I403 2119709-1•BVwG I403 2119709-1
I403 2119709-1Tribunal Administrativo Federal15 de fev. de 2016
Arbeitslosengeld, Grenzgänger, Lebensmittelpunkt, Wohnsitz,<br/>Zuständigkeit
I403 2119709-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Senatsvorsitzende sowie die fachkundige Laienrichterin Brigitte FALSCHLUNGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Patrick FRIEDRICH als BeisitzerInnen über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 10.12.2015 betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 10.12.2015 nach nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 44 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 10.12.2015 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde).
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Arbeitsmarktservice Kufstein am 10.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass Alpbach sein Hauptwohnsitz sei. Er habe beim XXXX seine Dienstwohnung; er habe ein österreichisches Autokennzeichen und eine österreichische Handynummer. Seine Eltern würden in Ungarn wohnen, wo er auch eine Eigentumswohnung habe. Seine Mutter sei kränklich, er fahre etwa sieben Mal im Jahr nach Ungarn. Sein Bruder und dessen Familie würden ebenfalls seit etwa zwanzig Jahren in XXXX leben. Er selbst sei geschieden und lebe allein.
Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Kufstein vom 10.12.2015, zugestellt am 14.12.2015, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 10.12.2015 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs. 1 Z. 2, § 14 Abs. 2 und 5, § 44 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) in Verbindung mit Artikel 1 lit. f und lit j. und Artikel 5 und Artikel 65 Abs. 2 iVm Abs. 5 lit. a der EG-Verordnung Nr. 883/2004 vom 29.04.2004 mangels Zuständigkeit der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung keine Folge gegeben. Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch Resttage an Arbeitslosengeld im Ausmaß von 98 Tagen habe. Der Beschwerdeführer habe seit 12.06.2014 seinen Hauptwohnsitz in Alpbach, Unterkunftgeber sei sein Dienstgeber. Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung sei davon auszugehen, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers Ungarn sei. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer außer einem gegenüber der Gemeinde deklarierten Hauptwohnsitz keine persönlichen oder sozialen Bindungen aufweisen könne, welche über jene in Ungarn hinausgehen würden, da sich dort ja auch seine Eltern befinden würden und er dort auch einen ungarischen Hauptwohnsitz habe. Die Dienstwohnung in Österreich sei auch geringer zu gewichten als die Eigentumswohnung in Ungarn. Daher sei kein gefestigter Wille ablesbar, den Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern, zumal der Beschwerdeführer etwa sieben Mal jährlich nach Ungarn fahre. Zudem handle es sich bei seiner Anstellung um ein befristetes Saisondienstverhältnis. Alles weise bei ihm auf einen unechten Grenzgänger mit Lebensmittelpunkt Ungarn hin. Daher sei der Wohnmitgliedstaat Ungarn für die Zuerkennung einer Arbeitslosenunterstützung zuständig.
Binnen offener Frist wurde am 08.01.2016 dagegen im Namen des Beschwerdeführers von Seiten der XXXX Beschwerde erhoben. Es wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer mehr als zehn Monate im Jahr in Österreich aufhalte und sein Lebensmittelpunkt somit in Österreich sei. Es könne kein Kriterium sein, dass der Beschwerdeführer seine Eltern regelmäßig besuche. Ein Grenzgänger im Steuerrecht sei auf 30 km beschränkt. Das AMS solle sich mit dem Begriff des "Lebensmittelpunktes" an den Begriff der "unbeschränkten Steuerpflicht" anlehnen, wonach der Beschwerdeführer in Österreich jedenfalls Arbeitslosengeld beziehen könne. Der Beschwerdeführer habe hier in Österreich auch Arbeitslosenversicherung einbezahlt. Es wurde um Aufhebung des Bescheides vom 10.12.2015 und Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ersucht.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.01.2016 vorgelegt und von Seiten der belangten Behörde wiederholt, dass man davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Ungarn habe; auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung werde verzichtet.
Von Seiten des Bundesverwaltungsgerichtes wurden dem Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung verschiedene Fragen zu seinem Lebensmittelpunkt im Wege eines schriftlichen Anfrage gestellt und wurde er aufgefordert, Unterlagen (zB Handyrechnungen, Bankunterlagen etc.) vorzulegen.
Mit Schreiben vom 29.01.2016 wurde eine Stellungnahme abgegeben, in welcher der Beschwerdeführer erklärte, dass er in einem Personalzimmer seines Arbeitgebers wohne, das ihm elf Monate im Jahr zur Verfügung stehe. Er sehe seinen Bruder und dessen Familie, die auch in XXXX leben, etwa drei- bis zehnmal im Monat, abhängig von den jeweiligen Arbeitszeiten. Er sei Mitglied beim XXXX und spiele regelmäßig bei der XXXX mit, welche er bereits einmal gewonnen habe. Der Beschwerdeführer nannte zudem zahlreiche Freunde und Bekannte. Seine Eigentumswohnung in Ungarn nütze er nur für die gelegentlichen Besuche in Ungarn. Er lebe seit vierzehn Jahren in XXXX und könne sich auch nur hier eine Zukunft vorstellen, da er hier sozial integriert sei. Sein Lebensmittelpunkt liege in Österreich, wo er sich elf Monate im Jahr aufhalte. Der Stellungnahme beigelegt waren Handyrechnungen aus den Monaten September bis November 2015, österreichischer Zulassungsschein, Nachweise über Konto und Bausparvertrag bei einem österreichischen Bankinstitut sowie Meldezettel des Bruders und seiner Familie in XXXX.
Das Schreiben und die Unterlagen des Beschwerdeführers wurden am 03.02.2016 an die belangte Behörde zur Stellungnahme übermittelt.
In einer Stellungnahme vom 04.02.2016 wies die belangte Behörde darauf hin, dass der Beschwerdeführer selber angebe, in Österreich ein Personalzimmer zu bewohnen, in dem er 11 Monate des Jahres wohne. Er verlasse Österreich daher jedenfalls ein Monat im Jahr, um nach Ungarn zurückzukehren, was ein weiteres Indiz sei, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers im Ausland liege. Eine Verlegung des Hauptwohnsitzes sei nur in Aussicht gestellt worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist seit August 2001 in Österreich beschäftigt. Seit dem 13.12.2008 ist er - aufgrund der Saisonarbeit mit kurzen Unterbrechungen - beim gleichen Dienstnehmer, einem Gastronomiebetrieb angestellt; seit 2001 ist er ohne Unterbrechungen in Österreich gemeldet. Seit 2010 wohnt er in einer Unterkunft seines Dienstgebers. Sein Bruder und dessen Familie leben am gleichen Ort wie der Beschwerdeführer, der in regelmäßigem Kontakt (bis zu zehnmal im Monat) mit ihnen steht. Der Beschwerdeführer ist sozial integriert, ist Mitglied von örtlichen Sportvereinen bzw. nimmt an Veranstaltungen teil. Er verfügt über ein in Österreich zugelassenes Auto, benützt ein Mobiltelefon eines österreichischen Anbieters und hat bei einem österreichischen Institut ein Bankkonto bzw. einen Bausparvertrag. Der Beschwerdeführer hat in Ungarn eine Eigentumswohnung, welche er benützt, wenn er etwa sieben Mal im Jahr nach Ungarn fährt, um seine Eltern zu besuchen.
Es steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer nicht wöchentlich nach Ungarn zurückkehrt. Vielmehr hat der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt in Österreich, wodurch Österreich im Sinne der VO 883/2004 Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat ist.
In der niederschriftlichen Einvernahme durch das Arbeitsmarktservice Kufstein am 10.12.2015 erklärte der Beschwerdeführer, dass XXXX sein Hauptwohnsitz sei. Er habe beim XXXX seine Dienstwohnung; er habe ein österreichisches Autokennzeichen und eine österreichische Handynummer. Seine Eltern würden in Ungarn wohnen, wo er auch eine Eigentumswohnung habe. Seine Mutter sei kränklich, er fahre etwa sieben Mal im Jahr nach Ungarn. Sein Bruder und dessen Familie würden ebenfalls seit etwa zwanzig Jahren in XXXX leben. Er selbst sei geschieden und lebe allein.
Auf Basis dieser Einvernahme kam die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zum Schluss, dass der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Ungarn liege. Dies wurde folgendermaßen begründet: "Im vorliegenden Fall ist seitens der Behörde davon auszugehen, dass Sie außer einem gegenüber der Gemeinde deklarierten Hauptwohnsitz [...] keine persönlichen und sozialen Bindungen aufweisen können, welche über jene in Ungarn hinausgehen, da sich ja auch in Ungarn Ihre engste Familie (Ihre Eltern) befinden, sodass die Annahme des bestehenden Lebensmittelpunktes in Ungarn nicht lebensfremd erscheint, zumal Sie Ihren ungarischen Hauptwohnsitz nach wie vor aufrecht haben und an diesem Wohnsitz nach wie vor gemeldet sind und Ihren Kontakt zu Ihrer Familie immer aufrecht halten. [...] Zu Ihrer aktuellen Wohnsituation ist auszuführen, dass die Begründung eines Hauptwohnsitzes in Form einer Dienstwohnung beim XXXX hinsichtlich Gewichtung gegenüber Ihrem ungarischen Wohnsitz, an dem Sie eine Eigentumswohnung besitzen und Ihre engste Familie ebenfalls in Ungarn wohnt, nachrangig zu beurteilen ist, da dies auch dafür spricht, dass die Wohnsituation in Ungarn größere familiäre und soziale Anbindungsstruktur besitzt, als jene in Österreich und damit kein gefestigter Wille ablesbar ist, Ihren Lebensmittelpunkt nach Österreich zu verlagern, zumal Sie auch zusätzlich angegeben haben, dass Sie ca. sieben Mal im Jahr nach Ungarn fahren, schon allein wegen dem Gesundheitszustand Ihrer Mutter. Zur Art des Dienstverhältnisses bei der Firma XXXX (Kellner) hier in Österreich ist anzumerken, dass es sich um ein befristetes Saisondienstverhältnis, welches arbeitsrechtlich durch Kündigung Zeitablauf endete, handelte. Gemäß Artikel 11 DVO 987/2009 spricht eben auch die im vorliegenden Fall befristete Dauer des Saisondienstverhältnisses eher für die Annahme, dass der Lebensmittelpunkt aus Sicht und des derzeitigen Willens des Arbeitslosen weiterhin im Wohnmitgliedstaat (Ungarn) bestehen bleiben soll."
Der erkennende Senat kann der Einschätzung der belangten Behörde, wonach der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach wie vor in Ungarn anzunehmen sei, nicht folgen. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes wurden einige Aspekte, welche für einen Lebensmittelpunkt in Österreich sprechen, bei dieser Gesamtschau außer Acht gelassen: So erwähnt die belangte Behörde nur die Eltern in Ungarn, vernachlässigt aber, dass der Bruder und seine Familie seit etwa zwanzig Jahren ebenfalls in Österreich und zwar am gleichen Ort wie der Beschwerdeführer leben und hier, wie sich aus der Stellungnahme vom 29.01.2016 ergibt, ein intensiver familiärer Kontakt vorliegt. Ebenso wenig findet Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich arbeitet und seit dem 13.12.2008 beim gleichen Dienstnehmer beschäftigt ist (was sich aus dem im Akt befindlichen Versicherungsdatenauszug ergibt), wodurch das Argument der befristeten Dauer des Saisondienstverhältnisses aus Sicht des erkennenden Senats an Gewicht verliert. Die belangte Behörde begründet auch nicht näher, wie sie zu dem Ergebnis kommt, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine persönlichen und sozialen Bindungen aufweisen kann. Wie der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme anführt, ist er an seinem Wohnort integriert und nimmt auch am Vereinsleben teil. Eine Durchschau der vorgelegten Handyrechnungen ergibt, dass der Beschwerdeführer im Schnitt über die Monate etwa die gleiche Zeit mit dem Ausland wie mit dem Inland telefoniert. Ein eindeutiges Überwiegen der sozialen Kontakte in Ungarn kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Dies ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch nicht dadurch, dass der Beschwerdeführer sieben Mal im Jahr nach Ungarn fährt, um seine Eltern, insbesondere seine kranke Mutter, zu besuchen. Auch der in der Stellungnahme getroffenen Behauptung, dass es ein Indiz für einen ausländischen Lebensmittelpunkt sei, wenn der Beschwerdeführer Österreich jährlich für einen Monat verlasse, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen.
3.1. Verfahrensbestimmungen und Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgericht:
Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- und Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß § 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu Spruchteil A)
§ 46 Abs. 1 AlVG bestimmt, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist.
§ 44 AlVG in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 regelt die Zuständigkeit:
"§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen, beschäftigten oder karenzierten Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen
Mitgliedstaat
gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehendem Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen. Entscheidet er sich dafür, sich auch in dem Mitgliedstaat, in dem er zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, als Arbeitsuchender zu melden, so muss er den in diesem Mitgliedstaat geltenden Verpflichtungen nachkommen.
(4) (...)
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a) ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) (...)"
Gemäß Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist ein "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt. Art. 1 lit. j leg. cit. definiert den "Wohnort" als den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person.
3.3. Anwendung der gesetzlichen Grundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt
Es ist unstrittig, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen "echten" Grenzgänger im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 handelt, da er jedenfalls nicht wöchentlich nach Ungarn zurückkehrt. Dies wird auch von der belangten Behörde nicht behauptet.
Die belangte Behörde geht vielmehr davon aus, dass es sich um einen unechten Grenzgänger handle, welcher in größeren Abständen oder erst nach Aufgabe der Beschäftigung zum Wohnort in Ungarn zurückkehrt.
Nach der Judikatur des EuGH ist Wohnort jener, zu dem eine verfestigte Beziehung iSv Mittelpunkt der Lebensinteressen besteht, während Aufenthalt nur die vorübergehende Anwesenheit in einem anderen Mitgliedsstaat, ohne die Absicht sich dort ständig aufzuhalten bedeutet (zB während einer Entsendung) währenddessen aber die engste Beziehung weiterhin zum Heimatstaat verbleibt (Spiegel, Europäisches Sozialrecht, Art 1, Rn 31; sowie Spiegel in Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Manz Kommentar, Rz 31 zu Art 1). Bei der Beurteilung der Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle (bzw. des Vorliegens der ordnungsgemäßen Geltendmachung iSd § 17 Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 AlVG) kommt es auf den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Antragstellung an (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 12. September 2012, Zl. 2011/08/0094, vgl. auch VwGH im Erkenntnis vom 04.09.2015, Zl. Ra 2015/08/0035, wo über den vorangehenden Antrag des Beschwerdeführers und einer ao. Revision gegen die zurückverweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Zahl W151 2006468-1/3E entschieden wurde).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Gegensatz zur belangten Behörde - unter Berücksichtigung aller Umstände, welche sich aus der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde, aus dem Beschwerdevorbringen und der Stellungnahme vom 29.01.2016 sowie den vorgelegten Unterlagen ergeben - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt und Wohnort in Österreich hat. Die belangte Behörde unterließ es, verschiedene Aspekte wie die soziale Integration des Beschwerdeführers, den Umstand, dass sein Bruder seit zwanzig Jahren am selben Ort in Österreich lebt sowie dass der Beschwerdeführer seit 2001 in Österreich beschäftigt ist, zu berücksichtigen.
Voraussetzung für den in Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vorgesehenen Statutenwechsel ist es, dass der Ort der letzten Beschäftigung und der Wohnort der (voll)arbeitslosen Person auseinanderfallen. Im Zeitpunkt der Antragstellung lag -wie bereits beweiswürdigend dargelegt - der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers zweifellos in Österreich. Daher kann der Beschwerdeführer - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - in Österreich das Arbeitslosengeld bei Vorhandensein der weiteren Voraussetzungen beanspruchen. Es kommt zu keinem Auseinanderfallen zwischen Beschäftigungs- und Wohnsitzstaat. Österreich ist Wohn- und Beschäftigungsstaat und somit für die Gewährung des Arbeitslosengeldes zuständig.
Selbst wenn man aber die Feststellung der belangten Behörde zugrunde legen würde, dass der Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers tatsächlich Ungarn wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern. Dem Arbeitnehmer, der kein "echter" Grenzgänger im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, kommt ein Wahlrecht zu, nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückzukehren und Leistungen des Beschäftigungsstaates in Anspruch zu nehmen (vgl. Felten in Spiegel [Hrsg.], Kommentar zum Zwischenstaatlichen Sozialversicherungsrecht, Art 65 VO 883/2004, Rz 11 (2013); Krapf/Keul, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 44 AlVG, Rz 785). Im vorliegenden Fall hat sich der Beschwerdeführer jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung für den Verbleib in Österreich und gegen die Rückkehr nach Ungarn entschieden, sodass er sich der Arbeitsmarktverwaltung in Österreich zur Verfügung stellen musste und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch Anspruch auf Leistungen in Österreich hat (vgl. dazu auch Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2016, GZ. L511 2118100-1).
Im fortgesetzten Verfahren wird sich das AMS daher mit dem offenen Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld auseinandersetzen müssen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen, wenn bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid - wie hier - aufzuheben ist. Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 01.04.2004, 2001/20/0291).
Zu Spruchteil B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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