I405 2119264-1•BVwG I405 2119264-1
I405 2119264-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016
Behandlungsmöglichkeiten, Einreiseverbot, Gefährdungsprognose,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, öffentliches Interesse,<br/>Rückkehrentscheidung, Schlepperei, strafrechtliche Verurteilung,<br/>Verbrechen
I405 2119264-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Tunesien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2015, Zl. 1085034907/151256421, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger von Tunesien, wurde am 30.08.2015 von Polizeibeamten der Autobahnpolizei SEEWALCHEN wegen des Verdachts der Schlepperei nach § 114 FPG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanwalt Wels überstellt.
2. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 02.12.2015, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4. 2. Fall FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
3. Die am 02.09.2015 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) an das Polizeikooperationszentrum Thörl-Maglern gerichtete Anfrage brachte das Ergebnis, dass der BF in der Republik Italien eine unbefristet gültige "Carta di Soggiorni" besitzt, sohin in Italien aufenthaltsberechtigt, und dort unter der Adresse I-50019 Sesto Frozentino, Vias P. Mascagnis 12, gemeldet ist.
4. Mit Schriftsatz des BFA vom 03.09.2015 wurden dem BF im Rahmen des Parteiengehörs zum Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot die Länderinformationen zu Tunesien übermittelt. In einem wurde ihm ein 14 Punkte umfassender Fragenkatalog bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse übermittelt und der BF wurde aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Dieses Parteiengehör wurde dem BF am 07.09.2015 zugestellt. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.
5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des BFA vom 18.12.2015 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) Im Spruchpunkt V. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass die Identität des BF feststehe, er tunesischer Staatsangehöriger und am XXXX in Ariana in Tunesien geboren sei. Der BF spreche Arabisch und Italienisch, er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er verfüge in Österreich über keinen Wohnsitz, während er seit 27 Jahren in Italien lebe und im Besitz einer unbefristeten italienischen Aufenthaltsgenehmigung sei. Er habe neun Jahre die Grundschule besucht und sei zuletzt arbeitslos gewesen. Er sei gesund und in Österreich unbescholten.
Der BF sei am 30.08.2015 vom Beamten der Autobahnpolizei SEEWALCHEN wegen des Verdachts nach § 114 FPG festgenommen und in weiterer Folge in die Justizanstalt Wels eingeliefert worden. Er habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem er das Verbrechen der Schlepperei begangen habe, weshalb er in weiterer Folge am 02.12.2015 gerichtlich verurteilt worden sei. In Österreich verfüge er über keine Meldeadresse. Er gehe bzw. sei keiner Beschäftigung nachgegangen und verfüge über keine Sozialversicherung. In Österreich seien weder private noch familiäre Bindungen feststellbar. Er sei zu keinem Zeitpunkt in Österreich polizeilich gemeldet gewesen bzw. sei er im Bundesgebiet nie einer Beschäftigung nachgegangen. Laut Aktenlage lebe er seit 1988 in Italien. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Italien.
Bezüglich der Gründe für die Erlassung des Einreiseverbotes wurde festgestellt, dass der BF am 02.12.2015 vom Landesgericht XXXX unter der Aktenzahl XXXX wegen des Verbrechens der Schlepperei nach den §§ 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2 sowie Abs. 4 (2. Fall) FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei.
Dem Urteil liege zugrunde, dass der BF gemeinsam mit weiteren bislang unbekannten Tätern in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken in der Nacht vom 29. auf den 30.08.2015 in SEEWALCHEN und an anderen Orten vorsätzlich die rechtswidrige Einreise und Durchreise einer größeren Anzahl von Fremden, nämlich 21 syrischen Staatsangehörigen in und/oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gefördert habe. Er habe sich durch ein hierfür geleistetes Entgelt in der Höhe von Euro 500 unrechtmäßig zu bereichern versucht. Der BF habe die nicht rechtmäßig in die Europäische Union angereisten Personen mit dem mit bulgarischen Kennzeichentafeln versehenen Fahrzeug Mercedes Sprinter 212 auf eine Art und Weise befördert, durch die das Leben der Fremden während der Beförderung gefährdet worden sei. Die 21 Fremden seien im PKW ohne ausreichende Anzahl von Sitzplätzen und Sicherheitsgurten und ohne Einhaltung von Pausen zur Verrichtung der Notdurft über einen Zeitraum von mehr als sieben Stunden transportiert worden, wobei nach dem Schließen des Vorhangs zwischen Fahrerkabine und Fahrgastzelle nur eine unzureichende Luftzufuhr vorhanden und auch die Heckbeleuchtung des Fahrzeuges defekt gewesen sei. Der BF habe dabei die genannten Personen von Budapest nach Deutschland befördern wollen, wobei die Fahrt zwischen SEEWALCHEN AM ATTERSEE und ST. GEORGEN nach einem kurzzeitig eingeleiteten Fluchtversuch aufgrund der Anhaltung durch Polizeibeamte in SEEWALCHEN geendet habe. Im bezeichneten Urteil seien keine Milderungsgründe festgestellt worden, während das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen als erschwerend gewertet worden sei. Die Ausführungen des schriftlichen Urteils würden zum integrierten Bestandteil des Bescheides erhoben werden.
Auf den Seiten 6 bis 28 des bekämpften Bescheides traf die belangte Behörde Feststellungen zur Lage in Tunesien.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die Identität des BF aufgrund des italienischen Ausweises feststehe. Gesundheitliche Beeinträchtigungen seien nicht feststellbar. Weitere Feststellungen zur Person des BF würden sich aus dem Gerichtsakt ergeben. Ebenso seien dem Gerichtsakt die Fakten zur Einreise und dem Aufenthalt des BF zu entnehmen.
Im Rahmen des Parteiengehörs sei dem BF am 03.09.2015 schriftlich die Gelegenheit eingeräumt worden zum Sachverhalt, zu seinen Privat- und Familienverhältnisse sowie zu den Länderinformationen schriftlich Stellung zu nehmen. Der BF habe das Parteiengehör am 07.09.2015 nachweislich übernommen, bis dato sei keine Stellungnahme eingelangt, sodass die Feststellungen zu seinem Privat- und Familienleben aufgrund des Gerichtsurteils sowie den Angaben aus der Beschuldigtenvernehmung und der vorliegenden Aktenlage zu treffen gewesen sei.
6. Der bezeichnete Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 18.12.2015, wonach dem BF der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt werde, sowie eine weitere Verfahrensanordnung vom 18.12.2013, wonach er verpflichtend an einem Rückkehrberatungsgespräch teilzunehmen habe, am 21.12.2015 zugestellt.
7. Mit einem auf den 30.12.2015 datierten und am 05.01.2016 per Post beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
Im Beschwerdeschriftsatz wurden zunächst die Anträge gestellt: "I. Das Bundesverwaltungsgericht möge den hier angefochtenen Bescheid zur Gänze beheben, in eventu II. den Spruchpunkt III.) betreffend das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu III. die Dauer des Einreiseverbotes zu verkürzen, in eventu IV. den Mitgliedstaat Italien vom Geltungsbereich des Einreiseverbotes herausnehmen sowie V. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, und VI. eine mündliche Verhandlung anzuberaumen."
In der Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, dass der Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens bekämpft werde.
Nach Darstellung allgemeiner rechtlicher Ausführungen wurde vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, nähere Ermittlungen bezüglich des Gesundheits-zustandes des BF sowie zu seinen privaten und familiären Interessen im gesamten Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten anzustellen. Die belangte Behörde hätte bei einem ordnungsgemäßen Verfahren feststellen müssen, dass der BF in Italien ein Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe und dort über schützenswerte private Interessen verfüge. Die privaten Interessen würden den öffentlichen Interessen an der Erlassung eines sich auch auf Italien beziehenden Einreiseverbots überwiegen. Hätte die belangte Behörde eine Beweiswürdigung vorgenommen, in deren Rahmen sie außer der unbestrittenen strafgerichtlichen Verurteilung auch weitere Tatsachen berücksichtigte, so hätte sie bei einer ordnungsgemäß vorgenommenen rechtlichen Beurteilung von der Erlassung der Rückkehrentscheidung, sowie der Feststellung, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig sei, zumindest jedoch von der Verhängung eines Einreiseverbotes Abstand nehmen müssen. Dazu wurde vorgebracht: "1. Ich bin mit meinem Heimatstaat - Tunesien sowie in meiner zweiten Heimat - Italien strafrechtlich unbescholten und ich habe mir in keinem einzigen Staat - außer Österreich - eine strafrechtliche Handlung zuschulden kommen lassen; 2. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt und bereue zutiefst die Begehung der gegenständlichen Straftat; 3. In Zukunft will ich die österreichische Rechtsordnung sowie die Rechtsordnung anderer Mitgliedstaaten respektieren, mir keinerlei strafbare Handlungen zuschulden kommen lassen; 4. Ich will einen ordentlichen Lebenswandel führen, einer Erwerbstätigkeit nachgehen und meinen Lebensunterhalt aus eigenem finanzieren; 5. Meine Person stellt keine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar; 6. Ich habe schützenswerte private Interessen in Italien! Mein Lebensmittelpunkt befindet sich seit 1988 in Italien. Schon von Anfang an habe ich mich in Italien rechtmäßig aufgehalten. Im Jahr 1992 habe ich einen unbefristeten Aufenthaltstitel erhalten. Im Jahr 2000 wurde mir dieser unbefristete Aufenthaltstitel als "Carta Segorno Parmanente" erteilt. Entsprechend der langen Aufenthaltsdauer konnte ich mich in Italien sehr gut integrieren. Ich spreche sehr gut Italienisch und habe tiefe Freundschaften mit italienischen Staatsbürgern geschlossen. Ich habe in Italien lange Jahre gearbeitet. Von 1989-2008 habe ich bei der Firma ‚XXXX in Prato, Provinz Firenze, gearbeitet. Im Jahr 2008 habe ich meine Arbeit aufgrund der Wirtschaftskrise verloren. Danach habe ich meinen Lebensunterhalt durch Ausübung eines Gelegenheitsjobs bei einer Reinigungsfirma finanziert. Zuletzt habe ich in den Jahren 2014 und 2015 - 15 Monate auf Honorarbasis in der Firma ‚XXXX' in CALZANO in Firenze gearbeitet. Als Textilfacharbeiter könnte ich in Italien wieder arbeiten. Ich verfüge über eine Wohnmöglichkeit in meiner Wohnung in Sesto Firentino, Via Maschani 12, Firenze, Italien. Meine Kontakte in Tunesien sind aufgrund des langjährigen Aufenthalts in Italien zum großen Teil abgekühlt; 7. Ich möchte Österreich, sobald es mir faktisch durch die Beendigung des Strafvollzugs ermöglicht wird, verlassen und nach Italien zurückkehren; 8. Mein gesundheitlicher Zustand ist angeschlagen, da ich an schwerwiegenden Herzproblemen und zu hohem Cholesterin holen (Cholesterin) leide. Im Oktober 2011 habe ich einen Herzinfarkt gehabt und musste mich einer Operation unterziehen. Im März 2012 musste ich mich wiederum einer Herzoperation unterziehen. Aufgrund meiner gesundheitlichen Probleme muss ich täglich fünf Medikamente einnehmen und regelmäßig - alle sechs Monate - zur ärztlichen Kontrolle (zu meinem Hausarzt Facharzt) gehen. In Tunesien mangelt es an qualifizierten Fachärzten. Die Medikamente sind sehr schwer erhältlich und außerdem sehr teuer."
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass zumindest die Dauer der Gültigkeit des Einreiseverbotes herabgesetzt werden möge. Aufgrund der privaten Interessen und der positiven Zukunftsprognose sei die Gültigkeitsdauer des Einreiseverbotes unverhältnismäßig und daher jedenfalls herabzusetzen. Im Gerichtsurteil sei der Strafrahmen aufgrund der Schlepperei nicht zur Gänze ausgeschöpft wurden worden, zumal er nur zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden sei und die Strafe somit im unteren Bereich des Strafrahmens liege. Die von der belangten Behörde verhängte der Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von acht Jahren stehe jedoch schon im Vergleich zu dieser Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt außer Relation. Falls das Bundesverwaltungsgericht den Anträgen nicht entspreche und die Rückkehrentscheidung, oder zumindest das von der Erstbehörde erlassene Einreiseverbot nicht aufhebe bzw. seine Dauer nicht herabsetze, möge es vor dem Hintergrund der privaten Interessen den Mitgliedstaat Italien vom Geltungsbereich des Einreiseverbotes herausnehmen, zumal es andernfalls zu einer Verletzung seines Rechts auf Achtung des Privatlebens komme. Auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erscheine rechtswidrig erfolgt zu sein und die von der Erstbehörde genannten Gründe stellten keine tauglichen Aberkennungsgründe dar. Damit sich das Bundesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit des BF verschaffen könne, werde ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
8. Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 11.01.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF ist tunesischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Die Identität des BF steht fest. Er heißt XXXX und ist am XXXX in Ariana in Tunesien geboren. Er ist tunesischer Staatsangehöriger, ledig und hat keine Sorgepflichten im Bundesgebiet.
1.3. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist.
1.4. Der BF ist mit Wohnsitz in einer österreichischen Haftanstalt gemeldet und seine bisherigen Lebensmittelpunkte lagen in Tunesien und Italien. Der BF ist in Italien unbefristet aufenthaltsberechtigt, er ist dort arbeitslos, hat dort keine Sorgepflichten und verfügt über eine Wohnsitzadresse. Er spricht Italienisch und Arabisch.
1.5. Der BF ist nicht dauernd pflege- oder behandlungsbedürftig, er ist haftfähig und er befindet sich in einem arbeitsfähigen Gesundheitszustand und Alter. Entgegen der Behauptung des BF befindet er sich aufgrund seiner im Jahr 2011 in Italien durchgeführten Herzoperation in Österreich nicht in ärztlicher Behandlung.
1.6. Der BF reiste in der Nacht vom 29.08. auf den 30.08.2015 von Budapest kommend mit einem bulgarischen Fahrzeug lediglich zur Begehung des Verbrechens der Schlepperei in das Bundesgebiet ein, um sich mit der entgeltlichen Schleppung von 21 syrischen Staatsangehörigen von Ungarn nach Deutschland unrechtmäßig bereichern.
Dabei gefährdete er das Leben und die Gesundheit der geschleppten Personen während eines siebenstündigen dauernden Transports, indem er diese Personen in einem, nur mit unzureichender Anzahl von Sicherheitsgurten und Sitzplätzen ausgestatteten Fahrzeug mit defekter Heckbeleuchtung transportierte, und während der Fahrt nur für eine unzureichende Luftzufuhr für die geschleppten Personen sorgte.
Zudem legte der BF keine Fahrtpausen ein, sodass die beförderten Personen keine Möglichkeit hatten, ihre Notdurft zu verrichten bzw. diese allenfalls während der Fahrt im überfüllten Fahrzeug verrichten mussten.
Darüber hinaus erhöhte der BF die Gefährdung der beförderten Personen, in dem er auf der Autobahn die Anhaltezeichen der Polizeibeamten zunächst Folge leistete, beim Abfahren von der Autobahn hinter den Polizeibeamten fahrend jedoch seinen PKW nach links auf den Fahrstreifen der Autobahn verriss und so versuchte, der Anhaltung durch die Polizei zu entkommen, was jedoch letztlich an der Konsequenz einschreitenden Polizeibeamten scheiterte.
1.7. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Tunesien unzulässig wäre.
1.8. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Tunesien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länder-feststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen getreten.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt bzw. wurde Rücksprache mit der Justizanstalt WELS bezüglich der Haftfähigkeit und der allfälligen Behandlung von einer Herzkrankheit des BF gehalten.
2.2. Zur Person und zum Vorbringen des BF:
2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
2.2.2. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den Inhalten der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.2. 3 Insoweit der BF erstmalig und gänzlich unsubstantiiert im Beschwerdeschriftsatz die Behauptung vorbringt, dass er aufgrund schwerwiegender Herzprobleme aufgrund eines hohen Cholesterinspiegels "angeschlagen", er im Oktober 2011 und März 2012 am Herz operiert worden sei, nunmehr in halbjährlichen Abständen Kontrolluntersuchungen vornehmen und täglich fünf - nicht näher genannte - Medikamente einnehmen müsse sowie dass er - ohne Bezug auf die Feststellungen im Länderbericht zu nehmen - unsubstantiiert ausführte, dass die Behandlung seiner Herzerkrankung in Ermangelung qualifizierter Ärzte in Tunesien nicht möglich sei bzw. die erforderlichen Medikamente dort sehr schwer erhältlich und sehr teuer seien, ist zunächst anzuführen, dass dem BF mit Schreiben des BFA vom 03.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten wurde, (auch) zu allfällig vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden Stellung zu nehmen.
Der BF hat es aber vorgezogen, keine Stellungnahme dazu abzugeben, weshalb der Vorwurf im Beschwerdeschriftsatz, die belangte Behörde habe es unterlassen, nähere Ermittlungen zum Gesundheitszustand des BF zu tätigen, zunächst einmal ins Leere zielt.
Darüber hinaus hat der BF laut Auskunft der zuständigen Justizanstalt vom 08.02.2016 seit seiner Einlieferung (30.08.2015) zu keinem Zeitpunkt ärztliche Hilfe in Bezug auf allfällige Herzprobleme in Anspruch genommen, sodass in der Gesamtschau zeigt, dass beim BF eine akute Herzerkrankung bzw. die behauptete Behandlungsbedürftigkeit nicht vorliegt. Außerdem ist der BF nach wie vor haftfähig und verbüßt seine Freiheitsstrafe im normalen Strafvollzug, d.h. ohne besondere ärztliche Betreuung, in einer österreichischen Justizanstalt.
Der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass der BF seine im Beschwerdeverfahren erstmalig vorgebrachte Behauptung der Herzerkrankung - die im Übrigen schon allein aufgrund des Neuerungsverbotes unbeachtlich wäre - ohne jegliche Bescheinigungsmittel (Befunde, Behandlungsunterlagen etc.) vorbrachte und er nicht einmal die Medikamente nannte, welche er behauptetermaßen täglich einnehmen müsse. Auch hat er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht, aufgrund allfälliger gesundheitlicher Probleme in jüngster Vergangenheit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen zu sein.
Im Gegenteil - der BF brachte in seinem Beschwerdeschriftsatz selbst vor, nach seinen Herzoperationen stets Gelegenheitsarbeiten verrichtet zu haben und zuletzt in den Jahren 2014 und 2015 insgesamt 15 Monate durchgehend beschäftigt gewesen sein. Im Falle seiner Rückkehr nach Italien könne er sogar wieder als Textilfacharbeiter arbeiten (vgl. die Ausführungen oben unter Punkt I. 7.1).
2.2.4. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt offenkundig mit der Begehung von schwer kriminellen und gleichermaßen skrupellosen Handlungen, nämlich der entgeltlichen Schleppung einer Vielzahl von Personen, welche zudem dabei höchst gefährlichen und darüber hinaus menschunwürdigen Bedingungen ausgesetzt waren.
2.2.5. Die Feststellung der strafgerichtlichen Verurteilung des BF im Bundesgebiet dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie der Einsichtnahme in die diesbezüglichen Strafakten.
2.2.6. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage.
2.2.7. Dass der BF über lediglich über eine Wohnsitzmeldung in einer österreichischen Justizanstalt verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug.
2.2.8. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Tunesien beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF im Wesentlichen gesund ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter befindet und er im gesamten Verfahren keine maßgebliche Einschränkung bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes bzw. seiner Arbeitsfähigkeit vorgebracht hat (vgl. dazu die Ausführungen oben unter Punkt II. 2.2.3.).
Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen
vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Tunesien nicht ableiten.
2.2.9. Insoweit der BF in seinem Beschwerdeschriftsatz moniert wird, die belangte Behörde habe das schützenswerte Privatleben des BF in Italien nicht ausreichend gewürdigt, ist zu konstatieren, dass dem BF - wie oben ausgeführt - von der belangten Behörde zunächst ein entsprechendes Parteiengehör gewährt wurde und es der BF vorgezogen hatte, auf dieses Recht, und folglich auf Geltendmachung von allenfalls in Italien existenten, nach Art. 8 EMRK besonders zu berücksichtigende Aspekte, freiwillig zu verzichten.
Stattdessen brachte der BF die Behauptung, er verfüge über ein schützenwertes Privatleben in Italien - trotz des Neuerungsverbotes - erstmalig im Beschwerdeverfahren konkret vor.
Der BF übersieht in seiner Argumentation zudem, dass die belangte Behörde die ihr bekannten Sachverhalte bezüglich eines in Italien allenfalls vorhandenen Privatlebens des BF sehr wohl ihre Erwägungen miteinbezogen hat, indem sie beispielsweise feststellte, dass der BF seit 1988 in Italien lebte, sich dort sein Lebensmittelpunkt befinde, er dort ledig sei und arbeitslos sei und in Italien über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung verfüge (vgl. AS 153f).
Auch nahm die belangte Behörde Rücksicht auf die Auswirkungen des Einreiseverbotes, zumal sie offenbar bereits das Konsultationsverfahren mit Italien eingeleitet und im bekämpften Bescheid festgehalten wurde, dass "nur im Falle einer Aberkennung Ihrer Aufenthaltsberechtigung in Italien zu einer schengenweiten Ausschreibung des gegenständlichen Einreiseverbotes kommen wird" (AS 189).
In der Gesamtschau zeigt sich sohin, dass die belangte Behörde in den wesentlichen Punkten ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt, und die daraus gewonnenen Erkenntnisse der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt hat. Der BF konnte mit seinen Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz weder die Beweiswürdigung maßgeblich erschüttern noch vermochte er das Ermittlungsergebnis der belangten Behörde in substantiierter Weise zu ergänzen. In diesem Kontext ist auch auf die die Ausführungen oben unter Punkt II. 2.2.3. zu verweisen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
3.2. Zu Spruchpunkt I. und II. des bekämpften Bescheides:
3.2.1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
§ 50 FPG idgF behandelt das "Verbot der Abschiebung" der Abschiebung und lautet:
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt sich, dass der nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, welche die Zurückweisung, die Transitsicherung, die Zurückschiebung sowie die Durchbeförderung umfasst.
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das A die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das A einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das A über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Abschiebung" betitelte § 46 FPG idgF lautet wie folgt:
"§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen."
§ 55 PFG idgF bestimmt die Frist für die freiwillige Ausreise und lautet:
"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie bereits oben in den Feststellungen unter den Punkt I. 1.1.ff konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen im Wesentlichen gesunden, ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher in Österreich wegen des Verbrechens der Schlepperei von 21 syrischen Staatsangehörigen rechtskräftig verurteilt wurde. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Es ergeben sich auch keine Hinweise, dass der BF engere soziale Bindungen in Österreich unterhält. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Es ergeben sich aus dem gesamten Sachverhalt keine Ansatzpunkte dafür, dass der BF an irgendwelchen berücksichtigungswürdigen schulischen oder beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat oder er Mitglied eines Vereines oder sonstigen Institution war oder ist.
Vielmehr zeigt sich, dass der BF bis zu seiner Inhaftnahme zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte, er nur zur Begehung eines Verbrechens ins Bundesgebiet eingereist war und seine bisherigen Lebensmittelpunkte in Tunesien bzw. in Italien lagen.
Der BF verfügt in Italien über einen unbefristeten Aufenthaltstitel, er ging dort zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nach und offenkundig versuchte er sich durch kriminelle Handlungen, nämlich der Schleppung von Fremden quer durch europäische Staaten, seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass das BFA mit der Republik Italien ein Konsultationsverfahren eingeleitet hat und die Republik Italien, so der BF dort tatsächlich über schützenwerte Interessen nach Art. 8 EMRK verfügt, ihm den unbefristeten Aufenthaltstitel nicht aberkennen wird, sodass der BF in letzter Konsequenz wieder auch dorthin wieder zurückkehren und seine geschützten Rechte wahrnehmen kann.
Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Das vom BF substanzlos und allgemein vorgebrachte Behauptung, er leide an einer schweren Herzerkrankung, die eine Abschiebung nach Tunesien unmöglich mache, zumal dort es an qualifizierten Fachärzten fehle und die Erhältlichkeit bzw. Leistbarkeit von (namentlich nicht bezeichneten) Medikamenten nicht gewährleistet sei, zielt angesichts der oben dargetanen Ausführungen unter Punkt II.2.3.3. ins Leere. Insofern mag es auch unbeachtlich bleiben, dass dieses Vorbringen ohnehin dem Neuerungsverbot unterliegt.
Und selbst bei fiktiver Annahme, dass der BF tatsächlich an einer längerfristig behandlungsbedürftigen Herzerkrankung in der geschilderten Form (Herzoperation in den Jahren 2011 und 2012, danach alle sechs Monate eine fachärztliche Kontrolle sowie regelmäßige Medikamenteneinnahme) leide, zeigt sich vor dem Hintergrund der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Tunesien (vgl. AS 175f), dass dem BF in Tunesien weder der Zugang zu entsprechen Fachärzten noch der Zugang zu Medikamenten verwehrt bliebe.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Des Weiteren liegen solche Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF nach Tunesien unzulässig wäre.
3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorlagen, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheides gemäß § 57 und § 55 AsylG, § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 und 52 Abs. 9 FPG sowie § 46 FPG idgF als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides
3.3.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens
1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist; wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
3.3.2. Der BF ist Drittstaatsangehöriger und wurde im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wels vom 02.12.2015, Zl. 004 HV 66/2015s, wegen des Verbrechens nach § 114 Abs. 1, Abs. 3 Z 2, Abs. 4. 2. Fall FPG rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Aus der Urteilbegründung geht hervor, dass der BF aus niederen Beweggründen (entgeltliche Schleppung) im Zusammenwirken mit weiteren unbekannten Tätern, offenbar mit internationalen krimineller Vernetzung - der BF verwendete ein bulgarisches Fahrzeuges als Transportmittel - versuchte, aus dem Leid einer großer Anzahl von Personen (21 syrische Staatsangehörige) in menschenverachtender Weise (mehrstündiger Transport der unter Platzmangel leidenden Personen; keine Fahrtpausen; keine Möglichkeit der Verrichtung der Notdurft;) und mit ins Auge stechender Rücksichtslosigkeit (mangelnde Luftzufuhr im Fahrzeug und damit einhergehend eine nicht unerhebliche Erstickungsgefahr einer großen Zahl von Menschen) versuchte, Profit zu ziehen.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm. § Abs. 3. Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten) gestützt und es war ihrer Ansicht, dass das persönliche Verhalten des BF eine schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, beizutreten.
Im Einklang mit der Ansicht der belangten Behörde geht auch die erkennende Richterin von einer Gefährdungsprognose und einem Charakterbild des BF, wonach vom BF über einen Zeitraum von mindestens acht Jahren eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Wie sich schon aus der Aktenlage zeigt, ist der BF, welcher über keinen gemeldeten Wohnsitz, über keinen Aufenthaltstitel sowie über keinerlei berücksichtigungswürde soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte im Inland verfügt, lediglich mit der Intention in das Bundesgebiet eingereist, um den Verbrechenstatbestand der Schlepperei zu verwirklichen und sich damit seinen Lebensunterhalt (für Italien) zu finanzieren.
Der BF ging bei der Verwirklichung dieses Tatbestandes besonders rücksichtslos vor und gefährdete dabei - wie oben ausgeführt - 21 Menschenleben und setzte sie zudem einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung aus.
Er schreckte auch nicht davor zurück, durch ein gewagtes Lenkmanöver und einem anschließenden Fluchtversuch einer Polizeianhaltung zu entnommen. Auch hier agierte der BF ohne Skrupel und gefährdete die Gesundheit und das Leben der 21 im Fahrzeug befindlichen Personen zusätzlich in nicht unerheblicher Weise.
Das Faktum, dass der BF in Italien wohnhaft ist und dort keiner Beschäftigung nachgeht, mit einem bulgarischen FZG Schlepperfahrten von Budapest über Österreich nach Deutschland unternommen hat, unterstreicht seine hohe kriminelle Energie und eine von Respektlosigkeit gegenüber Menschen und der Rechtsvorschriften Österreichs bzw. der Mitgliedstaaten getragenes und lediglich auf Profit ausgerichtetes Persönlichkeitsbild, das im Lichte der Gesamtbetrachtung des vorliegenden Sachverhaltes nur eine über viele Jahre hinweg dauernde negative Gefährdungsprognose zulässt.
Einem weiteren Aufenthalt des BF im Bundesgebiet wäre sohin ein außerordentlich hohes Gefahrenpotential immanent, sodass die sofortige Ausreise des BF im dringenden Interesse der öffentlichen Ordnung, und hier vor allem zum Schutz von Leib und Leben sowie der Gesundheit von Menschen gelegen ist. Da der gemeinschaftsrechtliche Begriff "Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit sämtliche Gefährdungsbereiche, also auch die gesamte Verwaltungspolizei, erfasst, würde der weitere Verbleib des BF im Bundesgebiet auch im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen eine große Gefahr darstellen, zumal aufgrund des oben dargestellten Charakterbildes des BF in der Zusammenschau mit seiner Arbeitslosigkeit bzw. seiner Lebenssituation keine positive Gefährdungsprognose zulässt und die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz als hoch erscheint.
Selbst aus dem oben zitierten Gerichtsurteil ergibt sich, dass vom Strafgericht im Hinblick auf die Strafbemessung keine Umstände gefunden werden konnten, welche sich für den BF als "mildernd" auswirken hätten können, während das Zusammentreffen mehrerer Verbrechenstatbestände als "erschwerend" zu werten war (vgl. AS 129).
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere auch zur Wahrung wirtschaftlichen Wohls Österreichs, der Verteidigung der Ordnung, der Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen zum Schutz der Gesundheit, der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Angesichts der vorliegenden Verstöße - mehrere Verbrechenstatbestände - gegen österreichische Rechtsnormen und des damit zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des BF ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Sie hat nicht auch vom Höchstmaß der Dauer des Einreiseverbotes Gebrauch gemacht. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden.
In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, das Bundesverwaltungsgericht möge Italien vom Geltungsbereich des Einreiseverbotes ausnehmen, zu konstatieren, dass das BFA - wie oben unter Punkt II. 3.2. dargetan - mit der Republik Italien bereits ein diesbezügliches Konsultationsverfahren eingeleitet hat und es Italien obliegt, den erteilten Aufenthaltstitel zu widerrufen oder nicht.
3.3.3. Da sich in einer Gesamtschau der oben angeführten Umstände das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen und verhältnismäßig erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit gemäß § 53 Abs. 1 iVm.
Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides
3.4.1. Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise " betitelte § 55 FPG Abs. 4 wie folgt:
"Das Bundesamt hat vor der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
3.4.2. Wie im Folgenden unter Punkt 3.5. ausgeführt, wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung zu Recht aberkannt, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides insoweit gemäß § 55 Abs. 4 FPG als unbegründet abzuweisen war.
3.5. Zu Spruchpunkt V. des bekämpften Bescheides
3.5.1. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG idgF lautet:
"Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
[...]."
3.5.2. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.5.3. Im Hinblick auf den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zu konstatieren, dass den Ausführungen der belangten Behörde beigetreten werden kann, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Dies umso mehr, als von dem Persönlichkeitsbild des BF - wie oben unter Punkt II. 3.3.2. ausführlich dargestellt - weiterhin ein hohes Gefährdungspotenzial zu erwarten ist, welchem nur mit einer sofortigen Ausreise nach der Haftentlassung begegnet werden kann. Im Übrigen ist festzuhalten, dass Gründe gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, die für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung sprechen würden - wie oben unter dem Punkt II. 3.2.ff (dort im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung) dargestellt - bereits mit dem Ergebnis geprüft wurden, dass solche nicht vorliegen.
3.5.4. Insofern war der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung vom Bundesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerde auch hier gemäß § 18 Abs. 2 iVm. 5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung
3.6.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
3.6.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
3.6.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.
3.6.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.