim Militär gedient habe und aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht länger habe dienen müssen, er nicht vorbestraft sei, nicht inhaftiert gewesen sei und gegen den Beschwerdeführer keine Fahndungsmaßnahmen bestünden, er weder politisch aktiv noch Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, er aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Religionsgemeinschaft keine Probleme gehabt habe, er auch mit Privatpersonen keine Probleme gehabt habe und weiters aus sonstigen Umständen keine Verfolgung aus Konventionsgründen ersichtlich sei. In der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem gesamten Vorbringen keine konkrete Verfolgungshandlung oder eine konkret den Beschwerdeführer treffende Verfolgungsgefährdung dargetan habe. Es sei widersprüchlich und nicht schlüssig, wenn der Beschwerdeführer einerseits angegeben habe, Damaskus im September 2014 verlassen zu haben, und andererseits ausgeführt habe, bereits im Dezember 2012 nach M. gezogen zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum fünfmaligen Besuch des Geheimdienstes sei nicht nachvollziehbar. Wenn der Geheimdienst etwas vom Beschwerdeführer gewollt hätte, dann wäre er aufgefordert worden, dort zu erscheinen. Überdies wäre der Beschwerdeführer in M. von Ende 2012 bis September 2014 nicht mehr vom Geheimdienst belästigt worden. Es hätte daher nicht festgestellt werden können, dass eine Bedrohung durch den Geheimdienst bestanden habe. Im Fall des Beschwerdeführers sei nicht zu befürchten, dass er zum Militärdienst eingezogen werden könnte. Andere persönliche Gründe betreffend das Verlassen des Herkunftsstaates habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, es sei sohin nicht ersichtlich, worin die Verfolgung für den Beschwerdeführer bestehen sollte. Der Beschwerdeführer habe auch wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführer habe (derartige) Probleme verneint und es seien keine Verfolgungsszenarien erkennbar. Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund in einem Staat herrschender allgemein schlechter Verhältnisse bzw. bürgerkriegsähnlicher Umstände erfolgreich geltend zu machen, bedürfe es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützte Gefährdung, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgehe. Eine solche Gefährdung habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Die belangte Behörde traf (auf der Grundlage einer "Zusammenstellung der Staatendokumentation", des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien") Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte fest, dass Gründe für die Annahme bestünden, dass im Falle einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Syrien nicht ausreichend Lebenssicherheit bestehe, weshalb dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

Dem Bruder des Beschwerdeführers erkannte die belangte Behörden den Asylstatus ebenfalls nicht zu (ihm wurde wie dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt). Der Nichte des Beschwerdeführers wurde seitens der belangten Behörde der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Nichtzuerkennung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer, sein Bruder und seine Nichte Asylanträge gestellt hätten und der Beschwerdeführer, abgesehen von allgemeinen Ängsten aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges, auch konkrete gegen ihn und seine Familie gerichtete Verfolgungshandlungen angegeben habe. So habe er angegeben, dass er und seine Frau Angst gehabt hätten, von der syrischen Behörde mitgenommen zu werden, damit sich ihre Kinder zum Militär melden, und dass der Geheimdienst im Haus gewesen sei. Zu Unrecht werde ihm ein widersprüchliches Vorbringen vorgeworfen, er habe die Frage der belangten Behörde dahingehend verstanden, wann er Syrien (und nicht Damaskus) verlassen habe und auch sein Bruder habe ausgesagt, dass er nach der Flucht aus Damaskus in M. gelebt habe. Auch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte würden eine Angst vor Zwangsrekrutierung seiner Söhne, die im wehrfähigen Alter seien, durch das syrische Regime bestätigen. Es wäre nur eine Frage der Zeit gewesen, bis die syrischen Behörden seine Kinder auch in M. rekrutiert hätten. Angesichts dessen sei die Gefahr der Rekrutierung seiner Söhne gegen deren Willen äußerst real (gewesen) und damit wäre mit (weiteren) Verfolgungshandlungen durch die staatlichen Behörden gegenüber seiner Familie zu rechnen. Seine Familie sei inzwischen weiter in das Kurdengebiet in Syrien geflüchtet. Ein weiterer Grund für die Asylantragstellung sei das immer weitere Vordringen der IS-Terrormilizen, was ihm als Kurde ganz besonders Angst mache. Diesbezüglich werde auf das Vorbringen seines Bruders verwiesen. Aus dem Einvernahmeprotokoll gehe missverständlich der Eindruck hervor, als hätte der Beschwerdeführer nie an regimekritischen Demonstrationen in Syrien teilgenommen. Das stimme so nicht, denn der Beschwerdeführer habe in der Anfangszeit, ab März 2011, an Demonstrationen in Damaskus teilgenommen. Diesbezüglich lege er Fotos vor. Er habe die Frage bei der Einvernahme so verstanden, als wäre die Frage gewesen, ob er aktiv bei den Demonstrationen mitgewirkt hätte, etwa im Rahmen einer parteilichen Tätigkeit oder bei einer Organisation; deshalb habe er die Frage der Mitwirkung an Demonstrationen verneint. Wenn man die Länderberichte im angefochtenen Bescheid näher betrachte, könne man erkennen, dass allein schon die bloße Teilnahme an friedlichen Protesten gegen das Regime ausreichen könne, um Opfer von Verfolgung und Gewalt zu werden.

In einer Beschwerdeergänzung legte der Beschwerdeführer neben Fotos seines Hauses, seines Sohnes, seines Familienregisterheftes und seines Ausweises Lichtbilder, die ihn bei einer regimefeindlichen Opposition (in Syrien) zeigen würden, vor und er verwies auf einen Link zu einem Video, in welchem er bei einer regimefeindlichen Demonstration (in Syrien) zu sehen sei.

4. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 31.07.2015 - unter Vorlage von Fotos betreffend seine Teilnahme an Demonstrationen in Syrien und in Österreich - vor, er habe nicht nur Syrien, sondern auch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen. Es könne von der Beobachtung dieser Veranstaltungen durch die syrischen Behörden und davon ausgegangen werden, dass sowohl die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Syrien als auch die exilpolitischen Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Österreich dem immer noch effizient arbeitenden syrischen Geheimdienst nicht verborgen geblieben seien. Die syrischen Behörden würden Demonstrationsteilnehmer effektiv überwachen und gingen willkürlich gegen diese vor. Im Falle einer Demonstrationsteilnahme sei mit der Unterstellung einer regimekritischen Gesinnung zu rechnen.

Der Bruder des Beschwerdeführers verwies in einem Schriftsatz vom selben Tag ebenfalls darauf, nicht nur in Syrien, sondern auch in Österreich an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben (wozu Fotos übermittelt wurden).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer stammt aus dem syrischen Gouvernement al-Hasaka, lebte mit seiner Ehefrau und seinen Kindern, davon drei Söhne im wehrfähigen Alter, in Damaskus. Das Wohnviertel des Beschwerdeführers war stark von den Unruhen betroffen, es fanden dort Demonstrationen gegen die syrische Regierung statt und es erfolgten Hausdurchsuchungen seitens des syrischen Regimes und zwangsweise Rekrutierungen junger Leute für Kampfhandlungen. Den Söhnen des Beschwerdeführers drohte (droht) in Syrien die (zwangsweise) Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee. Der Beschwerdeführer und seine Söhne lehnten (lehnen) eine Unterstützung des syrischen Regimes und einen Militäreinsatz an der Seite des syrischen Regimes ab. Der Beschwerdeführer verließ Damaskus mit seiner Familie, und zwar auch deshalb, um die (zwangsweise) Einziehung seiner Söhne zum Militäreinsatz für das syrische Regime zu vermeiden, und weil der Beschwerdeführer Angst hatte (hat), selbst von den syrischen Behörden mitgenommen zu werden, damit sich seine Söhne zum Militärdienst in der syrischen Armee melden. Der Beschwerdeführer begab sich mit seiner Familie in den syrischen Gouvernement al-Hasaka, wo sein mit nach Österreich gereister Bruder mit dessen Familie lebte. In der Folge reiste der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder und seiner Nichte illegal aus Syrien aus und nach Österreich, wo der Beschwerdeführer und die mitgereisten Familienangehörigen jeweils einen Asylantrag stellten. Der Beschwerdeführer ist wie sein Bruder ein Gegner der syrischen Regierung, er und sein Bruder haben in Österreich gegen das syrische Regime demonstriert. Die Herkunftsregion des Beschwerdeführers in Syrien wurde (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Die belangte Behörde erkannte der mitgereisten Nichte des Beschwerdeführers den Status der Asylberechtigten zu.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders XXXX in den Asylverfahren und auf dem Inhalt der bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten (h.g. W108 2100207-1 und W108 2100208-1) sowie auf dem beigeschafften "Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem" betreffend die mitgereiste Nichte des Beschwerdeführers.

Es konnte im Wesentlichen von den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren des Bruders des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen in Syrien sowie zu seiner unerlaubten Ausreise aus Syrien ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, das mit dem Vorbringen seines Bruders übereinstimmt und dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Feststellungen zur Herkunftsregion/Wohnregion des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das mit Berichten bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang steht. Aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders ergibt sich weiters, dass diese eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnen und Gegner des syrischen Regimes sind. Dass der Beschwerdeführer und sein mitgereister Bruder sich gegen das syrische Regime engagiert und in Österreich gegen dieses öffentlich demonstriert haben, haben der Beschwerdeführer und sein Bruder mit Schriftsätzen vom 31.07.2015 glaubwürdig dargelegt und mit der Vorlage von Lichtbildern belegt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder haben im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt und das auf zivilgesellschaftliches Engagement hinweist, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige - unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer und dessen Bruder nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wären, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt.

Der Beschwerdeführer brachte glaubwürdig vor, dass seine Söhne im wehrfähigen Alter seien und ihnen in Syrien die (zwangsweisen) Einziehung zum Militärdienst gedroht habe (drohe) und dass (zwangsweise) Rekrutierungen von jungen Männern (im Alter seiner Söhne) durch das syrische Regime im Wohnviertel des Beschwerdeführers stattgefunden haben. Darüber hinaus ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers nachvollziehbar zu entnehmen, dass er und seine Söhne einen Militäreinsatz für das syrische Regime ablehnten (ablehnen) und sein Wegzug mit seiner Familie aus Damaskus auch der Vermeidung der Rekrutierung (der Wehrdienstverweigerung) seiner Söhne diente und er Angst hatte (hat), selbst von den syrischen Behörden mitgenommen zu werden, damit sich seine Söhne zum Militärdienst in der syrischen Armee melden. Dem trat die belangte Behörde im Tatsachenbereich nicht entgegen (sie maß diesem Vorbringen bloß keine Asylrelevanz zu) und dies steht überdies mit der Situation im Herkunftsstaat (hinsichtlich der Einberufung/Heranziehung zum Militärdienst) im Einklang, sodass festzuhalten ist, dass für Personen mit dem Profil der Söhne des Beschwerdeführers die Gefahr, vom syrischen Regime zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen bzw. zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" (auch Protestierende) (zwangsweise) herangezogen zu werden, real gegeben war bzw. ist. Die belangte Behörde erachtete in diesem Zusammenhang (lediglich) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Besuche des syrischen Geheimdienstes in seinem Haus in Damaskus als nicht glaubwürdig. Allerdings kommt es in einem Fall wie dem vorliegenden nicht (unbedingt) darauf an, ob der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst in Zusammenhang mit der Rekrutierung (Einberufung) seiner Söhne zum Militärdienst bereits (vor der Ausreise) aufgesucht wurde.

Der dargelegte Sachverhalt war daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - als erwiesen anzusehen und (auch) der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde zu legen. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer und sein Bruder bereits in Syrien an regimekritischen Demonstration teilgenommen haben - wobei allerdings das Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders und die dazu vorgelegten Beweismittel dies nahe legen - und der syrische Geheimdienst bereits fünf Mal im Haus des Beschwerdeführers war.

Hinsichtlich der Verhältnisse in Syrien war (ebenfalls) von den Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (vom "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") auszugehen, zumal diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben und auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen gründen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität dieser Darstellung zu zweifeln. In Bezug auf die Gefahr einer Verfolgung durch das syrische Regime ist aus den Feststellungen (aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten bzw. aus dem "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien") betreffend die Verhältnisse in Syrien zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen die aus den Feststellungen/Berichten hervorgehenden - drastischen und übermäßigen - Reaktionen des syrischen Regimes auf (vermeintliche) "abweichende" Meinungen/Verhaltensweisen und zur Vorgehensweise der syrischen Behörden/der syrischen Regierung auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass eine Besonderheit des Konflikts in Syrien im Umstand ist, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung oder Zugehörigkeit unterstellen und etwa auch Familienangehörige und Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt wurden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Verfolgungshandlungen werden und die tatsächliche Gefahr eines Schadens besteht, die keineswegs durch den Umstand gemindert ist, dass ein Verletzungsvorsatz oder ein Verletzungsrisiko nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet sind (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015) - und dass im Bericht des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014) ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. auch den Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014, Punkt 3.21.5.).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

3.2.2. Die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe keine Gefahr der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK glaubhaft machen können, ist nicht zu teilen. Angesichts des vorliegenden (von der belangten Behörde festgestellten bzw. erhobenen) Sachverhaltes hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - wie schon seiner mitgereisten Nichte - den Status des Asylberechtigten, und nicht bloß den Status des subsidiär Schutzberechtigten, zuerkennen müssen.

Im Fall des Beschwerdeführers liegt die Einschätzung nahe, dass er in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils Gefahr läuft, in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten und als "oppositionell" angesehen zu werden. Bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Lage und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien (in das umstrittene Herkunftsgebiet bzw. Wohngebiet des Beschwerdeführers) die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer der Vater von Söhnen im wehrdienstfähigen Alter bzw. von Wehrdienstverweigerern ist, Bedeutung beizumessen. Der (zitierten) Position des UNHCR bzw. den damit in Einklang stehenden Feststellungen der belangten Behörde zufolge zählen zu den Personen, die als in Opposition zur Regierung stehend angesehen werden, etwa Wehrdienstverweigerer, wobei auch Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern (bzw. Personen, die mit diesen in Verbindung gebracht werden) der Verfolgungsgefahr wegen der ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung seitens der syrischen Regierung ausgesetzt sind. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der den gleichen Familiennamen trägt wie seine Söhne und sein mit nach Österreich gereister Bruder, sehr wahrscheinlich in Syrien schon wegen seiner Angehörigeneigenschaft zu (vermeintlichen) Regierungsgegnern in das Blickfeld der syrischen Regierung geraten und Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime - sehr wahrscheinlich in Form einer dem Beschwerdeführer selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung - ausgesetzt sein wird. Die familiäre Verbundenheit des Beschwerdeführers mit Wehrdienstverweigerern bzw. (vermeintlichen) "Oppositionellen" spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung der Rekrutierung bzw. zur Unterstützung der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne Damaskus und in weiterer Folge Syrien unerlaubt verließ, ist im speziellen Fall abzuleiten, dass sich für das syrische Regime verstärkt das Bild ergeben wird, dass der Beschwerdeführer auch selbst kein Sympathisant/Unterstützer des syrischen Regimes ist, sondern er vielmehr (auch) ein "Andersdenkender" bzw. ein Anhänger/Unterstützer einer - zu bekämpfenden - gegnerischen Konfliktpartei ist. Angesichts dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer und bei seinem mit nach Österreich gereisten Bruder um tatsächliche Gegner des syrischen Regimes handelt, die ihre kritische "abweichende" Meinung gegenüber der syrischen Regierung bereits im Zuge von Demonstrationen in Österreich öffentlich zum Ausdruck gebracht haben, sowie angesichts der Verhältnisse in Syrien, denen zufolge öffentliche Aktivitäten von Oppositionellen, etwa auch regimekritische Demonstrationen, durch das syrische Regime (sogar im Ausland) beobachtet werden und bei einer Einreise/Rückkehr von Regierungskritikern (als regierungskritisch angesehenen Personen) mit Verhaftung, Verhör, Haftstrafe und Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann und die syrische Regierung auch gegen Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" (auch mit Folter und unmenschlicher Behandlung) vorgeht, ist zu befinden, dass - sofern die syrischen Behörden nicht bereits ohnehin in Kenntnis der regimekritischen exilpolitischen Betätigung des Beschwerdeführers und seines Bruders sind, - der Beschwerdeführer jedenfalls bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien ins Visier der syrischen Behörden als Regimegegner geraten wird, zumal nicht zu erwarten ist, dass bei einer Befragung durch die syrischen Sicherheitsbehörden der Umstand, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder sich exilpolitisch regimekritisch betätigen, im Verborgenen bleiben kann. Da der Beschwerdeführer dadurch, dass er einen Asylantrag stellte und auch im Zuge des Asylverfahrens seine regimekritische Haltung darlegte, darüber hinaus ein (weiteres) Verhalten verwirklichte, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, und überdies der Nichte des Beschwerdeführers in Österreich der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist verstärkt davon auszugehen, dass das syrische Regime die (weitere) Familie des Beschwerdeführers und den Beschwerdeführer (als Teil dieser Familie) der politischen Gegnerschaft bezichtigen wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist bzw. er in einem umstrittenen (vermeintlich "regierungsfeindlichen") Gebiet in Syrien lebte. Dies ist deshalb anzunehmen, weil es auch unter den Minderheiten (auch der kurdischen Minderheit) eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes gibt und die Herkunftsregion/Wohnregion des Beschwerdeführers in Syrien (auch) zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz (vermeintlicher) "Oppositioneller" bzw. Gegnern des Assad-Regimes wurde (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als in Opposition zum syrischen Regime stehend angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die dargelegte Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden könnte und dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er (bloß) wegen seiner Söhne und seines Bruders bzw. seiner Nichte unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen seiner Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob seine Familienangehörigen selbst aus Konventionsgründen verfolgt werden (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).

Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war und unbehelligt blieb, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation in Syrien bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.

Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben), da der Beschwerdeführer als (vermeintlicher) "Oppositioneller" der syrischen Regierung (dazu zählen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) und als Angehöriger der kurdischen Minderheit dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der GFK benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien weiters eine Verfolgung durch IS (ISIS)-Milizen/oppositionelle Gruppierungen/PKK-Kämpfer zu gewärtigen hat, war bei diesem Ergebnis nicht mehr einzugehen.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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